{"id":38048,"date":"2013-12-13T10:30:09","date_gmt":"2013-12-13T08:30:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38048"},"modified":"2013-12-13T10:30:09","modified_gmt":"2013-12-13T08:30:09","slug":"abgabenordnung-voraussetzungen-fur-den-erlass-bzw-die-erstattung-von-nachzahlungs-und-aussetzungszinsen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgabenordnung-voraussetzungen-fur-den-erlass-bzw-die-erstattung-von-nachzahlungs-und-aussetzungszinsen\/","title":{"rendered":"Abgabenordnung: Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass bzw. die Erstattung von Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen"},"content":{"rendered":"<div>\n<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 10 K 1162\/11<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>10.10.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>10. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>10 K 1162\/11<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Die Beteiligten streiten \u00fcber die Frage, ob Nachzahlungs- bzw. Aussetzungszinsen zu erlassen und zu erstatten sind.<\/p>\n<p>3Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2002 sind gegen die Kl\u00e4ger Nachzahlungszinsen im Sinne von \u00a7 233a AO i.H.v. 5.766 und im Zusammenhang mit der Einkommensteuerfestsetzung 2003 i.H.v. 21.188 \u20ac festgesetzt und erhoben worden.<\/p>\n<p>4Mit Zinsbescheid vom 16.12.2009 sind Aussetzungszinsen von insgesamt 121.629 \u20ac festgesetzt worden, welche auf eine Einkommensteuernachzahlung f\u00fcr 2002 in H\u00f6he von ca. 28.000 \u20ac sowie eine Einkommensteuernachzahlung f\u00fcr 2003 in H\u00f6he von ca. 558.750 \u20ac entfielen.<\/p>\n<p>5Die Einkommensteuernachzahlungen resultierten unstreitig aus der Umsetzung einer zwischen der deutschen und der britischen Finanzverwaltung erzielten Verst\u00e4ndigung hinsichtlich der Zuordnung von Eink\u00fcnften aus den Jahren 2002 und 2003 gem\u00e4\u00df einem bilateralen Verst\u00e4ndigungsvorschlag vom 06.04.2009, dem die Kl\u00e4ger zugestimmt hatten.<\/p>\n<p>6Im Anschluss beantragten die Kl\u00e4ger den Erlass der festgesetzten Zinsen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. 6. 2010 ab. Hiergegen wandten sich die Kl\u00e4ger mit Einspruch vom 01.07.2010, welcher mit Einspruchsentscheidung vom 14.03.2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen wurde.<\/p>\n<p>7Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der Beklagte aus, dass sachliche Billigkeitsgr\u00fcnde f\u00fcr einen Erlass der Zinsen in einer Gesamth\u00f6he von 72.235 \u20ac sowie die Erstattung dieses bereits gezahlten Betrages nicht vorliegen w\u00fcrden. Die Verzinsung nach \u00a7 233a AO sei gesetzlich vorgeschrieben und stehe nicht im Ermessen der Finanzbeh\u00f6rde. Dies gelte auch f\u00fcr Verz\u00f6gerungen bei der Steuerfestsetzung und einer daraus resultierenden langen Verfahrensdauer, selbst wenn diese allein vom Finanzamt zu vertreten sei. Hintergrund sei, dass die Vorschrift verschuldensunabh\u00e4ngig ausgestaltet sei. Die Vorschrift sei kein Sanktions- bzw. Druckmittel, sondern solle lediglich den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen und den Zinsnachteil des Steuergl\u00e4ubigers ausgleichen. Auch die Kumulierung der britischen und der deutschen Steuerfestsetzung rechtfertige keinen Billigkeitserlass. Soweit bei den Kl\u00e4gern eine Doppelbelastung zeitweise \u2013 und durch die Ver\u00e4nderung von Umrechnungskursen auch endg\u00fcltig \u2013 eingetreten sein sollte, so stelle dies eine typische Belastung durch die Beteiligung zweier Steuerverwaltungen dar. Sie rechtfertige keinen Erlass aus Billigkeitsgr\u00fcnden. Gerade im Hinblick auf die Wechselkursschwankungen sei zu ber\u00fccksichtigen, dass solche auch zu Gunsten der Kl\u00e4ger h\u00e4tten eintreten k\u00f6nnen. Hierbei handele es sich also nicht um ein ausschlie\u00dflich vom Fiskus zu vertretendes Risiko.<\/p>\n<p>8Gleiches gelte f\u00fcr die Aussetzungszinsen. Diese seien nach \u00a7 237 AO auch bei l\u00e4ngerer Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens zu bezahlen. Dies gelte selbst bei schuldhaft verz\u00f6gerter Rechtsbehelfsbearbeitung. Durch die Zinsen solle unter anderem auch der Zinsnachteil des Steuergl\u00e4ubigers durch die nicht rechtzeitige Zahlung von streitigen Steuern ausgeglichen werden.<\/p>\n<p>9Hiergegen wandten sich die Kl\u00e4ger mit ihrer Klage vom 15.04.2011.<\/p>\n<p>10Zur Begr\u00fcndung trugen sie vor, dass die Einkommensteuerfestsetzungen 2002 und 2003 in erheblichem Umfang bereits im Veranlagungsverfahren verz\u00f6gert worden seien. Sodann h\u00e4tten sich erhebliche Verz\u00f6gerungen durch die bilateralen Verst\u00e4ndigungen mit der britischen Verwaltung ergeben. Daneben sei der Umstand zu ber\u00fccksichtigen, dass bereits 3 Monate nach Einreichen der deutschen Steuererkl\u00e4rung die britische Finanzverwaltung am 31.01.2005 die Erhebung abgeschlossen habe und hierdurch zeitlich versetzt nacheinander ohne die M\u00f6glichkeit einer Einflussnahme durch den Steuerpflichtigen eine Doppelbesteuerung erfolgt sei. Schlie\u00dflich sei zu ber\u00fccksichtigen, dass nach der Verst\u00e4ndigung es zu einer Erstattung durch die britische Steuerbeh\u00f6rde i.H.v. 38.603 \u00a3 kam, deren Wert aufgrund eines extrem verschlechterten Umrechnungskurses nicht mit den Werten der nunmehr bestandskr\u00e4ftig geworden Einkommensteuerfestsetzung \u2013 welche von erheblich h\u00f6heren Umrechnungskursen ausging \u2013 vergleichbar gewesen w\u00e4re. Dies habe einen Liquidit\u00e4tsnachteil im Umfang von nahezu 100.000 \u20ac bedeutet.<\/p>\n<p>11Im Einzelnen habe der Beklagte w\u00e4hrend des Veranlagungs- und des ersten Einspruchsverfahrens 2002 bei einer Gesamtdauer von 39 Monaten eine Verz\u00f6gerung von 12 Monaten verursacht. Hinsichtlich des zweiten Einspruchs- und Verst\u00e4ndigungsverfahrens sei bei einer Gesamtdauer des Verfahrens von 25 Monaten eine Verz\u00f6gerung von 10 Monaten verursacht worden. Schlie\u00dflich sei \u00fcber einen Zeitraum von 46 Monaten hinweg in 6 einzelnen Schritten nacheinander von der Veranlagungsstelle stets neues Material zur Beurteilung der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht angefordert worden. Somit seien 34 Monate ab Einreichung der Steuererkl\u00e4rung vergangen, bevor \u00fcberhaupt erstmals die seinerzeit streitige Behandlung von Gehaltsbestandteilen f\u00fcr Dienstreisen angesprochen worden sei.<\/p>\n<p>12Hinsichtlich der Veranlagung des Jahres 2003 habe der Beklagte eine Verz\u00f6gerung von 5 Monaten bei einer Gesamtdauer des Verfahrens von 13 Monaten verursacht. Im Hinblick auf das Einspruchsverfahren habe er eine Verz\u00f6gerung von 20 Monaten bei einer Gesamtdauer von 43 Monaten zu vertreten.<\/p>\n<p>13Aufgrund dieser zeitlichen Gesichtspunkte sowie der wechselkursbedingten Liquidit\u00e4tsnachteile sei es sachlich billig, einen Teilerlass der Zinsen vorzunehmen. Dies ergebe sich im Rahmen einer Gesamtbewertung aller einzelnen Faktoren. Es stehe fest, dass den Kl\u00e4gern durch die versp\u00e4tete Steuerfestsetzung kein Vorteil zugeflossen sei.<\/p>\n<p>14Im \u00dcbrigen sei zu ber\u00fccksichtigen, dass unterdessen aufgrund einer ge\u00e4nderten Verwaltungsauffassung materiell-rechtlich der seinerzeit streitige Sachverhalt anders als in dem Verst\u00e4ndigungsverfahren gel\u00f6st worden w\u00e4re. Das Ergebnis h\u00e4tte sich zu Gunsten der Kl\u00e4ger ausgewirkt.<\/p>\n<p>15Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>16\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.06.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.03.2011 zu verpflichten,<\/p>\n<p>17\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 a. die mit dem Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2002 vom 23.05.2007 in H\u00f6he von insgesamt 5.766 \u20ac festgesetzten Nachzahlungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO in H\u00f6he eines Teilbetrages von 1.593 \u20ac;<\/p>\n<p>18\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 b. die mit dem Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2003 vom 09.07.2009 in H\u00f6he von insgesamt 21.388 \u20ac festgesetzten Nachzahlungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO in H\u00f6he eines Teilbetrages von 13.367,50 \u20ac;<\/p>\n<p>19\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 c. Die mit Bescheid vom 16.12.2009 in H\u00f6he von insgesamt 3.499 \u20ac festgesetzten Aussetzungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 237 AO zur Einkommensteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag 2002 in H\u00f6he eines Teilbetrags von 1.400 \u20ac;<\/p>\n<p>20\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 d. die mit dem Bescheid vom 16.12.2009 in H\u00f6he von insgesamt 120.130\u00a0\u20ac festgesetzten Aussetzungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 237 AO zur Einkommensteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag 2003 in H\u00f6he eines Teilbetrages von 55.875 \u20ac<\/p>\n<p>21\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden zu erlassen und aufgrund zwischenzeitlich geleisteter Zahlung zu erstatten;<\/p>\n<p>22\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.06.2010 und der Einspruchsentscheidung vom 14.03.2011 zu verpflichten, die Kl\u00e4ger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.<\/p>\n<p>23Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>24die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>25Er verweist zur Begr\u00fcndung auf die Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>26<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>27Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>281. Die Ablehnung des Zinserlasses bzw. der Zinserstattung ist rechtm\u00e4\u00dfig, die Kl\u00e4ger haben keinen Anspruch auf den beantragten Zinserlass. Sie sind damit nicht in ihren Rechten verletzt, vgl. \u00a7 101 FGO.<\/p>\n<p>29a. Die Kl\u00e4ger haben keinen Anspruch auf (teilweise) Erstattung der Nachzahlungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0233a AO.<\/p>\n<p>30aa. Die Finanzbeh\u00f6rden k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 227 AO Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig w\u00e4re. Unter den gleichen Voraussetzungen k\u00f6nnen bereits entrichtete Betr\u00e4ge erstattet oder angerechnet werden.<\/p>\n<p>31Es wird unterschieden zwischen sachlichen und pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnden. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Festsetzung der Steuer an sich zwar dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderl\u00e4uft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint, wenn also nach dem erkl\u00e4rten oder mutma\u00dflichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem von dem Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis f\u00fchrt. Billigkeitsma\u00dfnahmen sollen somit ein vom Gesetz gedecktes, aber vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis vermeiden (R\u00fcsken in Klein, \u00a7 227 AO, Rz. 17, \u00a7 163 AO, Rz. 32).<\/p>\n<p>32Die Entscheidung \u00fcber eine Billigkeitsma\u00dfnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch \u00a7 102 FGO gezogenen Grenzen nachpr\u00fcfbar ist. Diese Nachpr\u00fcfung der Erlassablehnung ist darauf beschr\u00e4nkt, ob die Finanzbeh\u00f6rde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten oder von dem ihr einger\u00e4umten Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Nur im Falle einer sog. Ermessensreduzierung auf null kann das Gericht eine Verpflichtung der Finanzbeh\u00f6rde zum Erlass aussprechen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des BFH vom 11.07.1996 V R 18\/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).<\/p>\n<p>33bb. Gem\u00e4\u00df \u00a7 233a Abs. 1 AO ist der Unterschiedsbetrag zwischen festgesetzter Einkommensteuer und anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4gen zu verzinsen. Gem\u00e4\u00df Abs.\u00a02 beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass bei einzelnen Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Frage der Verzinsung vor F\u00e4lligkeit wegen unterschiedlicher Veranlagungszeitpunkte unterschiedliche Zinszeitr\u00e4ume entstehen. Das System der so genannten Vollverzinsung soll die Liquidit\u00e4tsvorteile, die ein Steuerpflichtiger wegen sp\u00e4ter Steuerfestsetzung erzielt, typisiert absch\u00f6pfen (R\u00fcsken in Klein, \u00a7 233a AO, Rz. 1). Ob die m\u00f6glichen Zinsvorteile tats\u00e4chlich gezogen worden sind, ist grunds\u00e4tzlich unbeachtlich (BFH Urteil vom 23. Oktober 2003 \u2013 V R 2\/02 \u2013, BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39).<\/p>\n<p>34Nachzahlungszinsen sind auch nicht deswegen aus sachlichen Gr\u00fcnden zu erlassen, weil die versp\u00e4tete Steuerfestsetzung auf einer durch das Finanzamt verz\u00f6gerten Veranlagung beruht. Da die Zinsen weder ein Sanktionsmittel noch ein Druckmittel oder eine Strafe sind, sondern laufzeitabh\u00e4ngige Gegenleistung f\u00fcr eine m\u00f6gliche Kapitalnutzung, ist es nicht entscheidend, ob der typisierend vom Gesetz unterstellte Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verz\u00f6gerten Einreichung der Steuererkl\u00e4rung durch den Steuerpflichtigen oder einer verz\u00f6gerten Bearbeitung durch das Finanzamt beruht (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 02. Februar 2001 \u2013 XI B 91\/00 \u2013, juris m. w. N.). In der Literatur wird bezweifelt, ob dies unbeschr\u00e4nkt f\u00fcr jede Dauer der Verz\u00f6gerung gelten soll, erkennt aber an, dass bei der Beurteilung die Besonderheiten eines Steuerfalls individuell zu ber\u00fccksichtigen sind (R\u00fcsken in Klein, \u00a7 233a AO, Rz. 52 m. w. N.).<\/p>\n<p>35cc. In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hatten die Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf Erstattung der von Ihnen gezahlten Nachzahlungszinsen.<\/p>\n<p>36Ausgehend von dem Umstand, dass \u00a7 233a AO typisierend einen Liquidit\u00e4tsvorteil wegen versp\u00e4teter Steuerfestsetzung absch\u00f6pfen soll, ergibt sich aus der von den Kl\u00e4gern behaupteten schuldhaften verz\u00f6gerten Bearbeitung der Steuererkl\u00e4rungen nicht, dass auf den gesetzlich angenommenen Zinsvorteil mit einem Billigkeitserlass reagiert werden musste. Grunds\u00e4tzlich ist dies bereits h\u00f6chstrichterlich &#8211; wie dargestellt &#8211; gekl\u00e4rt. Wegen der Besonderheiten des Falles \u00e4ndert sich an diesem Grundsatz auch nichts dadurch, dass die Veranlagung erst erheblich sp\u00e4ter als \u00fcblicherweise durchgef\u00fchrt wurde. Hier ist zu ber\u00fccksichtigen, dass aufgrund der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers im Ausland besondere Ermittlungsma\u00dfnahmen notwendig waren und in der Folge eine Verst\u00e4ndigung zwischen der britischen und der deutschen Finanzverwaltung herzustellen war. Dass ein solches Verfahren im Hinblick auf die zu erwartende zeitliche Dauer nicht mit einem \u201enormalen\u201c Steuerfall vergleichbar ist, liegt auf der Hand. Insofern ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass letztlich die Art und Weise der Einkunftserzielung des Kl\u00e4gers im Ausland mit Anlass f\u00fcr die Verz\u00f6gerung der Bearbeitung war, da wegen des Auslandsbezuges die Steuerfestsetzung mit Schwierigkeiten verbunden war. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, von dem allgemeinen Grundsatz, dass sogar im Falle einer schuldhaften Verz\u00f6gerung der Erkl\u00e4rungsbearbeitung ein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen nicht in Betracht kommt, in diesem Fall abzuweichen. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Verz\u00f6gerung tats\u00e4chlich \u201eschuldhaft\u201c war, oder ob die Verz\u00f6gerung in weiten Teilen auf den einem Verst\u00e4ndigungsverfahren immanenten Koordinierungsschwierigkeiten beruhte, sind die Nachzahlungszinsen zu Recht festgesetzt worden und es bestand kein Anspruch auf Erlass.<\/p>\n<p>37Ein Erlass kommt auch nicht vor dem Hintergrund des Vortrags der Kl\u00e4ger in Betracht, dass tats\u00e4chlich keine Zinsvorteile gezogen worden seien, insbesondere dass sogar ein Liquidit\u00e4tsnachteil entstanden sei, da die durch die britische Finanzverwaltung erstattete Einkommensteuer aufgrund von Wechselkursschwankungen einen deutlich niedrigeren Wert hatte. Hierzu ist festzustellen, dass die Frage, welches Schicksal bereits an die britische Finanzverwaltung geleistete Steuerzahlungen haben, grunds\u00e4tzlich im Hinblick auf wegen deutscher Steuern festzusetzender Nachzahlungszinsen keinen Einfluss hat. Hinzuweisen ist darauf, dass nach der Rechtsprechung des BFH ein Liquidit\u00e4tsvorteil der Kl\u00e4ger nicht deswegen verneint werden kann, weil Steuerzahlungen an einen ausl\u00e4ndischen Fiskus geleistet wurden, da in diesem Fall ein unabh\u00e4ngiges weiteres Steuerschuldverh\u00e4ltnis betroffen sei (im Entscheidungsfall: \u00d6sterreich, BFH, Beschluss vom 15. Januar 2008\u00a0\u2013 VIII B 222\/06\u00a0\u2013, juris). Der Senat folgt nicht der Auffassung der Kl\u00e4ger, dass Steuerzahlungen an den britischen Fiskus und der sp\u00e4tere Umrechnungswert der Erstattungen dieser Zahlungen bei der Frage zu ber\u00fccksichtigen ist, ob Anspr\u00fcche auf Einkommensteuerzahlungen der Vollverzinsung unterliegen. Der Beklagte war im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nicht gehalten, diesen Aspekt zu ber\u00fccksichtigen. Zahlungen eines Steuerpflichtigen an einen ausl\u00e4ndischen Fiskus betreffen nicht das Rechtsverh\u00e4ltnis des Steuerpflichtigen zur deutschen Finanzverwaltung. Das Finanzamt kann nicht \u00fcberpr\u00fcfen, inwieweit Zahlungen an einen ausl\u00e4ndischen Fiskus freiwillig erfolgten, ob eine Aussetzung von der Vollziehung m\u00f6glich gewesen w\u00e4re und inwieweit Erstattungszahlungen durch den ausl\u00e4ndischen Fiskus zu verzinsen sind. Dementsprechend sind auch Verluste, die sich aus Wechselkursschwankungen im Zeitraum zwischen Steuerzahlung und \u2013 Erstattung ergeben, bei der Ermessensentscheidung, ob ein deutscher Steueranspruch der Vollverzinsung unterliegt, nicht zu ber\u00fccksichtigen. Der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass bei einer anderen Entwicklung der Wechselkurse f\u00fcr die Kl\u00e4ger auch ein \u201eGewinn\u201c h\u00e4tte entstehen k\u00f6nnen, ohne dass dies einen Einfluss auf die H\u00f6he der Vollverzinsung gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>38Weiterhin kommt ein Erlass der Nachzahlungszinsen auch nicht dem Hintergrund in Betracht, dass sich die Verwaltung im Nachgang zum Verst\u00e4ndigungsverfahren nunmehr auf eine andere Behandlung vergleichbarer F\u00e4lle verst\u00e4ndigt hat. Aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung k\u00f6nnen \u00c4nderungen der Rechtslage zu Gunsten der Steuerpflichtigen in Folgejahren nicht dazu f\u00fchren, dass Steuerschulden aus Vorjahren nicht mehr der Vollverzinsung unterliegen.<\/p>\n<p>39Schlie\u00dflich kommt ein Erlass auch nicht vor dem Hintergrund der von den Kl\u00e4gern zitierten Urteile des FG D\u00fcsseldorf (Urteil vom 19.8.2010\u00a0 14 K 364\/8 AO, EFG 2010, 1968 und Urteil vom 9.12.2009 4 K 137\/08 AO, EFG 2010,549) in Betracht. Das Gericht hat lediglich im ersten Fall der Klage stattgegeben und im Wesentlichen auch darauf hingewiesen, dass der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst Schenkungssteuer gezahlt und sp\u00e4ter Einkommensteuer nachgezahlt habe, w\u00e4hrend die Schenkungssteuer herabgesetzt worden sei und es hierdurch auf Seiten des Beklagten nicht zu einem Liquidit\u00e4tsnachteil gekommen sei. Dieser Gesichtspunkt verf\u00e4ngt im vorliegenden Fall nicht, da der Beklagte nicht Empf\u00e4nger der Zahlungen an den britischen Fiskus war.<\/p>\n<p>40Pers\u00f6nliche Billigkeitsgr\u00fcnde liegen dar\u00fcber hinaus unstreitig nicht vor.<\/p>\n<p>41b. Die Kl\u00e4ger haben weiterhin keinen Anspruch auf Erlass der festgesetzten Aussetzungszinsen.<\/p>\n<p>42aa. Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuerverg\u00fctungsbescheid aufhebt oder \u00e4ndert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung \u00fcber einen dieser Verwaltungsakte endg\u00fcltig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen (\u00a7 237 Abs. 1 AO). Nach Abs. 2 werden die Zinsen erhoben vom Tag des Eingangs des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Beh\u00f6rde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtsh\u00e4ngigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet.<\/p>\n<p>43Zweck der Norm ist es, den w\u00e4hrend einer gew\u00e4hrten Aussetzung von der Vollziehung beim Steuerpflichtigen entstehenden Liquidit\u00e4tsvorteil abzusch\u00f6pfen und zu verhindern, dass Rechtsbehelfs- und Klageverfahren lediglich gef\u00fchrt werden, um eine Entrichtung der Steuerschuld zinslos hinauszuschieben. Der durch die Aussetzung eingetretene Zinsvorteil wird durch ein Entgelt f\u00fcr die Dauer der Kapitalnutzung pauschal abgesch\u00f6pft. Auf die tats\u00e4chliche Entstehung des Zinsvorteils kommt es grunds\u00e4tzlich nicht an (Koenig in Pahlke\/Koenig, \u00a7 237, Rz. 2 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei Aussetzungszinsen insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Steuerpflichtiger, der seiner Zahlungspflicht bei F\u00e4lligkeit der Steuern nicht nachkommen wolle und die Aussetzung der Vollziehung erwirke, bewusst das Zinsrisiko, welches sich aus den Bestimmungen zu den Aussetzungszinsen ergebe, in Kauf nehme. Durch die Aussetzungszinsen solle der Zinsnachteil des Steuergl\u00e4ubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei F\u00e4lligkeit, sondern erst bei Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhalte und der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden. Dieser vom Gesetzgeber verfolgte Zweck behalte auch in denjenigen F\u00e4llen seine Berechtigung, in denen ohne Zutun des Steuerpflichtigen eine angemessene Verfahrensdauer \u00fcberschritten werde. Der Zinsvorteil und -nachteil werde nicht im Einzelfall genau errechnet, sondern pauschal ermittelt. Aufgrund des festen Zinssatzes lasse sich nicht ausschlie\u00dfen, dass sich dies je nach H\u00f6he der am Markt erzielbaren Zinsen zeitweise zu Gunsten und zeitweise zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirken k\u00f6nne. Dies begr\u00fcnde allerdings nicht einen Anspruch auf Erlass (BFH Urteil vom 21.02.1991 &#8211; V R 105\/84, BFHE 163, 313, BStBl II1991, 498).<\/p>\n<p>44bb. Gem\u00e4\u00df \u00a7 237 Abs. 4 i.V.m. \u00a7 234 Abs. 2 AO kann auf die Zinsen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig w\u00e4re.<\/p>\n<p>45Dies ist eine Sonderregelung, die \u00a7 227 AO vorgeht. Die zu \u00a7 227 AO entwickelten Grunds\u00e4tze zum Billigkeitserlass sind jedoch auf den Zinsverzicht entsprechend anzuwenden. Die lange Dauer einer Aussetzung ist auch hier kein Verzichtsgrund, auch wenn das Finanzamt das Verfahren h\u00e4tte beschleunigen k\u00f6nnen (Schwarz in Schwarz, \u00a7 237 AO, Rz. 16 m.w.N.). Ein Zinsverzicht soll lediglich in Betracht kommen bei Vorliegen einer Verrechnungssituation, d.h. wenn der ausgesetzten Steuerforderung ein demn\u00e4chst f\u00e4llig werdender unverzinsliche Erstattungsanspruch gegen\u00fcber steht (K\u00f6gel in Beermann\/Gosch, \u00a7 237 AO, Rz. 36 m.w.N.).<\/p>\n<p>46cc. In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze haben die Kl\u00e4ger auch bez\u00fcglich der Aussetzungszinsen keinen Anspruch auf (teilweisen) Erlass.<\/p>\n<p>47Die Kl\u00e4ger haben es durch ihren Aussetzungsantrag vermieden, die festgesetzten Steuern zum F\u00e4lligkeitszeitpunkt bezahlen zu m\u00fcssen. Hierdurch entstand ihnen ein Liquidit\u00e4tsvorteil, welcher durch die Vorschriften \u00fcber die Aussetzungszinsen gegen\u00fcber dem Steuergl\u00e4ubiger ausgeglichen werden soll.<\/p>\n<p>48Auch in diesem Fall folgt der Senat nicht der Auffassung der Kl\u00e4ger, dass bereits geleistete Zahlungen an den britischen Fiskus sowie durch Wechselkursschwankungen entstandene Verluste bei Erstattungszahlungen durch den Beklagten h\u00e4tten ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Wie bei den Nachzahlungszinsen betrifft die Frage, in welchem Umfang die Kl\u00e4ger gegen\u00fcber den britischen Fiskus Zahlungen geleistet haben, nicht das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Kl\u00e4gern und dem Beklagten. Der Beklagte konnte seinerseits auf die Durchf\u00fchrung des britischen Erhebungsverfahrens keinen Einfluss nehmen. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Erstattung der Nachzahlungszinsen Bezug genommen.<\/p>\n<p>49c. Nichts anderes ergibt sich sowohl im Hinblick auf die Nachzahlungszinsen als auch im Hinblick auf die Aussetzungszinsen vor dem Hintergrund, dass am Besteuerungsverfahren die Finanzverwaltungen zweier Mitgliedstaaten der EU beteiligt waren.<\/p>\n<p>50Steuerliche Doppelbelastungen, soweit sie systematisch bedingt sind, rechtfertigen grunds\u00e4tzlich keinen Erlass. Dies gilt auch bei Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (St\u00f6cker in Beermann\/Gosch, \u00a7 227, Stichwort \u201eDoppelbelastungen\u201c und \u201eDoppelbesteuerungsabkommen\u201c m.w.N.). Soweit die Doppelbelastung aus der \u00dcberschneidung von Besteuerungstatbest\u00e4nden unterschiedlicher Besteuerungssysteme herr\u00fchrt, ist sie in der Systematik der zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelungen begr\u00fcndet und somit als typische Beeintr\u00e4chtigung nicht sachlich unbillig (Fritsch in Pahlke\/Koenig, \u00a7 227 AO, Rz. 20 m.w.N.).<\/p>\n<p>51Vor diesem Hintergrund haben die Kl\u00e4ger nicht dargetan, dass die Besteuerungen durch die beteiligten Finanzverwaltungen nicht in Entsprechung der jeweils geltenden Steuergesetzgebung durchgef\u00fchrt worden w\u00e4ren. Die im Ergebnis eingetretenen Belastungen der Kl\u00e4ger sind damit systemimmanente H\u00e4rten, welche sich aus der Anwendung unterschiedlicher Rechtssysteme ergeben.<\/p>\n<p>52Auch gebietet das von den Kl\u00e4gern angesprochene europarechtliche \u00c4quivalenzgebot keine abweichende Beurteilung. Es ist nicht erkennbar, dass der vorliegende Sachverhalt wegen seines grenz\u00fcberschreitenden Bezuges ung\u00fcnstiger behandelt worden w\u00e4re, als ein rein nationaler Fall. Soweit es gegen\u00fcber dem britischen Fiskus zu \u00dcberzahlungen gekommen ist, sind diese erstattet worden und nach Ausf\u00fchrung des Prozessbevollm\u00e4chtigten in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch verzinst worden. Dass der Wert dieser Erstattungszahlung in Euro aufgrund von Wechselkursschwankungen nicht mehr dem Wert der seinerzeitigen Zahlungen entsprach, kann keinen Versto\u00df gegen den europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>532. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Der Beklagte war nicht zu verpflichten, die streitgegenst\u00e4ndlichen Antr\u00e4ge erneut zu bescheiden.<\/p>\n<p>54Der Beklagte hat in zutreffender Weise unter W\u00fcrdigung des Sachverhalts sein Ermessen ausge\u00fcbt. Er hat s\u00e4mtliche tats\u00e4chlichen und rechtlichen Argumente der Kl\u00e4ger ber\u00fccksichtigt und zutreffend gewertet. Insbesondere ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen in der Einspruchsentscheidung Seite 4 letzter Absatz, dass der Beklagte sich \u2013 anders als die Kl\u00e4ger offensichtlich annehmen \u2013 durchaus mit dem Umstand auseinander gesetzt hat, dass vorliegend eine Doppelbelastung von britischer und deutscher Steuerfestsetzung gegeben war.<\/p>\n<p>553. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 10 K 1162\/11 Datum: 10.10.2013 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 10. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 10 K 1162\/11 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten \u00fcber die Frage, ob Nachzahlungs- bzw. Aussetzungszinsen zu erlassen und zu erstatten sind. 3Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2002 sind gegen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgabenordnung-voraussetzungen-fur-den-erlass-bzw-die-erstattung-von-nachzahlungs-und-aussetzungszinsen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Abgabenordnung: Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass bzw. die Erstattung von Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38048"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38048"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38048\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38048"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38048"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38048"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}