{"id":38183,"date":"2013-12-30T17:06:52","date_gmt":"2013-12-30T15:06:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38183"},"modified":"2013-12-30T17:06:52","modified_gmt":"2013-12-30T15:06:52","slug":"korperschaftsteuer-verpflichtet-die-vertragliche-gestaltung-innerhalb-eines-internationa-len-konzerns-eine-grosmutter-gesellschaft-die-vergutung-fur-bestimmte-managementleistungen-im-konzern-zu-t","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/korperschaftsteuer-verpflichtet-die-vertragliche-gestaltung-innerhalb-eines-internationa-len-konzerns-eine-grosmutter-gesellschaft-die-vergutung-fur-bestimmte-managementleistungen-im-konzern-zu-t\/","title":{"rendered":"K\u00f6rperschaftsteuer: Verpflichtet die vertragliche Gestaltung innerhalb eines internationa-len Konzerns eine (Gro\u00dfmutter-) Gesellschaft, die Verg\u00fctung f\u00fcr bestimmte Managementleistungen im Konzern zu tragen, \u00fcbernimmt dann aber ihre Enkelgesellschaft die Zahlung, so liegt eine vGA der Enkelgesellschaft an die Muttergesellschaft zu Gunsten der Gro\u00dfmuttergesellschaft als ihr nahestehende Person vor."},"content":{"rendered":"<p>Die inl\u00e4ndische Enkelgesellschaft haftet f\u00fcr die durch die vGA ausgel\u00f6ste Kapitalertragsteu-er der ausl\u00e4ndischen Muttergesellschaft, sofern sie nicht nachweist, dass sie die Pflicht zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer weder vors\u00e4tzlich noch grob fahrl\u00e4ssig verletzt hat. Der Haftungsbescheid ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn er als Steuerschuldner f\u00e4lschlich die Gro\u00dfmuttergesellschaft statt der Muttergesellschaft nennt. Die Inanspruch-nahme der Enkelgesellschaft bedarf angesichts des Umstandes, dass der Steuerschuldner im Ausland ans\u00e4ssig ist, keiner besonderen Darstellung von Ermessenserw\u00e4gungen, AdV-Beschluss des 2. Senats vom 18.10.2013, 2 V 110\/13, Beschwerde nicht zugelassen, rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FINANZGERICHT HAMBURG<br \/>\nAz.: 2 V 110\/13<br \/>\nBeschluss des Senats vom 18.10.2013<br \/>\nRechtskraft: rechtskr\u00e4ftig<br \/>\nNormen: KStG \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1, KStG \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2, KStG \u00a7 31 Abs. 1 Satz 1, EStG \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG \u00a7 20 Abs. 5, EStG \u00a7 43 Abs. 1 Nr. 1, EStG \u00a7 44 Abs. 5, EStG \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, EStG \u00a7 50 Abs. 2 Satz 1<br \/>\nLeitsatz: Zahlt die inl\u00e4ndische Enkelgesellschaft Rechnungen \u00fcber Managementleistungen im Konzern, obwohl die ausl\u00e4ndische Konzerngro\u00dfmutter nach der vertraglichen Gestaltung zur \u00dcbernahme des Honorars verpflichtet ist, f\u00fchrt dies zu einer vGA an die Muttergesellschaft zu Gunsten der Gro\u00dfmuttergesellschaft als nahestehender Person.<br \/>\nDie Enkelgesellschaft haftet f\u00fcr die durch die vGA ausgel\u00f6ste Kapitalertragsteuer der ausl\u00e4ndischen Muttergesellschaft, sofern sie nicht nachweist, dass sie die Pflicht zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer weder vors\u00e4tzlich noch grob fahrl\u00e4ssig verletzt hat. Einer besonderen Darstellung von Ermessenserw\u00e4gungen bedarf es angesichts des Umstandes, dass der Steuerschuldner im Ausland ans\u00e4ssig ist, nicht.<br \/>\nDer Haftungsbescheid f\u00fcr Kapitalertragsteuer ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn er als Steuerschuldner nicht die Muttergesellschaft, sondern f\u00e4lschlich die Gro\u00dfmuttergesellschaft nennt. Denn die Angabe des Steuerschuldners ist keine hinreichende Begr\u00fcndungsvoraussetzung, solange die Haftungsschuld in anderer Weise ausreichend konkretisiert werden kann.<br \/>\n\u00dcberschrift: Haftung f\u00fcr Kapitalertragsteuer: Haftung f\u00fcr Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit einer vGA an die ausl\u00e4ndische Muttergesellschaft<br \/>\nGr\u00fcnde:<br \/>\nStreitig ist die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides \u00fcber Kapitalertragsteuer.<br \/>\nDie Antragstellerin ist eine 2006 errichtete GmbH. Sie ist eine reine Holdinggesellschaft und war im Streitjahr 2009 Anteilseignerin von Grundst\u00fccksgesellschaften in A, B und C. Die Anteile an der Antragstellerin wurden zu 100% von der D Holding A\/S, vormals E Holding A\/S (im Folgenden E) gehalten, deren Anteilseignerin zu 100% die F f.m.b.a. (im Folgenden: F) ist. Beide Gesellschaften hatten ihren Sitz in D\u00e4nemark. Die Antragstellerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni.<br \/>\nDie F war am &#8230; 2006 auf Initiative der G Management A\/S (G) gegr\u00fcndet worden. Im Zusammenhang mit ihrer Gr\u00fcndung schloss sie einen Verwaltungsvertrag mit der G \u00fcber &#8222;die Verwaltung der F, die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft (&#8222;Holdinggesellschaft&#8220;) sowie die Verwaltung der Tochtergesellschaften der Holdinggesellschaft (&#8222;Tochtergesellschaften&#8220;)&#8220;. Nach Ziffer 2 des Vertrages m\u00fcssen die Holdinggesellschaft und die Tochtergesellschaften -sobald sie gegr\u00fcndet wurden- vom Vertrag als Parteien umfasst sein. F\u00fcr jede Gesellschaft muss eine Anlage zum Vertrag ausgearbeitet werden, woraufhin die betreffende Gesellschaft verpflichtet ist, dem Vertrag beizutreten. Die F und die Holdinggesellschaft k\u00f6nnen danach nicht Eigent\u00fcmer einer Gesellschaft sein, die nicht vom Vertrag umfasst ist. Gegenstand<br \/>\ndes Vertrages sind u. a. die \u00dcbernahme von Stabsfunktionen (IT, \u00d6konomie, Kommunikation), der Erwerb von Immobilien, Verkauf von Immobilien sowie die Verwaltung der Immobilien der Tochtergesellschaften. Das Honorar setzt sich nach Ziffer 4 des Vertrages aus einer fixen Komponente in H\u00f6he von 0,75 % der gesamten konsolidierten Bilanzsumme der F, der Holdinggesellschaft und der Tochtergesellschaften sowie einer erfolgsabh\u00e4ngigen Komponente nach einem bestimmten Renditeschl\u00fcssel zusammen. Die Fakturierung des Verwaltungshonorars erfolgt \u00fcber die F, die Holdinggesellschaft und die Tochtergesellschaften entsprechend dem jeweiligen Anteil an der Bilanzsumme, w\u00e4hrend das Erfolgshonorar von der F zu zahlen ist (Textziffer 4.2.1; wegen weiteren der Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlagen 7 und 8 Bezug genommen).<br \/>\nUnter dem &#8230; 2009 schlossen die G und die Antragstellerin sowie ihre Tochtergesellschaften ein Endorsement Agreement zum Verwaltungsvertrag, mit dem diese sich verpflichtete, der Antragstellerin und ihren Tochtergesellschaften kontinuierlich Dienstleistungen entsprechend dem Leistungskatalog des Verwaltungsvertrages mit der F zu erbringen, ohne dass hierf\u00fcr spezielle Aufforderungen erteilt werden mussten. Im Anhang 3 zu diesem Vertrag hei\u00dft es, dass die Erfolgspr\u00e4mie nach Ziffer 4.2 des Verwaltungsvertrages von E zu begleichen sei.<br \/>\nW\u00e4hrend die G das feste Honorar f\u00fcr ihre Dienstleistungen im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 den die Immobilien haltenden Tochtergesellschaften der Antragstellerin direkt berechnete, verlangte sie mit Rechnung vom 14. November 2008 einen Betrag von &#8230; \u20ac als Erfolgshonorar (success fee) von der Antragstellerin (Anlage 9), den diese in 2009 beglich. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung sah der Antragsgegner diese Zahlung des Erfolgshonorars als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) der Antragstellerin an ihre d\u00e4nische Muttergesellschaft an, weil keinerlei Leistungen gegen\u00fcber der Antragstellerin erbracht worden seien. Am 18. Januar 2013 erlie\u00df der Antragsgegner ge\u00e4nderte K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuermessbescheide sowie Verlustfeststellungsbescheide f\u00fcr 2009 und 2010 bzw. auf den 31. Dezember 2009 und 2010. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 21. Februar 2013. Weil die vGA bei der F zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen i. S. von \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz des Einkommensteuergesetzes (EStG) f\u00fchre, die gem\u00e4\u00df \u00a7 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterl\u00e4gen, nahm der Antragsgegner die Antragstellerin zudem mit Bescheid vom 21. Februar 2013 f\u00fcr Kapitalertragsteuer nebst Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von &#8230; \u20ac gem. \u00a7 44 Abs. 5 EStG in Haftung.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 27. Februar 2013 beantragte die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids, den der Antragsgegner zugleich als Einspruch ansah. Mit Entscheidung vom 25. M\u00e4rz 2013 wies der Antragsgegner u. a. den Einspruch gegen den Haftungsbescheid zur\u00fcck. Ebenfalls am 25. M\u00e4rz 2013 lehnte er die Aussetzung der Vollziehung ab. Am 17. April 2013 hat die Antragstellerin Klage erhoben (2 K 109\/13) und Aussetzung der Vollziehung bei Gericht beantragt.<br \/>\nDie Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen f\u00fcr ihre Haftungsinanspruchnahme nicht erf\u00fcllt seien, weil die Zahlung des Erfolgshonorars nicht zu einer vGA f\u00fchre.<br \/>\nDie Leistungen seien durch einen fremden Dritten und nicht durch eine nahestehende Person bzw. ein verbundenes Unternehmen auf der Grundlage des Verwaltungsvertrags mit der F erbracht worden. Auch wenn es sich der Sache nach<br \/>\num einen Vertrag zu Lasten Dritter, n\u00e4mlich der Tochtergesellschaften, gehandelt habe, h\u00e4tten diese die Vereinbarung gebilligt. Durch das Endorsement Agreement vom &#8230; 2009 habe sie, die Antragstellerin, den Vertrag auch best\u00e4tigt und die verabredeten Leistungen konkretisiert. Das Erfolgshonorar sei auch \u00fcblich und der H\u00f6he nach angemessen. Im \u00dcbrigen sei auch nicht erkennbar, inwieweit, selbst wenn eine vGA angenommen werde, die Zahlung zu einem Vorteil bei der Muttergesellschaft f\u00fchren k\u00f6nne.<br \/>\nDie G habe auch tats\u00e4chlich die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht. Sie, die Antragstellerin, werde im Verwaltungsvertrag ausdr\u00fccklich als Leistungsempf\u00e4nger genannt, die in der Anlage 2 des Vertrages genannten Leistungen seien auch ihr gegen\u00fcber erbracht worden und h\u00e4tten in ihrem origin\u00e4ren Interesse gelegen. Deshalb sei das Erfolgshonorar auch nicht an ihre Tochtergesellschaften weiterbelastet worden. Selbst wenn dies anders gesehen werde, seien die Aufwendungen letztlich wegen des bestehenden Organschaftsverh\u00e4ltnisses steuerlich wieder bei ihr als Organtr\u00e4gerin zu erfassen. Bei einer fremd\u00fcblichen konsolidierten Betrachtungsweise f\u00fcr das &#8222;Gesamtunternehmen&#8220; spiele es keine Rolle, welche juristische Einheit welche Dienstleistungen empfangen habe.<br \/>\nFerner seien auch die Schrankenwirkungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich D\u00e4nemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Beistandsleistung in Steuersachen (Deutsch-d\u00e4nisches Steuerabkommen) vom 22. November 1995 (DBA-D\u00e4nemark) zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) d\u00fcrften bei grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten die Erbringung von Dienstleistungen nur der H\u00f6he nach einem Fremdvergleich unterzogen werden; auf die Kriterien einer zivilrechtlich wirksamen, im Voraus getroffenen und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Vereinbarung komme es nicht an.<br \/>\nSchlie\u00dflich treffe den Antragsgegner die Feststellungslast f\u00fcr das Vorliegen einer vGA.<br \/>\nDie Antragstellerin beantragt,<br \/>\nden Haftungsbescheid vom 21. Februar 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 25. M\u00e4rz 2013 von der Vollziehung auszusetzen.<br \/>\nDer Antragsgegner beantragt,<br \/>\nden Antrag abzulehnen.<br \/>\nDer Antragsgegner ist der Ansicht, dass der Antrag unzul\u00e4ssig ist, weil das Finanzamt einen entsprechenden Antrag nicht zuvor abgelehnt habe.<br \/>\nJedenfalls sei der Antrag unbegr\u00fcndet. Die Zahlung des Erfolgshonorars f\u00fchre zu einer vGA an die Muttergesellschaft, weil der Antragstellerin gegen\u00fcber keinerlei Leistungen erbracht worden seien.<br \/>\nDie Inanspruchnahme der Antragstellerin sei auch ermessenfehlerfrei erfolgt. Aus dem Au\u00dfenpr\u00fcfungsbericht ergebe sich, dass sich das Finanzamt in Kenntnis des Umstandes, dass die Gl\u00e4ubigerin der Kapitalertr\u00e4ge im Ausland ans\u00e4ssig sei,<br \/>\nbewusst f\u00fcr eine Haftungsinanspruchnahme entschieden habe. Die Inanspruchnahme des inl\u00e4ndischen Haftungsschuldners bed\u00fcrfe nach der Rechtsprechung des BFH keiner weiteren, besonderen Ermessensbegr\u00fcndung.<br \/>\nDie die Antragstellerin betreffenden Steuer- und Haftungsakten haben vorgelegen.<br \/>\nII.<br \/>\n1.) Der Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nDer Antragsgegner hat am 25. M\u00e4rz 2013 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides abgelehnt. Damit sind die Zugangsvoraussetzungen des \u00a7 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erf\u00fcllt. Zu Unrecht wendet der Antragsgegner ein, die Antragstellerin habe zun\u00e4chst erneut beim Finanzamt Aussetzung der Vollziehung beantragen m\u00fcssen. Die einmalige Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbeh\u00f6rde gen\u00fcgt, auch wenn sie in einem fr\u00fcheren Verfahrensstadium erfolgt ist (vgl. z. B. BFH vom 15. Juni 2005 IV S 3\/05, BFH\/NV 2005, 2014).<br \/>\n2.) In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO kann das Gericht Aussetzung der Vollziehung gew\u00e4hren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn eine summarische Pr\u00fcfung ergibt, dass neben der f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nde gewichtige gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Umst\u00e4nde zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen ausl\u00f6sen (st\u00e4ndige Rechtsprechung; Nachweise bei Seer in Tipke\/ Kruse, AO FGO \u00a7 69, Rz. 89). Dabei muss der Erfolg nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (z. B. BFH vom 21. Dezember 1993, VIII B 107\/93, BStBl II 1994, 300). Derartige ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angegriffenen Haftungsbescheides bestehen nicht.<br \/>\nNach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise d\u00fcrfte der Antragsgegner die Antragstellerin zu Recht f\u00fcr Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag &#8211;in unstreitiger H\u00f6he von &#8230; \u20ac&#8211; in Haftung genommen haben. Die Zahlung des Erfolgshonorars d\u00fcrfte als vGA zu beurteilen sein, die zu Kapitaleink\u00fcnften bei der d\u00e4nischen Muttergesellschaft f\u00fchrt (dazu a). Die Antragstellerin haftet f\u00fcr die insoweit einzubehaltende Kapitalertragsteuer (dazu b).<br \/>\na) Unter einer vGA i. S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung (verhinderte Verm\u00f6gensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist, sich auf die H\u00f6he des Unterschiedsbetrages gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i. V. m. \u00a7 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Aussch\u00fcttung steht. F\u00fcr den gr\u00f6\u00dften Teil der entschiedenen F\u00e4lle hat die Rechtsprechung eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH seit Urteil vom 16. M\u00e4rz 1967 I 261\/63, BStBl III 1967, 626; vgl. auch BFH vom 11. Oktober 2012 I R 75\/11, BFH\/NV<br \/>\n2013, 25). Ist der beg\u00fcnstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahe stehende Person erbringt, f\u00fcr die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Vereinbarung fehlt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH vom 17. Dezember 1997 I R 70\/97, BStBl II 1998, 545; vom 27. M\u00e4rz 2001 I R 27\/99, BStBl II 2002, 111, jeweils m. w. N.).<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen f\u00fchrt die Begleichung der Rechnung der G vom 14. November 2008 \u00fcber das Erfolgshonorar zu einer vGA an die Muttergesellschaft E. Eine vertragliche Grundlage f\u00fcr die Verpflichtung zum Ausgleich der Rechnung fehlte nach Lage der Dinge. Vertragspartner der G war die F, nicht die Antragstellerin. In Ziffer 2 des Vertrages hei\u00dft es unter &#8222;Vertragsparteien&#8220;, dass die Holdinggesellschaft und die Tochtergesellschaften vom Vertrag als Parteien umfasst sein m\u00fcssen, sobald sie gegr\u00fcndet worden sind. F\u00fcr jede solche Gesellschaft ist eine Anlage zum Vertrag auszuarbeiten, woraufhin die betreffende neu gegr\u00fcndete Gesellschaft verpflichtet ist, dem Vertrag beizutreten. Fraglich ist bereits, ob die Antragstellerin von dem Katalog der genannten Gesellschaften -Tochtergesellschaft der F = Holdinggesellschaft und Tochtergesellschaften der Holdinggesellschaft = Tochtergesellschaften- \u00fcberhaupt erfasst wird, denn die Antragstellerin ist als weitere (deutsche) Holdinggesellschaft zwischen die d\u00e4nische Holdinggesellschaft als Tochtergesellschaft der F und die verm\u00f6gensverwaltenden Immobilien-Tochtergesellschaften zwischengeschaltet worden. Jedenfalls war die Antragstellerin im fraglichen Zeitraum der Leistungserbringung, dem Wirtschaftsjahr 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008, dem Managementvertrag nicht entsprechend Ziffer 2 des Vertrages beigetreten. Dass die Antragstellerin die Existenz des Management-Vertrages gekannt und gebilligt haben mag, wie die Antragstellerin vortr\u00e4gt, reicht nicht aus, eine vertragliche Verpflichtung f\u00fcr die Antragstellerin zur Zahlung des Erfolgshonorars zu begr\u00fcnden.<br \/>\nDen vertraglichen Regelungen &#8222;beigetreten&#8220; ist die Antragstellerin mit ihren Tochtergesellschaften erst sp\u00e4ter durch das Endorsement Agreement vom &#8230; 2009 mit der G, das folglich f\u00fcr das in Rede stehende Wirtschaftsjahr 2007\/2008 der Leistungserbringung keine Bedeutung entfalten kann. Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Vertrag \u00fcberhaupt wirksam geschlossen worden ist, weil er nicht unterfertigt worden ist, und ob im Anhang 3 zu dieser Vereinbarung unter Ziffer 3 eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung des Erfolgshonorars wirksam begr\u00fcndet worden ist. Nach dieser Klausel soll E das Erfolgshonorar zahlen. Die Antragstellerin wird im Vertrag aber ansonsten als &#8222;Recipient Company&#8220; bezeichnet, E ist zudem auch Namensbestandteil aller Tochtergesellschaften und war es 2009 auch noch bei der d\u00e4nischen Muttergesellschaft E Holding A\/S. Dieser Klausel, ihre Wirksamkeit unterstellt, k\u00f6nnte auch keine r\u00fcckwirkende Bedeutung in der Weise beigemessen werden, dass sie die Begleichung der Rechnung vom 14. November 2008 erfassen sollte. Zwar ist diese Rechnung erst nach dem behaupteten Vertragsschluss am &#8230; 2009 beglichen worden. F\u00fcr eine R\u00fcckbeziehung h\u00e4tte es aber einer ausdr\u00fccklichen Regelung in dem Endorsement Agreement bedurft. Fehlt es hieran, ist davon auszugehen, dass die beiderseitigen vertraglichen Pflichten (fr\u00fchestens) ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses \u00fcbernommen werden.<br \/>\nAndere vertragliche Absprachen \u00fcber Kosten\u00fcbernahmen innerhalb des Konzerns bestanden nach Auskunft der Antragstellerin nicht.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie selbst irgendwelche Leistungen von der G erlangt hat. Insoweit verweist sie lediglich auf den Leistungskatalog der Anlage 2 zum Managementvertrag bzw. zum Endorsement Agreement. Dieser allgemeine Leistungskatalog ist aber vornehmlich auf die Aktivit\u00e4ten der Grundst\u00fccksgesellschaften und nicht die T\u00e4tigkeit einer Holdinggesellschaft zugeschnitten und kann im \u00dcbrigen auch nicht einen konkreten Leistungsnachweis ersetzen. Die Erbringung von Leistungen nach Ma\u00dfgabe des Katalogs der Anlage 2 d\u00fcrfte tats\u00e4chlich auch nicht gegen\u00fcber der Antragstellerin, sondern gegen\u00fcber ihren Tochtergesellschaften erfolgt sein. Dementsprechend ist das anteilige Verwaltungshonorar nach Ziffer 4.1 des Managementvertrages auch den Tochtergesellschaften gem\u00e4\u00df ihrem Anteil an der Bilanzsumme in Rechnung gestellt worden.<br \/>\nDer Hinweis der Antragstellerin, die Zahlung des Erfolgshonorars habe in ihrem origin\u00e4ren Interesse als shareholder activities gelegen, geht fehl angesichts der eindeutigen Regelung im Managementvertrag, wonach die d\u00e4nische Konzernmuttergesellschaft F dieses Honorar zu zahlen hatte. Ebenso wenig greift der Einwand durch, dass die Zuordnung wegen des bestehenden Organschaftsverh\u00e4ltnisses letztlich unerheblich sei, denn Organgesellschaft und Organtr\u00e4ger ermitteln ihren Gewinn zun\u00e4chst getrennt.<br \/>\nFehlt es danach an einer vertraglichen Grundlage f\u00fcr die Zahlung des anteiligen Erfolgshonorars und d\u00fcrften tats\u00e4chlich auch keine Leistungen gegen\u00fcber der Antragstellerin erbracht worden sein, die unabh\u00e4ngig von einer ausdr\u00fccklichen Vertragsgrundlage die Zahlung rechtfertigen k\u00f6nnten, erweist sich der Ausgleich des Erfolgshonorars im Ergebnis als Zuwendung an die Muttergesellschaft, die allein durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist. Ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter h\u00e4tte die Zahlung des Erfolgshonorars f\u00fcr einen Nichtgesellschafter nicht \u00fcbernommen. Sie erweist sich somit als vGA.<br \/>\nAuf die besonderen Anforderungen des sog. formellen Fremdvergleichs bei beherrschenden Gesellschaftern und die in diesem Zusammenhang zu beachtende Sperrwirkung der abkommensrechtlichen Regelungen &#8211;hier von Art. 9 des DBA D\u00e4nemark&#8211; bei der Beurteilung der angemessenen H\u00f6he des Vereinbarten (vgl. dazu BFH vom 11. Oktober 2012 I R 75\/11, BFH\/NV 2013, 324) kommt es danach nicht mehr an.<br \/>\nDie vGA f\u00fchrt gem. \u00a7\u00a7 8 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 1 Satz 1 KStG, \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen. Nach \u00a7 20 Abs. 5 EStG erzielt diese Eink\u00fcnfte der Anteilseigner. Anteilseigner der Antragstellerin ist ihre Muttergesellschaft, die E. Insoweit reicht es aus, dass der Vorteil deren Muttergesellschaft, der F, als nahestehender Person zu Gute kommt (vgl. dazu auch Gosch in Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, \u00a7 8 Rz. 231 m. w. N.) Diese hat in H\u00f6he des \u00fcbernommenen Rechnungsbetrages eigene Aufwendungen in entsprechender H\u00f6he gespart. Dieser Vorteil der F ist der E als mittelbarer Vorteil steuerlich zuzurechnen. Sie reicht ihn ihrerseits an ihre Muttergesellschaft F weiter. Mit der Begleichung der Rechnung in 2009 vereinnahmt die Holding A\/S mithin die Eink\u00fcnfte gem. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.<br \/>\nMit diesen Eink\u00fcnften ist die E gem. \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) EStG in Deutschland beschr\u00e4nkt steuerpflichtig. Nach \u00a7 50 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt die Einkommensteuer durch die Erhebung der Kapitalertragsteuer gem. \u00a7 43 Abs. 1 Nr.<br \/>\n1 EStG als abgegolten. Die Kapitalertragsteuer ist auch ungeachtet einer sp\u00e4teren ggfs. m\u00f6glichen Erstattung zu erheben, weil diese einem gesonderten Verfahren entsprechend \u00a7 50d Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 EStG vorzubehalten ist. Entsprechendes gilt nach \u00a7 1 SolZG f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag.<br \/>\nb) Der Antragsgegner hat die Antragstellerin auch zu Recht f\u00fcr die Kapitalertragsteuer in Haftung genommen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 44 Abs. 5 EStG haftet der Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge f\u00fcr die Kapitalertragsteuer, die er einzubehalten und abzuf\u00fchren hat, es sei denn, er weist nach, dass er die ihm auferlegten Pflichten weder vors\u00e4tzlich noch grob fahrl\u00e4ssig verletzt hat. Die Pflicht zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer erstreckt sich auch auf vGA (vgl. BFH vom 20. August 2008 I R 29\/07, BStBl II 2010, 142; FG K\u00f6ln vom 27. September 2012 10 K 2898\/10, EFG 2013, 232; Erle\/Sauter, KStG, 3. Aufl. 2010, \u00a7 44 EStG Rz. 39). Es wird mithin zun\u00e4chst vermutet, der Quellensteuerabzug sei vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig unterblieben; den Nachweis daf\u00fcr, dass der Quellensteuerabzug weder vors\u00e4tzlich noch fahrl\u00e4ssig unterblieben ist, hat der Entrichtungspflichtige zu erbringen. Eine Haftung kommt der Sache nach somit nur bei schuldlosem oder bei leicht fahrl\u00e4ssigem Verhalten nicht in Betracht (vgl. auch Gersch in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG \u00a7 44 Rz. F 20).<br \/>\nVors\u00e4tzlich handelt, wer seine Pflichten wissentlich verletzt oder eine Pflichtverletzung billigend in Kauf nimmt. Grob fahrl\u00e4ssig handelt, wer nahe liegende \u00dcberlegungen nicht anstellt oder Steuergesetze nicht beachtet. Das Unterlassen des Quellensteuerabzugs aus Unkenntnis kann zur groben Fahrl\u00e4ssigkeit des Entrichtungspflichtigen f\u00fchren (vgl. z. B. BFH vom 20. August 2008 I R 29\/07, BStBl II 2010, 142; Gersch in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG \u00a7 44 Rz. F 23); bei Zweifeln ist Rechtsrat einzuholen bzw. zun\u00e4chst vorsorglich Kapitalertragsteuer einzubehalten (vgl. BFH vom 8. April 2009 I B 78\/08, nv; juris).<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze geht der Senat bei summarischer Betrachtung davon aus, dass die Antragstellerin nicht schuldlos bzw. nicht lediglich leicht fahrl\u00e4ssig Kapitalertragsteuer nicht einbehalten hat. Sie selbst hat hierzu nichts Konkretes vorgetragen, sie nimmt vielmehr lediglich die Annahme einer vGA in Abrede. Wie sich aber aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter a) ergibt, d\u00fcrften die Voraussetzungen einer vGA erf\u00fcllt sein. Bei der Zahlung fremder Schulden muss sich f\u00fcr einen ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiter die Frage stellen, ob es sich hierbei nicht um eine vGA handeln k\u00f6nnte, f\u00fcr die Kapitalertragsteuer einzubehalten ist; ggf. muss Rechtsrat eingeholt werden. Die Antragstellerin war im Streitzeitraum auch steuerlich fachkundig vertreten, sodass sie sich die Folgen einer fehlenden oder fehlerhaften Beratung zurechnen lassen muss.<br \/>\nDer Haftungsbescheid d\u00fcrfte auch hinreichend bestimmt sein. Zwar hei\u00dft es in dem Bescheid unter Bezugnahme auf den Betriebspr\u00fcfungsbericht, dass der d\u00e4nischen Muttergesellschaft F vGA zugeflossen seien. Auch im Betriebspr\u00fcfungsbericht wird unter Textziffer 18 ausgef\u00fchrt, dass die vGA bei der d\u00e4nischen Muttergesellschaft F zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchrten. Diese Angabe ist zumindest nicht eindeutig, denn die F ist die Gro\u00dfmuttergesellschaft der als nahe stehender Person der Vorteil zugeflossen ist, w\u00e4hrend Muttergesellschaft die E ist, die aufgrund der vGA die der Kapitalertragsteuer unterliegende Eink\u00fcnfte erzielt hat. Nach der Rechtsprechung ist die Angabe des Steuerschuldners aber keine hinreichende Begr\u00fcndungsvoraussetzung, solange die Haftungsschuld in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht in anderer Weise ausreichend konkretisiert werden kann (vgl. z.<br \/>\nB. BFH vom 3. Dezember 1996 I B 44\/96, BStBl II 1997, 306). Dies d\u00fcrfte der Fall sein, denn aus dem Bescheid ergibt sich ohne weiteres, dass die Antragstellerin f\u00fcr Kapitalertragsteuer in bestimmter H\u00f6he im Zusammenhang mit einer vGA in Haftung genommen wird.<br \/>\nSchlie\u00dflich bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel an der gebotenen Ermessensaus\u00fcbung des Antragsgegners. Nach allgemeiner Ansicht erfordert trotz des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts von \u00a7 44 Abs. 5 EStG die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners die Aus\u00fcbung von Erschlie\u00dfungsermessen und Auswahlermessen (vgl. z. B. Knaupp in Kirchhof, EStG, 12. Aufl. 2013, \u00a7 44 Rz. 9; Gersch in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG \u00a7 44 Rz. F 31). Allerdings verlangt die Rechtsprechung des BFH bei einem ausl\u00e4ndischen Steuerschuldner -wie im Streitfall- keine besondere Begr\u00fcndung der Ermessenerw\u00e4gungen. Ein Hinweis auf die beschr\u00e4nkte Steuerpflicht und die fehlenden Zugriffsm\u00f6glichkeiten im Inland soll regelm\u00e4\u00dfig ausreichen (BFH vom 19. Dezember 2012 I R 81\/11 &lt;Rz. 20&gt;, BFH\/NV 2013, 698; vom 5. November 1992 I R 41\/92, BStBl II 1993, 407; vom 3. Dezember 1996 I B 44\/96, BStBl II 1997, 306; vom 8. November 2000 I B 59\/00 BFH\/NV 2001, 448). Zudem kann im Haftungsbescheid von einer Begr\u00fcndung der Ermessensaus\u00fcbung abgesehen werden, wenn dem Empf\u00e4nger des Bescheids die Auffassung der Finanzbeh\u00f6rde bekannt oder ohne weiteres erkennbar ist (BFH vom 20. Juli 1988 I R 61\/85, BStBl II 1989, 99; vom 5. November 1992 I R 41\/92, BStBl II 1993, 407). Hieran d\u00fcrfte auch nach Inkrafttreten des Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetzes vom 13. Dezember 2011 festzuhalten sein, weil das grenz\u00fcberschreitende Vollzugsdefizit dadurch nicht beseitigt worden ist und eine effiziente Vollstreckung nach wie vor nicht gew\u00e4hrleistet sein d\u00fcrfte.<br \/>\nMit den Erl\u00e4uterungen w\u00e4hrend der Au\u00dfenpr\u00fcfung und dem Hinweis im Haftungsbescheid, dass Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge eine d\u00e4nische Gesellschaft ist, ist diesen Minimalanforderungen gen\u00fcgt.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<br \/>\nDie Beschwerde ist gem. \u00a7 128 Abs. 3 FGO in entsprechender Anwendung von \u00a7 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die inl\u00e4ndische Enkelgesellschaft haftet f\u00fcr die durch die vGA ausgel\u00f6ste Kapitalertragsteu-er der ausl\u00e4ndischen Muttergesellschaft, sofern sie nicht nachweist, dass sie die Pflicht zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer weder vors\u00e4tzlich noch grob fahrl\u00e4ssig verletzt hat. Der Haftungsbescheid ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn er als Steuerschuldner f\u00e4lschlich die Gro\u00dfmuttergesellschaft statt der Muttergesellschaft nennt. 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