{"id":38166,"date":"2013-12-30T17:00:48","date_gmt":"2013-12-30T15:00:48","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38166"},"modified":"2013-12-30T17:00:48","modified_gmt":"2013-12-30T15:00:48","slug":"einkommensteuer-nicht-als-ausergewohnliche-belastungen-abziehen-kann-ein-steuer-pflichtiger-der-ursprunglich-unter-falschem-namen-in-der-bundesrepublik-deutschland-ein-gereist-und-auslanderrechtlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-nicht-als-ausergewohnliche-belastungen-abziehen-kann-ein-steuer-pflichtiger-der-ursprunglich-unter-falschem-namen-in-der-bundesrepublik-deutschland-ein-gereist-und-auslanderrechtlich\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: Nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehen kann ein Steuer-pflichtiger, der urspr\u00fcnglich unter falschem Namen in der Bundesrepublik Deutschland ein-gereist und ausl\u00e4nderrechtlich nur geduldet war, die Aufwendungen, mit denen er zu vermeiden suchte, dass seine falsche Identit\u00e4t vor seiner Eheschlie\u00dfung, die seinen Aufenthalt in Deutschland legalisierte, aufgedeckt und er abgeschoben wird, Urteil des 5. Senats vom 11.10.2013, 5 K 140\/11, NZB eingelegt, Az. des BFH VI B 143\/13."},"content":{"rendered":"<p>FINANZGERICHT HAMBURG<br \/>\nAz.: 5 K 140\/11<br \/>\nUrteil des Einzelrichters vom 11.10.2013<br \/>\nRechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VI B 143\/13<br \/>\nNormen: EStG \u00a7 33<br \/>\nLeitsatz: Der Wunsch eines mit falschem Namen eingereisten, in der Bundesrepublik Deutschland geduldeten Ausl\u00e4nders, nicht nach Aufdeckung der falschen Identit\u00e4t vor der Eheschlie\u00dfung abgeschoben zu werden, vermag nicht losgel\u00f6st von den Umst\u00e4nden der urspr\u00fcnglichen Einreise die steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit sp\u00e4terer im Zusammenhang mit der Legalisierung aufgewandter Kosten zu begr\u00fcnden.<br \/>\n\u00dcberschrift: Einkommensteuer: Zur Abzugsf\u00e4higkeit von Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen<br \/>\nTatbestand:<br \/>\nDie Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Anerkennung von Flugkosten f\u00fcr die Kinder der Ehefrau des Kl\u00e4gers als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist seit dem &#8230; 2007 mit Frau A, geborene &#8230;, (Frau A) verheiratet. Frau A ist ivorische Staatsb\u00fcrgerin. Bis zu ihrer unter falschem Namen (B) und mit falscher Herkunftsangabe (Togo) erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1995 lebte Frau A in C in der Elfenbeink\u00fcste, wo ihre afrikanische Familie weiterhin lebte und lebt. In der Bundesrepublik Deutschland war Frau A ausl\u00e4nderrechtlich geduldet und gebar 4 Kinder, D am &#8230; 1998, E (E) am &#8230; 2001 sowie die Zwillinge F und G am &#8230; 2002. Der Sohn lebt sp\u00e4testens seit August 2004 bei seinem Vater in Frankreich. Alle drei T\u00f6chter leben seit ihrer Geburt bei der seinerzeit nicht verheirateten Mutter, die wiederum seit der Schwangerschaft mit den Zwillingen von dem gemeinsamen Vater der T\u00f6chter, H aus Guinea, getrennt lebte. Die Zwillinge trugen seinerzeit den (falschen) Nachnamen der Mutter, die Tochter E den Nachnamen des Vaters.<br \/>\nDen Kl\u00e4ger lernte Frau A im Jahr 2004 in Deutschland kennen. Im Jahr 2007 reisten beide nach C, um dort am &#8230; 2007 die Ehe zu schlie\u00dfen. Die 3 M\u00e4dchen waren mit nach C geflogen. Frau A verf\u00fcgte seinerzeit \u00fcber keinerlei Dokumente mehr, die \u00fcber ihre wahre Identit\u00e4t Auskunft gaben. Da sie ihre Existenz mit der Eheschlie\u00dfung auf eine sichere Grundlage stellen wollte, bem\u00fchte sie sich in der Elfenbeink\u00fcste um die Beschaffung der zutreffenden Geburtsurkunde. Wegen der seinerzeitigen Unruhen in der Elfenbeink\u00fcste gelang es ihr nur, eine von 2 Zeugen best\u00e4tigte Ersatzurkunde zu beschaffen. Der Kl\u00e4ger reiste alsbald nach der Eheschlie\u00dfung nach Deutschland zur\u00fcck. Seine Ehefrau folgte nach notwendiger Erteilung eines Visums (vgl. Anlage K6) im Oktober 2007 und erhielt am &#8230; 2007 die Aufenthaltserlaubnis (Passkopie Einkommensteuermappe &#8211; EStM &#8211; 2007 Bl. 19). Die Kinder blieben bis zum Abschluss beantragter Namensberichtigungen und Berichtigung der Geburtsurkunden (berichtigte Geburtseintr\u00e4ge der Bundesrepublik Deutschland vom &#8230; 2008 f\u00fcr die 3 M\u00e4dchen und den Sohn vgl. EStM 2007 Bl. 21-24) bei der Familie in der Elfenbeink\u00fcste. F\u00fcr die Tochter E war nunmehr zwar die Mutter mit ihrem zutreffenden Namen angegeben, allerdings (anders als in den Geburtseintr\u00e4gen der Elfenbeink\u00fcste vom &#8230; 2008, vgl. Anlage zum Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom<br \/>\n19.06.2013) &#8211; weiterhin &#8211; als Nachname der Name ihres leiblichen Vaters eingetragen. Das Amtsgericht Hamburg hatte mit Beschluss vom &#8230; 2008 (Anlage zum Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 19.06.2013) der Tochter E nicht den Geburtsnamen der Mutter als Familiennamen zuerkannt. Nach Erhalt des Einreisevisums auch f\u00fcr die 3 M\u00e4dchen (vgl. zum Verfahren Schreiben der Beh\u00f6rde f\u00fcr Inneres vom 16.02.2009, Anlage K 7, nunmehr auch die Tochter E mit dem Nachnamen der Mutter bezeichnend) reisten auch diese wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Vorbereitung der Ausreise ihrer Kinder flog Frau A im Oktober 2008 in die Elfenbeink\u00fcste und ebenso wie ihre 3 T\u00f6chter im M\u00e4rz 2009 nach Deutschland zur\u00fcck (Reiseanmeldung f\u00fcr die 3 Kinder f\u00fcr 06.03. &#8211; 22.03.2009 f\u00fcr einen Flug von C nach J, Rechtsbehelfsakte- RbA &#8211; Bl. 33, Ticket f\u00fcr Frau A vom 27.10.2008 f\u00fcr Hinflug J- C 08.12. und R\u00fcckflug 06.\/07.03. EStM 2008 Bl. 28).<br \/>\nDer Kl\u00e4ger wird wenigstens seit 2007 mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt.<br \/>\nMit der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2007 machte der Kl\u00e4ger als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen neben einzelnen nicht streitigen Aufwendungen f\u00fcr die Eheschlie\u00dfung Aufwendungen f\u00fcr die Familienzusammenf\u00fchrung geltend (EStM 2007 Bl. 30), u. a. Kosten f\u00fcr einen Flug seiner Ehefrau von C nach J in H\u00f6he von 884 \u20ac (zzgl. Ticketservicegeb\u00fchr). Das zum Beleg eingereichte Ticket vom 04.10.2007 (EStM 2007 Bl. 68) umfasste einen Hinflug von C nach J im Oktober und einen R\u00fcckflug von J nach C im Januar. Die Kosten wurden anerkannt. Kosten f\u00fcr den Flug von J nach C zur Eheschlie\u00dfung im April 2007 wurden nicht geltend gemacht.<br \/>\nMit der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2008 machte der Kl\u00e4ger wiederum Aufwendungen f\u00fcr Familienzusammenf\u00fchrung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend (EStM 2008 Bl. 4), und zwar zum einen Kosten f\u00fcr einen Besuch der Ehefrau bei den Kindern in C im Juli\/August 2008 (Ticket vom 25.02.2008 f\u00fcr einen Hinflug nach C im Juli und einen R\u00fcckflug nach J im August, EStM 2008 Bl. 24) und zum anderen Kosten f\u00fcr einen weiteren Besuch seitens der Ehefrau in C zwecks Vorbereitung der Ausreise der Kinder (Ticket vom 27.10.2008 EStM 2008 Bl. 28) betreffend einen Hinflug nach C am 08.12. und einen R\u00fcckflug nach J am 06.\/07.3. (2009). Der Beklagte erkannte die Kosten f\u00fcr die Besuchsreise im Sommer 2008 nicht an.<br \/>\nMit der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2009 machte der Kl\u00e4ger neben Geb\u00fchren f\u00fcr die Regelung ausl\u00e4nderrechtlicher Angelegenheiten (Verpflichtungserk\u00e4rung in H\u00f6he von 37,50 \u20ac und Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr die 3 M\u00e4dchen in H\u00f6he von 90 \u20ac) Kosten f\u00fcr die R\u00fcckreise der 3 Kinder von C nach J in H\u00f6he von 2.607,84 \u20ac gem. Reiseanmeldung vom 09.02.2009 f\u00fcr einen Flug von C nach J in der Zeit vom 06.03. bis zum 22.03.2009 (RbA Bl. 33), insgesamt (gerundet) 2.736 \u20ac, als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend.<br \/>\nDer Beklagte erkannte in dem Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2009 vom 09.02.2011 die genannten Kosten in H\u00f6he von insgesamt 2.736 \u20ac mit der Begr\u00fcndung nicht als abzugsf\u00e4hig an, dass es sich um nicht zwangsl\u00e4ufige Kosten der allgemeinen Lebensf\u00fchrung handele.<br \/>\nDen hiergegen am 14.02.2011 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 05.05.2011 unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH vom 19.05.1995 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<br \/>\nHierauf hat der Kl\u00e4ger am 03.06.2011 Klage erhoben.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor:<br \/>\nEs w\u00fcrden keine Kosten der Eheschlie\u00dfung geltend gemacht, sondern allein Kosten der Familienzusammenf\u00fchrung, die durch die notwendige kurzfristige Buchung von Reisetickets f\u00fcr die R\u00fcckreise der Kinder von C nach J nach erfolgter Berichtigung der Geburtsurkunden und Erstellung der Einreisvisa entstanden seien. Er, der Kl\u00e4ger, habe nach dem urspr\u00fcnglichen Grund und Anlass f\u00fcr die Einreise seiner sp\u00e4teren Ehefrau unter falschem Namen nie gefragt. Ziel des Kl\u00e4gers und seiner sp\u00e4teren Ehefrau sei es jedenfalls gewesen, im Zusammenhang mit der Eheschlie\u00dfung die Legalisierung des Status von Frau A und deren Kinder herbeizuf\u00fchren. Eine Eheschlie\u00dfung in Deutschland sei wegen des blo\u00dfen Duldungsstatus der Ehefrau und wegen deren falschen Namens nicht m\u00f6glich gewesen. Jedenfalls habe er, der Kl\u00e4ger, dies bef\u00fcrchtet. Auch habe Frau A ihre Familie in der Elfenbeink\u00fcste wiedersehen und er, der Kl\u00e4ger, die Chance nutzen wollen, die Familie kennenzulernen. Die Mitnahme der 3 Kinder nach C sei f\u00fcr die Berichtigung der Geburtsurkunden der Kinder erforderlich gewesen. Es sei nachzuweisen gewesen, dass Frau A die Mutter der Kinder ist. Selbst wenn eine Namensberichtigung f\u00fcr die Kinder grunds\u00e4tzlich auch von Deutschland aus m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, ohne dass die Kinder vor Ort in der Elfenbeink\u00fcste gewesen w\u00e4ren, so sei doch zu beachten, dass die f\u00fcr die Tochter E relevante Frage, ob Frau A als ihre Mutter den Familiennamen vorgeben k\u00f6nne, nach ivorischem Recht zu entscheiden gewesen sei, weil E mit dem Namen ihres Vaters in der Geburtsurkunde verzeichnet gewesen sei. Zudem h\u00e4tten die Kinder bei der Familienfeier aus Anlass der Eheschlie\u00dfung dabei sein sollen. Sie h\u00e4tten dar\u00fcber hinaus angesichts ihres Alters nicht allein in Deutschland bleiben k\u00f6nnen. Infolge traumatischer Erlebnisse w\u00e4hrend der Schwangerschaft von Frau A mit den Zwillingen sei nicht vorstellbar gewesen, dass die Kinder ohne ihre seinerzeit alleinige Bezugsperson von ihrer Mutter sein k\u00f6nnten. Frau A und er, der Kl\u00e4ger, h\u00e4tten es von vornherein f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, dass infolge der falschen Identit\u00e4t von Frau A f\u00fcr deren R\u00fcckreise nach der Eheschlie\u00dfung eine Sperrfrist erteilt w\u00fcrde. M\u00f6gen auch ausl\u00e4nderrechtliche Schwierigkeiten bei der R\u00fcckreise der Kinder vorhersehbar gewesen sei, so sei f\u00fcr ihn, den Kl\u00e4ger indes nicht absehbar gewesen, dass die Kinder nicht gleichzeitig mit ihrer Mutter w\u00fcrden ausreisen k\u00f6nnen, dass die Namensberichtigung f\u00fcr die Kinder so lange Zeit in Anspruch nehmen w\u00fcrde. Er habe sich erst nach der Eheschlie\u00dfung und seiner R\u00fcckkehr nach J beim Standesamt J \u00fcber die Vorgehensweise f\u00fcr die Namensberichtigung der Kinder beraten lassen. Reisekosten f\u00fcr die Ehefrau seien im Jahr 2009 nicht angefallen, da sie schon bei der Buchung ihrer Reise von J nach C im Jahr 2008 auch die R\u00fcckreise mitgebucht, das Ticket mithin schon 2008 erworben habe. Die Kosten f\u00fcr die R\u00fcckreise der Kinder im Jahr 2009 seien nur deshalb angefallen, weil die im Jahr 2007 mit R\u00fcckreisem\u00f6glichkeit ausgestellten Reisetickets wegen der L\u00e4nge des zwischenzeitlich abgelaufenen Zeitraums nicht mehr gegolten h\u00e4tten. H\u00e4tten die Kinder gleichzeitig mit ihrer Mutter noch im Jahr 2007 nach Deutschland zur\u00fcckreisen k\u00f6nnen, h\u00e4tten die urspr\u00fcnglichen Tickets noch G\u00fcltigkeit gehabt und h\u00e4tte sich der Aufwand f\u00fcr den Erwerb neuer Tickets im Jahr 2009 er\u00fcbrigt. Damit sei die Kostenentstehung zwangsl\u00e4ufig gewesen. Die Verpflichtungserkl\u00e4rung, hinsichtlich derer Kosten geltend gemacht worden seien, beinhalte die Verpflichtung, f\u00fcr die nachreisenden Kinder aufzukommen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\nden Bescheid f\u00fcr 2009 \u00fcber Einkommensteuer vom 09.02.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2011 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Kosten f\u00fcr Familienzusammenf\u00fchrung in H\u00f6he von insgesamt 2.736 \u20ac als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ber\u00fccksichtigt werden.<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nDer Beklagte tr\u00e4gt vor:<br \/>\nDie Kosten der Familienzusammenf\u00fchrung seien ebenso wenig wie die Kosten der Eheschlie\u00dfung zwangsl\u00e4ufig. Weder sei es notwendig gewesen, die Eheschlie\u00dfung in der Elfenbeink\u00fcste vorzunehmen, noch eine \u00c4nderung der Geburtsurkunden der Kinder im Heimatland der Mutter selbst zu bewirken. Der ausl\u00e4nderrechtliche Status der Kinder m\u00fcsse dem Kl\u00e4ger bekannt gewesen sein. Zudem sei der Grund f\u00fcr die erforderliche \u00c4nderung der Urkunden und der Einreise selbst durch die unzutreffenden Angaben bei der Einreise der Ehefrau verschuldet worden.<br \/>\nDem Gericht haben 1 Band Rechtsbehelfsakten einschlie\u00dflich der Unterlagen f\u00fcr die Einkommensteuer 2009 sowie 2 Mappen mit Unterlagen f\u00fcr die Einkommensteuer 2007 und 2008 vorgelegen.<br \/>\nAuf die Niederschrift des Er\u00f6rterungstermins vom 17.05.2013 wird verwiesen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat im gerichtlichen Verfahren u. a. ein an das Amtsgericht Hamburg im Zusammenhang mit einem Verfahren betr. die Namensberichtigung der Tochter E gerichtetes Schreiben von Frau A vom 20.05.2012 (Anlage zum Schriftsatz vom 19.06.2013) sowie die \u00dcbersetzung eines von Frau A im Jahr 2007 mit Hilfe Dritter verfassten und \u00fcbersetzten Lebenslaufs (Anlage zum Schriftsatz vom 25.07.2013) eingereicht.<br \/>\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende als Berichterstatterin ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden erkl\u00e4rt.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Vorsitzende entscheidet gem. \u00a7\u00a7 79a Abs. 3 und 4 i. V. m. \u00a7 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten als Berichterstatterin und ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<br \/>\nI.<br \/>\nDie Klage hat in der Sache keinen Erfolg.<br \/>\nDer Beklagte hat die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuermindernd ber\u00fccksichtigt.<br \/>\n1. Dabei ist es angesichts der Zusammenveranlagung f\u00fcr den Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung unbeachtlich, ob der Kl\u00e4ger &#8211; wovon aufgrund der<br \/>\nEinkommensverh\u00e4ltnisse auszugehen ist &#8211; oder seine Ehefrau die in Rede stehenden Kosten wirtschaftlich getragen hat. Denn gem. \u00a7 26b EStG werden die Eheleute insoweit gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt (BFH Urteil vom 02.09.2010 VI R 11\/09 Tz 23, BStBl II 2011, 119).<br \/>\n2. Gem. \u00a7 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag erm\u00e4\u00dfigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstands (au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung) erwachsen. Zwangsl\u00e4ufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst\u00e4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00fcbersteigen (\u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ziel des \u00a7 33 EStG ist es, zwangsl\u00e4ufige Mehraufwendungen f\u00fcr den existenznotwendigen Grundbedarf zu ber\u00fccksichtigen, die sich wegen ihrer Au\u00dfergew\u00f6hnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibetr\u00e4gen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des \u00a7 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die \u00fcblichen Aufwendungen der Lebensf\u00fchrung, die in H\u00f6he des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH Urteil vom 05.10.2011 VI R 20711, BFH\/NV 2011, 38). Familienbedingte Aufwendungen sind bis 1995 durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs (Freibetr\u00e4ge und Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz) und ab 1996 durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs (Freibetr\u00e4ge oder Kindergeld) abgegolten (BFH Beschluss vom 15.05.2012 VI B 111\/11, BFH\/NV 2012, 1434). Au\u00dfergew\u00f6hnlich sind Aufwendungen, wenn sie nicht nur ihrer H\u00f6he, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach au\u00dferhalb des \u00dcblichen liegen (BFH Beschluss vom 15.05.2012 VI B 111\/11, BFH\/NV 2012, 1434). Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Eheschlie\u00dfung entstandene Kosten zu Recht nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen anerkannt und dies ausdr\u00fccklich auch auf Reisekosten erstreckt, die aus Anlass der Eheschlie\u00dfung im Ausland mit einem dort lebenden Partner entstanden sind, selbst wenn die Eheschlie\u00dfung im Ausland prim\u00e4r zu dem Zweck erfolgt sein sollte, dem Partner die Ausreise aus dem Ausland zu erm\u00f6glichen (BFH Urteil vom 15.04.1992 III R 11\/91, BStBl II 1992, 821) oder dem Einreisenden erleichterten Zugang zu einer Aufenthaltsgenehmigung in dem Heimatstaat des Partners zu verschaffen (FG Berlin Urteil vom 15.08.2012 7 K 7030\/11, EFG 2012, 2287). Auch Kosten der Einb\u00fcrgerung sind zutreffend als Lebensf\u00fchrungskosten gewertet worden (BFH Urteil vom 18.05.1984 VI R 130\/80, BStBl II 1984, 588; Nieders\u00e4chsisches FG Urteil vom 13.09.1990 VI 232\/90, n. v. juris), da sie Ausdruck privater Motivation und freiwilliger Entscheidung sind. Entsprechendes gilt f\u00fcr Kosten einer nachtr\u00e4glichen Legalisierung einer nicht genehmigten Auswanderung, durch die die M\u00f6glichkeit des Besuchs der im Heimatland verbliebenen Angeh\u00f6rigen erreicht werden soll (BFH Urteil vom 08.11.1977 VI R 42\/75, BStBl II 1978, 147). Etwas anderes gilt f\u00fcr Aufwendungen zur Flucht aus einem autorit\u00e4ren Regime, wenn Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben bestand oder politische Verfolgung drohte; im letztgenannten Fall gilt dies jedenfalls dann, wenn es sich nicht um die nachtr\u00e4gliche Legalisierung handelt, sondern um die Erm\u00f6glichung der ersten Ausreise bzw. Flucht (vgl. FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.07.1994 5 K 2881\/93, EFG 1994, 930; FG Baden-W\u00fcrttemberg Urteil vom 30.10.1991 2 K 141\/86, EFG 1992, 271).<br \/>\nOffen gelassen hat die Rechtsprechung bislang (BFH Urteil vom 15.04.1992 III R 11\/91, a. a. O.; vgl. a. FG Berlin Urteil vom 15.08.2012 a. a. O.), ob bei v\u00f6llig aus dem Rahmen fallenden, unvermeidbaren Kosten im Einzelfall Reisekosten anl\u00e4sslich einer Eheschlie\u00dfung als au\u00dfergew\u00f6hnlich angesehen werden k\u00f6nnten, und dies jedenfalls f\u00fcr Kosten von 1.100 DM im Jahr 1986 bzw. 2.800 \u20ac im Jahr 2009 verneint.<br \/>\nBei der vorzunehmenden Gesamtw\u00fcrdigung kommt es ma\u00dfgeblich darauf an, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zur Begleichung der Aufwendungen sind, f\u00fcr den Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig war (BFH Urteil vom 19.05.1995 III R 12\/92, BStBl II 1995, 774 Tz. 16 f. juris). Unbeachtlich ist es, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet f\u00fchlte. Ma\u00dfgebend ist vielmehr die Verkehrsanschauung. Als eine Zwangsl\u00e4ufigkeit begr\u00fcndende rechtliche Gr\u00fcnde i. S. von \u00a7 33 Abs. 2 EStG kommen grunds\u00e4tzlich nur solche rechtlichen Verpflichtungen in Betracht, die der Steuerpflichtige nicht selbst gesetzt hat (im Fall des BFH Urteils vom 19.05.1995 abgelehnt bei Sch\u00e4den durch vergebliche Aufwendungen infolge Vertragsschluss, trotz betr\u00fcgerischen Verhaltens der anderen Vertragspartei). Dabei ist angesichts typischerweise langer Ursachenketten auf die wesentliche Ursache abzustellen, was naturgem\u00e4\u00df eine wertende Betrachtung erfordert (Loschelder in: Schmidt EStG 32. Aufl. \u00a7 33 Rn. 17; vgl. a. Arndt in: Kirchhof\/S\u00f6hn EStG \u00a7 33 Lfg. Jan 2001 \u00a7 33 C 14 ff.; krit. Kanzler in: Herrmann\/Heuer\/Raupach EStG \u00a7 33 Lfg. Nov. 2012 Rn. 180 ff., gegen ein Abstellen auf die den Aufwendungen zugrunde liegenden Ursachen; zu wertenden Betrachtungen vgl. die Argumentation der Rspr. zu der Frage der Abzugsf\u00e4higkeit von Zivilprozesskosten bzw. Strafverteidigerkosten: BFH Urteil vom 12.05.2011 VI R 42\/10, BStBl II 2011, 1015 zu der fr\u00fcheren und inzwischen ge\u00e4nderten Rechtsprechung betreffend Zivilprozesskosten: abgestellt wurde zun\u00e4chst auf die freie Entscheidung zur Anstrengung eines Prozesses, nach der mit Blick auf das Gewaltmonopol des Staates ge\u00e4nderten Rechtsprechung Hinweis auf die Unbeachtlichkeit der Frage nach der Unausweichlichkeit des der streitigen Zahlungsverpflichtung zugrunde liegenden Ereignisses; vgl. demgegen\u00fcber BFH Urteil vom 16.04.2013 IX R 5\/12, StE 2013, 562 zu Strafverteidigungskosten: keine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen wegen fehlender Unausweichlichkeit der zugrunde liegenden Straftat). Der Abzugsf\u00e4higkeit steht es jedenfalls entgegen, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen (vgl. BFH Urteil vom 26.06.2003 III R 36\/01, BStBl II 2004, 47 zum Unterlassen einer Versicherung gegen Verm\u00f6genssch\u00e4den). Insgesamt ist es nicht Zweck des Abzugs au\u00dfergew\u00f6hnlicher Belastungen, dem Steuerpflichtigen die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko zu seinem Nachteil realisiert hat (vgl. BFH Urteile vom 12.05.2011 VI R 42\/10, BStBl II 2011, 1015, und vom 16.04.2013 IX R 5\/12, StE 2013, 562 ).<br \/>\n3. Auf der Grundlage dieser Rechtsgrunds\u00e4tze, denen das Gericht folgt, k\u00f6nnen die geltend gemachten Flugkosten nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen anerkannt werden.<br \/>\nDie Entstehung der Kosten beruht auf unterschiedlichen Ursachen.<br \/>\nDer seinerzeitige Wunsch des Kl\u00e4gers und seiner sp\u00e4teren Ehefrau, gemeinsam mit den Kindern die Eheschlie\u00dfung zu feiern, ist ebenso wie das Interesse des Brautpaares, die Ehe in C zu schlie\u00dfen, um die Familie der Braut wiederzusehen bzw. kennenzulernen, der privaten Lebensf\u00fchrung zuzuordnen und als Ursache f\u00fcr die R\u00fcckreiseaufwendungen f\u00fcr die Kinder steuerlich unbeachtlich. Entsprechendes<br \/>\ngilt f\u00fcr den nachvollziehbaren Wunsch, die Kinder w\u00e4hrend der Zeit der Abwesenheit der Mutter nicht allein in Deutschland zur\u00fcckzulassen.<br \/>\nDass die Reise der Kinder nach C wegen der beabsichtigten Berichtigung der Geburtsurkunden vorgenommen wurde oder erforderlich war, ist nicht ersichtlich, weshalb schon deshalb hierauf die Abzugsf\u00e4higkeit der R\u00fcckreiseaufwendungen nicht gest\u00fctzt werden kann. Zum einen hat der Kl\u00e4ger selbst vorgetragen, sich erst nach der R\u00fcckkehr nach Deutschland nach der Eheschlie\u00dfung um die Verfahrensfragen zur Berichtigung der Geburtsurkunden gek\u00fcmmert zu haben. Letzteres deckt sich mit dem Inhalt des Schreibens von Frau A an das Amtsgericht Hamburg vom 20.05.2012 (dort S. 2). Zum anderen ist ausweislich des vorgelegten Geburtseintrags des Sohnes vom &#8230; 2008 (EStH 2007 Bl. 21) die \u00c4nderung dessen Geburtsurkunde hinsichtlich des Namens der Mutter auch ohne dessen Anwesenheit im Heimatstaat der Mutter erreicht worden. In Bezug auf die beabsichtigte \u00c4nderung des Nachnamens der Tochter E gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch insoweit sind nach dem Inhalt des Schreibens von Frau A an das Amtsgericht Hamburg vom 20.05.2011 die ma\u00dfgeblichen Schritte von dem Kl\u00e4ger von Deutschland aus nach seiner R\u00fcckkehr aus C unternommen worden. Dass sich insbesondere f\u00fcr das Kind E das Namensrecht nach ivorischem Recht richtete, hat f\u00fcr die Frage der Notwendigkeit der Anwesenheit des Kindes in der Elfenbeink\u00fcste keine Bedeutung.<br \/>\nSoweit die Eheschlie\u00dfung auch deshalb in C vorgenommen wurde, um die Eheschlie\u00dfung unter der wahren Identit\u00e4t der Frau A zu erm\u00f6glichen und gleichzeitig der mit Aufdeckung des falschen Namens m\u00f6glicherweise bestehenden Gefahr vorheriger Abschiebung zu entgehen, tr\u00e4gt auch dies im Ergebnis selbst unter Ber\u00fccksichtigung des nachvollziehbaren Interesses an der Mitnahme der Kinder nicht die Abzugsf\u00e4higkeit der R\u00fcckreisekosten f\u00fcr die Kinder als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen. Denn hierf\u00fcr ist es als erheblich anzusehen, dass Frau A die Ursache durch ihre seinerzeitige Einreise unter falschem Namen selbst gesetzt hat, ohne dass ein zwingender Grund hierf\u00fcr vorgetragen oder ersichtlich ist. Insbesondere ist kein Anhaltspunkt daf\u00fcr erkennbar, dass die erste Einreise von Frau A \u00fcberhaupt bzw. mit falschem Namen aufgrund vorhandener Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben, politischer Verfolgung oder anderer existentieller Probleme erfolgte. Entsprechendes hat der Kl\u00e4ger nicht mitgeteilt. Es ergibt sich auch nicht aus der von dem Kl\u00e4ger vorgelegten, 2007 verfassten Lebenserinnerung seiner Ehefrau. Hiernach ist diese auf Veranlassung eines damaligen Bekannten, der ihr die Ehe versprochen hatte, unter falschem Namen nach Deutschland gereist. Der verst\u00e4ndliche Wunsch, nicht nach Aufdeckung der falschen Identit\u00e4t vor der Eheschlie\u00dfung abgeschoben zu werden, vermag nicht losgel\u00f6st von den Umst\u00e4nden der urspr\u00fcnglichen Einreise die steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit sp\u00e4terer im Zusammenhang mit der Legalisierung aufgewandter Kosten zu begr\u00fcnden. Die Anerkennung der Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Erwerb der R\u00fcckreisetickets f\u00fcr die Kinder wegen der Dauer des Verfahrens um die Berichtigung der Geburtsurkunden sowie der Ausstellung der Einreisevisa und des dadurch erfolgten Verfalls etwaiger 2007 erworbener R\u00fcckreisetickets erforderlich gewesen sein sollte. Zum einen h\u00e4tten bei im Streitfall zumutbarer Einholung von Erkundigungen \u00fcber das Verfahren vor der Einreise der Kinder die 2007 nach Vortrag des Kl\u00e4gers im Ergebnis vergeblich aufgewandten Kosten f\u00fcr den verfallenen R\u00fcckflug vermieden werden und deren Ersparnis die 2009 aufgewandten Kosten f\u00fcr den R\u00fcckflug ganz oder teilweise (letzteres sofern\/soweit die Fl\u00fcge als Einzelflug teurer waren) decken k\u00f6nnen. Zum anderen war die Notwendigkeit des sp\u00e4teren Berichtigungsverfahrens, soweit es den Namen der Mutter betraf, unmittelbare Folge<br \/>\nder seinerzeitigen, nicht erkennbar durch drohende Gefahr f\u00fcr ihre Person ausgel\u00f6sten Einreise der Ehefrau des Kl\u00e4gers unter falschem Namen und dem sp\u00e4teren Wunsch nach Legalisierung ihres Status. Beide ma\u00dfgeblich die sp\u00e4teren Kosten ausl\u00f6senden Umst\u00e4nde sind der privaten Lebensf\u00fchrung zuzurechnen, weshalb auch die sp\u00e4teren Flugkosten diesen Charakter als Lebensf\u00fchrungskosten teilen. Ob bzw. inwieweit auch die ggf. besonderen Probleme im Zusammenhang mit der Eintragung des Namens des Vaters als Nachname der Tochter E der Ehefrau des Kl\u00e4gers als selbst veranlasst zuzurechnen sind, kann unentschieden bleiben. Da der Kl\u00e4ger gemeinsam mit seiner sp\u00e4teren Ehefrau trotz der vorhandenen Unw\u00e4gbarkeiten die wie dargelegt nicht zwangsl\u00e4ufige Reise mit der Familie nach C unternommen hat, kann es nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht als zwangsl\u00e4ufig gewertet werden, wenn die Bew\u00e4ltigung der sich letztlich im Zuge des Verfahrens zur Legalisierung und Namensberichtigung konkret ergebenden Probleme eine Zeit in Anspruch nimmt, die nach den ausl\u00e4nderrechtlichen Bestimmungen bzw. Einreiseregelungen eine fr\u00fchere Wiedereinreise nicht m\u00f6glich macht und damit auch die Inanspruchnahme g\u00fcnstigerer Flugtickets verhindert.<br \/>\nAngesichts dessen bedarf es keiner Aufkl\u00e4rung, ob seinerzeit im Jahr 2007 tats\u00e4chlich R\u00fcckreisetickets f\u00fcr die Kinder erworben wurden, deren Verfall zus\u00e4tzliche Kosten ausgel\u00f6st haben k\u00f6nnte. Hieran bestehen nach Aktenlage Zweifel. Die 2007 erworbenen Tickets f\u00fcr die sp\u00e4tere Ehefrau des Kl\u00e4gers wie f\u00fcr die Kinder sind nicht eingereicht worden, da die Kosten f\u00fcr den Hinflug 2007 nicht geltend gemacht wurden. Die Aktenlage, insbesondere das am 04.10.2007 erworbene Ticket der Ehefrau des Kl\u00e4gers f\u00fcr einen Flug nach J im Oktober, weist darauf hin, dass Frau A trotz ihrer R\u00fcckreise nach Deutschland noch im Jahr 2007 erst kurz vor der R\u00fcckreise ein Ticket f\u00fcr eine Hin-und R\u00fcckfahrt erworben hat. Dies wiederum ist ein Indiz daf\u00fcr, dass auch f\u00fcr die Kinder im Fr\u00fchjahr 2007 noch kein R\u00fcckreiseticket erworben wurde, das h\u00e4tte verfallen k\u00f6nnen.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch die H\u00f6he der f\u00fcr die Fl\u00fcge aufgewandten Kosten nicht derart au\u00dfergew\u00f6hnlich, dass allein dies die Anerkennung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen rechtfertigte.<br \/>\n4. F\u00fcr die Einordnung der kleineren Aufwendungen f\u00fcr ausl\u00e4nderrechtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Wiedereinreise der Kinder gelten die Ausf\u00fchrungen zu den Flugkosten entsprechend. Im Ergebnis kann indes hinsichtlich dieser Aufwendungen (90 \u20ac + 37,50 \u20ac) die Entscheidung die Einordnung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen offen bleiben, weil sie von dem Betrag erfasst sind, den die Kl\u00e4ger gem. \u00a7 33 Abs. 3 EStG als zumutbare Eigenbelastung zu tragen haben.<br \/>\nDer sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger und seine Ehefrau ergebende Betrag zumutbarer Eigenbelastung betr\u00e4gt danach 2 % des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte, mithin (gerundet) 1.592 \u20ac. Hiervon sind nach dem Bescheid vom 09.02.2011 nur 600 \u20ac durch anerkannte au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen verbraucht.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 135 Abs. 1, 115 Abs. 2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 5 K 140\/11 Urteil des Einzelrichters vom 11.10.2013 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VI B 143\/13 Normen: EStG \u00a7 33 Leitsatz: Der Wunsch eines mit falschem Namen eingereisten, in der Bundesrepublik Deutschland geduldeten Ausl\u00e4nders, nicht nach Aufdeckung der falschen Identit\u00e4t vor der Eheschlie\u00dfung abgeschoben zu werden, vermag nicht losgel\u00f6st von den &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-nicht-als-ausergewohnliche-belastungen-abziehen-kann-ein-steuer-pflichtiger-der-ursprunglich-unter-falschem-namen-in-der-bundesrepublik-deutschland-ein-gereist-und-auslanderrechtlich\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einkommensteuer: Nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehen kann ein Steuer-pflichtiger, der urspr\u00fcnglich unter falschem Namen in der Bundesrepublik Deutschland ein-gereist und ausl\u00e4nderrechtlich nur geduldet war, die Aufwendungen, mit denen er zu vermeiden suchte, dass seine falsche Identit\u00e4t vor seiner Eheschlie\u00dfung, die seinen Aufenthalt in Deutschland legalisierte, aufgedeckt und er abgeschoben wird, Urteil des 5. 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