{"id":38027,"date":"2013-12-13T10:21:31","date_gmt":"2013-12-13T08:21:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38027"},"modified":"2013-12-13T10:21:31","modified_gmt":"2013-12-13T08:21:31","slug":"umsatzsteuer-mitverschulden-des-fiskus-bei-steuer-nach-%c2%a7-14c-absatz-2-satz-2-umsatzsteuergesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-mitverschulden-des-fiskus-bei-steuer-nach-%c2%a7-14c-absatz-2-satz-2-umsatzsteuergesetz\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer: Mitverschulden des Fiskus bei Steuer nach \u00a7 14c Absatz 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 10 K 692\/13<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>12.09.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>10. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>10 K 692\/13<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Nachinstanz:<\/div>\n<div>Bundesfinanzhof, XI R 47\/13<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Beklagte wegen unberechtigtem Ausweis von Umsatzsteuerbetr\u00e4gen eine Steuerfestsetzung auf der Grundlage von \u00a7\u00a014c Abs. 2 S. 2\u00a0UStG vornehmen durfte und \u00fcber die teilweise Versagung von Vorsteuerabzug.<\/p>\n<p>3Seit August 2010 betrieb die Kl\u00e4gerin einen &#8222;Gro\u00df- und Einzelhandel mit Klebeb\u00e4ndern und Verpackungen sowie deren Bedruckung und Eventplanung&#8220;. Ihr Unternehmen firmierte als &#8222;A Klebeb\u00e4nder B in &#8230; C, D-Weg &#8230;&#8220;. Nach Angaben der Kl\u00e4gerin sind in ihrem Unternehmen, welches in angemieteten R\u00e4umen betrieben wird, au\u00dfer ihr selbst zwei festangestellte Mitarbeiter t\u00e4tig. In ihrer im Juli 2012 beim Beklagten eingegangen Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2011 hatte die Kl\u00e4gerin Lieferungen und Leistungen i.H.v. 899.510 \u20ac angemeldet sowie abziehbare Vorsteuerbetr\u00e4ge i.H.v. 153.431\u00a0\u20ac, so dass sich eine Zahllast i.H.v. 17.499 \u20ac ergab.<\/p>\n<p>4Im Rahmen einer Steuerfahndungspr\u00fcfung (Pr\u00fcfungsbericht vom 6.8.2012) wurde festgestellt, dass den Ums\u00e4tzen an die &#8222;E K\u00fchltransporte GmbH&#8220; (E-GmbH) in H\u00f6he von insgesamt 716.987,16 \u20ac aus angeblichem Handel mit Aluminiumfolie bzw. Stretchfolie tats\u00e4chlich keine Warenlieferungen zugrunde lagen. Dar\u00fcber hinaus kam die Fahndungspr\u00fcfung zu dem Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der Firmen F Handels GmbH, G GmbH, H N\u00fcrnberg GmbH, H Leipzig GmbH und K\u00a0Handel und Frachtvermittlung, Inh. K, zu versagen sei, da den betreffenden Eingangsrechnungen \u00fcber Lieferungen von Aluminiumfolie bzw. Stretchfolie keine tats\u00e4chlichen Warenlieferungen zugrunde lagen.<\/p>\n<p>5Mit Schreiben vom 30.8.2012 an den Rechtsnachfolger der E-GmbH, die &#8222;L Transport und Handels GmbH, I-Stra\u00dfe &#8230;, &#8230; J&#8220; (L-GmbH) forderte die Kl\u00e4gerin die an die E-GmbH in der Zeit vom 16.3.2011 bis zum 23.9.2011 gestellten 15 Rechnungen \u00fcber Alufolien und Handstretchfolie zur\u00fcck, in der insgesamt Umsatzsteuer i.H.v. 147.069,63\u00a0\u20ac ausgewiesen war.<\/p>\n<p>6Mit dem vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Umsatzsteuerbescheid vom 9.10.2012 setzte der Beklagte gegen die Kl\u00e4gerin die Umsatzsteuer f\u00fcr 2011 mit 162.129 \u20ac fest (15.059 \u20ac aus sonstiger Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, erh\u00f6ht um 147.069,63 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a014c Abs. 2 S. 2 UStG), so dass sich eine zum 12.11.2012 f\u00e4llige Abschlusszahlung i.H.v. 144.630 \u20ac ergab.<\/p>\n<p>7Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 4.3.2013). Zur Begr\u00fcndung hatte der Beklagte mit Schreiben vom 12.12.2012 in Abstimmung mit dem FA\u00a0M \u2013 Steuerfahndungsstelle ausgef\u00fchrt: Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der Firmen F Handels GmbH, G GmbH, H N\u00fcrnberg GmbH, H Leipzig GmbH und K\u00a0Handel und Frachtvermittlung sei zu versagen. Von einer Gutgl\u00e4ubigkeit der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne nicht ausgegangen werden, da sie selbst aktiv an dem Betrugsmodell insoweit mitgewirkt habe, als sie durch unrichtige Angaben auf den zu den Eingangsrechnungen geh\u00f6rigen Lieferscheinen sowie auf den Ausgangsrechnungen und den dazugeh\u00f6rigen Lieferscheinen den Wareneingang und Warenausgang sowie die entsprechenden Lieferwege best\u00e4tigt habe, obwohl It. ihrer eigenen Aussage am 27.9.2011 die angeblichen Aluminiumfolien bzw. Stretchfolien zu keiner Zeit am Standort des Einzelunternehmens in &#8230; C, D-Weg &#8230; eingegangen bzw. gelagert und weitergeliefert worden seien, die Kl\u00e4gerin die Folien also letztlich nie gesehen habe. Aufgrund der Rechnungsinhalte und der Lieferscheine (Abholung der Ware durch die Firma E-GmbH bzw. eine Spedition) sowie der handschriftlichen Vermerke der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne es sich nicht &#8211; wie behauptet &#8211; um Streckengesch\u00e4fte gehandelt haben.<\/p>\n<p>8Dar\u00fcber hinaus seien die Lieferfirmen nach den Ermittlungen der Steuerfahndung M zum Zeitpunkt der Aluminiumfolie- bzw. Stretchfolie-Lieferungen entweder tats\u00e4chlich nicht existent (F Handels GmbH; G GmbH i.L.) bzw. wirtschaftlich inaktiv (H N\u00fcrnberg GmbH; K Handel und Frachtvermittlung Inh. K) gewesen. Einzig die Firma H Leipzig GmbH sei zum Zeitpunkt der angeblichen Folienlieferungen ein existentes, wirtschaftlich aktives Unternehmen gewesen. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin dieses Unternehmens, deren Ehemann sowie der zust\u00e4ndige Lagerarbeiter h\u00e4tten allerdings einvernehmlich ausgesagt, die Firma A Klebeb\u00e4nder B nicht zu kennen und in keinerlei Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu ihr zu stehen. Des Weiteren h\u00e4tten diese Personen \u00fcbereinstimmend ausgesagt, die entsprechenden Rechnungen und Lieferscheine nicht ausgestellt zu haben. Die Rechnungs- und Lieferscheininhalte h\u00e4tten nicht der automatisierten Praxis des vorhandenen Warenwirtschaftssystems der H Leipzig GmbH entsprochen (falsche Rechnungs- und Lieferschein-Nrn.).<\/p>\n<p>9Das Ergebnis der Ermittlungen der Steuerfahndung M zu den Lieferfirmen lasse sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>10\u2013 H N\u00fcrnberg GmbH<\/p>\n<p>11Der zur Zeit der Rechnungslegung amtierende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der H N\u00fcrnberg GmbH habe bei seiner Vernehmung glaubhaft dargelegt, dass er weder die Kl\u00e4gerin noch deren Firma A Klebeb\u00e4nder B kenne und auch die entsprechenden Rechnungen und Lieferscheine nicht erstellt habe. Au\u00dferdem habe er best\u00e4tigt, dass er in der Zeit seiner formellen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit keinerlei Gesch\u00e4fte f\u00fcr die Firma H N\u00fcrnberg GmbH get\u00e4tigt habe.<\/p>\n<p>12\u2013 F Handels GmbH<\/p>\n<p>13Die F Handels GmbH sei aufgrund notariellen Vertrags vom 21.5.2010 aus der Firma\u00a0P\u00a0GmbH hervorgegangen (Umbenennung). Gleichzeitig sei der Sitz der Firma von Q nach &#8230; R, N-Gasse &#8230; verlegt worden. Die Ermittlungen der Steuerfahndung beim Eigent\u00fcmer und Vermieter des Objekts in R, N-Gasse &#8230; h\u00e4tten ergeben, dass die Firma F Handels GmbH zu keiner Zeit R\u00e4umlichkeiten angemietet habe und es sich somit bei der Firma F Handels GmbH um eine reine Scheinfirma handele. Seit dem 1.1.2011 besitze die Firma F Handels GmbH kein Umsatzsteuersignal mehr.<\/p>\n<p>14\u2013 G GmbH i. L.<\/p>\n<p>15Mit notariellem Vertrag vom 13.4.2011 sei die Liquidation der der G GmbH angeordnet worden. Gleichzeitig sei in einer Gesellschafterversammlung die Sitzverlegung von Q\u00a0nach &#8230; O , S-Stra\u00dfe &#8230; beschlossen worden. Die nach der Sitzverlegung unter der neuen Adresse in O unternommenen Post-Zustellversuche des vormals zust\u00e4ndigen Finanzamts Q seien fehlgeschlagen.<\/p>\n<p>16\u2013 K Handel und Frachtvermittlung. Inh. K<\/p>\n<p>17Nach Feststellung der Steuerfahndung M habe die Errichtung des Einzelunternehmens K Handel und Frachtvermittlung und die B\u00fcroanmietung in T ausschlie\u00dflich dazu gedient, eine neue Firma ohne aktiven Gesch\u00e4ftsbetrieb zu installieren, ausschlie\u00dflich zum Zwecke des Inverkehrbringens von Rechnungen \u00fcber Lieferungen von Aluminiumfolie. Lt. Aussage des Verwalters des Objekts U-Feld &#8230;, &#8230; T am 27.9.2011 sei der Inhaber der Firma einschlie\u00dflich der Mietgespr\u00e4che und des Mietvertragsabschlusses nur ca. dreimal ortsanwesend gewesen. Der Briefkasten der Firma K Handel und Frachtvermittlung sei regelm\u00e4\u00dfig vom Verwalter geleert und die Post dem Inhaber zugesandt worden.<\/p>\n<p>18Die Kl\u00e4gerin macht geltend, die Voraussetzungen des \u00a7\u00a014c UStG l\u00e4gen nicht mehr vor, da sie die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen aus dem Monaten M\u00e4rz bis September 2011 mit Schreiben vom 30.8.2012 von der E-GmbH zur\u00fcckgefordert habe; gleichzeitig habe die Kl\u00e4gerin die L-GmbH aufgefordert, die steuerlichen Konsequenzen aus dem Rechnungsstorno zu ziehen. Hilfsweise werde ein Berichtigungsantrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a014c Abs. 3 S. 5 UStG gestellt. So enthielten die Steuerakten keinen Hinweis und keine Unterlagen dar\u00fcber, ob und in welchem Verfahrensstadium sich die R\u00fcckforderung der Vorsteuer gegen\u00fcber der Firma E-GmbH bzw. L-GmbH befinde. Der Beklagte habe darzulegen, warum die Versagung des Vorsteuerabzugs bei Herrn E1 auf der Basis des dortigen Bescheids vom 14.2.2013 nicht vollzogen werde und ob dem Steuerpflichtigen dort eventuell Aussetzung der Vollziehung gew\u00e4hrt worden sei. Wenn dem Hauptt\u00e4ter einer Steuerhinterziehung die Aussetzung der Vollziehung gew\u00e4hrt werde, so m\u00fcsse dies erst recht f\u00fcr den Beteiligten einer Tat gelten. Herr L habe lt. den Ermittlungen der Steuerfahndung M in Litauen eine Gesellschaft gegr\u00fcndet, die in dem Steuerhinterziehungsmodell als Letztabnehmer der Folien aufgetreten sei. Inzwischen habe Herr E1 auch wieder die Gesellschaftsanteile \u00fcbernommen und die Gesellschaft wieder umbenannt in E-GmbH.<\/p>\n<p>19Auch die Berechtigung der Kl\u00e4gerin zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen bestehe, da die Kl\u00e4gerin ohne ihr Wissen und Wollen in einen Umsatzsteuerbetrug involviert worden sei. Der EuGH habe den Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralit\u00e4t betont und festgestellt, dass ein Unternehmer, der alle Ma\u00dfnahmen getroffen habe, die vern\u00fcnftigerweise von ihm verlangt werden k\u00f6nnten, um sicherzustellen, dass seine Ums\u00e4tze nicht in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen seien, auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieser Ums\u00e4tze vertrauen k\u00f6nne, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Es k\u00f6nne vom Steuerpflichtigen nicht generell verlangt werden, sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten und Steuerhinterziehung vorl\u00e4gen. Denn es sei grunds\u00e4tzlich Sache der Steuerbeh\u00f6rden, bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuf\u00fchren, um Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken (Hinweis auf BFH-Urteil vom 19.4.2007 \u2013 V R 48\/04 und EuGH-Urteil vom 6.9.2012 \u2013 C-324\/12).<\/p>\n<p>20Die Kl\u00e4gerin sei am 27.9.2011 von der Steuerfahndung M aufgesucht und zun\u00e4chst als Zeugin vernommen worden. Dabei sei sie zu gesch\u00e4ftlichen Kontakten zu den dortigen Beschuldigten befragt und um Zurverf\u00fcgungstellung von Dokumenten, Gesch\u00e4ftskorrespondenz etc. gebeten worden. Dieser Bitte sei die Kl\u00e4gerin nachgekommen. Am 1.8.2012 seien ihre Privatr\u00e4ume durchsucht worden. Die Kl\u00e4gerin sei davon ausgegangen, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Warenlieferungen tats\u00e4chlich stattgefunden h\u00e4tten. Sie sei ohne ihr Wissen in eine Umsatzsteuerhinterziehung verwickelt worden. Jedes Mal nach Erhalt einer Rechnung habe sie den jeweiligen Lieferanten gem\u00e4\u00df den Angaben in seiner Rechnung im Handelsregister \u00fcberpr\u00fcft und auch seine Umsatzsteuer-ID-Nr. abgefragt. Aus den Aussagen der Inhaber der H Leipzig GmbH lasse sich folgern, dass nur Personen mit Insider-Kenntnissen in der Lage gewesen w\u00e4ren, zu erkennen, dass es sich bei den Dokumenten um F\u00e4lschungen gehandelt habe.<\/p>\n<p>21Verfehlt sei auch die Annahme von Steuerfahndung und Antragsgegner, die Vermerke der Kl\u00e4gerin &#8222;Palettentausch&#8220; bzw. &#8222;alle Paletten getauscht&#8220; bzw. &#8222;Abholung per Spedition&#8220; bzw. &#8222;die Lieferung erfolgt per Selbstabholung&#8220; bzw. &#8222;Abholung per Spedition&#8220; belegten die Mitt\u00e4terschaft der Kl\u00e4gerin. Die Anbringung derartiger Vermerke auf Lieferungen von Waren auf Paletten werde sehr oft verlangt, weil es oftmals zwischen Lieferant, Spediteur und Kunden sp\u00e4ter zum Streit \u00fcber den Kostenausgleich f\u00fcr angeblich mitgelieferte bzw. nicht mitgelieferte Paletten komme. K\u00f6nne der Kunde keinen solchen Vermerk vorweisen, laufe er Gefahr, dass von ihm die Herausgabe von Paletten oder eine entsprechende Bezahlung der Paletten verlangt werde. Entgegen der Auffassung der Steuerfahndung sei es eben nicht so, dass ein solcher Vermerk ungew\u00f6hnlich w\u00e4re und nur deshalb erfolgt sei, um eine tats\u00e4chliche Warenbewegung zu suggerieren. Der Vermerk sei auf Anweisung von Herrn V angebracht worden und die Antragstellerin habe keinen Grund gehabt, dessen Anweisungen zu misstrauen. Auch aus der Bezahlung per Scheck lasse sich kein Vorsatz der Antragstellerin ableiten. Verrechnungsschecks m\u00fcssten entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht auf eine bestimmte Person als Beg\u00fcnstigten ausgestellt werden. Einer namentlichen Bezeichnung des \u00dcberbringers auf dem Scheck bed\u00fcrfe es nicht.<\/p>\n<p>22Letztlich habe der Gesetzgeber das betrugsanf\u00e4llige Umsatzsteuersystem (vgl. Sonderbericht des Bundesrechnungshofs vom 27.9.2012) selbst vorgegeben. Dies k\u00f6nne nicht auf dem R\u00fccken der Steuerpflichtigen gel\u00f6st werden. Von daher sei jedenfalls hilfsweise der Vorsteuerabzug im Wege einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 163, 227 AO zu gew\u00e4hren. Denn der Steuerpflichtige habe einen Anspruch darauf, dass bei der Pr\u00fcfung der Vorsteuerabzugsberechtigung aufgrund der europarechtlichen Vorgaben zum Vertrauensschutz bereits im Rahmen des Festsetzungsverfahrens gepr\u00fcft werde, ob eine Billigkeitsma\u00dfnahme gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 163, 227 AO in Betracht komme.<\/p>\n<p>23Die Verwaltungsakten wurden vom Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin im Laufe des Verfahrens wiederholt eingesehen, und zwar am 22.8.2012 (Schreiben des FA M \u2013 Steuerfahndung vom 19.11.2012) und au\u00dferdem am 12.4.2013 auch im finanzgerichtlichen Verfahren.<\/p>\n<p>24Am 15.7.2013 wurde der Streitfall mit dem Bevollm\u00e4chtigten in Anwesenheit der Kl\u00e4gerin pers\u00f6nlich vor dem zust\u00e4ndigen Berichterstatter er\u00f6rtert. Auf die Frage, wie der Kontakt zu Herrn V zu Stande gekommen sei, antwortete die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf ihre schriftliche Einlassung, dass es sich bei Frau W um eine langj\u00e4hrige Bekannte gehandelt habe, die auch eine gewisse Zeit lang im Betrieb der Kl\u00e4gerin gearbeitet habe. Sie sei der Kl\u00e4gerin also nicht nur privat, sondern auch durch ihre berufliche Bet\u00e4tigung bekannt gewesen. Herr V habe sich im Februar oder M\u00e4rz 2011 als Bekannter von Frau W vorgestellt. Diese habe ihrerseits damals mitgeteilt, dass sie Herrn V seit \u00fcber 20 Jahren kenne und mit diesem befreundet sei. Er sei als Vermittler aufgetreten und habe die Kl\u00e4gerin gefragt, ob sie Interesse an Gesch\u00e4ften im Bereich Stretch- und Aluminiumfolien habe. Hierbei h\u00e4tten Streckengesch\u00e4fte get\u00e4tigt werden sollen, bei denen die Ware direkt vom Lieferanten an den Kunden geschickt werden sollte. Er \u2013 Herr\u00a0V \u2013 habe einen Abnehmer f\u00fcr die Folien (E-GmbH) und auch Lieferanten und werde die Kl\u00e4gerin bei der Abwicklung unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>25Der Berichterstatter warf die Frage auf, warum der Vermittler dann nicht K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer zusammengebracht bzw. vermittelt habe, sondern wieso er \u00fcberhaupt Interesse daran gehabt habe, die Kl\u00e4gerin als Zwischenh\u00e4ndlerin einzuschalten, der auch noch eine Gewinnmarge zugebilligt worden sei. Au\u00dferdem problematisierte der Berichterstatter die nicht gerade \u00fcblichen Zahlungsweg, bei dem die Schecks nicht direkt an den Lieferanten \u00fcbergeben, sondern die Bekannte der Kl\u00e4gerin und Herr V eingeschaltet wurden. Dabei antwortete die Kl\u00e4gerin, dass dies von Herrn V angeboten worden sei, damit sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 sich um nichts zu k\u00fcmmern brauche. Erst wenn die Gelder aus den von der Kl\u00e4gerin geschriebenen Rechnungen ihrem Konto gutgeschrieben worden seien und die Kl\u00e4gerin von einer Lieferung an Herrn E1 habe ausgehen k\u00f6nnen, habe sie selbst die Verrechnungsschecks zur Bezahlung der an sie selbst gerichteten Rechnungen ausgestellt. Diese habe sie dann \u2013 weil der Kontakt durch Herrn V vermittelt worden sei \u2013 an ihre Bekannte Frau W \u00fcbergebenen, mit der Bitte, die Schecks an Herrn V weiterzuleiten, damit dieser sie an den jeweiligen Lieferanten weiterreiche.<\/p>\n<p>26Die weitere Frage des Berichterstatters nach einer Strafanzeige wegen Betruges der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber Frau W und Herrn V, nachdem sie sich bewusst geworden sei, durch Herrn V und Frau W in einen Umsatzsteuerbetrug hineingeraten zu sein, wurde verneint. Vor dem Hintergrund, dass allenfalls hinsichtlich der nicht anerkannten Vorsteuerbetr\u00e4ge i.H.v. 133.007,88 \u20ac \u00fcber eine Gutgl\u00e4ubigkeit der Kl\u00e4gerin diskutiert werden k\u00f6nne, regte der Berichterstatter an, doch zumindest den Differenzbetrag zwischen den von der Kl\u00e4gerin ausgewiesenen Umsatzsteuerbetr\u00e4gen i.H.v. 147.069,63 EUR (\u00a7\u00a014c Abs. 2 S. 2 UStG) und den entsprechenden Vorsteuerbetr\u00e4gen i.H.v. 133.007,88\u00a0\u20ac umgehend zu begleichen. Au\u00dferdem bat der Berichterstatter darum, zur Substantiierung der Gutgl\u00e4ubigkeit darzulegen, ob und in welcher Weise die Kl\u00e4gerin selbst Kontakte zu den benannten Lieferfirmen gehabt habe und um Vorlage entsprechenden Schriftverkehrs, ggf. auch per E-Mail, zumal die Kl\u00e4gerin im Er\u00f6rterungstermin auch zu dieser Frage erkl\u00e4rt hatte, den Kontakt nicht darstellen zu k\u00f6nnen, weil sie zu aufgeregt sei; dies solle vielmehr schrifts\u00e4tzlich erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Er\u00f6rterungstermins vom 15.7.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>27Im Nachgang zum Er\u00f6rterungstermin f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin dann mit Schriftsatz vom 29.7.2013 aus: Bei Berechnung der Umsatzsteuerforderung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a014c UStG i.H.v. 147.069,63 EUR sei von der Steuerfahndung M auch die Umsatzsteuer aus der letzten Rechnung der Antragstellerin vom 23.9.2011 an die E-GmbH (Nr. 2011400446 \u00fcber EUR 57.062,88 netto) i.H.v. 10.841,95 \u20ac ber\u00fccksichtigt worden. Die 10.646,65 \u20ac Vorsteuer ausweisende korrespondierende Eingangsrechnung der &#8222;K Handel und Frachtvermittlung K&#8220; vom 23.9.2011 sei hingegen nicht ber\u00fccksichtigt worden, so dass sich der Saldo aus den insgesamt ausgewiesenen 147.069,63 \u20ac Umsatzsteuer und den nicht anerkannten Vorsteuerbetr\u00e4gen (133.788,51 \u20ac) um weitere 10.646,60 \u20ac vermindere und nur noch 2.634,52 \u20ac betrage. Eine h\u00f6here Zahlung an das FA von \u00fcber 10.000 \u20ac wie im Er\u00f6rterungstermin angedacht sei der Kl\u00e4gerin nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>28Ferner sei unklar, warum das FA der E-GmbH die Vorsteuer aus dieser Rechnung zur Verrechnung zugelassen habe. Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren der Steuerfahndung gegen Herrn E1 wegen Umsatzsteuerhinterziehung betreffend 2009 und 2010 sei seit 2010 betrieben werden. Es sei nicht dargelegt, warum die Steuerfahndung \u00fcber das Jahr 2010 hinaus bis Ende September 2011 zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts ben\u00f6tigt habe. H\u00e4tte die Steuerfahndung M schneller reagiert, w\u00e4re die Kl\u00e4gerin in dieser Zeit nicht auf die Betrugsmasche der Herren V und E1 hereingefallen und zumindest ein gro\u00dfer Teil des Schadens h\u00e4tte verhindert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>29Insbesondere hinsichtlich der Ausgangsrechnungen der Kl\u00e4gerin vom 9.9.2011 und 23.9.2011 stelle sich die Frage, ob insoweit nicht von einem \u00fcberwiegenden Verschulden des Fiskus auszugehen und eine Freistellung der Kl\u00e4gerin von der Haftung geboten sei. So seien die R\u00e4umlichkeiten der Kl\u00e4gerin im Ermittlungsverfahren gegen die Herren\u00a0V und E1 am 27.9.2009 durchsucht worden. Aus dem Aktenvermerk der Steuerfahndung M vom 27.9.2011 werde deutlich, dass man dort seit l\u00e4ngerem auf die &#8222;Handelskreisl\u00e4ufe mit Alufolie&#8220; aufmerksam geworden war. Die Vorsteuer aus den September-Rechnungen habe daher fr\u00fchestens am 10.10.2011 bzw. im Fall einer Dauerfristverl\u00e4ngerung sogar erst zum 10.11.2011 geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund sei es unverst\u00e4ndlich, dass das f\u00fcr Herrn E1 bzw. die E-GmbH zust\u00e4ndige Finanzamt die Vorsteuer aus den Rechnungen der Kl\u00e4gerin auch nach dem 27.9.2011 weiterhin zur Verrechnung zugelassen habe. Die vom Rechnungsaussteller gesetzte Gef\u00e4hrdungshaftung bestehe nicht mehr fort, wenn der Fiskus die Zweifelhaftigkeit der Lieferung kenne, so dass kein Raum f\u00fcr eine Gef\u00e4hrdungshaftung bleibe.<\/p>\n<p>30Zu der im Er\u00f6rterungstermin aufgeworfenen Frage, warum Herr V die Vermittlungsgesch\u00e4fte nicht selbst durchgef\u00fchrt habe, habe sich dieser \u00e4u\u00dferst diffus dahin ge\u00e4u\u00dfert, dass er aufgrund seiner (fr\u00fcheren) Handelsvertreter- bzw. Beratert\u00e4tigkeit (f\u00fcr andere Unternehmen) bestimmten Restriktionen unterliege und deshalb nicht offen auftreten k\u00f6nne, ohne allerdings konkret zu werden. Er habe ihr zudem das Gef\u00fchl gegeben, bei der Vermittlung dieser Gesch\u00e4fte auch selbst seinen &#8222;Schnitt&#8220; zu machen. Vor diesem Hintergrund habe die Kl\u00e4gerin angenommen, dass Herr V entweder vom jeweiligen Lieferanten oder dem Abnehmer oder eventuell sogar von beiden eine Provision erhalte. Die Kl\u00e4gerin habe keinen Argwohn gegen\u00fcber Herrn V gehabt, da sich dieser auf die langj\u00e4hrige Freundschaft zu Frau W habe berufen k\u00f6nnen und die Kl\u00e4gerin das Angebot von Herrn V in gewisser Weise auch als kleinen &#8222;Freundschaftsdienst&#8220; von Frau W wegen der Besch\u00e4ftigung in der Zeit von Dezember 2010 bis Februar 2011 in ihrem Betrieb verstanden habe. Sie sei seinerzeit psychisch in einem schlechten Zustand gewesen. Die Kl\u00e4gerin habe ihr helfen und ihre Freundin wieder &#8222;aus dem Loch&#8220; holen wollen, in das sie nach dem Autounfall des Ehemannes gefallen sei. Wegen des geringeren Auftragsvolumens sei jedoch eine Fortsetzung der Besch\u00e4ftigung nicht mehr m\u00f6glich gewesen, zumal Frau W auch selbst nicht mehr habe arbeiten wollen. So sei das Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 31.3.2011 im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden.<\/p>\n<p>31Zu den aufgef\u00fchrten Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen \u00e4u\u00dfert sich die Kl\u00e4gerin wie folgt: Zun\u00e4chst sei eine Bestellung oder eine Voranfrage der E-GmbH eingegangen. Anschlie\u00dfend habe die Kl\u00e4gerin Herrn V informiert und ihn um Mitteilung eines Lieferanten gebeten, was dieser dann kurzfristig getan habe. Die Kl\u00e4gerin habe dann bei diesem telefonisch oder per E-Mail angefragt, ob dieser die gew\u00fcnschte Menge liefern k\u00f6nne bzw. um ein Angebot gebeten. Mit den Herren V und E1 habe ein enger pers\u00f6nlicher Kontakt bestanden (Besuche von Herrn V, E-Mail, Fax oder Telefon). Am 8.6.2011 h\u00e4tten die Herren V und Herr E1 zusammen die Druckerei der Antragstellerin besichtigt. Erst jetzt wisse sie, dass Herr V die Informationen von der Kl\u00e4gerin ben\u00f6tigte habe, um aus dem Hintergrund die gesamte Lieferkette zu steuern.<\/p>\n<p>32Den Schriftverkehr mit den jeweiligen Lieferanten \u00fcberreicht die Kl\u00e4gerin als Anlagenkonvolut K26, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Im Wesentlichen handelt es sich um Auftragsbest\u00e4tigungen und Lieferscheine, teilweise per E-Mail; eingehenderer E-Mail-Verkehr betrifft die Firma K. So schreibt die Kl\u00e4gerin, gerne eine dauerhafte Gesch\u00e4ftsbeziehung aufbauen zu wollen, nachdem sich Herr K per E-Mail bei der Kl\u00e4gerin vorgestellt hatte. Au\u00dferdem enthalten ist eine E-Mail der F Handels GmbH, in welcher der Kl\u00e4gerin im Mai mitteilt wird, man k\u00f6nne nur noch bestimmte Mengen an Paletten liefern. Des Weiteren \u00fcberreicht die Kl\u00e4gerin den E-Mail-Verkehr mit der E-GmbH als Anlagenkonvolut K27 und K28, auf den ebenfalls wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>33Zum Nachweis der Vorkasse-Praxis (Verrechnungsscheck-Ausstellung an den jeweiligen Lieferanten immer erst nach Geldeingang auf dem Gesch\u00e4ftskonto der Kl\u00e4gerin) legt die Kl\u00e4gerin eine entsprechende \u00dcbersicht vor (Anlage K21). Die Zahlungen an die &#8222;K\u00a0Handel und Frachtvermittlung K&#8220; seien dann nicht mehr per Verrechnungsscheck erfolgt, sondern per \u00dcberweisung. Ferner beigef\u00fcgt seien die Abfragen der USt-ID-Nr. (F\u00a0Handels GmbH vom 25.3.2011 und 9.3.2011, E-GmbH vom 18.4.2011, H N\u00fcrnberg GmbH vom 7.6.2011, G GmbH vom 7.6.2011, H Leipzig GmbH 3.8.2011, Anlagenkonvolut K24). Die Ausdrucke der Handelsregisterausz\u00fcge zu den einzelnen Firmen l\u00e4gen der Kl\u00e4gerin seit der Durchsuchung am 27.9.2011 zwar nicht mehr vor. Allerdings habe die Kl\u00e4gerin seinerzeit von den HR-Eintr\u00e4gen nochmals Ausdrucke gefertigt (Anlagenkonvolut K25). Die Antragstellerin habe auf die Ausk\u00fcnfte lt. Internet-Abfragen bei &#8222;www.handelsregister.de&#8220; und ihre Abfragen betreffend die Umsatzsteuer- Id-Nr. beim BZSt vertraut.<\/p>\n<p>34Die Kl\u00e4gerin habe im Anschluss an den Er\u00f6rterungstermin noch am 15.7.2013 bei der Staatsanwaltschaft O Strafanzeige\/Strafantrag gegen die Herren V, E1 und K sowie auch gegen Frau W gestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie aus panischer Angst vor der Reaktion der vorbenannten Herren von einer Anzeige abgesehen. Sie habe bef\u00fcrchtet, diese k\u00f6nnten sie k\u00f6rperlich oder psychisch massiv bedr\u00e4ngen. Nach dem entstandenen Vertrauensbruch habe die Kl\u00e4gerin diesen alles zugetraut. So h\u00e4tten die Herren V und E1 nach der Durchsuchung am 27.9.2011 permanent versucht, die Kl\u00e4gerin auf ihrem B\u00fcroanschluss und ihrem Handy zu erreichen. Am 17.10.2010 sei Herr E1 sogar unangemeldet bei der Kl\u00e4gerin aufgetaucht. Mit der Ausrede, seine Ex-Frau habe ihn angezeigt, habe er sogar noch versucht, die Kl\u00e4gerin zu weiteren Gesch\u00e4ften zu \u00fcberreden (Hinweis auf die E-Mail der Antragstellerin vom 17.10.2011, Anlage K18).<\/p>\n<p>35Erg\u00e4nzend sei darauf hinzuweisen, dass die Kl\u00e4gerin im M\u00e4rz 2013 per E-Mail von der Fa. &#8222;X Handel Transport Bau GmbH&#8220; aus Y angeschrieben und um ein Angebot f\u00fcr Bandstretchfolien gebeten worden sei. Der Kl\u00e4gerin sei aufgefallen, dass mit der Firmierung etwas nicht gestimmt habe. Danach habe man die E-Mail noch im M\u00e4rz 2013 bei der Steuerfahndung in O und auch in M vorgelegt, weil man den Eindruck gehabt habe, m\u00f6glicherweise auch hier in ein Umsatzsteuerbetrugsmodell hineingezogen werden zu sollen.<\/p>\n<p>36Die Kl\u00e4gerin beantragt nach ausf\u00fchrlicher Er\u00f6rterung ihres Begehrens in der m\u00fcndlichen Verhandlung,<\/p>\n<p>37den Umsatzsteuerbescheid vom 9.10.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 4.3.2013 dahin zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer f\u00fcr 2011 wie erkl\u00e4rt (GA Bl. 39 ff.) auf 17.498,75 \u20ac festgesetzt wird.<\/p>\n<p>38Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>39die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>40Der Beklagte f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus: Die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens sei im vorliegenden Fall gem\u00e4\u00df \u00a7 14 c Absatz 2 Satz 4 UStG erst beseitigt, wenn der Empf\u00e4nger der Rechnungen die daraus geltend gemachten Vorsteuern an die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde (hier: Finanzamt J) zur\u00fcckgezahlt habe. Die Berichtigung der geschuldeten Steuerbetr\u00e4ge w\u00e4re dann gem\u00e4\u00df \u00a7 14c Abs. 2 S. 5 UStG beim zust\u00e4ndigen Finanzamt\u00a0Z zu beantragen und in entsprechender Anwendung des \u00a7 17 Abs. 1 UStG f\u00fcr den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des \u00a7 14c Abs. 2 S. 4 UStG eingetreten seien.<\/p>\n<p>41Der Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2011 des Finanzamtes J gegen\u00fcber Herrn E1 datiere vom 14.2.2013. Die Festsetzung der umsatzsteuerlichen Pr\u00fcfungsfeststellungen einschlie\u00dflich der Versagung des Vorsteuerabzugs aus den hier streitigen Rechnungen f\u00fcr die E-GmbH sei aufgrund der bestehenden umsatzsteuerlichen Organschaft beim Einzelunternehmen des Herrn E1 als Organtr\u00e4ger erfolgt. Allerdings habe Herr E1 dagegen noch im Februar 2013 Einspruch eingelegt, \u00fcber den noch nicht abschlie\u00dfend entschieden sei. Eine R\u00fcckzahlung der fraglichen Vorsteuern sei derzeit noch nicht erfolgt. Damit seien die Voraussetzungen des \u00a7 14c Abs. 2 S\u00e4tze 3 und 4 UStG derzeit nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>42<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>43Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin ist durch den vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2011 vom 9.10.2012 nicht in ihren Rechten verletzt. Zwischen den Beteiligten unstreitig ist dabei der Teilbetrag von 15.059 \u20ac (nach K\u00fcrzung der Scheingesch\u00e4fte verbleibende Zahllast). Diesen Teilbetrag hat der Beklagte zu Recht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a014c Abs. 2 S. 2 UStG um 147.069,63 \u20ac erh\u00f6ht, die nach den Feststellungen der Steuerfahndung unberechtigt ausgewiesenen worden waren. Den Vorsteuerabzug aus den zugeh\u00f6rigen Rechnungen hat der Beklagte ebenfalls zu Recht versagt.<\/p>\n<p>441. Der Beklagte hat zu Recht 147.069,63 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a014c Abs. 2 S. 2 UStG festgesetzt, die nach den Feststellungen der Steuerfahndung unberechtigt ausgewiesenen worden waren.<\/p>\n<p>45a) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet gem\u00e4\u00df \u00a7 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausf\u00fchrt (\u00a7 14c Abs. 2 Satz 2 UStG). Die Regelung beruht auf Art. 203 der Richtlinie 2006\/112\/EG (fr\u00fcher Art. 21 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 77\/388\/EWG) wonach die Mehrwertsteuer \u2013 unabh\u00e4ngig von einer tats\u00e4chlichen Lieferung \u2013 von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.<\/p>\n<p>46b) Die Vorschrift stellt auf den Steuerausweis in einer &#8222;Rechnung&#8220; ab, ohne den Rechnungsbegriff selbst oder mittels einer Verweisung zu definieren. Unter einer Rechnung ist dementsprechend gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 UStG jedes Dokument zu verstehen, &#8222;\u2026 mit dem \u00fcber eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichg\u00fcltig, wie dieses Dokument im Gesch\u00e4ftsverkehr bezeichnet wird&#8220;. Es reicht aus, wenn es sich um ein Dokument handelt, das den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempf\u00e4nger, eine Leistungsbeschreibung, sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist (BFH Urteil vom 17.02.2011 &#8211; V R 39\/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734, DB 2011, 1200 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH).<\/p>\n<p>47c) Die Vorschrift des \u00a7 14c UStG ist als Gef\u00e4hrdungstatbestand in das Gesetz aufgenommen worden, um Missbr\u00e4uche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern und der Gef\u00e4hrdung des Umsatzsteueraufkommens durch ein Ungleichgewicht von Steuer und Vorsteuerabzug zu begegnen (BFH Urteil vom 17.2.2011 &#8211; V R 39\/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734, DB 2011, 1200 unter Hinweis auf BR-Drucks. 630\/03 vom 5.9.2003, zu Art. 4 zu Nr. 17). Bereits daraus ergibt sich, dass \u00a7 14c Abs. 2 Satz 3 und 4 UStG im Rahmen der Berichtigungsm\u00f6glichkeit die Beseitigung der &#8222;Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens&#8220; voraussetzt. Hierbei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der Steuerfestsetzung um ein Massenverfahren handelt, bei dem die Verwaltung nicht in der Lage ist, die gesetzlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge vor der regelm\u00e4\u00dfig unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Steuerfestsetzung zu pr\u00fcfen. Auch ist vor dem Hintergrund der Berichtigungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 14c Abs. 2 Satz 2 UStG kein schutzw\u00fcrdiges Interesse eines Rechnungsausstellers erkennbar, risikolos Dokumente in den Rechtsverkehr zu bringen, die als Abrechnungen \u00fcber angebliche umsatzsteuerpflichtige Vorg\u00e4nge erscheinen und dem Rechnungsempf\u00e4nger einen unberechtigten Vorsteuerbetrug erst erm\u00f6glichen. F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 14c Abs. 2 UStG reicht es deshalb aus, dass das Dokument als Abrechnung \u00fcber eine (angebliche umsatzsteuerpflichtige) Leistung durch einen (angeblichen) Unternehmer wegen des Ausweises der Umsatzsteuer abstrakt die Gefahr begr\u00fcndet, vom Empf\u00e4nger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden (BFH Urteil vom 17.02.2011 &#8211; V R 39\/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734, DB 2011, 1200).<\/p>\n<p>48d) Genau diese Gefahr hat sich auch im Streitfall durch die von der Kl\u00e4gerin ausgestellten und an die E-GmbH ausgegebenen Rechnungen verwirklicht, denen unstreitig keine Leistungen zugrunde lagen. Dies gilt entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr die Ausgangsrechnungen vom 9.9.2011 und 23.9.2011. Die Gef\u00e4hrdungshaftung des rechnungstellenden Unternehmers ist verschuldensunabh\u00e4ngig. Nach der Wertung des Gesetzes reicht es aus, wenn sich die Gefahr wie im Streitfall tats\u00e4chlich verwirklicht. Eine Freistellung der Kl\u00e4gerin kommt deshalb nach Auffassung des erkennenden Gerichts trotz des m\u00f6glicherweise vorliegenden Mitverschuldens der Steuerfahndung nicht in Betracht, die beim FA J einen entsprechenden Sperrvermerk veranlassen und einen weiteren Vorsteuerabzug in den Monaten Oktober bzw. November 2011 h\u00e4tte verhindern k\u00f6nnen, zumal man dort bereits seit l\u00e4ngerem auf die &#8222;Handelskreisl\u00e4ufe mit Alufolie&#8220; aufmerksam geworden war und gegen die Herren V und E1 ermittelte. Die Auffassung der Kl\u00e4gerin, die vom Rechnungsaussteller gesetzte Gef\u00e4hrdung bestehe nicht mehr fort, wenn der Fiskus die Zweifelhaftigkeit der Lieferung kenne bzw. kennen m\u00fcsse, findet demgegen\u00fcber keine St\u00fctze im Gesetz.<\/p>\n<p>492. Den Vorsteuerabzug aus den zugeh\u00f6rigen Rechnungen hat der Beklagte ebenfalls zu Recht versagt. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 14 UStG lagen hinsichtlich der streitigen Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht vor. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes k\u00f6nnen im Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>50a) Nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des \u00a7 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuerbetr\u00e4ge abziehen.<\/p>\n<p>51aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist das Recht der Steuerpflichtigen zum Abzug der Mehrwertsteuer, die f\u00fcr die von ihnen erworbenen Gegenst\u00e4nde und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Durch die Abzugsregelung soll der Unternehmer vollst\u00e4ndig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gew\u00e4hrleistet folglich die Neutralit\u00e4t hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten unabh\u00e4ngig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese T\u00e4tigkeiten grunds\u00e4tzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteil vom 6.9.2012 &#8211; C-324\/11 (T\u00f3th), BFH\/NV 2012, 1757, UR 2012, 851, DB 2012, 2142).<\/p>\n<p>52bb) Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis geh\u00f6rt zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug. Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung m\u00fcssen die Angaben im Abrechnungspapier eine eindeutige und leicht nachpr\u00fcfbare Feststellung des leistenden Unternehmers erm\u00f6glichen. Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich identisch sein. Hierf\u00fcr ist die Angabe der zutreffenden Anschrift in der Rechnung erforderlich, die allein dem FA die \u00dcberpr\u00fcfung erm\u00f6glicht, ob tats\u00e4chlich der abrechnende Unternehmer den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatz ausgef\u00fchrt hat. Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben deshalb erst bei Vorlage einer Rechnung mit der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers zu; die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei gesch\u00e4ftliche Aktivit\u00e4ten stattfinden, reicht als zutreffende Anschrift demgegen\u00fcber nicht aus (BFH-Urteil vom 30.4.2009 &#8211; V R 15\/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, DB 2009, 1631, UR 2009, 816 m.w.N.).<\/p>\n<p>53cc) Das Tatbestandsmerkmal &#8222;Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen&#8220; erfordert, dass die Leistung tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrt worden ist. Das UStG erfasst nur tats\u00e4chliche wirtschaftliche Vorg\u00e4nge und nicht vorget\u00e4uschte Ums\u00e4tze. Deshalb ist ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen unzul\u00e4ssig, denen tats\u00e4chlich keine Leistung zugrundeliegt (BFH-Urteil vom 10.12.2008 &#8211; XI R 57\/06, BFH\/NV 2009, 1156).<\/p>\n<p>54b) Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abziehbar.<\/p>\n<p>55aa) Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung sieht \u00a7 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erf\u00fcllung der Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug nicht vor (BFH-Urteil vom 30.4.2009 &#8211; V R 15\/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, DB 2009, 1631, UR 2009, 816 m.w.N.).<\/p>\n<p>56bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 6.7.2006 &#8211; Rs. C-439\/04 und C-440\/04, Kittel und Recolta Recycling (Slg. 2006, I-6161, BFH\/NV Beilage 2006, 454). Diese Entscheidung betrifft nicht &#8211; wie vorliegend &#8211; den Fall, dass die objektiven Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug fehlen und der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug unter Hinweis auf die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben gleichwohl beansprucht. Vielmehr ist nach dieser Entscheidung der Vorsteuerabzug selbst dann zu verweigern, wenn die objektiven Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug zwar vorliegen, jedoch aufgrund objektiver Umst\u00e4nde feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (Randnr. 59). Diese Rechtsprechung erweitert danach nicht das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich des Vertrauensschutzes, sondern begrenzt es, weil eine &#8222;betr\u00fcgerische oder missbr\u00e4uchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht \u2026 nicht erlaubt&#8220; ist (BFH-Urteil vom 30.4.2009 &#8211; V R 15\/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, DB 2009, 1631, UR 2009, 816).<\/p>\n<p>57cc) Allerdings haben die Mitgliedstaaten bei der Aus\u00fcbung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien \u00fcbertragen, die allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tze, die Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind, zu beachten. Hierzu z\u00e4hlen insbesondere die Grunds\u00e4tze der Rechtssicherheit, der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und des Vertrauensschutzes. Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gebietet es dabei, dass die Mitgliedstaaten Mittel einsetzen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grunds\u00e4tze des einschl\u00e4gigen Gemeinschaftsrechts m\u00f6glichst wenig beeintr\u00e4chtigen. Demnach ist es zwar legitim, dass die Ma\u00dfnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Anspr\u00fcche der Staatskasse m\u00f6glichst wirksam zu sch\u00fctzen; sie d\u00fcrfen aber nicht \u00fcber das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (BFH-Urteil vom 30.4.2009 &#8211; V R 15\/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, DB 2009, 1631, UR 2009, 816 m.w.N.).<\/p>\n<p>58dd) Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes aufgrund besonderer Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalles k\u00f6nnen nach nationalem Recht nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung, sondern nur im Rahmen einer Billigkeitsma\u00dfnahme gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 163, 227 AO Ber\u00fccksichtigung finden, ohne dass Gemeinschaftsrecht dem entgegenst\u00fcnde. Denn mangels einer einschl\u00e4gigen Gemeinschaftsregelung sind die Verfahrensmodalit\u00e4ten, die den Schutz der dem B\u00fcrger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gew\u00e4hrleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats (BFH-Urteil vom 30. 4. 2009 &#8211; V\u00a0R\u00a015\/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, DB 2009, 1631, UR 2009, 816 m.w.N.).<\/p>\n<p>59ee) Die Entscheidung nach \u00a7 163 AO ist zwar grunds\u00e4tzlich eine Ermessensentscheidung, die im finanzgerichtlichen Verfahren nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar ist (\u00a7 102 FGO). Erfordern aber gemeinschaftsrechtliche Regelungen eine Billigkeitsma\u00dfnahme, ist das in \u00a7 163 AO einger\u00e4umte Ermessen des FA auf Null reduziert. Macht der Steuerpflichtige &#8211; wie hier &#8211; Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Festsetzungsverfahren geltend, wird die Entscheidung \u00fcber die Billigkeitsma\u00dfnahme gem\u00e4\u00df \u00a7 163 Satz 3\u00a0AO regelm\u00e4\u00dfig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden sein (BFH-Urteil vom 30.4.2009 &#8211; V R 15\/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, DB 2009, 1631, UR 2009, 816 m.w.N.). In diesem Verfahren ist dann auch die Frage zu kl\u00e4ren, ob es sich um Gesch\u00e4fte gehandelt hat, in denen an die Sorgfalts- und Nachweispflichten des Unternehmers, der den Vorsteuerabzug begehrt, besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (etwa Barkauf hochwertiger PKW; BFH-Urteil vom 30. 4. 2009 &#8211; V R 15\/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, DB 2009, 1631, UR 2009, 816 m.w.N.).<\/p>\n<p>60ff) Ebenso wenig wie sich das Recht auf Vorsteuerabzug auf eine Steuer erstreckt, die ausschlie\u00dflich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist (EuGH-Urteil vom 13.12.1989 &#8211; Rs. C-342\/87 &#8211;Genius Holding&#8211;, Slg. 1989, I-4227: tats\u00e4chliche Lieferung oder Leistung erforderlich; dem folgend BFH-Urteil vom 2.4.1998 &#8211; V R 34\/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695), sah der BFH jedenfalls bislang das Vertrauen in die tats\u00e4chliche Erbringung einer Leistung nicht als schutzw\u00fcrdig an, und hat es abgelehnt, das FA zu verpflichten, den begehrten Vorsteuerabzug f\u00fcr nicht erbrachte Leistungen aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu gew\u00e4hren, weil es nicht der gesetzlichen Wertung entspricht, den Vorsteuerabzug aus Rechnungen zuzulassen, denen tats\u00e4chlich keine Leistung zugrunde liegt (BFH-Urteil vom 10.12.2008 &#8211; XI R 57\/06, BFH\/NV 2009, 1156).<\/p>\n<p>61Dem steht auch nicht das EuGH-Urteil vom 12.1.2006 &#8211; Rs. C-354\/03, C-355\/03 und C-484\/03 &#8211;Optigen&#8211; (Slg. 2006, I-483), dem ein dem Streitfall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Denn dort ging es nicht um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen \u00fcber Scheinlieferungen, sondern um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen \u00fcber tats\u00e4chliche Ums\u00e4tze, die zu Lieferketten geh\u00f6rten, an denen ohne Wissen der in den Ausgangsverfahren klagenden Gesellschaften ein H\u00e4ndler beteiligt war, der mehrwertsteuerpflichtig war, aber verschwand, ohne die Mehrwertsteuer an die Steuerbeh\u00f6rden entrichtet zu haben. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich von dem des Streitfalles ganz wesentlich dadurch, dass dort tats\u00e4chlich ein Leistungsaustausch stattgefunden hat und Mehrwertsteuer entstanden ist. In einem solchen Fall wird das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug dann nicht ber\u00fchrt, wenn er von dem betr\u00fcgerischen Verhalten des an der Lieferkette beteiligten H\u00e4ndlers weder Kenntnis hatte noch haben konnte (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.2008 &#8211; XI R 57\/06, BFH\/NV 2009, 1156; ebenfalls nicht vergleichbar ist danach der Fall des EuGH-Urteil vom 15.3.2007 &#8211; Rs. C-35\/05 &#8211;Reemtsma&#8211;, Slg. 2007, I-2425, in welchem die aus der Rechnung geschuldete Mehrwertsteuer tats\u00e4chlich an den italienischen Fiskus entrichtet worden war).<\/p>\n<p>62Auch aus dem von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten EuGH-Urteil vom 6.9.2012 &#8211; C-324\/11 -T\u00f3th- (BFH\/NV 2012, 1757, UR 2012, 851, DB 2012, 2142: Bauleistungen durch Subunternehmer) ergibt sich keine Verpflichtung des Beklagten, den Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgr\u00fcnden zuzulassen. Denn auch dort ging es um den Abzug von Vorsteuer aus einer dem Unternehmer\u00a0<em>tats\u00e4chlich erbrachten<\/em>\u00a0Dienstleistung; angesichts des Grundsatzes der Steuerneutralit\u00e4t war der Vorsteuerabzug dort unzul\u00e4ssigerweise mit der Begr\u00fcndung versagt worden, dass der Aussteller der Rechnung nicht (mehr) \u00fcber eine Unternehmerlizenz verf\u00fcgt habe; ebenso unzul\u00e4ssig war die Versagung des Vorsteuerabzugs mit der Begr\u00fcndung, dass der Aussteller der Rechnung die von ihm eingesetzten Arbeitnehmer nicht angemeldet habe. Der EuGH hat in dieser Entscheidung als materielle Voraussetzung des Vorsteuerabzugsrechts aus Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006\/112 hervorgehoben, dass die zur Begr\u00fcndung dieses Rechts angef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe f\u00fcr Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet werden m\u00fcssen\u00a0<em>und dass diese Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sein m\u00fcssen.<\/em>\u00a0Die Besonderheit des Falles lag gerade darin, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer unstreitig steuerbare Dienstleistungen (Bauarbeiten) erbracht hatte, allerdings nicht mittels seines eigenen Personals, sondern durch Inanspruchnahme von Subunternehmern. Es ging somit um von anderen Wirtschaftsteilnehmern tats\u00e4chliche erbrachte Leistungen, die vom Unternehmer auf der nachfolgenden Umsatzstufe f\u00fcr Zwecke seiner eigenen steuerpflichtigen Ums\u00e4tze verwendet worden waren (EuGH-Urteil vom 6.9.2012 &#8211; C-324\/11 (T\u00f3th), BFH\/NV 2012, 1757, UR 2012, 851, DB 2012, 2142). Gerade daran fehlt es im Streitfall jedoch, so dass das Zitat der Kl\u00e4gerin aus dieser Entscheidung, die Beh\u00f6rde d\u00fcrfe den Vorsteuerabzug wegen des Grundsatzes der Steuerneutralit\u00e4t nur ablehnen, wenn sie anhand objektiver Umst\u00e4nde nachweise, dass der Steuerpflichtige wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass der betreffende Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war, letztlich aus dem Zusammenhang gerissen ist.<\/p>\n<p>63gg) Soweit es somit um Vorsteuerabzug aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes geht, ist danach in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung folgende Abstufung erkennbar: Unter der Voraussetzung, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer alle Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, die vern\u00fcnftigerweise von ihm verlangt werden k\u00f6nnen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu \u00fcberzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist, wurde der Vorsteuerabzug im Wege einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden als Ma\u00dfnahme des Vertrauensschutzes in F\u00e4llen erwogen, in denen die Leistung tats\u00e4chlich erbracht worden war, die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aber w<em>egen unzutreffender Rechnungsangaben<\/em>\u00a0nicht vorlagen, weil der in der Rechnung benannte Leistende entweder kein Unternehmer oder die in Rechnung gestellte Leistung von einem anderen als dem in der Rechnung als Leistenden genannten Unternehmer erbracht worden war (BFH-Urteil vom 30.4.2009 &#8211; V R 15\/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, DB 2009, 1631, UR 2009, 816 m.w.N.: Aus Gr\u00fcnden der Normenklarheit keine pauschale &#8222;Karenzzeit&#8220;, in der das Vertrauen des Rechnungsempf\u00e4ngers auf das Fortbestehen des Sitzes des Rechnungsausstellers gesch\u00fctzt wird). Abgelehnt hat die Rechtsprechung entsprechende Billigkeitsma\u00dfnahmen bisher, wenn die in der Rechnung ausgewiesene Leistung \u00fcberhaupt nicht stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 10.12.2008 &#8211; XI R 57\/06, BFH\/NV 2009, 1156).<\/p>\n<p>64hh) Im Streitfall sieht das Gericht keine Veranlassung, von diesen bew\u00e4hrten Grunds\u00e4tzen abzuweichen. Die Kl\u00e4gerin hat sich als &#8222;Zwischenh\u00e4ndlerin&#8220; auf von Herrn V vermittelte angebliche &#8222;Streckengesch\u00e4fte&#8220; eingelassen, ohne dass ihr die angeblichen Lieferanten tats\u00e4chlich bekannt waren und ohne dass sie die Existenz und die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der ihr nicht bekannten Lieferanten wirklich \u00fcberpr\u00fcft h\u00e4tte. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass &#8222;Streckengesch\u00e4fte&#8220;, bei denen ihr Lieferant auf ihre Veranlassung an den Letztabnehmer liefere, f\u00fcr sie nicht ungew\u00f6hnlich seien. Allerdings ist ihr bei diesen Gesch\u00e4ften der eigene Lieferant bekannt, was bei den streitigen Scheinums\u00e4tzen offensichtlich nicht der Fall war. So h\u00e4tte eine tats\u00e4chliche Erkundigung beim Lieferanten schnell ergeben, dass dieser entweder nicht existent (F Handels GmbH; G GmbH i.L.) oder wirtschaftlich inaktiv (H N\u00fcrnberg GmbH; K Handel und Frachtvermittlung Inh. K) war; eine Kontaktaufnahme zum seinerzeit wirtschaftlich existenten Unternehmen &#8222;Firma H Leipzig GmbH&#8220; h\u00e4tte die fehlenden Gesch\u00e4ftsbeziehungen sogar unmittelbar belegt. Die Abfrage der USt-ID-Nr. und des Handelsregistereintrags durch die Kl\u00e4gerin als zwischengeschaltete Unternehmerin sieht das erkennende Gericht jedenfalls dann nicht als ausreichend an, wenn der Umsatz letztlich von einer dritten Person (Herrn V) vermittelt wird, die die zus\u00e4tzliche Zwischenschaltung des Steuerpflichtigen mit eigener Gewinnmarge nur &#8222;diffus&#8220; erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>65Hinzu kommt im Streitfall, dass auch der un\u00fcbliche Zahlungsweg, bei dem sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 die Verrechnungsschecks zur Bezahlung der an sie gerichteten Lieferungen nicht direkt dem Lieferanten, sondern an ihre Bekannte, Frau W, \u00fcbergab, mit der Bitte, die Schecks an Herrn V weiterzuleiten, damit dieser sie an den jeweiligen Lieferanten weiterreiche, die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte stutzig machen m\u00fcssen. Nicht nachvollziehbar ist auch das Nachtatverhalten der Kl\u00e4gerin, die zun\u00e4chst keine Strafanzeige gegen die Herren V und E1 sowie gegen Frau W gestellt hatte, nachdem ihr klar geworden war, in ein Modell zur Umsatzsteuerhinterziehung verwickelt worden zu sein. Ihr Vortrag von angeblich &#8222;panischer Angst&#8220;, die sie aus Anrufversuchen und einem unangemeldeten Besuch am 17.10.2010 herleitete, bei denen man versucht habe, die Kl\u00e4gerin zu weiteren Gesch\u00e4ften zu \u00fcberreden, ist weder substantiiert noch nachvollziehbar.<\/p>\n<p>66Dar\u00fcber hinaus kann im Streitfall nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass die Kl\u00e4gerin zumindest insoweit aktiv mitgewirkte, als sie die Vermerke &#8222;Palettentausch&#8220; bzw. &#8222;alle Paletten getauscht&#8220; bzw. &#8222;Abholung per Spedition&#8220; bzw. &#8222;die Lieferung erfolgt per Selbstabholung&#8220; bzw. &#8222;Abholung per Spedition&#8220; angebracht hat, obwohl die Folien It. ihrer eigenen Aussage zu keiner Zeit am Standort des Einzelunternehmens eingegangen bzw. gelagert und weitergeliefert worden sind, die Kl\u00e4gerin die Folien also letztlich nie gesehen hat. Auch wenn solche Vermerke im Gesch\u00e4ftsverkehr oft verlangt werden sollten, um Streitigkeiten zwischen Lieferanten, Spediteur und Kunden \u00fcber angeblich mitgelieferte bzw. nicht mitgelieferte Paletten zu vermeiden, kann ein Unternehmer, der solche Vermerke auf Rechnungen anbringt, deren zugrunde liegende Warenlieferung er aber tats\u00e4chlich nie gesehen hat, nicht als gutgl\u00e4ubig bezeichnet werden. Ein solcher Unternehmer wird auch nicht dadurch &#8222;gutgl\u00e4ubiger&#8220;, dass er derartige Vermerke auf Anweisung eines Dritten (Herrn V) anbringt, dem er vertraut haben will. Im Streitfall kommt hinzu, dass die Kl\u00e4gerin in ihrer Vernehmung gegen\u00fcber dem FA M diesbez\u00fcglich noch erkl\u00e4rt hatte, die Vermerke seien ihr vorgegeben worden, sie wisse allerdings nicht mehr, von wem.<\/p>\n<p>673. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>684. Die Revision wird zugelassen wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Frage, ob und inwieweit im Falle eines Mitverschuldens des Fiskus am eingetretenen Steuerschaden, der die Zweifelhaftigkeit einer Lieferung zumindest h\u00e4tte kennen m\u00fcssen, eine Freistellung des rechnungstellenden Unternehmers im Rahmen des Gef\u00e4hrdungstatbestandes des \u00a7\u00a014c Abs. 2 S. 2 UStG geboten ist.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 10 K 692\/13 Datum: 12.09.2013 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 10. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 10 K 692\/13 Nachinstanz: Bundesfinanzhof, XI R 47\/13 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. 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