{"id":38189,"date":"2013-12-30T17:09:43","date_gmt":"2013-12-30T15:09:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38189"},"modified":"2013-12-30T17:09:43","modified_gmt":"2013-12-30T15:09:43","slug":"kraftfahrzeugsteuer-ist-ein-fahrzeug-zur-nutzung-als-wohnmobil-ausgebaut-so-scheidet-eine-besteuerung-als-lkw-aus-erfullt-das-fahrzeug-jedoch-die-gesetzlichen-anforderungen-an-ein-wohnmobil-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kraftfahrzeugsteuer-ist-ein-fahrzeug-zur-nutzung-als-wohnmobil-ausgebaut-so-scheidet-eine-besteuerung-als-lkw-aus-erfullt-das-fahrzeug-jedoch-die-gesetzlichen-anforderungen-an-ein-wohnmobil-nicht\/","title":{"rendered":"Kraftfahrzeugsteuer: Ist ein Fahrzeug zur Nutzung als Wohnmobil ausgebaut, so scheidet eine Besteuerung als Lkw aus; erf\u00fcllt das Fahrzeug jedoch die gesetzlichen Anforderungen an ein Wohnmobil nicht, so ist es \u2013 nachdem \u00a7 23 Abs. 6a StVZO durch VO vom 2.11.2004 ersatzlos entfallen ist \u2013 gleichwohl nicht als Wohnmobil, sondern als Pkw zu besteuern."},"content":{"rendered":"<p>Eine Neufestsetzung der KraftSt kann &#8211; ohne R\u00fccksicht auf die Unanfechtbarkeit des fr\u00fcheren Kraftfahrzeugsteuerbescheids &#8211; r\u00fcckwirkend von dem Zeitpunkt an erfolgen, in dem sich die Bemessungsgrundlage oder der einschl\u00e4gige Steuersatz ge\u00e4ndert hat und f\u00fcr alle Zeitr\u00e4ume vorgenommen werden, hinsichtlich derer die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, Urteil des 2. Senats vom 16.9.2013, 2 K 50\/13, rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FINANZGERICHT HAMBURG<br \/>\nAz.: 2 K 50\/13<br \/>\nUrteil des Einzelrichters vom 16.09.2013<br \/>\nRechtskraft: rechtskr\u00e4ftig<br \/>\nNormen: KraftStG \u00a7 2 Abs. 2b, \u00a7 8 Nr. 2, \u00a7 9 Abs.1 Nr. 2a, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1, StVZO a.F. \u00a7 23 Abs. 6a<br \/>\nLeitsatz: 1. Ist ein Fahrzeug zur Nutzung als Wohnmobil ausgebaut, so scheidet eine Besteuerung als Lkw aus; erf\u00fcllt es jedoch die gesetzlichen Anforderungen an ein Wohnmobil nicht, so ist es \u2013 nachdem \u00a7 23 Abs. 6a StVZO durch VO vom 2.11.2004 ersatzlos entfallen ist \u2013 nicht als Wohnmobil, sondern als Pkw zu besteuern.<br \/>\n2. Eine Neufestsetzung kann &#8211; ohne R\u00fccksicht auf die Unanfechtbarkeit des Kraftfahr-zeugsteuerbescheids &#8211; r\u00fcckwirkend von dem Zeitpunkt an erfolgen, in dem sich die Be-messungsgrundlage oder der einschl\u00e4gige Steuersatz ge\u00e4ndert hat. Eine Neufestset-zung der Kraftfahrzeugsteuer kann f\u00fcr alle Zeitr\u00e4ume vorgenommen werden, hinsichtlich derer die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.<br \/>\n\u00dcberschrift: R\u00fcckwirkende KraftSt-Festsetzung f\u00fcr wohnmobil\u00e4hnliche Fahrzeuge.<br \/>\nTatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Halterin eines am 24.01.2007 in Hamburg zugelassenen Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen HH&#8230;. Es handelt sich dabei um einen VW-Transporter mit drei Sitzpl\u00e4tzen, der im Fahrzeugschein als &#8222;Lkw geschl. Kasten&#8220; bezeichnet, mit einem zul\u00e4ssigen Gesamtgewicht von 2810 kg und einer Nutzlast von 1130 kg ausge-wiesen ist. Zuvor war das Kfz in B zugelassen; die Steuer war von der dort zust\u00e4ndigen Stelle zuletzt mit Bescheid vom 17.01.2003 mit j\u00e4hrlich 172 \u20ac festgesetzt worden. Die Besteuerung erfolgte als Lkw nach dem zul\u00e4ssigen Gesamtgewicht.<br \/>\nBei einer Verkehrskontrolle am 28.10.2011 stellte die Polizei fest, dass das Fahrzeug als Wohnmobil umgebaut worden war und dokumentierte dies durch Fotoaufnahmen. Die Ladefl\u00e4che sei durch einen festen Einbau in eine Liegefl\u00e4che umgewandelt worden, Matratzen seien vorhanden gewesen. Eine Abseite sei eingebaut und eine Musikanlage installiert worden. Die Seitenw\u00e4nde seien mit einer Art Decke behangen und Wohn-raumleuchten angebracht worden. Allerdings fehlte es nach Angaben der Polizei an der gesetzlich festgeschriebenen Stehh\u00f6he eines Wohnmobils und auch eine Kochstelle sei nicht vorhanden gewesen.<br \/>\nMit Bescheid vom 08.12.2011 sowie erneut mit Bescheid vom 12.12.2011 \u00e4nderte der Beklagte den Bescheid \u00fcber die Kraftfahrzeugsteuer und setzte diese f\u00fcr den Zeitraum ab dem 17.01.2007 bis 23.01.2012 auf insgesamt 3.759 \u20ac sowie eine j\u00e4hrliche Kraft-fahrzeugsteuer von 901 \u20ac ab dem 24.01.2012 fest. Zur Erl\u00e4uterung f\u00fchrte der Beklagte aus, dass das Fahrzeug ab dem 24.01.2007 als Personenkraftwagen nach dem Hub-raum zu besteuern sei, weil es weder die Voraussetzungen eines Wohnmobils noch die eines Lkws erf\u00fclle.<br \/>\nGegen diesen Bescheid legte die Kl\u00e4gerin am 12.12.2011 bzw. 11.01.2012 Einspruch ein. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, dass der VW Transporter T4 die Merkmale eines Lkws erf\u00fclle und auch nach dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild einem kleinen Lkw mit lan-ger Ladefl\u00e4che und kleinem Fahrgastraum entspreche.<br \/>\nEin Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Beschluss des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 20.04.2012 (2 V 114\/12) als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<br \/>\nAm 25.02.2013 hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben.<br \/>\nMit Einspruchsentscheidung vom 06.03.2013 wies der Beklagte den Einspruch als un-begr\u00fcndet zur\u00fcck.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung ihrer Klage f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin aus, dass sie ungef\u00e4hr seit 2002 Eigen-t\u00fcmerin des Fahrzeugs sei, das bisher als Lkw besteuert worden sei. Nach der Konzep-tion des Herstellers sei das Fahrzeug zur Lastenbef\u00f6rderung gedacht und weise alle nach der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsmerkmale eines Lkw aus. Sie habe bewusst ein Fahrzeug angeschafft, das zum Transport gr\u00f6\u00dferer Lasten geeignet sei, denn sie habe als Sportlehrerin, aber auch privat h\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Gegenst\u00e4nde zu trans-portieren. Auch ihr Ehemann und die weitere Familie nutze das Fahrzeug zum Transport gr\u00f6\u00dferer Lasten. Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich nicht um ein unechtes Wohnmobil, denn die Ausstattung im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle sei nur vor\u00fcbergehender Natur gewesen und k\u00f6nne nicht zu einer Umwandlung in einen Pkw bzw. ein Sonderfahrzeug f\u00fchren. Matratze, Beleuchtung und Musikanlage seien heraus-nehmbar, die Bodenplatte hindere nicht an der Bef\u00f6rderung von Lasten auf zwei Ebe-nen. Die Trennwand zum Fahrgastraum sei u. a. herausgenommen, um die Sitze besser verstellen zu k\u00f6nnen. Die Verkleidung der Seitenw\u00e4nde sei aus Gr\u00fcnden der Isolierung und besseren Optik erfolgt. Die eingebauten Schr\u00e4nke dienten als Stauraum u. a. auch f\u00fcr die notwendigen Sicherheitsutensilien. Seit 2003 seien die Umbauten fortlaufend vorgenommen worden.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sei zu bezweifeln, ob der Beklagte auf der Grundlage von \u00a7 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) befugt gewesen sei, den Kraftfahrzeugsteuer-bescheid r\u00fcckwirkend ab Januar 2007 zu \u00e4ndern. Auch sei fraglich, ob die Berliner Steuerverwaltung nicht h\u00e4tte eine \u201eEndbescheid\u201c erlassen m\u00fcssen. Sie, die Kl\u00e4gerin, sei weder von der Berliner Steuerverwaltung noch von dem Beklagten auf die ge\u00e4nderte Rechtslage hingewiesen worden. Sie habe auf die Eintragung der Zulassungsstelle ver-traut und nicht gewusst, dass diese nach damaliger Rechtslage nur Erf\u00fcllungsgehilfin der Finanz\u00e4mter gewesen sei.<br \/>\nEin Teil der Kosten sei dem Beklagten wegen der von ihm verursachten Klage wegen Unt\u00e4tigkeit aufzuerlegen. Bei richtiger Sachaufkl\u00e4rung und Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges durch den Beklagten h\u00e4tte die Klage vermieden werden k\u00f6nnen.<br \/>\nMit Bescheid vom 23.07.2013 hat der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr die Zeit vom 24.01.2012 bis 11.12.2012 auf 795 \u20ac und f\u00fcr die Zeit ab 12.12.2012 auf 172 \u20ac j\u00e4hrlich festgesetzt. Grundlage der \u00c4nderung sei die Neufassung des \u00a7 2 KraftStG, nach dem das Fahrzeug ab dem 12.12.2012 wieder entsprechend der Feststellungen der Zulas-sungsbeh\u00f6rde hinsichtlich der Fahrzeugklassen zu besteuern sei.<br \/>\nAus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin ergibt sich danach der Antrag,<br \/>\nden Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 08.12.2011, vom 12.12.2011 und die Ein-spruchsentscheidung vom 06.03.2013 sowie den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 23.07.2013 in der Weise zu \u00e4ndern, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzei-chen HH &#8230; als anderes Kraftfahrzeug besteuert und die Kraftfahrzeugsteuer auf die urspr\u00fcnglich geschuldete Lkw-Steuer festgesetzt wird.<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nDer Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass der Kraftfahrzeugsteuerbescheid recht-m\u00e4\u00dfig sei. Die Steuerfestsetzung sei zu Recht ge\u00e4ndert worden. Wie von der Polizei in der Verkehrsstrafanzeige dokumentiert und auch in dem Beschluss des Finanzgerichts vom 20.04.2012 festgestellt, sei das Fahrzeug mit Innenausbauten ausgestattet worden, wie sie f\u00fcr eine Nutzung als Wohnmobil kennzeichnend seien. Danach werde das Fahr-zeug nicht zur Lastenbef\u00f6rderung genutzt. Es gebe keine Hinweise f\u00fcr die von der Kl\u00e4-gerin aufgestellte Behauptung, dass die Nutzung des Fahrzeugs an einem anderen Tag nicht zu Beanstandungen gef\u00fchrt h\u00e4tte.<br \/>\nIm \u00dcbrigen bestehe keine rechtliche Verpflichtung zur Erstellung eines \u201eEndbescheids\u201c bei Wechsel der Zust\u00e4ndigkeit. In solchen F\u00e4llen werde dem Steuerpflichtigen lediglich mitgeteilt, dass der bisherige Bescheid und die bisherige F\u00e4lligkeit weiter gelten w\u00fcrden.<br \/>\nMit Beschluss vom 16.05.2013 ist der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 6 der Finanzgerichtsord-nung (FGO) dem Einzelrichter \u00fcbertragen worden.<br \/>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung am 12.07.2013 ist das Fahrzeug in Augenschein ge-nommen worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 09.08.2013 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.07.2013 die Zustimmung zu einer Entscheidung ohne weitere m\u00fcndliche Verhand-lung erteilt.<br \/>\nDem Gericht hat die Kraftfahrzeugsteuerakte des Beklagten vorgelegen. Die Gerichtsak-te des Verfahrens 2 V 114\/12 ist beigezogen worden.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nI.<br \/>\nDas Gericht konnte nach \u00a7 90 Abs. 2 FGO ohne (erneute) m\u00fcndliche Verhandlung ent-scheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverst\u00e4ndnis erkl\u00e4rt haben.<br \/>\nII.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzten die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten. Nach der bis zum 11.12.2012 gelten-den Rechtslage ist das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH &#8230; als Pkw zu be-steuern. Der Bescheid vom 23.07.2013, mit dem der Beklagte der ge\u00e4nderten Rechtsla-ge ab dem 12.12.2012 Rechnung getragen und eine \u00c4nderung der Steuerfestsetzung vorgenommen hat, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden.<br \/>\n1. Der Beklagte war nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG befugt, ab dem 17.01.2007 die Kraftfahrzeugsteuer ge\u00e4ndert festzusetzen, denn die Bemessungsgrundlage hat sich seit 2005 auch f\u00fcr so genannte unechte Wohnmobile ge\u00e4ndert. Nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ist die Steuer neu festzusetzen, wenn sich infolge einer \u00c4nderung der Bemes-sungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt.<br \/>\nNach alter Rechtslage, die ihre Ausgestaltung durch die Rechtsprechung des Bundesfi-nanzhofs (BFH) erhalten hatte (vgl. Urteil vom 01.02.1984, II R 144\/81, BStBl II 1984, 461; Urteil vom 31.03.1998, VII R 116\/97, BStBl II 1998, 487), waren sogen. Kombina-tionsfahrzeuge und auch Wohnmobile mit einem zul\u00e4ssigen Gesamtgewicht \u00fcber 2,8 t nicht als PKW, sondern als andere Fahrzeuge im Sinne des \u00a7 8 Nr. 2 KraftStG zu be-steuern. Mit der Aufhebung des \u00a7 23 Abs. 6a der Stra\u00dfenverkehrszulassungsordnung (StVZO) durch die 27. Verordnung vom 02.11.2004 (BGBl I 2004, 2712) ist die bis dahin nur f\u00fcr die Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos entfallen. Die fr\u00fchere Rechtsprechung des BFH, Wohnmobile mit einem zul\u00e4ssigen Gesamtgewicht von \u00fcber 2,8 t ohne R\u00fccksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeuges nicht als PKW zu besteuern, kann deshalb keine Geltung mehr beanspruchen (vgl. BFH-Urteile vom 24.02.2010, II R6\/08, BStBl II 2010, 994; vom 09.04.2008, II R 62\/07, BStBl II 2008, 691; Beschl\u00fcsse vom 03.04.2008, II B 22\/08, BFH\/NV 2008, 1364; vom 18.03.2008, II B 102\/07, BFH\/NV 2008, 1206). Auf Grund der ge\u00e4nderten Rechtslage seit dem 01.05.2005 ist zu entscheiden, ob ein Pkw oder Lkw vorliegt. Darin liegt eine \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage, mit der Folge, dass auf der Grundlage von \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG die Steuer neu festzusetzen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 03.04.2008 II B 22\/08, BFH\/NV 2008, 1364).<br \/>\nDie Vorschrift gestattet nicht nur eine Neufestsetzung, sondern auch ohne R\u00fccksicht auf die Unanfechtbarkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheids eine r\u00fcckwirkende Festsetzung von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Bemessungsgrundlage oder der einschl\u00e4gige Steuersatz ge\u00e4ndert hat. Eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer kann f\u00fcr alle Zeitr\u00e4ume vorgenommen werden, hinsichtlich derer die Festsetzungsfrist noch nicht ab-gelaufen ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 18.03.2008, II B 102\/07, BFH\/NV 2008, 1206; vom 25.03.1999, VII B 294\/98, BFH\/NV 1999, 1252; Urteil vom 02.04.1996, VII R 131\/95, BFH\/NV 1996, 852). F\u00fcr den Zeitraum ab 17.01.2007 war die vierj\u00e4hrige Fest-setzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) bei Erlass der \u00c4nde-rungsbescheide am 08.12.2011 bzw. 12.12.2011 noch nicht verstrichen.<br \/>\nDie Kraftfahrzeugsteuer war vor den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheiden auch noch nicht wegen der ge\u00e4nderten Bemessungsgrundlage neu festgesetzt worden. Zuletzt hatte das Landeseinwohneramt Berlin mit Bescheid vom 17.01.2003 die Kraft-fahrzeugsteuer festgesetzt.<br \/>\nEiner \u00c4nderung der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung auf der Grundlage von \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG au\u00dferdem steht nicht entgegen, dass der Kl\u00e4gerin die Rechtslage m\u00f6g-licherweise nicht bekannt war. Insoweit obliegt es jedem Steuerpflichtigen, sich hinsicht-lich der von ihm ggf. zu leistenden Abgaben selbst kundig zu machen. Auch f\u00fchrt der Wechsel des Zulassungsortes des Fahrzeugs nicht dazu, dass die f\u00fcr die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zust\u00e4ndige Stelle einen \u201eEndbescheid\u201c zu erstellen h\u00e4tte. Nach \u00a7 12 Abs. 1 KraftStG wird die Steuer grunds\u00e4tzlich unbefristet festgesetzt.<br \/>\n2. Der Beklagte hat das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin zu Recht als Pkw i.S.d. \u00a7 8 Nr. 1 Kraft-StG eingestuft und nach dem Hubraum besteuert. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz ent-h\u00e4lt keine ausdr\u00fcckliche Definition des Pkw und verweist in \u00a7 2 Abs. 2 S. 1 KraftStG le-diglich auf die jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten keine ausdr\u00fcckliche Be-stimmung des Begriffs Pkw oder Lkw. Der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung liegt vielmehr ein eigenst\u00e4ndiger kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Pkw-Begriff zu Grunde. Da-nach ist ein Pkw ein Fahrzeug mit vier oder mehr R\u00e4dern, dass nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbef\u00f6rderung geeignet und bestimmt ist (BFH-Urteil vom 24.02.2010, II R 6\/08, BStBl II 2010, 994, m.w.N.). Die Abgrenzung zwischen Lkw und Pkw ist nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vorzunehmen. Als f\u00fcr die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitz-pl\u00e4tze, die verkehrsrechtlich zul\u00e4ssige Zuladung, die Gr\u00f6\u00dfe der Ladefl\u00e4che, die Ausstat-tung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Fenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare H\u00f6chstgeschwindigkeit, das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild und bei Serienfahr-zeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt worden. Bei Fahrzeugen &#8211; wie das der Kl\u00e4gerin -, die nach ihrem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild sowie ihrer technischen Ausstat-tung sowohl als PKW als auch als Lkw eingesetzt werden k\u00f6nnen, kommt eine Besteue-rung als Lkw nach dem Fahrzeuggewicht erst dann in Betracht, wenn diese den typi-schen Gewichtsbereich und die regelm\u00e4\u00dfigen Zuladungsm\u00f6glichkeiten eines Pkw deut-lich \u00fcberschreiten. Denn ein Lkw wird ma\u00dfgeblich durch die M\u00f6glichkeit gepr\u00e4gt, Lasten von erheblichem Umfang zu bef\u00f6rdern (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2010, II R 6\/08, a. a. O.).<br \/>\nZwar erf\u00fcllt das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin etliche Kriterien, die es als Lkw kennzeichnen k\u00f6nnten, wie beispielsweise die Verblechung der Fenster, die Anzahl der Sitzpl\u00e4tze, das Gesamtgewicht und die Nutzlast. Es wird jedoch von dem Zweck der Personenbef\u00f6rde-rung und nicht der Lastenbef\u00f6rderung gepr\u00e4gt. Nur bei einem eindeutigen \u00dcberwiegen der Eignung und Bestimmung zur Lastenbef\u00f6rderung ist eine Besteuerung als Lkw zu-l\u00e4ssig. Der Eignung und Bestimmung zur Personenbef\u00f6rderung steht dabei grunds\u00e4tz-lich nicht entgegen, dass Fahrzeuge neben der Bef\u00f6rderung von Personen auch dem Transport von Gep\u00e4ck oder anderer G\u00fcter im privaten oder gewerblichen Bereich die-nen oder dazu bestimmt sind, wie dies z. B. bei Kombinationskraftwagen der Fall ist (BFH-Urteil vom 24.02.2010, II R 6\/08, a. a. O.).<br \/>\nDas Fahrzeug ist \u2013 wie die Inaugenscheinnahme best\u00e4tigt hat \u2013 mit Innenausbauten ausgestattet, wie sie f\u00fcr die Nutzung als Wohnmobil kennzeichnend sind. Dies gilt ins-besondere f\u00fcr den Einbau eines Gestells als Matratzenunterlage, von Schr\u00e4nken als Stauraum, der Verkleidung der Seitenw\u00e4nde und die Einrichtung einer Beleuchtung. Zweck eines Wohnmobils ist es, Personen zu bef\u00f6rdern und eine besondere Art des<br \/>\nReisens zu erm\u00f6glichen, bei dem auch ein vor\u00fcbergehendes Wohnen in dem Fahrzeug erfolgen kann. Zu diesem Zweck und nicht vorrangig zur Lastenbef\u00f6rderung wird das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin genutzt. Denn die am Fahrzeug vorgenommen Ein- und Umbau-ten erfolgten, um die Nutzung als Wohnmobil oder als Pkw zu verbessern. Dies gilt f\u00fcr die Verkleidung der Seitenw\u00e4nde, die nach den Angaben der Kl\u00e4gerin insbesondere auch dem Zweck der K\u00e4lteisolierung dient. Der Einbau eines Dachfensters diente der besseren Bel\u00fcftung, insbesondere auch bei einer Nutzung als Wohnmobil. Die Heraus-nahme der Trennwand zum Fahrerbereich erfolgte zu dem Zwecke des bequemeren Fahrens und erm\u00f6glicht einen besseren Zugang zum hinteren Bereich bei einer Nutzung als Wohnmobil. In keinem Fall dienen die Ein- und Umbauten dem Zweck der Lastenbe-f\u00f6rderung, vielmehr verschlechtern sie diese Nutzungsm\u00f6glichkeit, wie beispielsweise die Herausnahme der Trennwand, der Einbau von Schr\u00e4nken und eines Gestells als Matratzenunterlage.<br \/>\nDie genannten Einbauten sind fest mit dem Fahrzeug verbunden und nicht ohne weite-res aus dem Fahrzeug wieder zu entfernen, so dass der Zweck des Fahrzeugs auch nachhaltig bestimmt wird. Die Kl\u00e4gerin selbst behauptet auch nicht, dass sie das Fahr-zeug vorrangig als Lkw, d. h. zur Bef\u00f6rderung von Lasten einsetzt. Die gelegentliche Bef\u00f6rderung von G\u00fctern im privaten Bereich, die die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Ver-handlung am 12.07.2013 geschildert hat, steht der Qualifizierung des Kombinationsfahr-zeuges als Pkw nicht entgegen. Es ist auch nicht entscheidend, dass das Fahrzeug nach Angaben der Kl\u00e4gerin nur wenigen Male im Jahr als Wohnmobil genutzt wird. Es ist das einzige Fahrzeug der Familie und wird auch deshalb \u2013 wie den Schilderungen der Kl\u00e4gerin entnommen werden kann &#8211; wie ein Pkw eingesetzt. Eine Besteuerung als Lkw scheidet danach aus.<br \/>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr eine (g\u00fcnstigere) Besteuerung als Wohnmobil nach \u00a7 2 Abs. 2b, \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG liegen nicht vor, weil das Fahrzeug nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt. Danach gelten Fahrzeuge als Wohnmobile, wenn sie auch zum vor\u00fcbergehenden Wohnen ausgelegt und ausgebaut sind, die Bodenfl\u00e4che des Wohnteils den \u00fcberwiegenden Teil der gesamten Nutzfl\u00e4che des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehh\u00f6he von mindestens 170 cm sowohl an der Kochgelegen-heit als auch an der Sp\u00fcle ausweist. In dem streitgegenst\u00e4ndlichen Pkw fehlt es an ei-ner Kochgelegenheit, einer Sp\u00fcle und die erforderliche Stehh\u00f6he von 170 cm ist nicht gegeben.<br \/>\nDer Beklagte hat danach zu Recht das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum vom 17.01.2007 bis 11.12.2012 nach dem Hubraum als Pkw besteuert. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Steuer der H\u00f6he nach unzutreffend berechnet sein k\u00f6nn-te.<br \/>\n3. Die Kl\u00e4gerin hat nach \u00a7 136 Abs. 1 S. 3 FGO die Kosten des Verfahrens insgesamt zu tragen, obwohl der Beklagte den Steuerbescheid ab dem 12.12.2012 entsprechend dem Begehren der Kl\u00e4gerin ge\u00e4ndert hat, denn sie hat nur zu einem sehr geringen Teil obsiegt. Eine andere Kostenentscheidung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Klage zun\u00e4chst als Unt\u00e4tigkeitsklage erhoben wurde. Nach Ergehen der Ein-spruchsentscheidung hat die Kl\u00e4gerin die Klage als Anfechtungsklage fortgef\u00fchrt und ist somit das Kostenrisiko eingegangen.<br \/>\nGr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision nach \u00a7 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Neufestsetzung der KraftSt kann &#8211; ohne R\u00fccksicht auf die Unanfechtbarkeit des fr\u00fcheren Kraftfahrzeugsteuerbescheids &#8211; r\u00fcckwirkend von dem Zeitpunkt an erfolgen, in dem sich die Bemessungsgrundlage oder der einschl\u00e4gige Steuersatz ge\u00e4ndert hat und f\u00fcr alle Zeitr\u00e4ume vorgenommen werden, hinsichtlich derer die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, Urteil des 2. Senats vom 16.9.2013, 2 K 50\/13, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kraftfahrzeugsteuer-ist-ein-fahrzeug-zur-nutzung-als-wohnmobil-ausgebaut-so-scheidet-eine-besteuerung-als-lkw-aus-erfullt-das-fahrzeug-jedoch-die-gesetzlichen-anforderungen-an-ein-wohnmobil-nicht\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kraftfahrzeugsteuer: Ist ein Fahrzeug zur Nutzung als Wohnmobil ausgebaut, so scheidet eine Besteuerung als Lkw aus; erf\u00fcllt das Fahrzeug jedoch die gesetzlichen Anforderungen an ein Wohnmobil nicht, so ist es \u2013 nachdem \u00a7 23 Abs. 6a StVZO durch VO vom 2.11.2004 ersatzlos entfallen ist \u2013 gleichwohl nicht als Wohnmobil, sondern als Pkw zu besteuern.<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-38189","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38189","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38189"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38189\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38189"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38189"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38189"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}