{"id":38106,"date":"2013-12-19T17:34:27","date_gmt":"2013-12-19T15:34:27","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38106"},"modified":"2013-12-19T17:34:27","modified_gmt":"2013-12-19T15:34:27","slug":"steuerliche-anerkennung-inkongruenter-gewinnausschuttungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-anerkennung-inkongruenter-gewinnausschuttungen\/","title":{"rendered":"Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnaussch\u00fcttungen"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. August 1999 &#8211; I R 77\/96 &#8211; (BStBl II 2001, Seite 43 ff.) entschieden, dass von den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen abweichende inkongruente Gewinnaussch\u00fcttungen und inkongruente Wiedereinlagen steuerrechtlich anzuerkennen sind und grunds\u00e4tzlich auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des \u00a7 42 AO darstellen, wenn andere als steuerliche Gr\u00fcnde f\u00fcr solche Ma\u00dfnahmen nicht erkennbar sind. Dies entspricht mittlerweile seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung.<\/span><\/h1>\n<p>Nach dem Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt zur steuerlichen Anerkennung einer inkongruenten Gewinnaussch\u00fcttung Folgendes:<\/p>\n<p>Die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnaussch\u00fcttung setzt zun\u00e4chst voraus, dass eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist. Dies ist der Fall, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt ist:<\/p>\n<p><strong>Bei Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung:<\/strong><br \/>\nEs wurde im Gesellschaftsvertrag gem. \u00a7 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ein anderer Ma\u00dfstab der Verteilung als das Verh\u00e4ltnis der Gesch\u00e4ftsanteile im Gesellschaftsvertrag festgesetzt. F\u00fcr eine nachtr\u00e4gliche Satzungs\u00e4nderung zur Regelung einer ungleichen Gewinnverteilung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 3 GmbHG die Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter erforderlich.<\/p>\n<p>Oder: Die Satzung enth\u00e4lt anstelle eines konkreten Verteilungsma\u00dfstabs eine Klausel, nach der allj\u00e4hrlich mit Zustimmung der beeintr\u00e4chtigten Gesellschafter oder einstimmig \u00fcber eine von der satzungsm\u00e4\u00dfigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der Beschluss ist mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit gefasst worden.<\/p>\n<p><strong>Bei Aktiengesellschaften:<\/strong><br \/>\nEs wurde in der Satzung gem. \u00a7 60 Abs. 3 AktG ein vom Verh\u00e4ltnis der Anteile am Grundkapital (\u00a7 60 Abs. 1 AktG) abweichender Gewinnverteilungsschl\u00fcssel festgelegt. F\u00fcr eine nachtr\u00e4gliche Satzungs\u00e4nderung zur \u00c4nderung der Gewinnverteilung bedarf es gem\u00e4\u00df \u00a7 179 Abs. 3 AktG der Zustimmung der benachteiligten Aktion\u00e4re. Enth\u00e4lt die Satzung lediglich eine \u00d6ffnungsklausel f\u00fcr eine von der gesetzlichen Gewinnverteilung abweichende Verteilung, ist diese f\u00fcr die Wirksamkeit einer inkongruenten Gewinnaussch\u00fcttung nicht ausreichend.<\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten (\u00a7 42 AO) sind zu beachten. Nach \u00a7 42 Abs. 2 AO liegt ein Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil f\u00fchrt. Von einem solchen Missbrauch ist bei Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnaussch\u00fcttung nicht auszugehen, wenn f\u00fcr die vom gesetzlichen Verteilungsschl\u00fcssel abweichende Gewinnverteilung beachtliche wirtschaftlich vern\u00fcnftige au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde nachgewiesen werden. Diese Pr\u00fcfung ist unter Zugrundelegung der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls vorzunehmen.<\/p>\n<p>Ein Indiz f\u00fcr eine unangemessene Gestaltung kann sein, wenn die Gewinnverteilungsabrede nur kurzzeitig gilt oder wiederholt ge\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen und der verdeckten Einlage bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2000 &#8211; IV A 2 &#8211; S-2810-4 \/ 00 &#8211; (BStBl I 2001, Seite 47 ff.) und ist in allen noch offenen F\u00e4llen anzuwenden.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle:\u00a0BMF<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. August 1999 &#8211; I R 77\/96 &#8211; (BStBl II 2001, Seite 43 ff.) entschieden, dass von den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen abweichende inkongruente Gewinnaussch\u00fcttungen und inkongruente Wiedereinlagen steuerrechtlich anzuerkennen sind und grunds\u00e4tzlich auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des \u00a7 42 AO darstellen, wenn andere als steuerliche Gr\u00fcnde f\u00fcr solche Ma\u00dfnahmen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-anerkennung-inkongruenter-gewinnausschuttungen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnaussch\u00fcttungen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-38106","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38106","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38106"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38106\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38106"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38106"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38106"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}