{"id":38043,"date":"2013-12-13T10:27:54","date_gmt":"2013-12-13T08:27:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38043"},"modified":"2020-09-15T11:24:33","modified_gmt":"2020-09-15T09:24:33","slug":"38043","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/38043\/","title":{"rendered":"Deutsche Piloten einer irischen Fluggesellschaft fliegen weiterhin steuerfrei"},"content":{"rendered":"<h3><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Pressemitteilung vom 02. Dezember 2013<\/span><\/h3>\n<div>\n<small>Quelle:\u00a0\u00a9 Manfred Walker \/\u00a0<a href=\"http:\/\/www.pixelio.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PIXELIO<\/a><\/small><\/div>\n<div>\n<p>Der Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden Piloten einer irischen Fluggesellschaft bleibt 2009 auch dann in Deutschland steuerfrei, wenn Irland auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Diese Besteuerungsl\u00fccke konnte der Gesetzgeber durch den Mitte 2013 eingef\u00fchrten \u00a7 50d Absatz 9 Satz 3 Einkommensteuergesetz nicht r\u00fcckwirkend schlie\u00dfen. Die Vorschrift ist wegen des f\u00fcr belastende Gesetze geltenden R\u00fcckwirkungsverbots im Streitjahr nicht anzuwenden. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln in einem Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes mit seinen Beschluss vom 18.10.2013 (1 V 1635\/13) entschieden.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung hatte den von Irland nicht besteuerten Arbeitslohn des Piloten\u00a0<abbr title=\"in H\u00f6he\">i.H.<\/abbr>\u00a0von 73.000 \u20ac bei der Steuerfestsetzung f\u00fcr 2009 der Besteuerung unterworfen. Der Pilot wehrte sich dagegen und beantragte beim Finanzamt erfolglos eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides. Das Finanzgericht gab dem Piloten nunmehr zumindest vorl\u00e4ufig Recht. Nach der im Aussetzungsverfahren vorgeschriebenen \u00fcberschl\u00e4gigen Pr\u00fcfung stehe Deutschland nach Auffassung des 1. Senats insoweit kein Besteuerungsrecht zu.<\/p>\n<p>Nach dem deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommen hat Irland das Besteuerungsrecht f\u00fcr den Arbeitslohn des Piloten. Wenn ein Pilot jedoch in Irland nicht unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist, verzichtet Irland auf sein Besteuerungsrecht soweit an Arbeitstagen kein irischer Flughafen angeflogen wird. Mit Urteil vom 11.01.2012 (I R 27\/11) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Steuerfreiheit dieser Einnahmen best\u00e4tigt. Als Reaktion hierauf hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 (<abbr title=\"Bundesgesetzblatt\">BGBl<\/abbr>. I 2013, 1809) \u00a7 50d Abs. 9 Satz 3\u00a0<abbr title=\"Einkommensteuergesetz\">EStG<\/abbr>\u00a0eingef\u00fchrt. Mit dieser Vorschrift will er r\u00fcckwirkend in allen noch offenen F\u00e4llen Deutschland die Besteuerung erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die gegen die Entscheidung des Senats zun\u00e4chst vom Finanzamt erhobene Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof in M\u00fcnchen hat die Finanzverwaltung zur\u00fcckgenommen. Der Beschluss ist somit rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Vollst\u00e4ndige Entscheidung\u00a01 V 1635\/13<\/p>\n<h3>inanzgericht K\u00f6ln, 1 V 1635\/13<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>18.10.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>1. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Beschluss<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>1 V 1635\/13<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides f\u00fcr das Jahr 2009 vom 06.03.2013 wird bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens ausgesetzt und im Hinblick auf die ab F\u00e4lligkeit verwirkten S\u00e4umniszuschl\u00e4ge aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Antragsgegner.<\/p>\n<p>Die Beschwerde wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Gr\u00fcnde<\/strong>2<strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>3Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Er ist bei einer irischen Fluggesellschaft als Pilot angestellt und erzielt aus dieser T\u00e4tigkeit Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. In Irland wurde der Antragsteller im Streitjahr 2009 nur mit dem Arbeitslohn besteuert, der auf Arbeitstage entfiel, an denen irische Flugh\u00e4fen angeflogen wurden. Der zun\u00e4chst vom gesamten Lohn vorgenommene Steuerabzug wurde dem Antragsteller erstattet, soweit er auf die nicht der Besteuerung in Irland unterliegenden Arbeitstage entfiel. Der Antragsgegner unterwarf diesen Arbeitslohn in H. v. 72.542,- \u20ac unter Hinweis auf \u00a7 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) der deutschen Besteuerung und setzte mit Steuerbescheid vom 06.03.2013 die Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 2009 auf 20.378,- \u20ac fest.<\/p>\n<p>4Im Rahmen des hiergegen gef\u00fchrten Einspruchsverfahrens vertritt der Antragsgegner die Auffassung, das vom Antragsteller in Bezug genommene Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 11.01.2012 (I R 27\/11), der in einem gleich gelagerten Fall entschieden hatte, dass \u00a7 50 d Abs. 9 Nr.\u00a02\u00a0EStG bei Konstellationen wie der vorliegenden nicht anzuwenden sei, da \u00a7 50 d Abs. 8 EStG f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit eine Spezialregelung enthalte, mit der der einseitige Besteuerungsverzicht eines anderen Staates akzeptiert werde, sei \u00fcber den Einzelfall hinaus nicht anwendbar. Die Verwaltung bleibe bei der Auffassung, dass \u00a7 50 d Abs. 9 Nr.\u00a02\u00a0EStG in F\u00e4llen wie dem vorliegenden die Freistellung von der inl\u00e4ndischen Besteuerung versage.<\/p>\n<p>5Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber in Reaktion auf das oben bezeichnete Urteil des BFH \u00a7 50 d Abs. 9 Satz 3 EStG, der ausdr\u00fccklich angeordnet hatte, dass \u00a7 50 d Abs. 8 EStG unber\u00fchrt bleibt, mit Gesetz vom 26.06.2013 (Bundesgesetzblatt I 2013, 1809) dergestalt ge\u00e4ndert, dass \u00a7 50 d Abs. 8 EStG nur mehr insoweit unber\u00fchrt bleibt, als er die Freistellung von Eink\u00fcnften in einem weitergehenden Umfang einschr\u00e4nkt. Gleichzeitig wurde die Anwendung der Gesetzes\u00e4nderung auch r\u00fcckwirkend auf alle F\u00e4lle ausgedehnt, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskr\u00e4ftig festgesetzt ist (\u00a7 52 Abs. 59 a EStG i.d.F. des Gesetzes vom 26.06.2013, Bundesgesetzblatt I 2013, 1809).<\/p>\n<p>6Nach Ablehnung eines beim Antragsgegner gestellten Antrages auf Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des dort anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens &#8211; eine Einspruchsentscheidung ist bisher nicht ergangen -, begehrt der Antragssteller nunmehr die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2009 im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens. Er verweist auf das BFH-Urteil v. 11.01.2012 (I\u00a0R\u00a027\/11, BFHE\u00a0236, 327) und tr\u00e4gt vor, die im Rahmen der Gesetzes\u00e4nderung angeordneten R\u00fcckwirkung auf vergangene Veranlagungszeitr\u00e4ume sei unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>7Der Antragsteller beantragt,<\/p>\n<p>8die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides f\u00fcr 2009 vom 06.03.2013 auszusetzen,<\/p>\n<p>9ferner die Verwirkung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen bis zur gerichtlichen Entscheidung \u00fcber den Aussetzungsantrag aufzuheben, ebenso bereits verwirkte S\u00e4umniszuschl\u00e4ge aufzuheben.<\/p>\n<p>10Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p>11den Antrag abzulehnen.<\/p>\n<p>12Er f\u00fchrt aus, mit dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt I, 2013, 1809) sei \u00a7 50 d Abs. 9 Satz 3 EStG neu gefasst worden. Danach blieben bei Anwendung des \u00a7 50 d Abs. 9 EStG Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie \u00a7 50 d Abs. 8 EStG und \u00a7 20 Abs. 2 a EStG unber\u00fchrt, soweit sie jeweils die Freistellung von Eink\u00fcnften in einem weitergehenden Umfang einschr\u00e4nkten. Der Gesetzgeber regele damit klarstellend, dass \u00a7 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2\u00a0EStG nicht von den anderen genannten Vorschriften verdr\u00e4ngt werde. Die gesetzliche \u00c4nderung verfolge die urspr\u00fcngliche Intention des Gesetzgebers &#8211; die Sicherung einer Einmalbesteuerung &#8211; bei Einf\u00fchrung des \u00a7 50 d Abs. 9 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007. Sie sei in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden (\u00a7 52 Abs. 59 a Satz 9 EStG n.F.). Im Hinblick auf die Besteuerung von in Deutschland ans\u00e4ssigem Flugpersonal britischer und irischer Fluggesellschaften sei im Streitjahr gem\u00e4\u00df \u00a7 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG eine abkommensrechtliche Freistellung von der Besteuerung nicht zu gew\u00e4hren, wenn die Eink\u00fcnfte im anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig seien, weil sie von einer dort nicht unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Person bezogen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>13<strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>14Der Antrag ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>15Nach \u00a7 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte. Eine Aussetzung wegen unbilliger H\u00e4rte haben die Antragsteller nicht begehrt.<\/p>\n<p>16Ernstliche Zweifel im Sinne des \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei der summarischen \u00dcberpr\u00fcfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren in rechtlicher oder in tats\u00e4chlicher Hinsicht neben f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige, gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschluss vom 10. 02.1967 III B 9\/66, BStBl III 1967, 182). Dabei gen\u00fcgt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs in dem summarischen Verfahren ebenso wenig auszuschlie\u00dfen ist, wie sein Misserfolg (vgl. BFH-Beschluss vom 14.11.1989 VII B 124\/89, BFH\/NV 1990, 279).<\/p>\n<p>17Vorliegend ist bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung ernstlich zweifelhaft, ob die Eink\u00fcnfte des Antragstellers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit als Pilot einer irischen Fluggesellschaft zu Recht der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterworfen wurden.<\/p>\n<p>181. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist \u00a7 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung, wonach eine abkommensrechtliche Freistellung von der Besteuerung nicht zu gew\u00e4hren ist, wenn die Eink\u00fcnfte im anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer dort nicht unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Person bezogen werden, in F\u00e4llen, wie dem vorliegenden, in dem es um die Besteuerung von Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geht, nicht anwendbar. \u00a7 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG wird in diesen F\u00e4llen durch die insoweit vorrangige Vorschrift des \u00a7 50 d Abs. 8 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung, der die Freistellung nur davon abh\u00e4ngig macht, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat, verdr\u00e4ngt.<\/p>\n<p>19Der Antragsteller hatte im Streitjahr seinen Wohnsitz in Deutschland. Er unterf\u00e4llt deswegen gem. \u00a7 1 Abs. 1 EStG hier mit seinem Welteinkommen, d.h. auch mit den Einnahmen, die er als Pilot der irischen Fluggesellschaft erzielt hat, der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht, soweit nicht in einem Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes geregelt ist. Hierzu macht der BFH in seinem Urteil v. 11.01.2012 I R 27\/11 (BFHE\u00a0236, 327), dessen Gegenstand ebenfalls Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit eines wegen seines Wohnsitzes in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Piloten sind, die dieser als Arbeitnehmer einer irischen Fluggesellschaft erzielt, folgende Ausf\u00fchrungen, die sich der beschlie\u00dfende Senat zu eigen macht:<\/p>\n<p>20<em>\u201e\u2026<\/em><\/p>\n<p>21<em>2. Das Besteuerungsrecht f\u00fcr diesen Arbeitslohn ist in Deutschland allerdings nach Art. XII Abs. 3 i.V.m. Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 DBA-Irland von der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Einkommensteuer auszunehmen, weil es sich hierbei um Eink\u00fcnfte aus Quellen innerhalb Irlands handelt, die in \u00dcbereinstimmung mit dem Abkommen in Irland besteuert werden k\u00f6nnen: Dass es sich um Eink\u00fcnfte aus Quellen innerhalb Irlands handelt, ergibt sich aus Art. XXII Abs. 3 DBA-Irland; Dienstleistungen, die eine nat\u00fcrliche Person ganz oder \u00fcberwiegend an Bord von Luftfahrzeugen erbringt, die eine in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person betreibt, gelten danach als in diesem Vertragsstaat erbracht. Und die Verg\u00fctungen f\u00fcr solche Dienstleistungen k\u00f6nnen nach Art. XII Abs. 3 DBA-Irland in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsleitung des Unternehmens befindet, im Streitfall also in Irland. In Deutschland verbleibt nach Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 2 DBA-Irland lediglich die M\u00f6glichkeit, die Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 32b EStG 2002 dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.<\/em><\/p>\n<p>22<em>3. Jedoch wird die Freistellung jener Eink\u00fcnfte nach Ma\u00dfgabe des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach \u00a7 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002\/2007 ungeachtet des Abkommens nicht gew\u00e4hrt, wenn die Eink\u00fcnfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht aufgrund ihres Wohnsitzes, st\u00e4ndigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gesch\u00e4ftsleitung, des Sitzes oder eines \u00e4hnlichen Merkmals unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist. Mit dieser Formulierung will das Gesetz erreichen, dass das Besteuerungsrecht an Deutschland zur\u00fcckf\u00e4llt, falls der andere Vertragsstaat als Quellenstaat von dem ihm abkommensrechtlich zugestandenen Besteuerungsrecht an bestimmten Eink\u00fcnften im Rahmen seiner beschr\u00e4nkten Steuerpflicht rechtlich keinen Gebrauch macht.<\/em><\/p>\n<p>23<em>Eine derartige Situation ist im Streitfall nach den tatrichterlichen und den Senat bindenden (vgl. \u00a7 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG zu der irischen Rechtslage gegeben: Irland geb\u00fchrt nach Art. XII Abs. 3 DBA-Irland das Besteuerungsrecht f\u00fcr die in Rede stehenden Verg\u00fctungen des Kl\u00e4gers. Irland verzichtet nach seinem Steuerrecht aber auf die Einkommensbesteuerung. Zwar ist der leistende Arbeitgeber &#8211;hier die Fluggesellschaft&#8211; verpflichtet, die auf den Arbeitslohn anfallende Steuer als Quellensteuer einzubehalten und an die Finanzbeh\u00f6rden abzuf\u00fchren. Dem beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen steht indes ein Erstattungsrecht zu. Von diesem Recht hat im Streitfall auch der Kl\u00e4ger Gebrauch gemacht. Dass die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs antragsgebunden ist, muss an der Regelungslage ebenso wenig \u00e4ndern wie der Umstand, dass die Quellensteuerabzugspflicht tempor\u00e4r oder &#8211;bei unterbleibendem Erstattungsantrag&#8211; final eine doppelte Besteuerung eines und desselben Sachverhalts in Irland und in Deutschland zur Folge haben kann. Es verbleibt ungeachtet dessen und ungeachtet des notwendigen Erstattungsantrags dabei, dass die Eink\u00fcnfte nach materiellem Recht in Irland abstrakt nicht beschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind und der dort einbehaltenen Quellensteuer (Lohnsteuer) sonach auch keine abgeltende Wirkung zukommt. Der Tatbestand des \u00a7 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002\/2007 ist damit als solcher erf\u00fcllt.<\/em><\/p>\n<p>24<em>4. Die Anwendbarkeit von \u00a7 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002\/2007 wird indessen ihrerseits durch Abs. 8 der Vorschrift ausgeschlossen. Diese Vorschrift ordnet in einer mit Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 vergleichbaren Weise den R\u00fcckfall des Besteuerungsrechts an Deutschland unbeschadet einer v\u00f6lkerrechtlich vereinbarten Freistellung von Eink\u00fcnften an, dies aber &#8211;erstens&#8211; nur f\u00fcr Eink\u00fcnfte eines unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und &#8211;zweitens&#8211;, soweit der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass der andere Vertragsstaat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Eink\u00fcnfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Im Streitfall steht nach den beschriebenen tatrichterlichen Feststellungen fest, dass Irland die in Rede stehenden Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit des Flugpersonals nicht in den Katalog beschr\u00e4nkt steuerpflichtiger Eink\u00fcnfte aufgenommen und insofern auf den ihm einger\u00e4umten Besteuerungszugriff nach seinem innerstaatlichen Recht verzichtet hat; der (vor\u00fcbergehende) Lohnsteuereinbehalt widerspricht dem (auch hier) nicht. Das erhellt zugleich, dass der Kl\u00e4ger den erforderlichen Nachweis \u00fcber den irischen Besteuerungsverzicht erbracht hat: Was ohnehin feststeht, muss nicht gesondert nachgewiesen werden.<\/em><\/p>\n<p>25<em>Es verbleibt deswegen bei der Einkommensfreistellung. \u00a7 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002\/2007 \u00e4ndert daran unilateral nichts. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen (auch) der letzteren Vorschrift erf\u00fcllt sind, ist unbeachtlich. Denn \u00a7 50d Abs. 9 Satz 3 EStG 2002\/2007 ordnet ausdr\u00fccklich an, dass (u.a.) &#8222;Abs. 8 &#8230; unber\u00fchrt (bleibt)&#8220;. Das Gesetz akzeptiert insofern mit \u00a7 50d Abs. 8 EStG 2002\/2004 den &#8211;einseitigen&#8211; Besteuerungsverzicht des anderen Staates (zu den Verzichtsmotiven s. Wassermeyer in Debatin\/Wassermeyer, DBA, MA Art. 15 Rz 181) als Aus\u00fcbung der zwischenstaatlich vereinbarten Besteuerungszuordnung. Es ist nichts (auch nicht aus der amtlichen Gesetzesbegr\u00fcndung, vgl. BTDrucks 16\/2712, S. 61 f.) daf\u00fcr ersichtlich, dass diese Akzeptanz durch Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 im Verh\u00e4ltnis zu der Regelung in Abs. 8 der Vorschrift f\u00fcr die Situation der (nicht im Ausland erfassten) beschr\u00e4nkten Steuerpflicht wieder zur\u00fcckgenommen werden soll. Vielmehr hat umgekehrt \u00a7 50d Abs. 8 EStG 2002\/2004 als die speziellere Vorschrift sowohl inhaltlich als auch in seiner gesetzessystematischen Stellung gegen\u00fcber Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Vorrang und steht demzufolge seinerseits auch nicht unter einem entsprechenden, gegenl\u00e4ufigen Anwendungsvorbehalt zugunsten von \u00a7 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002\/2007. Best\u00e4tigt wird das dadurch, dass der Vorbehalt in Abs. 9 Satz 3 zum &#8222;Unber\u00fchrtbleiben&#8220; von \u00a7 50d Abs. 8 EStG 2002\/2004 sich auf beide dort r\u00fcckfallausl\u00f6senden Tatbestandsalternativen &#8211;nicht nachgewiesener Besteuerungsverzicht einerseits oder nicht nachgewiesene Steuerzahlung andererseits&#8211; erstreckt und damit allgemein und unbedingt wirkt, anders als insoweit der nur eingeschr\u00e4nkte Vorrang einschl\u00e4giger DBA-R\u00fcckfallklauseln, der in \u00a7 50d Abs. 9 Satz 3 EStG 2002\/2007 zwar ebenfalls angeordnet wird, das aber nur f\u00fcr den Fall, dass die jeweilige DBA-R\u00fcckfallklausel die Freistellung von Eink\u00fcnften in einem &#8222;weitergehenden Umfang&#8220; (als \u00a7 50d Abs. 9 EStG 2002\/2007) einschr\u00e4nkt (vgl. demgegen\u00fcber allerdings die Denkschriften zu dem neu verhandelten DBA-Gro\u00dfbritannien sowie dem ebenfalls neu verhandelten DBA-Irland, jeweils vom 30. M\u00e4rz 2011, BTDrucks 17\/2254, S. 38, und 17\/6258, S. 36, wo auch insoweit ein Spezialit\u00e4tenvorrang gegen\u00fcber Abs. 9 angenommen wird). \u00a7 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002\/2007, der allein auf das Fehlen einer spezifischen beschr\u00e4nkten Steuerpflicht in dem anderen Staat abhebt, l\u00e4uft damit f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit im Ergebnis weitgehend leer. Ein Anwendungsbereich bleibt &#8211;ohne dass dar\u00fcber abschlie\u00dfend entschieden werden m\u00fcsste&#8211; allenfalls f\u00fcr jenen (hier nicht einschl\u00e4gigen) Fall, in welchem der Besteuerungsverzicht des anderen Staates nur einen Teil der betreffenden Eink\u00fcnfte erfasst. Denn \u00a7 50d Abs. 8 EStG 2002\/2004 schr\u00e4nkt den Besteuerungsr\u00fcckfall entsprechend ein (&#8222;soweit&#8220;), w\u00e4hrend \u00a7 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002\/2007 die Rechtsfolge des Besteuerungsr\u00fcckfalls davon abweichend mit dem ausl\u00f6senden Verzicht konditional verkn\u00fcpft (&#8222;wenn&#8220;) und insoweit eine partielle Doppelbesteuerung in Kauf zu nehmen scheint. Ansonsten reduziert sich der verbleibende Anwendungsbereich von \u00a7 50d Abs. 9 EStG 2002\/2007 gegen\u00fcber Abs. 8 auf Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, der im Streitfall aber ebenfalls &#8211;und unter den Beteiligten auch unstreitig&#8211; nicht einschl\u00e4gig ist.<\/em><\/p>\n<p>26<em>\u2026\u201c<\/em><\/p>\n<p>272. Ferner ist ernstlich zweifelhaft, ob die mit Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 (Bundesgesetzblatt I 2013, 1809) erfolgte \u00c4nderung in \u00a7 50 d Abs. 9 Satz 3\u00a0EStG vorliegend zu einer Versagung der sich aus dem DBA-Irland ergebenden Freistellung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>28a) Nach \u00a7 50 d Abs. 9 Satz 3 EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (a.a.O.) bleiben die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Abs. 8 und \u00a7 20 Abs. 2 des AStG unber\u00fchrt, soweit sie jeweils die Freistellung von Eink\u00fcnften in einem weitergehenden Umfang einschr\u00e4nken. Insoweit sieht die Regelung in \u00a7 50 d Abs. 9 Satz 3 EStG neue Fassung vor, dass Abs. 8 nicht wie in der vorhergehenden Fassung generell unber\u00fchrt bleibt, sondern nur soweit er die Freistellung von Eink\u00fcnften in einem weitergehenden Umfang einschr\u00e4nkt. Hierbei kann dahinstehen, ob diese Gesetzes\u00e4nderung tats\u00e4chlich geeignet ist, das von der Verwaltung gew\u00fcnschte Ergebnis herbeizuf\u00fchren, denn \u00a7 50 d Abs. 9 Satz 3 EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (a.a.O.) ist erst nach Ablauf des Streitjahres in Kraft getreten. Nach \u00a7 52 Abs. 59 a EStG i.d.F. des Gesetzes vom 26.06.2013 (Bundesgesetzblatt I 2013, 1809) ist \u00a7 50 d Abs. 9 Satz 3\u00a0EStG n.F. zwar f\u00fcr alle Veranlagungszeitr\u00e4ume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskr\u00e4ftig sind. Bei summarischer Pr\u00fcfung ist allerdings ernstlich zweifelhaft, ob die hiernach vorgesehene Anwendung auf den Streitfall mit dem Grundgesetz vereinbar ist.<\/p>\n<p>29b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bedarf es vor dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugeh\u00f6rigen Verhaltens nachtr\u00e4glich belastend \u00e4ndert. Insbesondere ist eine steuerbegr\u00fcndende oder steuererh\u00f6hende Bestimmung in der Regel mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar, wenn und soweit sie f\u00fcr einen Veranlagungszeitraum gelten soll, der im Zeitpunkt der Verk\u00fcndung des Gesetzes bereits abgeschlossen war (sog. \u201eechte\u201c R\u00fcckwirkung, BVerfG v. 19.12.1961\u00a0 2 BvL 6\/59, BVerfGE 13, 261; v. 15.10.2008 1 BvR 1138\/06, HFR 2009, 187). Das gilt auch im Zusammenhang mit Rechts\u00e4nderungen im Bereich der DBA (BVerfG v. 10.3.1971\u00a0 2 BvL 3\/68, BStBl II 1973, 431; v. 14.5.1986\u00a0 2 BvL 2\/83, BStBl II 1986, 628, BFH-Beschluss v. 19.5.2010\u00a0 I B 191\/09, BStBl II 2011, 156).<\/p>\n<p>30Das BVerfG hat im Laufe der Zeit Fallgruppen herausgebildet, in denen das rechtsstaatliche R\u00fcckwirkungsverbot zul\u00e4ssigerweise durchbrochen werden darf (BVerfG v. 15.10.2008 1 BvR 1138\/06, HFR 2009, 187). Dies ist bspw. dann der Fall, wenn sich kein sch\u00fctzenswertes Vertrauen des B\u00fcrgers auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, weil die Rechtslage unklar und verworren oder l\u00fcckenhaft war und durch eine eindeutige Regelung ersetzt wird (BVerfG v. 19.12.1961 2 BvL 6\/59, BVerfGE 13, 261 (272); v. 23.03.1971 2 BvL 2\/66 u.a., BVerfGE 30, 367 (388 f.); Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2008 1 BvR 1138\/06, HFR\u00a02009, 187). Ferner wird eine zul\u00e4ssige Ausnahme vom R\u00fcckwirkungsverbot dann bejaht, wenn eine gefestigte h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Steuerrechtsfrage nach \u00c4nderung derRechtsanwendungspraxis r\u00fcckwirkend gesetzlich festgeschrieben wird (BVerfG v. 23.01.1990 1 BvL 4\/87 u.a., BVerfGE 81, 228; v. 15.10.2008 1 BvR 1138\/06, a.a.O.; v. 21.7.2010 1 BvL 12\/06 u.a., BVerfGE 126, 369; BFH v. 19.04.2012 VI R 74\/10, BStBl II 2012, 577).<\/p>\n<p>31c) \u00a7 52 Abs. 59 a EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 (a.a.O.) entfaltet, soweit er eine Anwendung des \u00a7 50d Abs. 9 Satz 3\u00a0EStG\u00a0n.F. f\u00fcr das Streitjahr anordnet, bei summarischer Pr\u00fcfung eine &#8222;echte&#8220; R\u00fcckwirkung in diesem Sinne, da die Regelung mit Wirkung f\u00fcr abgelaufene Veranlagungszeitr\u00e4ume eine Steuerbefreiung ausschlie\u00dft, die sich vor ihrer Geltung aus dem DBA-Irland in der im Streitjahr geltenden Fassung ergeben hat (s.o.). F\u00fcr eine Rechtfertigung der Durchbrechung des R\u00fcckwirkungsverbots finden sich im Streitfall bei summarischer Pr\u00fcfung keine Anhaltspunkte. Dass die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes nicht unklar, verworren oder l\u00fcckenhaft war, ergibt sich aus dem oben zitierten Urteil des BFH vom 11.01.2012 I R 27\/11 (a.a.O.). Hiernach war die Behandlung der streitgegenst\u00e4ndlichen Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit durch \u00a7\u00a050\u00a0d Abs. 8 EStG und dessen Verh\u00e4ltnis zu \u00a7 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG durch \u00a7\u00a050 d Abs. 9 Satz 3 EStG klar und eindeutig geregelt. Auch der zweite Ausnahmefall ist nicht gegeben, da durch das BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 27\/11 (a.a.O.) keine langj\u00e4hrige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung ge\u00e4ndert wurde, die durch die Gesetzes\u00e4nderung h\u00e4tte korrigiert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>32d) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Neuregelung auch nicht nur klarstellender und damit rein deklaratorischer Natur.<\/p>\n<p>33Rein deklaratorisch und nicht konstitutiv ist eine gesetzliche Regelung nur dann, wenn sich das nunmehr ausdr\u00fccklich Geregelte auch schon bisher unter Anwendung der herk\u00f6mmlichen Auslegungsregeln aus dem Gesetz hat ableiten lassen. Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat \u00a7 50 d Abs. 9 Satz 3\u00a0EStG\u00a0a.F. ausdr\u00fccklich angeordnet, dass \u00a7 50 d Abs. 8 EStG unber\u00fchrt bleibt (BFH v. 11.01.2012\u00a0 I R 27\/11, a.a.O.). Nach \u00a7 50 d Abs. 9 Satz 3 EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes gilt dies nur noch eingeschr\u00e4nkt. Hierin liegt keine Klarstellung sondern eine \u00c4nderung der Regelung.<\/p>\n<p>34In einem eventuellen Hauptsacheverfahren wird ernstlich zu erw\u00e4gen sein, den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.<\/p>\n<p>35Hinsichtlich der bereits verwirkten S\u00e4umniszuschl\u00e4ge war die Vollziehung ab F\u00e4lligkeit aufzuheben (BFH-Urteil vom 30.03.1993\u00a0 VII R 37\/92, BFH\/NV 1994, 4)<\/p>\n<p>36Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>37Die Beschwerde war wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zuzulassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pressemitteilung vom 02. 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