{"id":38157,"date":"2013-12-30T16:56:44","date_gmt":"2013-12-30T14:56:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38157"},"modified":"2013-12-30T17:19:19","modified_gmt":"2013-12-30T15:19:19","slug":"38157","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/38157\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: Die Beschr\u00e4nkung des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr Schulgeld auf den H\u00f6chstbetrag von 5.000,00 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i. d. F. des JStG 2009 verst\u00f6\u00dft weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht, Beschluss des 3. Senats vom 16.8.2013, 3 V 169\/13, rechtskr\u00e4ftig"},"content":{"rendered":"<p>Einkommensteuer: Die Beschr\u00e4nkung des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr Schulgeld auf den H\u00f6chstbetrag von 5.000,00 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i. d. F. des JStG 2009 verst\u00f6\u00dft weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht, Beschluss des 3. Senats vom 16.8.2013, 3 V 169\/13, rechtskr\u00e4ftig<\/p>\n<p>FINANZGERICHT HAMBURG<br \/>\nAz.: 3 V 169\/13<br \/>\nBeschluss des Senats vom 16.08.2013<br \/>\nRechtskraft: rechtskr\u00e4ftig<br \/>\nNormen: EStG \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9<br \/>\nLeitsatz: Die Beschr\u00e4nkung des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr Schulgeld auf den H\u00f6chstbetrag von 5.000,00 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i. d. F. des JStG 2009 verst\u00f6\u00dft weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht.<br \/>\n\u00dcberschrift: Einkommensteuer: Beschr\u00e4nkung des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr Schulgeld auf H\u00f6chstbetrag rechtm\u00e4\u00dfig<br \/>\nGr\u00fcnde:<br \/>\nI.<br \/>\nZwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, in welchem Umfang Schul-geb\u00fchren f\u00fcr ein Internat in Schottland als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig sind.<br \/>\n1. Der im Jahr &#8230; geborene Sohn der Antragsteller besuchte im Streitjahr 2011 die A School, eine privates Internat in B (Schottland). Die Kl\u00e4ger zahlten im Streitjahr Schulgeb\u00fchren in H\u00f6he von insgesamt 17.567,00 \u20ac an dieses Internat.<br \/>\n2. a) In ihrer am 08.03.2013 beim Antragsgegner eingereichten Einkommensteuerer-kl\u00e4rung f\u00fcr 2011 machten die Antragsteller die Schulgeb\u00fchren als Sonderausgaben geltend.<br \/>\nb) Der Antragsgegner erlie\u00df am 08.05.2013 den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2011 und ber\u00fccksichtigte hierin das Schulgeld nicht als Sonderausgabe mit der Begr\u00fcn-dung, es sei nicht nachgewiesen worden, dass diese Aufwendungen f\u00fcr den Besuch einer Schule gezahlt worden seien, die zu einem anerkannten oder einem inl\u00e4ndi-schen Abschluss an einer \u00f6ffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulabschluss f\u00fchre bzw. darauf vorbereite.<br \/>\n3. a) Hiergegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 16.05.2013 Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheides. Zur Be-gr\u00fcndung verwiesen sie auf das EuGH-Urteil vom 11.09.2007 (C-76\/05).<br \/>\nb) Daraufhin erlie\u00df der Antragsgegner am 10.06.2013 einen \u00c4nderungsbescheid, in dem er das Schulgeld in H\u00f6he von 5.000,00 \u20ac als Sonderausgabe ber\u00fccksichtigte und die Einkommensteuer auf 26.772,00 \u20ac festsetzte. Ferner lehnte der Antragsgeg-ner die AdV mit Bescheid vom 12.06.2013 ab.<br \/>\nc) Gegen den als Abhilfebescheid bezeichneten \u00c4nderungsbescheid legten die An-tragsteller mit Schreiben vom 12.06.2013 Einspruch ein und beantragten erneut die AdV, die der Antragsgegner mit Bescheid vom 18.06.2013 ablehnte. Hiergegen leg-ten die Antragsteller mit Schreiben vom 19.06.2013 Einspruch ein. Die Beschr\u00e4n-kung des Sonderausgabenabzugs auf 5.000,00 \u20ac ergebe sich nicht aus dem EuGH-<br \/>\nUrteil vom 11.09.2007 (C-76\/05), auf das sie, die Antragsteller, sich als EU-B\u00fcrger berufen k\u00f6nnten.<br \/>\nd) Mit Einspruchsentscheidung vom 25.06.2013 wies der Antragsgegner die Einspr\u00fc-che gegen den Einkommensteuerbescheid und die Ablehnung der AdV als unbe-gr\u00fcndet zur\u00fcck. Das von den Antragstellern zitierte Urteil beziehe sich auf die alte Rechtslage. Mittlerweile sei die Vorschrift des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuer-gesetz (EStG) in Reaktion auf dieses Urteil ge\u00e4ndert und eine Gleichbehandlung von Schulgeldzahlungen im Inland und im EU-Ausland hergestellt worden.<br \/>\n4. Die Antragsteller haben am 26.07.2013 Klage erhoben und gleichzeitig bei Gericht einen AdV-Antrag gestellt. Sie tragen vor, nach der Rechtsprechung des EuGH sei das Schulgeld unbegrenzt abzugsf\u00e4hig.<br \/>\nDie Verfahrenskosten seien dem Antragsgegner aufzuerlegen, der das Einspruchs-verfahren im Hinblick auf das beim BFH anh\u00e4ngige Revisionsverfahren X R 15\/08 nicht habe ruhen lassen, sondern die Einspruchsentscheidung erlassen habe.<br \/>\nDie Antragsteller beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\ndie Vollziehung des Einkommensteuerbescheides f\u00fcr 2011 vom 10.06.2013 in H\u00f6he von 5.558,00 \u20ac auszusetzen.<br \/>\nDer Antragsgegner beantragt,<br \/>\nden Antrag abzulehnen.<br \/>\nDer Antragsgegner nimmt zur Begr\u00fcndung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Einkommensteuerbescheides best\u00fcnden, weil der Sonderausgabenabzug zu Recht nicht in voller H\u00f6he des gezahlten Schulgeldes gew\u00e4hrt worden sei. Zwar seien die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG unstreitig erf\u00fcllt. Jedoch beschr\u00e4nke diese Vorschrift den Sonderausgabenabzug f\u00fcr Schulgeld auf den H\u00f6chstbetrag von 5.000,00 \u20ac, und zwar sowohl f\u00fcr inl\u00e4ndische Schulen als auch f\u00fcr Schulen in einem Mitgliedsstaat der EU.<br \/>\nDie Vorschrift sei als Reaktion auf die EuGH-Urteile vom 11.09.2007 (C-76\/05 und C-318\/05) mit Jahressteuergesetz (JStG) 2009 an die europarechtlichen Vorgaben an-gepasst worden. Die Begrenzung auf den H\u00f6chstbetrag von 5.000,00 \u20ac stehe im Einklang mit dieser Rechtsprechung.<br \/>\nDas beim BFH anh\u00e4ngige Revisionsverfahren X R 15\/08 sei durch Urteil vom 21.10.2008 abgeschlossen worden.<br \/>\nGr\u00fcnde f\u00fcr eine mit der Vollziehung des angefochtenen Bescheides verbundene un-billige H\u00e4rte seien nicht vorgetragen worden.<br \/>\nDem Gericht haben Band VII der Einkommensteuerakten und Band I der Rechtsbe-helfsakten (St.-Nr. &#8230;\/&#8230;\/&#8230;) vorgelegen.<br \/>\nII.<br \/>\nDer AdV-Antrag ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<br \/>\n1. Der Antrag ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des \u00a7 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) erf\u00fcllt, weil der Antragsgegner die AdV mit Bescheid vom 18.06.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2013 abgelehnt hat.<br \/>\n2. Der Antrag ist jedoch unbegr\u00fcndet.<br \/>\na) Gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teil-weise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungs-akts bestehen oder seine Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte. Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzuneh-men, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung neben Umst\u00e4nden, die f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechen, gewichtige Umst\u00e4nde zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsi-cherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen ausl\u00f6sen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.04.2012 IX B 14\/12, juris; vom 19.05.2010 I B 191\/09, BFH\/NV 2010, 1554).<br \/>\nb) Bei summarischer Pr\u00fcfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4-\u00dfigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides f\u00fcr 2011. Der Antragsgeg-ner hat den Sonderausgabenabzug f\u00fcr das Schulgeld zu Recht auf 5.000,00 \u20ac be-grenzt.<br \/>\naa) Nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i. d. F. des JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) sind als Sonderausgaben abziehbar 30 Prozent des Entgelts, h\u00f6chstens 5.000,00 \u20ac, das der Steuerpflichtige f\u00fcr ein Kind, f\u00fcr das er Anspruch auf einen Frei-betrag nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, f\u00fcr dessen Besuch einer Schule in freier Tr\u00e4gerschaft oder einer \u00fcberwiegend privat finanzierten Schule ent-richtet, mit Ausnahme des Entgelts f\u00fcr Beherbergung, Betreuung und Verpflegung (Satz 1). Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen \u00fcber den Europ\u00e4i-schen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zu-st\u00e4ndigen inl\u00e4ndischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der L\u00e4nder oder von einer inl\u00e4ndischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten o-der einem inl\u00e4ndischen Abschluss an einer \u00f6ffentlichen Schule als gleichwertig aner-kannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufs-abschluss f\u00fchrt (Satz 2). Der H\u00f6chstbetrag nach Satz 1 der Vorschrift wird f\u00fcr jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gew\u00e4hrt (Satz 5).<br \/>\nbb) Ob die Voraussetzungen f\u00fcr diesen Sonderausgabenabzug bzgl. des Schulgel-des f\u00fcr den Besuch des schottischen Internats durch den Sohn der Antragsteller vor-liegen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, kann offen bleiben, weil der An-tragsgegner den H\u00f6chstbetrag von 5.000,00 \u20ac ber\u00fccksichtigt hat und sich der AdV-Antrag nur auf den diesen Betrag \u00fcbersteigenden Teil des Schulgeldes bezieht.<br \/>\ncc) Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf einen h\u00f6heren als den gew\u00e4hrten Sonderausgabenabzug. Der Sonderausgabenabzug f\u00fcr Schulgeld ist nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG auf den H\u00f6chstbetrag von 5.000,00 \u20ac beschr\u00e4nkt. Entgegen der Auffas-sung der Antragsteller ist ein vollst\u00e4ndiger Abzug des Schulgeldes auch nach h\u00f6her-rangigem Recht nicht geboten.<br \/>\naaa) Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf einen unbegrenzten Sonderausgaben-abzug von Schulgeld besteht nicht, weil der Besuch einer Privatschule nicht zum existentiellen Bedarf eines Schulkindes geh\u00f6rt (BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.06.2013 X B 232\/12, juris; vom 08.06.2011 X B 176\/10, BFH\/NV 2011, 1679).<br \/>\nbbb) Ebenso wenig ist ein vollst\u00e4ndiger Sonderausgabenabzug unionsrechtlich gebo-ten.<br \/>\n(1) Nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i. d. F. vor Geltung des JStG 2009 waren als Son-derausgaben abziehbar 30 Prozent des Entgelts, das der Steuerpflichtige f\u00fcr ein be-r\u00fccksichtigungsf\u00e4higes Kind f\u00fcr den Besuch einer gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 4 des Grundge-setzes (GG) staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Erg\u00e4nzungsschule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts f\u00fcr Beherbergung, Betreuung und Verpfle-gung.<br \/>\n(2) Der EuGH hat mit Urteilen vom 11.09.2007 (Slg. 2007, I-6849, DStR 2007, 1670; C-318\/05, Slg 2007, I-6957, HFR 2007, 1164) entschieden, dass dann, wenn Steu-erpflichtige eines Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schickten, deren Leistungen nicht unter Art. 49 EG fie-len (also keine Privatschulen seien, die sich im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanzierten), Art. 18 EG (jetzt Art. 21 AEUV) einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, die vorsehe, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nn-ten, diese M\u00f6glichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschlie\u00dfe. Gleiches gelte f\u00fcr Privatschulen, da dann ein Versto\u00df gegen Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV) vorliege. Die Versagung der steuerli-chen Verg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG f\u00fcr Schulgeldzahlungen an Schu-len in anderen Mitgliedstaaten k\u00f6nne nicht durch das Ziel gerechtfertigt werden, die Deckung der Kosten f\u00fcr den Betrieb von Privatschulen zu gew\u00e4hrleisten, ohne dass dadurch der Staat unangemessen belastet werde, da dieses Ziel durch mildere Mittel erreicht werden k\u00f6nne. Zur Vermeidung einer \u00fcberm\u00e4\u00dfigen finanziellen Belastung sei es einem Mitgliedstaat n\u00e4mlich m\u00f6glich, die Abzugsf\u00e4higkeit des Schulgelds auf einen bestimmten Betrag zu beschr\u00e4nken, der der steuerlichen Verg\u00fcnstigung ent-spreche, die dieser Staat f\u00fcr den Besuch von Schulen im Inland gew\u00e4hre; dies sei ein milderes Mittel als die Versagung der fraglichen Steuerverg\u00fcnstigung.<br \/>\n(3) Daraufhin hat der Gesetzgeber durch das JStG 2009 die Vorschrift des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit Wirkung ab 2008 dahingehend ge\u00e4ndert, dass nunmehr auch der Besuch von Privatschulen im EU\/EWR-Raum beg\u00fcnstigt wird, die Beg\u00fcnstigung ins-gesamt aber auf einen H\u00f6chstbetrag beschr\u00e4nkt ist.<br \/>\nDamit ist den unionsrechtlichen Anforderungen Gen\u00fcge getan. Aufgrund der unions-rechtlichen Grundfreiheiten hat ein Unionsb\u00fcrger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangeh\u00f6rigen dieser Mit-gliedstaaten. Die Grundfreiheiten werden nur dann beeintr\u00e4chtigt, wenn etwa die<br \/>\nFreiz\u00fcgigkeit oder die Erbringung von Dienstleitungen zwischen Mitgliedstaaten ge-gen\u00fcber einem reinen Inlandssachverhalt erschwert ist, weil hieran eine h\u00f6here steuerliche Belastung gekn\u00fcpft ist (EuGH-Urteil vom 11.09.2007 C-76\/05, Slg. 2007, I-6849, DStR 2007, 1670). Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts f\u00fchrt in einem solchen Fall dazu, dass die fragliche Norm unionsrechtskonform auszulegen und ein unionsrechtswidriges Tatbestandsmerkmal nicht zu beachten ist (BFH-Urteil vom 17.07.2008 X R 62\/04, BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976). Nachdem das an Privat-schulen im EU\/EWR-Ausland gezahlte Schulgeld nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. des JStG 2009 steuerlich nunmehr ebenso behandelt wird wie das an eine inl\u00e4ndi-sche Privatschule gezahlte Schulgeld, ist die in der vorherigen Fassung enthaltene Unionsrechtswidrigkeit vollst\u00e4ndig beseitigt. Es gibt kein unionsrechtswidriges Tatbe-standsmerkmal mehr, das nicht zu beachten w\u00e4re. Die Beschr\u00e4nkung auf einen H\u00f6chstbetrag trifft alle Unionsb\u00fcrger in gleicher Weise und beeintr\u00e4chtigt die Grund-freiheiten daher nicht. Dementsprechend hat der EuGH in dem von den Antragstel-lern zitierten Urteil (vom 11.09.2007 C-76\/05, Slg. 2007, I-6849, DStR 2007, 1670) ausdr\u00fccklich klargestellt, dass die Beschr\u00e4nkung der Abzugsf\u00e4higkeit des Schulgelds auf einen bestimmten Betrag zul\u00e4ssig sei, sofern die Beschr\u00e4nkung auch f\u00fcr den Be-such von Schulen im Inland gelte (s. oben cc) bbb) (2)).<br \/>\nc) Umst\u00e4nde, die eine mit der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbe-scheides verbundene unbillige H\u00e4rte begr\u00fcnden k\u00f6nnten, haben die Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.<br \/>\n3. a) Die Kostentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO. Inwiefern der Vortrag der Antragsteller, der Antragsgegner habe das Einspruchsverfahren nicht bis zum Ab-schluss des Revisionsverfahrens X R 15\/08 ruhen lassen, eine andere Kostenvertei-lung rechtfertigten k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich, weil das genannte Revisionsverfahren bereits durch Urteil des BFH vom 21.10.2008 und damit fast f\u00fcnf Jahre vor Erlass der Einspruchsentscheidung beendet wurde.<br \/>\nb) Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Beschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7 128 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einkommensteuer: Die Beschr\u00e4nkung des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr Schulgeld auf den H\u00f6chstbetrag von 5.000,00 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i. d. F. des JStG 2009 verst\u00f6\u00dft weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht, Beschluss des 3. 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