{"id":38082,"date":"2013-12-18T19:20:37","date_gmt":"2013-12-18T17:20:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38082"},"modified":"2013-12-18T19:20:37","modified_gmt":"2013-12-18T17:20:37","slug":"zuruckweisung-der-einspruche-und-ande-rungsantrage-zur-besteuerung-der-privaten-nutzung-eines-betrieblichen-kraftfahrzeugs-nach-der-1-regelung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zuruckweisung-der-einspruche-und-ande-rungsantrage-zur-besteuerung-der-privaten-nutzung-eines-betrieblichen-kraftfahrzeugs-nach-der-1-regelung\/","title":{"rendered":"Zur\u00fcckweisung der Einspr\u00fcche und \u00c4nde-rungsantr\u00e4ge zur Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach der &#8222;1 %-Regelung&#8220;"},"content":{"rendered":"<h1><\/h1>\n<p>Wird ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zu privaten Zwecken genutzt, ist f\u00fcr jeden Kalendermonat der privaten Nutzung ein Betrag in H\u00f6he von 1 % des inl\u00e4ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz\u00fcglich der Kosten f\u00fcr Sonderausstattung einschlie\u00dflich Umsatzsteuer zu versteuern. Viele Steuerpflichtige haben gegen diese &#8222;1 %-Regelung&#8220; verfassungsrechtliche Zweifel ge\u00e4u\u00dfert und gegen Steuerbescheide Einspruch eingelegt oder \u00c4nderungsantr\u00e4ge gestellt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13. Dezember 2012 &#8211; VI R 51\/11 &#8211; (BStBl II 2013 S. 385)\u00a0entschieden, dass die &#8222;1 %-Regelung&#8220; nicht gegen das Grundgesetz verst\u00f6\u00dft. Eine Verfassungsbeschwerde wurde gegen dieses Urteil nicht erhoben. Die in dieser Angelegenheit eingelegten Einspr\u00fcche und gestellten \u00c4nderungsantr\u00e4ge k\u00f6nnen daher keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>Die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder haben deshalb durch Allgemeinverf\u00fcgung vom 13. Dezember 2013 diese Einspr\u00fcche und \u00c4nderungsantr\u00e4ge zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift5\">Allgemeinverf\u00fcgung der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 13. Dezember 2013 (2013\/1145596):<\/h3>\n<p>Aufgrund<\/p>\n<div><\/div>\n<ul>\n<li>des \u00a7 367 Abs. 2b und des \u00a7 172 Abs. 3 der Abgabenordnung und<\/li>\n<li>des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 2012 &#8211; VI R 51\/11 &#8211; (BStBl II 2013 S. 385)<\/li>\n<\/ul>\n<p>ergeht folgende Allgemeinverf\u00fcgung:<\/p>\n<p>Am 13. Dezember 2013 anh\u00e4ngige und zul\u00e4ssige Einspr\u00fcche gegen Festsetzungen<\/p>\n<div><\/div>\n<ul>\n<li>der Einkommensteuer,<\/li>\n<li>der Lohnsteuer (einschlie\u00dflich der Lohnsteuer-Anmeldungen, die einer Steuerfest-setzung unter Nachpr\u00fcfungsvorbehalt gleichstehen),<\/li>\n<li>der K\u00f6rperschaftsteuer,<\/li>\n<li>des Gewerbesteuermessbetrags und<\/li>\n<li>der Umsatzsteuer<\/li>\n<\/ul>\n<p>sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen werden hiermit zur\u00fcckgewiesen, soweit mit den Einspr\u00fcchen geltend gemacht wird, die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach dem Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung &#8211; &#8222;1 %-Regelung&#8220; &#8211; (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) versto\u00dfe gegen das Grundgesetz.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr am 13. Dezember 2013 anh\u00e4ngige, au\u00dferhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zul\u00e4ssige Antr\u00e4ge auf Aufhebung oder \u00c4nderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1.<\/p>\n<p><strong>Rechtsbehelfsbelehrung<\/strong><br \/>\nGegen diese Allgemeinverf\u00fcgung k\u00f6nnen die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverf\u00fcgung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle des Finanzgerichts zu erkl\u00e4ren und gegen das zust\u00e4ndige Finanzamt zu richten.<\/p>\n<p>Die Frist f\u00fcr die Erhebung der Klage betr\u00e4gt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverf\u00fcgung ver\u00f6ffentlicht wird. Die Frist f\u00fcr die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zust\u00e4ndigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.<\/p>\n<p>Die Klage muss den Kl\u00e4ger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverf\u00fcgung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begr\u00fcndung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverf\u00fcgung beigef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle:\u00a0FinMin Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zu privaten Zwecken genutzt, ist f\u00fcr jeden Kalendermonat der privaten Nutzung ein Betrag in H\u00f6he von 1 % des inl\u00e4ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz\u00fcglich der Kosten f\u00fcr Sonderausstattung einschlie\u00dflich Umsatzsteuer zu versteuern. 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