{"id":38101,"date":"2013-12-19T17:31:42","date_gmt":"2013-12-19T15:31:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38101"},"modified":"2013-12-19T17:31:42","modified_gmt":"2013-12-19T15:31:42","slug":"menschliches-wie-technisches-versagen-trotz-einhaltung-von-din-normen-einrichtungen-und-masnahmen-zur-qualitatssicherung-bzw-auditierung-nicht-ganzlich-auszuschliesen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/menschliches-wie-technisches-versagen-trotz-einhaltung-von-din-normen-einrichtungen-und-masnahmen-zur-qualitatssicherung-bzw-auditierung-nicht-ganzlich-auszuschliesen\/","title":{"rendered":"Menschliches wie technisches Versagen trotz Einhaltung von DIN-Normen, Einrichtungen und Ma\u00dfnahmen zur Qualit\u00e4tssicherung bzw. Auditierung nicht g\u00e4nzlich auszuschlie\u00dfen"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Mit (noch nicht) rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 30. Oktober 2013 (Az.: 4 K 2591\/12) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass es f\u00fcr den Nachweis, dass einem Bescheid die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung beigef\u00fcgt war, nicht ausreicht, dass das von der Beh\u00f6rde eingeschaltete Druckzentrum die entsprechenden DIN-Normen erf\u00fcllt und\/oder \u00fcber Einrichtungen und Ma\u00dfnahmen zur Qualit\u00e4tssicherung bzw. eine entsprechende Auditierung verf\u00fcgt.<\/span><\/h1>\n<p>Die Familienkasse eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Arbeitgebers (= Beklagte) lehnte es mit Bescheid vom 11. Mai 2011 ab, der Kl\u00e4gerin ab M\u00e4rz 2011 weiterhin Kindergeld f\u00fcr ihren Sohn zu gew\u00e4hren. Im Dezember 2011 stellte die Kl\u00e4gerin erneut einen Kindergeldantrag und legte die entsprechenden Unterlagen und Nachweise vor. Daraufhin bewilligte die Beklagte f\u00fcr die Zeit ab 1. Juni 2011 Kindergeld. F\u00fcr die Zeit davor lehnte sie den Kindergeldantrag ab, mit der Begr\u00fcndung, dass die Kl\u00e4gerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 11. Mai 2011 keinen Einspruch eingelegt habe, so dass dieser bestandskr\u00e4ftig geworden sei. Dagegen legte die Kl\u00e4gerin erfolglos Einspruch ein.<\/p>\n<p>Im Klageverfahren machte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin geltend, der Ablehnungsbescheid vom 11. Mai 2011 habe nur aus einem zweiseitig bedruckten Blatt bestanden und habe keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Die Einspruchsfrist habe daher nicht einen Monat, sondern ein Jahr betragen, so dass die Kl\u00e4gerin rechtzeitig Einspruch eingelegt habe. Die Beklagte hingegen berief sich auf die Regelungen \u00fcber die &#8222;Prozessabl\u00e4ufe f\u00fcr AMS Sammelbriefe&#8220; und dass danach ein Fehlerreport erfolgt w\u00e4re, wenn eine Seite &#8211; wie von der Kl\u00e4gerin behauptet &#8211; nicht ausgedruckt worden w\u00e4re. Ein solcher Fehlerreport liege nicht vor. Das Druckzentrum (DRZ) arbeite nach DIN-Normen und der Verlust eines einzelnen Blattes k\u00f6nne praktisch ausgeschlossen werden. Bei Stichprobenentnahmen zur Qualit\u00e4tssicherung erfolge automatisch der vollst\u00e4ndige Nachdruck des gesamten Dokuments. Auch der Verlust eines einzelnen Blattes innerhalb der Kuvertiermaschine sei aus den vorgenannten Umst\u00e4nden ausgeschlossen. Der Druck- und Kuvertierprozess werde j\u00e4hrlich durch externe Wirtschaftspr\u00fcfer in operativer und datenschutzrechtlicher Relevanz auditiert. Ein im DRZ produziertes Dokument k\u00f6nne damit, wenn es den Empf\u00e4nger auf dem Postweg erreicht habe, nach menschlichem Ermessen nur vollst\u00e4ndig zugegangen sein.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) gab der Klage statt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Gericht aus, die Beklagte habe nicht nachweisen k\u00f6nnen, dass der fragliche Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. Auch mit R\u00fccksicht auf die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen des Druckzentrums \u00fcber die Programmabl\u00e4ufe, Einrichtungen und Ma\u00dfnahmen zur Qualit\u00e4tssicherung usw. sei das Gericht nicht davon \u00fcberzeugt, dass die Versendung eines unvollst\u00e4ndigen Schriftst\u00fccks mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden k\u00f6nne. Menschliches wie technisches Versagen sei trotz der Einhaltung von DIN-Normen, Einrichtungen und Ma\u00dfnahmen zur Qualit\u00e4tssicherung bzw. Auditierung denkbar, insbesondere deshalb, weil sich der Faktor &#8222;Mensch&#8220; bei den manuellen Entnahmen von Schriftst\u00fccken zum Zwecke der Qualit\u00e4tssicherung auf die Fehleranf\u00e4lligkeit des Prozesses auswirken k\u00f6nne.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle:\u00a0FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit (noch nicht) rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 30. 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