{"id":38064,"date":"2013-12-16T17:55:53","date_gmt":"2013-12-16T15:55:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38064"},"modified":"2013-12-16T17:57:50","modified_gmt":"2013-12-16T15:57:50","slug":"verdeckte-gewinnausschuttung-ist-keine-schenkung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verdeckte-gewinnausschuttung-ist-keine-schenkung\/","title":{"rendered":"Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung ist keine Schenkung!"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Mit Urteil vom 24. Oktober 2013 (Az. 3 K 103\/13 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass der verbilligte Verkauf eines Grundst\u00fccks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters keine freigiebige Zuwendung der Gesellschaft darstellt und dementsprechend keine Schenkungsteuer ausl\u00f6st.<\/span><\/h1>\n<p>Der Kl\u00e4ger erwarb gegen \u00dcbernahme von Schulden zwei Grundst\u00fccke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundst\u00fccke h\u00f6her als die \u00fcbernommenen Schulden seien und nahm deshalb insoweit eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung an. Zugleich ging es davon aus, dass der Kl\u00e4ger eine freigebige Zuwendung von der GmbH erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest. Der Kl\u00e4ger machte demgegen\u00fcber geltend, dass eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung nicht zugleich als Schenkung behandelt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Der 3. Senat teilte die Auffassung des Kl\u00e4gers und gab der Klage statt. Die GmbH habe dem Kl\u00e4ger nichts zugewendet. Im Verh\u00e4ltnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen k\u00f6nne es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich (offene und verdeckte) Gewinnaussch\u00fcttungen oder Kapitalr\u00fcckzahlungen geben. F\u00fcr freigiebige Zuwendungen im Sinne von \u00a7 7 ErbStG bleibe kein Raum, da Gewinnaussch\u00fcttungen nicht freigiebig erfolgten, sondern vielmehr auf dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis beruhten. Der Senat folgte damit einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 30. Januar 2013 II R 6\/12).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die gegenl\u00e4ufigen Verwaltungsanweisungen lie\u00df er die Revision zu, die unter dem Aktenzeichen II R 44\/13 anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift3\">FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 16.12.2013 zum Urteil 3 K 103\/13 vom 24.10.2013<\/h3>\n<p>Quelle: Newsletter 12\/2013<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 3 K 103\/13 Erb<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>24.10.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>3. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>3 K 103\/13 Erb<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Der Schenkungsteuerbescheid vom 05.03.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 11.12.2012 werden aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<p>1<strong>Tatbestand<\/strong>2Die Beteiligten streiten, ob der Kl\u00e4ger seitens der O GmbH (GmbH) eine Schenkung erhalten hat.<\/p>\n<p>3Am Stammkapital der GmbH in H\u00f6he von insgesamt 80.000 DM waren urspr\u00fcnglich der Vater des Kl\u00e4ger mit 40.800 DM (51 %), der Bruder des Kl\u00e4gers mit 24.000 DM ( 30%) und der Kl\u00e4ger selbst mit 15.200 DM (19 %) beteiligt. Im Zuge der Nachfolgeregelung schieden der Vater des Kl\u00e4gers und der Kl\u00e4ger selbst zum 14.12.2007 aus der GmbH aus. Dabei \u00fcbertrug der Vater des Kl\u00e4gers seine Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich an den Bruder des Kl\u00e4gers. Der Kl\u00e4ger selbst \u00fcbertrug seine Anteile auf seinen Bruder und dessen Frau zu einem Kaufpreis in H\u00f6he von insgesamt 230.000 \u20ac. Zu den Einzelheiten wird auf die vor dem Notar H abgeschlossenen Vertr\u00e4ge (UR Nr.\u00a0 und UR-Nr. , jeweils vom 14.12.2007; Bl. 90 bis 97 der Gerichtsakte) hingewiesen.<\/p>\n<p>4Mit notarieller Vereinbarung ebenfalls vom 14.12.2007 (UR-Nr.\u00a0 des Notars H) \u00fcbertrug der Bruder des Kl\u00e4gers, handelnd f\u00fcr die GmbH, diesem den Grundbesitz A-Stra\u00dfe 1 und B-Stra\u00dfe 2 in T mit Wirkung zum 31.12.2007. Zur Begleichung des vereinbarten Kaufpreises in H\u00f6he von 734.000 \u20ac \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten in H\u00f6he von 733.969 \u20ac. Auf \u00a7 6 des notariellen Vertrages in der Schenkungsteuerakte wird insoweit Bezug genommen.<\/p>\n<p>5Im Rahmen einer bei der GmbH durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung vertrat der Pr\u00fcfer die Auffassung, dass der Wert der \u00fcbertragenen Grundst\u00fccke B-Stra\u00dfe und A-Stra\u00dfe um 248.000 \u20ac \u00fcber dem vereinbarten Kaufpreis liege mit der Folge, dass insoweit eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung der GmbH an den Bruder des Kl\u00e4gers vorliege. Die verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung sei auch durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst, da die Vorteilszuwendung der GmbH an den Kl\u00e4ger und somit an eine dem beherrschenden Gesellschafter, n\u00e4mlich den Bruder des Kl\u00e4gers, nahestehende Person erfolge. Betriebliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die verbilligte \u00dcberlassung des Grundbesitzes seien nicht ersichtlich. Zu den Einzelheiten wird auf die Ausf\u00fchrungen der Betriebspr\u00fcfung in Tz. 2.2 des Betriebspr\u00fcfungsberichts in der Steuerakte hingewiesen. Auf Grund der Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung forderte der Beklagte den Kl\u00e4ger zur Abgabe einer Schenkungsteuererkl\u00e4rung auf. Dieser Aufforderung kam der Kl\u00e4ger basierend auf seiner Rechtsauffassung, mangels entsprechender Bereicherungsabsicht von der GmbH keine Schenkung erhalten zu haben, nicht nach mit der Folge, dass der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen sch\u00e4tzte und durch Bescheid vom 05.03.2012 die Schenkungssteuer unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf 49.933 \u20ac festsetzte. Zu den Einzelheiten wird auf den Schenkungsteuerbescheid in der Steuerakte Bezug genommen.<\/p>\n<p>6Dagegen wandte sich der Kl\u00e4ger mit Einspruch vom 22.03.2012. Der Beklagte k\u00f6nne nicht darlegen, dass ein schenkungsteuerlich relevanter Vorgang vorliege. Im \u00dcbrigen sei die \u00dcbertragung des Grundbesitzes an den Kl\u00e4ger zum Marktwert erfolgt.<\/p>\n<p>7Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung\u00a0 vom 11.12.2012 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 07.11.2007 II R 28\/06 (BStBl. II 2008, 258) vertrat der Beklagte die Auffassung, dass es sich um eine gemischte Schenkung der GmbH an den Kl\u00e4ger handele, wobei dem Kl\u00e4ger und seinem Bruder als Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH und langj\u00e4hrig im Immobiliengesch\u00e4ft t\u00e4tigen Personen die Wertdifferenz zwischen dem Verkehrswert der Grundst\u00fccke und dem vereinbarten Kaufpreis bewusst gewesen sei. Dies reiche f\u00fcr die Annahme des erforderlichen subjektiven Elementes der Schenkung aus.<\/p>\n<p>8Mit seiner Klage vom 11.01.2013 verfolgt der Kl\u00e4ger sein Begehren auf Aufhebung des Schenkungsteuerbescheides weiter. Er verweist darauf, dass die an der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung beteiligten Personen davon ausgegangen seien, das Gesch\u00e4ft zu Verkehrswerten abzuschlie\u00dfen. F\u00fcr eine schenkweise \u00dcbertragung bleibe deshalb kein Raum. Das gelte auch deshalb, weil derselbe Sachverhalt nicht einerseits als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung und andererseits als Schenkung behandelt werden k\u00f6nne. Denn ein Vorgang sei entweder entgeltlich oder unentgeltlich. Die verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung sei jedoch als gesellschaftlich gerechtfertigte Erfolgsteilhabe entgeltlich, da der Gesellschafter insoweit eine Gegenleistung f\u00fcr die Hingabe des Stammkapitals erhalte. Mit dem Auskehrung der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung mindere sich der Wert seines Gesellschaftsanteils. Die Finanzverwaltung st\u00fctze ihre Rechtsauffassung auf ein obiter dictum in der Entscheidung des BFH vom 07.11.2007 (II R 28\/06, BStBl. II 2008, 258). Diese Rechtsposition sei aber nicht haltbar. Es werde auf die neuere Entscheidung des BFH vom 30.01.2013 (II R 6\/12, BFHE 2040, 178) hingewiesen. Dar\u00fcber hinaus stehe die Steuerfestsetzung des Beklagten im Widerspruch zur Anwendungsregelung des Erlasses. Dieser sei erst auf Erwerbsf\u00e4lle anzuwenden, f\u00fcr die die Steuer nach dem 20.10.2010 entstehe. Im vorliegenden Fall sei eine etwaige Steuer aber bereits im Jahr 2007 entstanden.<\/p>\n<p>9Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>10den Schenkungsteuerbescheid vom 05.03.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 11.12.2012 aufzuheben.<\/p>\n<p>11Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>12die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>13hilfsweise, f\u00fcr den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>14Er verweist auf die Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>15Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 26.08.2013 er\u00f6rtert und den Bruder des Kl\u00e4gers und seinen Vater als Zeugen vernommen. Zu den Einzelheiten wird auf das Protokoll des Er\u00f6rterungstermins und das dort vom Kl\u00e4ger vorgelegte Schreiben des Notars H zu den Hintergr\u00fcnden der Vertragsgestaltung Bezug genommen (Bl. 80 bis 89 der Gerichtsakte).<\/p>\n<p>16Der Senat hat in der Sache am 24.10.2013 m\u00fcndlich verhandelt. Zu den Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>17<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>18Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>19Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen den Kl\u00e4ger in seinen Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013). Die \u00dcbertragung der Grundst\u00fccke seitens der GmbH an den Kl\u00e4ger erf\u00fcllt nicht den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung gem. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).<\/p>\n<p>20Gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung setzt dabei in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden f\u00fchrt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist. In subjektiver Hinsicht ist der Wille des Zuwendenden zur Freigebigkeit erforderlich. Eine freigebige Zuwendung kann auch in Form einer gemischten Schenkung erfolgen.<\/p>\n<p>21Eine Zuwendung ist freigebig, wenn und soweit der Zuwendende daf\u00fcr keine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende (gleichwertige) Gegenleistung erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>22Dabei geht der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Zuwendung, die in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gemeinschaftszweck steht, nicht als unentgeltlich anzusehen ist. Als Gemeinschaftszweck ist auch der gesellschaftsvertraglich bestimmte Zweck einer Kapitalgesellschaft zu verstehen, f\u00fcr dessen Erreichung sich die Gesellschafter zusammen geschlossen haben (vgl. BFH, Urteil vom 17.10.2007 II R 63\/05, BStBl. II 2008, 381 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).<\/p>\n<p>23Diesen Gedanken hat der BFH in seinem Urteil vom 30.01.2013 (II R 6\/12, BFHE 240, 178, BFH\/NV 2013, 846) fortgef\u00fchrt und darauf verwiesen, dass der Annahme einer freigebigen Zuwendung einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter bzw. an eine diesem nahestehende Person auch entgegen stehe, dass es im Verh\u00e4ltnis einer Kapi-talgesellschaft zu ihren Gesellschaftern neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen sowie Kapitalr\u00fcckzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen i. S. d. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gebe. Denn die Gewinnaussch\u00fcttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter erfolgten nicht freigebig. Sie beruhten vielmehr auf dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sie offen oder verdeckt vorgenommen w\u00fcrden, und h\u00e4tten daher jedenfalls im Verh\u00e4ltnis zu den Gesellschaftern ausschlie\u00dflich ertragsteuerliche Folgen. Der Senat schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen dieser Entscheidung in vollem Umfang an.<\/p>\n<p>24Das vom Beklagten noch in Bezug genommene Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 19.08.2009 (4 K 1477\/09 Erb, EFG 2011, 1994) beruht ersichtlich noch auf dem Urteil des BFH vom 07.11.2007 (a. a. O.), an dessen Aussagen der BFH aber ausweislich der neueren Entscheidung vom 30.01.2013 ersichtlich nicht mehr festh\u00e4lt.<\/p>\n<p>25Demnach kann die seitens der Betriebspr\u00fcfung festgestellte verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung an den Bruder des Kl\u00e4gers nicht gleichzeitig eine freigebige Zuwendung der GmbH an den Kl\u00e4ger sein. An dieser Beurteilung w\u00fcrde sich auch nichts \u00e4ndern, wenn \u2013 wie vom Bruder des Kl\u00e4gers in einem anderen Verfahren angestrebt \u2013 ertragsteuerlich der Kl\u00e4ger selbst als Empf\u00e4nger der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung anzusehen w\u00e4re. Ob im Rahmen des gesamten Vorgangs zur Regelung der Nachfolge in die GmbH nach dem Vater des Kl\u00e4gers erbschaft- und schenkungsteuerlich relevante Zuwendungen erfolgt sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.<\/p>\n<p>26Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid und auch die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig, da insoweit ein Lebenssachverhalt der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterworfen wird, der jedoch nach den Ausf\u00fchrungen des BFH allein nach ertragsteuerlichen Grunds\u00e4tzen zu beurteilen ist.<\/p>\n<p>27Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 FGO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit auf \u00a7\u00a7 151 Abs. 3, 155 FGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).<\/p>\n<p>28Die Revision wird gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache unter Hinweis auf die fortgeltende gegenl\u00e4ufige Verwaltungsauffassung gem\u00e4\u00df gleichlautender Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 14.03.2012 (VV BW FinMin 2012-03-12 3-S 380.6\/84, dort Tz. 2.6) zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 24. 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