{"id":38038,"date":"2013-12-13T10:26:18","date_gmt":"2013-12-13T08:26:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38038"},"modified":"2013-12-13T10:26:18","modified_gmt":"2013-12-13T08:26:18","slug":"kindergeld-differenzkindergeld-fur-ein-kind-in-ausbildung-und-rehabilitation-in-polen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-differenzkindergeld-fur-ein-kind-in-ausbildung-und-rehabilitation-in-polen\/","title":{"rendered":"Kindergeld: Differenzkindergeld f\u00fcr ein Kind in Ausbildung und Rehabilitation in Polen"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 12 K 1212\/11<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>28.08.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>12. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>12 K 1212\/11<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Nachinstanz:<\/div>\n<div>Bundesfinanzhof, V R 40\/13<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Unter Aufhebung des Bescheids vom 29. September 2009 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheids vom 23. Februar 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 18.\u00a0M\u00e4rz 2011 wird die Beklagte verpflichtet, gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger f\u00fcr das Kind\u00a0A f\u00fcr den Zeitraum Mai 2010 bis einschlie\u00dflich M\u00e4rz 2011 Kindergeld nach Ma\u00dfgabe der Entscheidungsgr\u00fcnde unter Anrechnung der polnischen Familienleistungen festzusetzen.<\/p>\n<p>Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tragen der Kl\u00e4ger zu 5 v.H.<\/p>\n<p>und die Beklagte zu 95 v.H..<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.910,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs des Kl\u00e4gers abwenden, soweit nicht der Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leistet.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Strittig ist das Kindergeld f\u00fcr den im November 2004 geborenen Sohn A. Streitzeitraum sind die Monate ab Mai 2010 bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung im M\u00e4rz 2011.<\/p>\n<p>3Der Kl\u00e4ger ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger. Er hat seinen Wohnsitz im Inland und ist hier als Architekt freiberuflich t\u00e4tig.<\/p>\n<p>4Neben zwei Kindern aus einer geschiedenen Ehe, die bei der Kindesmutter in Deutschland wohnen, hat der Kl\u00e4ger den Sohn A aus einer unehelichen Beziehung. Der im November 2004 geborene Sohn lebt bei der Kindesmutter (Frau B) in Polen (C).<\/p>\n<p>5Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vor dem polnischen Amtsgericht D hatte der Kl\u00e4ger sich am 20. Dezember 2007 verpflichtet, ab Januar 2008 Kindesunterhalt in H\u00f6he von 750,00 Zloty (PLN) zu zahlen (Bl. 91-93 FG-Akte). Dieser Betrag war geringer als die gesetzliche Unterhaltspflicht. Der Kl\u00e4ger kam seiner Verpflichtung ab Februar 2009 nur teilweise und ab Februar 2010 gar nicht mehr nach. Ende Mai 2010 bestand ein R\u00fcckstand in H\u00f6he von 6.600 PLN (= 1.615,35 \u20ac, Bl. 94 FG-Akte). Ab Januar 2011 reduzierte sich die Unterhaltsverpflichtung auf 500 PLN monatlich (Bl. 100 FG-Akte).<\/p>\n<p>6Ausweislich eines Beschlusses des Regionalzentrums f\u00fcr Sozialpolitik (ROPS II 223\/2011) vom 15. Februar 2011 war die Kindesmutter seit dem 1. Mai 2010 aufgrund eines Werkvertrages angestellt. Im Zeitraum ab 1. September 2010 bis 13. September 2010 war sie arbeitslos ohne Arbeitslosenberechtigung. Ab dem 14. September 2010 bis 31. Mai 2012 wurde ihr Pflegegeld (Swiadczenia pielegnacyjnego) zuerkannt, weil das Kind behindert und pflegebed\u00fcrftig ist (Bl. 145-148 FG-Akte).<\/p>\n<p>7Gem\u00e4\u00df Bescheinigung des Stadtzentrums f\u00fcr Sozialhilfe der Stadt C vom 12. Dezember 2012 (Bl. 143, 144 FG-Akte) erhielt die Kindesmutter im Zeitraum von Mai 2010 bis Ende M\u00e4rz 2011 folgende Leistungen:<\/p>\n<p>8<\/p>\n<ul>\n<li>9Kindergeld (Familienbeihilfe; zasilku rodzinnego) in H\u00f6he von insgesamt 455 PLN,<\/li>\n<li>10einen Zuschlag (dodatku) zum Kindergeld auf Grund von Ausbildung und Rehabilitation des behinderten Kindes in H\u00f6he von insgesamt 400 PLN,<\/li>\n<li>11Pflegegeld (Pflegebeihilfe; zasilku pielegnacyjnego) in H\u00f6he von insgesamt 1.836,00 PLN,<\/li>\n<li>12Pflegegeld (Pflegeleistung, Entgeltersatzleistung; swiadczenie pielegnacyjne) in H\u00f6he von insgesamt 3.414,70 PLN,<\/li>\n<li>13Zahlungen aus einem \u201eAlimentationsfonds\u201c in H\u00f6he von insgesamt 5.500 PLN<\/li>\n<\/ul>\n<p>14Ausweislich des erw\u00e4hnten Beschlusses des Regionalzentrums f\u00fcr Sozialpolitik (ROPS) vom 15. Februar 2011 (Bl. 145-148 FG-Akte) geh\u00f6ren Pflegebeihilfe und Pflegeleistung zu den Familienleistungen im Sinne der Art. 1 und 4 der VO (EG) Nr. 1408\/71; ferner ist man dort der Ansicht, dass Polen vorrangig f\u00fcr die Auszahlung der Familienbeihilfen zust\u00e4ndig ist, weil das Kind dort wohnt.<\/p>\n<p>15Der Kl\u00e4ger erhielt f\u00fcr den Sohn in Deutschland bis einschlie\u00dflich April 2010 sog. Differenzkindergeld in H\u00f6he des Unterschiedsbetrages zwischen dem deutschen Kindergeld und dem an die Kindesmutter gezahlten niedrigeren polnischen Kindergeldes (Bescheide vom 8. Juli 2005 und vom 29. September 2010, Bl. 155 KG-Akte).<\/p>\n<p>16F\u00fcr den Zeitraum ab Mai 2010 hat die Beklagte (vormals Familienkasse E) mit Bescheid vom 29. September 2010 bzw. \u00c4nderungsbescheid vom 23. Februar 2011 und Einspruchsentscheidung vom 18. M\u00e4rz 2011 die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben, zuletzt mit der Begr\u00fcndung, es bestehe zwar ein Anspruch auf deutsches Kindergeld, dieser sei jedoch nach \u00a7 64 Abs. 2 EStG von der Kindesmutter geltend zu machen, weil das Kind in deren Haushalt untergebracht sei. Die Kindesmutter k\u00f6nne einen Antrag bei der Familienkasse F stellen.<\/p>\n<p>17Die Kindesmutter hat mit Schreiben vom 20. Juli 2009, 19. Februar 2010 und 8. Februar 2011 Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes gestellt, weil der Kl\u00e4ger seinen Unterhaltspflichten gegen\u00fcber dem Kind nicht nachkomme. Seit Februar 2010 zahle er \u00fcberhaupt keinen Unterhalt mehr (Bl. 168 KG-Akte). Die Beklagte hat die Kindesmutter \u00fcber den Ablehnungsbescheid vom 23. Februar 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 18. M\u00e4rz 2011 informiert (Bl. 174 R KG-Akte). Nach den Angaben der Beklagten ist ein Antrag der Kindesmutter bei der Familienkasse F bislang nicht eingegangen (Bl. 78 FG-Akte).<\/p>\n<p>18Mit seiner gegen die Einspruchsentscheidung vom 18. M\u00e4rz 2011 erhobenen Klage tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor, die Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kindesmutter in Polen erwerbst\u00e4tig sei; sie m\u00fcsse sich vielmehr um das kranke Kind k\u00fcmmern.<\/p>\n<p>19Davon abgesehen sei es zwar zutreffend, dass er seit Februar 2010 seinen Unterhaltspflichten gegen\u00fcber dem Kind nicht nachkomme. Hierzu sei er jedoch aufgrund seiner Einkommensverh\u00e4ltnisse nicht in der Lage, insbesondere weil die Beklagte ihm das Kindergeld verweigere.<\/p>\n<p>20Seit Mai 2012 zahle er Unterhalt in H\u00f6he von 500 PLN aus Darlehensmitteln. Er habe sich vor dem polnischen Amtsgericht D am 24. April 2012 dar\u00fcber hinaus dazu verpflichtet, im Falle des Bezugs von deutschem Kindergeld den gesamten Betrag an die Kindesmutter zu Gunsten des Sohnes weiterzuleiten.<\/p>\n<p>21Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>22den Bescheid vom 29. September 2010 in der Fassung des \u00c4nderungsbescheids vom 23. Februar 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 18. M\u00e4rz 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Kindergeld in H\u00f6he von 184 \u20ac monatlich abz\u00fcglich des von der Kindesmutter in Polen erhaltenen Kindergeldes in H\u00f6he von 455 PLN, umgerechnet in Euro nach dem zum 18. M\u00e4rz 2011 gel-tenden Wechselkurs, zu bewilligen,<\/p>\n<p>23hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>24Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>25die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>26hilfsweise die Revision zuzulassen,<\/p>\n<p>27hilfsweise polnische Familienleistungen in H\u00f6he von 855 PLN, umgerechnet in Euro nach dem zum 18. M\u00e4rz 2011 geltenden Wechselkurs, anzurechnen.<\/p>\n<p>28Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung am 28.\u00a0August 2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>29<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>30Die Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>31Die Beklagte hat zu Unrecht dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber ab Mai 2010 die Festsetzung von Differenzkindergeld abgelehnt. \u00dcber die Frage, ob der Kl\u00e4ger die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst verlangen kann, oder ob das Differenzkindergeld im Wege der Abzweigung nach \u00a7 74 Abs. 1 EStG an die Kindesmutter auszuzahlen ist, muss in einem gesonderten Verfahren entschieden werden. Denn diese Frage ist Teil des Erhebungsverfahrens, w\u00e4hrend es im vorliegenden Verfahren um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Festsetzung des Kindergeldes geht.<\/p>\n<p>32<\/p>\n<ul>\n<li>331 Die Familienkasse G der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit Nr. 21\/2013 vom 18. April 2013 gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff, Nr. 2.2 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur f\u00fcr Arbeit E (Familienkasse E) eingetreten (siehe dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2013BFH- vom 3. M\u00e4rz 2011 V B 17\/10, BFH\/NV 2011, 1105).<\/li>\n<\/ul>\n<p>34<\/p>\n<ul>\n<li>352 Der Kl\u00e4ger ist nach deutschem Recht Kindergeldberechtigter, weil er seinen Wohnsitz im Inland hat und demgem\u00e4\u00df unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig ist (\u00a7 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 1 Abs. 1 EStG).<\/li>\n<\/ul>\n<p>36<\/p>\n<ul>\n<li>373 Der Kl\u00e4ger hat Anspruch auf deutsches Kindergeld f\u00fcr seinen leiblichen Sohn A, weil dieser noch minderj\u00e4hrig ist und in Polen als einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft seinen Wohnsitz hat (\u00a7 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, S\u00e4tze 2 und 3 i.V.m. \u00a7\u00a032 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG).<\/li>\n<\/ul>\n<p>38<\/p>\n<ul>\n<li>394 Der Kindergeldanspruch des Kl\u00e4gers wird weder durch Gemeinschaftsrecht noch durch nationale Vorschriften ausgeschlossen. Die polnischen Familienleistungen sind in europarechtskonformer Anwendung des \u00a7\u00a065 Abs. 1 EStG lediglich auf das deutsche Kindergeld anzurechnen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>40a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Kl\u00e4ger ist in Deutschland als Architekt berufst\u00e4tig und f\u00e4llt hinsichtlich seines Kindergeldanspruchs ab Mai 2010 unter den pers\u00f6nlichen und sachlichen Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883\/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 29. April 2004 sowie die hierzu ergangene Durchf\u00fchrungsverordnung VO (EG) 987\/2009 vom 16. September 2009 (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. j VO (EG) Nr. 883\/2004). Aufgrund seiner Besch\u00e4ftigung in Deutschland ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger nach Art. 11 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883\/2004 ausschlie\u00dflich deutsches Recht anzuwenden.<\/p>\n<p>41b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Hieran \u00e4ndert der Bezug von polnischen Familienleistungen durch die Kindesmutter nichts.<\/p>\n<p>42aa)\u00a0 Im Fall des Zusammentreffens von Anspr\u00fcchen auf Familienleistungen aus mehreren Staaten der Europ\u00e4ischen Union sind die Priorit\u00e4tsregeln des Art. 68 VO (EG) Nr. 883\/2004 anzuwenden.<\/p>\n<p>43Art. 68 Abs. 1 Buchstabe\u00a0<strong>a<\/strong>\u00a0der VO (EG) Nr. 883\/2004 regelt die Reihenfolge, wenn Leistungen aus mehreren Mitgliedstaaten aus\u00a0unterschiedlichen Gr\u00fcnden\u00a0zu gew\u00e4hren sind. Vorrangig zust\u00e4ndig ist dann der Besch\u00e4ftigungsstaat.<\/p>\n<p>44Sind die Familienleistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus\u00a0denselben Gr\u00fcnden\u00a0zu gew\u00e4hren, richtet sich die Rangfolge gem\u00e4\u00df Art. 68 Abs. 1 Buchstabe\u00a0<strong>b<\/strong>\u00a0der VO (EG) Nr. 883\/2004 nach folgenden subsidi\u00e4ren Kriterien:<\/p>\n<p>45<\/p>\n<ul>\n<li>46Wird der Anspruch des Anspruchstellers (hier des Kl\u00e4gers) durch eine Erwerbst\u00e4tigkeit ausgel\u00f6st, und wird eine Erwerbst\u00e4tigkeit (auch) im Wohnland der Kinder ausge\u00fcbt (etwa von der Kindesmutter), hat das Wohnland der Kinder Vorrang, subsidi\u00e4r ggf. die nach den verschiedenen Rechtsvorschriften zu gew\u00e4hrende h\u00f6chste Leistung<\/li>\n<li>47Wird der Anspruch des Anspruchstellers (hier des Kl\u00e4gers) alleine durch den Wohnsitz ausgel\u00f6st, hat Vorrang ebenfalls das Wohnland der Kinder.<\/li>\n<\/ul>\n<p>48Art. 68 Abs. 2 bestimmt erg\u00e4nzend, dass Anspr\u00fcche auf Familienleistungen nach dem Recht des\u00a0<strong>nicht<\/strong>\u00a0vorrangig zust\u00e4ndigen Staates \u201eausgesetzt\u201c werden bis zur H\u00f6he der nach den Rechtsvorschriften des zust\u00e4ndigen (vorrangigen) Staates vorgesehenen Leistungen. Erforderlichenfalls hat der nicht zust\u00e4ndige Staat einen Unterschiedsbetrag zu gew\u00e4hren, wenn seine Leistungen h\u00f6her sind als die des vorrangigen Staates. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss allerdings nicht gew\u00e4hrt werden, wenn die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und der Leistungsanspruch im nachrangig zust\u00e4ndigen Staat ausschlie\u00dflich durch den Wohnort des Anspruchstellers ausgel\u00f6st wird.<\/p>\n<p>49bb) Im Streitfall wird der Kindergeldanspruch des Kl\u00e4gers in Deutschland nicht (alleine) durch den Wohnsitz des Kl\u00e4gers im Inland ausgel\u00f6st, sondern (auch) durch dessen Erwerbst\u00e4tigkeit im Inland nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 883\/2004. Ob ein Leistungsanspruch ausschlie\u00dflich durch den Wohnort ausgel\u00f6st wird, bestimmt sich nach den Vorschriften der VO (EG) Nr. 883\/2004 und nicht nach den nationalen Regelungen der \u00a7\u00a7 62 ff EStG. Entscheidend ist, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates nach den Artikeln 11-16 der VO (EG) Nr. 883\/2004 unterstellt ist. Anderenfalls w\u00e4re es den Mitgliedstaaten durch Ausgestaltung ihrer Anspruchsvoraussetzungen in ihren nationalen Rechtsvorschriften freigestellt zu bestimmen, an welcher Stelle in der europarechtlichen Rangfolge sie leistungsverpflichtet sein wollen. Insoweit schlie\u00dft sich der Senat der herrschenden Rechtsprechung der Finanzgerichte an (FG M\u00fcnchen, Urteile vom 27. Oktober 2011 5553\/11, EFG 2012,252 und vom 27. Oktober 2011 5K 2614\/10, EFG 2012,249; FG M\u00fcnster, Urteil vom 9. Mai 2012 10 K 4079\/10 KG, EFG 2012,1680; FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13. M\u00e4rz 2013 15 K 29 L\/11 KG, Juris; FG K\u00f6ln, Urteile vom 30. Januar 2013 15 K 3230\/11, EFG 2013,795 und vom 23. April 2013 1 K 3128\/10, juris).<\/p>\n<p>50(1)\u00a0\u00a0 In den Zeitr\u00e4umen, in denen die Mutter des Kindes in Polen erwerbst\u00e4tig war (1. Mai 2010 bis 31. August 2010) ist Polen der vorrangig zust\u00e4ndige Staat nach Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b lit. I der VO (EG) Nr. 883\/2004, weil im Wohnland des Kindes eine Erwerbst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wurde. Jedoch besteht im Inland ein Anspruch auf Differenzkindergeld nach Art. 68 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\/2004. Das deutsche Kindergeld wird lediglich in H\u00f6he der vorrangig zu gew\u00e4hrenden polnischen Familienleistungen ausgesetzt, jedoch nicht vollst\u00e4ndig ausgeschlossen. Soweit das nachrangige deutsche Kindergeld das vorrangige polnische Kindergeld \u00fcbersteigt, ist die Differenz nach Art. 68 Abs. 2 S. 2, 2. Halbsatz VO (EG) Nr. 883\/2004 zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>51(2)\u00a0\u00a0 In den Zeitr\u00e4umen, in den die Mutter des Kindes in Polen nicht erwerbst\u00e4tig war (ab 1. September 2010) ist Deutschland der vorrangig zust\u00e4ndige Staat nach Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 883\/2004.<\/p>\n<p>52cc)\u00a0\u00a0 Der Bezug von polnischen Familienleistungen f\u00fchrt nicht zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs des Kl\u00e4gers nach \u00a7 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Zwar sind die polnischen Familienleistungen mit dem deutschen Kindergeld in diesem Sinne zum Teil \u201evergleichbar\u201c. Doch stehen nach der Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Ausschlusstatbestand des \u00a7 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG die Grundfreiheiten der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit nach den Art. 45, 48 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) entgegen, soweit der nationale Kindergeldanspruch vollst\u00e4ndig ausgeschlossen und kein Differenzkindergeld gew\u00e4hrt wird (Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs \u2013EuGH- vom 12. Juni 2012 C-611\/10, C 612\/10, Hudzinski und Wawrzyniak, Abl. EU 2012 Nr. C 227, 4, zur Verordnung EWG Nr. 1408\/71 des Rates vom 14.06.1971 sowie Urteil des Bundesfinanzhofs \u2013BFH\u2013 vom 16. Mai 2013 III R 8\/11, juris.bundesfinanzhof.de).<\/p>\n<p>53In europarechtskonformer Auslegung f\u00fchrt \u00a7 65 Abs. 1 EStG mithin nur zur Anrechnung der polnischen Familienleistungen auf das deutsche Kindergeld, nicht aber zum vollst\u00e4ndigen Ausschluss desselben.<\/p>\n<p>54<\/p>\n<ul>\n<li>555 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der inl\u00e4ndische Kindergeldanspruch des Kl\u00e4gers auch nicht nach \u00a7 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987\/2009 ausgeschlossen. Denn mangels inl\u00e4ndischer Anspruchsberechtigung der Kindesmutter fehlt es bereits am Vorliegen mehrerer Anspruchsberechtigter im Sinne des \u00a7 64 EStG.<\/li>\n<\/ul>\n<p>56a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Nach \u00a7 64 Abs. 2 Satz 1 EStG erh\u00e4lt bei mehreren Berechtigten derjenige das Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Zwar trifft es zu, dass der Sohn des Kl\u00e4gers nicht in seinem Haushalt, sondern im Haushalt der Kindesmutter in Polen lebt. \u00a7 64 Abs. 2 Satz 1 EStG setzt allerdings voraus, dass auch die Mutter einen inl\u00e4ndischen Kindergeldanspruch nach \u00a7\u00a062 ff. EStG hat. Dies ist hier nicht der Fall. Weder hat die Mutter im Inland ihren Wohnsitz noch ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt (\u00a7\u00a062 Abs. 1 Nr. 1 EStG), noch liegen die Voraussetzungen einer inl\u00e4ndischen unbeschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht nach \u00a7 1 Abs. 2 bzw. Abs. 3\u00a0EStG vor (\u00a7 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die Kindesmutter hat auch keinen Anspruch nach \u00a7 1 BKGG. Dies w\u00fcrde voraussetzen, dass sie im Inland versicherungspflichtig besch\u00e4ftigt oder als Entwicklungshelfer, Auslandsbeamter oder bei einer Nato-Einrichtung t\u00e4tig ist, was ersichtlich nicht der Fall ist.<\/p>\n<p>57b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Auch die Regelung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987\/2009 f\u00fchrt nicht dazu, dass die in Polen lebende Kindesmutter zur Anspruchsberechtigten i.S. von \u00a7\u00a064 Abs. 2 EStG w\u00fcrde. Zwar ist nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987\/2009 bei der Anwendung der Art. 67 und 68 der VO (EG) Nr.\u00a0883\/2004 die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu ber\u00fccksichtigen, als w\u00fcrden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats \u2013 hier Deutschland \u2013 fallen und dort wohnen (sog. Familienbetrachtung). Diese Vorschrift tr\u00e4gt dem Gedanken Rechnung, dass Familienleistungen wie Elterngeld, Erziehungsgeld oder Unterhaltsvorsch\u00fcsse nicht dadurch ausgeschlossen sein sollen, dass die hierf\u00fcr erforderlichen Voraussetzungen nur von dem Ehepartner bzw. Elternteil, der nicht im Besch\u00e4ftigungsland wohnt, verwirklicht werden (vgl. hierzu im Einzelnen FG D\u00fcsseldorf Urteil vom 09.02.2012 16 K 1564\/11 Kg, EFG 2012, 1369 mit Verweis auf die zugrunde liegende EuGH-Rechtsprechung). Die Vorschrift bezweckt demgegen\u00fcber nicht, einen unstreitig bestehenden (deutschen) Kindergeldanspruch dem Anspruchsinhaber unter Hinweis auf seine Familienangeh\u00f6rigen zu versagen.<\/p>\n<p>58Hierf\u00fcr besteht auch kein Bed\u00fcrfnis. Denn f\u00fcr den Fall, dass der Kindergeldbezieher das Kindergeld nicht f\u00fcr den Unterhalt der Kinder verwendet, bietet Art. 68 a VO (EG) Nr. 883\/2004 (eingef\u00fchrt durch Art. 1 Ziff. 18 der VO (EG) Nr. 988\/2009 vom 16.09.2009 zur \u00c4nderung der VO (EG) Nr. 883\/2004) ein geeignetes Korrektiv, indem er dem im Ausland lebenden Familienangeh\u00f6rigen einen Zugriff auf das deutsche Kindergeld erm\u00f6glicht. Auch die nationale Vorschrift des \u00a7 74 Abs. 1 EStG (Abzweigung) erlaubt die Auszahlung des Kindergeldes an denjenigen, der tats\u00e4chlich die Unterhaltslasten f\u00fcr das Kind tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>59<\/p>\n<ul>\n<li>606 Der Kindergeldanspruch des Kl\u00e4gers ist -wie bereits erw\u00e4hnt und vom Kl\u00e4ger beantragt- um die in Polen gew\u00e4hrten Familienleistungen zu k\u00fcrzen. Die H\u00f6he dieser Leistungen ergibt sich aus der Bescheinigung des Stadtzentrums f\u00fcr Sozialhilfe der Stadt C vom 12. Dezember 2012 (Bl. 143 FG-Akte). Dabei sind nach Auffassung des Senats (nur) das dort genannte Kindergeld (Familienbeihilfe; zasilku rodzinnego) und der Zuschlag zum Kindergeld (dodatku) in H\u00f6he von insgesamt 855 PLN auf das (deutsche) Kindergeld anzurechnen, nicht hingegen das Pflegegeld (Pflegebeihilfe; zasilku pielegnacyjnego) in H\u00f6he von insgesamt 1.836,00 PLN, nicht das Pflegegeld (Pflegeleistung, Entgeltersatzleistung; swiadczenie pielegnacyjne) in H\u00f6he von insgesamt 3.414,70 PLN, und ebenfalls nicht die Zahlungen aus einem \u201eAlimentationsfonds\u201c in H\u00f6he von insgesamt 5.500 PLN. Beim Pflegegeld (Pflegebeihilfe; zasilku pielegnacyjnego) und bei der Pflegeleistung, (Entgeltersatzleistung; swiadczenie pielegnacyjne) handelt es sich nicht um dem (deutschen) Kindergeld vergleichbare Leistungen. Bei den Zahlungen aus dem Alimentationsfonds liegt schon begrifflich keine Familienleistung vor.<\/li>\n<\/ul>\n<p>61a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Nach der Begriffsbestimmung des Art.\u00a01 Buchstabe z der VO (EG)\u00a0 Nr. 883\/2004 sind Familienleistungen alle Sach- und Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorsch\u00fcssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen. Bei den Zahlungen aus dem Alimentationsfonds handelt es sich um Unterhaltsvorsch\u00fcsse, die demnach schon definitionsm\u00e4\u00dfig nicht unter den Begriff der Familienleistungen fallen.<\/p>\n<p>62b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Im \u00fcbrigen sind die unter den Begriff der Familienleistungen fallenden Leistungen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet.<\/p>\n<p>63Gem\u00e4\u00df Art. 9 Abs. 1 VO (EG) 883\/2004 notifizieren die Mitgliedstaaten gegen\u00fcber der Kommission schriftlich die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen, die unter den sachlichen Geltungsbereich der VO im Sinne des Art. 3 VO (EG) Nr. 883\/2004 fallen.<\/p>\n<p>64Die Bundesrepublik Deutschland hat hierzu in ihrer Notifikation f\u00fcr die Familienleistungen folgende Rechtsvorschriften angegeben: Das Bundeskindergeldgesetz sowie Abschnitt X (\u00a7\u00a7 62-78) des Einkommensteuergesetzes und ferner das Bundeselterngeld- und Erziehungszeitgesetz. Hieraus ist bereits ersichtlich, dass nicht alle Familienleistungen zugleich dem Kindergeld vergleichbar sind.<\/p>\n<p>65Die Republik Polen hat zur Bestimmung der Familienleistungen in ihrer Notifizierung das \u201eUstawa z dnia 28 listopada 2003 r. o swiadczeniach rodzinnych\u201c (das Gesetz vom 28. November 2003 \u00fcber Familienleistungen; Gesetzblatt 2006 Nr. 139, Pos.\u00a0992, in seiner ge\u00e4nderten und konsolidierten Fassung) angegeben.<\/p>\n<p>66Nach Art 2 des bezeichneten polnischen Gesetzes \u00fcber Familienleistungen vom 28.\u00a0November 2003 geh\u00f6ren zu den Familienleistungen<\/p>\n<p>67<\/p>\n<ul>\n<li>68Kindergeld bzw. Familienbeihilfe (zasi\u0142ek rodzinny) und Zuschl\u00e4ge zum Kindergeld (dodatki),<\/li>\n<li>69Betreuungsleistungen (swiadczenia opiekuncze): Pflegegeld (Pflegebeihilfe; zasilek pielegnacyjny) und Pflegeleistung (Entgeltersatzleistung; swiadczenie pielegnacyjne),<\/li>\n<li>70Unterst\u00fctzung, die durch Gemeinden nach Art. 22 a gezahlt wird,<\/li>\n<li>71Einmalige Geburtsbeihilfen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>72aa) Das Kindergeld bzw. die Familienbeihilfe (zasi\u0142ek rodzinny) nach Art. 4-7 und die Zuschl\u00e4ge (dodatki) nach Art. 8-15 des polnischen Gesetzes \u00fcber Familienleistungen sind die Grundfamilienleistungen, welche die Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt des Kindes teilweise decken sollen (Art. 4 Abs. 1 des polnischen Gesetzes).<\/p>\n<p>73Zu den Zuschl\u00e4gen geh\u00f6rt u.a. die Ausbildungs- und Rehabilitationsbeihilfe f\u00fcr behinderte Kinder (dodatek z tytu\u0142u kszta\u0142cenia i rehabilitacji dziecka niepe\u0142nosprawnego). Nach Art 13 des polnischen Gesetzes \u00fcber Familienleistungen wird der Zuschlag f\u00fcr Ausbildung und Rehabilitation eines behinderten Kindes gezahlt, um erh\u00f6hte Ausgaben im Zusammenhang mit der Rehabilitation oder Bildung des Kindes zu decken, soweit f\u00fcr das Kind ein Individualit\u00e4tsgutachten vorliegt. Dieser Zuschlag ist nach Auffassung des Senats vergleichbar mit dem TOG 2000 (niederl\u00e4ndischer Unterhaltszuschuss nach der \u201eREGELING TEGEMOETKOMING ONDERHOUDSKOSTEN THUISWONENDE GEHANDICAPTE KINDREREN\u201c), f\u00fcr den der BFH im Urteil vom 17. April 2008 III\u00a0R\u00a036\/05, BStBl II 2009, 921, entschieden hat, dass er eine dem Kindergeld vergleichbare Familienleistung darstellt. Der Zuschlag nach polnischem Recht dient ebenso wie der TOG 2000 dazu, den erh\u00f6hten Unterhaltsbedarf f\u00fcr behinderte Kinder auszugleichen. Er ist somit ein staatlicher Beitrag zum Familienbudget, der die Kosten f\u00fcr den Unterhalt von behinderten Kindern verringern soll. Durch den Zuschlag wird unmittelbar die Liquidit\u00e4t des Familienbudgets und somit der Lebensstandard der Familie verbessert. Es handelt sich um einen Zuschuss zu den erh\u00f6hten Unterhaltskosten der Eltern, so dass ebenso wie f\u00fcr die Grundleistung (Kindergeld bzw. Familienbeihilfe, zasi\u0142ek rodzinny) eine Vergleichbarkeit mit dem Kindergeld nach deutschem Recht vorliegt.<\/p>\n<p>74bb) Das zu den Betreuungs- bzw. Pflegeleistungen geh\u00f6rende Pflegegeld (Entgeltersatzleistung; swiadczenie piel\u0119gnacyjne) wird nach Art. 17 des polnischen Gesetzes \u00fcber Familienleistungen den Eltern f\u00fcr die notwendige Pflege eines behinderten Kindes gezahlt. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person nicht arbeitet oder ihre Stellung oder jede sonstige Erwerbst\u00e4tigkeit aufgibt, um sich um ein Kind zu k\u00fcmmern. Diese Leistung ist nach Auffassung des Senats wegen ihrer Entgeltsersatzfunktion mit dem (deutschen) Elterngeld vergleichbar, nicht jedoch mit dem Kindergeld.<\/p>\n<p>75cc)\u00a0\u00a0 Hinsichtlich der Pflegebeihilfe (zasi\u0142ek piel\u0119gnacyjny) ist nach Art. 16 des polnischen Gesetzes \u00fcber Familienleistungen anspruchsberechtigt das behinderte Kind unter 16 Jahren sowie Personen \u00fcber 16 Jahren, die eine amtlich bescheinigte mittlere bis schwere Behinderung haben, die aufgetreten ist, bevor sie 21 Jahre alt waren. Diese Leistung wird au\u00dferdem Personen \u00fcber 75 Jahren gew\u00e4hrt, die kein Pflegegeld zus\u00e4tzlich zur Alters- oder Invalidit\u00e4tsrente beanspruchen k\u00f6nnen. Da diese Leistung also zum einen dem Kind selbst zusteht und zum anderen auch Personen, die keine Kinder sind (\u00fcber 75 Jahre alt), ist sie nach Auffassung des Senats nicht mit dem (deutschen) Kindergeld vergleichbar.<\/p>\n<p>76<\/p>\n<ul>\n<li>777 F\u00fcr die Umrechnung der anzurechnenden (polnischen) Familienleistungen in H\u00f6he von insgesamt 855 PLN in Euro haben sich die Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Wege der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung dahingehend geeinigt, dass der Wechselkurs zum 18. M\u00e4rz 2011 (Tag der Einspruchsentscheidung) zugrunde zu legen ist. Dies h\u00e4lt der Senat f\u00fcr zul\u00e4ssig und gerechtfertigt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>78<\/p>\n<ul>\n<li>798 Ob das (gek\u00fcrzte) Kindergeld an den Kl\u00e4ger auszuzahlen ist, oder nach \u00a7 74 Abs. 1\u00a0EStG bzw. Art. 68 a VO (EG) Nr. 883\/2004 an die Kindesmutter, muss dahinstehen. Zwar hat die Kindesmutter die Abzweigung des Kindergeldes beantragt, weil der Kl\u00e4ger seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist. Der Kl\u00e4ger hat dies jedenfalls f\u00fcr den streitigen Zeitraum Mai 2010 bis M\u00e4rz 2011 nicht abgestritten. Jedoch obliegt die Entscheidung \u00fcber die Abzweigung zun\u00e4chst der Beklagten. Das Gericht kann die bislang fehlende Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht erstmals treffen, zumal es sich um eine Ermessensentscheidung der Beh\u00f6rde handelt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>80<\/p>\n<ul>\n<li>819 Die Revision ist wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zuzulassen (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).<\/li>\n<\/ul>\n<p>82<\/p>\n<ul>\n<li>8310 Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 136 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/li>\n<\/ul>\n<p>84<\/p>\n<ul>\n<li>8511 Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a03, 155 FGO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a7\u00a0708 Nr.\u00a010, 711 der Zivilprozessordnung.<\/li>\n<\/ul>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 12 K 1212\/11 Datum: 28.08.2013 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 12. 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