{"id":38021,"date":"2013-12-13T10:17:16","date_gmt":"2013-12-13T08:17:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38021"},"modified":"2013-12-13T10:17:16","modified_gmt":"2013-12-13T08:17:16","slug":"einkommensteuer-erhohte-kosten-fur-fuhrerscheinerwerb-sowie-fahrzeugumbau-sind-grundsatzlich-keine-ausergewohnlichen-belastungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-erhohte-kosten-fur-fuhrerscheinerwerb-sowie-fahrzeugumbau-sind-grundsatzlich-keine-ausergewohnlichen-belastungen\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: Erh\u00f6hte Kosten f\u00fcr F\u00fchrerscheinerwerb sowie Fahrzeugumbau sind grunds\u00e4tzlich keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 10 K 3945\/12<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>12.09.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>10. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>10 K 3945\/12<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tragen die Kl\u00e4ger.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Die Beteiligten streiten \u00fcber die Frage der Ber\u00fccksichtigung von Mehrkosten im Zusammenhang mit dem F\u00fchrerscheinerwerb und einem Fahrzeugumbau als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4ger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/p>\n<p>4Ihr 1991 geborener Sohn erlitt 13 Monate nach der Geburt einen Schlaganfall und ist seitdem motorisch halbseitig rechts gel\u00e4hmt. Anerkannt ist ein Grad der Behinderung von 60 % ohne besondere Merkmale. Zum F\u00fchren eines Fahrzeuges wurden laut \u00e4rztlichem Gutachten sowie T\u00dcV \u2013 Gutachten diverse Umbauma\u00dfnahmen f\u00fcr notwendig erkl\u00e4rt (Automatikgetriebe, Umbau Pedalsatz etc.).<\/p>\n<p>5Nach den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers musste der Sohn eine behindertengerechte Fahrschule besuchen. Eine regul\u00e4re Fahrschule h\u00e4tte sich am Wohnort befunden und w\u00e4re zu Fu\u00df zu erreichen gewesen.<\/p>\n<p>6Im Zusammenhang mit dem Umbau eines Fahrzeugs sowie dem zus\u00e4tzlichen Aufwand f\u00fcr eine spezielle Fahrschule seien insgesamt Kosten i.H.v. 5.401,12 \u20ac (Aufschl\u00fcsselung Bl. 9 GA) entstanden.<\/p>\n<p>7Entsprechende Kosten ber\u00fccksichtigte der Beklagte in der Einkommensteuerveranlagung vom 8. August 2012 nicht.<\/p>\n<p>8Die Kl\u00e4ger vertraten anschlie\u00dfend im Einspruchsverfahren die Auffassung, diese Kosten seien \u201esteuerlich absetzbar\u201c, da sie \u201erelativ l\u00e4ndlich\u201c wohnten.<\/p>\n<p>9Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 26.11.2012 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung wies der Beklagte darauf hin, dass Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb einer Fahrerlaubnis nur bei schwerbehinderten Personen, die geh- und stehbehindert seien, ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten. Entsprechendes gelte auch f\u00fcr die Kosten f\u00fcr einen behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs. Eine entsprechende Behinderung, nachgewiesen durch das Merkmal \u201caG\u201c, \u201eBl\u201c oder \u201eH\u201c, sei bei dem Sohn der Kl\u00e4ger nicht gegeben.<\/p>\n<p>10Hiergegen wenden sich die Kl\u00e4ger mit ihrer Klage vom 27.12.2012.<\/p>\n<p>11Zur Begr\u00fcndung tragen sie vor, dass Sie nicht die gesamten Fahrausbildungskosten steuerlich ber\u00fccksichtigt wissen wollen, sondern nur die Mehraufwendungen im Vergleich zu einer regul\u00e4ren Fahrschule. Sowohl die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrschule als auch der Umbau des Fahrzeuges seien au\u00dfergew\u00f6hnliche Mehrkosten, die anderen Personen desselben Alters \u00fcblicherweise nicht entstehen. Die Aufwendungen seien notwendig gewesen, um dem Sohn die gleiche Mobilit\u00e4t wie seinen Altersgenossen zu verschaffen. Ein Verweis auf die Nutzung auf Ihr Verkehrsmittel sei nicht zielf\u00fchrend, zumal im l\u00e4ndlichen Bereich von W ein Pkw nicht ersetzbar sei.<\/p>\n<p>12Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>13den angefochtenen Steuerbescheid vom 08.08. 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend abzu\u00e4ndern, dass weitere 5401,12 \u20ac als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>14Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>15die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>16Er wiederholt zur Begr\u00fcndung die Ausf\u00fchrungen aus der Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>17Der Sohn k\u00f6nne trotz seiner Behinderung auf \u00f6ffentliche Verkehrsmittel ausweichen und frei \u00fcber die Benutzung eines Kfz entscheiden.<\/p>\n<p>18<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>191. Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>20Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten, vergleiche \u00a7 100 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>21a. Die geltend gemachten Kosten f\u00fcr die Fahrausbildung sowie den Umbau des Fahrzeuges sind nicht steuermindernd als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>22b. Nach \u00a7 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen erm\u00e4\u00dfigt, wenn ihm zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstandes entstehen. Nach Abs. 2 entstehen Aufwendungen dann zwangsl\u00e4ufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst\u00e4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00fcbersteigen. Die Aufwendungen m\u00fcssen dem Grunde nach zwangsl\u00e4ufig sein (Loschelder in Schmidt, \u00a7 33 EStG, Rz. 16).<\/p>\n<p>23Nach einer Entscheidung des BFH vom 26.03.1993 (III R 9\/92, BFHE 171, 428; BStBl II 1993, 749) sind die Kosten f\u00fcr den Erwerb einer Fahrerlaubnis bei einer auf Behindertenausbildung spezialisierten Fahrschule dann als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuermindernd abzugsf\u00e4hig, wenn eine Person so geh- und stehbehindert ist, dass sie sich au\u00dferhalb des Hauses nur mithilfe eines Fahrzeugs fortbewegen kann. Ausl\u00f6sendes Moment f\u00fcr die Entstehung dieser Kosten sei die Gehbehinderung. Stark gehbehinderte Personen geh\u00f6rten zu einer kleinen Gruppe von Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung nicht frei \u00fcber die Benutzung eines Kfz entscheiden deshalb nicht auf \u00f6ffentliche Verkehrsmittel ausweichen k\u00f6nnten. Aus diesem Grund seien diese Personen auf eine Fahrerlaubnis zum F\u00fchren eines Fahrzeugs dringend angewiesen und anders als der \u00fcberwiegende Teil der F\u00fchrerscheinerwerber gerade nicht frei in ihren Entschluss, die entsprechende Fahrpr\u00fcfung abzulegen.<\/p>\n<p>24c. In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat die Klage keinen Erfolg.<\/p>\n<p>25Die Kl\u00e4ger haben nicht dargetan, dass ihr Sohn aufgrund seiner K\u00f6rperbehinderung zwangsl\u00e4ufig auf ein Fahrzeug zur Fortbewegung angewiesen sei. Zwar hat \u2013 und dies verkennt der Senat nicht \u2013 der Sohn unzweifelhaft mit k\u00f6rperlichen Einschr\u00e4nkungen zu leben. Sowohl der festgestellte Grad der Behinderung als auch der Sachvortrag der Kl\u00e4ger belegen allerdings nicht, dass sich der Sohn nicht auch mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln fortbewegen k\u00f6nnte. Dabei ist nicht erheblich, ob am Wohnort der Kl\u00e4ger ein solcher \u00f6ffentlicher Nahverkehr in nennenswertem Umfang angeboten wird. F\u00fcr die Beurteilung kommt es vielmehr auf die F\u00e4higkeit der Nutzung an. Daran gemessen, unterscheidet sich die Situation des Sohnes des Kl\u00e4gers nicht wesentlich von der anderer Personen in seinem Alter, welche aus nachvollziehbaren Gr\u00fcnden einer Fahrerlaubnis erwerben wollen. Der Entschluss, eine Fahrerlaubnis erwerben zu wollen ist in Anwendung der Grunds\u00e4tze des BFH daher als ein freiwilliger Entschluss zu bewerten. Mithin sind die Kosten, die infolge des Erwerbes der Fahrerlaubnis sowie damit einhergehend auch die Kosten f\u00fcr den Umbau des Fahrzeuges Aufwendungen, die auf einem freiwilligen Entschluss beruhen und damit nicht zwangsl\u00e4ufig im Sinne des \u00a7 33 EStG sind.<\/p>\n<p>26Eine Ber\u00fccksichtigung der Kosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung scheidet damit aus.<\/p>\n<p>272. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 10 K 3945\/12 Datum: 12.09.2013 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 10. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 10 K 3945\/12 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kl\u00e4ger. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten \u00fcber die Frage der Ber\u00fccksichtigung von Mehrkosten im Zusammenhang mit dem F\u00fchrerscheinerwerb und einem Fahrzeugumbau als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen. 3Die Kl\u00e4ger &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-erhohte-kosten-fur-fuhrerscheinerwerb-sowie-fahrzeugumbau-sind-grundsatzlich-keine-ausergewohnlichen-belastungen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einkommensteuer: Erh\u00f6hte Kosten f\u00fcr F\u00fchrerscheinerwerb sowie Fahrzeugumbau sind grunds\u00e4tzlich keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38021"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38021"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38021\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38021"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38021"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38021"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}