{"id":38017,"date":"2013-12-13T10:16:10","date_gmt":"2013-12-13T08:16:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38017"},"modified":"2013-12-13T10:16:10","modified_gmt":"2013-12-13T08:16:10","slug":"einkommensteuer-keine-ermasigte-besteuerung-fur-abfindung-bei-niedrigeren-einkunften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-keine-ermasigte-besteuerung-fur-abfindung-bei-niedrigeren-einkunften\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: Keine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung f\u00fcr Abfindung bei niedrigeren Eink\u00fcnften"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 6 K 1129\/11<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>11.04.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>6. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>6 K 1129\/11<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Nachinstanz:<\/div>\n<div>Bundesfinanzhof, IX R 33\/13<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong>2Streitig ist die steuerliche Behandlung einer vom Kl\u00e4ger erzielten Abfindung.<\/p>\n<p>3Der Kl\u00e4ger war bis zum 31.01.2009 als Angestellter nichtselbstst\u00e4ndig t\u00e4tig. Er erhielt f\u00fcr diesen Monat ein Gehalt i.H.v. 10.787 \u20ac. Au\u00dferdem erhielt er anl\u00e4sslich der Beendigung seiner Besch\u00e4ftigung im Januar 2009 eine Abfindung i.H.v. 43.000 \u20ac. In den Vorjahren betrugen seine Einnahmen aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit 129.687\u00a0\u20ac (in 2006), 146.247 \u20ac (in 2007) bzw. 139.834 \u20ac (in 2008). Daneben erzielte der Kl\u00e4ger in diesen Jahren als Rechtsanwalt Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit und zwar i.H.v. -1.935 \u20ac in 2006, 3.310 \u20ac in 2007 sowie -20.195 \u20ac in 2008.<\/p>\n<p>4Ab Februar 2009 widmete sich der Kl\u00e4ger in vollem Umfang seiner selbstst\u00e4ndigen Rechtsanwaltst\u00e4tigkeit und erzielte hieraus im Streitjahr Eink\u00fcnfte i.H.v. 5.100 \u20ac. Daneben erhielt er von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit einen steuerfreien Gr\u00fcndungszuschuss i.H.v. 2.094 \u20ac monatlich f\u00fcr die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.10.2009 sowie i.H.v. 300 \u20ac monatlich f\u00fcr die Zeit vom 01.11.2009 bis 30.04.2010.<\/p>\n<p>5Der Beklagte unterwarf im Rahmen des Einkommensteuerbescheides vom 21.10.2010 die gezahlte Abfindung der Regelbesteuerung.<\/p>\n<p>6Hiergegen richtet sich die vorliegende, nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der der Kl\u00e4ger geltend macht, dass die Abfindung nach \u00a7 34 EStG erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern sei. Hierbei vertritt er zum einen die Ansicht, dass es sich bei dem im Streitjahr vorliegenden Fall, bei dem sich der Steuerpflichtige nach Beendigung seiner nichtselbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit selbstst\u00e4ndig macht, um einen Sonderfall handele, der f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 34 EStG keine Zusammenballung von Eink\u00fcnften erfordere. Im \u00dcbrigen sei im Streitfall eine solche Zusammenballung gegeben; insoweit wird auf die zahlenm\u00e4\u00dfige Zusammenstellung im Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 14.06.2011 Bezug genommen.<\/p>\n<p>7Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>8die mit Bescheid vom 21.10.2010 festgesetzte Einkommensteuer 2009 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2011 auf 0 \u20ac herabzusetzen,<\/p>\n<p>9hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>10Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>11die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>12Er vertritt die Ansicht, dass eine Entsch\u00e4digung nur dann \u00a7 34 EStG unterfalle, wenn sie zusammengeballt zuflie\u00dfe, weil der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses einschlie\u00dflich der Entsch\u00e4digung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhalte, als er bei ungest\u00f6rter Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erhalten w\u00fcrde. Eine derartige Zusammenballung von Eink\u00fcnften sei beim Kl\u00e4ger im Streitfall nicht gegeben.<\/p>\n<p>13<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>14Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>15Der Beklagte hat zu Recht die Anwendung des \u00a7 34 EStG auf die vom Kl\u00e4ger bezogene Abfindung abgelehnt.<\/p>\n<p>16Nach \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die auf au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte entfallende Einkommensteuer nach \u00a7 34 Abs. 1 S\u00e4tze 2 bis 4 EStG (F\u00fcnftelregelung) zu berechnen. Als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte kommen nur die in \u00a7 34 Abs. 2 EStG aufgef\u00fchrten Eink\u00fcnfte in Betracht. Das bedeutet aber nicht, die \u2013 hier im Streitjahr vereinnahmte \u2013 Entsch\u00e4digung (\u00a7 24 Nr. 1 EStG) sei ohne weiteres erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern. Vielmehr ist der Wortlaut des \u00a7 34 Abs. 2 EStG entsprechend dem Normzweck, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschw\u00e4chen, auf solche Eink\u00fcnfte zu beschr\u00e4nken, die \u201ezusammengeballt\u201c zuflie\u00dfen. Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschlie\u00dflich der Entsch\u00e4digung insgesamt mehr erh\u00e4lt, als er bei ungest\u00f6rter Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten h\u00e4tte (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs \u2013 BFH \u2013, etwa Urteil vom 27.01.2010 IX\u00a0R\u00a031\/09, BStBl II 2011, 28 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist es f\u00fcr die Erf\u00fcllung des genannten Normzwecks gleichg\u00fcltig, ob der Steuerpflichtige im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine selbst\u00e4ndige oder erneut eine nichtselbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit ergreift, so dass der Streitfall \u2013 entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers \u2013 keinen Sonderfall darstellt, der eine Abweichung von der angef\u00fchrten Rechtsprechung des BFH erfordert.<\/p>\n<p>17Die f\u00fcr die Pr\u00fcfung einer Zusammenballung notwendige, hypothetische und prognostische Betrachtung orientiert sich grunds\u00e4tzlich an den Verh\u00e4ltnissen des Vorjahres, die dem Veranlagungszeitraum, in dem die Entsch\u00e4digung zuflie\u00dft, am n\u00e4chsten liegen. Eine darauf aufbauende Vergleichsberechnung gilt aber nur f\u00fcr den Normalfall, in dem die Verh\u00e4ltnisse des Vorjahres auch diejenigen des Folgejahres mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit abbilden. Sie gilt dann nicht, wenn die Einnahmesituation des Vorjahres durch au\u00dfergew\u00f6hnliche Ereignisse gepr\u00e4gt ist und sich daraus keine Vorhersagen f\u00fcr den (unterstellten) normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ableiten lassen. So beanstandet es der BFH insbesondere bei variablen Gehaltskomponenten nicht, wenn im Wege einer Prognoseentscheidung (auch) auf die Vorjahre zur\u00fcckgegriffen wird (BFH- Urteil vom 27.01.2010 IX R 31\/09, BStBl II 2011, 28 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>18Im vorliegenden Fall ist es gleichg\u00fcltig, ob f\u00fcr die Prognoseentscheidung lediglich das Vorjahr (2008) oder dar\u00fcber hinaus auch die beiden davorliegenden Jahre (2006 und 2007) ber\u00fccksichtigt werden. In allen drei genannten Jahren lag das Bruttogehalt des Kl\u00e4gers jeweils deutlich \u00fcber 100.000 \u20ac. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gehalt des Kl\u00e4gers bei ungest\u00f6rter Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auch in 2009 eine \u00e4hnliche H\u00f6he erreicht h\u00e4tte. Tats\u00e4chlich hat der Kl\u00e4ger aber in 2009 einschlie\u00dflich der Abfindung lediglich 53.787 \u20ac erhalten, mithin weniger und nicht mehr als er bei Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erhalten h\u00e4tte. Es fehlt somit an der vom BFH geforderten Zusammenballung von Eink\u00fcnften.<\/p>\n<p>19Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>20Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 FGO nicht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 6 K 1129\/11 Datum: 11.04.2013 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 6. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 6 K 1129\/11 Nachinstanz: Bundesfinanzhof, IX R 33\/13 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand2Streitig ist die steuerliche Behandlung einer vom Kl\u00e4ger erzielten Abfindung. 3Der Kl\u00e4ger war bis zum 31.01.2009 als Angestellter nichtselbstst\u00e4ndig &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-keine-ermasigte-besteuerung-fur-abfindung-bei-niedrigeren-einkunften\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einkommensteuer: Keine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung f\u00fcr Abfindung bei niedrigeren Eink\u00fcnften<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-38017","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38017","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38017"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38017\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38017"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38017"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38017"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}