{"id":38168,"date":"2013-12-30T17:01:26","date_gmt":"2013-12-30T15:01:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38168"},"modified":"2013-12-30T17:01:26","modified_gmt":"2013-12-30T15:01:26","slug":"einkommensteuer-auf-den-antrag-eines-ehegatten-auf-zusammenveranlagung-hat-der-2-senat-entschieden-dass-das-veranlagungswahlrecht-von-ehegatten-nicht-mehr-abweichend-ausgeubt-werden-kann-wenn-fur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-auf-den-antrag-eines-ehegatten-auf-zusammenveranlagung-hat-der-2-senat-entschieden-dass-das-veranlagungswahlrecht-von-ehegatten-nicht-mehr-abweichend-ausgeubt-werden-kann-wenn-fur\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: Auf den Antrag eines Ehegatten auf Zusammenveranlagung hat der 2. Senat entschieden, dass das Veranlagungswahlrecht von Ehegatten nicht mehr abweichend ausge\u00fcbt werden kann, wenn f\u00fcr einen Ehegatten die Steuer bereits bestandskr\u00e4ftig im Wege der Einzelveranlagung festgesetzt worden ist, Gerichtsbescheid des 2. Senats vom 1.8.2013, 2 K 279\/12, rechtskr\u00e4ftig."},"content":{"rendered":"<p>FINANZGERICHT HAMBURG<br \/>\nAz.: 2 K 279\/12<br \/>\nGerichtsbescheid des Einzelrichters vom 01.08.2013<br \/>\nRechtskraft: rechtskr\u00e4ftig<br \/>\nNormen: EStG i. d. F. vom 08.10.2009 \u00a7 26, EStG i. d. F. vom 08.10.2009 \u00a7 26a, AO \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br \/>\nLeitsatz: Das Veranlagungswahlrecht von Ehegatten kann nicht abweichend ausge\u00fcbt werden (hier Antrag auf Zusammenveranlagung nach getrennter Veranlagung eines Ehegatten), wenn f\u00fcr einen Ehegatten die Steuer bereits bestandskr\u00e4ftig im Wege der Einzelveranlagung festgesetzt worden ist.<br \/>\n\u00dcberschrift: Einkommensteuergesetz, Veranlagung: Kein Wechsel der Veranlagungsart bei bestandskr\u00e4ftiger Einzelveranlagung eines Ehegatten<br \/>\nTatbestand:<br \/>\nStreitig ist, ob die Kl\u00e4gerin im Streitjahr 2010 mit ihrem Ehemann zusammen zu veranlagen ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit 2009 verheiratet. Am 21. Mai 2012 reichte sie ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2010 ein und beantragte die getrennte Veranlagung. Mit Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2010 vom 4. Juni 2012 setzte der Beklagte die Einkommensteuer mit 0 Euro fest. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 6. Juni 2012, mit dem die Kl\u00e4gerin zugleich die Zusammenveranlagung beantragte. Mit Entscheidung vom 21. Juni 2012 verwarf der Beklagte den Einspruch mangels Beschwer als unzul\u00e4ssig, weil die Steuer mit 0 Euro festgesetzt worden sei. Den Antrag auf Zusammenveranlagung lehnte er ebenfalls am 21. Juni 2012 ab, weil die Einzelveranlagung des Ehemannes bereits bestandskr\u00e4ftig geworden sei.<br \/>\nMit dem Einspruch vom 2. Juli 2012 machte die Kl\u00e4gerin geltend, dass der Beklagten aufgrund der Eintragung in der Lohnsteuerkarte des Ehemannes Kenntnis davon h\u00e4tte erlangen k\u00f6nnen, dass eine Ehe bestanden habe und deshalb eine Einzelveranlagung nicht in Betracht gekommen sei. Den Einspruch wies der Beklagte am 12. September 2012 zur\u00fcck. Der Ehemann habe in seiner am 10. Juni 2011 eingereichten Einkommensteuererkl\u00e4rung keinerlei Angaben zu seiner 2009 geschlossenen Ehe gemacht und sei folglich erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df einzelveranlagt worden. Der hiergegen erst am 5. Januar 2012 eingelegte Einspruch sei als unzul\u00e4ssig verworfen worden. Angesichts der bestandskr\u00e4ftigen Einzelveranlagung des Ehemannes sei nunmehr eine Zusammenveranlagung ausgeschlossen.<br \/>\nAm 15. Oktober 2012 hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben mit dem Ziel der Zusammenveranlagung. Die Voraussetzungen des \u00a7 26 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a. F.) seien erf\u00fcllt. Eine Einzelveranlagung f\u00fcr Ehegatten sei nicht vorgesehen gewesen. Das Bestehen der Ehe habe sich aus der in der Lohnsteuerkarte des Ehemannes eingetragenen Lohnsteuerklasse III ergeben. Wegen der fehlerhaften Einzelveranlagung des Ehemannes m\u00fcsse der Bescheid in einen solchen mit getrennter Veranlagung umgedeutet werden. Weil die Einkommensteuererkl\u00e4rung des Ehemannes nicht unterschrieben gewesen sei, habe der Beklagte nachgefragt<br \/>\nund hierbei auch nach der Unterschrift der Ehefrau gefragt; auch deswegen habe eine Zusammenveranlagung erfolgen m\u00fcssen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\nunter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 21. Juni 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2012 den Beklagten zu verpflichten, die Zusammenveranlagung der Kl\u00e4gerin mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer 2010 durchzuf\u00fchren.<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nDer Beklagte bezieht sich zur Begr\u00fcndung auf seine Einspruchsentscheidung.<br \/>\nDie die Kl\u00e4gerin betreffende Einkommensteuerakte nebst Rechtsbehelfsakte zur Steuernummer &#8230;\/&#8230;\/&#8230; hat vorgelegen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDas Gericht entscheidet gem. \u00a7\u00a7 90a Abs. 1, 79a Abs. 3 und 4 FGO durch die Berichterstatterin ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.<br \/>\n1.) Der zul\u00e4ssigen Klage bleibt der Erfolg versagt. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, im Streitjahr eine Zusammenveranlagung durchzuf\u00fchren.<br \/>\na) Gem. \u00a7 26 Abs. 1 EStG a. F. k\u00f6nnen Ehegatten, die beide unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes vorgelegen haben, zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung w\u00e4hlen. Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung w\u00e4hlt (Absatz 2). Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erkl\u00e4rungen nicht abgegeben, wird unterstellt, dass die Ehegatten die Zusammenveranlagung w\u00e4hlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) k\u00f6nnen sie dieses Wahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder \u00c4nderungsbescheids aus\u00fcben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen (BFH vom 24. Januar 2002 III R 49\/00, BStBl II 2002, 408; vom 3. M\u00e4rz 2005 III R 22\/02, BStBl II 2005, 690; jetzt \u00a7 26a Abs. 2 Nr. 2 EStG in der an Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Fassung). Dies gilt grds. unabh\u00e4ngig davon, inwieweit die Bestandskraft durchbrochen wird (vgl. BFH vom 19.05.1999 XI R 97\/94, BStBl II 1999, 762 zur \u00c4nderung eines bestandskr\u00e4ftigen Bescheids nach \u00a7 10d Abs. 1 EStG).<br \/>\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die getrennte Veranlagung auch dann noch beantragt werden kann, wenn ein gegen\u00fcber dem einen Ehegatten ergangener Zusammenveranlagungsbescheid bereits bestandskr\u00e4ftig geworden ist. \u00a7 26 Abs. 1 EStG a. F. kann bei der Besteuerung der Ehegatten nur einheitlich angewendet werden. Die \u00c4nderung der Veranlagungsart bei einem Ehegatten hat daher eine \u00c4nderung der Steuerfestsetzung gegen\u00fcber dem anderen Ehegatten selbst dann zur Folge, wenn dessen Einkommensteuerfestsetzung bereits bestandskr\u00e4ftig ist (BFH vom 20. Mai 1992 III B 110\/91, BStBl II 1992, 916; vom 3. M\u00e4rz 2005 III R 22\/02,<br \/>\nBStBl II 2005, 690). Verfahrensrechtliche Grundlage f\u00fcr die \u00c4nderung der Veranlagung des anderen Ehegatten ist \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO). Ein r\u00fcckwirkendes Ereignis i. S. von \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO liegt vor, wenn sich nach Ergehen eines Steuerbescheids der rechtserhebliche Sachverhalt in der Weise \u00e4ndert, dass nunmehr der ver\u00e4nderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2\/92, BStBl II 1993, 897). Der zul\u00e4ssige Antrag eines Ehegatten, statt der bisherigen Zusammenveranlagung eine getrennte Veranlagung durchzuf\u00fchren, wird als r\u00fcckwirkendes Ereignis i. S. des \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO beurteilt (vgl. z. B. BFH vom 3. M\u00e4rz 2005 III R 22\/02, BStBl II 2005, 690). Die Aus\u00fcbung des Veranlagungswahlrechts h\u00e4ngt nicht von einer Frist ab. Jeder Ehegatte kann selbst \u00fcber die Veranlagungsart bestimmen (so u. a. BFH vom 6. Februar 1998 III ER -S- 4\/97, BFH\/NV 1999, 160), aber die Veranlagungsart kann f\u00fcr beide nur einheitlich angewendet werden. Wegen des Erfordernisses einer einheitlichen Veranlagung wirkt sich die Wahl einer bestimmten Veranlagungsart oder deren \u00c4nderung durch einen Ehegatten materiell-rechtlich auch auf die Einkommensteuerschuld des anderen Ehegatten aus, und zwar r\u00fcckwirkend auf die Entstehung der Steuer nach \u00a7 36 Abs. 1 EStG. Bei der Wahl der Veranlagungsart handelt es sich nicht nur um einen aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden erforderlichen Antrag mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft, sondern um ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands, das auf den Veranlagungszeitraum zur\u00fcckwirkt. Wird die Wahl der Veranlagungsart nachtr\u00e4glich abweichend ausge\u00fcbt, wirkt sie rechtsgestaltend auf die Steuerschuld ein, da die Veranlagungsart unmittelbar die H\u00f6he der Steuer beeinflusst (vgl. dazu z. B. BFH vom 12. Juli 1989 X R 8\/84, BStBl II 1989, 957; vom 3. M\u00e4rz 2005 III R 22\/02, BStBl II 2005, 690).<br \/>\nb) Diese Erw\u00e4gungen lassen sich nicht auf den Streitfall \u00fcbertragen. Es liegt kein Fall des Wechsels von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung vor. Im Streitfall hatte die Kl\u00e4gerin zwar mit ihrer im Mai 2012 eingereichten Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr die getrennte Veranlagung gew\u00e4hlt, die erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df erfolgt ist. Zusammen mit der Einspruchseinlegung hat sie am 4. Juni 2012 in verfahrensrechtlich zul\u00e4ssiger Weise sodann die Zusammenveranlagung beantragt. Die Veranlagung des Ehemannes war aber bereits als Einzelveranlagung durchgef\u00fchrt und bestandskr\u00e4ftig geworden. Durch den Antrag auf Zusammenveranlagung konnte damit nicht mehr ein Wechsel der Veranlagungsart im Rahmen einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 26 EStG a. F. ff. erfolgen, weil nicht beide Ehegatten zuvor getrennt i. S. von \u00a7 26a EStG a. F. veranlagt worden waren. Nur in diesem Rahmen kann die \u00c4nderung der Wahlrechtsaus\u00fcbung als r\u00fcckwirkendes Ereignis i. S. von \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO angesehen werden. F\u00fcr die bestandskr\u00e4ftige Einzelveranlagung ist die ge\u00e4nderte Aus\u00fcbung des Veranlagungswahlrechts kein Ereignis, das steuerliche Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit hat. Die Wahl der Veranlagungsart ist ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands bei der Ehegattenveranlagung, sie ist aber kein Merkmal der Einzelveranlagung (so auch Hessisches Finanzgericht vom 24. M\u00e4rz 1981 I 153\/75, EFG 1982, 33).<br \/>\nZutreffend weist die Kl\u00e4gerin zwar darauf hin, dass bei bestehender Ehe keine Einzelveranlagung, sondern nach der im Streitjahr geltenden Regelungslage bei bestehender Ehe nur eine getrennte Veranlagung oder Zusammenveranlagung in Betracht kam. Der Einzelveranlagungsbescheid des Ehemannes ist danach rechtswidrig, er ist aber formell bestandskr\u00e4ftig und entfaltet insoweit Bindungswirkung. Anders verhielte es sich nur, wenn er nichtig i. S. von \u00a7 125 Abs.1<br \/>\nAO w\u00e4re. Dass der Bescheid an einem besonders schwerwiegenden und zudem offenkundigen Fehler leidet, kann indes nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat zwar die Angaben in der Lohnsteuerkarte nicht zutreffend gew\u00fcrdigt, dies macht den Bescheid aber nicht offensichtlich fehlerhaft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Ehemann der Kl\u00e4gerin ersichtlich die erforderlichen Angaben zu seinem Familienstand in der Einkommensteuererkl\u00e4rung unterlassen hatte.<br \/>\nEntgegen der Annahme der Kl\u00e4gerin kann die Einzelveranlagung des Ehemannes auch nicht wie eine getrennte Veranlagung gem. \u00a7 26a EStG a. F. behandelt werden oder in eine solche umgedeutet werden. Die Einzelveranlagung und die getrennte Veranlagung im Rahmen der Ehegattenveranlagung sind einander zwar angen\u00e4hert, gleichwohl handelt es sich um unterschiedliche Veranlagungsformen, die, wie sich etwa aus \u00a7 26a Abs. 2 und Abs. 3 EStG a. F. ergibt, rechtliche Unterschiede aufweisen.<br \/>\n2.) Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 279\/12 Gerichtsbescheid des Einzelrichters vom 01.08.2013 Rechtskraft: rechtskr\u00e4ftig Normen: EStG i. d. F. vom 08.10.2009 \u00a7 26, EStG i. d. 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