{"id":38071,"date":"2013-12-16T18:00:06","date_gmt":"2013-12-16T16:00:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38071"},"modified":"2013-12-16T18:00:06","modified_gmt":"2013-12-16T16:00:06","slug":"kosten-fur-hochwertige-tombolapreise-nicht-von-der-steuer-absetzbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kosten-fur-hochwertige-tombolapreise-nicht-von-der-steuer-absetzbar\/","title":{"rendered":"Kosten f\u00fcr hochwertige Tombolapreise nicht von der Steuer absetzbar"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die Anschaffungskosten f\u00fcr Kraftfahrzeuge, die bei einer Firmenjubil\u00e4umsfeier verlost werden, k\u00f6nnen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Teilnehmerkreis so \u00fcberschaubar ist, dass der Wert der Gewinnchance je Teilnehmer \u00fcber 35 Euro liegt. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln mit Urteil vom 26.09.2013 (Az. 13 K 3908\/09) entschieden.<\/span><\/h1>\n<p>Eine Computerfirma veranstaltete anl\u00e4sslich ihres zehnj\u00e4hrigen Bestehens eine &#8222;Hausmesse&#8220;, zu der nach vorheriger Anmeldung sowohl Bestandskunden als auch potenzielle Neukunden eingeladen wurden. Die Eintrittskarten stellten zugleich Lose f\u00fcr die Verlosung von f\u00fcnf VW Golf zum Preis von jeweils 13.200 Euro netto dar. Voraussetzung f\u00fcr die Teilnahme an der Tombola war, dass der jeweilige Kunde an dem Messetag pers\u00f6nlich erschien und hierdurch sein Los aktivierte. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug f\u00fcr die Pkw-Anschaffungskosten in H\u00f6he von insgesamt 66.000 Euro. Es vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um Aufwendungen f\u00fcr Geschenke an Gesch\u00e4ftsfreunde im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz handele, die nur steuerlich abziehbar seien, wenn sie nicht teurer als 35 Euro seien.<\/p>\n<p>Der 13. Senat hat sich im Ergebnis der Meinung des Finanzamtes angeschlossen und die Klage der Computerfirma auf Anerkennung der Betriebsausgaben abgewiesen. Dabei sah das Gericht allerdings nicht den gewonnenen Pkw, sondern die in den aktivierten Losen verk\u00f6rperte Gewinnchance als Gegenstand der Schenkung an. Da auf der Jubil\u00e4umsveranstaltung letztlich 1.331 Teilnehmer mit gewinnberechtigten Losen anwesend waren, ergab sich f\u00fcr jeden Teilnehmer eine Gewinnchance von ca. 49 Euro. Die Freigrenze von 35 Euro war \u00fcberschritten und die Anschaffungskosten somit in vollem Umfang vom Steuerabzug ausgeschlossen. Ein Preisausschreiben oder eine sonstige Auslobung l\u00e4gen im Streitfall nicht vor. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich schon deshalb nicht auf die einschl\u00e4gigen Richtlinien der Finanzverwaltung berufen, wonach Preise anl\u00e4sslich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung keine Geschenke seien.<\/p>\n<p>Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in M\u00fcnchen wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift3\">FG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 16.12.2013 zum Urteil 13 K 3908\/09 vom 26.09.2013<\/h3>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Anschaffungskosten f\u00fcr Kraftfahrzeuge, die bei einer Firmenjubil\u00e4umsfeier verlost werden, k\u00f6nnen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Teilnehmerkreis so \u00fcberschaubar ist, dass der Wert der Gewinnchance je Teilnehmer \u00fcber 35 Euro liegt. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln mit Urteil vom 26.09.2013 (Az. 13 K 3908\/09) entschieden. 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