{"id":38024,"date":"2013-12-13T10:18:21","date_gmt":"2013-12-13T08:18:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38024"},"modified":"2013-12-13T10:18:22","modified_gmt":"2013-12-13T08:18:22","slug":"einkommensteuer-und-umsatzsteuer-hinzuschatzungen-bei-einem-taxiunternehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-und-umsatzsteuer-hinzuschatzungen-bei-einem-taxiunternehmer\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer und Umsatzsteuer: Hinzusch\u00e4tzungen bei einem Taxiunternehmer"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 3 V 3747\/12<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>27.08.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>3. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Beschluss<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>3 V 3747\/12<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>1. Die Bescheide \u00fcber die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung f\u00fcr 2009 und f\u00fcr 2010 &#8211; beide vom 7. M\u00e4rz 2013 &#8211; werden bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt, soweit die festgestellten Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb folgende Betr\u00e4ge \u00fcbersteigen:<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>2009<\/td>\n<td>2010<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Gewinn<\/td>\n<td>4.308,28 \u20ac<\/td>\n<td>11.059,84 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>2. Die Gewerbesteuermessbescheide 2009 und 2010 werden in voller H\u00f6he ebenfalls bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt.<\/p>\n<p>3. Die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2009 vom 18. M\u00e4rz 2013 und f\u00fcr 2010 vom 1. Oktober 2012 werden jeweils ab F\u00e4lligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt, soweit die festgesetzte Umsatzsteuer folgende Betr\u00e4ge \u00fcbersteigt:<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>2009<\/td>\n<td>2010<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Umsatzsteuer<\/td>\n<td>.\/. 6.669,24 \u20ac<\/td>\n<td>.\/. 1.245,85 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>4. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.<\/p>\n<p>5. Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum Ergehen der Teilabhilfebescheide am 7. und 18. M\u00e4rz 2013 die Antragstellerin zu 60 % und der Antragsgegner zu 40 %, f\u00fcr die Zeit danach die Antragstellerin zu 70 % und der Antragsgegner zu 30 %.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>2<strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>3Die Beteiligten streiten &#8211; nach Abtrennung des Verfahrens wegen Umsatzsteuer 2011 -noch \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Hinzusch\u00e4tzungen in den Streitjahren 2009 und 2010 und wegen Lohnsteuerhaftung 2009 bis 2011 nach einer Steuerfahndungspr\u00fcfung im Betrieb der Antragstellerin.<\/p>\n<p>4Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts und betrieb in den Streitjahren in E ein Taxiunternehmen. Die Gesellschafter sind jeweils zur H\u00e4lfte beteiligt. Die Antragstellerin verf\u00fcgte \u00fcber drei Konzessionen, die sie samt Fahrzeugen mit Vertrag vom 19. Januar 2009 erworben hat.<\/p>\n<p>5F\u00fcr das Streitjahr 2009 reichte die Antragstellerin ihre Einnahmen-\u00dcberschussrechnung und die Feststellungserkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung im Januar 2011 beim Antragsgegner ein. Sie erkl\u00e4rte f\u00fcr das Streitjahr 2009 einen Gewinn in H\u00f6he von 841,88 \u20ac. Die umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen zum Steuersatz von 7% laut Erkl\u00e4rung betrugen 133.405,58 \u20ac netto.<\/p>\n<p>6F\u00fcr das Streitjahr 2010 reichte die Antragstellerin ihre Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns am 15. Februar 2012 beim Antragsgegner ein und erkl\u00e4rte einen Verlust in H\u00f6he von .\/. 226,35 \u20ac. Die umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen zum Steuersatz von 7% laut Erkl\u00e4rung betrugen 155.003,57 \u20ac netto.<\/p>\n<p>7Mit den eingereichten Erkl\u00e4rungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Streitjahre 2009 und 2010 reichte die Antragstellerin auch entsprechende Gewerbesteuererkl\u00e4rungen beim Antragsgegner ein.<\/p>\n<p>8F\u00fcr beide Streitjahre ergingen zun\u00e4chst keine Feststellungsbescheide.<\/p>\n<p>9Am 17. November 2011 begann das Finanzamt f\u00fcr Steuerstrafsachen und Steuerfahndung E mit einer Steuerfahndungspr\u00fcfung bei der Antragstellerin. Im Bericht \u00fcber die steuerlichen Feststellungen im Rahmen der Fahndungspr\u00fcfung vom 31. August 2012 traf die Fahndungspr\u00fcferin folgende Feststellungen:<\/p>\n<p>10Die Antragstellerin habe ihre t\u00e4glichen Einnahmen nicht ordnungsgem\u00e4\u00df aufgezeichnet. Sie habe keine t\u00e4glichen Aufzeichnungen in Form von ordnungsgem\u00e4\u00dfen und vollst\u00e4ndigen Schichtzetteln vorlegen k\u00f6nnen. Die Einnahmen seien in Halbmonatsberichten und Monatsberichten aufgezeichnet worden, in denen die Fahrer lediglich summenm\u00e4\u00dfige Angaben gemacht h\u00e4tten, an welchen Tagen sie gefahren, wie hoch die jeweils gefahrenen Kilometer gewesen seien und welche Betr\u00e4ge Sie an den einzelnen Tagen eingenommen h\u00e4tten. Betriebsausgaben seien in den Berichten der Fahrer f\u00fcr Tank- und Waschrechnungen aufgelistet worden. Die Einnahmen seien dann von der Antragstellerin in einer Monatstabelle f\u00fcr jeden Fahrer wochenweise aufgelistet worden. Die von den Fahrern gefertigten Aufzeichnungen seien nicht vorgelegt worden.<\/p>\n<p>11Die Taxen seien mit angestellten Fahrern besetzt gewesen. Anhand der vorgelegten Monatsaufzeichnungen sei ermittelt worden, dass z.B. im Monat M\u00e4rz 2009 und im Monat September 2009 sowie im Jahresdurchschnitt die Taxen der Antragstellerin nicht einmal im Einschichtbetrieb eingesetzt worden sein sollten. Dies habe selbst an umsatzstarken Tagen wie im Karneval 2009 gegolten, f\u00fcr die nur durchschnittlich 1,16 Schichten pro Tag angesetzt worden seien. Die Aufzeichnungen der Antragstellerin seien daher nicht glaubhaft.<\/p>\n<p>12Zudem h\u00e4tten Daten, die beim Taxi-Ruf E f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Oktober 2011 erhoben worden seien, ergeben, dass nahezu s\u00e4mtliche Fahrzeuge in einem Zweischichtbetrieb und fast sogar in einem Dreischichtbetrieb unterwegs gewesen seien. Dies ergebe sich aus den Uhrzeiten der vermittelten Fahrten f\u00fcr den Zeitraum Juli 2011. Es seien im Juli 2011 insgesamt nur 70 Schichten gebucht worden, tats\u00e4chlich sei anhand der vorliegenden Daten davon auszugehen, dass mindestens 145 Schichten gefahren worden sein. Es seien somit insgesamt nur die H\u00e4lfte der gefahrenen Schichten verbucht worden.<\/p>\n<p>13Aus diesen Erkenntnissen des Jahres 2011 seien R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr den Pr\u00fcfungszeitraum 2009 und 2010 zu ziehen, da dieselben Verh\u00e4ltnisse wie f\u00fcr den Vergleichszeitraum 2011 ma\u00dfgeblich seien.<\/p>\n<p>14Die rechnerischen Laufleistungen der einzelnen Taxen anhand der Bilanzums\u00e4tze und der g\u00fcltigen Tarife nach den Angaben der Antragstellerin seien im Streitjahr 2009 mit ungef\u00e4hr 45.000 km je Fahrzeug anzusetzen. Dieser Wert liege deutlich unter den branchen\u00fcblichen Werten, die das Finanzamt E ermittelt habe. Bei Einzelunternehmern mit festangestellten Fahrern betrage die durchschnittliche Laufleistung je Fahrzeug zwischen 100.000 und 120.000 km im Jahr.<\/p>\n<p>15Die Steuerfahndung habe am 11. Mai 2011 im Rahmen einer Durchsuchung den Kilometerstand eines Fahrzeugs (&#8230;) ausgelesen. Greife man auf den bei der Durchsuchung abgelesenen Tachostand und die Werkstattbesuchsdaten zu einem Zeitpunkt vor dem 11. Mai 2011 und zu einem Zeitpunkt nach dem 11. Mai 2011 zur\u00fcck, bestimme hiermit die Laufleistung des Jahres 2011 und \u00fcbertrage diesen Wert auf das Streitjahr 2009, so lasse sich f\u00fcr 2009 von einer Jahresfahrleistung eines Taxis von ca. 108.000 km im Jahr ausgehen. Die Daten f\u00fcr ein weiteres Fahrzeug h\u00e4tten zu einer Jahresfahrleistung von ca. 91.000 km gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>16Die Besteuerungsgrundlagen seien anhand der Verh\u00e4ltnisse des Jahres 2011 f\u00fcr den Pr\u00fcfungszeitraum 2009 und 2010 zu sch\u00e4tzen. Im Rahmen der Nachkalkulation setzte die Pr\u00fcferin eine gleiche Fahrleistung aller Taxen der Antragstellerin In H\u00f6he von jeweils 90.000 km im Jahr an. Den Erl\u00f6s je gefahrenem Kilometer setzte sie im Streitjahr 2009 und 2010 mit 1,07 \u20ac\/km und f\u00fcr das Streitjahr 2011 mit 1,15 \u20ac\/km an. Hierbei handele es sich um die Brutto-Durchschnittserl\u00f6se auf Basis der g\u00fcltigen Tarife der Stadt E abz\u00fcglich eines Sicherheitsabschlags von ca. 10%. Dieser Sicherheitsabschlag gelte die Unsicherheitsfaktoren des Betrugs durch die Fahrer und nicht gezahlter Fahrpreise durch Kunden ab. Zudem ber\u00fccksichtigte die Pr\u00fcferin anhand der Laufleistungen der Fahrzeuge weitere Aufwendungen f\u00fcr Benzinkosten, wobei sie einen Verbrauch der einzelnen Taxen je 100 km von 8,5 Litern Diesel und Kosten pro Liter Diesel im Streitjahr 2009 von 1,10 \u20ac und im Streitjahr 2010 von 1,20 \u20ac zugrundelegte.<\/p>\n<p>17Zudem ging die Pr\u00fcferin davon aus, dass die in der Buchf\u00fchrung ber\u00fccksichtigten Lohnkosten nicht den tats\u00e4chlich ausgezahlten L\u00f6hnen entspr\u00e4chen. Hierzu st\u00fctzte sie sich auf eine Mitteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 116 AO des Arbeitsgerichts E beim Finanzamt f\u00fcr Steuerstrafsachen, nach der ein angestellter Taxifahrer der Antragstellerin in einem Kammertermin am &#8230;. April 2010 erkl\u00e4rt habe, statt eines fest vereinbarten Bruttogehalts 46 % der Bruttofahrpreise erhalten zu haben. Im Arbeitsvertrag sei jedoch nur der Festbetrag genannt gewesen. F\u00fcr Zwecke der Nachkalkulation legte die Pr\u00fcferin zugrunde, die Fahrer h\u00e4tten 45 % des Bruttoumsatzes f\u00fcr sich behalten d\u00fcrfen und den Rest nach Abzug der ausgelegten Kosten an die Antragstellerin weitergeben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>18Die Sch\u00e4tzung f\u00fchrte zu folgenden Mehrums\u00e4tzen und folgenden Mehr-Betriebseinnahmen:<\/p>\n<p>19<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>Mehrums\u00e4tze netto (\u20ac)<\/td>\n<td>Mehr-Betriebseinnahmen (\u20ac)<\/td>\n<td>Eink\u00fcnfte laut Pr\u00fcfung (\u20ac)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>2009<\/td>\n<td>134.096<\/td>\n<td>143.482<\/td>\n<td>71.544<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>2010<\/td>\n<td>109.536<\/td>\n<td>117.203<\/td>\n<td>49.542<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>20F\u00fcr Zwecke der Lohnsteuerhaftung setzte die Pr\u00fcferin f\u00fcr die ermittelten zus\u00e4tzlich gezahlten L\u00f6hne den Eingangssteuersatz an und behandelte 25% der hinzugesch\u00e4tzten Lohnsumme als nicht steuerpflichtige Aushilfsl\u00f6hne.<\/p>\n<p>21F\u00fcr das Streitjahr 2009 ergab dies im Rahmen der Lohnsteuerhaftung Mehrl\u00f6hne (75%) in H\u00f6he von 97.503 \u20ac (Mehr-Lohnsteuer 13.596 \u20ac zuz\u00fcglich 750,75 \u20ac SolZ), f\u00fcr 2010 in H\u00f6he von 97.503 \u20ac (Mehr-Lohnsteuer 13.414 \u20ac zuz\u00fcglich 750,05 \u20ac SolZ) und f\u00fcr 2011 in H\u00f6he von 104.793 \u20ac (Mehr-Lohnsteuer 14.671 \u20ac zuz\u00fcglich SolZ 806,90 \u20ac).<\/p>\n<p>22Da eine Zuordnung der erh\u00f6hten L\u00f6hne zu den einzelnen Arbeitnehmern nicht m\u00f6glich sei, sei der Arbeitgeber, die Antragstellerin, in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>23F\u00fcr die Einzelheiten der Feststellungen der Steuerfahndung wird auf den Bericht vom 31. August 2012 und die Texte von 6-17 sowie die zugeh\u00f6rigen Anlagen 1-3 Bezug genommen (abgelegt in einem Hefter in der Feststellungsakte). Zudem wird auf die in der Lohnsteuerakte abgelegte Mitteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 116 AO des Arbeitsgerichts E (eingegangen beim Finanzamt f\u00fcr Steuerstrafsachen am 28. April 2010) Bezug genommen.<\/p>\n<p>24Der Antragsgegner erlie\u00df am 12. September 2012 einen Haftungsbescheid gegen\u00fcber der Antragstellerin, in dem er f\u00fcr den Haftungszeitraum 2009 bis 2011 ausgehend von den Feststellungen der Steuerfahndung nichtabgef\u00fchrte Lohnsteuer und den Solidarit\u00e4tszuschlag hierzu nachforderte.<\/p>\n<p>25Am 1. Oktober 2012 erlie\u00df der Antragsgegner ge\u00e4nderte Feststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre 2009 und 2010, in denen er die Ergebnisse der Fahndungspr\u00fcfung auswertete. F\u00fcr das Streitjahr 2010 st\u00fctzte er sich f\u00fcr die \u00c4nderungsbefugnis auf \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. F\u00fcr das Streitjahr 2010 \u00e4nderte er den Feststellungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO. Es wurden auch entsprechend ge\u00e4nderte Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr beide Streitjahre erlassen.<\/p>\n<p>26Zudem ergingen unter dem 1. Oktober 2012 ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2009 und 2010.<\/p>\n<p>27Die Antragstellerin erhob Einspruch gegen die genannten Bescheide und den Lohnsteuerhaftungsbescheid. Gleichzeitig beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung aller Steuerbeschl\u00e4ge ohne Sicherheitsleistung.<\/p>\n<p>28Den Einspruch begr\u00fcndete die Antragstellerin damit, ihr seien die Ermittlungsgrundlagen aus dem Bericht \u00fcber die Steuerfahndungspr\u00fcfung vom 31. August 2012 nicht mitgeteilt worden. Dies gelte f\u00fcr die beim Taxi Ruf E abgefragten Einsatzzeiten der Taxen der Antragstellerin. Zudem besage die Anmeldung und die Abmeldung einer Taxikonzession beim Taxi Ruf nicht, dass die Konzession durchgehend genutzt worden sei. Der Fahrer k\u00f6nne das Fahrzeug morgens anmelden und nutzen, danach pausieren und abends seine T\u00e4tigkeit wieder aufnehmen.<\/p>\n<p>29Zudem leide die Kalkulation darunter, dass Ermittlungsergebnisse des Jahres 2011 ohne weiteres auf die Verh\u00e4ltnisse der Streitjahre 2009 und 2010 \u00fcbertragen w\u00fcrden. Auch seien die Sch\u00e4tzungsgrundlagen, die anhand von der Antragstellerin nicht vorliegenden Vergleichsdaten f\u00fcr die Stadt E angesetzt worden seien, der Antragstellerin nicht nachvollziehbar. Eine Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der gesch\u00e4tzten Besteuerungsgrundlagen sei schon deshalb nicht m\u00f6glich. Die Unterstellung, jedes Taxiunternehmen mit angestellten Fahrern habe eine Fahrleistung bei jedem Taxi von 100.000\u00a0km im Jahr, sei eine reine Unterstellung. Es sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Sch\u00e4tzung der Laufleistungen f\u00fcr die Nachkalkulation ohne Auswertung der vorliegenden Werkstattrechnungen und Berichte des T\u00dcV von der Fahndung vorgenommen worden sei. Zudem sei das Ausma\u00df von Leerfahrten im normalen Betrieb nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt worden. Bis zu 50 % aller gefahrenen Kilometer seien Leerfahrten. Bei einer Flughafenfahrt sei immer eine Leerfahrt enthalten.<\/p>\n<p>30Der angesetzte Kraftstoffverbrauch sei nicht durch statistische Daten unterlegt worden. Innerhalb geschlossener Ortschaften betrage der Verbrauch mehr als 8,5 Liter je 100 km.<\/p>\n<p>31W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens legte die Antragstellerin die Ermittlung von Laufleistungen der Taxen anhand von T\u00dcV-Hauptuntersuchungsberichten dar. Sie kam zu dem Ergebnis, dass sich durchschnittliche Jahreslaufleistungen f\u00fcr jedes Taxi in H\u00f6he von 48.133 km ermitteln lie\u00dfen. Eine eigene Verprobung der Laufleistungen f\u00fcr den Zeitraum von September bis November 2012, den die Antragstellerin selbst durchgef\u00fchrt habe, habe lediglich eine j\u00e4hrliche Laufleistung im Durchschnitt von 67.588 km ergeben. Beide Werte unterschritten deutlich die vom Antragsgegner je Taxi angesetzten Laufleistungen in H\u00f6he von jeweils 90.000 km pro Taxi. Die Durchschnittserl\u00f6se pro gefahrenem Kilometer l\u00e4gen anhand der Daten f\u00fcr den Zeitraum von September bis November 2012 bei 0,96 \u20ac.<\/p>\n<p>32F\u00fcr das Streitjahr 2009 habe der Antragsgegner \u00fcbersehen, dass die Antragstellerin nur f\u00fcr elf Monate t\u00e4tig gewesen sei.<\/p>\n<p>33Die Berechnung des Antragsgegners weise den weiteren Fehler auf, dass die nicht in der Buchf\u00fchrung gesch\u00e4tzten Mehraufwendungen f\u00fcr Kraftstoff nur f\u00fcr ein Taxi angesetzt worden seien, statt f\u00fcr drei Taxen des Antragsgegners.<\/p>\n<p>34Mit Schreiben vom 23. November 2012 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010, der Gewerbesteuermessbescheide 2009 und 2010 sowie der ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheide 2009 und 2010 ab. In einem Schreiben vom 30. November 2012 teilte der Antragsgegner mit, er halte den Einspruch gegen den Haftungsbescheid zur Lohnsteuer f\u00fcr nicht ausreichend begr\u00fcndet und k\u00f6nne \u00fcber den gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung \u201ederzeit noch nicht entscheiden\u201c, weil nicht zu erkennen sei, inwieweit der angefochtene Bescheid beanstandet werde und ob aufgrund der Beanstandungen ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheides best\u00fcnden. Der Antragsgegner bat darum, den Einspruch zu begr\u00fcnden und hierdurch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu konkretisieren.<\/p>\n<p>35Im vorliegenden Verfahren beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2012 (eingegangen beim Finanzgericht am selben Tag) die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung wegen der ge\u00e4nderten Gewerbesteuermessbescheide 2009 und 2010, der Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010, der Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung f\u00fcr 2009 und 2010 sowie wegen des Haftungsbescheids zur Lohnsteuer.<\/p>\n<p>36Zur Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsantrags wiederholte die Antragstellerin ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags legte sie die Anlagen 18 bis 22 zum Schriftsatz vom 11. Januar 2013 vor. Diese beinhalten Berichte des T\u00dcV f\u00fcr die Taxen der Antragstellerin im Zeitraum 2009 bis 2012 und eine Verprobung der Gesamtlaufleistung anhand einer Stichprobe f\u00fcr den Zeitraum September bis November 2012.<\/p>\n<p>37Es treffe es nicht zu, wenn der Antragsgegner behaupte, die Schichtzettel seien von der Antragsgegnerin nicht aufbewahrt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Hinweis auf den Beschluss vom 25. Oktober 2012 X B 133\/11) sei dies nicht erforderlich, wenn eine t\u00e4gliche Aufzeichnung der Einnahmen in ein Kassenbuch erfolgt sei. Dies sei in den Streitjahren der Fall gewesen. Die Ausf\u00fchrungen des Antragstellers zu Manipulationen von Tachost\u00e4nden seien zur\u00fcckzuweisen. Die eingetragenen Kilometerst\u00e4nde in den Berichten des T\u00dcV seien durch die Mitarbeiter des T\u00dcV ausgewiesen worden.<\/p>\n<p>38Die vom Antragsgegner f\u00fcr den Vergleichszeitraum 2012 ger\u00fcgten Unstimmigkeiten l\u00e4gen nicht vor. Der zust\u00e4ndige Fahrer habe eine Doppelschicht an Freitagen und Samstagen gefahren und diese auf den Schichtzetteln als eine einheitliche Schicht behandelt. Die Schichtzettel seien damit weder falsch noch manipulativ. Denn f\u00fcr den Taxiunternehmer sei nicht die Anzahl der Schichtzettel zur Pr\u00fcfung und Kontrolle der Taxifahrer entscheidend, sondern die l\u00fcckenlose Kilometer-Fahrleistung. Nur so k\u00f6nne er pr\u00fcfen, ob die Taxifahrer selbst alle Fahrten erfasst h\u00e4tten. Die Taxifahrer f\u00fcllten die Schichtzettel zudem unterschiedlich aus. Typische Tagesschichten und Nachtschichten existierten bei der Antragstellerin nicht. Habe ein Taxifahrer ein Taxi tags\u00fcber und in der Nacht benutzt, f\u00fclle er oft nur einen einzelnen Schichtzettel aus. Hierzu legt die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung die Anlagen 24-30 mit ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 2013 vor (Blatt. 83 \u2013 98 GA). Hierauf wird f\u00fcr die Einzelheiten Bezug genommen.<\/p>\n<p>39Zudem f\u00fchrt sie aus, die Voraussetzungen f\u00fcr die Festsetzung einer Sicherheitsleistung seien nicht gegeben. Die Sch\u00e4tzungen seien mit Ermittlungsergebnissen begr\u00fcndet worden, ohne die diesen Ergebnissen zu Grunde liegenden Daten nachpr\u00fcfbar im Bericht offen zu legen. Es seien vergleichsweise Verh\u00e4ltnisse sp\u00e4terer Jahre auf die Streitjahre \u00fcbertragen worden. Es sei ein Durchschnittstarif bei der Sch\u00e4tzung zu Grunde gelegt worden, dessen Ermittlung nicht erkennbar sei. Es seien gefahrene Kilometer gesch\u00e4tzt worden, obwohl die tats\u00e4chlichen Kilometerleistungen ohne erheblichen Aufwand h\u00e4tten ermittelt werden k\u00f6nnen. Leerfahrten seien nicht nachpr\u00fcfbar ber\u00fccksichtigt worden. Der Kraftstoffverbrauch sei gesch\u00e4tzt worden, obwohl die Ermittlung des tats\u00e4chlichen Verbrauchs ohne Aufwand m\u00f6glich gewesen sei. Zudem sei Anordnung einer Sicherheitsleistung auch mit den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an das Merkmal der unbilligen H\u00e4rte nicht vereinbar. Die Anforderung einer Sicherheitsleistung d\u00fcrfe nicht erfolgen, wenn sie mit R\u00fccksicht auf die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des Antragstellers eine unbillige H\u00e4rte f\u00fcr ihn bedeuten w\u00fcrde, weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage sei, die Sicherheit zu leisten. Dies sei im Streitfall gegeben.<\/p>\n<p>40Es ergingen zur Berichtigung des zu niedrig angesetzten Kraftstoffverbrauchs w\u00e4hrend des anh\u00e4ngigen finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahrens ge\u00e4nderte Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr 2009 und 2010 vom 7. M\u00e4rz 2013 und unter dem 18. M\u00e4rz 2013 ein ge\u00e4nderter Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2009 sowie ge\u00e4nderte Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr 2009 und 2010. Diese wurden gem\u00e4\u00df \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens.<\/p>\n<p>41Die festgestellten Eink\u00fcnfte und die festgesetzte Umsatzsteuer der Streitjahre betragen nach diesen Bescheiden:<\/p>\n<p>42<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>Gewinn in \u20ac<\/td>\n<td>Netto-Ums\u00e4tze zu 7 % in \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>2009<\/td>\n<td>49.886<\/td>\n<td>247.500 \u20ac<\/p>\n<p>Umsatzsteuer :\/. 326,25 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>2010<\/td>\n<td>40.362<\/td>\n<td>270.000 \u20ac<\/p>\n<p>Umsatzsteuer 5.186,94 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>43\u00dcber die Einspr\u00fcche der Antragstellerin ist bislang nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>44Die Antragstellerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>45die ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr 2009 und 2010, jeweils vom 7. M\u00e4rz 2013, die ge\u00e4nderten Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr 2009 und 2010 den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 18. M\u00e4rz 2013, den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 1. Oktober 2012 und den Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 12. September 2012 ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen.<\/p>\n<p>46Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p>47die Antr\u00e4ge abzuweisen.<\/p>\n<p>48Dem von der Antragstellerin zutreffend ger\u00fcgten Rechenfehler habe man im Rahmen der \u00c4nderungsbescheide w\u00e4hrend des Aussetzungsverfahrens Rechnung getragen. Es seien der Bruttoumsatz im Umsatzsteuerbescheid 2009, der \u00dcberschuss im Gewinnfeststellungsbescheid 2009 und 2010 sowie der Gewerbeertrag in den Gewerbesteuermessbescheiden 2009 und 2010 entsprechend gemindert worden.<\/p>\n<p>49In der Sache halte man an den Feststellungen der Steuerfahndung uneingeschr\u00e4nkt fest. Die behauptete j\u00e4hrliche Fahrleistung der Taxen mit durchschnittlich lediglich 48.133 km sei nicht glaubhaft. Soweit der Antragsteller hierzu in Form der T\u00dcV-Berichte zur Glaubhaftmachung Daten vorlege, seien diese zu verwerfen, da sie mit den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht \u00fcbereinstimmten. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung habe die Antragstellerin die Tachometer der Fahrzeuge manipuliert. Die Manipulationen erg\u00e4ben sich aus starken Schwankungen der Kilometer. So sei f\u00fcr ein Fahrzeug der Antragstellerin am 1. Juli 2009 ein Kilometerstand in H\u00f6he von 61.626 km ausgewiesen worden und am 22. September 2009 (fast drei Monate sp\u00e4ter) nur noch in H\u00f6he von 45.589 km. Die vorgelegten Tagesbelege f\u00fcr die Monate September bis November 2012 h\u00e4tten ergeben, dass es sich nicht um Belege aus diesem Zeitraum handeln k\u00f6nne. Diese Belege seien nachtr\u00e4glich f\u00fcr das Einspruchsverfahren erstellt worden. Dies werde dadurch deutlich, dass die Fahrzeuge anhand der vorgelegten Schichtzettel an bestimmten Tagen nicht im Einsatz gewesen sein sollen, anhand der Vermittlungsdaten des Taxi Ruf E jedoch sichtbar werde, dass das Fahrzeug dennoch gefahren sei (Konzessionsnummer &#8230;). F\u00fcr die Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 14. M\u00e4rz 2013 und die zugeh\u00f6rigen Anlagen 1 bis 4 Bezug genommen.<\/p>\n<p>50Der Vortrag der Antragstellerin zur Aufzeichnung der Einnahmen sei nicht zutreffend. Aus dem Bericht der Steuerfahndung gehe hervor, dass in den Streitjahren keine t\u00e4glichen Aufzeichnungen gef\u00fchrt worden seien. Weder seien ordnungsgem\u00e4\u00dfe und vollst\u00e4ndige Schichtzettel noch aneinandergereihte Tageskassenberichte aus einem Kassenbuch vorgelegt worden. Die Gesamteinnahmen f\u00fcr jeden Fahrer seien in Wochen\u00fcbersichten eingetragen und dem Steuerberater zu Buchung \u00fcbermittelt worden. Die Fahrer h\u00e4tten lediglich summenm\u00e4\u00dfige Angaben in Halbmonatsberichten und Monatsberichten gemacht. Somit seien die Angaben in der Buchf\u00fchrung nicht auf ihre Vollst\u00e4ndigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Erfassung hin \u00fcberpr\u00fcfbar. Vor der Steuerfahndung h\u00e4tten die Fahrer ausgesagt, sie seien verpflichtet gewesen, Schichtzettel zu f\u00fchren. Da solche nicht vorgelegt worden seien, habe die Antragstellerin diese offensichtlich nicht aufbewahrt. Wenn die Antragstellerin nunmehr Schichtzettel f\u00fcr das nicht streitbefangene Jahr 2012 vorlege, \u00e4ndere dies nichts an den Verh\u00e4ltnissen der Streitjahre.<\/p>\n<p>51Der Senat hat mit Beschluss vom 26. August 2013 das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2011 abgetrennt und mit dem Verfahren 3 V 1100\/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.<\/p>\n<p>52<strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>531. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzul\u00e4ssig, soweit die Aussetzung des Lohnsteuerhaftungsbescheids vom 12. September 2012 begehrt wird.<\/p>\n<p>54Der Antragsgegner hat eine Aussetzung der Vollziehung des Lohnsteuerhaftungsbescheids bislang nicht &#8211;wie gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich&#8211; weder ganz oder zum Teil abgelehnt. Das Schreiben des Antragsgegners vom 30. November 2011, aus dem die Antragstellerin eine Ablehnung ihres gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung herauslesen will, enth\u00e4lt ausdr\u00fccklich die Aussage, dass \u00fcber die Ablehnung der Vollziehung bislang nicht entschieden werden k\u00f6nne. Denn die Antragstellerin habe ihren Antrag, in welcher Hinsicht die Haftungsgrundlagen angefochten werden sollten, nicht hinreichend konkretisiert. Zudem ist nicht ersichtlich, dass einer der Ausnahmetatbest\u00e4nde des \u00a7 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder 2 FGO im Streitfall zur Anwendung kommen kann. Denn weder ist f\u00fcr den Senat ersichtlich, ob der Antragsgegner \u00fcber einen begr\u00fcndeten Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung bislang ohne hinreichenden Grund nicht entschieden hat, noch ist dargelegt worden, dass die Vollstreckung droht.<\/p>\n<p>552. Soweit die Aussetzung der Vollziehung der ge\u00e4nderten Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr die Streitjahre 2009 und 2010 neben der Aussetzung der ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheide 2009 und 2010 begehrt wird, steht dem nicht entgegen, dass ein Rechtsschutzinteresse f\u00fcr die Aussetzung der Vollziehung von der Rechtsprechung verneint wird, wenn die Aussetzung eines Folgebescheides begehrt wird, obwohl ein Grundlagenbescheid bereits ergangen ist und deshalb mit R\u00fccksicht auf die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a069 Abs. 2 Satz 4 FGO vorzunehmende Folgeaussetzung nur die Aussetzung des Grundlagenbescheides beantragt werden kann. Denn der Gewerbesteuermessbescheid ist trotz der Regelung in \u00a7 35b des Gewerbesteuergesetzes neben einem angefochtenen einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid selbstst\u00e4ndig aussetzungsf\u00e4hig (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1993 VIII B 107\/93, BStBl. II 1994, 300).<\/p>\n<p>563. Der Aussetzungsantrag ist, soweit er zul\u00e4ssig ist, teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>57a) Nach \u00a7 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (\u00a7 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 FGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei \u00fcberschl\u00e4giger Pr\u00fcfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Gr\u00fcnden gewichtige, gegen sie sprechende Umst\u00e4nde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 10. Februar 1967 III B 9\/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem st\u00e4ndige Rechtsprechung; Gr\u00e4ber\/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Auflage, \u00a7\u00a069 Rz. 86 ff, m.w.N.).<\/p>\n<p>58b) F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Aussetzungsantrag brauchen die Tat- und Rechtsfragen nicht abschlie\u00dfend gepr\u00fcft zu werden, denn das summarische Verfahren ist abgek\u00fcrzt und vereinfacht. Wegen der Eilbed\u00fcrftigkeit des Aussetzungsverfahrens findet eine Beschr\u00e4nkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Akten der Finanzbeh\u00f6rde und auf pr\u00e4sente Beweismittel statt; weiter gehende Sachverhaltsermittlungen des Gerichts sind nicht geboten (BFH-Beschluss vom 21.07.1994 IX\u00a0B 78\/94, BFH\/NV 1995, 116).<\/p>\n<p>59c) Auf dieser Grundlage hat der erkennende Senat keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsgegner zur Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7 162 Abs. 1 und 2 AO hinsichtlich der Eink\u00fcnfte, Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge und Ums\u00e4tze der Antragstellerin f\u00fcr die Streitjahre berechtigt war. Die Antragstellerin hat in den Streitjahren entweder bereits keine den Anforderungen gen\u00fcgenden Schichtzettel gef\u00fchrt oder sie hat jedenfalls solche Aufzeichnungen nicht aufbewahrt. Verst\u00f6\u00dft der Betreiber eines Taxiunternehmens gegen die genannten Pflichten, indem er Schichtzettel gar nicht erst f\u00fchrt oder aber die urspr\u00fcnglich gef\u00fchrten Zettel nicht aufbewahrt, so berechtigt dies die Finanzbeh\u00f6rde zu einer Sch\u00e4tzung gem\u00e4\u00df \u00a7 162 Abs. 1 und 2 AO (vgl. BFH-Urteil vom 16.02.2004 &#8211; XI R 25\/02, BStBl. II 2004, 599, mit weiteren Nachweisen unter II.1.e).<\/p>\n<p>60aa) Durch die Rechtsprechung ist gekl\u00e4rt, dass Betriebseinnahmen einzeln aufgezeichnet werden m\u00fcssen und dass dies dem Grundsatz nach auch f\u00fcr Bareinnahmen gilt (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2004 &#8211; XI R 25\/02, BStBl. II 2004, 599). Der Umstand der sofortigen Bezahlung einer Leistung rechtfertigt nicht, die jeweiligen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle nicht auch einzeln aufzuzeichnen. Zwar sind bestimmte Berufsgruppen (wie z. B. Einzelh\u00e4ndler) aus Gr\u00fcnden der Zumutbarkeit und Praktikabilit\u00e4t von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden, doch gilt dies nicht f\u00fcr die Betreiber von Taxiunternehmen (so ausdr\u00fccklich der BFH in seinem Urteil in BStBl. II 2004, 599). Diese sind vielmehr verpflichtet, f\u00fcr die Erstellung sog. Schichtzettel zu sorgen und diese aufzubewahren (BFH-Urteil in BStBl. II 2004, 599). Aus den Schichtzetteln m\u00fcssen sich die jeweiligen Fahrer, die Daten einer Schicht, Schichtbeginn und -ende, &#8222;Total- und Besetztkilometer&#8220;, die gefahrenen Touren, die Fahrpreise, die Tachost\u00e4nde, die Fahrten ohne Uhr, die Gesamteinnahmen, die Lohnabz\u00fcge und sonstigen Abz\u00fcge, die verbleibenden Resteinnahme und die an den Unternehmer abgelieferten Betr\u00e4ge ergeben (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2004, a.a.O.; BFH-Beschl\u00fcsse vom 07.02.2007 &#8211; V B 161-162\/05, BFH\/NV 2007, 1208; vom 28.11.2012 &#8211; X B 74\/11, BFH\/NV 2013, 766; Urteile des FG D\u00fcsseldorf vom 28.03.2008 &#8211; 11 V 110\/08 A und vom 01.04.2008 \u2013 14\u00a0V\u00a04646\/07 A, beide in juris). Solche Schichtzettel sind Einnahmeursprungsaufzeichnungen; sie enthalten Angaben, aus denen sich die H\u00f6he der Ums\u00e4tze und der Betriebseinnahmen unmittelbar ergibt. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung und Aufbewahrung der entsprechenden Schichtzettel ergibt sich f\u00fcr Unternehmen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne \u2013wie die Antragstellerin\u2014nach dem Urteil des BFH in BStBl. II 2004, 599 aus \u00a7 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i. V .m. \u00a7\u00a7 63 bis 68 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV).<\/p>\n<p>61Nach den Feststellungen der Steuerfahndungspr\u00fcfung steht f\u00fcr den Senat bei summarischer Betrachtung jedoch fest, dass die Antragstellerin Schichtzettel nach den Vorgaben der Rechtsprechung entweder schon gar nicht gef\u00fchrt, jedenfalls aber solche Zettel nicht aufbewahrt wurden. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin ausschlie\u00dflich Schichtzettel der Fahrer aus dem Jahr 2012 vorgelegt, das nicht streitbefangen ist. Den Feststellungen der Steuerfahndungspr\u00fcfung, die Einnahmen und Bruttoums\u00e4tze seien nur summenm\u00e4\u00dfig aus Halbmonatsberichten und Monatsberichten der Fahrer ermittelt worden, ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat insbesondere auch nicht nachtr\u00e4glich zur Glaubhaftmachung Schichtzettel aus den Streitjahren vorgelegt. Zudem hat sie im Schriftsatz vom 15. Mai 2013 vorgetragen, dass keine Schichtzettel gef\u00fchrt worden seien und die Einnahmen t\u00e4glich in ein Kassenbuch eingetragen worden seien. Auch hieraus folgt f\u00fcr den Senat, dass Schichtzettel im Betrieb der Antragstellerin in den Streitjahren entweder schon nicht gef\u00fchrt oder aber entsprechende Aufzeichnungen nicht aufbewahrt wurden.<\/p>\n<p>62bb) Soweit sich Antragstellerin im Schriftsatz vom 15. Mai 2013 erstmals auf die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme beruft, dass Schichtzettel gem\u00e4\u00df \u00a7 147 Abs. 1 und Abs. 3 AO nicht aufzubewahren sind, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Ausz\u00e4hlung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte gef\u00fchrte Kassenbuch \u00fcbertragen wird (BFH-Urteil vom 13. Juli 1971 VIII 1\/65, BFHE 103, 34, BStBl II 1971, 729; BFH-Urteil in BStBl II 2004, 599; Beschluss des FG Hamburg vom 31.08.2011 6 V 2\/11, juris), stellt dies die Sch\u00e4tzungsbefugnis des Antragsgegners nicht in Frage. Im BFH-Beschluss vom 25.10. 2012 X B 133\/11, BFH\/NV 2013, 341 wird ausgef\u00fchrt, dass\u00a0allein\u00a0die t\u00e4gliche \u00dcbertragung des Inhalts der Schichtzettel unmittelbar nach Ausz\u00e4hlung der Tageskasse in ein solches Kassenbuch die Aufbewahrung der Schichtzettel entbehrlich mache, weil nur dann sowohl dem Aufbewahrungszweck als auch der Sicherstellung der Vollst\u00e4ndigkeit der \u00fcbertragenen Aufzeichnungen in vollem Umfang Rechnung getragen werde. Dieses erstmals im gerichtlichen Aussetzungsverfahren angebrachte Vorbringen ist aus Sicht des Senats eine pauschale Behauptung, die nicht glaubhaft gemacht wurde.<\/p>\n<p>63d) Zudem ergibt sich auch aus anderen Gesichtspunkten, dass die vorgelegten Gewinnermittlungen der Antragstellerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit inhaltlich nicht zutreffend sind.<\/p>\n<p>64Die Steuerfahndung hat Anhaltspunkte daf\u00fcr ermittelt, dass jedenfalls die Laufleistung eines Taxis der Antragstellerin im Streitjahr 2009 manipuliert worden ist. Auch bei summarischer Betrachtung ist nach der \u00dcberzeugung des Senats f\u00fcr das Taxi mit dem Kennzeichen &#8230; (Ident-Nr. &#8230;) davon auszugehen, dass im Streitjahr 2009 dessen Tachostand manipuliert worden ist. Wie der Antragsgegner in Anlage 3 zu seinem Schriftsatz vom 14. M\u00e4rz 2013 dargelegt hat, ergibt sich aus den bei den Werkstattbesuchen ausgelesenen Kilometerst\u00e4nden, dass das Fahrzeug am 1. Juli 2009 eine Laufleistung von 61.626 km hatte. In den vorgelegten Hauptuntersuchungsberichten des T\u00dcV ist jedoch f\u00fcr einen sp\u00e4teren Zeitpunkt, den 22. September 2009, ein niedrigerer Kilometerstand (45.583 km) angegeben. F\u00fcr diese negative Laufleistung hat die Antragstellerin keine plausible Erkl\u00e4rung angebracht. Sie hat nur darauf verwiesen, die Daten der Werkstatt seien fehlerhaft und die ausgelesenen Kilometerst\u00e4nde durch den T\u00dcV zutreffend. Hierin sieht der Senat ebenfalls nur eine pauschale Schutzbehauptung.<\/p>\n<p>654. Allerdings hat der Senat bei summarischer Pr\u00fcfung ernstliche rechtliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide, Gewerbesteuermessbescheide und Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre. Diese beziehen sich auf die H\u00f6he der vom Antragsgegner hinzugesch\u00e4tzten Gewinne und Ums\u00e4tze.<\/p>\n<p>66a) Bei einer Sch\u00e4tzung sind alle Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die f\u00fcr die Sch\u00e4tzung von Bedeutung sind (\u00a7 162 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Sch\u00e4tzung ist ein Verfahren, Besteuerungsgrundlagen (\u00a7 157 Abs. 2 AO) mit Hilfe von Wahrscheinlichkeits\u00fcberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bem\u00fchens um Aufkl\u00e4rung nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar ist. Ziel der Sch\u00e4tzung ist der Ansatz derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit f\u00fcr sich haben und damit der Wirklichkeit am n\u00e4chsten kommen d\u00fcrften. Sch\u00e4tzergebnisse m\u00fcssen daher insgesamt schl\u00fcssig, wirtschaftlich m\u00f6glich und vern\u00fcnftig sein. Sie d\u00fcrfen nicht den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen widersprechen. Das Sch\u00e4tzungsergebnis muss somit insgesamt plausibel sein. Andererseits darf die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht dazu f\u00fchren, dass nachl\u00e4ssige Steuerpflichtige gegen\u00fcber denjenigen einen Vorteil erzielen, die ihre Mitwirkungspflichten ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllen. Im Interesse der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung muss es ein Steuerpflichtiger, der Veranlassung zur Sch\u00e4tzung gibt, daher hinnehmen, dass die mit jeder Sch\u00e4tzung verbundenen Unsicherheiten zu seinem Nachteil ausschlagen. Es liegt im Wesen der Sch\u00e4tzung, dass die durch sie ermittelten Gr\u00f6\u00dfen von den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen mehr oder minder abweichen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. zum Ganzen z.B. BFH-Urteile vom 12.06.1986 V R 75\/78, BStBl II 1986, 721; vom 18.12.1984 VIII R 195\/82, BStBl II 1986, 226; vom 19.02.1987 &#8211; IV R 143\/84, BStBl II BStBl 1984 II S. 1987, BStBl 1984 II S. 412).<\/p>\n<p>67b) Der Antragsgegner hat die Besteuerungsgrundlagen der Streitjahre anhand der von ihm f\u00fcr vergleichbar gehaltenen Umst\u00e4nde des nicht streitbefangenen Jahres 2011 und unter Ber\u00fccksichtigung externer Vergleichsdaten gesch\u00e4tzt. Die Antragstellerin weist aber zu Recht darauf hin, dass die Methodik des Antragsgegners, aus den Verh\u00e4ltnissen des Jahres 2011 anhand einer Stichprobe f\u00fcr einen abgek\u00fcrzten Zeitraum auf die Laufleistung f\u00fcr alle Taxen des Antragsgegners f\u00fcr die Streitjahre zu schlie\u00dfen und bei der Sch\u00e4tzung auf eine interne Datensammlung der Finanzverwaltung zur\u00fcckzugreifen, bei summarischer Pr\u00fcfung rechtlichen Bedenken begegnet. Ernstliche rechtliche Zweifel an der Sch\u00e4tzung des Antragsgegners werden f\u00fcr den Senat aufgeworfen, weil in dem gerichtsbekannten Gutachten \u00fcber die Funktionsf\u00e4higkeit des Taxigewerbes in der Stadt E der Firma B und A aus dem Dezember 2009 andere Kennzahlen als nach der internen Datensammlung der Finanzverwaltung ermittelt worden sind.<\/p>\n<p>68Nach den Erkenntnissen des Taxigutachtens der Firma B &amp; A f\u00fcr die Stadt E aus dem Dezember 2009, die f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume 2005 bis 2007 ermittelt worden sind, ist bei Betrieben, mit zwei oder drei Taxen im Einsatz von einer Jahresfahrleistung jedes Fahrzeugs in H\u00f6he von 56.833 km (Textziffer 3.7 auf Seite 68 des Gutachtens) und einem Nettoumsatz bei dieser Betriebsgr\u00f6\u00dfe je Kilometer von 0,88 \u20ac = 0,94 \u20ac brutto auszugehen (Tz. 4.1 auf S. 75). Zudem liegen f\u00fcr Betriebe von der Gr\u00f6\u00dfe der Antragstellerin nach dem Gutachten die \u00dcbersch\u00fcsse (Gewinne) je Taxi im Jahr 2007 bei 10.381 \u20ac pro Fahrzeug (Tz. 4.3 auf Seite 83). Die Kl\u00e4gerin hat ausweislich des in der Vertragsakte abgelegten Kaufvertrags die Konzessionen und Fahrzeuge des Betriebs erst im Laufe des Januar 2009 erworben. Im Streitjahr 2009 (ausgehend von einer T\u00e4tigkeit in den Monaten Februar bis Ende Dezember) erg\u00e4be dies einen festzustellenden Gewinn in H\u00f6he von\u00a0 3 * 10.381 \u20ac = 31.143 * 11\/12 = 28.548 \u20ac. F\u00fcr das Streitjahr 2010, in dem die Antragstellerin ihren Betrieb das ganze Jahr \u00fcber betrieben hat, betragen die festzustellenden Eink\u00fcnfte auf Basis des Gutachtens 31.143 \u20ac. Die bislang festgestellten Betr\u00e4ge in den nunmehr streitbefangenen Gewinnfeststellungsbescheiden 2009 und 2010, jeweils vom 7. M\u00e4rz 2013, liegen hingegen bei 49.886 \u20ac (2009) und 40.362 \u20ac (2010). Daran ankn\u00fcpfend wurden auch die Gewerbesteuermessbescheide ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>69In der Rechtsprechung ist das f\u00fcr L erstellte Gutachten der Firma B &amp; A als taugliche Sch\u00e4tzungsgrundlage anerkannt worden (Urteil des FG Hamburg vom 7. September 2010 3 K 13\/09, EFG 2010, 2057). Dem schlie\u00dft sich der Senat bei der hier gebotenen summarischen Pr\u00fcfung f\u00fcr die Stadt E an. Somit ist offen, ob sich der Senat in einem Hauptsacheverfahren aufgrund des f\u00fcr 2011 ermittelten \u201etats\u00e4chlichen Gesamtbilds\u201c durch die Steuerfahndung den Annahmen des Antragsgegners f\u00fcr die Streitjahre (insbesondere den Jahresfahrleistungen f\u00fcr alle Taxen) im jetzigen Umfang anschlie\u00dfen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>70c) Die Besteuerungsgrundlagen der Streitjahre werden daher durch den Senat f\u00fcr Zwecke der Aussetzung der Vollziehung gem\u00e4\u00df \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO selbst gesch\u00e4tzt.<\/p>\n<p>71aa) Der Senat greift bei seiner Sch\u00e4tzung weder auf die pro Fahrzeug angesetzte Laufleistung des Antragsgegners (90.000 km je Taxi) noch auf die von der Antragstellerin selbst berechnete Laufleistung der Taxen in den Streitjahren in H\u00f6he von 48.133 km je Taxi zur\u00fcck. Letztere ist von der Antragstellerin nicht anhand der vorgelegten T\u00dcV-Unterlagen glaubhaft gemacht werden. Denn es spricht nach Auffassung des erkennenden Senats &#8211;wie oben dargelegt&#8211; bei summarischer Betrachtung mehr dagegen als daf\u00fcr, dass die in den T\u00dcV-Unterlagen genannten Laufleistungen zutreffend sind. Vielmehr orientiert sich der Senat f\u00fcr die im vorliegenden summarischen Verfahren gebotene Sch\u00e4tzung an den Erkenntnissen des Taxigutachtens der Firma B &amp; A f\u00fcr die Stadt E aus dem Dezember 2009. Ausgehend von den Werten f\u00fcr 2007 ist bei Betrieben mit zwei oder drei Taxen im Einsatz &#8211;wie schon dargelegt&#8211; von einer Jahresfahrleistung jedes Fahrzeugs in H\u00f6he von 56.833 km (Textziffer 3.7 auf Seite 68 des Gutachtens) und einem Nettoumsatz bei dieser Betriebsgr\u00f6\u00dfe je Kilometer von 0,88 \u20ac auszugehen (Tz. 4.1 auf S. 75). Die Antragstellerin hat selbst in einer Vergleichsberechnung nach den Verh\u00e4ltnissen des Jahres 2012 Kilometerleistungen von mehr als 60.000 km je Taxi ermittelt und auch in den Streitjahren f\u00fcr m\u00f6glich gehalten. Demnach sch\u00e4tzt der Senat die j\u00e4hrliche Laufleistung der Taxen der Antragstellerin f\u00fcr Zwecke der Aussetzung der Vollziehung in H\u00f6he von 60.000 km je Taxi.<\/p>\n<p>72bb) Zudem orientiert sich der Senat weiter an dem Gutachten B &amp; A f\u00fcr die H\u00f6he des Nettoumsatzes je Kilometer (0,88 \u20ac), der sowohl Leerfahrten einbezieht als auch einen Mittelwert f\u00fcr Taxen darstellt, die sowohl im Stadtverkehr als auch am Flughafen eingesetzt werden. Den Ausf\u00fchrungen der Antragstellerin l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die Taxen in den Streitjahren \u00fcberwiegend am Flughafen oder \u00fcberwiegend in der Stadt (ohne Flughafenfahrten) eingesetzt worden sein sollen und deshalb die niedrigeren oder h\u00f6heren Kennzahlen des Taxigutachtens heranzuziehen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>73cc) F\u00fcr Zwecke der Umsatzsteuer ist bei Netto-Ums\u00e4tzen zum Steuersatz von 7% und einem Nettoumsatz je Kilometer in H\u00f6he von 0,88 \u20ac von einer festzusetzenden Umsatzsteuer in der folgenden H\u00f6he auszugehen:<\/p>\n<p>74<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><strong>2009<\/strong><\/td>\n<td><strong>2010<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Jahresfahrleistung bei drei Taxen<\/td>\n<td>60.000 km * 3 Taxen * 11 Monate = 165.000 km<\/td>\n<td>60.000 km * 3 Taxen = 180.000 km<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Nettoumsatz (7%)<\/td>\n<td>165.000 km * 0,88 \u20ac =145.200 \u20ac<\/td>\n<td>180.000 km * 0,88 \u20ac<\/p>\n<p>= 158.400 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Umsatzsteuer auf Ums\u00e4tze zu 7% laut FG<\/td>\n<td>10.150,00 \u20ac<\/td>\n<td>11.088,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Umsatzsteuer zu 19% laut USt-Erkl\u00e4rung<\/td>\n<td>832,01 \u20ac<\/td>\n<td>1.379,21 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Vorsteuer<\/td>\n<td>.\/. 17.651,25 \u20ac<\/p>\n<p>(laut Bescheid vom 18.3. 2013)<\/td>\n<td>.\/. 13.713,06 \u20ac<\/p>\n<p>(laut Bescheid vom 1.10. 2012)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Umsatzsteuer<\/td>\n<td>.\/. 6.669,24 \u20ac<\/td>\n<td>.\/. 1.245,85 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>75Soweit ersichtlich, ist eine Anpassung der in den nunmehr angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angesetzten Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht vorzunehmen. Jedenfalls l\u00e4sst sich den Ausf\u00fchrungen des Steuerfahndungsberichts und des Antragsgegners nicht entnehmen, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Sch\u00e4tzung auch Vorsteuerbetr\u00e4ge zu Gunsten der Antragstellerin hinzu gesch\u00e4tzt hat, die nunmehr gegenl\u00e4ufig zu korrigieren w\u00e4ren. Eine Hinzusch\u00e4tzung von Vorsteuerbetr\u00e4gen f\u00fcr einen h\u00f6heren gesch\u00e4tzten Spritverbrauch durch den Senat kann nicht erfolgen, da die Voraussetzungen des Leistungsbezugs und das Vorhandensein weiterer Eingangsrechnungen nicht glaubhaft gemacht wurden.<\/p>\n<p>76dd) F\u00fcr die Sch\u00e4tzung des Gewinns der Antragstellerin geht der Senat wie der Antragsgegner von einem Dieselverbrauch von 8.5 Litern je 100 km und den vom Antragsgegner herangezogenen Preisen aus. Das Vorbringen der Antragstellerin, der Verbrauch sei \u201eh\u00f6her\u201c, ist auch im summarischen Verfahren zu pauschal.<\/p>\n<p>77Bislang hat die Antragstellerin auf Grundlage ihrer E\u00dcR f\u00fcr 2009 Betriebsausgaben bei einer Laufleistung von 133.405,58 \u20ac \/ 0,88 \u20ac je km = 151.597 km in H\u00f6he von 33.256,11\u00a0\u20ac (inklusive Spritverbrauch) angesetzt. F\u00fcr die nunmehr gesch\u00e4tzten Mehrkilometer in H\u00f6he von 165.000 km .\/. 151.597 km = 13.403 km sind somit weitere Betriebsausgaben f\u00fcr Dieselkraftstoff in H\u00f6he von 13.403\/100 * 8,5* 1,10 \u20ac = 1.253,18 \u20ac zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>78F\u00fcr 2010 hat die Antragstellerin ihre Betriebseinnahmen auf Grundlage einer Laufleistung von 155.003,57 \u20ac \/ 0,88 \u20ac je km = 176.140 km ermittelt. F\u00fcr Zwecke der Sch\u00e4tzung sind Mehrkilometer in H\u00f6he von 180.000 km .\/. 176.140 km = 3.860 km zu ber\u00fccksichtigen, f\u00fcr die sich ein Spritverbrauch in H\u00f6he von (3.680 \/ 100 * 8,5 * 1,20) = 394 \u20ac ergibt.<\/p>\n<p>79Zudem geht der Senat aufgrund der Mitteilung des Arbeitsgerichts E an die Steuerfahndung gem\u00e4\u00df \u00a7 116 AO davon aus, dass 45% der Bruttoums\u00e4tze als Gehalt an die Fahrer geflossen sind. Dies f\u00fchrt zu folgender Sch\u00e4tzung der Eink\u00fcnfte der Antragstellerin:<\/p>\n<p>80<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><strong>2009<\/strong><\/td>\n<td><strong>2010<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Jahresfahrleistung bei drei Taxen<\/td>\n<td>60.000 km * 3 Taxen * 11 Monate = 165.000 km<\/td>\n<td>60.000 km * 3 Taxen = 180.000 km<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Nettoumsatz (7%) laut FG<\/td>\n<td>165.000 km * 0,88 \u20ac =145.200,00 \u20ac<\/td>\n<td>180.000 km * 0,88 \u20ac<\/p>\n<p>= 158.400 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Vereinnahmte Umsatzsteuer auf Fahrten laut FG<\/td>\n<td>10.150,00 \u20ac<\/td>\n<td>11.088,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Zwischensumme 1<\/td>\n<td>156.182,01 \u20ac<\/td>\n<td>170.867,21 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben laut USt-Erkl\u00e4rung<\/td>\n<td>832,01 \u20ac<\/td>\n<td>1.379,21 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen laut E\u00dcR<\/td>\n<td>3.774,65 \u20ac<\/td>\n<td>11.621,90 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Erstattete Umsatzsteuer<\/td>\n<td>6.716,77 \u20ac<\/td>\n<td>4.450,87 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Ver\u00e4u\u00dferung und Entnahme von Anlageverm\u00f6gen laut E\u00dcR<\/td>\n<td>2.500,00 \u20ac<\/td>\n<td>5.462,18 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Zwischensumme 2 Betriebseinnahmen laut FG<\/strong><\/td>\n<td><strong>170.005,44 \u20ac<\/strong><\/td>\n<td><strong>192.402,16 \u20ac<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Personalkosten laut FG (45% der Zwischensumme 1)<\/td>\n<td>.\/. 70.281,90 \u20ac<\/td>\n<td>.\/. 76.890,24 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>AfA<\/td>\n<td>.\/. 28.415,20 \u20ac<\/td>\n<td>.\/. 28.591,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Bisherige Kraftfahrzeugkosten<\/td>\n<td>.\/. 33.256,11 \u20ac<\/td>\n<td>.\/. 40.909,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Weiterer Spritverbrauch laut FG<\/td>\n<td>.\/. 1.253,18 \u20ac<\/td>\n<td>.\/. 394,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Schuldzinsen laut E\u00dcR<\/td>\n<td>.\/. 455,00 \u20ac<\/td>\n<td>In sonstigen BA enthalten<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Sonstige Betriebsausgaben laut E\u00dcR<\/td>\n<td>.\/. 32.035,77 \u20ac<\/td>\n<td>Laut E\u00dcR mit Bewirtung aber mit gezahlter Vorsteuer laut Bescheid v. 1.10.12<\/p>\n<p>.\/. 34.440,69 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Aufl\u00f6sung Sammelposten<\/td>\n<td><\/td>\n<td>.\/. 117,39 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Zwischensumme Betriebsausgaben laut FG<\/strong><\/td>\n<td><strong>165.697,16 \u20ac<\/strong><\/td>\n<td><strong>181.342,32 \u20ac<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Gewinn laut FG<\/strong><\/td>\n<td><strong>4.308,28 \u20ac<\/strong><\/td>\n<td><strong>11.059,84 \u20ac<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>81ee) F\u00fcr die Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge 2009 und 2010 f\u00fchrt dies zur Vollaussetzung, da der Freibetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 GewStG die Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge auf Grundlage der Sch\u00e4tzung des Senats \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>825. Das Gericht sieht im Streitfall auch davon ab, die Aussetzung nur gegen Sicherheitsleistung zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>83Daraus, dass es im Verfahren \u00fcber die Aussetzung der Vollziehung Sache der Beteiligten ist, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht, folgt, dass f\u00fcr die Anordnung einer Sicherheitsleistung der Antragsgegner die f\u00fcr eine Gef\u00e4hrdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss (vgl. BFH-Beschluss vom 29.06.1977 VIII S 15\/76, BFHE 122, 516, BStBl II 1977, 726) und die Antragstellerin ggf. Umst\u00e4nde, die ein (dargelegtes) Sicherungsbed\u00fcrfnis der Beh\u00f6rde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 31.01.1997 X S 11\/96, BFH\/NV 1997, 512, und vom 23.08.2000 VII B 145, 146\/00, BFH\/NV 2001, 75; vom 20.03.2002 IX S 27\/00, BFH\/NV 2002, 809). Hieran fehlt es.<\/p>\n<p>84Von einer Anordnung der Sicherheitsleistung war abzusehen, weil der Antragsgegner eine solche Gef\u00e4hrdung des Steueranspruchs nicht schl\u00fcssig dargelegt hat. Da sich auch aus dem sonstigen Vorbringen der Beteiligten keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine derzeitige schlechte wirtschaftliche Situation der Antragstellerin ergeben, war die Aussetzung der Vollziehung nicht von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>856. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 135 Abs. 1, 136 FGO. Der Senat hat aufgrund der Abhilfe durch den Beklagten die Kosten nach Verfahrensabschnitten aufgeteilt. In dieser Aufteilung der Kosten nach Verfahrensabschnitten liegt kein Versto\u00df gegen das Gebot, eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen (vgl. Ratschow in Gr\u00e4ber, FGO, 7. Auflage, \u00a7 135 Tz. 5). Die Beschwerde war nicht zuzulassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 3 V 3747\/12 Datum: 27.08.2013 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 3. Senat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 3 V 3747\/12 Tenor: 1. Die Bescheide \u00fcber die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung f\u00fcr 2009 und f\u00fcr 2010 &#8211; beide vom 7. 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