{"id":38119,"date":"2013-12-20T20:35:56","date_gmt":"2013-12-20T18:35:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38119"},"modified":"2013-12-20T20:35:56","modified_gmt":"2013-12-20T18:35:56","slug":"aufwendungen-fur-die-ambulant-operative-entfernung-uberstehenden-fettgewebes-liposuktion-infolge-eines-lip-lymphodems-als-medizinisch-indizierte-krankheitskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufwendungen-fur-die-ambulant-operative-entfernung-uberstehenden-fettgewebes-liposuktion-infolge-eines-lip-lymphodems-als-medizinisch-indizierte-krankheitskosten\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr die ambulant operative Entfernung \u00fcberstehenden Fettgewebes (Liposuktion) infolge eines Lip-\/Lymph\u00f6dems als medizinisch indizierte Krankheitskosten"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Der 5. Senat hat mit Urteil vom 14. August 2013 (Az. 5 K 238\/12, ver\u00f6ffentlicht in EFG 2013, 1846) entschieden, dass Aufwendungen f\u00fcr die ambulant operative Entfernung \u00fcberstehenden Fettgewebes (Liposuktion) infolge eines Lip-\/Lymph\u00f6dems, die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten zur Vorbesprechung und zu dem Operationstermin selbst sowie die im Zuge der Operation entstandenen Medikamentenkosten, als medizinisch indizierte Krankheitskosten zwangsl\u00e4ufig im Sinne des \u00a7 33 EStG sein k\u00f6nnen.<\/span><\/h1>\n<p><strong>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/strong><br \/>\nDie 1968 geborene, 168 cm gro\u00dfe und 63 kg schwere Kl\u00e4gerin klagte \u00fcber Schwellung und Schmerzen der unteren Extremit\u00e4ten, die schon seit Jahren best\u00fcnden und mit der Zeit an St\u00e4rke zugenommen h\u00e4tten. Es wurde ein Lip-\/Lymph\u00f6dem beider Beine diagnostiziert. Ein Venenleiden bestehe nicht, letztlich d\u00fcrfte eine Liposuktion in Frage kommen. Der Kl\u00e4gerin wurde best\u00e4tigt, dass es bei der Erkrankung der Kl\u00e4gerin darauf ankomme, eine fr\u00fchzeitige Behandlung einzuleiten, um Folgesch\u00e4den zu vermeiden. Da sich gezeigt habe, dass eine alleinige Therapie mit Lymphdrainagen und Kompression nicht zum Erfolg gef\u00fchrt habe, solle auch an operative Ma\u00dfnahmen gedacht werden. Erg\u00e4nzend f\u00fchrte Dr. B aus, dass bei aktiver sportlicher Bet\u00e4tigung Schmerzen in den Fettpolstern angegeben worden seien, ohne dass bei der Kl\u00e4gerin eine \u00dcbergewichtigkeit vorgelegen habe. Er habe eine Lipohyperplasie vom Typ 1b festgestellt. Dabei handelte es sich um eine Fettanlagest\u00f6rung, die symmetrisch auftrete und bei Frauen meist nach hormonellen Umstellungen beginne und durch einen chronischen Verlauf gekennzeichnet sei. Die St\u00f6rung sei grunds\u00e4tzlich nicht di\u00e4tetisch behandelbar. Die krankhaft vermehrten Fettzellen blieben erhalten und w\u00fcrden durch Quetschung der Lymphbahnen, der Blutgef\u00e4\u00dfe und Nerven zur Entwicklung von Beschwerden f\u00fchren. Am 17. Oktober 2011 wurde die Operation durchgef\u00fchrt. Den daf\u00fcr anfallenden Betrag in H\u00f6he von 5.500 Euro entrichtete die Kl\u00e4gerin in bar. Die Kosten der Behandlung wurden, auch nicht teilweise, von dritter Seite ersetzt. Das Finanzamt verweigerte die Ber\u00fccksichtigung dieser Kosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung auch im Einspruchsverfahren.<\/p>\n<p>Der 5. Senat hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben. Von einer nach \u00a7 33 EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Krankheit sei auszugehen, wenn es sich nicht um einen allenfalls als missbeliebigen anzusehenden Zustand handele, sondern um einen anormalen Zustand, der St\u00f6rungen oder Behinderungen in der Aus\u00fcbung normaler psychischer oder k\u00f6rperlicher Funktionen von solchem Gewicht zur Folge habe, dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bed\u00fcrfe. Liege eine Krankheit in diesem Sinne vor, entscheide allein der Steuerpflichtige, welche Aufwendungen er f\u00fcr die Linderung seiner Krankheit tragen wolle. Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig seien allerdings nur solche Aufwendungen, die medizinisch indiziert seien, also diejenigen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p>Die Liposuktion diene ausschlie\u00dflich der Therapie der durch die bei der Kl\u00e4gerin vorliegenden Lipohyperplasie vom Typ 1b verursachten Beschwerden und sei medizinisch notwendig gewesen. Insbesondere schieden f\u00fcr die Vornahme des Eingriffs kosmetische Motive der Kl\u00e4gerin aus. Im konkreten Einzelfall stehe der Zwangsl\u00e4ufigkeit nicht entgegen, dass die gesetzlich krankenversicherte Kl\u00e4gerin vor der Durchf\u00fchrung der Operation nicht versucht habe, eine Kosten\u00fcbernahme oder Kostenerstattung durch die Versicherung zu erreichen. Die Kl\u00e4gerin habe keine Veranlassung gehabt, \u00fcber eine Kostenerstattung oder Kosten\u00fcbernahme durch Dritte nachzudenken. Der Kl\u00e4gerin sei zu einer Liposuktion geraten worden, obgleich diese Behandlungsm\u00f6glichkeit nicht im GKV-System vorgesehen sei. Tats\u00e4chlich habe es sich bei der Liposuktion um eine neue Behandlungsmethode gehandelt, f\u00fcr die bis dato keine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses bez\u00fcglich des diagnostischen und therapeutischen Nutzens vorliege. F\u00fcr neuartige Behandlungsverfahren gelte im Bereich der ambulanten Versorgung ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, \u00a7\u00a7 135 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 05.02.2013 L 1 KR 391\/12, juris). Dies bedeute, dass die Kl\u00e4gerin gegen die gesetzliche Krankenversicherung keinen Anspruch auf \u00dcbernahme der Behandlungskosten f\u00fcr die ambulant durchgef\u00fchrte Liposuktion hatte. Die Kl\u00e4gerin auf den Weg zu verweisen, vor einer steuerlichen Geltendmachung der Kosten eine Kosten\u00fcbernahme in einem ggf. mehrere Jahre andauernden Verfahren vor dem Sozialgericht zu erstreiten, hielt der Senat vorliegend f\u00fcr nicht zumutbar.<\/p>\n<p>Hinzuweisen ist erg\u00e4nzend auf das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 04.02.2013 (10 K 542\/12; Revision zugelassen VI R 51\/13) sowie auf die Besprechung und Hinweise von Hennigfeld in EFG 2013, 1848.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle:\u00a0FG Schleswig-Holstein<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 5. Senat hat mit Urteil vom 14. 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