{"id":38137,"date":"2013-12-23T18:50:37","date_gmt":"2013-12-23T16:50:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38137"},"modified":"2013-12-23T18:50:37","modified_gmt":"2013-12-23T16:50:37","slug":"welche-steuerlichen-anderungen-sind-bei-gemeinnutzigen-korperschaften-zu-beachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/welche-steuerlichen-anderungen-sind-bei-gemeinnutzigen-korperschaften-zu-beachten\/","title":{"rendered":"Welche steuerlichen \u00c4nderungen sind bei gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften zu beachten?"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">In diesem Jahr traten einige \u00c4nderungen im Steuerrecht in Kraft, die auch ehrenamtliches Engagement und gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften in Brandenburg betreffen, wie zum Beispiel Vereine, die im Bereich des Feuer- und Katastrophenschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes oder der Jugend- und Seniorenarbeit t\u00e4tig sind. Zum Jahresanfang 2014 kommen weitere Neuerungen hinzu. \u00dcber die wichtigsten \u00c4nderungen hat das Ministerium der Finanzen am 22.12.2013 informiert.<\/span><\/h1>\n<p><strong>Verl\u00e4ngerung der Mittelverwendungsfrist<\/strong><br \/>\nBisher mussten steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften, wie zum Beispiel gemeinn\u00fctzige Vereine oder Stiftungen, ihre Mittel bis zum Ende des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres verwenden. Die Frist wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2013 um ein Jahr verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p><strong>Lockerung des Endowmentverbots<\/strong><br \/>\nZeitnah zu verwendende Mittel durften bisher nicht zur Verm\u00f6gensausstattung (sogenannte Endowment) weitergegeben werden. Seit dem 1. Januar 2013 k\u00f6nnen \u00dcbersch\u00fcsse aus der Verm\u00f6gensverwaltung, Gewinne aus wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben und 15 Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel zur Verm\u00f6gensausstattung (zum Beispiel Gr\u00fcndung oder Kapitalausstattung von gemeinn\u00fctzigen Tochter-Kapitalgesellschaften oder Stiftungen) weitergegeben werden.<\/p>\n<p><strong>Feststellung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen<\/strong><br \/>\nBisher hat das Finanzamt bei erstmalig begehrter Steuerbeg\u00fcnstigung nach positiver \u00dcberpr\u00fcfung der Satzung eine sogenannte vorl\u00e4ufige Bescheinigung ausgestellt. Seit dem 28. M\u00e4rz 2013 erfolgt die Feststellung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen auch f\u00fcr bereits l\u00e4nger bestehende K\u00f6rperschaften durch einen gesonderten Feststellungsbescheid.<\/p>\n<p><strong>R\u00fccklagen- und Verm\u00f6gensbildung<\/strong><br \/>\nDie Regelungen zur R\u00fccklagen- und Verm\u00f6gensbildung sind mit Wirkung zum 1. Januar 2014 aus Paragraf 58 der Abgabenordnung herausgel\u00f6st und in Paragraf 62 neu gefasst. Dabei wird die sogenannte Wiederbeschaffungsr\u00fccklage erstmalig gesetzlich geregelt (bisher nur im Anwendungserlass zur Abgabenordnung). Wird der j\u00e4hrliche H\u00f6chstbetrag der Mittel, die in die freie R\u00fccklage h\u00e4tten eingestellt werden k\u00f6nnen, in einem Jahr nicht ausgesch\u00f6pft, k\u00f6nnen nunmehr Mittel in H\u00f6he des nichtausgesch\u00f6pften Betrages zus\u00e4tzlich in den beiden Folgejahren in die freie R\u00fccklage eingestellt werden. Zudem wurde festgelegt bis zu welchem Zeitpunkt R\u00fccklagen gebildet werden k\u00f6nnen und aufzul\u00f6sen sind.<\/p>\n<p><strong>Berechtigung zum Ausstellen von Zuwendungsbest\u00e4tigungen<\/strong><br \/>\nDie Erlaubnis zum Ausstellen von Zuwendungsbest\u00e4tigungen wird seit dem 28. M\u00e4rz 2013 von der Erteilung eines Feststellungs- oder eines Freistellungsbescheides oder von einer entsprechenden Anlage zum K\u00f6rperschaftsteuerbescheid abh\u00e4ngig gemacht. Der Zeitraum, in dem steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften Zuwendungsbest\u00e4tigungen ausstellen d\u00fcrfen, wird gesetzlich definiert.<\/p>\n<p><strong>Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen<\/strong><br \/>\nDie Freigrenze, bis zu der wirtschaftliche Bet\u00e4tigungen bei sportlichen Veranstaltungen nicht der Besteuerung unterworfen werden, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2013 auf 45.000 Euro erh\u00f6ht.<\/p>\n<p><strong>Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit<\/strong><br \/>\nBisher haftete derjenige, der eine Spende zweckwidrig verwendet, auch bei schuldlosem Handeln. Nunmehr kommt eine Haftung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nur bei vors\u00e4tzlichem oder grob fahrl\u00e4ssigem Handeln in Betracht.<\/p>\n<p>Auch eine zivilrechtliche Haftung f\u00fcr den Vorstand, andere Organmitglieder (Kuratorium, Beirat) und einfache Vereinsmitglieder greift mit Wirkung zum 1. Januar 2015 nur bei Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/p>\n<p><strong>Verm\u00f6gensstockspenden<\/strong><br \/>\nEhegatten, die zusammen veranlagt werden, k\u00f6nnen ab dem 1. Januar 2013 einen Betrag von bis zu zwei Millionen Euro als Spende in den Verm\u00f6gensstock einer Stiftung steuerlich geltend machen. Sie m\u00fcssen nun nicht mehr nachweisen, dass die Spende aus dem gemeinsamen Verm\u00f6gen beziehungsweise aus dem Verm\u00f6gen jedes Ehegatten geleistet wurde.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle:\u00a0FinMin Brandenburg<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In diesem Jahr traten einige \u00c4nderungen im Steuerrecht in Kraft, die auch ehrenamtliches Engagement und gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften in Brandenburg betreffen, wie zum Beispiel Vereine, die im Bereich des Feuer- und Katastrophenschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes oder der Jugend- und Seniorenarbeit t\u00e4tig sind. 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