{"id":38033,"date":"2013-12-13T10:25:11","date_gmt":"2013-12-13T08:25:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38033"},"modified":"2013-12-13T10:25:11","modified_gmt":"2013-12-13T08:25:11","slug":"vorsteuervergugung-nachreichen-der-originalrechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteuervergugung-nachreichen-der-originalrechnung\/","title":{"rendered":"Vorsteuerverg\u00fcgung: Nachreichen der Originalrechnung"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 2 K 4248\/08<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>07.06.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>2. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>2 K 4248\/08<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Nachinstanz:<\/div>\n<div>Bundesfinanzhof, V R 39\/13<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2008 und \u00c4nderung des Verg\u00fctungsbescheides vom 23. November 2007 wird der Beklagte verpflichtet, die Vorsteuerverg\u00fctung f\u00fcr den Zeitraum 07-09\/2006 um 73.382,46 \u20ac zu erh\u00f6hen. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tragen die Kl\u00e4gerin zu 78 % und der Beklagte zu 22\u00a0%.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl\u00e4gerin abwenden, soweit nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 327.478 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Zwischen den Beteiligten ist zum einen streitig, ob die Vorsteuerverg\u00fctung die Vorlage der Originalrechnung erfordert und zum anderen, ob die zeitliche Zuordnung einer Rechnung zum Folge-Verg\u00fctungszeitraum desselben Kalenderjahres einer Verg\u00fctung entgegen steht.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin ist ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Sport Marketing.<\/p>\n<p>4Die Kl\u00e4gerin beantragte am 23. November 2006 (Posteingangsdatum) die Verg\u00fctung von Vorsteuern i.H.v. 2.818.573,51 \u20ac im Rahmen des besonderen Vorsteuerverg\u00fctungsverfahrens nach \u00a7 18 Abs. 9 UStG i.V.m. \u00a7\u00a7\u00a059 bis 61 UStDV f\u00fcr den Verg\u00fctungszeitraum Juli bis September 2006. Am 29. Juni 2007 (Eingangsdatum) reichte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr diesen Zeitraum einen weiteren Antrag auf Vorsteuerverg\u00fctung i.H.v. 271.641,60 \u20ac ein. Mit den Antr\u00e4gen wurden u.a. eine Rechnungsfotokopie des B vom 13. September 2006 (Vorsteuern i.H.v. 254.096,00 \u20ac) und eine Rechnung der A Produktion GmbH vom 10. April 2006 (Vorsteuern i.H.v. 73.382,46 \u20ac) vorgelegt. Der Beklagte fasste die beiden Antr\u00e4ge zu einem Antrag zusammen.<\/p>\n<p>5Mit Bescheid vom 23. November 2007 setzte der Beklagte die Vorsteuerverg\u00fctung auf 2.744.126,65 \u20ac fest. Im \u00dcbrigen wurde die begehrte Vorsteuerverg\u00fctung abgelehnt. Dabei versagte der Beklagte unter anderem die Vorsteuerverg\u00fctung aus der Rechnung des B vom 13. September 2006 mangels Vorlage der Originalrechnung und die Vorsteuerverg\u00fctung aus der Rechnung der A Produktion GmbH vom 10. April 2006 wegen des unzutreffenden Verg\u00fctungszeitraums.<\/p>\n<p>6Der hiergegen fristgerecht eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13. November 2008 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>7Zur Begr\u00fcndung ihrer hiergegen fristgerecht erhobenen Klage tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, dass die Vorsteuer sowohl aus der Rechnung des B als auch aus der Rechnung der A Produktion GmbH vom 10. April 2006 zu verg\u00fcten sei.<\/p>\n<p>8Die\u00a0<strong>Rechnung der A Produktion GmbH<\/strong>\u00a0habe dem Beklagten seit der Antragseinreichung am 23. November 2006 vorgelegen, also mehr als sieben Monate vor dem Ablauf der Frist f\u00fcr die Vorsteuerverg\u00fctung 2006. Der Beklagte habe dem Antrag entnehmen k\u00f6nnen, dass es sich um eine Rechnung aus April 2006 gehandelt habe und sich der Antrag damit offensichtlich auch auf den Zeitraum April bis September 2006 bezogen habe. Insoweit sei die Vorsteuer aus dieser Rechnung rechtzeitig und korrekt angemeldet worden, denn das Wahlrecht f\u00fcr den Verg\u00fctungszeitraum liege gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Abs. 1 Satz 1 UStDV beim Unternehmer.<\/p>\n<p>9Der Unternehmer sei daher nicht gehindert, die Verg\u00fctung in einem sp\u00e4teren Verg\u00fctungszeitraum desselben Jahres geltend zu machen. Denn die Umsatzsteuer sei eine Jahressteuer. Daher sei lediglich entscheidend, dass der Vorsteuerbetrag in dem betreffenden Jahr, hier also im Jahr 2006, geltend gemacht worden sei.<\/p>\n<p>10Dies werde durch \u00a7 60 Satz 3 UStDV verdeutlicht. Hiernach m\u00fcsse f\u00fcr die vorangegangenen Verg\u00fctungszeitr\u00e4ume nicht einmal ein Antrag auf Verg\u00fctung gestellt worden sein, um die Verg\u00fctung f\u00fcr Vorsteuerbetr\u00e4ge aus anderen Verg\u00fctungszeitr\u00e4umen im selben Kalenderjahr geltend zu machen. Im Streitfall seien aber f\u00fcr alle Verg\u00fctungszeitr\u00e4ume des Jahres 2006 Verg\u00fctungsantr\u00e4ge f\u00fcr jeweils drei volle Monate gestellt worden. Soweit der Beklagte einwende, dass die Vorsteuer im vierten Quartal 2006 h\u00e4tte geltend gemacht werden m\u00fcssen, sei dem entgegenzuhalten, dass nach dem Wortlaut in diesem Fall \u00a7 60 S\u00e4tze 2 und 3 UStDV nicht einschl\u00e4gig sei.<\/p>\n<p>11Dies ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Gem\u00e4\u00df der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 60 UStDV solle die Vorschrift lediglich den Verg\u00fctungszeitraum in Anlehnung an die voraussichtliche Regelung der Achten Richtlinie festlegen (vgl. BR-Drucksache 576\/79). Die Achte Richtlinie regele in Art. 7 Abs. 1 Satz 3, dass die Antr\u00e4ge auch Rechnungen oder Einfuhrdokumente betreffen k\u00f6nnten, f\u00fcr die zuvor noch keine Antr\u00e4ge gestellt worden seien und die sich auf Vorums\u00e4tze beziehen w\u00fcrden, die w\u00e4hrend des betreffenden Kalenderjahres get\u00e4tigt worden seien.<\/p>\n<p>12Sie, die Kl\u00e4gerin, k\u00f6nne daher die Verg\u00fctung aus der Rechnung, die sie im April 2006 erhalten habe, f\u00fcr die sie aber im zweiten Quartal des Jahres 2006 keinen Antrag gestellt habe, auch im dritten Quartal des Jahres 2006 geltend machen. Denn anders als in \u00a7 60 Satz 3 UStDV spreche der Wortlaut der Achten Richtlinie von \u201eAntr\u00e4gen\u201c und nicht nur von einem \u201eAntrag\u201c. Zudem beziehe sich die Rechnung der A Produktion GmbH auf einen Umsatz, der w\u00e4hrend des Kalenderjahres (hier 2006) get\u00e4tigt worden sei. Abweichende Sonderregelungen in der 13. Richtlinie seien nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>13Die Auffassung des Beklagten sei auch in europarechtlicher Hinsicht nicht haltbar. So habe sich die Europ\u00e4ische Kommission im Verfahren vor dem EuGH in der Rechtssache C-433\/08 (Yaesu Europe) gegen einen Formalismus ausgesprochen. Die Kommission f\u00fchre zum Thema Diskriminierung aus, dass zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen sei, ob f\u00fcr vergleichbare innerstaatliche Vorg\u00e4nge (etwa Erkl\u00e4rung f\u00fcr die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs) dasselbe Erfordernis gelte. Dies sei im Streitfall zu verneinen, da die Umsatzsteuer eine Jahressteuer sei. Zudem verdeutliche die Kommission, dass der Grundsatz der Effektivit\u00e4t Hindernissen f\u00fcr die R\u00fcckerstattung entgegenstehe, soweit keine zwingenden Gr\u00fcnde des Gemeinwohls vorliegen w\u00fcrden, da diese Hindernisse den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr behindern w\u00fcrden. Dies gelte auch f\u00fcr Vorsteuerverg\u00fctungen nach der 13. Richtlinie. Im Streitfall habe der Beklagte keine derartigen zwingenden Gr\u00fcnde vorgetragen. Diese seien auch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>14Die Auffassung des Beklagten w\u00fcrde im Ergebnis auch zu widerstreitenden Steuerfestsetzungen f\u00fchren. Der negative Widerstreit (\u00a7 174 Abs. 3 AO) liege dann vor, wenn die Finanzbeh\u00f6rde den Sachverhalt dahingehend w\u00fcrdige, dass er aufgrund des Zeitraumes in einen anderen Bescheid zu erfassen sei.<\/p>\n<p>15Auch wenn es sich bei dem Verg\u00fctungsverfahren um ein Massenverfahren handele, habe der Beklagte f\u00fcr die Bearbeitung eines Teils des Verg\u00fctungsantrages ein Jahr ben\u00f6tigt, obwohl Art. 7 Abs. 4 der Achten Richtlinie vorschreibe, dass der Bescheid binnen sechs Monaten zugestellt werden m\u00fcsse. Zwar enthalte die 13. Richtlinie insoweit keine Regelung, aber dies bedeute nicht, dass sie, die Kl\u00e4gerin, ohne eine entsprechende abweichende gesetzliche Regelung \u201eschlechter\u201c behandelt werden d\u00fcrfe (vgl. Art. 8 der Achten EG-Richtlinie und Art. 3 Abs. 2 der 13. EG-Richtlinie).<\/p>\n<p>16Der Beklagte k\u00f6nne daher sein eigenes Verschulden nicht ihr, der Kl\u00e4gerin, anlasten. Der Beklagte habe die Bearbeitung vielmehr so zu organisieren, dass sie fristgerecht erfolgte. H\u00e4tte der Beklagte fristgerecht entschieden, h\u00e4tte er den Bescheid im Bezug auf die Vorsteuer aus der Rechnung der A Produktion GmbH bereits am 23. Mai 2007 dem Prozessbevollm\u00e4chtigten zustellen m\u00fcssen, da der Beklagte ausweislich des Verg\u00fctungsantrages vom 23. November 2006 im Besitz aller zur St\u00fctzung des Antrages vorgeschriebenen Dokumente gewesen sei. In diesem Fall w\u00e4re sie, die Kl\u00e4gerin, in der Lage gewesen, den entsprechenden Antrag noch vor Ablauf der Verg\u00fctungsfrist zu stellen.<\/p>\n<p>17Die\u00a0<strong>Rechnung des B<\/strong>\u00a0sei im Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Juni 2007 nicht auffindbar gewesen. Gleichwohl sei sie aber nie abhanden gekommen, sondern sie, die Kl\u00e4gerin, sei immer im Besitz der Rechnung gewesen.<\/p>\n<p>18Nachdem sie, die Kl\u00e4gerin, ihren Gesch\u00e4ftszweck, n\u00e4mlich die Vermarktung von Leistungen f\u00fcr &#8230; in Deutschland, erreicht habe, sei nahezu das gesamte B\u00fcro in C (Schweiz) geschlossen worden. Alle Buchhaltungsunterlagen seien im April 2007 an ihr Treuhandb\u00fcro versandt worden. Dort habe man im Juni 2007 festgestellt, dass ein Teil der Vorsteuererstattung f\u00fcr das Jahr 2006 noch nicht beantragt worden sei. Sie habe in der kurzen Zeit bis zum Ablauf der Vorsteuerverg\u00fctungsfrist am 30. Juni 2007 die Originalrechnung des B nicht mehr auffinden und dem Antrag beif\u00fcgen k\u00f6nnen, da die Buchhaltungsunterlagen in mehreren Kartons abgelegt gewesen seien. Aus diesem Grund habe dem Beklagten nur eine Kopie der Rechnung vorgelegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>19Allerdings habe eine Mitarbeiterin (Frau D) des schweizerischen Treuhandb\u00fcros, welches nunmehr f\u00fcr sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 die Buchhaltung erledige, die Originalrechnung im Dezember 2008 in einem Ordner aufgefunden.<\/p>\n<p>20Die Kl\u00e4gerin hat die Originalrechnung des B mit ihrer Klageschrift vom 15. Dezember 2008 eingereicht.<\/p>\n<p>21Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt hierzu des Weiteren vor, dass die bisherige Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 18. Januar 2007, V R 23\/05) inwieweit nicht einschl\u00e4gig sei, da sie, die Kl\u00e4gerin, regelm\u00e4\u00dfig, so auch im Streitfall, die Rechnungen im Original vorgelegt habe. Anders als in dem BFH-Urteil habe sie, die Kl\u00e4gerin, die Rechnung aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht vorlegen k\u00f6nnen. Es gehe im Streitfall daher nicht um eine rechtliche Fehlinterpretation in Bezug auf die Vorlage der Originalrechnung. Zudem habe sie, die Kl\u00e4gerin, die Rechnung nach dem Auffinden unverz\u00fcglich (noch in demselben Monat) vorgelegt. Nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sei daher im Ergebnis die Erstattung des Vorsteuerbetrages aus der Rechnung des B zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>22Entscheidend f\u00fcr den Vorsteuerabzug sei grunds\u00e4tzlich nur, dass sie im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs im Besitz der Originalrechnung gewesen sei (BFH-Urteil vom 16. April 1997 &#8211; XI R 63\/93). Dieser Nachweis sei nunmehr durch die Vorlage der Originalrechnung gef\u00fchrt worden. Da dem Beklagten auch eine Kopie der Rechnung vorgelegt worden sei, sei klar, dass es sich exakt um dieselbe Rechnung handele.<\/p>\n<p>23Eine Gefahr, dass die Vorsteuer bereits verg\u00fctet worden sei, bestehe nicht, da die Rechnung weder vom Beklagten noch vom eventuell zust\u00e4ndigen Finanzamt E entwertet worden sei. Zudem sei leicht nachpr\u00fcfbar, dass sie, die Kl\u00e4gerin, zu keinem Zeitpunkt beim Finanzamt E umsatzsteuerrechtlich gemeldet gewesen sei.<\/p>\n<p>24Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>25den Beklagten unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2008 und unter \u00c4nderung des Verg\u00fctungsbescheides vom 23. November 2007 zu verpflichten, die Vorsteuerverg\u00fctung f\u00fcr den Zeitraum 07-09\/2006 um 327.478,46 \u20ac zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>26Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>27die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>28hilfsweise die Zulassung der Revision.<\/p>\n<p>29Der Beklagte tr\u00e4gt vor, dass die begehrte Verg\u00fctung weiterer Vorsteuern zu versagen sei.<\/p>\n<p>30Die\u00a0<strong>Rechnung der A Produktion GmbH vom 10. April 2006<\/strong>\u00a0geh\u00f6re nicht in den Verg\u00fctungszeitraum Juli bis September 2006. Nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG sei der Unternehmer dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er eine nach \u00a7\u00a7 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitze. F\u00fcr Rechnungen, die nach der Ausf\u00fchrung der Leistung erteilt w\u00fcrden, sei das Datum des Erhalts der Rechnung ma\u00dfgeblich. Auf der Rechnung befinde sich ein Vermerk \u201egebucht 11. April 2006\u201c, so dass die Kl\u00e4gerin im April 2006 im Besitz der Rechnung gewesen sei.<\/p>\n<p>31Bei ihm, dem Beklagten, habe am 26. Juli 2006 ein Antrag auf Verg\u00fctung f\u00fcr den Verg\u00fctungszeitraum April bis Juni 2006 vorgelegen. Dieser Antrag sei am 1. September 2006 beschieden worden.<\/p>\n<p>32Gem\u00e4\u00df \u00a7 60 S\u00e4tze 2 und 3 UStDV sei ein Abzug der Vorsteuer aus der Rechnung vom 10. April 2006 nur noch im Zeitraum Oktober bis Dezember 2006 m\u00f6glich gewesen. Bei der Verg\u00fctung der Vorsteuern f\u00fcr den Zeitraum Juli bis September k\u00f6nne diese Rechnung keine Ber\u00fccksichtigung finden.<\/p>\n<p>33Im Streitfall habe die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihren Antrag vom 23. November 2006 den Verg\u00fctungszeitraum selbst f\u00fcr die Monate Juli bis September 2006 gew\u00e4hlt. Die Rechnung der A Produktion GmbH k\u00f6nne nicht bezogen auf diesen Zeitraum verg\u00fctet werden. Denn in einem Verg\u00fctungsantrag k\u00f6nnten schon denklogisch nur die in den jeweiligen Verg\u00fctungszeitraum fallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge geltend gemacht werden. Bezogen auf den Streitfall bedeute dies, dass die Rechnung der A Produktion GmbH vom 10. April 2006 nur in einem Antrag h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, dessen Verg\u00fctungszeitraum entweder den Monat April (z.B. April bis Juni 2006) oder den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres (z.B. Oktober bis Dezember 2006) umfasse. Eine Ber\u00fccksichtigung der Rechnung im streitigen Verg\u00fctungszeitraum sei jedoch unzul\u00e4ssig und zu Recht abgelehnt worden.<\/p>\n<p>34Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin w\u00fcrden auch keine widerstreitenden Steuerfestsetzungen im Sinne des \u00a7 174 Abs. 1 AO vorliegen. Ein bestimmter Sachverhalt (hier die Ablehnung der Verg\u00fctung) sei nicht in mehreren Steuerbescheiden zu Ungunsten der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt worden, sondern lediglich in dem Bescheid \u00fcber den Antrag f\u00fcr den Zeitraum Juli bis September 2006.<\/p>\n<p>35Die Aussage der Kl\u00e4gerin, die Rechnung h\u00e4tte bereits sieben Monate vor Fristablauf bei ihm, dem Beklagten, vorgelegen und das Wahlrecht f\u00fcr den Verg\u00fctungszeitraum liege ohnehin beim Unternehmer, sei nicht nachvollziehbar. Wenn der Unternehmer den Verg\u00fctungszeitraum entsprechend w\u00e4hle, so m\u00fcsse er mit der gebotenen Sorgfalt auch daf\u00fcr Sorge tragen, dass die entsprechenden Rechnungen den richtigen Antr\u00e4gen zugeordnet w\u00fcrden. Im Rahmen des Massenverfahrens bei der Vorsteuerverg\u00fctung sei ihm, dem Beklagten, nicht zuzumuten, Rechnungen auf die entsprechend richtigen Antr\u00e4ge zu verteilen bzw. sofort nach Eingang die Antr\u00e4ge auf etwaige M\u00e4ngel zu pr\u00fcfen (BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 \u2013 III R 42\/04, n.v.).<\/p>\n<p>36Die Verg\u00fctung der Vorsteuer aus der\u00a0<strong>Rechnung des B<\/strong>\u00a0sei abzulehnen, da diese dem Antrag nur in Kopie beigef\u00fcgt worden sei.<\/p>\n<p>37Originalrechnungen m\u00fcssten innerhalb der in \u00a7 18 Abs. 9 S. 3 UStG geregelten Antragsausschlussfrist bei ihm, dem Beklagten, eingehen (BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 \u2013 V R 23\/05).<\/p>\n<p>38Die Verg\u00fctung von Vorsteuern auf der Basis von Kopien sei ausnahmsweise nur dann zul\u00e4ssig, wenn u.a. ein au\u00dfergew\u00f6hnlicher Geschehensablauf beim Verlust der Originalrechnung vorliege und der Verlust der Originalrechnung vom Steuerpflichtigen nicht zu vertreten sei.<\/p>\n<p>39Die Originalrechnung sei erstmals im Klageverfahren eingereicht worden, so dass offensichtlich kein Verlust vorgelegen habe und sich die Rechnung auch zum Zeitpunkt der Abgabe des Antrags schon im Besitz der Kl\u00e4gerin befunden habe. Die Kl\u00e4gerin selbst trage vor, dass die Rechnung niemals abhanden gekommen sei. Daher er\u00fcbrige sich eine Pr\u00fcfung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verg\u00fctung der im damaligen Antragsverfahren vorgelegten Rechnungskopien m\u00f6glich w\u00e4re. Denn es mangele bereits am Tatbestandsmerkmal des Rechnungsverlustes.<\/p>\n<p>40Eine Verg\u00fctung k\u00f6nne daher allenfalls aufgrund der erstmals mit der Klageschrift vom 15. Dezember 2008 vorgelegten Rechnung erfolgen. Insoweit k\u00f6nne jedoch eine Verg\u00fctung nicht erfolgen, da die Rechnung erst nach Ablauf der Antragsfrist vorgelegt worden sei.<\/p>\n<p>41Der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne diesbez\u00fcglich auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des \u00a7\u00a7 110 AO gew\u00e4hrt werden, da zum Zeitpunkt der Einreichung der Originalrechnung am 15. Dezember 2008 s\u00e4mtliche Fristen dieser Rechtsnorm (insbesondere \u00a7 110 Abs. 3 AO) bereits abgelaufen gewesen seien. Davon abgesehen m\u00fcsse aufgrund der offensichtlichen M\u00e4ngel in der Buchhaltung der Kl\u00e4gerin auch von einem Verschulden ihrerseits ausgegangen werden.<\/p>\n<p>42<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>43Die Klage ist nur zum Teil begr\u00fcndet. Im \u00dcbrigen ist sie unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>44Der Verg\u00fctungsbescheid vom 23. November 2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13. November 2008 sind im Hinblick auf die mangelnde Verg\u00fctung der Vorsteuer aus der Rechnung der A Produktion GmbH rechtswidrig und verletzen die Kl\u00e4gerin insoweit in ihren Rechten (\u00a7\u00a0101 Satz 1 FGO). Denn die Vorsteuer aus der Rechnung der A Produktion GmbH vom 10. April 2006 wurde nicht im unzutreffenden Verg\u00fctungszeitraum geltend gemacht. Dar\u00fcber hinaus ist der Verg\u00fctungsbescheid nebst Einspruchsentscheidung indes nicht zu beanstanden. Bez\u00fcglich der Rechnung des B vom 13. September 2006 mangelt es an der Vorlage der Originalrechnung innerhalb der Antragsfrist.<\/p>\n<p>45A.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<strong>Rechnung der A Produktion GmbH vom 10. April 2006<\/strong><\/p>\n<p>46Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf die Verg\u00fctung der Vorsteuer aus der Rechnung der A Produktion GmbH vom 10. April 2006. Die entsprechenden Voraussetzungen sind erf\u00fcllt. Insbesondere scheitert die Vorsteuerverg\u00fctung \u2013 entgegen der Auffassung des Beklagten \u2013 nicht daran, dass die Rechnung vom 10. April 2006 f\u00fcr den Verg\u00fctungszeitraum Juli bis September 2006 geltend gemacht wurde.<\/p>\n<p>47I.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Nach \u00a7 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Verg\u00fctung der Vorsteuerbetr\u00e4ge (\u00a7 15 UStG) an im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmer, abweichend von \u00a7 16 UStG und von \u00a7 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. Von dieser Erm\u00e4chtigung hat der Verordnungsgeber in \u00a7\u00a7 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>48II.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Satz 1 UStDV ist der Verg\u00fctungszeitraum nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu h\u00f6chstens einem Kalenderjahr. Der Verg\u00fctungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt (\u00a7 60 Satz 2 UStDV). In den Antrag f\u00fcr diesen Zeitraum k\u00f6nnen auch abziehbare Vorsteuerbetr\u00e4ge aufgenommen werden, die in vorangegangene Verg\u00fctungszeitr\u00e4ume des betreffenden Kalenderjahres fallen (\u00a7 60 Satz 3 UStDV).<\/p>\n<p>49\u00a7 60 UStDV ist dahingehend zu verstehen, dass er es nicht untersagt, Vorsteuerbetr\u00e4ge aus vorangegangenen Verg\u00fctungszeitr\u00e4umen des betreffenden Kalenderjahres auch in anderen Verg\u00fctungszeitr\u00e4umen als dem letzten des Kalenderjahres geltend zu machen. Denn \u00a7 60 Satz 3 UStDV regelt lediglich, welche M\u00f6glichkeiten im restlichen Verg\u00fctungszeitraum des Kalenderjahres bestehen. Die Regelung besch\u00e4ftigt sich nicht auch mit den anderen Verg\u00fctungszeitr\u00e4umen. Sie ist insoweit nicht abschlie\u00dfender Natur. Sie sieht auch nicht vor, dass \u201enur\u201c in dem Antrag f\u00fcr den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres Vorsteuerbetr\u00e4ge aus vorangegangenen Verg\u00fctungszeitr\u00e4umen des betreffenden Kalenderjahres aufgenommen werden k\u00f6nnen. Folglich steht es dem Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin nicht entgegen, dass sie in ihren Verg\u00fctungsantrag f\u00fcr den Zeitraum Juli bis September 2006 eine Rechnung vom 10. April 2006 aufgenommen hat.<\/p>\n<p>50Dieses wird auch durch die Entstehungsgeschichte des \u00a7 60 UStDV best\u00e4tigt. Aus den Gesetzesmaterialien zu \u00a7 60 UStDV ergibt sich, dass diese Vorschrift den Verg\u00fctungszeitraum in Anlehnung an die voraussichtliche Regelung der Achten Richtlinie festlegen soll (BR-Drucks. 576\/79, Seite 91). Art. 7 Abs. 1 Satz 3 der Achten Richtline des Rates vom 6. Dezember 1979 (79\/1072\/EWG, ABl.EG Nr. L 331\/1979, 11) sieht vor, dass die Antr\u00e4ge auch Rechnungen betreffen k\u00f6nnen, f\u00fcr die zuvor noch keine Antr\u00e4ge gestellt worden sind und die sich auf Ums\u00e4tze beziehen, die w\u00e4hrend des betreffenden Kalenderjahres get\u00e4tigt wurden. Hiernach &#8211; also nach der \u201eVorlage\u201c des deutschen Gesetzgebers &#8211; ist es folglich ausdr\u00fccklich m\u00f6glich, in jeden Verg\u00fctungszeitraum des betreffenden Kalenderjahres Rechnungen aus vorangegangenen Zeitr\u00e4umen des Kalenderjahres aufzunehmen.<\/p>\n<p>51Zwar gilt die Achte Richtlinie nur f\u00fcr die Erstattung von Vorsteuern an im Gemeinschaftsbiet ans\u00e4ssige Steuerpflichtige. Auf die nicht im Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssigen Steuerpflichtigen findet hingegen die Dreizehnte Richtlinie des Rates vom 17. November 1986 (86\/560\/EWG, ABl. L 326\/1986, 40) Anwendung, die f\u00fcr die Verg\u00fctungszeitr\u00e4ume keine eigenst\u00e4ndige Regelung enth\u00e4lt. Allerdings ist insbesondere vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber f\u00fcr Unternehmer aus Drittstaaten eine hiervon abweichende Regelung aufstellen wollte. Aber auch unabh\u00e4ngig von der Achten Richtlinie Raum l\u00e4sst \u00a7 60 UStDV f\u00fcr die vorgenommene Auslegung Raum.<\/p>\n<p>52B.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<strong>Rechnung des B<\/strong><\/p>\n<p>53Die Kl\u00e4gerin hat indes keinen Anspruch auf die Verg\u00fctung der Vorsteuer aus der Rechnung des B vom 13. September 2006. Denn insoweit hat die Kl\u00e4gerin innerhalb der Verg\u00fctungsfrist weder eine Originalrechnung noch eine Zweitschrift vorgelegt.<\/p>\n<p>54I.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist der Verg\u00fctungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Verg\u00fctungsanspruch entstanden ist. Bei dieser Sechs-Monats-Frist des \u00a7 18 Abs. 9 Satz 3 UStG handelt es sich um eine nicht verl\u00e4ngerbare Ausschlussfrist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999, V\u00a0R\u00a076\/98, BStBl II 2000, 214; so j\u00fcngst auch durch den EuGH best\u00e4tigt, Urteil vom 21.\u00a0Juni 2012, C-294\/11 \u2013 Elsacom, abrufbar \u00fcber Juris). Der Unternehmer hat die Verg\u00fctung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbetr\u00e4ge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (\u00a7 18 Abs. 9 Satz 4 UStG). Aus dem Zusammenhang von \u00a7 18 Abs. 9 Satz 3 und Satz 4 UStG ergibt sich, dass die Originalrechnungen mit dem Antrag innerhalb der Antragsfrist einzureichen sind (BFH-Urteile vom 18. Januar 2007 \u2013 V R 23\/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430; vom 14. Mai 2008 \u2013 XI R 58\/06, BFHE 221, 505, BStBl II 2008, 831).<\/p>\n<p>55II.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Verg\u00fctungsanspruch aus der Rechnung des B vom 13. September 2006 ist nach ihrem Vortrag im Jahre 2006 entstanden. Der Verg\u00fctungsantrag hierf\u00fcr war daher unter Beif\u00fcgung der Originalrechnung bis zum 30. Juni 2007 zu stellen.<\/p>\n<p>56Innerhalb dieser Frist hat die Kl\u00e4gerin die Rechnung des B nicht als Originalrechnung vorgelegt, sondern insoweit lediglich eine Fotokopie beim Beklagten eingereicht.<\/p>\n<p>57III.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Einem Steuerpflichtigen, dem die Vorlage der Originalrechnungen unm\u00f6glich geworden ist, ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen die M\u00f6glichkeit zu gew\u00e4hren, auf andere Weise die Vorsteuerverg\u00fctung zu erlangen. Allerdings erf\u00fcllt die Kl\u00e4gerin diese Voraussetzungen nicht.<\/p>\n<p>581.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a7 18 Abs. 9 Satz 4 UStG ist f\u00fcr den Fall des Verlustes der Originalrechnungen einschr\u00e4nkend auszulegen. Wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere identische Erstattungsantr\u00e4ge gestellt werden, kommt es nach Auffassung des erkennenden Senats nicht auf das Nicht-Vertretenm\u00fcssen durch den Antragsteller an (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 1998 &#8211; V R 102\/96, BFHE 187, 344, BStBl II 1999, 255). Allerdings ist f\u00fcr den Fall des Abhandenkommens der Originalrechnung \u2013 vor Einreichung des Antrags \u2013 jedenfalls eine Zweitschrift der Rechnung oder eine Best\u00e4tigung des Rechnungsausstellers zu der Rechnungskopie innerhalb der Antragsfrist einzureichen. Nur diese stellen im Rahmen der einschr\u00e4nkenden Auslegung des \u00a7 18 Abs. 9 Satz 4 UStG einen \u201ead\u00e4quaten Ersatz\u201c f\u00fcr die Originalrechnung dar. Einfache Fotokopien reichen insoweit nicht aus.<\/p>\n<p>592.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin innerhalb der Antragsfrist lediglich eine schlichte Fotokopie der Rechnung des B vorgelegt. Angesichts dessen ist die Vorsteuerverg\u00fctung zu versagen.<\/p>\n<p>603.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Dem steht nicht entgegen, dass der (inl\u00e4ndische) Steuerpflichtige im allgemeinen Besteuerungsverfahren (\u00a7\u00a7 16 bis 18 UStG) den Nachweis des Besitzes einer Originalrechnung nicht nur durch Vorlage derselben, sondern mit allen verfahrensrechtlich zul\u00e4ssigen Beweismitteln \u2013 also auch durch Fotokopien &#8211; f\u00fchren kann. Insoweit besteht f\u00fcr den im Drittland ans\u00e4ssigen Antragsteller kein Gleichbehandlungsgebot.<\/p>\n<p>61a.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Im Gegensatz zu Antragstellern, die im Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssig sind, gilt f\u00fcr den im Drittland ans\u00e4ssigen Unternehmer nicht das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EUV (offen gelassen in BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 \u2013 V R 23\/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430). Aus diesem Diskriminierungsverbot folgt, dass die M\u00f6glichkeit des Nachweises der Vorsteuerberechtigung u.a. durch Vorlage einer Zweitschrift auch einem nicht in dem Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Steuerpflichtigen einzur\u00e4umen ist, wenn ein in dem Mitgliedstaat ans\u00e4ssiger Steuerpflichtiger in der gleichen Situation diese M\u00f6glichkeit gew\u00e4hrt wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2010 \u2013 V R 17\/08, BFH\/NV 2011, 658; EuGH-Urteil vom 11. Juni 1998 \u2013 C-361\/96 \u2013 Grandes sources d\u00b4eaux min\u00e9rales fran\u00e7aises, Slg. 1998-I, 3495). Die Kl\u00e4gerin, die au\u00dferhalb des Gemeinschaftsgebiets ans\u00e4ssig ist, kann sich indes nicht hierauf berufen.<\/p>\n<p>62b.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Auch aus Art. 3 GG kann eine Gleichbehandlung der Kl\u00e4gerin mit inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen nicht begr\u00fcndet werden. Denn insoweit ist bereits der Sachverhalt von im Inland und im Drittland ans\u00e4ssigen Unternehmern nicht vergleichbar. So reicht es f\u00fcr die Vorsteuerverg\u00fctung im besonderen Verfahren nach \u00a7 18 Abs. 9 UStG grunds\u00e4tzlich aus, wenn der im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmer einen Verg\u00fctungsantrag nebst Unternehmerbescheinigung und Originalrechnungen einreicht. Der inl\u00e4ndische Unternehmer ist hingegen nach inl\u00e4ndischem Recht zur umfassenden Buchf\u00fchrung verpflichtet und seine Angaben in der Umsatzsteuererkl\u00e4rung k\u00f6nnen jederzeit im Wege einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>63Aber selbst wenn man von vergleichbaren Sachverhalten ausgehen wollte, w\u00e4re eine vermeintliche Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt. Denn die unterschiedliche \u00dcberpr\u00fcfbarkeit der Angaben des im Inland einerseits und des im Drittland andererseits ans\u00e4ssigen Unternehmers stellt einen sachlichen Grund hierf\u00fcr dar. Denn der inl\u00e4ndische Unternehmer kann im Wege einer Betriebspr\u00fcfung oder Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung durch die deutschen Finanzbeh\u00f6rden gepr\u00fcft werden. F\u00fcr den im Drittland ans\u00e4ssigen Unternehmer gibt es solche \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeiten nicht. Es gilt insoweit noch nicht einmal das EG-Amtshilfegesetz. Auskunftsklauseln in Doppelbesteuerungsabkommen sind regelm\u00e4\u00dfig auf Ertragsteuern beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>64c.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die mangelnde Ausdehnung der erweiterten Nachweism\u00f6glichkeiten des im Inland ans\u00e4ssigen Unternehmers auf im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmer wird dadurch best\u00e4tigt, dass der deutsche Gesetzgeber in \u00a7 18 Abs. 9 Satz 4 UStG ausdr\u00fccklich die Vorlage der Originalrechnung fordert. F\u00fcr den im Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssigen Unternehmer gilt insoweit auf der Grundlage des Diskriminierungsverbotes des EG-Rechts eine Ausnahme. Allerdings ist diese Ausnahme angesichts des eindeutigen deutschen Gesetzestextes restriktiv zu behandeln und nicht ohne weiteres in gleichem Ma\u00dfe auf in Drittstaaten ans\u00e4ssige Unternehmer zu erweitern.<\/p>\n<p>654.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Forderung der Vorlage von Zweitschriften der Rechnungen oder Best\u00e4tigungen des Rechnungsausstellers zu den Rechnungskopien steht die EuGH- und BFH-Rechtsprechung nicht entgegen. Es gibt zwar Entscheidungen des EuGH und des BFH, wonach der Nachweis des Verg\u00fctungsanspruchs f\u00fcr den Fall des Abhandenkommens des Originals unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur durch Vorlage einer Zweitschrift, sondern auch durch Vorlage einer Ablichtung der Rechnung gef\u00fchrt werden kann (EuGH-Urteil vom 11. Juni 1998 \u2013 C-361\/96 \u2013 Grandes sources d\u00b4eaux min\u00e9rales fran\u00e7aises, Slg. 1998-I, 3495; BFH-Urteile vom 20. August 1998 \u2013 V R 55\/96, BFHE 186, 460, BStBl II 1999, 324; vom 18. Januar 2007 &#8211; V R 23\/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430). Jedoch haben der EuGH und der BFH in diesen Entscheidungen auch gefordert, dass der Antragsteller den Verlust der Originalrechnungen nicht zu vertreten haben muss.<\/p>\n<p>66Aus dem BFH-Urteil vom 19. November 1998 (V R 102\/96, BFHE 187, 344, BStBl II 1999, 255), wonach es nicht auf die Umst\u00e4nde des Verlustes der Originalrechnung ankommt, ergibt sich indes nicht, dass die Vorlage einer Rechnungsfotokopie ausreicht.<\/p>\n<p>675.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Schlie\u00dflich rechtfertigt auch der Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Umsatzsteuer keine andere Entscheidung. Dieser Grundsatz ist nicht der einzige Grundsatz des gemeinschaftsrechtlichen Umsatzsteuerrechts. Ein weiterer tragender Grundsatz besteht in der Bek\u00e4mpfung der Steuerhinterziehung. Nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit darf die Waagschale sich in jedem Fall nicht zu stark auf der Seite des einen Ziels senken und damit die Erreichung des anderen gef\u00e4hrden (vgl. Schlussantr\u00e4ge vom 12. Februar 1998, C-361\/96 &#8211; Grandes sources d\u00b4eaux min\u00e9rales fran\u00e7aises, Slg. 1998-I, 3495). Nach Auffassung des Senats ist der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zwischen den beiden Zielen gewahrt, wenn bei Verlust der Originalrechnung eine Zweitschrift als Ersatz vorgelegt werden kann.<\/p>\n<p>686.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Diese Grunds\u00e4tze gelten auch, obwohl die Kl\u00e4gerin die Rechnung sp\u00e4ter \u2013 nach Ablauf der Antragsfrist \u2013 wieder aufgefunden hat. Denn im Zeitpunkt der Antragstellung war die Rechnung der Kl\u00e4gerin subjektiv gesehen abhanden gekommen, da sie f\u00fcr sie nicht auffindbar war.<\/p>\n<p>697.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Soweit der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung eingewendet hat, dass die Beschaffung einer Zweitschrift faktisch die Antragsfrist k\u00fcrzen w\u00fcrde, ist dem entgegenzuhalten, dass die Kl\u00e4gerin hinreichend Zeit gehabt h\u00e4tte, eine Zweitschrift zu beschaffen. Erfolgt die Zusammenstellung des Vorsteuerverg\u00fctungsantrages erst kurz vor Fristablauf, tr\u00e4gt der Antragsteller das Risiko unvollst\u00e4ndiger Unterlagen.<\/p>\n<p>708.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Da es nicht auf das mangelnde Vertretenm\u00fcssen des Verlustes einer Rechnung ankommt, kann der kl\u00e4gerische Vortrag, dass Frau D die Originalrechnung im Dezember 2008 in einem Ordner aufgefunden habe, dahingestellt bleiben. Es bedarf insoweit keiner Beweisaufnahme, weil es hierauf f\u00fcr die Entscheidung nicht ankommt.<\/p>\n<p>71C.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.<\/p>\n<p>72D.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruches der Kl\u00e4gerin abwenden, soweit die Kl\u00e4gerin nicht zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>73E.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Revision wird nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.<\/p>\n<p>74F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7\u00a7 52, 63 GKG.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 2 K 4248\/08 Datum: 07.06.2013 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 2. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 2 K 4248\/08 Nachinstanz: Bundesfinanzhof, V R 39\/13 Tenor: Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2008 und \u00c4nderung des Verg\u00fctungsbescheides vom 23. 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