{"id":38121,"date":"2013-12-20T20:36:21","date_gmt":"2013-12-20T18:36:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38121"},"modified":"2013-12-20T20:36:21","modified_gmt":"2013-12-20T18:36:21","slug":"nichtabzugsfahigkeit-der-kosten-einer-erstmaligen-berufsausbildung-als-vorweggenommene-werbungskosten-verfassungsgemas","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nichtabzugsfahigkeit-der-kosten-einer-erstmaligen-berufsausbildung-als-vorweggenommene-werbungskosten-verfassungsgemas\/","title":{"rendered":"Nichtabzugsf\u00e4higkeit der Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Der 2. Senat des Finanzgerichts hat mit Urteil vom 4. September 2013 (Az. 2 K 159\/11) entschieden, dass \u00a7 9 Abs. 6 und \u00a7 12 Abs. 5 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz &#8211; BeitrRLUmsG &#8211; vom 7. Dezember 2011) verfassungsgem\u00e4\u00df sind. Danach sind u. a. Aufwendungen f\u00fcr eine erstmalige Berufsausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses stattfindet, keine Werbungskosten.<\/span><\/h1>\n<p>In dem entschiedenen Verfahren hatte ein Pilot die Anerkennung seiner im Veranlagungszeitraum 2004 angefallenen &#8211; hohen &#8211; Kosten f\u00fcr seine Pilotenausbildung als Werbungskosten aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit begehrt. Der 2. Senat hat die darauf gerichtete Klage abgewiesen. In der Entscheidung arbeitet er zun\u00e4chst heraus, dass die Voraussetzungen der \u00a7 9 Abs. 6 und \u00a7 12 Abs. 5 EStG gegeben waren, insbesondere der Kl\u00e4ger seine Ausbildung angesichts der gegebenen vertraglichen Gestaltungen nicht im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses absolviert habe.<\/p>\n<p>Sodann stellt er fest, dass der Anwendung der Vorschriften verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegenst\u00fcnden. Insbesondere liege kein Versto\u00df gegen das verfassungsrechtliche R\u00fcckwirkungsverbot vor. Zwar f\u00fchre der Umstand, dass die Vorschriften gem. \u00a7\u00a7 52 Abs. 23d und 30a EStG bereits f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2004 anzuwenden seien, zu einer sogenannten echten R\u00fcckwirkung. Diese sei aber ausnahmsweise verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig, weil der Kl\u00e4ger kein sch\u00fctzenswertes Vertrauen dahingehend habe bilden k\u00f6nnen, dass die von ihm get\u00e4tigten Aufwendungen als Werbungskosten w\u00fcrden abzugsf\u00e4hig sein k\u00f6nnen. Das ergebe eine Betrachtung der Entstehungsgeschichte der Normen, die letztlich eine Reaktion des Gesetzgebers auf die BFH-Urteile vom 28. Juli 2011 (VI R 38\/10 und VI R 7\/10) dargestellt habe. Mit diesen hatte der BFH entschieden, dass auch angesichts der seinerzeit geltenden \u00a7\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 Nr. 5 EStG a. F. die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten. Damit sei der BFH jedoch nicht nur von der ausdr\u00fccklichen Intention des Gesetzgebers, sondern auch von der einhelligen Sichtweise der Instanzgerichte abgewichen. Angesichts des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtszustandes sei kein Raum f\u00fcr die Bildung eines entsprechenden Vertrauenstatbestandes auf Seiten des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) bzw. das objektive Nettoprinzip w\u00fcrden durch die Regelungen nicht verletzt. Etwaige Ungleichbehandlungen im konkreten Einzelfall seien angesichts des dem Gesetzgeber einger\u00e4umten weiten Gestaltungsspielraums und angesichts des Ermessensspielraums des Gesetzgebers bei der Schaffung typisierender Tatbest\u00e4nde hinzunehmen. Regelm\u00e4\u00dfig stehe eine erstmalige Berufsausbildung, die nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnisses stattfinde, noch nicht in einem Zusammenhang mit einer konkreten Berufsaus\u00fcbung und damit Einnahmeerzielung, sondern diene eher der allgemeinen Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen. Das gelte unabh\u00e4ngig davon, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, sp\u00e4ter aufgrund der Art der Ausbildung auch einen Arbeitsplatz zu erhalten und auch unabh\u00e4ngig davon, wie hoch die Kosten der Ausbildung im Einzelfall seien.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 72\/13 beim BFH anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle:\u00a0FG Schleswig-Holstein<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 2. Senat des Finanzgerichts hat mit Urteil vom 4. September 2013 (Az. 2 K 159\/11) entschieden, dass \u00a7 9 Abs. 6 und \u00a7 12 Abs. 5 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz &#8211; BeitrRLUmsG &#8211; vom 7. Dezember 2011) verfassungsgem\u00e4\u00df sind. 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