{"id":38181,"date":"2013-12-30T17:05:58","date_gmt":"2013-12-30T15:05:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38181"},"modified":"2013-12-30T17:05:58","modified_gmt":"2013-12-30T15:05:58","slug":"kindergeld-bei-der-einkommensteuerfestsetzung-und-der-kindergeldfestsetzung-handelt-es-sich-um-zwei-unterschiedliche-verfahren-der-einkommensteuerbescheid-ist-hinsichtlich-des-inlandischen-wohnsitze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-bei-der-einkommensteuerfestsetzung-und-der-kindergeldfestsetzung-handelt-es-sich-um-zwei-unterschiedliche-verfahren-der-einkommensteuerbescheid-ist-hinsichtlich-des-inlandischen-wohnsitze\/","title":{"rendered":"Kindergeld: Bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung handelt es sich um zwei unterschiedliche Verfahren; der Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes f\u00fcr die Kindergeldfestsetzung nicht bindend. \u00c4ndern sich nicht die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse, sondern nur die rechtliche Beurteilung durch das Finanzamt, liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine r\u00fcckwirkende \u00c4nderung nach \u00a7 173 oder \u00a7 175 AO nicht vor. Die \u00c4nderungsvorschrift \u00a7 70 Abs. 2 EStG findet keine Anwendung, wenn die Fa-milienkasse das Recht von Anfang an fehlerhaft angewendet hat, Urteil des 6. Senats vom 8.8.2013, 6 K 101\/13, rechtskr\u00e4ftig."},"content":{"rendered":"<p>FINANZGERICHT HAMBURG<br \/>\nAz.: 6 K 101\/13<br \/>\nUrteil des Einzelrichters vom 08.08.2013<br \/>\nRechtskraft: rechtskr\u00e4ftig<br \/>\nNormen: EStG \u00a7 62, EStG \u00a7 70 Abs. 2, AO \u00a7 173, AO \u00a7 175<br \/>\nLeitsatz: 1. Bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung handelt es sich um unterschiedliche Verfahren, sodass der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes f\u00fcr die Kindergeldfestsetzung nicht bindend ist.<br \/>\n2. \u00a7 70 Abs. 2 EStG ist nicht anwendbar, wenn die Familienkasse das Recht von Anfang an fehlerhaft angewandt hat. \u00c4ndern sich nicht die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse, sondern nur die rechtliche Beurteilung durch das Finanzamt, liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine r\u00fcckwirkende \u00c4nderung nicht vor.<br \/>\n\u00dcberschrift: Kindergeld: R\u00fcckwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung<br \/>\nTatbestand:<br \/>\nZwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung r\u00fcckwirkend \u00e4ndern und das bereits gezahlte Kindergeld zur\u00fcckfordern durfte.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist seit 2004 in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt. Seit 2005 lebt er mit seiner griechischen Ehefrau in Griechenland. Hier wurden 2006 und 2009 auch seine Kinder geboren.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger arbeitet als angestellter Rechtsanwalt in Griechenland. Au\u00dferdem hat er eine Rechtsanwaltszulassung in Deutschland. Hier ist er auch Mitglied der Rechtsanwaltsversorgungskammer. In Deutschland ist er im Haus seiner Eltern mit Nebenwohnsitz gemeldet. 2006 stellte sich erstmalig f\u00fcr den Kl\u00e4ger die Frage, ob er in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist. Das zust\u00e4ndige Finanzamt Hamburg-1 gelangte nach einer rechtlichen Pr\u00fcfung zu der Ansicht, dass der Kl\u00e4ger in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sei, und teilte ihm dieses durch Schreiben vom 18.08.2006 mit. Nach der Geburt seines ersten Kindes teilte das Finanzamt ihm bei Abgabe seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2006 mit, dass er kindergeldberechtigt sei. Der Kl\u00e4ger beantragte daraufhin bei der zust\u00e4ndigen Familienkasse Kindergeld, welches ihm durch Bewilligungsbescheid vom 18.10.2007 gew\u00e4hrt wurde.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte in den Jahren ab 2006 jeweils geringe Eink\u00fcnfte aus seiner deutschen Rechtsanwaltst\u00e4tigkeit im Rahmen seiner unbeschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht und wurde dementsprechend veranlagt.<br \/>\nDie Familienkasse \u00fcberpr\u00fcfte den Anspruch des Kl\u00e4gers auf Kindergeld regelm\u00e4\u00dfig und forderte in diesem Zusammenhang einen Nachweis \u00fcber die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht. F\u00fcr die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 (21.09.2011) legte der Kl\u00e4ger Bescheinigungen des Finanzamts Hamburg-1vor, durch die ihm seine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht bescheinigt wurde.<br \/>\nDurch Schreiben vom 09.08.2012 teilte das Finanzamt Hamburg-1 dem Kl\u00e4ger mit, dass nach Durchsicht der Akten und Unterlagen festgestellt worden sei, dass bereits seit geraumer Zeit eine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr gegeben sei, weil der Kl\u00e4ger weder einen Wohnsitz noch einen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Die Veranlagung der Einkommensteuererkl\u00e4rung werde daher ab dem Jahr 2011 abgelehnt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger reichte diese Bescheinigung am 17.08.2012 an die Familienkasse weiter und teilte mit, dass er davon ausgehe, dass ihm damit ab dem 10.08.2012 kein Kindergeld mehr zustehe. Er bitte deshalb um die Einstellung der Kindergeldzahlungen.<br \/>\nDurch Bescheid vom 04.10.2012 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung r\u00fcckwirkend ab Januar 2011 auf und forderte das Kindergeld f\u00fcr die Monate Januar 2011 bis August 2012 in H\u00f6he von 7.360 \u20ac zur\u00fcck.<br \/>\nAm 16.10.2012 legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein, welcher durch Einspruchsentscheidung vom 27.03.2013 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen wurde.<br \/>\nHiergegen hat der Kl\u00e4ger am 29.04.2013 Klage erhoben. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er vor, die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung gem. \u00a7 70 Abs. 2 EStG seien nicht gegeben, denn an den tats\u00e4chlichen pers\u00f6nlichen Lebensumst\u00e4nden habe sich seit der Bewilligung des Kindergeldes in 2007 nichts ge\u00e4ndert. Es sei f\u00fcr den Kl\u00e4ger deshalb auch nicht nachvollziehbar, warum das Finanzamt zu einer anderen Rechtsansicht gelangt sei. Eine andere rechtliche Beurteilung durch das Finanzamt oder die Familienkasse stelle keine \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse im Sinne des \u00a7 70 Abs. 2 EStG dar.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus versto\u00dfe die r\u00fcckwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die R\u00fcckforderung des bereits gezahlten Kindergeldes gegen Treu und Glauben, denn er, der Kl\u00e4ger, habe nach den regelm\u00e4\u00dfigen Pr\u00fcfungen durch die Beklagte davon ausgehen k\u00f6nnen, dass ihm das Kindergeld zustehe und habe dieses Kindergeld auch bereits ausgegeben.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\nder Aufhebungsbescheid vom 04.10.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2013 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Kindergeldfestsetzung erst ab September 2012 aufgehoben wird und<br \/>\nden R\u00fcckforderungsbescheid vom 04.10.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2013 aufzuheben.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt die Beklagte vor, dass der Kl\u00e4ger im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt habe und deshalb nicht gem. \u00a7 62 EStG kindergeldberechtigt sei. Die Feststellungen des Finanzamtes zur unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht seien f\u00fcr das Kindergeldverfahren gem. der f\u00fcr sie<br \/>\ngeltenden Dienstanweisung grunds\u00e4tzlich bindend. Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2008 III R 53\/05 (BFH\/NV 2009, 564) und vom 24. Mai 2012 III R 14\/10 (BFHE 237, 239, BStBl II 2012) seien noch nicht in ihre Dienstanweisung umgesetzt worden. Die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht sei in der Regel durch die vom zust\u00e4ndigen Finanzamt erstellte Bescheinigung gem. \u00a7 39c EStG nachzuweisen. Das zust\u00e4ndige Finanzamt habe durch sein Schreiben vom 09.08.2012 eine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht des Kl\u00e4gers abgelehnt. Rechtsgrundlage f\u00fcr die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung sei \u00a7 70 Abs. 2 EStG. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus \u00a7 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO).<br \/>\nDie Beteiligten haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverst\u00e4ndnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erkl\u00e4rt. Auf das Sitzungsprotokoll des Er\u00f6rterungstermins vom 18.06.2013 wird verwiesen. Dem Gericht haben die Kindergeldakten des Kl\u00e4gers vorgelegen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDas Gericht entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7 79a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) und \u00a7 90 Abs. 2 FGO).<br \/>\nI.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angefochtenen Aufhebungs- und R\u00fcckforderungsbescheide vom 04.10.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kl\u00e4gers in seinen Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 FGO) sofern der Aufhebungsbescheid den Zeitraum vor September 2012 betrifft.<br \/>\n1. Der Aufhebungsbescheid ist rechtswidrig, denn die Voraussetzungen f\u00fcr eine r\u00fcckwirkende \u00c4nderung liegen nicht vor.<br \/>\na) Die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung gem. \u00a7 70 Abs. 2 EStG liegen nicht vor.<br \/>\nGem. \u00a7 70 Abs. 2 EStG kann mit Wirkung vom Zeitpunkt der \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse die Kindergeldfestsetzung aufgehoben oder ver\u00e4ndert werden, wenn in den Verh\u00e4ltnissen, die f\u00fcr den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, \u00c4nderungen eingetreten sind.<br \/>\nDie Regelung betrifft den Fall, dass eine urspr\u00fcnglich rechtm\u00e4\u00dfige Festsetzung durch \u00c4nderung der f\u00fcr den Bestand des Kindergeldanspruchs ma\u00dfgeblichen Verh\u00e4ltnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes nachtr\u00e4glich unrichtig wird (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 18\/99, BFHE 196, 260, BStBl II 2002, 81). Eine \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse i. S. des \u00a7 70 Abs. 2 EStG ist die \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen oder auch rechtlichen Verh\u00e4ltnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes. \u00a7 70 Abs. 2 EStG ist daher nicht anwendbar, wenn die Familienkasse das Recht von Anfang an fehlerhaft angewandt hat.<br \/>\nNach \u00a7 62 Abs. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG u. a., wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat (\u00a7 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder wer ohne Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland nach \u00a7 1<br \/>\nAbs. 3 EStG als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (\u00a7 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG).<br \/>\nEs muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob der Kl\u00e4ger in den von Januar 2011 bis August 2012 unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig gewesen ist, denn entscheidend ist ausschlie\u00dflich, dass keine \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse in diesem Zeitraum eingetreten ist. Denn der Kl\u00e4ger hat sich weder in Deutschland abgemeldet, noch hat er seine Aufenthaltszeiten in Deutschland ver\u00e4ndert bzw. reduziert oder in Griechenland erst seinen Wohnsitz neu begr\u00fcndet.<br \/>\nEine \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse ergibt sich jedenfalls nicht aus der vom Finanzamt vorgenommenen anderweitigen steuerrechtlichen Qualifikation als nicht unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig und der entsprechenden Ablehnung der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr 2011. Denn bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung handelt es sich um unterschiedliche Verfahren, sodass der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes f\u00fcr die Kindergeldfestsetzung nicht bindend ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 53\/05, BFH\/NV 2009, 564; vom 24. Mai 2012 III R 14\/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897; BFH-Beschluss vom 28. September 2007 III S 28\/06 (PKH), BFH\/NV 2008, 50). \u00a7 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt f\u00fcr die Anspruchsberechtigung nur einen Wohnsitz oder einen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland voraus und stellt nicht auf die einkommensteuerrechtliche Behandlung ab.<br \/>\nb) Auch die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Korrekturvorschriften der \u00a7\u00a7 172 ff. AO, die auf Kindergeldbescheide gem\u00e4\u00df \u00a7 155 Abs. 4 AO, \u00a7 31 Satz 3 EStG sinngem\u00e4\u00df anzuwenden sind und zu \u00a7 70 Abs. 2 bis 4 EStG nicht im Verh\u00e4ltnis der Spezialit\u00e4t oder Subsidiarit\u00e4t stehen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 18\/99, BFHE 196, 260, BStBl II 2002, 81), sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt.<br \/>\naa) Die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung gem. \u00a7 173 AO liegen nicht vor.<br \/>\nGem. \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer h\u00f6heren Steuer f\u00fchren.<br \/>\nTatsache i. S. des \u00a7 173 AO ist, was Merkmal oder Teilst\u00fcck eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zust\u00e4nde, Vorg\u00e4nge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Keine Tatsachen sind dagegen rechtliche Schlussfolgerungen, insbesondere juristische Wertungen und Subsumtionen oder eine ge\u00e4nderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, d. h. eine andere rechtliche Wertung bereits bekannter Tatsachen (BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 III R 13\/06, BStBl II 2007, 714).<br \/>\nBei den Bescheinigungen des Finanzamts handelt es sich weder um Tatsachen noch um Beweismittel, sondern um eine rechtliche W\u00fcrdigung durch das Finanzamt. Wie bereits oben dargelegt, setzt \u00a7 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG f\u00fcr die Anspruchsberechtigung nur einen Wohnsitz oder einen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland voraus und stellt nicht auf die einkommensteuerrechtliche Behandlung durch das Finanzamt ab.<br \/>\nbb) Die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung gem. \u00a7 175 AO sind ebenfalls nicht gegeben, denn weder stellt die Bescheinigung des Finanzamts einen<br \/>\nGrundlagenbescheid f\u00fcr die Kindergeldfestsetzung dar, noch ist ein r\u00fcckwirkendes Ereignis eingetreten.<br \/>\n2. Wegen der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides liegt auch kein Rechtsgrund f\u00fcr die R\u00fcckforderung des gezahlten Kindergeldes vor, denn das zur\u00fcckgeforderte Kindergeld wurde nicht ohne Rechtsgrund gezahlt.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO und die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit auf \u00a7 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.<br \/>\nDie Revision wird nicht gem. \u00a7 115 Abs. 2 FGO zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 101\/13 Urteil des Einzelrichters vom 08.08.2013 Rechtskraft: rechtskr\u00e4ftig Normen: EStG \u00a7 62, EStG \u00a7 70 Abs. 2, AO \u00a7 173, AO \u00a7 175 Leitsatz: 1. Bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung handelt es sich um unterschiedliche Verfahren, sodass der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes f\u00fcr die Kindergeldfestsetzung nicht bindend ist. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-bei-der-einkommensteuerfestsetzung-und-der-kindergeldfestsetzung-handelt-es-sich-um-zwei-unterschiedliche-verfahren-der-einkommensteuerbescheid-ist-hinsichtlich-des-inlandischen-wohnsitze\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kindergeld: Bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung handelt es sich um zwei unterschiedliche Verfahren; der Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes f\u00fcr die Kindergeldfestsetzung nicht bindend. \u00c4ndern sich nicht die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse, sondern nur die rechtliche Beurteilung durch das Finanzamt, liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine r\u00fcckwirkende \u00c4nderung nach \u00a7 173 oder \u00a7 175 AO nicht vor. Die \u00c4nderungsvorschrift \u00a7 70 Abs. 2 EStG findet keine Anwendung, wenn die Fa-milienkasse das Recht von Anfang an fehlerhaft angewendet hat, Urteil des 6. Senats vom 8.8.2013, 6 K 101\/13, rechtskr\u00e4ftig.<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-38181","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38181","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38181"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38181\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38181"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38181"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38181"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}