{"id":38115,"date":"2013-12-20T20:34:47","date_gmt":"2013-12-20T18:34:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38115"},"modified":"2020-09-15T11:24:37","modified_gmt":"2020-09-15T09:24:37","slug":"auskunfte-an-gewerbebehorden-in-gewerberechtlichen-verfahren-und-mitteilungen-bei-betriebsaufgaben-und-betriebsverauserungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auskunfte-an-gewerbebehorden-in-gewerberechtlichen-verfahren-und-mitteilungen-bei-betriebsaufgaben-und-betriebsverauserungen\/","title":{"rendered":"Ausk\u00fcnfte an Gewerbebeh\u00f6rden in gewerberechtlichen Verfahren und Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsver\u00e4u\u00dferungen"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">&#8222;Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt Folgendes:<\/span><\/h1>\n<div><\/div>\n<ol>\n<li><strong>Mitteilungen an Gewerbebeh\u00f6rden von Amts wegen<\/strong>\n<p>1.1 Das Gewerberecht sieht die Versagung, R\u00fccknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverl\u00e4ssigkeit vor (z. B. \u00a7\u00a7 33c, 34a bis 34f, 35, 38 GewO, \u00a7 15 GastG bzw. entsprechende landesrechtliche Vorschriften). Die gewerberechtliche Unzuverl\u00e4ssigkeit kann auch aus steuerrechtlichen Sachverhalten hergeleitet werden. Die Gewerbebeh\u00f6rden sind verpflichtet, mit den Mitteln der Gewerbeuntersagung gegen solche Gewerbetreibende einzuschreiten, die ihre steuerlichen Pflichten nicht erf\u00fcllen, um so das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Gesch\u00e4ftsverkehrs und die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Arbeit der Gewerbebeh\u00f6rden zu bewahren.<\/p>\n<p>1.2 Die gewerberechtlichen Vorschriften \u00fcber die Versagung, R\u00fccknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverl\u00e4ssigkeit rechtfertigen keine Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach \u00a7 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Die Finanzbeh\u00f6rden sind aber aufgrund eines zwingenden \u00f6ffentlichen Interesses an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Offenbarung von steuerlichen Verh\u00e4ltnissen im Hinblick auf diejenigen Tatsachen befugt, aus denen sich die Unzuverl\u00e4ssigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne des Gewerberechts ergeben kann (vgl. BFH-Urteile vom 10. Februar 1987, VII R 77\/84, BStBl II S. 545 und vom 29. Juli 2003, VII R 39\/02, VII R 43\/02, BStBl II S. 828). Die richtige Auslegung und Anwendung des Gewerberechts in einem gewerberechtlichen Erlaubnis- oder Untersagungsverfahren obliegt dabei den Gewerbebeh\u00f6rden, nicht den Finanzbeh\u00f6rden. Die Finanzbeh\u00f6rde hat aber nach \u00a7 30 Abs. 4 Nr. 5 AO in eigener Verantwortung zu pr\u00fcfen, ob ein zwingendes \u00f6ffentliches Interesse die Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigt.<\/p>\n<p>1.3 Das von \u00a7 30 Abs. 4 Nr. 5 AO verlangte zwingende \u00f6ffentliche Interesse ist dabei nicht davon abh\u00e4ngig, ob die Voraussetzungen des Gewerberechts (z. B. \u00a7\u00a7 33c, 34a bis \u00a7 34f, 35, 38 GewO, \u00a7 15 GastG bzw. entsprechende landesrechtliche Regelungen) tats\u00e4chlich vorliegen. Das zu beurteilen gestattet \u00a7 30 Abs. 4 Nr. 5 AO der Finanzbeh\u00f6rde nicht, die damit vielmehr dem Vollzug des Gewerberechts, der allein der Gewerbebeh\u00f6rde obliegt, unzul\u00e4ssig vorgreifen w\u00fcrde. Tatsachen, die eindeutig nicht geeignet sind, alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Versagung, R\u00fccknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen, d\u00fcrfen nicht mitgeteilt werden. Dabei muss die Finanzbeh\u00f6rde die Ma\u00dfst\u00e4be anlegen, die von den Verwaltungsbeh\u00f6rden und -gerichten aufgestellt worden sind (BFH-Urteil vom 29. Juli 2003, VII R 39\/02, VII R 43\/02, BStBl II S. 828).<\/p>\n<p>1.4 Ein zwingendes \u00f6ffentliches Interesse an der Mitteilung von steuerlichen Verh\u00e4ltnissen gegen\u00fcber den Gewerbebeh\u00f6rden liegt grunds\u00e4tzlich nur vor, soweit es sich um Steuern handelt, die durch die gewerbliche T\u00e4tigkeit ausgel\u00f6st wurden (insbesondere Lohnsteuer, Umsatzsteuer &#8211; vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1987, VII 77\/84, BStBl II S. 545). Bei Personensteuern (insbesondere Einkommensteuer, Kirchensteuer) besteht ein solcher Zusammenhang, soweit diese Steuern durch die gewerbliche T\u00e4tigkeit ausgel\u00f6st wurden. Unabh\u00e4ngig davon ist ein zwingendes \u00f6ffentliches Interesse an der Mitteilung hinsichtlich der Personensteuern auch dann zu bejahen, wenn Versagung, R\u00fccknahme oder Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder Gewerbeuntersagung wegen Unzuverl\u00e4ssigkeit infolge wirtschaftlicher Leistungsunf\u00e4higkeit im Raume stehen (z. B. hohe Schuldenlast, kein Sanierungskonzept &#8211; vgl. OVG M\u00fcnster, Urteil vom 2. September 1987, 4 A 152\/87, juris).<\/p>\n<p>1.5 Zu Mitteilungen in den F\u00e4llen des \u00a7 14 Abs. 4 GewO siehe Tz. 6.&#8220;<\/li>\n<\/ol>\n<p>2. Voraussetzungen der Unzuverl\u00e4ssigkeit<\/p>\n<p>Die Verletzung steuerrechtlicher Pflichten, die mit der Aus\u00fcbung des Gewerbes im Zusammenhang stehen, begr\u00fcndet die gewerberechtliche Unzuverl\u00e4ssigkeit nicht in jedem Fall, wohl aber dann, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen darauf schlie-\u00dfen l\u00e4sst, dass er nicht willens oder in der Lage ist, seine \u00f6ffentlichen Berufspflichten zu erf\u00fcllen. Wegen der weittragenden Bedeutung, die die Versagung einer Erlaubnis oder die Unterbindung der gewerblichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Betroffenen hat, muss es sich um erhebliche Verst\u00f6\u00dfe handeln. Wann jeweils Unzuverl\u00e4ssigkeit vorliegt, kann nur unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles entschieden werden. Anhalts-punkte f\u00fcr die Entscheidung bieten folgende Kriterien:<br \/>\n2.1 Nichtabgabe von Steuererkl\u00e4rungen<br \/>\nDie Nichtabgabe von Steuererkl\u00e4rungen begr\u00fcndet f\u00fcr sich allein eine Unzuverl\u00e4ssig-keit nur dann, wenn die Erkl\u00e4rungen trotz Erinnerung hartn\u00e4ckig \u00fcber l\u00e4ngere Zeit nicht abgegeben werden (vgl. BVerwG-Urteil vom 16. M\u00e4rz 1982, 1 C 124\/80, juris). Die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen oder von Umsatzsteuer-Voranmeldun-gen hat in der Regel besonderes Gewicht. Die Nichtabgabe von Steuererkl\u00e4rungen in den \u00fcbrigen F\u00e4llen wird regelm\u00e4\u00dfig nur in Verbindung mit der Nichtentrichtung von Steuern nach Tz. 2.2 von Belang sein.<br \/>\nDer blo\u00dfe Erlass von Sch\u00e4tzungsbescheiden infolge Nichterf\u00fcllung steuerlicher Erkl\u00e4-rungspflichten reicht noch nicht aus, um eine Unzuverl\u00e4ssigkeitsprognose gem\u00e4\u00df \u00a7 35 GewO zu begr\u00fcnden. Eine gem\u00e4\u00df \u00a7 162 AO sch\u00e4tzungsweise festgesetzte Steuer-schuld ist im \u00dcbrigen aber im Rahmen des \u00a7 35 GewO grunds\u00e4tzlich nicht anders zu w\u00fcrdigen als eine solche, die sich aus ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (BVerwG-Beschluss vom 26. September 1991, 1 B 115\/91; juris).<br \/>\n2.2 Nichtentrichtung von Steuern<br \/>\nDie Nichtentrichtung von Steuern, insbesondere ein erheblicher Steuerr\u00fcckstand, wird vielfach die Unzuverl\u00e4ssigkeit begr\u00fcnden. Mitgeteilt werden k\u00f6nnen dabei nicht nur bestandskr\u00e4ftig festgesetzte Steuerforderungen, sondern auch f\u00e4llige, aber noch nicht bestandskr\u00e4ftig festgesetzte Steuerforderungen (BFH-Urteil vom 29. Juli 2003, BStBl II S. 828). Nur wenn die Vollziehung eines Steuerbescheides nach \u00a7 361 AO oder \u00a7 69 FGO ausgesetzt ist, darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer im gewerberechtli-chen Untersagungsverfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden (vgl. BVerwG-Beschluss vom 30. September 1998, 1 B 100\/98, juris, mit Hinweis auf den Beschluss vom 5. M\u00e4rz 1997, 1 B 56\/97, juris).<br \/>\nSeite 4<br \/>\nIn diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte zu ber\u00fccksichtigen:<br \/>\n2.2.1 Umfang und Art der Steuerr\u00fcckst\u00e4nde<br \/>\nErforderlich ist in jedem Fall ein f\u00fcr die Verh\u00e4ltnisse des Betriebes erheblicher Steuer-r\u00fcckstand. Betr\u00e4ge unter 5.000 \u20ac reichen in aller Regel nicht aus.<br \/>\nVon Bedeutung ist ferner die Entwicklung der Steuerr\u00fcckst\u00e4nde &#8211; getrennt nach Steu-erarten &#8211; \u00fcber l\u00e4ngere Zeit. St\u00e4ndig schleppender Zahlungseingang kann auch bei ver-h\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Steuerr\u00fcckst\u00e4nden die Unzuverl\u00e4ssigkeit begr\u00fcnden, w\u00e4hrend etwa eine hohe Steuerschuld im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung nicht ohne weiteres auf steuerliche Unzuverl\u00e4ssigkeit schlie\u00dfen l\u00e4sst.<br \/>\nBeruhen die Steuerr\u00fcckst\u00e4nde ganz oder teilweise darauf, dass einbehaltene Steuerab-zugsbetr\u00e4ge (insbesondere Lohnsteuerbetr\u00e4ge) mehrfach nicht abgef\u00fchrt worden sind, so begr\u00fcndet dies in der Regel Unzuverl\u00e4ssigkeit.<br \/>\n2.2.2 Vollstreckungsversuch<br \/>\nEin Vollstreckungsversuch des Finanzamts ist in aller Regel unabdingbare Vorausset-zung f\u00fcr die Einleitung eines gewerberechtlichen Untersagungsverfahrens wegen Steuerr\u00fcckst\u00e4nden.<br \/>\n2.3 Subjektive und objektive Seite der Verst\u00f6\u00dfe<br \/>\nUnzuverl\u00e4ssigkeit ist u. a. anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende nicht willens ist, seine steuerrechtlichen Verpflichtungen zu erf\u00fcllen. Hierauf l\u00e4sst eine st\u00e4ndige Miss-achtung der ihm obliegenden Verpflichtungen schlie\u00dfen, z. B. die Weigerung, Steuer-erkl\u00e4rungen abzugeben, Steuerr\u00fcckst\u00e4nde zu begleichen, einen Abzahlungsplan zu vereinbaren oder einzuhalten sowie der Versuch, Vollstreckungsma\u00dfnahmen des Finanzamts zu vereiteln.<br \/>\nAber auch eine unverschuldet eingetretene Notlage, die z. B. auf allgemeine oder strukturelle wirtschaftliche Schwierigkeiten zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, kann die Annahme der Unzuverl\u00e4ssigkeit rechtfertigen. Unzuverl\u00e4ssigkeit setzt weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs noch einen Charaktermangel voraus. Die gewerberechtlichen Bestimmungen \u00fcber die Versagung, die R\u00fccknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis sowie \u00fcber die Untersagung eines Gewerbes sind wertneutral und keine Strafvorschriften. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es, bei unzuverl\u00e4s-sigen Gewerbetreibenden die weitere Aus\u00fcbung des Gewerbes zu unterbinden, wobei<br \/>\nSeite 5<br \/>\nes im Hinblick auf etwaige Sch\u00e4digungen des zu sch\u00fctzenden Personenkreises belang-los ist, ob Verschulden vorliegt oder nicht (BVerwG-Beschluss vom 12. Juli 1990, 1 B 110\/90, juris). Die Unzuverl\u00e4ssigkeit kann auch allein durch wirtschaftliche Leis-tungsunf\u00e4higkeit begr\u00fcndet werden. Eine Gewerbeuntersagung setzt damit kein Ver-schulden des Gewerbetreibenden oder sonst einen ihn pers\u00f6nlich treffenden Vorwurf der Unredlichkeit voraus, sondern ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtspre-chung auch dann gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende lediglich objektiv nicht in der Lage ist, seinen steuerlichen Zahlungspflichten zumindest im Rahmen eines rea-listischen Planes zur finanziellen Sanierung seines Gewerbebetriebes nachzukommen (vgl. BVerwG-Urteil vom 2. Februar 1982, 1 C 146\/80, BVerwGE 65, 1; BVerwG-Beschluss vom 11. November 1996, 1 B 226\/96, juris ).<br \/>\n2.4 Steuerliche Straf- und Bu\u00dfgeldverfahren<br \/>\nWichtige Anhaltspunkte f\u00fcr die Unzuverl\u00e4ssigkeit k\u00f6nnen steuerliche Straf- oder Bu\u00dfgeldverfahren sein, die im Zusammenhang mit der Aus\u00fcbung eines Gewerbebe-triebes stehen. F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit des Gewerbetreibenden sind so-wohl der Sachverhalt, der zur Einleitung des Verfahrens gef\u00fchrt hat, als auch das Er-gebnis des Verfahrens sowie das Verhalten des Steuerpflichtigen nach dem Verfahren erheblich.<br \/>\n2.5 K\u00fcnftiges Verhalten<br \/>\nMa\u00dfgebend f\u00fcr die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverl\u00e4ssigkeit ist stets, ob der Gewerbetreibende keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr bietet, dass er das Gewerbe k\u00fcnftig ord-nungsgem\u00e4\u00df aus\u00fcben wird. Steuerrechtliche Sachverhalte sind nur dann gewerbe-rechtlich von Bedeutung, wenn aus ihnen auf ein k\u00fcnftiges nicht ordnungsm\u00e4\u00dfiges Verhalten geschlossen werden kann.<br \/>\n2.6 Sondervorschriften<br \/>\nBesondere gesetzliche Bestimmungen \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung steuerlichen Verhal-tens (z. B. \u00a7 \u00a7 3 Abs. 5 des G\u00fcterkraftverkehrsgesetzes, \u00a7 25 Abs. 3 des Personenbe-f\u00f6rderungsgesetzes) bleiben unber\u00fchrt.<br \/>\nSeite 6<br \/>\n3. Auskunftsersuchen der Gewerbebeh\u00f6rde an das Finanzamt<br \/>\n3.1 Anwendungsbereich<br \/>\nErgeben sich im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Erlaubnis, eines Verfah-rens auf R\u00fccknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder auf Gewerbeuntersagung An-haltspunkte f\u00fcr eine Verletzung steuerrechtlicher Pflichten, so bittet die Gewerbebe-h\u00f6rde das zust\u00e4ndige Finanzamt um Auskunft, soweit nicht die Erteilung einer Be-scheinigung an den Betroffenen \u00fcber seine steuerlichen Verh\u00e4ltnisse vorgesehen ist.<br \/>\nAnhaltspunkte f\u00fcr die Verletzung steuerrechtlicher Pflichten bestehen insbesondere dann, wenn ein Gewerbetreibender sonstige \u00f6ffentlich-rechtliche Zahlungsverpflich-tungen, z. B. zur Abf\u00fchrung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen, nicht erf\u00fcllt. Die Ge-werbebeh\u00f6rde muss in ihrer Anfrage das Vorliegen derartiger Anhaltspunkte darlegen.<br \/>\n3.2 Voraussetzungen der Auskunft<br \/>\nDie gewerberechtlichen Bestimmungen enthalten keine ausdr\u00fcckliche Auskunftser-m\u00e4chtigung im Sinne des \u00a7 30 Abs. 4 Nr. 2 AO (siehe Tz. 1.2).<br \/>\nAusk\u00fcnfte der Finanz\u00e4mter an die Gewerbebeh\u00f6rden, die in gewerberechtlichen Ver-fahren f\u00fcr die Versagung einer beantragten Erlaubnis, die R\u00fccknahme oder den Wider-ruf einer Erlaubnis oder eine Gewerbeuntersagung mitentscheidend sein k\u00f6nnen, sind daher nur in folgenden F\u00e4llen zul\u00e4ssig:<br \/>\na) Der Gewerbetreibende stimmt einer Auskunft durch das Finanzamt zu (\u00a7 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).<br \/>\nb) Die Auskunftserteilung liegt im zwingenden \u00f6ffentlichen Interesse (\u00a7 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen der Tz. 1, 2, 2.1 bis 2.6 erf\u00fcllt sind.<br \/>\n3.3 Erteilung der Auskunft<br \/>\n3.3.1 Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Offenbarung vor, hat das Finanzamt der Gewer-bebeh\u00f6rde die steuerlichen Verh\u00e4ltnisse des Steuerpflichtigen mitzuteilen, die f\u00fcr das gewerberechtliche Verfahren von Bedeutung sein k\u00f6nnen (vgl. Tz. 2.1 ff.). Tatsachen, die eindeutig nicht geeignet sind, alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Versagung, R\u00fccknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen, d\u00fcrfen nicht mitgeteilt werden.<br \/>\nVergleiche aber Tz. 5.<br \/>\nSeite 7<br \/>\n3.3.2 Ist der Betroffene steuerlich zuverl\u00e4ssig oder fallen seine steuerlichen Verh\u00e4ltnisse bei der Beurteilung seiner gewerberechtlichen Zuverl\u00e4ssigkeit nicht ins Gewicht, teilt das Finanzamt der Gewerbebeh\u00f6rde lediglich mit, dass eine Offenbarung mangels zwin-genden \u00f6ffentlichen Interesses im Sinne des \u00a7 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nicht zul\u00e4ssig ist, soweit keine Zustimmung des Steuerpflichtigen im Sinne des \u00a7 30 Abs. 4 Nr. 3 AO vorliegt.<br \/>\n4. Anregung des Finanzamts an die Gewerbebeh\u00f6rde auf Einleitung eines Untersagungsverfahrens<br \/>\n4.1 Anwendungsbereich<br \/>\nVor Aus\u00fcbung seiner Befugnis, die R\u00fccknahme oder den Widerruf einer gewerbe-rechtlichen Erlaubnis oder die Untersagung eines Gewerbes bei der zust\u00e4ndigen Be-h\u00f6rde anzuregen und dazu die steuerlichen Verh\u00e4ltnisse des Betroffenen zu offenba-ren, soll das Finanzamt wegen des Gebotes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Mittel zu-n\u00e4chst pr\u00fcfen, ob das Besteuerungsverfahren auch mit anderen, den Steuerpflichtigen weniger hart treffenden Ma\u00dfnahmen gef\u00f6rdert werden kann (Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Verm\u00f6gen, Festsetzung von Zwangsgeld, Inan-spruchnahme von Haftungsschuldnern). Ist dies nicht der Fall, ist abzuw\u00e4gen, ob die Pflichtverst\u00f6\u00dfe des Steuerpflichtigen oder seine R\u00fcckst\u00e4nde derart schwer wiegen, dass ihm die M\u00f6glichkeit eigener wirtschaftlicher Bet\u00e4tigung ganz oder teilweise ent-zogen werden muss.<br \/>\n4.2 Voraussetzungen f\u00fcr die Mitteilung steuerlicher Verh\u00e4ltnisse<br \/>\nDie Auskunftserteilung ist nur zul\u00e4ssig, wenn neben den unter Tz. 4.1 dargestellten Voraussetzungen auch die in Tz. 3.2 genannten Bedingungen erf\u00fcllt sind.<br \/>\n5. Auswirkungen der Insolvenzordnung (InsO) auf gewerberechtliche Ma\u00dfnahmen<br \/>\nNach \u00a7 12 GewO finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die R\u00fccknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverl\u00e4ssigkeit des Ge-werbetreibenden, die auf ungeordnete Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, er-m\u00f6glichen, w\u00e4hrend eines Insolvenzverfahrens, w\u00e4hrend der Zeit, in der Sicherungs-ma\u00dfnahmen nach \u00a7 21 InsO angeordnet sind, und w\u00e4hrend der \u00dcberwachung der Er-f\u00fcllung eines Insolvenzplans (\u00a7 260 InsO) keine Anwendung in Bezug auf das Gewer-be, das zurzeit des Antrags auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens ausge\u00fcbt wurde. Innerhalb der in \u00a7 12 GewO genannten Zeitr\u00e4ume ist die Anregung einer Gewerbeun-tersagung bez\u00fcglich des insolvenzbefangenen Gewerbes daher nicht zul\u00e4ssig und die Offenbarung entsprechender Daten nicht durch \u00a7 30 Abs. 4 Nr. 5 AO (zwingendes<br \/>\nSeite 8<br \/>\n\u00f6ffentliches Interesse) gestattet. Tritt in einem Fall, in dem das Finanzamt die Gewer-beuntersagung angeregt hat, einer der Tatbest\u00e4nde des \u00a7 12 GewO ein, soll das Finanzamt die Gewerbebeh\u00f6rde entsprechend informieren.<br \/>\nDies gilt nicht f\u00fcr eine nach \u00a7 35 Absatz 2 Satz 1 InsO freigegebene selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverl\u00e4ssigkeit mit Tatsachen be-gr\u00fcndet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.<br \/>\n6. Mitteilung bei Betriebsaufgabe und Betriebsver\u00e4u\u00dferung<br \/>\nNach \u00a7 14 Abs. 4 GewO teilen die Finanzbeh\u00f6rden den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden die nach \u00a7 30 AO gesch\u00fctzten Verh\u00e4ltnisse von Unternehmen im Sinne des \u00a7 5 GewStG mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und An-schrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mittei-lungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erf\u00fcllung mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Auf-wand verbunden w\u00e4re.<br \/>\nSolange ein automationsunterst\u00fctzter Mitteilungsdienst noch nicht eingerichtet ist, ist regelm\u00e4\u00dfig davon auszugehen, dass die gesonderte \u00dcbermittlung der Daten mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden ist. Eine Verpflichtung der Finanzbeh\u00f6rden, f\u00fcr die Gewerbebeh\u00f6rden weitere als die aus steuerlichen Gr\u00fcnden notwendigen Nach-forschungen anzustellen, besteht nicht.<br \/>\nDieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. Dezember 2010 &#8211; IV A 3 &#8211; S 0130\/10\/10019 &#8211; BStBl I S. 1430. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nIm Auftrag<br \/>\nDieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. Dezember 2010 &#8211; IV A 3 &#8211; S-0130 \/ 10 \/ 10019 &#8211; BStBl I S. 1430.<br \/>\nDen\u00a0Volltext des Schreibens\u00a0finden Sie auf der Homepage des BMF.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle:\u00a0BMF<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8222;Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt Folgendes: Mitteilungen an Gewerbebeh\u00f6rden von Amts wegen 1.1 Das Gewerberecht sieht die Versagung, R\u00fccknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverl\u00e4ssigkeit vor (z. 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