{"id":38159,"date":"2013-12-30T16:58:03","date_gmt":"2013-12-30T14:58:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38159"},"modified":"2013-12-30T16:58:03","modified_gmt":"2013-12-30T14:58:03","slug":"einkommensteuer-der-auf-einem-zwischen-deutschland-und-schweden-pendelnden-fahrschiff-eingesetzter-koch-kann-verpflegungsmehraufwendungen-bei-seinen-einkunften-aus-nichtselbstandiger-arbeit-geltend-m","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-der-auf-einem-zwischen-deutschland-und-schweden-pendelnden-fahrschiff-eingesetzter-koch-kann-verpflegungsmehraufwendungen-bei-seinen-einkunften-aus-nichtselbstandiger-arbeit-geltend-m\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: Der auf einem zwischen Deutschland und Schweden pendelnden F\u00e4hrschiff eingesetzter Koch kann Verpflegungsmehraufwendungen bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend machen."},"content":{"rendered":"<p>Dabei sind \u00fcberwiegend die f\u00fcr Schweden geltenden Pauschbetr\u00e4ge anzusetzen, Urteil des 2. Senats vom 22.8.2013, 2 K 5\/13, rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FINANZGERICHT HAMBURG<br \/>\nAz.: 2 K 5\/13<br \/>\nUrteil des Einzelrichters vom 22.08.2013<br \/>\nRechtskraft: rechtskr\u00e4ftig<br \/>\nNormen: EStG \u00a7 9 Abs. 5, EStG \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5<br \/>\nLeitsatz: 1. Ein auf einem zwischen Deutschland und Schweden pendelndem F\u00e4hrschiff eingesetzter Koch kann im Streitjahr 2010 zeitlich unbegrenzt Verpflegungsmehraufwendungen bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend machen.<br \/>\n2. Dabei sind \u00fcberwiegend die f\u00fcr Schweden geltenden Pauschbetr\u00e4ge anzusetzen.<br \/>\n\u00dcberschrift: Einkommensteuer: Verpflegungsmehraufwendungen<br \/>\nTatbestand:<br \/>\nDie Beteiligten streiten \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers zu 1) aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in A. Der Kl\u00e4ger zu 1) arbeitet seit einigen Jahren als Koch auf einem F\u00e4hrschiff der Reederei B GmbH &amp; Co KG, C. Die F\u00e4hre pendelt im Dauerbetrieb zwischen den H\u00e4fen C und D (Schweden). Das Schiff legt t\u00e4glich um 22.00 Uhr in C ab und kommt nach 9,5 Stunden \u00dcberfahrt am darauffolgenden Tag planm\u00e4\u00dfig um 7.30 Uhr im Hafen D an. Die Liegezeit f\u00fcr die Be- und Endladung betr\u00e4gt 2,5 Stunden. Von D f\u00e4hrt die F\u00e4hre um 10.00 Uhr wieder in Richtung C los.<br \/>\nIm Streitjahr 2010 war der Kl\u00e4ger zu 1) an insgesamt 183 Tagen an Bord des F\u00e4hrschiffes als Koch t\u00e4tig. Die 183 Bordtage setzen sich aus jeweils 14-t\u00e4gigen ununterbrochenen T\u00e4tigkeiten auf dem Schiff zusammen. Anschlie\u00dfend hatte der Kl\u00e4ger zu 1) jeweils 14 Tage frei.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger machten mit ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 2010 Verpflegungsmehraufwendungen des Kl\u00e4gers zu 1) als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von insgesamt 10.480 \u20ac geltend. Dabei setzen sie 25 Tage mit mindestens 14 Stunden Abwesenheit von der Wohnung und 158 Tage mit 24 Stunden Abwesenheit an und legten ihrer Berechnung die Auslandspauschalen f\u00fcr Schweden (40 \u20ac\/60\u20ac) zu Grunde. Von den 25 Tagen mit mindestens 14 und weniger als 24 Stunden Abwesenheit von der Wohnung entfallen 12 Tage auf den Antritt der jeweiligen Arbeitst\u00e4tigkeit von A aus.<br \/>\nMit Einkommensteuerbescheid 2010 vom 20. Oktober 2011 (einem Donnerstag) setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 3.431 \u20ac fest. Bei den Werbungskosten des Kl\u00e4gers zu 1) aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit wurde als Verpflegungsmehraufwand ein Betrag von insgesamt 4.092 \u20ac anerkannt. Zur Begr\u00fcndung wurde ausgef\u00fchrt, dass auf &#8222;hoher See&#8220; ein Schiff unter deutscher Flagge zum Inland geh\u00f6re und deshalb die Pauschalen f\u00fcr das Inland anzuwenden seien.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger legten dagegen am 24. November 2011 Einspruch ein. Es liege eine Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit vor, bei der die Dreimonatsfrist f\u00fcr die jeweilige Bordt\u00e4tigkeit immer wieder von neuem zu laufen beginne. Die F\u00e4hre \u00fcberquere zwar auch die &#8222;hohe See&#8220;, dies aber nur f\u00fcr jeweils einige Stunden. Ein ganzt\u00e4giger Aufenthalt auf &#8222;hoher See&#8220; liege nicht vor, so dass entsprechend der Verwaltungsauffassung (R 9.6 Abs. 3 Satz 3 LStR) die Auslandspauschalen f\u00fcr Schweden ma\u00dfgeblich seien.<br \/>\nDer Beklagte teilte den Kl\u00e4gern mit Schreiben vom 27. September 2012 mit, dass seiner Ansicht nach die F\u00e4hre als feste ortsgebundene Arbeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers zu 1) anzusehen sei. Jedenfalls sei der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen deshalb ausgeschlossen, weil die Frist von drei Monaten nicht alle vierzehn Tage neu beginne und deshalb im Streitjahr bereits abgelaufen sei. Gleichzeitig wurde eine &#8222;Verb\u00f6serung&#8220; im Einspruchsverfahren angek\u00fcndigt. Es k\u00f6nnten gar keine Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt werden.<br \/>\nMit Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2012 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2010 h\u00f6her auf 4.469 \u20ac fest und wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger haben am 8. Januar 2013 Klage erhoben. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteilen vom 16. November 2005 (VI R 12\/04, BStBl II 2006, 267) und vom 19. Dezember 2005 (VI R 30\/05, BStBl II 2006, 378), entschieden, dass sich ein Seemann auf einem Schiff auf einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit befinde. F\u00fcr die Anwendung der Dreimonatsfrist finde die gleichbleibende Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit auf dem Schiff regelm\u00e4\u00dfig ihr Ende, sobald das Schiff in den Hafen zur\u00fcckkehre. Die Frist beginne von neuem, wenn das Schiff zur n\u00e4chsten Reise auslaufe. Entsprechend der Verwaltungsanweisung seien die jeweiligen Pauschs\u00e4tze f\u00fcr Schweden ma\u00dfgeblich. Auf die individuelle Verpflegungssituation auf dem Schiff komme es nicht an.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger beantragen nach ihrem schrifts\u00e4tzlichen Vorbringen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\nden Einkommensteuerbescheid 2010 vom 20. Oktober 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2012 dergestalt zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer von 4.469 \u20ac um 2.596 \u20ac niedriger auf 1.873 \u20ac herabgesetzt wird.<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung verweist er auf die Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2012 und f\u00fchrt erg\u00e4nzend im Wesentlichen aus, dass die zweiw\u00f6chigen Aufenthalte des Kl\u00e4gers zu 1) an Land nicht zu einer Unterbrechung der Dreimonatsfrist des \u00a7 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) f\u00fchren w\u00fcrden. Die von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrte Rechtsprechung des BFH k\u00f6nne entsprechend eines Urteils des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Juli 2009 (3 K 46\/09; juris) nicht auf die arbeitsvertragliche Situation des Kl\u00e4gers zu 1) \u00fcbertragen werden. Der Kl\u00e4ger zu 1) m\u00fcsse nicht jeweils erneut auf einem Schiff anheuern, deshalb sei ein erneutes Beginnen der Dreimonatsfrist nicht gerechtfertigt.<br \/>\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats (\u00a7 79a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) und mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7 90 Abs. 2 FGO) einverstanden erkl\u00e4rt.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll \u00fcber den Er\u00f6rterungstermin am 15. August 2013 und den \u00fcbrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\n\u00dcber die Klage konnte im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle des Senats (\u00a7 79a Abs. 3 und 4 FGO) und ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7 90 Abs. 2 FGO) entschieden werden.<br \/>\nSie ist zul\u00e4ssig und hat zum weit \u00fcberwiegenden Teil Erfolg.<br \/>\nDer Einkommensteuerbescheid 2010 vom 20. Oktober 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4ger in ihren Rechten, soweit darin eine h\u00f6here Einkommensteuer als 1.973 \u20ac festgesetzt worden ist. Der Bescheid war deshalb dergestalt zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer 2010 auf 1.973 \u20ac festgesetzt wird (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 100 Abs. 2 Satz 1 FGO). Soweit die Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinausgehend eine Herabsetzung der Einkommensteuer 2010 auf 1.873 \u20ac begehren, ist die Klage unbegr\u00fcndet und war insoweit abzuweisen.<br \/>\nBei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers zu 1) aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit sind gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 5 i. V. m. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung Verpflegungsmehraufwendungen in H\u00f6he von insgesamt 10.144 \u20ac als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen. Daraus ergibt sich f\u00fcr die Kl\u00e4ger eine Einkommensteuer von 1.973 \u20ac.<br \/>\nMehraufwendungen f\u00fcr die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben. Wird der Steuerpflichtige jedoch vor\u00fcbergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen T\u00e4tigkeit entfernt betrieblich t\u00e4tig, so ist nach Satz 2 der Vorschrift f\u00fcr jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vor\u00fcbergehenden T\u00e4tigkeit von seiner Wohnung und seinem T\u00e4tigkeitsmittelpunkt \u00fcber eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzusetzen. Dies gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige bei seiner individuellen beruflichen T\u00e4tigkeit typischerweise nur an wechselnden T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten oder auf einem Fahrzeug t\u00e4tig wird (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Nach Satz 5 der Vorschrift beschr\u00e4nkt sich bei einer l\u00e4ngerfristigen vor\u00fcbergehenden T\u00e4tigkeit an derselben T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate (sog. Dreimonatsfrist). Bei einer T\u00e4tigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbetr\u00e4ge nach Satz 2 l\u00e4nderweise unterschiedliche Pauschbetr\u00e4ge, die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten T\u00e4tigkeitsort im Ausland (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Nach \u00a7 9 Abs. 5 EStG sind die<br \/>\naufgef\u00fchrten Regelungen bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers zu 1) aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des BFH, der das Gericht folgt, ist nach den genannten Bestimmungen erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwand einkommensteuerrechtlich zu ber\u00fccksichtigen, wenn sich der Arbeitnehmer aus beruflichen Gr\u00fcnden auf einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit befunden hat (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 35\/08, BStBl II 2010, 852; vom 17. Juni 2010 VI R 20\/09, BStBl II 2012, 32; jeweils m. w. N.). Ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann \u00fcbt eine Fahrt\u00e4tigkeit aus und befindet sich auf Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 30\/05, BStBl II 2006, 378; vom 16. November 2005 VI R 12\/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267; vom 24. Februar 2011 VI R 66\/10, BStBl II 2012, 27;FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Juli 2009 3 K 46\/09, juris).<br \/>\nDas F\u00e4hrschiff stellte w\u00e4hrend des jeweiligen vierzehnt\u00e4gigen Dienstes des Kl\u00e4gers zu 1) keinen T\u00e4tigkeitsmittelpunkt (bzw. keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG &#8211; vgl. zur \u00dcbereinstimmung der Begriffe: z. B. Urteile des BFH vom 11. Mai 2005, VI R 16\/04, BStBl II 2005, 789; vom 17. Juni 2010 VI R 20\/09, BStBl II 2012, 32) dar. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH, der das Gericht folgt, ist hierunter (nur) der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers zu verstehen; dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsst\u00e4tte des Arbeitgebers ( vgl. z. B. BFH-Urteile vom 11. Mai 2005, VI R 16\/04, BStBl II 2005, 789; vom 17. Juni 2010 VI R 20\/09, BStBl II 2012, 32). Wird ein Seemann auf einem Schiff eingesetzt, so stellt dieses keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte bzw. keinen T\u00e4tigkeitsmittelpunkt dar, weil unter diesem Begriff nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers zu verstehen sind und sich ein Seemann auf einem Schiff auf Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit befindet. Im \u00dcbrigen wird eine ausw\u00e4rtige T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte durch blo\u00dfen Zeitablauf von drei Monaten nicht zum T\u00e4tigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005, VI R 30\/05, BStBl II 2006, 378; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Juli 2009 3 K 46\/09, juris).<br \/>\nDaraus folgt, dass der Kl\u00e4ger zu 1) keinen &#8222;Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten betrieblichen T\u00e4tigkeit&#8220; i. S. d. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG besa\u00df, und zwar weder auf dem F\u00e4hrschiff, auf dem er eingesetzt war, noch an Land. Es ist weder vorgetragen worden noch im \u00dcbrigen erkennbar, dass der Kl\u00e4ger zu 1) auf dem F\u00e4hrterminal in C schwerpunktm\u00e4\u00dfig t\u00e4tig war (vgl. zur Definition des Begriffs der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58\/09, BStBl II 2012, 34). Er ist bei seiner individuellen betrieblichen T\u00e4tigkeit als Koch vielmehr schwerpunktm\u00e4\u00dfig auf dem Schiff und damit &#8222;auf einem (Wasser-)Fahrzeug&#8220; i. S. d. \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG vor\u00fcbergehend t\u00e4tig geworden (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Juli 2009 3 K 46\/09, juris, zu einem Sanit\u00e4ter auf einem Seenotrettungskreuzer).<br \/>\nDanach ist der Kl\u00e4ger zu 1) zeitlich unbegrenzt grunds\u00e4tzlich zum Abzug erwerbsbedingter Mehraufwendungen f\u00fcr die Verpflegung berechtigt. Die Dreimonatsfrist des \u00a7 9 Abs. 5 i. V. m. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG kommt bei einer Fahrt\u00e4tigkeit, auch wenn diese auf einem Schiff ausge\u00fcbt wird, im Streitjahr 2010 nicht zur Anwendung (ab dem Veranlagungszeitraum 2014 ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen in \u00a7 9 Abs. 4a EStG neu geregelt). Der Abzug von Verpflegungsmehraufwand ist nur bei einer l\u00e4ngerfristigen vor\u00fcbergehenden T\u00e4tigkeit &#8222;an derselben T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; auf die ersten drei Monate beschr\u00e4nkt. Zwar<br \/>\nk\u00f6nnen solche T\u00e4tigkeiten in Gestalt einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit nach Satz 2 der Vorschrift auch im Zuge einer Einsatzwechselt\u00e4tigkeit (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG) vorkommen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 VI R 43\/03, BStBl II 2005, 357). \u00dcbt aber ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug oder einem Schiff eine Fahrt\u00e4tigkeit aus, so handelt es sich dabei nicht um eine ausw\u00e4rtige T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte. Dies ergibt sich schon daraus, dass in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG zwischen &#8222;T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; und &#8222;Fahrzeug&#8220; unterschieden wird. Im \u00dcbrigen setzt eine T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte eine in der Regel ortsfeste Einrichtung voraus (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 66\/10, BStBl II 2012, 27).<br \/>\nF\u00fcr die H\u00f6he der Pauschs\u00e4tze kommt es deshalb allein auf die Dauer der Abwesenheit des Kl\u00e4gers zu 1) von seiner Wohnung an, \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 letzter Halbsatz EStG.<br \/>\nAuch der Umstand, dass der Kl\u00e4ger zu 1) als Koch auf dem F\u00e4hrschiff gearbeitet hat und deshalb eine gewisse Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr besteht, dass er keine oder nur geringf\u00fcgige Aufwendungen f\u00fcr die eigene Verpflegung hatte, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Mit der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands ab 1996 hat der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen bei Erf\u00fcllung des Tatbestandes des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG (i. V. m. \u00a7 9 Abs. 5 EStG) einen Rechtsanspruch auf Gew\u00e4hrung der gesetzlichen Pauschbetr\u00e4ge einger\u00e4umt. Darauf, ob \u00fcberhaupt ein Verpflegungsmehraufwand anf\u00e4llt, kommt es ebenso wenig an, wie auf die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 7\/02 BStBl II 2005, 782; vom 13. Dezember 2007 VI R 73\/06, BFH\/NV 2008, 936).<br \/>\nHinsichtlich der H\u00f6he der Verpflegungsmehraufwendungen ist wie folgt zu differenzieren:<br \/>\nF\u00fcr die 158 Tage, die der Kl\u00e4ger vollst\u00e4ndig auf dem F\u00e4hrschiff verbracht hat und damit jeweils 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend war, ist der vom BMF auf der Grundlage von \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4 EStG festgesetzte Pauschbetrag f\u00fcr Schweden in H\u00f6he von 60 \u20ac (vgl. BMF-Schreiben vom 17.Dezember 2009, BStBl I 2009, 1601) anzusetzen. Dies ergibt sich aus \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4 EStG, wonach sich der Pauschbetrag nach dem Ort richtet, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten T\u00e4tigkeitsort im Ausland. Das F\u00e4hrschiff des Kl\u00e4gers zu 1) fuhr (unstreitig) jeweils zu Beginn seiner 14-t\u00e4gigen Bordt\u00e4tigkeit um 22 Uhr in C ab und erreichte morgens um 7:30 Uhr den Hafen D in Schweden. Damit gelten f\u00fcr die Antrittstage die inl\u00e4ndischen Pauschbetr\u00e4ge, weil die F\u00e4hre um 24 Uhr jeweils noch kein ausl\u00e4ndisches (schwedisches) Territorium erreicht hatte. F\u00fcr die Folgetage auf See (insgesamt 158 volle Tage) gilt nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4 EStG jeweils der schwedische Pauschsatz, weil vor 24 Uhr jeweils wieder C erreicht worden (Abfahrt dort um jeweils um 22.00 Uhr) und dann der letzte T\u00e4tigkeitsort im Ausland (Hafen D in Schweden) ma\u00dfgeblich ist. Die m\u00f6glicherweise abweichend auszulegenden Regelungen in R 9.6 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 LStR sind f\u00fcr das Gericht als Verwaltungsvorschriften nicht bindend, so dass dahingestellt bleiben kann, wie diese Bestimmungen zu verstehen sind.<br \/>\nF\u00fcr die 12 Dienstantrittstage mit jeweiligen Abwesenheiten von der Wohnung von mindestens 14 aber von weniger als 24 Stunden, gilt nach dem Dargelegten jeweils der inl\u00e4ndische Pauschbetrag von 12 \u20ac (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG).<br \/>\nF\u00fcr die 13 Tage, an denen der Kl\u00e4ger zu 1) seine 14-t\u00e4gigen Arbeitst\u00e4tigkeit jeweils beendet hat und an denen er ebenfalls mindestens 14 Stunden aber weniger als 24 Stunden von der Wohnung abwesend war, ist der vom BMF festgelegte Pauschbetrag von 40 \u20ac f\u00fcr Schweden anzusetzen, weil vor 24 Uhr jeweils wieder C erreicht worden und dann der letzte T\u00e4tigkeitsort im Ausland (Hafen D in Schweden) ma\u00dfgeblich ist.<br \/>\nInsgesamt ergeben sich somit folgende Verpflegungsmehraufwendungen:<br \/>\n&#8211; 158 x 60 \u20ac = 9.480 \u20ac<br \/>\n&#8211; 13 x 40 \u20ac = 520 \u20ac<br \/>\n&#8211; 12 x 12 \u20ac = 144 \u20ac<br \/>\n10.144 \u20ac<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Dem Beklagten waren s\u00e4mtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Kl\u00e4ger nur zu einem geringen Teil unterlegen sind (zu 3,85 %).<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 151 Abs. 1, 3 FGO i. V. m. \u00a7 708 Nr. 11, \u00a7 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).<br \/>\nGr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision liegen nicht vor (\u00a7 115 Abs. 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dabei sind \u00fcberwiegend die f\u00fcr Schweden geltenden Pauschbetr\u00e4ge anzusetzen, Urteil des 2. Senats vom 22.8.2013, 2 K 5\/13, rechtskr\u00e4ftig. &nbsp; FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 5\/13 Urteil des Einzelrichters vom 22.08.2013 Rechtskraft: rechtskr\u00e4ftig Normen: EStG \u00a7 9 Abs. 5, EStG \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Leitsatz: 1. Ein auf einem zwischen Deutschland &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-der-auf-einem-zwischen-deutschland-und-schweden-pendelnden-fahrschiff-eingesetzter-koch-kann-verpflegungsmehraufwendungen-bei-seinen-einkunften-aus-nichtselbstandiger-arbeit-geltend-m\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einkommensteuer: Der auf einem zwischen Deutschland und Schweden pendelnden F\u00e4hrschiff eingesetzter Koch kann Verpflegungsmehraufwendungen bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend machen.<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-38159","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38159","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38159"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38159\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38159"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38159"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38159"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}