{"id":38046,"date":"2013-12-13T10:29:32","date_gmt":"2013-12-13T08:29:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38046"},"modified":"2013-12-13T10:29:32","modified_gmt":"2013-12-13T08:29:32","slug":"einkommensteuer-veranderungen-des-jahresbetrages-einer-witwenrente-aufgrund-von-einkommensanrechnungen-fuhren-stets-zu-einer-neuberechnung-des-steuerfreien-teils-der-rente","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-veranderungen-des-jahresbetrages-einer-witwenrente-aufgrund-von-einkommensanrechnungen-fuhren-stets-zu-einer-neuberechnung-des-steuerfreien-teils-der-rente\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: Ver\u00e4nderungen des Jahresbetrages einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen f\u00fchren stets zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 4 K 2322\/10<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>23.10.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>4. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>4 K 2322\/10<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Die Beteiligten streiten \u00fcber die H\u00f6he des steuerfreien Anteils einer Witwerrente.<\/p>\n<p>3Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 2008 u.a. eine Witwerrente, deren H\u00f6he variabel ist, weil sie j\u00e4hrlich unter Ber\u00fccksichtigung des aktuellen anderen Erwerbs- und\/oder Erwerbsersatzeinkommens neu berechnet wird. Der Kl\u00e4ger bezieht die Witwerrente seit 01.01.2007. Nach den Angaben in der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2008 hatte seine verstorbene Ehefrau eine der Witwerrente vorhergehende Altersrente vom 01.03.1997 bis 31.12.2006 bezogen.<\/p>\n<p>4F\u00fcr das Jahr 2007 hatte der Kl\u00e4ger eine Witwerrente in H\u00f6he von 8.589 \u20ac erkl\u00e4rt, wovon 50 % d.h. 4.295 \u20ac als steuerpflichtiger Teil der Besteuerung zugrunde gelegt wurden.<\/p>\n<p>5F\u00fcr das Jahr 2008 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger eine Witwerrente in H\u00f6he von 6.406 \u20ac. Der Beklagte ermittelte den steuerpflichtigen Teil mit 50 %, d.h. 3.203 \u20ac und legte diesen Betrag der Besteuerung im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 29.06.2009 zugrunde.<\/p>\n<p>6Hiergegen legte der Kl\u00e4ger form- und fristgerecht Einspruch ein und begr\u00fcndete diesen damit, dass seiner Ansicht nach bei der Besteuerung der Witwerrente wie 2007 ein steuerfreier Teil in H\u00f6he von 4.295 \u20ac zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/p>\n<p>7Mit Einspruchsentscheidung vom 16.07.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, dass Renten, die bereits vor dem Jahr 2006 bezogen worden seien, gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes mit 50 % der Besteuerung zu unterwerfen seien. Gem\u00e4\u00df \u00a7 22 S. 4 EStG sei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente der steuerfreie Teil der Rente. Dieser gelte gem\u00e4\u00df \u00a7 22 S. 5 EStG ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folge und zwar grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Abweichend hiervon sei der steuerfreie Teil der Rente bei einer Ver\u00e4nderung des Jahresbetrags der Rente \u2013 z.B. wie hier aufgrund von Einkommensanrechnungen bei Witwenrenten oder durch den Wechsel von Teil- zu Vollrenten \u2013 in dem Verh\u00e4ltnis anzupassen, in dem der ver\u00e4nderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente stehe, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liege (\u00a7 22 S. 6 EStG). Nur regelm\u00e4\u00dfige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente \u2013 wie dies etwa bei den j\u00e4hrlichen Rentenerh\u00f6hungen der Fall sei \u2013 f\u00fchrten nicht zu einer Neuberechnung (\u00a7 22 S. 7 EStG). Da der Kl\u00e4ger eine Witwerrente beziehe, die im Unterschied zur \u00fcblichen j\u00e4hrlichen Rentenerh\u00f6hung aufgrund der jeweils anzurechnenden anderen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers variiere, sei \u00a7\u00a022 S. 6 EStG f\u00fcr die Ermittlung des steuerfreien Teils der Witwerrente 2008 anzuwenden. Dabei werde der ver\u00e4nderte Jahresbetrag dividiert durch den urspr\u00fcnglichen Jahresbetrag und dieses Ergebnis dann multipliziert mit dem bisherigen Freibetrag. Hieraus ergebe sich folgende Berechnung:<\/p>\n<p>86.406\/8.589 x 4.295 = 3.203 \u20ac<\/p>\n<p>9Somit sei zu Recht hinsichtlich der Witwerrente ein steuerfreier Teil in H\u00f6he von 3.203 \u20ac ber\u00fccksichtigt worden.<\/p>\n<p>10Mit seiner Klage verfolgt der Kl\u00e4ger sein Einspruchsbegehren weiter.<\/p>\n<p>11Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dass der steuerfreie Teil der Rente ein fester Betrag sei, der den Steuerpflichtigen lebenslang begleite. Demgegen\u00fcber gehe der Beklagte davon aus, dass es sich lediglich um einen festen Prozentsatz handele. Auch sei \u00a7\u00a022 S. 7 EStG anzuwenden, da die Witwerrente einmal j\u00e4hrlich und damit regelm\u00e4\u00dfig zum 1.7. eines Jahres aufgrund der Anrechnung des \u00fcbrigen Einkommens angepasst werde.<\/p>\n<p>12Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>13den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 29.06.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2010 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Witwerrente nur in H\u00f6he von 2.111 \u20ac der Besteuerung zugrunde gelegt wird,<\/p>\n<p>14hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>15Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>16die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>17Zur Begr\u00fcndung verweist er auf die Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>18<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>19Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>20Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2008 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013).<\/p>\n<p>21Der Beklagte hat zu Recht die Rentenbez\u00fcge des Kl\u00e4gers aus der Rentenversicherung mit dem der Besteuerung unterliegenden Anteil nach \u00a7 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a) aa) Satz 3 EStG zu 50 % der Besteuerung unterworfen.<\/p>\n<p>22Der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid den steuerpflichtigen Teil der Rente des Kl\u00e4gers aus der Rentenversicherung mit 50 % der bezogenen Rente in H\u00f6he von 6.406\u00a0\u20ac, also 3.203 \u20ac angesetzt. Dieser Ansatz ist nicht zu Lasten des Kl\u00e4gers zu hoch, auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung, dass im Vorjahr noch der steuerfreie Teil der Rente in H\u00f6he von 4.295 \u20ac ber\u00fccksichtigt worden war.<\/p>\n<p>23<\/p>\n<ul>\n<li>24a \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Den Besteuerungsanteil hat der Beklagte mit dem niedrigst m\u00f6glichen Satz i.H.v. 50 % angesetzt und ist damit den Angaben des Kl\u00e4gers in der Steuererkl\u00e4rung gefolgt, dass seine verstorbene Ehefrau die der Witwerrente vorhergehende Altersrente bereits vor 2005 bezogen hat (lt. Anlage R seit 01.03.1997), so dass sich der Ertragsanteil der &#8211; nachfolgenden &#8211; Witwerrente zutreffend nach \u00a7\u00a022 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a) aa) Satz 8 EStG richtete.<\/li>\n<\/ul>\n<p>25<\/p>\n<ul>\n<li>26b \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Soweit der Kl\u00e4ger hiervon abweichend einen steuerfreien Teil entsprechend dem Vorjahresbetrag in H\u00f6he von 4.295 \u20ac ber\u00fccksichtigt haben will und damit letztendlich einen steuerfreien Teil in H\u00f6he von 4.295\/6.406 = 67,05 % begehrt, kann er hiermit nicht durchdringen. Zwar wird der steuerfreie Teil der Rente gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) S\u00e4tze 4 und 5 EStG grunds\u00e4tzlich in einem lebenslang geltenden und grunds\u00e4tzlich gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben. Allerdings ist hiervon abweichend der steuerfreie Teil der Rente gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) Satz 6 EStG bei einer Ver\u00e4nderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verh\u00e4ltnis anzupassen, in dem der ver\u00e4nderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. Dies war hier der Fall, da sich die H\u00f6he des Jahresbetrages der Rente des Kl\u00e4gers aufgrund der vorzunehmenden Anrechnung seiner aus der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit erzielten Eink\u00fcnfte vermindert hat. Der Kl\u00e4ger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Neuberechnung der Rente gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) Satz 7 EStG nicht zu erfolgen habe. Nach dieser Vorschrift f\u00fchren regelm\u00e4\u00dfige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung au\u00dfer Betracht. Im Streitfall k\u00f6nnte es sich zwar bei den Anpassungen des Jahresbetrags der Rente dem Wortlaut nach um eine regelm\u00e4\u00dfige Anpassung handeln, da die Neuberechnung im Fall des Kl\u00e4gers jedes Jahr zum 01.07. \u2013 und damit zeitlich gesehen \u201eregelm\u00e4\u00dfig\u201c \u2013 vorgenommen wird. Der erkennende Senat ist allerdings der Auffassung, dass der Wortlaut nach dem Sinn und Zweck der Norm teleologisch zu reduzieren ist und Anpassungen des Jahresbetrages aufgrund von Einkommensanrechnungen bei Witwenrenten \u2013 m\u00f6gen diese auch regelm\u00e4\u00dfig erfolgen \u2013 zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente f\u00fchren.<\/li>\n<\/ul>\n<p>27Ob eine Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente bei Anpassungen des Jahresbetrages einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen zu erfolgen oder zu unterbleiben hat, ist bislang h\u00f6chstrichterlich nicht entschieden. Die Finanzverwaltung vertritt im BMF-Schreiben vom 13.09.2010 IV C 3-S 2222\/09\/10041, IV C 5-S 2345\/08\/0001, 2010\/0628045 (BStBl I 2010, 681 Rz. 171ff mit Berechnungsbeispiel) die Auffassung, dass Ver\u00e4nderungen des Jahresbetrages einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen stets zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente f\u00fchren.<\/p>\n<p>28Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 26. November 2008 X R 15\/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.3.b) ist \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG wie folgt auszulegen: Satz 4 und 5 EStG sehen nach Auffassung des BFH vor, dass der steuerfreie Teil der Rente in einem lebenslang geltenden, grunds\u00e4tzlich gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben wird. Regelm\u00e4\u00dfige Rentenanpassungen f\u00fchren nach Auffassung des BFH (in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) nicht zu einer Erh\u00f6hung des steuerfreien Teils der Rente (\u00a7\u00a022 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) Satz 7 EStG), so dass sp\u00e4tere regul\u00e4re Rentenerh\u00f6hungen uneingeschr\u00e4nkt der Besteuerung unterworfen werden. Hintergrund dieser Festschreibung ist nach Auffassung des BFH die vom Gesetzgeber gesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Notwendigkeit, der ansonsten in der \u00dcbergangsphase eintretenden erneuten Vergr\u00f6\u00dferung der Besteuerungsunterschiede zwischen Sozialversicherungsrenten und Beamtenpensionen entgegenzuwirken (BTDrucks 15\/2150, S. 41), weil die Erh\u00f6hung von Beamtenpensionen zu 100% steuerpflichtig ist. F\u00fcr Sozialversicherungsrenten soll nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nichts anderes gelten.<\/p>\n<p>29Diese Auslegung entspricht der Auffassung sowohl der Finanzverwaltung (z.B. BMF-Schreiben vom 13. September 2010, BStBl I 2010, 681, Tz. 156, 169 f.) als auch der Literatur (z.B. Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, \u00a7 22 Rz. 103; Fischer in Kirchhof, EStG, \u00a7\u00a022 Rz. 40; Risthaus in Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG, \u00a7 22 Rz. 286, 289; Bl\u00fcmich\/ Stuhrmann, EStG, \u00a7 22 Rz. 126; Lindberg in Frotscher, EStG, \u00a7 22 EStG Rz. 152).<\/p>\n<p>30Soweit der Kl\u00e4ger meint, auch in seinem Fall der Anpassung der Rentenbez\u00fcge aufgrund von Einkommensanrechnungen handele es sich um eine regelm\u00e4\u00dfige Rentenanpassung und sich hierf\u00fcr auf den reinen Wortlaut beruft, steht dem nach Ansicht des erkennenden Senats der o.a. Sinn und Zweck der Norm entgegen.<\/p>\n<p>31Bei der Auslegung einer Norm nach ihrem Wortlaut ist zu ber\u00fccksichtigen, dass diese nur eine von mehreren anerkannten Auslegungsmethoden ist. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Interpretation eines Gesetzes ist auch der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 9. November 1988 1 BvR 243\/86, BVerfGE 79, 106). Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte als historische Auslegung (BFH-Urteil vom 21. Oktober 2010 IV R 23\/08, BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277). Hinzu kommt die verfassungskonforme Auslegung, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsm\u00f6glichkeiten in Betracht kommen, die zu unterschiedlich starken Eingriffen in grundrechtlich gesch\u00fctzte Positionen f\u00fchren (z.B. BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009 2 BvL 3\/02, BVerfGE 124, 251, BFH\/NV 2009, 2119, unter B.2.). Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (z.B. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1998 VII R 21\/97, BFHE 187, 177, unter II.2.a der Gr\u00fcnde m.w.N.).<\/p>\n<p>32Angewendet auf den Streitfall sprechen sowohl die historisch-teleologische Auslegung aufgrund der Erw\u00e4gungen und Ziele des Gesetzgebers, die in den oben zitierten Gesetzesmaterialien niedergelegt sind und im Gesetzeswortlaut Niederschlag gefunden haben, als auch die verfassungskonforme Auslegung (steuerrechtliche Gleichbehandlung der Erh\u00f6hung von Sozialversicherungsrenten und Versorgungsbez\u00fcgen) daf\u00fcr, dass es sich bei der Neuanpassung der vorliegend im Streit stehenden Witwerrente aufgrund der Anrechnung anderen Erwerbseinkommens, die hier im Unterschied zu regul\u00e4ren Rentenerh\u00f6hungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Minderung f\u00fchrt, nicht um eine regelm\u00e4\u00dfige Anpassung im Sinne der Norm handelt. Denn w\u00fcrde man dem Begehren des Kl\u00e4gers folgen, mit dem er letztendlich f\u00fcr seine Witwerrente einen steuerfreien Anteil von mehr als 50 % begehrt, so w\u00fcrden sich die Besteuerungsunterschiede zwischen Sozialversicherungsrenten und Beamtenpensionen in der \u00dcbergangsphase erneut vergr\u00f6\u00dfern.<\/p>\n<p>33Im \u00dcbrigen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Regelung des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) S. 7 EStG im Regelfall zu einem Nachteil f\u00fcr den Steuerpflichtigen f\u00fchrt, indem Ver\u00e4nderungen der Rente aufgrund von regelm\u00e4\u00dfigen Anpassungen zu 100 % der Besteuerung unterworfen werden, so dass sich der steuerfreie Teil der Rente bis 2040 stetig vermindert. Aus dieser Regelung will der Kl\u00e4ger f\u00fcr seinen Fall einen Vorteil herleiten, indem die Ver\u00e4nderung des Jahresbetrags der Rente zu einem niedrigeren Besteuerungsanteil f\u00fchren soll. Dies ist darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass sich im Fall des Kl\u00e4gers die (Witwer)Rente reduziert hat, was bei Rentenanpassungen von regul\u00e4ren Altersrenten zum 01.07. \u2013 jedenfalls bislang \u2013 nicht vorgekommen ist, da Rentenk\u00fcrzungen in der Geschichte der Rentenversicherung bisher nicht vorgenommen wurden bzw. aufgrund der im Jahr 2009 aufgenommenen \u201eerweiterten Rentenschutzklausel\u201c erst im Rahmen von k\u00fcnftigen Rentenerh\u00f6hungen verrechnet werden, so dass bei regul\u00e4ren Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Minderungen aufgrund von j\u00e4hrlichen Anpassungen zum 01.07. derzeit nicht denkbar sind.<\/p>\n<p>34Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall ergibt sich damit, dass die Berechnung des steuerfreien Teils der Rente durch den Beklagten frei von Rechtsfehlern ist.<\/p>\n<p>35Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>36Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da (h\u00f6chstrichterliche) Entscheidungen zu der Frage, ob die j\u00e4hrliche Neuberechnung einer (Witwen-)Rente aufgrund von vorzunehmenden Einkommensanrechnungen aus einer anderen T\u00e4tigkeit eine regelm\u00e4\u00dfige Rentenanpassung i.S.d. \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) S. 7 EStG darstellt, bislang nicht vorliegen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 4 K 2322\/10 Datum: 23.10.2013 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 4. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 4 K 2322\/10 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten \u00fcber die H\u00f6he des steuerfreien Anteils einer Witwerrente. 3Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 2008 u.a. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-veranderungen-des-jahresbetrages-einer-witwenrente-aufgrund-von-einkommensanrechnungen-fuhren-stets-zu-einer-neuberechnung-des-steuerfreien-teils-der-rente\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einkommensteuer: Ver\u00e4nderungen des Jahresbetrages einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen f\u00fchren stets zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38046"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38046"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38046\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38046"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38046"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38046"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}