{"id":38062,"date":"2013-12-16T17:54:24","date_gmt":"2013-12-16T15:54:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38062"},"modified":"2013-12-16T17:54:24","modified_gmt":"2013-12-16T15:54:24","slug":"beherbergung-der-begleitpersonen-von-patienten-unterliegt-der-umsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beherbergung-der-begleitpersonen-von-patienten-unterliegt-der-umsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Beherbergung der Begleitpersonen von Patienten unterliegt der Umsatzsteuer"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Der 15. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 19.11.2013 (Az. 15 K 2352\/10 U) entschieden, dass Reha-Kliniken mit der Beherbergung und Verpflegung von Begleitpersonen ihrer Patienten umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen.<\/span><\/h1>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein gesetzlicher Tr\u00e4ger der Sozialversicherung und betreibt mehrere Reha-Kliniken. Sie bietet auch Begleitpersonen ihrer Patienten die entgeltliche Unterbringung und Verpflegung in den Kliniken an. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, soweit es sich nicht um Begleitpersonen von Kindern unter 14 Jahren oder von Schwerstbehinderten handelte. Die Kl\u00e4gerin war demgegen\u00fcber der Auffassung, dass sie insoweit eine hoheitliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbe, die Leistungen aber jedenfalls umsatzsteuerfrei seien.<\/p>\n<p>Das Gericht folgte der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht und wies die Klage ab. Mit der Aufnahme von Begleitpersonen werde die Kl\u00e4gerin nicht hoheitlich, sondern im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art t\u00e4tig. Sie mache insoweit nicht von ihren hoheitlichen Befugnissen Gebrauch, sondern erbringe die Leistungen vielmehr auf Grundlage privatrechtlicher Vertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Eine Steuerbefreiung greife nicht ein. Die Kl\u00e4gerin falle zwar als Tr\u00e4ger der Sozialversicherung in den pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich des \u00a7 4 Nr. 15 Buchst. b UStG, erbringe jedoch keine beg\u00fcnstigten Leistungen. Diese Vorschrift sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass nur Dienstleistungen der Sozialf\u00fcrsorge oder der sozialen Sicherheit oder damit eng verbundene Leistungen erfasst werden. Die Aufnahme von Begleitpersonen sei zur Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit der Reha-Kliniken nicht unerl\u00e4sslich, soweit dies nicht als medizinisch notwendig erachtet werde. Zudem trete die Kl\u00e4gerin mit diesen Leistungen in einen Wettbewerb mit Unternehmen der Hotel- und Restaurationsbranche.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift3\">FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 16.12.2013 zum Urteil 15 K 2352\/10 vom 19.11.2013<\/h3>\n<p>Quelle: Newsletter 12\/2013<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 15 K 2352\/10 U<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>19.11.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>15. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>15 K 2352\/10 U<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzung f\u00fcr 2004 bis 2007, ob Ums\u00e4tze betreffend die Aufnahme und Verpflegung von Begleitpersonen von Patienten hoheitlich und somit nicht umsatzsteuerbar sind oder ob diese Ums\u00e4tze nicht jedenfalls gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) als Ums\u00e4tze eines Tr\u00e4gers der gesetzlichen Sozialversicherung gegen\u00fcber Versicherten oder als mit dem Krankenhausbetrieb eng verbundene Ums\u00e4tze nach \u00a7 4 Nr. 16 UStG umsatzsteuerfrei sind. Au\u00dferdem ist streitig, ob Ums\u00e4tze betreffend die Verpflegung von Mitarbeitern als Ums\u00e4tze eines Tr\u00e4gers der gesetzlichen Sozialversicherung gegen\u00fcber Versicherten im Sinne des \u00a7\u00a04 Nr. 15 UStG umsatzsteuerfrei sind.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin ist eine rechtsf\u00e4hige K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung im Sinne von \u00a7 29 des Sozialgesetzbuchs (SGB) IV und nimmt als Regionaltr\u00e4ger Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland wahr. Zu den Aufgaben der Kl\u00e4gerin geh\u00f6ren nach \u00a7 9 SGB VI die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie erg\u00e4nzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsf\u00e4higkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu \u00fcberwinden und dadurch Beeintr\u00e4chtigungen der Erwerbsf\u00e4higkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie m\u00f6glichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern.<\/p>\n<p>4Die Kl\u00e4gerin betrieb in den Streitjahren auf der Grundlage von \u00a7 15 Abs. 2 SGB VI an verschiedenen Orten Reha-Kliniken (X1\u00a0\u00a0 in C\u00a0\u00a0 , X2\u00a0\u00a0 auf der Insel O\u00a0\u00a0 , X3\u00a0\u00a0 in T\u00a0\u00a0\u00a0, X4\u00a0\u00a0\u00a0 in F\u00a0\u00a0 und X5\u00a0\u00a0 in U\u00a0\u00a0 ) als eigene unselbstst\u00e4ndige Einrichtungen ohne Rechtspers\u00f6nlichkeit.<\/p>\n<p>5Im Rahmen dieser Reha-Kliniken erbrachte die Kl\u00e4gerin krankenhaus\u00fcbliche Nebenleistungen, wie z.B. die Zurverf\u00fcgungstellung von Telefonen und Fernseher. Zu diesen krankenhaus\u00fcblichen Nebenleistungen geh\u00f6rten auch die Verpflegung von Begleitpersonen durch die Kantinen der Kliniken und die Aufnahme der Begleitpersonen, in der Regel mit Zusatzbett im Patientenzimmer, gelegentlich in G\u00e4stezimmern. Die Unterbringung von Begleitpersonen wurde auf den Internetseiten der jeweiligen Kliniken der Kl\u00e4gerin gesondert angeboten und beworben. Je nach Klinik sahen die Aufnahmevertr\u00e4ge bzw. Buchungen vor, dass der Patient f\u00fcr die Begleitperson oder die Begleitperson f\u00fcr sich selbst eine verbindliche Anmeldung abzugeben hatte.<\/p>\n<p>6Die Klinik X2\u00a0\u00a0 verwendete im Streitzeitraum ein als \u201eVertrag\u201c betiteltes Muster, das der Patient im eigenen Namen abzuschlie\u00dfen hatte. Das Vertragsmuster enthielt die folgende Regelung:<\/p>\n<p>7\u201eDer Mehrpreis f\u00fcr die \u00dcbernachtung mit Vollverpflegung meiner Begleitung betr\u00e4gt t\u00e4glich 62,00 \u20ac. Hiermit verpflichte ich mich, den zuvor genannten Tagessatz an die Klinik X2\u00a0\u00a0 zu zahlen.\u201c<\/p>\n<p>8Die X3\u00a0\u00a0 verwendete ein Buchungsmuster, das eine Vereinbarung \u00fcber die Aufnahme der Begleitperson mit dem Patienten oder unmittelbar mit der Begleitperson selbst erlaubte:<\/p>\n<p>9\u201eHiermit beantrage ich<\/p>\n<p>10\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 (\u00a0\u00a0 ) f\u00fcr mich selbst<\/p>\n<p>11\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 (\u00a0\u00a0 ) f\u00fcr die o.g. Begleitperson<\/p>\n<p>12die Aufnahme in die X3\u00a0\u00a0 als\u00a0<strong>Begleitperson<\/strong>.\u201c<\/p>\n<p>13Das Buchungsmuster sah folgende Vereinbarung vor:<\/p>\n<p>14\u201eDie Unterbringung erfolgt in der Regel in Einzelzimmern. Der Service erfolgt im Rahmen der M\u00f6glichkeiten des Klinikbetriebs und entspricht dem Standard, der f\u00fcr die Patienten ma\u00dfgebend ist. Das gilt insbesondere auch f\u00fcr die Bek\u00f6stigung, die sich in erster Linie an den medizinischen und di\u00e4tischen Bed\u00fcrfnissen der Patienten in der Klinik orientiert. Der Unterbringungssatz\u00a0<strong>hierf\u00fcr<\/strong>\u00a0betr\u00e4gt f\u00fcr eine med.\u00a0nicht\u00a0notwendige Begleitperson\u00a0t\u00e4glich:\u00a0<strong>57,00 Euro<\/strong>. Hiermit verpflichte ich mich, den zuvor genannten Tagessatz an die X3\u00a0\u00a0 zu zahlen.\u201c<\/p>\n<p>15Die Klinik X1\u00a0\u00a0 verwendete ein als \u201eVerbindliche Anmeldung\u201c betiteltes Muster. Die Anmeldung hatte der Patient f\u00fcr die Begleitperson abzugeben:<\/p>\n<p>16\u201eHiermit melde ich folgende Begleitperson f\u00fcr die Dauer der Rehabilitationsma\u00dfnahme verbindlich an: [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>17Die Anmeldung enthielt die folgende Leistungsbeschreibung:<\/p>\n<p>18\u201eF\u00fcr jede \u00dcbernachtung wird ein Betrag in H\u00f6he von 58,85 EUR berechnet. In diesem Betrag sind folgende Leistungen enthalten:<\/p>\n<p>19- Unterkunft im Doppelzimmer<\/p>\n<p>20- Vollverpflegung<\/p>\n<p>21- Kurkarte\u201c<\/p>\n<p>22Die Finanzierung der durch die Patienten in Anspruch genommenen station\u00e4ren Leistungen der Kl\u00e4gerin erfolgte durch Pfleges\u00e4tze. Diese wurden individuell f\u00fcr die einzelnen Kliniken nach dem Selbstkostendeckungsprinzip im Voraus f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum ermittelt, indem von den hochgerechneten Personal- und Sachkosten die zu erwartenden Nebeneinnahmen (u.a. aus der Verpflegung und Unterbringung von Begleitpersonen) abgezogen wurden. Die Differenz wurde durch Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge ausgeglichen. Durch die Anrechnung der Nebeneinnahmen wurden weniger Rentenbeitr\u00e4ge der Versicherten f\u00fcr die Reha-Behandlungen eingesetzt. Der Bedarf des Rentenversicherungstr\u00e4gers, durch den Bund aus Steuermitteln unterst\u00fctzt zu werden, reduzierte sich durch die Einbeziehung dieser Nebeneinnahmen.<\/p>\n<p>23Die Unterbringung von Begleitpersonen war &#8211;zwischen den Beteiligten unstreitig&#8211; von den Patienten erw\u00fcnscht und medizinisch zweckm\u00e4\u00dfig, aber nicht medizinisch notwendig.<\/p>\n<p>24Die Kl\u00e4gerin reichte am 03.08.2005 eine USt-Erkl\u00e4rung f\u00fcr 2004 mit einem USt-Betrag von -1.017,27 \u20ac beim Beklagten ein. Am 11.10.2006 reichte sie eine USt-Erkl\u00e4rung f\u00fcr 2005 mit einem USt-Betrag von 40.821,45 \u20ac und am 19.12.2006 eine ge\u00e4nderte USt-Erkl\u00e4rung f\u00fcr 2005 mit einem USt-Betrag von 37.800,75 \u20ac beim Beklagten ein. Der ge\u00e4nderten USt-Erkl\u00e4rung wurde am 27.12.2006 durch den Beklagten zugestimmt. Am 23.10.2007 reichte die Kl\u00e4gerin eine USt-Erkl\u00e4rung f\u00fcr 2006 mit einem USt-Betrag von 63.313,77 \u20ac und am 07.11.2008 eine USt-Erkl\u00e4rung f\u00fcr 2007 mit einem USt-Betrag von 74.777,55 \u20ac beim Beklagten ein.<\/p>\n<p>252009 f\u00fchrte das Finanzamt f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung N\u00a0\u00a0 eine Au\u00dfenpr\u00fcfung beim Kl\u00e4ger durch. In Textziffer 2.6.2 des Berichts \u00fcber die Au\u00dfenpr\u00fcfung vom 05.09.2009, auf den Bezug genommen wird, f\u00fchrte der Pr\u00fcfer aus: Empf\u00e4nger der Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen seien die jeweiligen Begleitpersonen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Aufnahmevertrag mit der Begleitperson selbst oder dem Patienten geschlossen werde. Die Aufnahme erfolge im Rahmen des insoweit begr\u00fcndeten Betriebs gewerblicher Art (BgA) und damit im Rahmen des Unternehmens der Kl\u00e4gerin. Die Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr.\u00a015 UStG sei nicht anwendbar, da es sich nicht um aus dem Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis herr\u00fchrende Leistungen handele. Die Steuerbefreiung umfasse zwar freiwillige Zusatzleistungen, nicht jedoch Leistungen an andere\/fremde Personen. Die Steuerbefreiung k\u00f6nne nicht auf au\u00dferhalb der Heilbehandlung liegende Zwecke ausgedehnt werden. Die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 Nr. 16 UStG sei ebenfalls nicht anwendbar. Bei den Leistungen handele es sich nicht um mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundene Ums\u00e4tze. Die Beherbergung und Verpflegung von Begleitpersonen sei unter Verweis auf das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) vom 01.12.2005 in der Rechtssache C-394\/04, Ygeia, auch nicht nach \u00a7 4 Nr. 16 UStG beg\u00fcnstigt. Die Leistung sei nicht zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung verfolgten Ziele unerl\u00e4sslich und k\u00f6nne auch nicht gerichtsfest nachgewiesen werden. Diese rechtliche Beurteilung betreffend die Ums\u00e4tze gegen\u00fcber Begleitpersonen f\u00fchre zu den folgenden zusammengefassten \u00c4nderungen bei den Reha-Kliniken (ohne Klinik X5\u00a0\u00a0 ):<\/p>\n<p>26<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>In \u20ac<\/strong><\/td>\n<td><strong>2004<\/strong><\/td>\n<td><strong>2005<\/strong><\/td>\n<td><strong>2006<\/strong><\/td>\n<td><strong>2007<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Erh\u00f6hung Ums\u00e4tze<\/td>\n<td>410.738,00<\/td>\n<td>454.417,00<\/td>\n<td>422.503,00<\/td>\n<td>472.786,00<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Erh\u00f6hung USt<\/td>\n<td>65.718,08<\/td>\n<td>72.706,72<\/td>\n<td>67.600,48<\/td>\n<td>89.829,34<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Erh\u00f6hung Vorsteuer<\/td>\n<td>12.867,50<\/td>\n<td>12.867,50<\/td>\n<td>11.212,30<\/td>\n<td>14.522,70<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>\u00c4nderung Gesamt<\/strong><\/td>\n<td><strong>52.850,58<\/strong><\/td>\n<td><strong>59.839,22<\/strong><\/td>\n<td><strong>56.388,18<\/strong><\/td>\n<td><strong>75.306,64<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>27Bei der gesondert betrachteten Klinik X5\u00a0\u00a0 (Textziffer 2.3 des Berichts \u00fcber die Au\u00dfenpr\u00fcfung) f\u00fchre diese rechtliche Beurteilung zu den folgenden zusammengefassten \u00c4nderungen:<\/p>\n<p>28<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>In \u20ac<\/strong><\/td>\n<td><strong>2004<\/strong><\/td>\n<td><strong>2005<\/strong><\/td>\n<td><strong>2006<\/strong><\/td>\n<td><strong>2007<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Erh\u00f6hung Ums\u00e4tze<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>1.232,00<\/td>\n<td>4.138,00<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Erh\u00f6hung USt<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>197,12<\/td>\n<td>786,22<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Erh\u00f6hung Vorsteuer<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>59,14<\/td>\n<td>235,87<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>\u00c4nderung Gesamt<\/strong><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><strong>137,98<\/strong><\/td>\n<td><strong>550,35<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>29Der Beklagte erlie\u00df nach Ma\u00dfgabe der Pr\u00fcfungsfeststellungen am 25.11.2009 einen ge\u00e4nderten USt-Bescheid f\u00fcr 2004 und am 04.12.2009 jeweils ge\u00e4nderte USt-Bescheide f\u00fcr 2005, 2006 und 2007. Im Rahmen der ge\u00e4nderten USt-Bescheide wurden die Ums\u00e4tze gegen\u00fcber Begleitpersonen von Schwerstbehinderten oder Kindern unter 14 Jahren durch den Beklagten keiner Umsatzbesteuerung unterworfen, da von einer medizinischen Notwendigkeit ausgegangen wurde.<\/p>\n<p>30Mit ihren dagegen erhobenen Einspr\u00fcchen vom 10.12.2009 trug die Kl\u00e4gerin vor, dass die Aufnahme von Begleitpersonen zur hoheitlichen T\u00e4tigkeit geh\u00f6re. Sie f\u00fchre Leistungen allein im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen oder gesetzlich zugelassenen Aufgaben durch. Die Reha-Leistungen m\u00fcssten dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse entsprechen. Die Aufnahme von Begleitpersonen erleichtere den Prozess der Rehabilitation bei den Patienten. Da auch bei einzelnen Therapiema\u00dfnahmen nicht sicher sei, dass sie zum gew\u00fcnschten Erfolg beitr\u00fcgen, komme es auf das Gesamtkonzept an. Teil dieses Gesamtkonzepts sei auch die Begleitung der Patienten durch Nahestehende. Unter Verweis auf den Erlass des Finanzministeriums Sachsen vom 24.11.1999 sei es f\u00fcr die Steuerfreiheit ausreichend, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitperson durch die Best\u00e4tigung eines behandelnden Arztes oder auch des aufnehmenden Klinikarztes nachgewiesen werde. Vor diesem Hintergrund nehme sie keine Begleitpersonen in ihren Reha-Kliniken auf, wenn die Aufnahme der Begleitperson den Behandlungserfolg einschr\u00e4nken w\u00fcrde. Gem\u00e4\u00df dem Qualit\u00e4tsbericht 2008 der X3\u00a0\u00a0 , der beispielhaft f\u00fcr alle Reha-Kliniken sei, geh\u00f6re die Einbeziehung von Angeh\u00f6rigen sowohl zum Therapiekonzept Onkologie als auch Orthop\u00e4die. Die Mitaufnahme von Begleitpersonen erfolge auch nicht in Konkurrenz zu Hotelbetrieben, da der pers\u00f6nliche Komfort f\u00fcr Begleitpersonen gegen\u00fcber einer Hotelunterbringung deutlich eingeschr\u00e4nkt sei. Die Unterbringung der Begleitpersonen sei wenigstens nach \u00a7 4 Nr. 15 UStG umsatzsteuerfrei, da die Leistung gegen\u00fcber dem Patienten erbracht werde. Es handele sich, genauso wie die gegen\u00fcber dem Patienten erbrachten und vom Beklagten als umsatzsteuerfrei behandelten Telefonleistungen, um eine nach \u00a7 4 Nr. 15 UStG steuerbefreite Leistung. Selbst wenn der Patient nicht Leistungsempf\u00e4nger sein sollte, greife die Steuerbefreiung, da in der Regel auch die Begleitperson Versicherter in der Rentenversicherung sei. Bei Unterbringungsleistungen liege eine einer freiwilligen Mehrleistung vergleichbare Leistung vor, die nach einschl\u00e4gigem Schrifttum unter die Steuerbefreiung falle.<\/p>\n<p>31Der Beklagte wies die Einspr\u00fcche mit Einspruchsentscheidung vom 31.03.2010 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass die Kl\u00e4gerin als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art Unternehmerin sei. Die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen sei keine Reha-Leistung gegen\u00fcber dem Patienten, so dass diese Leistung einen BgA begr\u00fcnde. Eine Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 15 UStG komme nicht in Betracht. Es handele sich nicht um Leistungen, die aus dem Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis herr\u00fchrten. Die Aufnahme der Begleitperson sei keine Leistung des Sozialversicherungstr\u00e4gers gegen\u00fcber dem Versicherten im Sinne dieser Vorschrift, da die Begleitperson aus ihrer Mitgliedschaft heraus keinen Anspruch auf diese Leistung habe. Eine Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 16 UStG sei ebenfalls nicht gegeben, da es sich nicht um einen mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsatz handele. Die nach der Rechtsprechung des EuGH f\u00fcr die Annahme dieser Steuerbefreiung erforderlichen Nachweise (\u00e4rztliche Dokumentation des behandelnden Arztes) seien nicht erbracht worden. Die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen stehe au\u00dferdem in unmittelbarem Wettbewerb zu \u00f6rtlichen Hotels und Pensionen.<\/p>\n<p>32Zur Begr\u00fcndung ihrer daraufhin erhobenen Klage tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin &#8211;teilweise unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens&#8211; vor: Die Leistung werde gegen\u00fcber dem Patienten erbracht, da nur dieser w\u00fcnschen und zulassen k\u00f6nne, dass eine Begleitpersonen in seinem Zimmer \u00fcbernachte. Daraus folge die umsatzsteuerliche Befreiung nach \u00a7 4 Nr. 15 UStG. Die Steuerbefreiung sei aber auch dann anzuwenden, wenn nicht der Patient, sondern die Begleitperson Leistungsempf\u00e4nger sei. Da die Begleitpersonen in der Regel Mitglied in der Rentenversicherung seien, m\u00fcsse die Leistung ebenfalls nach \u00a7 4 Nr. 15 UStG befreit werden. \u00a7 4 Nr. 15 UStG befreie generell mit einer einzigen klar definierten Ausnahme, n\u00e4mlich der Lieferung von Brillen und Brillenersatzteilen. F\u00fcr die Auslegung, die Steuerbefreiung k\u00f6nne nicht auf au\u00dferhalb der Heilbehandlung liegende Zwecke ausgedehnt werden, seien aus dem Gesetz keine Anhaltspunkte ersichtlich.<\/p>\n<p>33Mit Schriftsatz vom 25.10.2013 tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem erstmals vor, dass die Ums\u00e4tze betreffend die Verpflegung von Mitarbeitern im Rahmen der USt-Erkl\u00e4rungen 2005 bis 2007 als umsatzsteuerpflichtig behandelt worden seien. Da die Verpflegung von Mitarbeitern nach \u00a7\u00a04 Nr. 15 UStG umsatzsteuerfrei sei, ergebe sich der folgende weitere Korrekturbedarf:<\/p>\n<p>34<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>In \u20ac<\/strong><\/td>\n<td><strong>2004<\/strong><\/td>\n<td><strong>2005<\/strong><\/td>\n<td><strong>2006<\/strong><\/td>\n<td><strong>2007<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Ums\u00e4tze<\/td>\n<td><\/td>\n<td>102.302,87<\/td>\n<td>96.420,58<\/td>\n<td>82.566,25<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Reduzierung USt<\/td>\n<td><\/td>\n<td>16.368,46<\/td>\n<td>15.427,29<\/td>\n<td>15.687,59<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Erh\u00f6hung Vorsteuer<\/td>\n<td><\/td>\n<td>9.477,44<\/td>\n<td>9.748,16<\/td>\n<td>9.812,98<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Saldo USt\/VSt<\/strong><\/td>\n<td><\/td>\n<td><strong>6.891,02<\/strong><\/td>\n<td><strong>5.679,13<\/strong><\/td>\n<td><strong>5.874,61<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>35Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>36die USt-Bescheide 2004 bis 2007 vom 25.11.2009 bzw. 04.12.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31.03.2010 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Ums\u00e4tze betreffend die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen in 2004 i.H.v. 410.738,00 \u20ac, in 2005 i.H.v. 454.417,00 \u20ac, in 2006 i.H.v. 422.503,00 \u20ac und in 2007 i.H.v. 472.786,00 \u20ac sowie die Ums\u00e4tze betreffend die Verpflegung der Mitarbeiter in 2005 i.H.v. 102.302,87 \u20ac, in 2006 i.H.v. 96.420,58\u00a0\u20ac und in 2007 i.H.v. 82.566,25 \u20ac nicht der USt unterworfen werden,<\/p>\n<p>37hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>38Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>39die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>40Zur Begr\u00fcndung nimmt er Bezug auf die Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>41Der Senat hat am 19.11.2013 m\u00fcndlich verhandelt. Auf das dar\u00fcber gefertigte Protokoll wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>42Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten \u00fcbersandten Verwaltungsvorg\u00e4nge verwiesen. Es wurden die Akten aus dem finanzgerichtlichen Verfahren 9 K 1620\/10 K,F vor dem Finanzgericht M\u00fcnster beigezogen.<\/p>\n<p>43<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>44Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>45Der USt-Bescheid f\u00fcr 2004 vom 25.11.2009 und die USt-Bescheide 2005, 2006 und 2007 vom 04.12.2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 31.03.2010 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/p>\n<p>46Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die Kl\u00e4gerin durch die Gew\u00e4hrung von Unterkunft und Verpflegung gegen\u00fcber Begleitpersonen von Patienten und der Verpflegung von Mitarbeitern in ihren Reha-Kliniken unternehmerisch t\u00e4tig ist und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt.<\/p>\n<p>471) Der USt unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG).<\/p>\n<p>48Die Kl\u00e4gerin ist bezogen auf die Gew\u00e4hrung von Unterkunft und Verpflegung gegen\u00fcber Begleitpersonen von Patienten und bezogen auf die Verpflegung von Mitarbeitern in von ihr betriebenen Reha-Kliniken Unternehmerin im Sinne des \u00a7\u00a02\u00a0UStG.<\/p>\n<p>49Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt. Juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer BgA (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6, \u00a7 4 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211;KStG&#8211;) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich t\u00e4tig (\u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 UStG). Die Kl\u00e4gerin ist im Streitfall durch die Gew\u00e4hrung von Unterkunft und Verpflegung gegen\u00fcber Begleitpersonen von Patienten und durch die Verpflegung von Mitarbeitern in den von ihr betriebenen Reha-Kliniken im Rahmen eines BgA i.S.d. \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6, \u00a7 4 KStG t\u00e4tig geworden und handelte deshalb insoweit als Unternehmerin.<\/p>\n<p>50Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 KStG sind Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts grunds\u00e4tzlich alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au\u00dferhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbet\u00e4tigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben; die Absicht, Gewinn zu erzielen und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. Nicht dazu geh\u00f6ren Betriebe, die \u00fcberwiegend der Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe); f\u00fcr die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- und Monopolrechte nicht aus (\u00a7 4 Abs. 5 KStG).<\/p>\n<p>51a) \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 UStG ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der Senat anschlie\u00dft, unter Ber\u00fccksichtigung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77\/388\/EWG bzw. Art. 13 der Richtlinie 2006\/112\/EG richtlinienkonform auszulegen (vgl. Urteile des BFH vom 14.03.2012 XI R 8\/10, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH\/NV&#8211; 2012, 1667; vom 01.12.2011 V R 1\/11, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs &#8211;BFHE&#8211; 236, 235; vom 15.04.2010 V R 10\/09, BFHE 229, 416; vom 05.02 2004 V R 90\/01, Bundessteuerblatt &#8211;BStBl.&#8211; II 2004, 795; vom 27.02.2003 V R 78\/01, BStBl. II 2004, 431). Aufgrund der Verweisung in \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 UStG gilt der Grundsatz umsatzsteuerrechtlicher und damit richtlinienkonformer Auslegung auch f\u00fcr \u00a7\u00a04 KStG (BFH-Urteile vom 15.04.2010 V R 10\/09, BFHE 229, 416; vom 20.08.2009 V R 30\/06, BFHE 226, 465). Daher wird \u00a7 4 KStG im Rahmen der durch \u00a7 2 Abs. 3 Satz\u00a01\u00a0UStG angeordneten Verweisung, die aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nur dazu dient, den Wortlaut dieser Vorschrift nicht im Rahmen des UStG zu wiederholen, zum Bestandteil des Umsatzsteuerrechts, so dass die von \u00a7 4 KStG verwendeten Begriffe f\u00fcr die Bestimmung der Unternehmereigenschaft juristischer Personen des \u00f6ffentlichen Rechts umsatzsteuerrechtlich und damit ggf. anders als bei einer ausschlie\u00dflich k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Anwendung dieser Vorschrift auszulegen sind (BFH, Urteil vom 15.04.2010 V R 10\/09, BFHE 229, 416).<\/p>\n<p>52\u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 KStG definiert den im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerrecht nicht vorgesehenen Begriff des &#8222;Betriebs gewerblicher Art&#8220; dahingehend, dass eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts eine &#8222;nachhaltige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen&#8220; aus\u00fcbt. Dies entspricht der allgemeinen Unternehmerdefinition in \u00a7 2 Abs. 1 UStG. Danach ist Unternehmer, wer nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen t\u00e4tig ist und dadurch eine unternehmerische (wirtschaftliche) T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG bzw. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112\/EG). Nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 KStG sind &#8211;ebenso wie nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 UStG&#8211; Gewinnerzielungsabsicht und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unerheblich. Die somit von \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 KStG und \u00a7 2 Abs. 1 UStG zur Bestimmung der Unternehmereigenschaft verwendeten Begriffe entsprechen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG bzw. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112\/EG. Danach ist hinsichtlich der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit als Grundvoraussetzung der Unternehmerdefinition nicht zwischen juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts und anderen Personen zu differenzieren. Ob eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit vorliegt, ist daher f\u00fcr alle Unternehmer und damit f\u00fcr juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts wie f\u00fcr andere Personen nach denselben Grunds\u00e4tzen zu pr\u00fcfen (BFH, Urteil vom 15.04.2010 V R 10\/09, BFHE 229, 416). Dementsprechend setzt die Anwendung der f\u00fcr Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts bestehenden Sonderregelungen des Art.\u00a04 Abs. 5 der Richtlinie 77\/388\/EWG bzw. Art. 13 der Richtlinie 2006\/112\/EG nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) voraus, dass es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen T\u00e4tigkeit um eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG bzw. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112\/EG handelt (EuGH-Urteile vom 26.06.2007 C-284\/04, T-Mobile, Sammlung der Rechtsprechung &#8211;Slg.&#8211; 2007, I-5189, Rdnr. 48, und C-369\/04, Hutchison 3G, Slg. 2007, I-5247, Rdnr. 42, zur Vergabe von UMTS-Lizenzen; vom 13.12.2007 C-408\/06, G\u00f6tz, Slg. 2007, I-11295).<\/p>\n<p>53Damit eine T\u00e4tigkeit wirtschaftlicher Art ist, muss es sich entsprechend der allgemeinen Definition in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG bzw. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006\/112\/EG auch bei juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts um eine nachhaltig und gegen Entgelt ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit handeln (EuGH-Urteile G\u00f6tz in Slg. 2007, I-11295, Rdnrn. 14 und 18). Dementsprechend begr\u00fcnden weder Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77\/388\/EWG bzw. Art. 13 der Richtlinie 2006\/112\/EG noch \u00a7 2 Abs. 3 UStG i.V.m. \u00a7 4 Abs. 5 KStG die Umsatzsteuerpflicht der \u00f6ffentlichen Hand, sondern schr\u00e4nken sie ein (BFH-Urteil vom 15.04.2010 V R 10\/09, BFHE 229, 416; BFH-Urteil vom 28.10.2004 V R 19\/04, BFH\/NV 2005, 725).<\/p>\n<p>54Die Kl\u00e4gerin ist juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts. Bei der Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen und der Verpflegung von Mitarbeitern handelt es sich um eine nachhaltige und gegen Entgelt ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit. Unerheblich ist, ob die Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Finanzierung nach dem Selbstkostendeckungsprinzips ohne Gewinnerzielungsabsicht t\u00e4tig wird (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 KStG, \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 UStG). Mit der Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen und der Verpflegung von Mitarbeitern liegt auch eine Einrichtung im Sinne des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 KStG vor. Das Tatbestandsmerkmal &#8222;Einrichtung&#8220; in \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 KStG setzt lediglich voraus, dass sich die T\u00e4tigkeit der juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts von deren sonstiger T\u00e4tigkeit funktionell abgrenzen l\u00e4sst (BFH-Beschluss vom 03.02.2010 I R 8\/09, BFHE 228, 273). Eine Einrichtung in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschlie\u00dft, jedenfalls bei einer nachhaltigen und zur Erzielung von Einnahmen ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit vor (BFH-Urteil vom 15.04.2010 V R 10\/09, BFHE 229, 416). Soweit \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 KStG weiter voraussetzt, dass sich die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit der juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts aus ihrer Gesamtbet\u00e4tigung herausheben muss, ist die Ma\u00dfgeblichkeit absoluter Gewinn- oder Umsatzgrenzen zu verneinen (BFH, Urteil vom 15.04.2010 V R 10\/09, BFHE 229, 416; Urteil vom 25.10.1989 V R 111\/85, BStBl. II 1990, 868), da diese Grenzen weder mit dem Erfordernis der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung noch mit dem notwendigen Ausschluss von Wettbewerbsverzerrungen im Verh\u00e4ltnis zu privaten Unternehmen vereinbar sind. F\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Auslegung dieses Kriteriums im Rahmen der Anwendung von \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 KStG \u00fcber \u00a7\u00a02 Abs. 3 Satz 1 UStG spricht im \u00dcbrigen, dass f\u00fcr das Erfordernis des &#8222;wirtschaftlichen Heraushebens&#8220; zumindest keine ausdr\u00fcckliche Grundlage in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77\/388\/EWG bzw. Art. 13 der Richtlinie 2006\/112\/EG besteht (BFH, Urteil vom 15.04.2010 V R 10\/09, BFHE 229, 416).<\/p>\n<p>55b) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin liegen die Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 3 UStG i.V.m. \u00a7 4 Abs. 5 KStG, wonach eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts nicht als Unternehmer handelt, wenn sie bei ihrer T\u00e4tigkeit \u00f6ffentliche Gewalt aus\u00fcbt, hinsichtlich der Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen nicht vor.<\/p>\n<p>56\u00a7 4 Abs. 5 KStG definiert den Begriff \u201eAus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt\u201c nicht, sondern ordnet in Satz 2 dieser Vorschrift nur an, dass allein Zwangs- und Monopolrechte noch keine Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt begr\u00fcnden. Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14. Dezember 2000 C-446\/98, Fazenda P\u00fablica, Slg. 2000, I-11435, Rdnr. 16 m.w.N.) ist der Begriff der \u00f6ffentlichen Gewalt unter Beachtung des Art. 4 Abs.\u00a05 der Richtlinie 77\/388\/EWG bzw. Art. 13 der Richtlinie 2006\/112\/EG umsatzsteuerrechtlich und daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.02.2003 V R 78\/01, BFHE 201, 554 m.w.N.; vom 15.04.2010 V R 10\/09, BFHE 229, 416). Entscheidend ist danach insbesondere, ob die juristische Person (Einrichtung) des \u00f6ffentlichen Rechts im Rahmen einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Sonderregelung oder unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer t\u00e4tig ist (EuGH-Urteil Fazenda P\u00fablica in Slg. 2000, I-11435, Rdnr. 17, m.w.N.). Ma\u00dfgeblich sind hierf\u00fcr die im nationalen Recht vorgesehenen Aus\u00fcbungsmodalit\u00e4ten, wobei das Gebrauchmachen hoheitlicher Befugnisse f\u00fcr eine einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Sonderregelung unterliegenden T\u00e4tigkeit spricht (EuGH-Urteil Fazenda P\u00fablica in Slg. 2000, I-11435, Rdnrn. 21 f.). Ohne Belang ist insoweit, ob die juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts durch ihre T\u00e4tigkeit \u00f6ffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus Gr\u00fcnden des Gemeinwohls und unabh\u00e4ngig von jedem unternehmerischen oder gesch\u00e4ftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind (EuGH-Urteil Kommission\/Finnland in BFH\/NV 2009, 2115 Rdnr. 40; vgl. auch BFH-Urteil vom 28.11.1991 V R 95\/86, BFHE 167, 207). S\u00e4mtliche Vereinbarungen betreffend die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen beruhen auf privatrechtlichen schriftlichen Vertr\u00e4gen bzw. Buchungen\/Anmeldungen zwischen der Kl\u00e4gerin und dem jeweiligen Patienten bzw. der Begleitperson. Die Kl\u00e4gerin handelt daher als Unternehmerin und nicht Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt. Gleiches gilt f\u00fcr die Verpflegung der Mitarbeiter. Das Entgelt f\u00fcr die Verpflegung wird aufgrund (m\u00fcndlich) abgeschlossener privatrechtlicher Vertr\u00e4ge vereinnahmt und nicht auf der Grundlage einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschrift. Eine solche Rechtsgrundlage hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>572) Die Ums\u00e4tze betreffend die Unterkunft und Verpflegung von Begleitpersonen (vgl. unter a) und betreffend die Verpflegung von Mitarbeitern (vgl. unter b) sind auch nicht nach \u00a7 4 Nr. 15 Buchst. b) UStG steuerfrei.<\/p>\n<p>58a) Steuerfrei sind nach \u00a7 4 Nr. 15 Buchst. b) UStG die Ums\u00e4tze der gesetzlichen Tr\u00e4ger der Sozialversicherung, der \u00f6rtlichen und \u00fcber\u00f6rtlichen Tr\u00e4ger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbeh\u00f6rden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschlie\u00dflich der Tr\u00e4ger der Kriegsopferf\u00fcrsorge an die Versicherten. Die Kl\u00e4gerin f\u00e4llt als gesetzlicher Tr\u00e4ger der Sozialversicherung zwar in den pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich der Steuerbefreiung. Jedoch unabh\u00e4ngig davon, ob die Begleitperson als Leistungsempf\u00e4nger anzusehen ist oder der jeweilige nachweislich in der Rentenversicherung versicherte Patient und damit ein grunds\u00e4tzlich beg\u00fcnstigter Leistungsempf\u00e4nger i.S.v. \u00a7 4 Nr. 15 Buchst. b) UStG vorliegt, stellt die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen keinen von \u00a7 4 Nr.\u00a015 UStG beg\u00fcnstigten Umsatz dar.<\/p>\n<p>59Im Schrifttum ist umstritten, ob s\u00e4mtliche Ums\u00e4tze eines Tr\u00e4gers der Sozialversicherung an die Versicherten steuerfrei sind, oder ob sich die Steuerbefreiung auf bestimmte Ums\u00e4tze beschr\u00e4nkt. Nach einer Ansicht sollen alle Leistungen, zu denen die beg\u00fcnstigte Einrichtung gesetzlich verpflichtet ist, aber auch die gesetzlich zugelassenen Mehrleistungen, die erg\u00e4nzenden Leistungen, die freiwilligen Mehrleistungen und Hilfsgesch\u00e4fte zu steuerfrei sein (Waza in: Offerhaus\/S\u00f6hn\/Lange, \u00a7 4 Nr. 15 Rdnr. 28; Schuhmann in: Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, UStG, \u00a7 4 Nr. 15 Rdnr. 23; Heidner in: Bunjes\/Geist, UStG, \u00a7 4 Nr. 15 Rdnr. 4; Wegm\u00fcller in S\u00f6lch\/Ringleb\/List, UStG, \u00a7 4 Nr. 15 Rdnr. 15). Hingegen wird von Pl\u00fcckebaum in Pl\u00fcckbaum\/Malitzky, UStG, \u00a7 4 Nr. 15 Rdnr. 13 unter Verweis auf Entscheidungen des Reichsfinanzhofs (RFH) vertreten, dass beg\u00fcnstigte Einrichtungen, die au\u00dferhalb des gesetzlichen Rahmens ihrer \u00f6ffentlich-rechtlichen Verpflichtung Leistungen bewirken und hierf\u00fcr Entgelt von den Versicherten vereinnahmen, steuerpflichtige Leistungen ausf\u00fchren. Auch satzungsgem\u00e4\u00df \u201efreiwillige\u201c Leistungen, die nicht vom gesetzlichen Rahmen gedeckt seien, fallen danach nicht unter die Steuerbefreiung. Zum vergleichbaren \u00a7\u00a02\u00a0Nr. 9 UStG in der Fassung von 1926 hatte der RFH entschieden, dass sowohl der Zahnersatz aus Edelmetall durch die Zahnklinik einer Ortskrankenkasse gegen Sonderentgelt als auch der Zuschuss eines Versicherten zu einem nicht gesetzlich, sondern nur satzungsgem\u00e4\u00df gew\u00e4hrten Heilverfahren in einem Kurhaus nicht unter die Steuerbefreiung fallen (RFH-Urteil vom 30.09.1932 V A 956\/31, RStBl. 33\/287 und RFH-Urteil vom 02.12.1932 V A 863\/32, RStBl. 33\/297).<\/p>\n<p>60\u00a7 4 Nr. 15 Buchst. b) UStG ist unter Ber\u00fccksichtigung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g), Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 77\/388\/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. und g), Art. 134 Richtlinie 2006\/112\/EG richtlinienkonform auszulegen. Die im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der EuGH eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl.<\/p>\n<p>61EuGH-Urteil vom 09.02.2006, C-415\/04, Stichting Kinderopvang Enschede, Slg. 2006 Seite I-01385 m.w.N.).<\/p>\n<p>62Durch Art. 13 Teil A der Richtlinie 77\/388\/EWG bzw. Art. 132 der Richtlinie 2006\/112\/EG sollen bestimmte dem Gemeinwohl dienende T\u00e4tigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit werden. Durch diese Vorschriften werden jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden T\u00e4tigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgef\u00fchrt und sehr genau beschrieben sind (EuGH-Urteile vom 20.11.2003, C-8\/01, Taksatorringen, Slg. 2003, I-13711, Rdnr. 60, und vom 01.12.2005, C-395\/04, Ygeia, Slg. 2005, I-10373, Rdnr. 19).<\/p>\n<p>63Die Verpflegung und Gew\u00e4hrung von Unterkunft f\u00fcr Begleitpersonen stellt keine Dienstleistung der Sozialf\u00fcrsorge oder der sozialen Sicherheit. Nach den Richtlinienvorschriften sind jedoch auch Dienstleistungen erfasst, die mit Dienstleistungen der Sozialf\u00fcrsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbunden sind. Die Leistungen in den Reha-Kliniken gegen\u00fcber dem jeweiligen Patienten stellen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dar (\u00a7 9 SGB VI), um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsf\u00e4higkeit des Patienten entgegenzuwirken oder sie zu \u00fcberwinden und dadurch Beeintr\u00e4chtigungen der Erwerbsf\u00e4higkeit des Patienten oder sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder ihn m\u00f6glichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Diese Leistungen i.S.d. \u00a7 9 SGB VI sind von den Richtlinienvorgaben erfasst.<\/p>\n<p>64Die Verpflegung und Gew\u00e4hrung von Unterkunft gegen\u00fcber Personen, die Patienten begleiten, und deren Begleitung nicht als medizinisch notwendig erachtet wurde, stellt auch keine mit den Leistungen der Sozialf\u00fcrsorge oder der sozialen Sicherheit, d.h. im Streitfall den Leistungen medizinischer Rehabilitation, \u201eeng verbundene\u201c Leistung dar. \u201eEng verbundene Ums\u00e4tze\u201c liegen vor, wenn sie als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen sind, also keinen eigenen Zweck erf\u00fcllen, sondern das Mittel darstellen, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen (EuGH-Urteil vom 01.12.2005 Rs. C-394\/04, Ygeia, Slg. 2005 I-10373, Rdnr. 18f. und BFH-Urteil vom 25.01.2006 V R 46\/04, BStBl. II 2006, 481). Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistung ist eine Gesamtbetrachtung aller Umst\u00e4nde, unter denen der Umsatz erfolgt (z.B. BFH-Urteile vom 09.06.2005 V R 50\/02, BStBl II 2006, 98; vom 18.08.2005 V R 20\/03 BStBl. II 2005, 910 und vom 6.09.2007 V R 14\/06, BFH\/NV 2008, 624). Die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen kann grunds\u00e4tzlich eine Nebenleistung der Hauptleistung der medizinischen Rehabilitation darstellen.<\/p>\n<p>65Der Begriff der \u201eengen Verbundenheit\u201c wird jedoch in Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 77\/388\/EWG konkretisiert. Danach sind \u201e[v]on der in Absatz 1 Buchstaben b), g), h), i), l), m) und n) vorgesehenen Steuerbefreiung [&#8230;] Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenst\u00e4nden ausgeschlossen, wenn [&#8230;] sie zur Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeiten, f\u00fcr die die Steuerbefreiung gew\u00e4hrt wird, nicht unerl\u00e4sslich sind.\u201c Art. 134 Buchst. a) Richtlinie 2006\/112\/EG entspricht der Vorg\u00e4ngervorschrift im Wesentlichen: \u201eIn folgenden F\u00e4llen sind Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen von der Steuerbefreiung des Artikels 132 Absatz 1 Buchstaben b, g, h, i, l, m und n ausgeschlossen: a) sie sind f\u00fcr die Ums\u00e4tze, f\u00fcr die die Steuerbefreiung gew\u00e4hrt wird, nicht unerl\u00e4sslich\u201c. Obwohl der nationale Gesetzgeber diese Vorschrift nicht in das UStG \u00fcbernommen hat, sind die Voraussetzungen des \u00a7 4 Nr. 15 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Steuerbefreiung bei Vorliegen der o.g. Voraussetzung zu versagen ist (so auch BFH-Urteile vom 18. August 2005 V R 20\/03, BStBl. II 2005, 910 zu \u00a7 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG und vom 21. M\u00e4rz 2007 V R 28\/04, BStBl. II 2010, 999 zu \u00a7 4 Nr. 21 Buchstabe b) UStG).<\/p>\n<p>66Ohne die medizinische Notwendigkeit der Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson, wie sie zwischen den Beteiligten unstreitig z.B. bei der Begleitung Minderj\u00e4hriger oder Schwerstbehinderter anzunehmen ist, sind keine Leistungen gegeben, die zur Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit, f\u00fcr die die Steuerbefreiung gew\u00e4hrt wird, unerl\u00e4sslich sind.<\/p>\n<p>67Die Verpflegung und Unterbringung von Begleitpersonen, deren Aufenthalt nicht medizinisch notwendig ist, wird au\u00dferdem vom Ausschlusstatbestand des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b) 2. Spiegelstrich der Richtlinie 77\/388\/EWG und Art. 134 Buchst. b) der Richtlinie 2006\/112\/EG erfasst. Danach sind Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenst\u00e4nden von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zus\u00e4tzliche Einnahmen durch Ums\u00e4tze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Ums\u00e4tzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden. Die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen soll nach ausdr\u00fccklichem Vortrag der Kl\u00e4gerin ihr zus\u00e4tzliche Einnahmen verschaffen, um f\u00fcr die medizinischen Leistungen f\u00fcr die Patienten weniger Versicherungsbeitr\u00e4ge der Versicherten aufbringen zu m\u00fcssen. Die Unterbringung und Verpflegung steht auch im Wettbewerb mit T\u00e4tigkeiten, die der Mehrwertsteuer unterliegen und von gewerblichen Unternehmen durchgef\u00fchrt werden, n\u00e4mlich der Hotel- und Restaurationsbranche (vgl. EuGH-Urteil vom 01.12.2005, C-394\/04, Ygeia, Slg. 2005, I-10373, Rdnr. 33; B\u00f6hme, DStR 2011, 825). Bei richtlinienkonformer Auslegung des \u00a7 4 Nr. 15 Buchst. b) UStG kommt eine Umsatzsteuerbefreiung der Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen gegen\u00fcber Begleitpersonen nicht in Betracht. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b) Richtlinie 77\/388\/EWG und Art. 134 Buchst. b) der Richtlinie 2006\/112\/EG in den F\u00e4llen unanwendbar ist, in denen das UStG die steuerfreien Ums\u00e4tze genau bezeichnet und sich der Steuerpflichtige auf das f\u00fcr ihn g\u00fcnstigere nationale Gesetz berufen kann (so FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07.11.2008 1 K 356\/06 U, EFG 2009, 143 zu \u00a7 4 Nr. 25 UStG). Dies kommt nur dann in Betracht, wenn nicht schon die nationale Regelung einer Auslegung zug\u00e4nglich ist, die mit der Richtlinie \u00fcbereinstimmt. Vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Vorschrift und der noch bestehenden Ausnahmeregelung zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen des Sozialversicherungstr\u00e4gers gegen\u00fcber Optikern (\u00a7 4 Nr. 15 Buchst. b) S. 2 UStG) k\u00f6nnen unter dem Begriff der \u201eUms\u00e4tze gegen\u00fcber Versicherten\u201c nicht alle denkbaren Ums\u00e4tze gefasst werden, sondern nur solche, die f\u00fcr die Erf\u00fcllung der gesetzlichen Aufgaben des Sozialversicherungstr\u00e4gers unerl\u00e4sslich sind und nicht im Wettbewerb mit umsatzsteuerpflichtigen T\u00e4tigkeiten stehen, die von gewerblichen Unternehmen ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p>68b) Auch die Verpflegung von Mitarbeitern ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 15 Buchst. b) UStG umsatzsteuerfrei. Bei richtlinienkonformer Auslegung kann die Verpflegung bereits deshalb nicht als mit Dienstleistungen der Sozialf\u00fcrsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbunden angesehen werden, da es an einer Hauptt\u00e4tigkeit mangelt, die als Dienstleistung der Sozialf\u00fcrsorge oder der sozialen Sicherheit angesehen werden kann. Weder die Verpflegung der Mitarbeiter selbst ist beg\u00fcnstigte Hauptleistung noch ist eine andere gegen\u00fcber den (versicherten) Mitarbeitern ausge\u00fcbte beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit ersichtlich, von der man annehmen kann, dass die Verpflegung der Mitarbeiter zu dieser T\u00e4tigkeit eine untergeordnete Nebenleistung ist. Seien auch die Anforderungen an die Person des Leistenden und des Leistungsempf\u00e4ngers erf\u00fcllt, die Anforderung an die steuerbeg\u00fcnstigte Leistung sind es bei richtlinienkonformer Auslegung nicht.<\/p>\n<p>693) Die Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 16 Buchst. a) UStG i.d.F. von 2004 bis 2007 kommt f\u00fcr die Verpflegung und Gew\u00e4hrung von Unterkunft f\u00fcr Begleitpersonen ebenfalls nicht in Betracht. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 16 UStG sind die mit dem Betrieb der Krankenh\u00e4user, Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen \u00e4rztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung, Einrichtungen zur Geburtshilfe sowie der Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vor\u00fcbergehenden Aufnahme pflegebed\u00fcrftiger Personen und der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebed\u00fcrftiger Personen eng verbundenen Ums\u00e4tze steuerfrei, wenn diese Einrichtungen von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts betrieben werden. Bei der Verpflegung und Gew\u00e4hrung von Unterkunft f\u00fcr Begleitpersonen handelt es sich nicht um einen mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsatz.<\/p>\n<p>70Diese Vorschrift beruht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 77\/388\/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2006\/112\/EG. Danach befreien die Mitgliedstaaten Krankenhausbehandlungen und \u00e4rztliche Heilbehandlungen sowie die mit ihnen eng verbundenen Ums\u00e4tze. Die \u00e4rztliche Heilbehandlung und die Krankenhausbehandlung im Sinne dieser Vorschrift m\u00fcssen zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie m\u00f6glich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsst\u00f6rungen dienen (EuGH-Urteile vom 6.11.2003 Rs. C-45\/01, Dornier, Slg. 2003 I-12911, Rdnr. 48; vom 01.12.2005 Rs. C-394\/04, Ygeia, Slg. 2005 I-10373, Rdnr. 24). F\u00fcr die Beurteilung, ob ein \u201eeng verbundener Umsatz\u201c mit einer \u00e4rztlichen Heilbehandlung oder einer Krankenhausbehandlung vorliegt, sind die gleichen Grunds\u00e4tze heranzuziehen, wie zuvor bei der Beurteilung eines mit der Sozialf\u00fcrsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundenen Umsatzes. Die Unterbringung und Verpflegung der Begleitpersonen kann danach grunds\u00e4tzlich als Nebenleistung zur Behandlung der Patienten in den jeweiligen Reha-Kliniken der Kl\u00e4gerin angesehen werden, so dass die Steuerbefreiung grunds\u00e4tzlich in Betracht kommt. Dies gilt jedoch aufgrund der in Art. 13 Teil A Abs. 2 Richtlinie 77\/388\/EWG und Art. 134 Buchst. a) Richtlinie 2006\/112\/EG vorgesehenen Einschr\u00e4nkungen nur f\u00fcr die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen in den F\u00e4llen, in denen die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen oder wie bei der Begleitung von Minderj\u00e4hrigen und Schwerstbehinderten generell zu vermuten ist. Eine Berufung auf das f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstigere nationale Gesetz aufgrund genauer Bezeichnung eines steuerfreien Umsatzes im nationalen Recht kommt im Rahmen von \u00a7 4 Nr. 16 UStG nicht in Betracht, da sich die Bestimmung auf \u201eeng mit dem Betrieb der Krankenh\u00e4user verbundene\u201c Ums\u00e4tze bezieht. Mangels genauer Bezeichnung der steuerfreien Ums\u00e4tze kann \u00a7 4 Nr. 16 UStG richtlinienkonform ausgelegt werden (FG M\u00fcnster, Urteil vom 12.05.2011 5 K 435\/09 U EFG 2011, 1470).<\/p>\n<p>71Da die Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 15 Buchst. b) UStG und \u00a7 4 Nr. 16 UStG im Falle einer Rehabilitationsma\u00dfnahme gleichlaufend eine medizinische Leistung befreien, sind auch bei beiden Steuerbefreiungen Nebenleistungen nur dann befreit, wenn die medizinische Notwendigkeit der Nebenleistung festgestellt ist. Dies ist bei der Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen &#8211; ohne \u00e4rztliche Feststellung der medizinischen Notwendigkeit oder deren genereller Vermutung bei Minderj\u00e4hrigen und Schwerstbehinderten &#8211; nicht der Fall.<\/p>\n<p>72Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>73Die Revision wird wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen (\u00a7 115 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 15. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 19.11.2013 (Az. 15 K 2352\/10 U) entschieden, dass Reha-Kliniken mit der Beherbergung und Verpflegung von Begleitpersonen ihrer Patienten umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. Die Kl\u00e4gerin ist ein gesetzlicher Tr\u00e4ger der Sozialversicherung und betreibt mehrere Reha-Kliniken. Sie bietet auch Begleitpersonen ihrer Patienten die entgeltliche Unterbringung und Verpflegung in &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beherbergung-der-begleitpersonen-von-patienten-unterliegt-der-umsatzsteuer\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Beherbergung der Begleitpersonen von Patienten unterliegt der Umsatzsteuer<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38062"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38062"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38062\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38062"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38062"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38062"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}