{"id":38069,"date":"2013-12-16T17:58:44","date_gmt":"2013-12-16T15:58:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38069"},"modified":"2013-12-16T17:58:44","modified_gmt":"2013-12-16T15:58:44","slug":"kein-grunderwerbsteuerliches-konzern-privileg-wenn-anteile-im-privatvermogen-gehalten-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-grunderwerbsteuerliches-konzern-privileg-wenn-anteile-im-privatvermogen-gehalten-werden\/","title":{"rendered":"Kein grunderwerbsteuerliches Konzern-privileg, wenn Anteile im Privatverm\u00f6gen gehalten werden"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 6a GrEStG (sog. Konzernprivileg) greift bei der Verschmelzung einer GmbH auf ihre Alleingesellschafterin nicht ein, wenn diese die Gesellschaftsanteile im Privatverm\u00f6gen hielt. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 15. November 2013 (Az. 8 K 1507\/11 GrE) entschieden.<\/span><\/h1>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine als Einzelunternehmerin t\u00e4tige nat\u00fcrliche Person, war zugleich Alleingesellschafterin einer GmbH, zu deren Verm\u00f6gen zwei Grundst\u00fccke geh\u00f6rten. Die GmbH-Anteile hatte die Kl\u00e4gerin nicht in ihrer Bilanz ausgewiesen. Aufgrund einer Verschmelzung ging das gesamte Verm\u00f6gen der GmbH einschlie\u00dflich der Grundst\u00fccke auf die Kl\u00e4gerin \u00fcber.<\/p>\n<p>Das Finanzamt setzte im Hinblick auf diesen Vorgang Grunderwerbsteuer fest. Demgegen\u00fcber begehrte die Kl\u00e4gerin die Anwendung der Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 6a GrEStG.<\/p>\n<p>Das Gericht wies die Klage ab. Zwar werde Grunderwerbsteuer f\u00fcr Umwandlungsvorg\u00e4nge, zu denen auch die Verschmelzung geh\u00f6re, gem\u00e4\u00df \u00a7 6a GrEStG nicht erhoben. Die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass an dem Vorgang ein &#8222;herrschendes Unternehmen&#8220; und eine hiervon &#8222;abh\u00e4ngige Gesellschaft&#8220; beteiligt sein m\u00fcssen, erf\u00fclle die Kl\u00e4gerin jedoch nicht, weil sie die Anteile an der GmbH in ihrem Privatverm\u00f6gen gehalten habe. Die Eigenschaft als herrschendes &#8222;Unternehmen&#8220; k\u00f6nnten nur Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts erf\u00fcllen. Au\u00dferdem sei erforderlich, dass der Vorgang unternehmerisches Verm\u00f6gen betreffe. Insoweit schloss sich der Senat einer in der Literatur weit verbreiteten Auffassung an.<\/p>\n<p>Die ferner in diesem Zusammenhang umstrittene Frage, ob \u00a7 6a GrEStG Anwendung findet, wenn durch die Umwandlung der Konzernverbund endet, konnte der Senat offen lassen. Die Revision zum Bundesfinanzhof lie\u00df er wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zu.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift3\">FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 16.12.2013 zum Urteil 8 K 1507\/11 vom 15.11.2013<\/h3>\n<p>Quelle: Newsletter 12\/2013<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 8 K 1507\/11 GrE<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>15.11.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>8. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>8 K 1507\/11 GrE<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>T a t b e s t a n d :<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist, ob die Voraussetzungen des \u00a7 6 a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin war unter der Firma\u00a0 O. Services e.\u00a0Kfr. als Einzelhandelskauffrau im Handelsregister eingetragen. Gegenstand ihrer kaufm\u00e4nnischen T\u00e4tigkeit waren die Softwareberatung und -entwicklung. Im Jahr 2009 erzielte sie einen Umsatz von 0 EUR und einen Verlust von 723 EUR (Vorjahr: Umsatz: 3.576 EUR; Verlust: 6.778 EUR). Die Kl\u00e4gerin war zudem &#8211; seit 2002 &#8211; Alleingesellschafterin der E. GmbH (GmbH). Die GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf und die Verwaltung von Immobilien war, war Eigent\u00fcmerin zweier Grundst\u00fccke (Grundbuch E-Stadt Blatt 1, Flur 1, Flurst\u00fcck xxx &#8211;\u00a0 C-Stra\u00dfe 1, WE Nr. 1 und Grundbuch E-Stadt Blatt 2, Flur 2, Flurst\u00fcck xxx &#8211; L-Stra\u00dfe 2, WE Nr. 2). In der Bilanz der Kl\u00e4gerin auf den 31.12.2008, die am 07.01.2009 erstellt wurde, ist die Beteiligung an der GmbH nicht ausgewiesen. In der Bilanz auf den 31.12.2009, die vom 07.02.2011 datiert, ist die Beteiligung an der GmbH mit 26.000 EUR als Anlageverm\u00f6gen erfasst.<\/p>\n<p>4Am 26.08.2010 schlossen die GmbH und die Kl\u00e4gerin (diese in ihrer Eigenschaft als eingetragene Kauffrau) einen notariellen Verschmelzungsvertrag. In der Vereinbarung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, \u00fcbertrug die GmbH ihr Verm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 120-122 Umwandlungsgesetz (UmwG) i.V.m. \u00a7\u00a7 2 ff., 46 ff. UmwG im Wege der Verschmelzung auf die Kl\u00e4gerin. Weiter hei\u00dft es in dem Vertrag, die Kl\u00e4gerin \u00fcbernehme das Verm\u00f6gen der \u00fcbertragenden GmbH mit Wirkung zum 01.01.2010. Die Kl\u00e4gerin stimmte der Verschmelzung sowohl in ihrer Eigenschaft als Alleingesellschafterin der GmbH als auch als \u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4gerin zu. Die Verschmelzung wurde &#8211; bei ihr &#8211; am 14.09.2010 in das Handelsregister eingetragen.<\/p>\n<p>5Nachdem der f\u00fcr die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zust\u00e4ndige Beklagte das Finanzamt E-Stadt gebeten hatte, die Grundbesitzwerte f\u00fcr die beiden Grundst\u00fccke festzustellen, vertrat die Kl\u00e4gerin die Ansicht, es handele sich um einen Vorgang, f\u00fcr den gem\u00e4\u00df \u00a7 6 a GrEStG keine Grunderwerbsteuer zu erheben sei. Der Beklagte nahm demgegen\u00fcber den Standpunkt ein, die Voraussetzungen des \u00a7 6 a GrEStG l\u00e4gen nicht vor, weil nach Auskunft des f\u00fcr die Einkommenbesteuerung der Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndigen Finanzamts E-Stadt die Anteile an der GmbH in den Bilanzen der Kl\u00e4gerin nicht erfasst seien. Die Kl\u00e4gerin habe die Anteile dementsprechend nicht im Betriebsverm\u00f6gen, sondern im Privatverm\u00f6gen gehalten (Schreiben des Beklagten vom 16.11.2010).<\/p>\n<p>6Der Beklagte erlie\u00df am 15.02.2011 einen (unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden) Grunderwerbsteuerbescheid, wobei er die Grundbesitzwerte sch\u00e4tzte. Nach Ergehen der Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 14.09.2010 f\u00fcr Zwecke der Grunderwerbsteuer erlie\u00df der Beklagte unter dem 01.03.2011 einen \u00c4nderungsbescheid. Er setzte die Grunderwerbsteuer auf 5.197 EUR fest. Den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung hob er auf.<\/p>\n<p>7Die Kl\u00e4gerin legte Einspruch ein. Sie machte geltend, die Ansicht des Beklagten, dass eine Anwendung des \u00a7 6 a GrEStG nur in Betracht komme, wenn sich die Anteile an der GmbH in ihrem Betriebsverm\u00f6gen befunden h\u00e4tten, ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus deren Sinn und Zweck. Letzterer liege darin, Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen im Rahmen von Umwandlungsvorg\u00e4ngen grunderwerbsteuerlich zu beg\u00fcnstigen. Sie, die Kl\u00e4gerin, sei \u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4gerin im Sinne des \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 2 UmwG gewesen. Unerheblich sei, ob sie &#8211; als nat\u00fcrliche Personen &#8211; gleichzeitig eingetragene Kauffrau gewesen sei und ob sich die Anteile am Stammkapital der GmbH in ihrem Betriebsverm\u00f6gen oder in ihrem Privatverm\u00f6gen befunden h\u00e4tten. Denn es bestehe (zivil-)rechtliche Personenidentit\u00e4t. Die Frage des gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gens sei eine rein ertragsteuerliche und f\u00fcr \u00a7 6 a GrEStG unerheblich.<\/p>\n<p>8Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Beklagte wies ihn mit Einspruchsentscheidung vom 25.03.2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Nach \u00a7 6 a Satz 3 GrEStG sei erforderlich, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschlie\u00dflich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abh\u00e4ngige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abh\u00e4ngige Gesellschaften beteiligt seien. Das herrschende Unternehmen m\u00fcsse dabei Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sein. Der Wortlaut des Gesetzes schlie\u00dfe daher bei nat\u00fcrlichen Personen eine Beg\u00fcnstigung aus, wenn die Anteile an der Gesellschaft &#8211; wie im Streitfall &#8211; im Privatverm\u00f6gen gehalten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>9Zur Begr\u00fcndung ihrer Klage verweist die Kl\u00e4gerin auf ihren Vortrag im Einspruchsverfahren. Erg\u00e4nzend macht sie geltend, der die Einf\u00fchrung \u00a7 6 a GrEStG betreffenden Gesetzesbegr\u00fcndung sei zu entnehmen, dass die Beg\u00fcnstigungswirkung den Beg\u00fcnstigungsadressaten m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfig zugute kommen solle. Im \u00dcbrigen sei ihrer, der Kl\u00e4gerin, Bilanz auf den 31.12.2009 zu entnehmen, dass sie die Anteile an der GmbH als Anlageverm\u00f6gen erfasst habe. Die Annahme des Beklagten, die Anteile h\u00e4tten sich nicht im Betriebsverm\u00f6gen befunden, sei daher unzutreffend. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend mache, dass der Jahresabschluss 2009 erst am 07.02.2011 und damit nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags erstellt worden sei, sei dies nicht von Belang. Von Bedeutung sei allenfalls, ob die Beteiligung am Verschmelzungsstichtag &#8211; dies sei der 01.01.2010 &#8211; zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt habe. Dies sei der Fall gewesen.<\/p>\n<p>10Der Beklagte hat im Verlauf des Klageverfahrens (nach \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung) einen \u00c4nderungsbescheid erlassen und die Grunderwerbsteuer auf 7.105 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>11Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>12den Grunderwerbsteuerbescheid vom 19.07.2012 dahin zu \u00e4ndern, dass die Grunderwerbsteuer auf 0 EUR festgesetzt wird,<\/p>\n<p>13hilfsweise die Revision zuzulassen sowie<\/p>\n<p>14die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>15Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>16die Klage abzuweisen sowie<\/p>\n<p>17hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>18Er h\u00e4lt an seiner bisher vertretenen Ansicht fest und macht erg\u00e4nzend geltend, dass die Bilanz auf den 31.12.2009, in der die Beteiligung ausgewiesen sei, erst am 07.02.2011 erstellt worden sei. Eine r\u00fcckwirkende grunderwerbsteuerliche Ber\u00fccksichtigung sei insoweit nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>19Der Senat hat die Sache am 15.11.2013 m\u00fcndlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>20<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>21Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die Voraussetzungen des \u00a7 6 a GrEStG liegen nicht vor.<\/p>\n<p>22Nach \u00a7 6 a Satz 1, 1. Halbsatz GrEStG in der f\u00fcr den Streitfall geltenden Fassung wird f\u00fcr einen nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 a oder Abs. 3 GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. Die gilt jedoch nur, wenn an dem Umwandlungsvorgang ausschlie\u00dflich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abh\u00e4ngige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abh\u00e4ngige Gesellschaften beteiligt sind. Abh\u00e4ngig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsverm\u00f6gen das herrschende Unternehmen innerhalb von f\u00fcnf Jahren vor dem Rechtsvorgang und f\u00fcnf Jahre nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95\u00a0% ununterbrochen beteiligt ist (\u00a7 6 a S\u00e4tze 3 und 4 GrEStG).<\/p>\n<p>23Zwar liegt in der auf Grund des notariellen Vertrags vom 26.08.2010 vorgenommenen Verschmelzung ein gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerbarer Vorgang nach \u00a7\u00a01 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Allerdings l\u00e4sst sich die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der GmbH nicht als \u201eherrschendes Unternehmen\u201c im Sinne des \u00a7 6 a Satz 3 GrEStG qualifizieren. Denn sie hielt die Anteile am Stammkapital der GmbH in ihrem Privatverm\u00f6gen. Die Anteile geh\u00f6rten im Zeitpunkt der Verschmelzung &#8211; bei Eintragung des Verschmelzungsvorgangs im Handelsregister am 14.09.2010 &#8211; nicht zum Betriebsverm\u00f6gen des Einzelunternehmens der Kl\u00e4gerin. Der Senat schlie\u00dft sich insoweit der wohl herrschenden Meinung an, nach der eine nat\u00fcrliche Person kein herrschendes \u201eUnternehmen\u201c sein kann, wenn sich die Beteiligung an der abh\u00e4ngigen Gesellschaft im Privatverm\u00f6gen der nat\u00fcrlichen Person befindet, weil es in diesem Fall an der erforderlichen Unternehmereigenschaft fehlt (Viskorf in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl. 2011, \u00a7 6 a Rn. 54 und Rn. 57; ders., Stbg 2010, 534, 537; Pahlke in Pahlke\/Franz, GrEStG, 4. Aufl. 2010, \u00a7 6 a Rn. 18; ders., MittBayNot 2010, 169, 172; Mensching\/Tyarks, BB 2010, 87, 91; W\u00e4lzholz, GmbH-StB 2010, 108, 111; Wagner\/K\u00f6hler, BB 2011, 286, 287; gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 01.12.2010, BStBl. I 2010, 1321 und vom 22.06.2011, BStBl. I 2011, 673 sowie vom 19.06.2012, BStBl. I 2012, 662). Nach der Gegenauffassung kommt es nicht darauf an, ob die Konzernspitze den Unternehmerbegriff des \u00a7 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) erf\u00fcllt, so dass auch reine Holdinggesellschaften und nat\u00fcrliche Personen, die die Beteiligungen im Privatverm\u00f6gen halten, \u201eherrschende Unternehmen\u201c sein k\u00f6nnen (Behrens, AG 2010, 119, 120; ders., Ubg 2010, 845, 846; Neitz\/Lange, Ubg 2010, 17, 26; krit. im Hinblick auf die h.M. auch Dettmeier\/Geibel, NWB 2010, 582, 589; Klass\/M\u00f6ller, BB 2011, 407; Lieber\/Wagner, DB 2012, 1772, 1777; Schaflitzl\/G\u00f6tz, DB 2011, 374). F\u00fcr den Senat ist ma\u00dfgeblich, dass das Gesetz zwischen \u201eherrschendem Unternehmen\u201c und \u201eabh\u00e4ngiger Gesellschaft\u201c unterscheidet. Dieser ausdr\u00fccklichen Differenzierung ist zu entnehmen, dass \u201eherrschende Rechtstr\u00e4ger\u201c, die keine Unternehmer sind, weil sie die Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 1 UStG nicht erf\u00fcllen, von \u00a7\u00a06 a GrEStG nicht erfasst werden. Dementsprechend ergibt sich, dass das Merkmal der Unternehmereigenschaft den Anwendungsbereich der Vorschrift einschr\u00e4nkt. Beg\u00fcnstigt ist nicht jeder Vorgang i.S.d. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG. Erforderlich ist vielmehr, dass von dem Rechtsvorgang unternehmerisches Verm\u00f6gen betroffen und es Gegenstand der Umstrukturierungsma\u00dfnahme ist (Viskorf in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl. 2011, \u00a7 6 a Rn. 52). Hierin liegt entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin kein Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz. Dieser gebietet dem Normgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bed\u00fcrfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgr\u00fcnde (z.B. BVerfG Beschluss vom 07.02.2012 1 BvL 14\/07, BVerfGE 130, 240). Vorliegend durfte der Gesetzgeber &#8211; im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums &#8211; zwischen rein verm\u00f6gensverwaltenden Rechtstr\u00e4gern (zumal, wenn es sich &#8211; wie hier &#8211; um nat\u00fcrliche Personen handelt) und am Markt t\u00e4tigen Unternehmen unterscheiden. Diese Differenzierung ist angesichts des Gesetzeszwecks, Unternehmensumstrukturierungen auf Grund ver\u00e4nderter Marktverh\u00e4ltnisse zu erleichtern (vgl. Bundestags-Drucksache 17\/147, 10), nicht sachfremd.<\/p>\n<p>24Die GmbH-Beteiligung befand sich im Privatverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin. Sie war weder notwendiges noch gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen. Zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren Wirtschaftsg\u00fcter, die ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden. Eine GmbH-Beteiligung stellt notwendiges Betriebsverm\u00f6gen dar, wenn sie dazu bestimmt ist, die im Rahmen seines Einzelunternehmens ausge\u00fcbte Bet\u00e4tigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu f\u00f6rdern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gew\u00e4hrleisten (Bundesfinanzhof &#8211; BFH &#8211; Urteil vom 02.09.2008 X R 32\/05, BStBl. II 2009, 634 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Anteile an der GmbH waren nicht geeignet, die kaufm\u00e4nnische T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin entscheidend zu f\u00f6rdern: Die Kl\u00e4gerin betrieb ein Unternehmen f\u00fcr Softwareberatung und -entwicklung. Gegenstand des Unternehmens der GmbH waren hingegen der Ankauf und die Verwaltung von Immobilien.<\/p>\n<p>25Gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen liegt ebenfalls nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BFH k\u00f6nnen Wirtschaftsg\u00fcter, die weder notwendiges Betriebsverm\u00f6gen noch notwendiges Privatverm\u00f6gen sind, als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu f\u00f6rdern (z.B. BFH Urteil vom 21.04.2005 III R 4\/04, BStBl. II 2005, 604). Der Senat muss nicht entscheiden, ob die GmbH-Beteiligung nicht deshalb zum notwendigen Privatverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rte, weil ihr objektiv die Eignung fehlte, das Einzelunternehmen der Kl\u00e4gerin zu f\u00f6rdern. Denn jedenfalls fehlt es an einer &#8211; vor der Verschmelzung liegenden und die zeitlichen Anforderungen der Vorbehaltensfrist von f\u00fcnf Jahren erf\u00fcllenden &#8211; auf einem Einlagewillen beruhenden konkludenten oder ausdr\u00fccklichen Einlagehandlung als Widmungsakt. F\u00fcr einen solchen Widmungsakt bedarf es einer unmissverst\u00e4ndlichen Willensbekundung in der Weise, dass ein sachverst\u00e4ndiger Dritter ohne weitere Erkl\u00e4rung des Steuerpflichtigen die Zugeh\u00f6rigkeit des eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsverm\u00f6gen erkennen kann. Die Einlagehandlung muss auf einer Willensentscheidung beruhen, die dann wirksam wird, wenn sie \u00e4u\u00dferlich erkennbar und damit in objektiv nachpr\u00fcfbarer Weise dokumentiert ist. Bei buchf\u00fchrenden Steuerpflichtigen ist die Behandlung in der Buchf\u00fchrung ein &#8211; widerlegbares &#8211; Indiz f\u00fcr die Willensentscheidung des Steuerpflichtigen. Allerdings kann der Widmungswille auch in anderer Weise \u00e4u\u00dferlich erkennbar und objektiv nachpr\u00fcfbar dokumentiert werden (BFH Urteil vom 21.04.2005 III R 4\/04, BStBl. II 2005, 604; BFH Beschluss vom 03.08.2012 X B 153\/11, NFH\/NV 2012, 1956). Die GmbH-Beteiligung ist erstmals in der Bilanz der Kl\u00e4gerin auf den 31.12.2009 ausgewiesen, die am 07.02.2011 erstellt wurde. In der Bilanz auf den 31.12.2008 vom 07.01.2009 ist eine entsprechende Position nicht erfasst. Da f\u00fcr das Einzelunternehmen der Kl\u00e4gerin in den Jahren 2009 und 2010 keine laufenden Buchungen vorgenommen wurden und ein auf andere Weise dokumentierter Widmungsakt nicht ersichtlich ist, fehlt es an einer vor der Verschmelzung liegenden Einlagehandlung. Dementsprechend l\u00e4sst sich erst Recht nicht feststellen, dass der herrschende Rechtstr\u00e4ger (die Kl\u00e4gerin als Einzelunternehmerin) bereits f\u00fcnf Jahre vor der Verschmelzung an der abh\u00e4ngigen Gesellschaft beteiligt war.<\/p>\n<p>26Der Senat muss vor diesem Hintergrund (weil es am Merkmal des herrschenden Unternehmens fehlt) nicht entscheiden, ob die in den gleich lautenden Erlassen vom 19.06.2012 (BStBl. I 2012, 662) vertretene Auffassung zutrifft, dass \u00a7\u00a06 a GrEStG keine Anwendung findet, wenn der \u201eVerbund\u201c auf Grund des Umwandlungsvorgangs endet, etwa weil &#8211; wie hier &#8211; die abh\u00e4ngige Gesellschaft mit ihrer Alleingesellschafterin verschmolzen wird (ablehnend z.B. Teiche BB 2012, 2659, 2665\u00a0f.).<\/p>\n<p>27Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 6a GrEStG (sog. Konzernprivileg) greift bei der Verschmelzung einer GmbH auf ihre Alleingesellschafterin nicht ein, wenn diese die Gesellschaftsanteile im Privatverm\u00f6gen hielt. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 15. November 2013 (Az. 8 K 1507\/11 GrE) entschieden. 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