{"id":38052,"date":"2013-12-13T10:31:49","date_gmt":"2013-12-13T08:31:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38052"},"modified":"2013-12-13T10:31:49","modified_gmt":"2013-12-13T08:31:49","slug":"gewinnbeteiligung-eines-typischen-stillen-gesellschafters-sind-schuldzinsen-i-s-d-%c2%a7-4-abs-4-a-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewinnbeteiligung-eines-typischen-stillen-gesellschafters-sind-schuldzinsen-i-s-d-%c2%a7-4-abs-4-a-estg\/","title":{"rendered":"Gewinnbeteiligung eines typischen stillen Gesellschafters sind Schuldzinsen i.S.d. \u00a7 4 Abs. 4 a EStG"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 14 K 3754\/11<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>21.08.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>14. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>14 K 3754\/11<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Verg\u00fctungen f\u00fcr einen typisch stillen Gesellschafter im Rahmen der Ermittlung der nach \u00a7 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen wie Schuldzinsen zu behandeln sind.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4ger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kl\u00e4ger erzielte Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb aus einer Metzgerei. Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich. In der Bilanz zum 31.12.2004 wies er ein negatives Kapital i.H.v. 130.014,99 \u20ac aus. Dieses negative Kapital ergab sich ausgehend von einem Anfangskapital von 4.718,36 \u20ac aus Einlagen i.H.v. 20.227,13 \u20ac, Entnahmen von 144.595,87 \u20ac und einem Jahresfehlbetrag von 10.364,61 \u20ac. 2005 und 2006 standen Entnahmen von 161.051,45 \u20ac und 212.014,14 \u20ac Einlagen von 19.288,77 \u20ac und 15.146,06 \u20ac und Jahres\u00fcbersch\u00fcssen von 84.529,65 \u20ac bzw. 84.818,15 \u20ac gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>4Zumindest bis zum 08.06.2005 wurden die die Einlagen und \u00dcbersch\u00fcsse \u00fcbersteigenden Entnahmen durch Belastung des betrieblichen Kontokorrentkontos (A-Bank Kto.-Nr. 1) finanziert, das ausweislich des Kontoauszugs Nr. 2\/&#8230; (Kopie Bl. 57 der FG-Akte) an diesem Tag mit einem Sollsaldo von 147.291,33 \u20ac er\u00f6ffnete. An diesem Tag erfolgte eine Gutschrift des Vaters des Kl\u00e4gers i.H.v. 120.000 \u20ac. Zur Erl\u00e4uterung dieser Gutschrift reichten die Kl\u00e4ger den \u201eVertrag \u00fcber die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft\u201c in nicht unterschriebener und nicht datierter Fassung zu den Akten des Beklagten (Betriebspr\u00fcfungsakte Bd. II). Danach beteiligte sich der Vater des Kl\u00e4gers an dem Handelsgewerbe des Kl\u00e4gers als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 140.000 \u20ac. Die Einlage sei bereits in bar erbracht worden. Zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung sollte allein der Kl\u00e4ger befugt sein. Zu bestimmten in \u00a7 3 Abs. 2 des Vertrags n\u00e4her bezeichneten Gesch\u00e4ften war die Zustimmung des Vaters des Kl\u00e4gers erforderlich. Nach \u00a7 6 des Vertrags war eine Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters von 20\u00a0% vorgesehen. Eine Beteiligung am Verlust war ausgeschlossen.<\/p>\n<p>5Der Kl\u00e4ger zahlte aufgrund dieser Vereinbarung an seinen Vater in den Streitjahren jeweils 4.600 \u20ac als Gewinnbeteiligung, die er in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigte.<\/p>\n<p>6Nach einer steuerlichen Betriebspr\u00fcfung lie\u00df der Beklagte mit den angefochtenen nach \u00a7 164 AO ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheiden vom 10.03.2011 den vollen Betriebsausgabenabzug der an den Vater gezahlten Gewinnbeteiligung nicht mehr zu, sondern ber\u00fccksichtigte diese im Rahmen der Ermittlung der nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen. Wegen der Einzelheiten der Ermittlung wird auf Tz. 16 zum Betriebspr\u00fcfungsbericht vom 29.11.2010 Bezug genommen.<\/p>\n<p>7Nach erfolglosem Einspruch machen die Kl\u00e4ger mit der Klage geltend, der Gewinnanteil des typischen stillen Gesellschafters werde nicht von \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04a EStG erfasst. Zu Unrecht berufe sich der Beklagte f\u00fcr seine Auffassung auf das BFH-Urteil vom 06.03.2003 XI R 24\/02, BStBl II 2003, 656. Dieses Urteil betreffe nicht die Anwendung des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04a EStG, sondern den Fall der Verwendung der Einlage eines stillen Gesellschafters f\u00fcr private Zwecke. Ein solcher Sachverhalt liege im Streitfall nicht vor. Vielmehr habe sich die Verlustsituation aus der allgemeinen Branchenkrise sowie durch Umsatzverlagerung in Richtung Superm\u00e4rkte und Discounter, weiter durch negative Berichterstattungen in der Presse \u00fcber Schweinepest, Maul- und Klauenseuche etc. entwickelt. Die Einlage des stillen Gesellschafters sei nicht zu Investitionszwecken geleistet worden, sondern zur Wiederherstellung der Liquidit\u00e4t des Metzgereibetriebs.<\/p>\n<p>8Weiter spreche der Wortlaut der vertraglichen Ausgestaltung einer stillen Beteiligung gegen eine Gleichstellung der Gewinnbeteiligung mit sonstigen Schuldzinsen. Es erfolge keine im Voraus festgeschriebene Verzinsung des eingezahlten Kapitals, sondern der still Beteiligte werde an den zu erzielenden Gewinnen beteiligt. Insoweit \u00fcbernehme er unternehmerisches Risiko, da er bei negativen Ergebnissen gar keine Verg\u00fctung auf seine Einlage erhalte. Es handele sich bei den vom Gesch\u00e4ftsinhaber zu leistenden Zahlungen also nicht um Zinsen, sondern ausdr\u00fccklich um Gewinnanteile. In der m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Kl\u00e4ger erg\u00e4nzend ge\u00e4u\u00dfert, dass auch die Gesetzesgeschichte des \u00a7 4 Abs.\u00a04a EStG ihre Ansicht st\u00fctze, da diese Regelung nur eingef\u00fchrt worden sei, um Zinsgestaltungen bei Kontokorrentkonten entgegenzuwirken. Auch \u00a7 8 Nr.\u00a01 GewStG st\u00fctze ihre Auffassung, da in dieser Vorschrift zwischen Entgelten f\u00fcr Schulden in Buchstabe a und Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters in Buchstabe\u00a0c) differenziert werde.<\/p>\n<p>9Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>10die Einkommensteuerbescheide vom 10.03.2011 in der Weise zu \u00e4ndern, dass die Gewinnbeteiligungen des stillen Gesellschafters in H\u00f6he von jeweils 4.600 \u20ac in vollem Umfang als unbeschr\u00e4nkt abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben behandelt werden,<\/p>\n<p>11hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>12Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>13die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>14Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>15<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>16Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>17Der Beklagte hat zu Recht die an den stillen Gesellschafter ausgezahlten Gewinnbeteiligungen der Streitjahre von jeweils 4.600 \u20ac in die Berechnung der nach \u00a7 4 Abs. 4a EStG nicht abzugsf\u00e4higen Schuldzinsen einbezogen.<\/p>\n<p>181. Die Abzugsf\u00e4higkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist zweistufig zu pr\u00fcfen:<\/p>\n<p>19a) Zun\u00e4chst ist zu pr\u00fcfen, ob die betreffende Schuld (Kredit) i.S. des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04 EStG betrieblich veranlasst ist oder ob es sich um eine private Schuld handelt. Ma\u00dfgeblich sind insoweit die von der Rechtsprechung aufgestellten Grunds\u00e4tze (insbesondere zweiter Kontokorrentbeschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs \u2013 BFH \u2013 vom 08.12.1997 GrS 1-2\/95, BStBl II 1998, 193). Sofern eine betriebliche Veranlassung festgestellt wird, ist in einem zweiten Schritt zu pr\u00fcfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04a EStG abziehbar sind (BFH-Urteile vom 09.05.2012 X R 30\/06, BStBl II 2012, 667; vom 30.08.2012 IV R 48\/09, BFH\/NV 2013, 187, jeweils m.w.N.). Im Streitfall liegen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die stille Beteiligung des Vaters des Kl\u00e4gers und die vertragsgem\u00e4\u00df an ihn gezahlte Gewinnbeteiligung ganz oder teilweise nicht betrieblich war, so dass auch eine Aufteilung der Beteiligung ausscheidet. Es handelt sich, da die Rechtsstellung des Vaters des Kl\u00e4gers nicht \u00fcber diejenige eines typisch stillen Gesellschafters nach \u00a7\u00a7\u00a0230 ff. HGB hinausgeht, auch nicht um eine mitunternehmerschaftliche Beteiligung an den Eink\u00fcnften.<\/p>\n<p>20b) Eine \u00dcberentnahme ist nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04a Satz\u00a02 EStG der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres \u00fcbersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6\u00a0% der \u00dcberentnahmen des Wirtschaftsjahres zuz\u00fcglich der \u00dcberentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abz\u00fcglich der Betr\u00e4ge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen \u00fcberstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a04a Satz\u00a03 Halbsatz\u00a01 EStG). Dabei ist vom Gewinn ohne Ber\u00fccksichtigung der nach Ma\u00dfgabe des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a04a Satz\u00a0\uf033 Halbsatz\u00a02 EStG). Der sich dabei ergebende Betrag, h\u00f6chstens jedoch der um 2.050\u00a0\u20ac verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04a Satz\u00a04 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen. Von der Abzugsbeschr\u00e4nkung sind Schuldzinsen f\u00fcr Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens ausgenommen \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04a Satz\u00a05 EStG).<\/p>\n<p>212. Der Kl\u00e4ger hat in den Streitjahren \u2013 unstreitig \u2013 \u00dcberentnahmen im Sinne des (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a04a Satz\u00a02 und 3 EStG get\u00e4tigt, so dass die Schuldzinsen nach Ma\u00dfgabe der S\u00e4tze\u00a02 bis 4 der Vorschrift nicht abziehbar waren. Dar\u00fcber, ob der Beklagte \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04a EStG im Streitfall zutreffend angewendet hat, besteht zwischen den Beteiligten ausschlie\u00dflich insoweit Streit, als nach Auffassung der Kl\u00e4ger die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters begrifflich nicht zu den Schuldzinsen i.S. des \u00a7\u00a04 Abs. 4a EStG geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>22Aus der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung des \u00a7 4 Abs. 4a EStG folgt indes, dass der Regelung ein weiter Zinsbegriff zu Grunde liegt, der auch die Gewinnbeteiligung des typisch stillen Gesellschafters umfasst.<\/p>\n<p>23a) Der Begriff der Schuldzinsen ist anders als derjenige der \u00dcberentnahme in \u00a7 4 Abs.\u00a04a EStG oder an anderer Stelle im EStG nicht legaldefiniert. Das EStG verwendet den Begriff der Schuldzinsen au\u00dfer in \u00a7 4 Abs. 4 Buchst. a in \u00a7 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, \u00a7\u00a010e Abs. 6a Satz\u00a01, \u00a7 13a Abs. 3 S. 2, fr\u00fcher auch in \u00a7\u00a09a Satz\u00a01 Nr.\u00a02 und in \u00a7\u00a021a Abs.\u00a03 Nr.\u00a02 und Abs.\u00a04. Daneben wurde fr\u00fcher in \u00a7\u00a010 Abs. 2 Satz\u00a02 EStG auch der Begriff der Finanzierungskosten verwandt; dieser ist durch die \u00c4nderung der Vorschrift durch Art. 1 des Alterseink\u00fcnftegesetzes \u2013 AltEinkG \u2013 vom 05.07.2004, (BGBl. I 2004, 1427) entfallen. Obgleich das Nebeneinander der Begriffe der Finanzierungskosten einerseits und der Schuldzinsen andererseits die Annahme nahe legen k\u00f6nnte, dass es sich bei \u201eFinanzierungskosten\u201c um einen weiteren Oberbegriff und \u201eSchuldzinsen\u201c um einen engeren Unterbegriff handeln k\u00f6nnte, hat die Rechtsprechung den Schuldzinsenbegriff auch vor dem Wegfall des Begriffs der Finanzierungskosten als Gesetzesbegriff stets weit ausgelegt. Danach sind Schuldzinsen alle einmaligen und laufenden Leistungen in Geld oder Geldeswert, die der Steuerpflichtige f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kapital an den Gl\u00e4ubiger und an Dritte zu entrichten hat und die nicht zur Tilgung des Kapitals erbracht werden (z.B. BFH-Urteile vom 06.07.1973 VI R 379\/70, BStBl II 1973, 868; vom 01.06.1978 IV R 109\/74, BStBl II 1978, 618; vom 09.02.1994 IX R 110\/90, BStBl II 1995, 47, 51; vom 01.10.2002 IX R 12\/00 und IX R 72\/99, BStBl II 2003, 398 und 399; vom 22.09.2005 IX R 44\/03, BFH\/NV 2006, 274). Die Bezeichnung der Geldleistung ist f\u00fcr die steuerrechtliche Qualifizierung dabei ohne Bedeutung (BFH-Urteil in BStBl II 1995, 47, 51). Der weite Schuldzinsenbegriff galt dabei gleicherma\u00dfen f\u00fcr den Bereich der Sonderausgaben (z.B. BFH-Urteile in BStBl II 1973, 868; 1978, 618) wie der Betriebsausgaben (z.B. BFH-Urteil in BStBl II 1978, 618) und der Werbungskosten (z.B. BFH-Urteile in BStBl II 1995, 47; 2003, 398; in BFH\/NV 2006, 274). Unter den Schuldzinsbegriff fallen danach au\u00dfer Darlehenszinsen auch sonstige Finanzierungskosten, wie etwa Bankgeb\u00fchren, Abschlusskosten einer Bausparkasse (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 398), auch Kosten der Besicherung, wie Gerichts-und Notargeb\u00fchren f\u00fcr eine Grundschuld- oder Hypothekenbestellung (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 399).<\/p>\n<p>24b) Aus der Gesetzesgeschichte des \u00a7\u00a04 Abs. 4a EStG ergeben sich keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen abweichenden Schuldzinsbegriff. Ein Absatz\u00a04a des \u00a7\u00a04 EStG wurde erstmals eingef\u00fchrt durch das Steuerentlastungsgesetz \u2013 StEntlG \u2013 1999\/2000\/2002 vom 24.03.1999 (BGBl. I 1999, 402). Zwar erfolgte diese Einf\u00fchrung ausweislich der Gesetzesmotive (Einzelbegr\u00fcndung zu \u00a7 4 Abs.\u00a04a EStG im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN eines Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/ 2002, BT-Drucks. 14\/23, S. 169) als Reaktion auf den zweiten Kontokorrentbeschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH (in BStBl II 1998, 193) und bezweckte in erster Linie zu verhindern, dass die aufgrund der Beschlusses durch die Rechtsprechung anerkannten Mehrkontenmodelle eine Verlagerung der Zinsaufwendungen f\u00fcr nicht betrieblich veranlasste Kredite in den Betriebsausgabenabzug verlagert werden konnten. Indes ist weder dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats noch der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs als Reaktion auf den Beschluss zu entnehmen, dass der gleicherma\u00dfen verwandte Begriff der Schuldzinsen damit eingeengt, insbesondere auf Kontokorrentzinsen beschr\u00e4nkt werden sollte. So werden in \u00a7\u00a04 Abs. 4a Nr. 1 und Nr. 2 EStG i. d. F. des StEntlG 1999\/2000\/2002 \u201eKonten, insbesondere bei einem Kreditinstitut\u201c erw\u00e4hnt und damit auch andere Konten erfasst, was darauf hindeutet, dass der Schuldzinsbegriff im Sinne des bisherigen weiten Begriffsverst\u00e4ndnisses verwandt wurde.<\/p>\n<p>25c) Letztlich bedarf es keiner n\u00e4heren Untersuchung des Gesetzesverst\u00e4ndnisses des \u00a7\u00a04 Abs. 4a in der Fassung des StEntlG 1999\/2000\/2002, da diese Regelung faktisch nie zur Anwendung gelangt ist. Denn sie wurde durch das Steuerbereinigungsgesetz \u2013 StBereinG \u2013 1999 vom 22.12.1999 (BGBl. I 1999, 2601) r\u00fcckwirkend zum 01.01.1999 durch die im wesentlichen auch in den Streitjahren geltenden Fassung des Abs. 4a ersetzt. Diese Ersetzung ist aufgrund der Kritik an der mangelnden Praktikabilit\u00e4t der \u00a0\u00a0 vorangegangenen Fassung erfolgt, beinhaltete indes keine begriffliche \u00c4nderung, insbesondere keine Einschr\u00e4nkung, des zu Grunde gelegten Schuldzinsbegriffs. Vielmehr ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass dieser weit gefasst werden sollte. So sollen \u201ein die zusammengefasste Betrachtung der Konten&#8230;auch Best\u00e4nde von betrieblichen Zahlungsmitteln \u2013 zu denen auch das Kassenkonto (einschlie\u00dflich Schecks) geh\u00f6rt\u201c einzubeziehen sein (Einzelbegr\u00fcndung zu \u00a7\u00a04 EStG im Bericht des Finanzausschusses zu den Gesetzentw\u00fcrfen der Fraktionen SPD und B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN und der Bundesregierung \u2013 Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 \u2013 StBereinG 1999) u.a., BT-Drucks. 14\/2070, S. 17). Dabei sollte es bei der zusammengefassten Betrachtung der Konten mit betrieblichen Zahlungsvorg\u00e4ngen verbleiben (BT-Drucks. 14\/2070, S. 16).<\/p>\n<p>26d) Daf\u00fcr, dass \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04a EStG kein engerer Zinsbegriff zugrunde liegt, spricht auch, dass das Gesetz in Satz\u00a05 der Vorschrift Schuldzinsen f\u00fcr Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens ausdr\u00fccklich von der Abzugsbeschr\u00e4nkung ausnimmt. Der Gesetzgeber hat demnach die M\u00f6glichkeit der Einschr\u00e4nkung des Zinsbegriffs gesehen. Er hat es indes unterlassen, eine weitergehende Einschr\u00e4nkung herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>27e) Die Annahme einer begrifflichen Einengung des Zinsbegriffs liefe auch der gesetzgeberischen Zielsetzung der Gestaltungsbeschr\u00e4nkung dadurch, dass Entnahmen nur bei Liquidit\u00e4ts\u00fcbersch\u00fcssen ohne steuerliche Auswirkungen auf den Zinsabzug bleiben sollten (s. BT-Drucks. 14\/2070, S. 16), zuwider. H\u00e4tte der Gesetzgeber eine Einengung auf Kontokorrentzinsen herbeif\u00fchren wollen, w\u00e4re die Gestaltungspraxis sofort auf andere Modelle au\u00dferhalb eines Kontokorrentkontos ausgewichen. Die gesetzgeberische Zielsetzung w\u00e4re damit von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen.<\/p>\n<p>28f) Die Rechtsprechung hat die f\u00fcr die betriebliche Qualifizierung von Darlehenszinsen entwickelten Grunds\u00e4tze (erste Stufe der Pr\u00fcfung des Betriebsausgabenabzugs von Schuldzinsen) auf die Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters \u00fcbertragen (BFH-Urteil vom 06.03.2003 XI R 24\/02, BStBl II 2003, 656). Ausschlaggebend hierf\u00fcr war, dass die stille Gesellschaft zwar zivilrechtlich (Innen-)Gesellschaft i.S. des \u00a7\u00a0705 BGB ist, deren Gesellschafter \u2013 anders als die Parteien eines Darlehensverh\u00e4ltnisses \u2013 gemeinsame Ziele verfolgen. F\u00fcr den Gesch\u00e4ftsinhaber ist jedoch die Verm\u00f6genseinlage des stillen Gesellschafters wirtschaftlich ein qualifizierter Kredit (best\u00e4tigt durch BFH-Urteile vom 27.03.2012 I R 62\/08, BStBl II 2012, 745, unter Rz. 13; vom 14.11.2012 I R 19\/12, BFH\/NV\u00a02013, 1389). Sie ist steuer- und bilanzrechtlich Fremdkapital, da sich Steuer- und Bilanzrecht vorrangig an wirtschaftlichen Gegebenheiten orientieren. In der Bilanz des Gesch\u00e4ftsinhabers ist sie als (sonstige) Verbindlichkeit zu passivieren. Geh\u00f6rt die Beteiligung beim stillen Gesellschafter zum Betriebsverm\u00f6gen, hat auch dieser keine Beteiligung (vgl. \u00a7 266 Abs. 2 A.III.2 HGB), sondern die Einlage als forderungs\u00e4hnliche sonstige Ausleihung i.S. von \u00a7 266 Abs. 2 A.III.6 HGB auszuweisen (BFH-Urteil in BStBl II 2012, 745).<\/p>\n<p>29Dagegen spricht auch nicht die systematische Trennung der stillen Gesellschaft und des Darlehens in \u00a7\u00a020 Abs. 1 Nr.\u00a04 bzw. Nr.\u00a07 EStG. Abgesehen davon, dass die Frage, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a04 EStG betrieblich veranlasst sind, unabh\u00e4ngig von der steuerrechtlichen Qualifizierung der korrespondierenden Einnahmen beim Zahlungsempf\u00e4nger zu beantworten ist, spricht gerade \u00a7\u00a020 Abs. 1 Nr.\u00a04 EStG f\u00fcr eine Gleichbehandlung der stillen Gesellschaft und des partiarischen Darlehens. Beide Rechtsinstitute sind auch zivilrechtlich artverwandt und haben starke wirtschaftliche Ber\u00fchrungspunkte (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2003, 656 m.w.N.). Der getrennte Ausweis der Einnahmen aus partiarischen Darlehen und sonstigen Kapitalforderungen in \u00a7\u00a020 Abs. 1 EStG ist im \u00dcbrigen dadurch begr\u00fcndet, dass nur f\u00fcr die in \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 genannten Einnahmen Kapitalertragssteuerpflicht besteht (vgl. \u00a7\u00a043 Abs.1 Nr.\u00a03 EStG).<\/p>\n<p>30Entsprechend spricht auch die begriffliche Trennung zwischen \u201eEntgelten f\u00fcr Schulden\u201c in \u00a7\u00a08 Nr.\u00a01 Buchst. a GewStG und Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters in Buchst. c) der Vorschrift entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger nicht f\u00fcr eine begriffliche Einschr\u00e4nkung des Zinsbegriffs des \u00a7\u00a04 Abs. 4a EStG. Abgesehen davon, dass die Terminologie des GewStG nicht f\u00fcr die Auslegung des EStG ausschlaggebend ist, behandelt \u00a7 8 GewStG beide F\u00e4lle der Aufwendungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kapital gerade nicht unterschiedlich sondern gleich.<\/p>\n<p>31g) Daf\u00fcr, auf der zweiten Stufe der Pr\u00fcfung des Betriebsausgabenabzugs von Schuldzinsen, eben der Pr\u00fcfung des \u00a7\u00a04 Abs. 4a EStG, Gewinnbeteiligungen stiller Gesellschafter auszunehmen, gibt es keinen sachlichen Grund. Dies widerspr\u00e4che sowohl der Gesetzessystematik, nach der es sich um den zweiten Schritt der Pr\u00fcfung desselben Lebenssachverhalts handelt, als auch der gesetzlichen Zielsetzung, den Betriebsausgabenabzug der Fremdfinanzierung von \u00dcberentnahmen zu verhindern.<\/p>\n<p>323. Gegen die Berechnung der nichtabzugsf\u00e4higen Schuldzinsen unter Ber\u00fccksichtigung der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters bestehen \u2013 auch nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers \u2013 im Streitfall keine Bedenken.<\/p>\n<p>334. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a0135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>34Die Revision war wegen grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache nach \u00a7\u00a0115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 14 K 3754\/11 Datum: 21.08.2013 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 14. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 14 K 3754\/11 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Verg\u00fctungen f\u00fcr einen typisch stillen Gesellschafter im Rahmen der Ermittlung der nach &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewinnbeteiligung-eines-typischen-stillen-gesellschafters-sind-schuldzinsen-i-s-d-%c2%a7-4-abs-4-a-estg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Gewinnbeteiligung eines typischen stillen Gesellschafters sind Schuldzinsen i.S.d. \u00a7 4 Abs. 4 a EStG<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38052"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38052"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38052\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38052"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38052"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38052"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}