{"id":38117,"date":"2013-12-20T20:35:17","date_gmt":"2013-12-20T18:35:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38117"},"modified":"2013-12-20T20:35:17","modified_gmt":"2013-12-20T18:35:17","slug":"wirksamkeit-einer-per-telefax-eingereichten-einkommensteuererklarung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wirksamkeit-einer-per-telefax-eingereichten-einkommensteuererklarung\/","title":{"rendered":"Wirksamkeit einer per Telefax eingereichten Einkommensteuererkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Mit Urteil vom 19. September 2013 (Aktenzeichen 1 K 166\/12) hat der 1. Senat des FG erkannt, dass ein Antrag auf Durchf\u00fchrung einer Einkommensteuerveranlagung wirksam auch per Telefax beim Finanzamt eingereicht werden kann. Letzteres hatte dies auf der Grundlage des &#8211; f\u00fcr das Finanzamt bindenden &#8211; BMF-Schreibens vom 20. Januar 2003 2003-01-20 IV D 2-S-0321-4 \/ 03 (BStBl I 2003, 74) anders gesehen und die Durchf\u00fchrung der Antragsveranlagung verweigert. Sehe das Gesetz &#8211; wie bei Einkommensteuererkl\u00e4rungen und entsprechend auch bei Antr\u00e4gen auf Durchf\u00fchrung einer Einkommensteuerveranlagung &#8211; eine eigenh\u00e4ndige Unterschrift des Steuerpflichtigen vor, so m\u00fcsse diese Unterschrift auch im Original und nicht lediglich als (Telefax-)Kopie vorgelegt werden.<\/span><\/h1>\n<p>Dieser Sichtweise ist der 1. Senat nicht gefolgt. Nachdem er die verschiedenen in Rechtsprechung und Literatur hierzu vertretenen Auffassungen dargestellt und sich mit ihnen auseinandergesetzt hat, f\u00fchrt er aus, dass das Merkmal der &#8222;Eigenh\u00e4ndigkeit&#8220; der Unterschrift lediglich erfordere, dass sie von der Hand des Steuerpflichtigen stamme. Mit der eigenh\u00e4ndigen Ableistung der Unterschrift durch den Steuerpflichtigen in Kenntnis des konkreten Erkl\u00e4rungsinhalts sei dem Sinn und Zweck der &#8222;Eigenh\u00e4ndigkeit&#8220; der Unterschrift (Absenderidentifikation, Warnfunktion, Verantwortungs\u00fcbernahme f\u00fcr den Erkl\u00e4rungsinhalt) in G\u00e4nze gen\u00fcge getan. Die Unterschrift des Steuerpflichtigen auf dem Original der Erkl\u00e4rung erf\u00fclle alle diese Funktionen, und zwar schon im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung. Darauf, ob der Steuerpflichtige die Erkl\u00e4rung dann im Original oder als (Telefax-)Kopie an das Finanzamt versende, komme es nicht an, da die Art und Weise der \u00dcbermittlung keine Auswirkung auf die genannte Zweckerf\u00fcllung habe.<\/p>\n<p>Unerheblich sei auch, dass der Kl\u00e4gerin im konkreten Fall die Erkl\u00e4rung nicht vollst\u00e4ndig, sondern lediglich in Gestalt des Deckblattes vorgelegen habe. Ma\u00dfgebend sei auch hier, dass die Unterschrift dennoch alle ihr beizumessenden Funktionen erf\u00fcllt habe. Das sei der Fall, weil in tats\u00e4chlicher Hinsicht habe festgestellt werden k\u00f6nnen, dass die Kl\u00e4gerin sich im Rahmen eines ca. eineinhalbst\u00fcndigen Telefonats \u00fcber den genauen Inhalt der Erkl\u00e4rung vergewissert habe. Dementsprechend sei insbesondere die Warn- und Schutzfunktion gew\u00e4hrleistet gewesen, denn die Erkl\u00e4rung sei in Kenntnis und im Bewusstsein ihres Inhalts unterschrieben worden. Daher liege entgegen der vom Finanzamt vertretenen Sichtweise auch keine Konstellation vor, die mit derjenigen einer &#8211; unwirksamen &#8211; Blankounterschrift zu vergleichen sei.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 82\/13 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle:\u00a0FG Schhleswig-Holstein<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 19. 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