{"id":38050,"date":"2013-12-13T10:30:50","date_gmt":"2013-12-13T08:30:50","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38050"},"modified":"2013-12-13T10:30:50","modified_gmt":"2013-12-13T08:30:50","slug":"einheitliche-und-gesonderte-feststellung-von-einkunften-zurechnung-von-verlusten-beim-niesbrauchsbesteller-oder-niesbraucher-eines-kommanditanteils","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einheitliche-und-gesonderte-feststellung-von-einkunften-zurechnung-von-verlusten-beim-niesbrauchsbesteller-oder-niesbraucher-eines-kommanditanteils\/","title":{"rendered":"Einheitliche und gesonderte Feststellung von Eink\u00fcnften: Zurechnung von Verlusten beim Nie\u00dfbrauchsbesteller oder Nie\u00dfbraucher eines Kommanditanteils"},"content":{"rendered":"<div>\n<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 10 K 3432\/12<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>26.09.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>10. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>10 K 3432\/12<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 und 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.10.2012 werden mit der Ma\u00dfgabe abge\u00e4ndert, dass<\/p>\n<p>&#8211; das zu Wohnzwecken der Beigeladenen zu 3. und 4. genutzte Objekt A-Weg &#8230; als steuerliches Betriebsverm\u00f6gen qualifiziert wird und s\u00e4mtliche damit zusammenh\u00e4ngenden Einnahmen wie auch Ausgaben steuerlich ber\u00fccksichtigt werden,<\/p>\n<p>&#8211; die mit dem fremdvermieteten Objekt B-Stra\u00dfe &#8230; unmittelbar zusammenh\u00e4ngenden Schuldzinsen in vollem Umfang, d.h. 2008 i.H.v. 491,50 \u20ac und f\u00fcr 2009 i.H.v. 90.962,55\u00a0\u20ac als Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigt werden und<\/p>\n<p>&#8211; die festgestellten bzw. neu festzustellenden Verluste auch insoweit den Beigeladenen zu 3. und 4. steuerlich zugerechnet werden, als diese ihre Gesellschaftsanteile unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt auf die Beigeladenen zu 1. und 2. \u00fcbertragen haben.<\/p>\n<p>Die Ermittlung der danach festzustellenden Betr\u00e4ge und deren Verteilung auf die Beigeladenen zu 3. und 4. werden dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl\u00e4gerin abwenden, soweit nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leistet.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Wohnhaus A-Weg &#8230; zum steuerlichen Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt, ob die Schuldzinsen, die auf Darlehen entfallen, die f\u00fcr den Erwerb und den Bau auf dem Grundst\u00fcck B-Stra\u00dfe &#8230; aufgenommen worden sind, in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben abgezogen werden k\u00f6nnen und wem die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin zuzurechnen sind.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin wurde 2007 als C GmbH &amp; Co D KG gegr\u00fcndet. Mit Notarvertrag vom 5.\u00a0Dezember 2008 (Ur-Nr. 1) erwarben die Beigeladenen zu 3. und 4. die Kommanditanteile an der Kl\u00e4gerin sowie die Gesch\u00e4ftsanteile an der Komplement\u00e4r-GmbH. Die Kl\u00e4gerin wurde auf ihren neuen Namen umfirmiert. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH sind die Beigeladenen zu 3. und 4.<\/p>\n<p>4Nach \u00a7 2 des Gesellschaftsvertrags ist Gegenstand des Unternehmens die eigene Verm\u00f6gensverwaltung, die Verwaltung von eigenem Wertpapierverm\u00f6gen sowie die Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von eigenen Immobilien, Grundst\u00fccken, Gewerbe\u2013 und Wohnbauten sowie sonstiger Gewerbeanlagen und deren An\u2013 und Verkauf f\u00fcr eigene Rechnung. Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kl\u00e4gerin ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich.<\/p>\n<p>5Nach \u00a7 4 des Gesellschaftsvertrags sind Gesellschafter die E Besitzverwaltungs-GmbH ohne Kapitaleinlage und ohne Beteiligung am Gesellschaftsverm\u00f6gen sowie als Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage (Hafteinlage) in H\u00f6he von jeweils 500 \u20ac die Beigeladenen zu 3. und 4. Nach \u00a7 5 wird f\u00fcr jeden Kommanditisten ein Kapitalkonto eingerichtet, das \u2013 soweit die Kommanditeinlagen erbracht sind \u2013 die H\u00f6he der Beteiligung am Gesellschaftsverm\u00f6gen wiedergibt (sog. Kapitalkonto I). Au\u00dferdem wird f\u00fcr jeden Gesellschafter ein variables Kapitalkonto eingerichtet (sog. Kapitalkonto II). Nach \u00a7 7 Abs. 4 werden Beschl\u00fcsse grunds\u00e4tzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Stimmrechtsverteilung erfolgt abweichend von der kapitalm\u00e4\u00dfigen Beteiligung der Gesellschafter dergestalt, dass den Gr\u00fcndungsgesellschaftern (den Beigeladenen zu 3. und 4.) jeweils zwei Stimmen sowie hinzutretenden neuen Gesellschaftern jeweils eine Stimme zustehen.<\/p>\n<p>6\u00a7 12 Abs. 4 sieht vor, dass im Fall der Liquidation der Kl\u00e4gerin die Kommanditisten an dem Reinverm\u00f6gen im Verh\u00e4ltnis ihrer Kommanditeinlage teilnehmen.<\/p>\n<p>7Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird er gem\u00e4\u00df folgender Regelung abgefunden: Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Abfindung ist ein Verm\u00f6gensstatus auf den Tag des Ausscheidens des Gesellschafters, aufzustellen nach den Grunds\u00e4tzen des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1.1.2007 abz\u00fcglich eines Abschlags von 50%. Ein Ansatz f\u00fcr den good will oder f\u00fcr nicht bilanzierungspflichtige schwebende Gesch\u00e4fte unterbleibt (\u00a7 16 Abs. 1).<\/p>\n<p>8Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.<\/p>\n<p>9Die Anteile an der Komplement\u00e4r-GmbH wurden ebenfalls in das Gesamthands-verm\u00f6gen \u00fcbertragen, so dass eine sog. Einheitsgesellschaft entstand.<\/p>\n<p>10Mit Notarvertrag vom 5.12.2008 (UR-Nr. 2) brachten die Beigeladenen zu 3. und 4. das fremdvermietete Grundst\u00fcck B-Stra\u00dfe &#8230; in F sowie das Grundst\u00fcck A-Weg &#8230; in K in das Gesamthandsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin ein. Das Grundst\u00fcck B-Stra\u00dfe hatten die Beigeladenen zu 3. und 4. 2007 erworben und anschlie\u00dfend bebaut. Hierf\u00fcr hatten sie ein Darlehen aufgenommen, das am 5.12.2008 noch mit 1.656.628,06 \u20ac valutierte. Die G-Bank hat best\u00e4tigt, dass die aufgenommenen Darlehen nur der Finanzierung des Objekts B-Stra\u00dfe &#8230; dienten. Das Grundst\u00fcck A-Weg &#8230;, das ebenfalls den Beigeladenen zu 3. und 4. zu je \u00bd geh\u00f6rte, war schuldenfrei. Hierbei handelt es sich um das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Einfamilienhaus der Beigeladenen zu 3. und 4. Als Gegenleistung wurden den Einbringenden Gesellschaftsrechte an der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrt. Der Wert des jeweils eingebrachten Grundbesitzes wurde dem Kapitalkonto I des einbringenden Gesellschafters gutgeschrieben. Nach \u00a7 5 des Einbringungs- und \u00dcbertragungsvertrags \u00fcbernahm die Kl\u00e4gerin im Innenverh\u00e4ltnis die Verbindlichkeiten, die den Grundpfandrechten zugrunde lagen.<\/p>\n<p>11Au\u00dferdem brachten die Beigeladenen zu 3. und 4. mit einem anderen Vertrag drei Wertpapierdepots in die Kl\u00e4gerin ein. Da sie an dem gesamten eingebrachten Verm\u00f6gen jeweils zur H\u00e4lfte beteiligt gewesen waren, ermittelten sie ihre Beteiligung an der Kl\u00e4gerin ebenfalls jeweils mit 50%.<\/p>\n<p>12Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Vertr\u00e4ge (Einbringung und \u00dcbertragungsvertrag vom 5.12.2008 sowie Vertrag \u00fcber die Einbringung der Wertpapierdepots vom 5.12.2008) Bezug genommen.<\/p>\n<p>13Des Weiteren schlossen die Beigeladenen am 5.12.2008 einen Schenkungs- und \u00dcbertragungsvertrag \u00fcber Kommanditanteile an der E Besitzverwaltung GmbH &amp; Co. KG unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt. Danach \u00fcbertrugen die Beigeladenen zu 3. und 4. im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich auf ihre gemeinsamen vollj\u00e4hrigen Kinder, die Beigeladenen zu 1. und 2., jeweils einen Teil-Kommanditanteil in H\u00f6he von 15% des Gesamtkommanditkapitals unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchsrechts. Nach \u00a7 3 des Vertrags behielten sich die Schenker hinsichtlich der Schenkungen jeweils das lebensl\u00e4ngliche und unentgeltliche Nie\u00dfbrauchsrecht vor. Nach Abs. 3 geb\u00fchren den Nie\u00dfbrauchern die w\u00e4hrend des Nie\u00dfbrauchs auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteile. Die mit den Beteiligungen verbundenen Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Stimmrechte, stehen den jeweiligen Beschenkten zu. \u00a7 5 regelt, wann die Schenker berechtigt sind, die jeweilige Schenkung zu widerrufen. Nach Abs. 2 steht dem jeweiligen Schenker hinsichtlich der Schenkungen und \u00dcbertragungen ein nicht \u00fcbertragbares aber vererbliches R\u00fcckforderungsrecht zu (\u00a7 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).<\/p>\n<p>14Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Vertrag Bezug genommen.<\/p>\n<p>15Am 15.12.2008 wurde zwischen der Kl\u00e4gerin und den Beigeladenen zu 3. und 4. ein Mietvertrag \u00fcber das Grundst\u00fcck A-Weg &#8230; abgeschlossen. Danach wurde das Grundst\u00fcck zu einem orts\u00fcblichen Mietzins vermietet. Weder an der Fremd\u00fcblichkeit des Vertrags noch an seiner vertragsgem\u00e4\u00dfen Durchf\u00fchrung bestehen Zweifel. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.<\/p>\n<p>16Die Kl\u00e4gerin ermittelte f\u00fcr 2008 und 2009 jeweils einen Verlust, den sie aufgrund des Nie\u00dfbrauchsrechts nur den Beigeladenen zu 3. und 4. zurechnete. Wegen der Einzelheiten wird auf die Jahresabschl\u00fcsse 2008 und 2009 sowie die Feststellungserkl\u00e4rungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>17Die Kl\u00e4gerin legte gegen den Bescheid vom 9.2.2012 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2008, mit dem der erstmalige Feststellungsbescheid vom 27.4.2010 nach \u00a7 164 Abs. 2 AO ge\u00e4ndert wurde, sowie gegen den erstmaligen Bescheid f\u00fcr 2009 vom 9.2.2012 jeweils Einspruch ein, da der Beklagte u.a. wegen eines anderweitigen Ansatzes der Verkehrswerte der eingebrachten Grundst\u00fccke und der daraus folgenden niedrigeren AfA einen niedrigeren Verlust ermittelte.<\/p>\n<p>18Die Betr\u00e4ge sind mittlerweile zwischen den Beteiligten unstreitig.<\/p>\n<p>19In der Einspruchsentscheidung vom 11.10.2012, mit der die Eink\u00fcnfte auf -9.736,59 \u20ac f\u00fcr 2008 und -19.446,42 \u20ac festgestellt und gem\u00e4\u00df den Beteiligungsquoten auf die Kommanditisten verteilt wurden, vertritt der Beklagte folgende Auffassung:<\/p>\n<p>20Das zum Gesamthandsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rende und von den Kommanditisten zu eigenen Wohnzwecken genutzte Objekt A-Weg &#8230; stelle kein steuerliches Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin dar. Einnahmen aus dem Objekt seien nicht als Betriebseinnahmen und Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben zu erfassen.<\/p>\n<p>21Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden mit dem Objekt Schuldzinsen in unmittelbarem Zusammenhang. Die Schuld\u00fcbernahme durch die Kl\u00e4gerin habe im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung beider Grundst\u00fccke gestanden und sei als Gegenleistung f\u00fcr beide Grundst\u00fccke erfolgt. In dem Einbringungs- und \u00dcbertragungsvertrag sei keine Vereinbarung getroffen worden, welche Darlehen f\u00fcr die \u00dcbertragung welchen Grundst\u00fccks zu \u00fcbernehmen waren. Die Schuldzinsen seien nach dem Verh\u00e4ltnis der Verkehrswerte aufzuteilen. Danach entfielen auf das Objekt A-Weg in 2008 262,01 \u20ac und in 2009 48.489,76 \u20ac Schuldzinsen, die nicht als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig seien.<\/p>\n<p>22Soweit ein Nie\u00dfbrauch an Kommanditanteilen bestellt sei, seien die auf diese Anteile entfallenden Verluste dem Nie\u00dfbrauchsbesteller zuzurechnen. Eine abweichende vertragliche Regelung w\u00e4re zwar m\u00f6glich, ergebe sich im Streitfall aber nicht aus dem Schenkungs- und \u00dcbertragungsvertrag vom 5.12.2008. In \u00a7 3 Abs. 3 des Vertrags sei geregelt, dass den Nie\u00dfbrauchern die w\u00e4hrend des Nie\u00dfbrauchs auf die Bestellung entfallenden Gewinnanteile geb\u00fchren. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei nur ein Recht \u00fcbertragen worden. Eine Verpflichtung zur Verlusttragung k\u00f6nne hierin nicht gesehen werden. F\u00fcr den Fall, dass die Nie\u00dfbraucher nach Vertrag auch Verluste zu tragen h\u00e4tten, w\u00e4re zu erwarten, dass der Vertrag auch Regelungen zur Verlustausgleichs- oder Wertersatzpflicht bei Nie\u00dfbrauchsrechtsende enthalten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>23Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>24Mit der Klage tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor:<\/p>\n<p>25Das Grundst\u00fcck A-Weg &#8230; geh\u00f6re entgegen der Auffassung des Beklagten zum steuerlichen Betriebsverm\u00f6gen. Dieser Grundbesitz sei mit einem Mietzins von 8,50 \u20ac pro Quadratmeter, was dem \u00f6rtlichen Mietspiegel von K entspreche, und damit zu Konditionen wie unter fremden Dritten von ihr mit entsprechender Gewinnerzielungsabsicht an die Beigeladenen zu 3. und 4. vermietet worden. Bei einem \u00dcberschuss von ca. 5000 \u20ac im Jahr f\u00fcr dieses Objekt bestehe kein Zweifel daran, dass sie langfristig einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Objekt habe, so dass dieses dem Betriebsverm\u00f6gen zuzuordnen sei. Lediglich bei einer \u00dcberlassung ohne Entgelt f\u00fcr die Wohnzwecke von Gesellschaftern geh\u00f6re ein Grundst\u00fcck zum Privatverm\u00f6gen einer gewerblich gepr\u00e4gten Kommanditgesellschaft.<\/p>\n<p>26Selbst wenn man der Auffassung des Beklagten folge und das Objekt A-Weg &#8230; ihrem steuerlichen Privatverm\u00f6gen zuordne, seien die zur Finanzierung des Kaufs des Vermietungsobjekts B-Stra\u00dfe &#8230; aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten in vollem Umfang steuerliches Betriebsverm\u00f6gen, so dass die Schuldzinsen daraus nicht nur anteilig, sondern in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig seien. Die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung nach dem Verh\u00e4ltnis der Verkehrswerte entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Die betreffende Darlehensverpflichtung gegen\u00fcber der G-Bank sei von den Eheleuten E als Einbringende zuvor zweifelsfrei zu Finanzierung allein des unstreitig im steuerlichen Betriebsverm\u00f6gen aktivierten Vermietungsobjekts eingegangen worden. Da eine direkte Zuordnung zu diesem Objekt zweifelsfrei m\u00f6glich sei, entspreche es dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der steuerlichen Leistungsf\u00e4higkeit, diese Darlehensverbindlichkeit und die damit zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen auch in voller H\u00f6he dem Vermietungsobjekt B-Stra\u00dfe &#8230; und damit dem Eink\u00fcnftebereich zuzuordnen. Diese eindeutige Zuordnung nach dem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang werde auch nicht dadurch unterbrochen, dass dieses Objekt mit dem Einbringungs- und \u00dcbertragungsvertrag vom 5.12.2008 einschlie\u00dflich der darauf lastenden Verbindlichkeiten gleichzeitig mit dem anderen Objekt und gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten eingebracht worden sei. Auch nach dem Einbringungsvertrag sei eine konkrete Zuordnung dieser Darlehensverbindlichkeit erfolgt.<\/p>\n<p>27Letztlich seien die angefochtenen Bescheide auch insoweit rechtswidrig, als der Beklagte die Verluste nicht den Beigeladenen zu 3. und 4. zugerechnet habe. Es treffe zwar zu, dass nach dem Wortlaut des \u00a7 3 Abs. 3 des Schenkungsvertrags geregelt sei, dass den Nie\u00dfbrauchern die w\u00e4hrend des Nie\u00dfbrauchs auf die Beteiligung entfallenden \u201eGewinnanteile\u201c geb\u00fchrten und damit nicht explizit eine Regelung \u00fcber Verlustanteile getroffen wurde. Allerdings fielen unter den Begriff \u201eGewinnanteile\u201c nicht nur positive, sondern auch negative Ergebnisse. Dies ergebe sich aus \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 EStG.<\/p>\n<p>28Selbst wenn man die Formulierung im Schenkungsvertrag anders verstehen wolle, so h\u00e4tten die Vertragsparteien diesen Passus zumindest konkludent dadurch abbedungen, dass sie die Verluste einvernehmlich den Kapitalkonten der Beigeladenen zu 3. und 4. belastet h\u00e4tten und diese ihnen auch in den Steuererkl\u00e4rungen zugerechnet wurden. Auch die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung der Vereinbarung spreche daher daf\u00fcr, dass die Beteiligten von Anfang an die Verluste den Eltern und nicht den Kindern zurechnen wollten.<\/p>\n<p>29Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>30die Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 und 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.10.2012 mit der Ma\u00dfgabe abzu\u00e4ndern, dass das zu Wohnzwecken der Beigeladenen zu 3. und 4. genutzte Objekt A-Weg &#8230; als steuerliches Betriebsverm\u00f6gen qualifiziert wird und s\u00e4mtliche damit zusammenh\u00e4ngenden Einnahmen wie auch Ausgaben steuerlich ber\u00fccksichtigt werden, dass die mit dem fremdvermieteten Objekt B-Stra\u00dfe &#8230; unmittelbar zusammenh\u00e4ngenden Schuldzinsen in vollem Umfang, d.h. 2008 i.H.v. 491,50 \u20ac und f\u00fcr 2009 i.H.v. 90.962,55 \u20ac als Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigt werden und die festgestellten Verluste auch insoweit den Beigeladenen zu 3. und 4. steuerlich zugerechnet werden, als diese ihre Gesellschaftsanteile unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt auf ihre Kinder \u00fcbertragen haben,<\/p>\n<p>31hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>32Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>33die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>34hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>35Die Beigeladenen haben keinen gesonderten Antrag gestellt.<\/p>\n<p>36Der Berichterstatter hat die Kommanditisten gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 48 Abs. 1 Nr.\u00a04\u00a0FGO zum Verfahren beigeladen.<\/p>\n<p>37<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>38Die zul\u00e4ssige Anfechtungsklage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>39Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kl\u00e4gerin deshalb in ihren Rechten, vergleiche \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-.<\/p>\n<p>401. A-Weg &#8230; als steuerliches Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>41Das zu privaten Wohnzwecken der Gesellschafter genutzte Einfamilienhaus geh\u00f6rt zum steuerlichen Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>42Wirtschaftsg\u00fcter, die zivilrechtlich und wirtschaftlich zum Gesellschaftsverm\u00f6gen (Gesamthandsverm\u00f6gen) einer gewerblich gepr\u00e4gten Kommanditgesellschaft geh\u00f6ren, sind grunds\u00e4tzlich notwendiges Betriebsverm\u00f6gen der KG (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 25.11.2004 IV R 7\/03, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2005, 354, 355; Wacker in Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, \u00a7 15 Rz. 481; Bode in Bl\u00fcmich, \u00a7 15 EStG, Rz. 454). Dies folgt aus der handelsrechtlichen Zuordnung zum Verm\u00f6gen der Kommanditgesellschaft und der Ma\u00dfgeblichkeit der Handelsbilanz f\u00fcr die Steuerbilanz, vergleiche \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -.<\/p>\n<p>43Die handelsrechtliche Zurechnung greift nur dann nicht ein, wenn die steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften, insbesondere die des \u00a7 4 EStG, eine Abweichung zwingend vorschreiben. Dies ist dann der Fall, wenn die Zugeh\u00f6rigkeit eines Wirtschaftsguts zum Gesellschaftsverm\u00f6gen nicht betrieblich veranlasst ist. Die eng auszulegende Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn ein wirtschaftlicher Nutzen des Wirtschaftsguts f\u00fcr die Gesellschaft nicht zu erkennen ist und (kumulativ) das Wirtschaftsgut den Gesellschaftern unter Bedingungen zur Nutzung \u00fcberlassen wird, die dem sog. Fremdvergleich nicht standhalten.<\/p>\n<p>44In Bezug auf das streitbefangene Grundst\u00fcck liegen die Voraussetzungen, wann ausnahmsweise ein Wirtschaftsgut des Gesamthandsverm\u00f6gens nicht zum steuerlichen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, unstreitig nicht vor. Das Grundst\u00fcck wird von der KG zu fremd\u00fcblichen Bedingungen an die Gesellschafter vermietet und die KG erwirtschaftet hieraus j\u00e4hrlich einen \u00dcberschuss.<\/p>\n<p>452. Volle Abzugsf\u00e4higkeit der Schuldzinsen<\/p>\n<p>46Die von der KG aufgewandten Schuldzinsen sind in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen. Sie sind allein durch das fremdvermieteten Grundst\u00fcck B-Stra\u00dfe veranlasst, wie sich unter anderem aus der Best\u00e4tigung der G-Bank ergibt. Dieser Veranlassungszusammenhang wurde durch die Einbringung nicht aufgehoben.<\/p>\n<p>47Selbst wenn man den Veranlassungszusammenhang durch die Einbringung als aufgehoben ans\u00e4he, w\u00fcrde sich an der vollen Abzugsf\u00e4higkeit nichts \u00e4ndern. Die Schuldzinsen werden nicht f\u00fcr Privatverm\u00f6gen der KG, sondern ausschlie\u00dflich (wie sich oben aus den Ausf\u00fchrungen unter 1. ergibt) f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen aufgewandt.<\/p>\n<p>483. Zurechnung der Eink\u00fcnfte ausschlie\u00dflich bei den Nie\u00dfbrauchern<\/p>\n<p>49Die Verluste sind in den Streitjahren auch insoweit den Beigeladenen zu 3. und 4. zuzurechnen, als sie auf die Kommanditanteile entfallen, die zu ihren Gunsten mit einem Nie\u00dfbrauchsrecht belastet sind.<\/p>\n<p>50a) Die Beteiligten haben sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung dahingehend verst\u00e4ndigt, dass in Bezug auf die nie\u00dfbrauchsbelasteten Kommanditanteile sowohl die Nie\u00dfbrauchsbesteller als auch die Nie\u00dfbraucher Mitunternehmer sind. Der Senat braucht im Streitfall die Frage nicht zu entscheiden (vgl. dazu BFH, Urteil vom 23.2.2010 II R 42\/08, BStBl II 2010, 555 m.w.N.): Sind die Nie\u00dfbrauchsbesteller nicht Mitunternehmer, sind die Verluste per se den Nie\u00dfbrauchern zuzurechnen. Sind die Nie\u00dfbrauchsbesteller ebenfalls Mitunternehmer, ergibt sich die Zurechnung der Verluste aus den nachfolgenden \u00dcberlegungen.<\/p>\n<p>51b) Die Zurechnung der Verluste ergibt sich entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin zwar nicht aus \u00a7 3 Abs. 3 des Schenkungs- und \u00dcbertragungsvertrags. Der Kl\u00e4gerin ist zuzugeben, dass der Gewinnbegriff im Steuerrecht umfassend ist und auch Verluste umfasst. Zivilrechtlich und handelsrechtlich gilt das jedoch nicht. Der Vertrag ist dem allgemeinen Sprachgebrauch gem\u00e4\u00df auszulegen und nicht nach den besonderen steuerrechtlichen Definitionen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird jedoch zwischen Gewinnanteilen und Verlustanteile differenziert.<\/p>\n<p>52Der Senat l\u00e4sst offen, ob sich die Zurechnung der Verluste ausschlie\u00dflich bei den Nie\u00dfbrauchern aus der tats\u00e4chlichen Handhabung der Beteiligten ergeben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>53Die Zurechnung der Verluste ausschlie\u00dflich bei den Nie\u00dfbrauchern ergibt sich nach Auffassung des Senats daraus, dass Verluste in der Regel ausschlie\u00dflich dem Nie\u00dfbraucher zugerechnet werden, und zwar auch ohne vertragliche Regelung (Wacker, a.a.O., \u00a7 15 Rz. 311; a.A. BFH, Urteil vom 1.3.1994 VIII R 35\/92, BStBl II 1995, 241, 245 unter III.3.c) aa) aaa) letzter Absatz; Bode, a.a.O., \u00a7 15 EStG Rz. 368). Entgegen der Auffassung des Beklagten bedarf nicht die Zurechnung der Verluste beim Nie\u00dfbraucher einer besonderen vertraglichen Regelung, sondern vielmehr bedarf es umgekehrt einer besonderen vertraglichen Regelung, wenn Verluste dem Nie\u00dfbrauchsbesteller zugerechnet werden sollen. Der Senat folgt der Ansicht von Wacker, wonach die Zurechnung von Verlusten beim Nie\u00dfbraucher daraus folgt, dass dieser k\u00fcnftige entnahmef\u00e4hige Gewinnanteile verliert.<\/p>\n<p>544. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO, \u00a7 139 Abs. 4 FGO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit auf \u00a7\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a03, 155 FGO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a7\u00a0708 Nr.\u00a010, 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>55Der Senat l\u00e4sst die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zu, wem in Verlustf\u00e4llen die Verluste zuzurechnen sind, dem Nie\u00dfbrauchsbesteller oder dem Nie\u00dfbraucher eines Kommanditanteils, sowie wegen Abweichung von dem BFH-Urteil VIII R 35\/92 vom 1.3.1994.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 10 K 3432\/12 Datum: 26.09.2013 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 10. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 10 K 3432\/12 Tenor: Die Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 und 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.10.2012 werden mit der Ma\u00dfgabe abge\u00e4ndert, dass &#8211; das zu Wohnzwecken der Beigeladenen zu 3. und 4. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einheitliche-und-gesonderte-feststellung-von-einkunften-zurechnung-von-verlusten-beim-niesbrauchsbesteller-oder-niesbraucher-eines-kommanditanteils\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einheitliche und gesonderte Feststellung von Eink\u00fcnften: Zurechnung von Verlusten beim Nie\u00dfbrauchsbesteller oder Nie\u00dfbraucher eines Kommanditanteils<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38050"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38050"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38050\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38050"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38050"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38050"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}