{"id":38191,"date":"2013-12-30T17:10:34","date_gmt":"2013-12-30T15:10:34","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38191"},"modified":"2013-12-30T17:10:34","modified_gmt":"2013-12-30T15:10:34","slug":"umsatzsteuer-wer-aufgrund-von-zeitlich-befristeten-rahmenvereinbarungen-uber-einen-langeren-zeitraum-im-wesentlichen-nur-fur-einen-auftraggeber-tatig-ist-ist-mangels-selb-standiger-tatigkeitsausubun","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-wer-aufgrund-von-zeitlich-befristeten-rahmenvereinbarungen-uber-einen-langeren-zeitraum-im-wesentlichen-nur-fur-einen-auftraggeber-tatig-ist-ist-mangels-selb-standiger-tatigkeitsausubun\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer: Wer aufgrund von zeitlich befristeten Rahmenvereinbarungen \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum im Wesentlichen nur f\u00fcr einen Auftraggeber t\u00e4tig ist, ist mangels selb-st\u00e4ndiger T\u00e4tigkeitsaus\u00fcbung kein Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne, auch wenn der Auftraggeber nach den geschlossenen Vertr\u00e4gen nicht zur Erteilung bzw. Annah-me einzelner Auftr\u00e4ge verpflichtet ist, Urteil des 5. Senats vom 2.8.2013, 5 K 52\/10, rechtskr\u00e4ftig."},"content":{"rendered":"<p>FINANZGERICHT HAMBURG<br \/>\nAz.: 5 K 52\/10<br \/>\nUrteil des Einzelrichters vom 02.08.2013<br \/>\nRechtskraft: rechtskr\u00e4ftig<br \/>\nNormen: UStG \u00a7 2, RL 77\/388\/EWG Art. 4 Abs. 1<br \/>\nLeitsatz: Programmgestaltende Mitarbeiter einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, die aufgrund von zeitlich befristeten Rahmenvereinbarungen \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum besch\u00e4ftigt und im Wesentlichen f\u00fcr nur einen Auftraggeber t\u00e4tig werden, k\u00f6nnen, auch wenn nach den geschlossenen Vertr\u00e4gen keine Verpflichtung zur Erteilung bzw. Annahme einzelner Auftr\u00e4ge besteht, ihre berufliche T\u00e4tigkeit i. S. d. \u00a7 2 UStG nicht selbst\u00e4ndig aus\u00fcben mit der Folge, dass sie keine Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sind.<br \/>\n\u00dcberschrift: Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuerpflicht einer programmgestaltenden Mitarbeiterin einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt<br \/>\nTatbestand:<br \/>\nStreitig ist, ob die Kl\u00e4gerin als Journalistin f\u00fcr den Sender A (nachfolgend: A) in den Streitjahren eine berufliche T\u00e4tigkeit selbstst\u00e4ndig aus\u00fcbte und damit als Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne zu qualifizieren ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin war als programmgestaltende freie Mitarbeiterin im Wesentlichen f\u00fcr den A t\u00e4tig. Die Besch\u00e4ftigung erfolgte seit dem &#8230; 2000 auf Basis zeitlich (zumeist auf ein Jahr) befristeter, wiederholt zwischen der Kl\u00e4gerin und dem A geschlossener standardisierter Rahmenvereinbarungen (vgl. Anlagen Ef 1 bis Ef 6 zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 29.03.2010 im Anlagenband).<br \/>\nDiese Rahmenvereinbarungen wiesen im Wesentlichen den folgenden (gleichlautenden) Regelungsgehalt auf: Der A beabsichtigte die Kl\u00e4gerin als programmgestaltende Mitarbeiterin zu besch\u00e4ftigen, und zwar als Realisatorin, Moderatorin, Reporterin und Autorin (Ziffer 1.). Der Umfang der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den A hing ausschlie\u00dflich davon ab, ob und inwieweit sie und der A zusammenarbeiten wollten bzw. sich von Fall zu Fall \u00fcber den jeweiligen Auftrag einigten. Weder war die Kl\u00e4gerin verpflichtet, dem A \u00fcber die Dauer eines \u00fcbernommenen Einzel-Auftrags hinaus zur Verf\u00fcgung zu stehen, noch war der A gehalten, die Kl\u00e4gerin zu besch\u00e4ftigen (Ziffer 2.). Der A und die Kl\u00e4gerin schlossen f\u00fcr jede Produktion, Mitwirkung, Autorenleistung oder sonstige inhaltlich programmgestaltende T\u00e4tigkeit gesonderte Einzelvereinbarungen ab. F\u00fcr diese Einzelvereinbarungen und in Erg\u00e4nzung zu ihnen wurde die Rahmenvereinbarung geschlossen (Ziffer 3.1). Die Kl\u00e4gerin konnte diese Vereinbarungen jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende k\u00fcndigen; vom A konnten die Vereinbarung nur aus wichtigem Grund gek\u00fcndigt werden (Ziffer 5).<br \/>\nF\u00fcr die Funktion der programmgestaltenden Mitarbeiterin fand ausweislich der Ziffer 3.3 der Rahmenvereinbarung im \u00dcbrigen der Tarifvertrag f\u00fcr befristete Programmmitarbeit in der jeweils geltenden Fassung Anwendung (vgl. Anlage Ef 8 zum Schriftsatz vom 29.03.2010 der Kl\u00e4gerin im Anlagenband, insbesondere Anlage 1 des Tarifvertrags). Darin hie\u00df es unter Ziffer II. 3. in Bezug auf die<br \/>\nEinzelvereinbarung der Produktionsauftr\u00e4ge: &#8222;Die Beauftragung einer nach diesem Tarifvertrag befristet besch\u00e4ftigten Programmmitarbeiterin soll in der Regel durch eine schriftliche Vereinbarung erfolgen, die den Hinweis enth\u00e4lt, dass es sich um eine T\u00e4tigkeit im Rahmen dieses Tarifvertrags handelt. Erfolgt die Beauftragung m\u00fcndlich, so wird sie schriftlich best\u00e4tigt.&#8220; Gem\u00e4\u00df Ziffer III. des Tarifvertrags unterlag die Kl\u00e4gerin daneben grunds\u00e4tzlich keinen Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf die anderweitige Verwertung ihrer Arbeitskraft. Ferner enthielt der Tarifvertrag in Ziffer IV. eine soziale Bestandsschutzregelung zugunsten der Kl\u00e4gerin. Neben weiteren, im Einzelnen dort festgelegten Voraussetzungen war dort ausgef\u00fchrt: &#8222;Eine nach diesem Tarifvertrag befristet besch\u00e4ftigte Programmmitarbeiterin hat Bestandsschutz, wenn der A die Besch\u00e4ftigung beendet oder deren Umfang dauerhaft wesentlich verringert.&#8220; Bei festgestellter Beendigung oder wesentlicher Verringerung der Besch\u00e4ftigung stand dem Besch\u00e4ftigten ein nach Gesamtdauer der Besch\u00e4ftigung und Jahresdurchschnittshonorar zu berechnendes \u00dcbergangsgeld zu. Laut Ziffer V. des Tarifvertrags hatte die Kl\u00e4gerin daneben Anspruch auf bezahlten Urlaub, auf Zahlungen im Krankheitsfall sowie auf Zusch\u00fcsse bei Schwangerschaft nach Ma\u00dfgabe der entsprechenden Tarifvertr\u00e4ge f\u00fcr arbeitnehmer\u00e4hnliche Personen (vgl. Anlagen Ef 9 bis Ef 11 zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 29.03.2010 im Anlagenband).<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Vertr\u00e4ge Bezug genommen.<br \/>\nIn den Streitjahren lag der T\u00e4tigkeitsschwerpunkt der Kl\u00e4gerin bis zum 30.06.2006 in der Realisierung von mehr als 340 Fernsehbeitr\u00e4gen f\u00fcr die Sendung &#8222;XX&#8220;, einem t\u00e4glich gesendeten Vorabendprogramm mit aktuellen und &#8230; Bez\u00fcgen. Die Kl\u00e4gerin erstellte Magazinfilme, Portraits und Reportagen mit einer L\u00e4nge von bis zu 5 Minuten. Des Weiteren erstellte sie als sog. Aktuellreporterin kurzfristig tagesaktuelle Filmbeitr\u00e4ge und lieferte tagesaktuelles Drehmaterial. Dar\u00fcber hinaus \u00fcbernahm sie seit 2003 die kreative Entwicklung und Umsetzung von Auftritten prominenter Talkg\u00e4ste einschlie\u00dflich der Fertigung von Einspielfilmen und Trailern. Zu den Hauptaufgaben der Kl\u00e4gerin im Einzelnen geh\u00f6rten zu dieser Zeit die eigenst\u00e4ndige Themenrecherche in den Bereichen Wirtschaft, Gesellschaft, Gesundheit und Soziales, die Koordination von Dreharbeiten (Erstellung von Drehpl\u00e4nen, Bestimmung der Drehorte, Auswahl von Interviewpartnern, F\u00fchren der Kamerateams), das F\u00fchren von Interviews, die Leitung des Editings (Sichten von Filmmaterial, Festlegung der Bildabfolge, Auswahl der zentralen Interviewaussagen, Anleitung des Cutters, Festlegung der Filmeffekte, Auswahl der Filmmusik) sowie das Schreiben und Sprechen der Filmtexte.<br \/>\nMit Wirkung zum 01.07.2006 verlagerte sich der T\u00e4tigkeitsschwerpunkt der Kl\u00e4gerin vom Programmbereich Fernsehen\/Vorabendmagazine in das Landesfunkhaus B\/Fernsehen, wo sie vornehmlich Beitr\u00e4ge f\u00fcr das &#8222;B &#8230;&#8220; erstellte.<br \/>\nDie monatlichen Verg\u00fctungen, die die Kl\u00e4gerin f\u00fcr diese T\u00e4tigkeiten vom A erhielt, beliefen sich in den Streitjahren auf folgende Betr\u00e4ge:<br \/>\nMonat 2003 2005 2006<br \/>\nJanuar 4.255,04 \u20ac 2.673,53 \u20ac 4.502,19 \u20ac<br \/>\nFebruar 2.460,94 \u20ac 5.204,13 \u20ac 6.508,84 \u20ac<br \/>\nM\u00e4rz 5.211,37 \u20ac 2.845,18 \u20ac 5.193,96 \u20ac<br \/>\nApril 3.839,61 \u20ac 4.703,61 \u20ac 3.730,13 \u20ac<br \/>\nMai 3.804,84 \u20ac 4.075,23 \u20ac 5.538,30 \u20ac<br \/>\nJuni 3.746,13 \u20ac 5.960,87 \u20ac 6.683,37 \u20ac<br \/>\nJuli 4.702,58 \u20ac 5.811,92 \u20ac 1.957,20 \u20ac<br \/>\nAugust 8.284,22 \u20ac 3.360,46 \u20ac 4.762,04 \u20ac<br \/>\nSeptember 4.104,28 \u20ac 6.363,05 \u20ac 6.945,18 \u20ac<br \/>\nOktober 5.077,02 \u20ac 4.876,86 \u20ac 2.000,10 \u20ac<br \/>\nNovember 4.840,89 \u20ac 5.252,91 \u20ac 5.615,00 \u20ac<br \/>\nDezember 3.451,76 \u20ac 3.985,10 \u20ac 3.903,00 \u20ac<br \/>\nGesamtbrutto 56.740,13 \u20ac 57.317,36 \u20ac 59.632,84 \u20ac<br \/>\nDarin enthalten waren die folgenden Urlaubsgelder und Zahlungen im Krankheitsfall:<br \/>\n2003 2005 2006<br \/>\nUrlaub 4.033,08 \u20ac 5.357,84 \u20ac 3.019,60 \u20ac<br \/>\nKrankheit &#8211; &#8211; 2.022,44 \u20ac<br \/>\nAuf die hierzu vorgelegten Aufstellungen wird ebenfalls Bezug genommen (Anlage Ef 12 zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 29.03.2010 im Anlagenband).<br \/>\nMit Ablauf des &#8230; 2010 endete vertragsgem\u00e4\u00df die befristete Zusammenarbeit zwischen dem A und der Kl\u00e4gerin. Der A hatte der Kl\u00e4gerin bereits mit Schreiben vom 23.10.2007 mitgeteilt, dass eine Verl\u00e4ngerung der am &#8230;\/&#8230; 2007 geschlossenen (letzten) Rahmenvereinbarung nicht beabsichtigt sei, und die Kl\u00e4gerin aufgefordert, sich rechtzeitig bei einer Niederlassung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit als Arbeitssuchende zu melden, da anderenfalls eine K\u00fcrzung eventueller Anspr\u00fcche auf Arbeitslosengeld drohe (vgl. Anlage K29 zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12.11.2011 im Anlagenband).<br \/>\nAufgrund des Tarifvertrags hatte die Kl\u00e4gerin nach Beendigung ihrer T\u00e4tigkeit einen Anspruch auf Bestandsschutzzahlungen gegen den A i. H. v. acht Monatsentgelten \u00e0 4.324,46 \u20ac, zahlbar in den Monaten August 2010 bis M\u00e4rz 2011, insgesamt also i. H. v. 34.595,68 \u20ac (vgl. Anlage K32 zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12.11.2011 des Anlagenbands). Dies entsprach etwa 60 vom Hundert der in den Streitjahren jeweils erzielten Bruttoeinnahmen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hatte f\u00fcr die Streitjahre Umsatzsteuererkl\u00e4rungen abgegeben, denen zufolge sie ganz \u00fcberwiegend dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegende Leistungen aus einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit als Journalistin erbrachte. Die erkl\u00e4rten Ums\u00e4tze zu 7 v. H. beliefen sich auf 52.520 \u20ac (2003), 55.888 \u20ac (2005) und 55.811 \u20ac (2006); daneben hatte die Kl\u00e4gerin noch Ums\u00e4tze (sonstige Leistungen) zu 16 v. H. von 159 \u20ac (2003), 1.453 \u20ac (2005) und 251 \u20ac (2006) erkl\u00e4rt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin legte im Dezember 2008 und Januar 2009 berichtigte Umsatzsteuererkl\u00e4rungen vor, mit denen sie Ums\u00e4tze zu 7% von nur noch 27.795 \u20ac (2003), 2.320 \u20ac (2005) und 0 \u20ac (2006) sowie Ums\u00e4tze zu 16% von 1.453 \u20ac (2005) und 251 \u20ac (2006) geltend machte. Hinsichtlich des Jahres 2003 trug die Kl\u00e4gerin vor, dass der bislang der Umsatzbesteuerung unterworfene Betrag unzutreffend sei; den beigef\u00fcgten Honorarbescheinigung des A zufolge habe die Kl\u00e4gerin in erheblichem Umfang Einnahmen aus nicht selbst\u00e4ndiger Arbeit erzielt, die nicht der Umsatzsteuer unterl\u00e4gen (s. Anlage K2 zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 29.03.2010 im Anlagenband). Hinsichtlich der Jahres 2005 und 2006 verwies die Kl\u00e4gerin darauf, dass sie in diesen Jahren \u00fcberwiegend Einnahmen aus nicht selbst\u00e4ndiger Arbeit<br \/>\nerzielt habe; gem. Ziff. 1.3.4. des K\u00fcnstlererlasses vom 05.10.1990 (BStBl. I S. 638) bestehe damit vollst\u00e4ndige Umsatzsteuerfreiheit. Auch hierzu legte die Kl\u00e4gerin Honorarbescheinigungen des A vor (vgl. Anlagen K5 und K7 zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 29.03.2010 im Anlagenband).<br \/>\nAuf Nachfragen des von dem Beklagten eingeschalteten Finanzamts f\u00fcr Gro\u00dfunternehmen teilte der A mit Schreiben vom 09.07.2009 mit, dass die Kl\u00e4gerin nach den geschlossenen Rahmenvereinbarungen als Autorin, Moderatorin, Realisatorin und Reporterin eingesetzt werden &#8222;kann&#8220;. F\u00fcr jeden Einzeleinsatz w\u00fcrden gesonderte Vereinbarungen geschlossen, die allerdings auch m\u00fcndlich erfolgen k\u00f6nnten. Weder sei die Kl\u00e4gerin verpflichtet, die von dem A angebotenen Auftr\u00e4ge anzunehmen, noch sei der A verpflichtet, der Kl\u00e4gerin regelm\u00e4\u00dfig Auftr\u00e4ge anzubieten. Auf das Schreiben des A vom 09.07.2009 wird Bezug genommen (Bl. 49 der Umsatzsteuerakten, Bd. III).<br \/>\nMit Bescheid vom 04.11.2009 lehnte der Beklagte die \u00c4nderungsantr\u00e4ge ab. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin vom 24.11.2009 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 05.03.2010 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nAm 30.03.2010 hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben. Sie tr\u00e4gt unter Bezugnahme auf ihre Einspruchsbegr\u00fcndung vor, dass sie nach den vom Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 25.06.2009 (Aktz. V R 37\/08) dargestellten Abgrenzungsmerkmalen zur Differenzierung zwischen einer selbstst\u00e4ndigen und einer nichtselbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit in den Streitjahren keine umsatzsteuerpflichtigen Ums\u00e4tze erzielt habe.<br \/>\nAls Besch\u00e4ftigte des A habe sie auf Grundlage der Rahmenvertr\u00e4ge Leistungen erbracht, bei denen eine erh\u00f6hte Weisungsgebundenheit bez\u00fcglich Ort, Zeit und Inhalt der jeweiligen T\u00e4tigkeit bestanden habe. Dies gelte insbesondere f\u00fcr Livereportagen. Eine Livereportage werde notwendigerweise zu einem vom A bestimmten Zeitpunkt in das laufende Programm eingespielt. Zu diesem Zweck habe sie sich also genau zu diesem Zeitpunkt an dem Ort des Geschehens befinden m\u00fcssen. In dem laufenden Programm werde eine Livereportage au\u00dferdem durch einen kleinen Einspielfilm und\/oder eine Anmoderation eingeleitet. Deswegen gebe es in solchen F\u00e4llen die inhaltliche Vorgabe, dass sich Texte und Bilder aus dem Einspielfilm und der Anmoderation innerhalb der Livereportage nicht wiederholen d\u00fcrften.<br \/>\nIm Rahmen der Erstellung von Filmbeitr\u00e4gen sei sie bezogen auf die Arbeitsschritte &#8222;Realisation&#8220; (Dreharbeiten und Schnitt des Beitrags) und &#8222;Sprechen&#8220; (Vertonung des Beitrags mit eigenem Text) in den Betrieb des A eingegliedert und auf Mitarbeiter des A angewiesen gewesen. Der A stelle ihr Kameraleute, Tontechniker und Beleuchter unentgeltlich zur Verf\u00fcgung, damit ein Beitrag gedreht werden k\u00f6nne. Nach den Dreharbeiten m\u00fcsse sie sich f\u00fcr einen Schnittplatz in den R\u00e4umlichkeiten des A anmelden. Zusammen mit einem Cutter werde der Beitrag dann geschnitten. F\u00fcr das Sprechen der Texte m\u00fcsse sie sich erneut anmelden, um einen Arbeitsplatz in den R\u00e4umlichkeiten des A unentgeltlich nutzen zu k\u00f6nnen, der \u00fcber die daf\u00fcr erforderliche technische Ausstattung verf\u00fcge. Die Eingliederung in den Betrieb des A ergebe sich nicht zuletzt auch daraus, dass sie bestimmten Vorgaben hinsichtlich der Sendel\u00e4nge eines Beitrags unterliege. So h\u00e4tten in den streitgegenst\u00e4ndlichen Jahren die f\u00fcr die Arbeitsschritte &#8222;Realisation&#8220; und &#8222;Sprechen&#8220; vom A gezahlten Entgelte zzgl. des Urlaubsgeldes, des Zuschusses f\u00fcr den Krankheitsfall und des<br \/>\nArbeitgeberanteils zur Sozialversicherung mehr als die H\u00e4lfte der vom A gezahlten Bez\u00fcge ausgemacht (vgl. detaillierte Aufstellung zu Punkt 4 der Einspruchsbegr\u00fcndung vom 15.01.2009).<br \/>\nAuch trage sie kein Unternehmerrisiko. Dies zeige sich schon daran, dass in dem zwischen ihr und dem A geltenden Tarifvertrag f\u00fcr befristete Programmmitarbeit ein sozialer Bestandsschutz zu ihren Gunsten geregelt sei. Ausweislich dieser Regelung erhalte sie u. a. Zahlungen vom A, wenn das \u00fcbliche Auftragsvolumen zur\u00fcckgehe, so dass sie gerade nicht das Verg\u00fctungsrisiko trage, welches ein Selbstst\u00e4ndiger regelm\u00e4\u00dfig zu tragen habe. Dass derartige Zahlungen an sie selbst nicht erfolgt seien, weil das Auftragsvolumen zu keiner Zeit in dem daf\u00fcr erforderlichen Ma\u00dfe zur\u00fcckgegangen sei, sei unerheblich. Zudem w\u00fcrden die geltenden Tarifvertr\u00e4ge Zusch\u00fcsse in der Schwangerschaft, bezahlten Urlaub und Zahlungen im Krankheitsfall vorsehen. Die im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum erhaltenen Zahlungen f\u00fcr die beiden letztgenannten Positionen erg\u00e4ben sich aus einer entsprechenden Aufstellung des A (Anlage Ef 12 zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 29.03.2010 im Anlagenband). Daneben habe sie in s\u00e4mtlichen Jahren Arbeitgeberzusch\u00fcsse zur Sozialversicherung erhalten (s. ebenfalls Anlage Ef 12 zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 29.03.2010 im Anlagenband). Wer selbstst\u00e4ndig t\u00e4tig sei, erhalte derartige Zusch\u00fcsse jedoch nicht.<br \/>\nFerner schulde sie dem A lediglich ihre Arbeitskraft, nicht aber einen Arbeitserfolg. Dementsprechend habe sie in verschiedenen F\u00e4llen auch f\u00fcr letztlich nicht hergestellte Fernsehbeitr\u00e4ge Gelder vom A wegen der von ihr geleisteten Recherchet\u00e4tigkeiten und Bem\u00fchungen erhalten (vgl. umfassend Punkt 2, lit. b, aa bis ff der Einspruchsbegr\u00fcndung vom 15.01.2009 samt Anlagen Ef 13 bis 17 im Anlagenband).<br \/>\nDaneben sei zu ber\u00fccksichtigen, dass sie in den streitgegenst\u00e4ndlichen Veranlagungszeitr\u00e4umen im Wesentlichen nur f\u00fcr den A t\u00e4tig gewesen sei. Andere Vertragspartner habe es entweder gar nicht oder nur mit einem unerheblichen Volumen gegeben: Im Jahr 2003 sei ein Honoraranteil von 95,82 Prozent (Rest: Sender C und Sender D) auf den A entfallen, im Jahr 2005 von 95,85 Prozent (Rest: Sender C) und im Jahr 2006 sogar 100 Prozent.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei darauf hinzuweisen, dass der A ihr in den streitbefangenen Veranlagungszeitr\u00e4umen Gutschriften erteilt habe, die keine Umsatzsteuer ausgewiesen h\u00e4tten. Bei der Aufteilung der Verg\u00fctung habe der A die Arbeitsschritte Treatment und Recherche sowie das Schreiben der Texte als freiberuflich angesehen und die Arbeitsschritte Realisation (Dreh und Schnitt) sowie das Sprechen der Texte als nicht selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit. Ihrer Auffassung nach sei es aber nicht m\u00f6glich, die Erstellung eines Filmbeitrags in dieser Weise verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen, wenn die einzelnen Arbeitsschritte wie in ihrem Fall von derselben Person durchgef\u00fchrt w\u00fcrden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 04.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2010 aufzuheben und die Umsatzsteuer 2003, 2005 und 2006 entsprechend der Antr\u00e4ge vom 15. und 21.12.2008 sowie 12.01.2009 festzusetzen. Im Er\u00f6rterungstermin vom 20.02.2013 hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, dass sie inzwischen der Auffassung sei, auch in Bezug auf das Streitjahr 2003 m\u00fcsse die gesamt vom A gezahlte Verg\u00fctung als nicht umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr (sinngem\u00e4\u00df),<br \/>\nden Ablehnungsbescheid vom 04.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2010 aufzuheben und die Festsetzung der Umsatzsteuer f\u00fcr 2003, 2005 und 2006 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die vom A gezahlten Verg\u00fctungen vollst\u00e4ndig als nicht umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nDer Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren in dem festgestellten Umfang selbstst\u00e4ndig t\u00e4tig i. S. d. UStG gewesen ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin habe in den Streitjahren Unternehmerinitiative entfaltet. Sie sei im Hinblick auf ein vom A vorgegebenes Recherchethema in der Art der Ausf\u00fchrung eines Filmbeitrags v\u00f6llig frei gewesen. Sie habe Art, Ort und Zeit ihrer T\u00e4tigkeit im Wesentlichen frei bestimmen k\u00f6nnen und sei auch nicht daran gebunden gewesen, ihre Auftr\u00e4ge in den R\u00e4umlichkeiten des A durchzuf\u00fchren. Zudem habe sie dem A eigene Themenvorschl\u00e4ge unterbreitet.<br \/>\nFerner sei es der Kl\u00e4gerin nach der Rahmenvereinbarung m\u00f6glich gewesen, neben der T\u00e4tigkeit f\u00fcr den A auch mit anderen Auftraggebern Vertr\u00e4ge zu schlie\u00dfen; es habe in einem solchen Fall nicht einmal eine Anzeigepflicht gegen\u00fcber dem A bestanden. Hiervon habe die Kl\u00e4gerin Gebrauch gemacht. Ein Arbeitnehmer hingegen k\u00f6nne in der Regel nicht f\u00fcr einen zweiten Arbeitgeber t\u00e4tig werden, es sei denn, der Arbeitgeber erkl\u00e4re ausdr\u00fccklich seine Zustimmung.<br \/>\nNach den vertraglichen Vorgaben sei die Kl\u00e4gerin bis hin zur Erstellung des fertigen Filmbeitrags zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner einem Arbeitnehmer vergleichbaren Form weisungsgebunden gewesen; vielmehr habe sie einer journalistischen Gestaltungsfreiheit unterlegen. Selbst feste Abgabezeitpunkte f\u00fcr die Filmbeitr\u00e4ge f\u00fchrten zu keiner anderen Beurteilung.<br \/>\nAuch schulde die Kl\u00e4gerin dem A nicht ihre Arbeitskraft, sondern lediglich einen Arbeitserfolg. Ihre Beauftragung liege darin, f\u00fcr den A fertige Filmbeitr\u00e4ge f\u00fcr das Vorabendprogramm zu erstellen. Sie habe es in der Hand gehabt, durch eine effiziente Aufgabenerledigung die von dem A daf\u00fcr veranschlagten Gelder &#8222;schnell&#8220; zu verdienen. F\u00fcr diese Annahme spreche auch, dass der A der Kl\u00e4gerin bei Wiederholung eines ihrer Beitr\u00e4ge ein Wiederholungshonorar zahle. Weder sei die Kl\u00e4gerin in Dienstpl\u00e4ne eingeteilt noch zu st\u00e4ndiger Dienstbereitschaft verpflichtet gewesen noch habe sie ohne entsprechende Vereinbarungen gegen ihren Willen zur Erf\u00fcllung von zugewiesenen Aufgaben vom A herangezogen werden k\u00f6nnen. Ausnahmen seien lediglich die nicht regelm\u00e4\u00dfig, besonders vereinbarten Bereitschaftsdienste gewesen, die der Kl\u00e4gerin aber auch jeweils gesondert verg\u00fctet worden seien.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei die Kl\u00e4gerin in aller Regel nicht nach Arbeitszeit und damit nach festen Bez\u00fcgen, sondern fast ausschlie\u00dflich \u00fcber sog. &#8222;St\u00fcckhonorare&#8220; verg\u00fctet worden. \u00dcberstundenverg\u00fctungen seien ebenfalls nicht Vertragsbestandteil gewesen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin habe auch weder notwendig in enger st\u00e4ndiger Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern gestanden noch sei sie notwendig in den Betrieb des A eingegliedert gewesen. Zwar habe sie bei der Erstellung der Filmbeitr\u00e4ge auf Einrichtungen, Ausstattung und Personal des A zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen, jedoch habe sie sich dabei in den einzelnen Arbeitsschritten nicht in betriebliche Organisationen oder Hierarchien einordnen m\u00fcssen, sondern habe die jeweiligen Aufgaben unter Zuhilfenahme des von ihr ben\u00f6tigten Personals eigenverantwortlich und unabh\u00e4ngig erledigt. Aus der Nutzung von Ausstattung und Personal des Auftraggebers folge mitnichten eine Eingliederung in den Betrieb des A.<br \/>\nAuch nach dem zur lohnsteuerlichen Einordnung von selbstst\u00e4ndigen und nichtselbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeiten ergangenen BMF-Schreiben vom 05. Oktober 1990, BStBl I 1990, 638 (sog. K\u00fcnstlererlass), werde die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin unter Ziffer 1.3.3. in Beispiel b) als selbstst\u00e4ndig behandelt.<br \/>\nLetztlich sei im Hinblick auf das Unternehmer- und damit das Verg\u00fctungsrisiko zwar richtig, dass die Kl\u00e4gerin vom A zus\u00e4tzliche Leistungen in Form der \u00dcbernahme von Beitr\u00e4gen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung erhalten habe; jedoch k\u00f6nne nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25. Juni 2009, V R 37\/08) der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der T\u00e4tigkeit allenfalls indizielle Bedeutung f\u00fcr die umsatzsteuerliche Bewertung zukommen. Zudem sei die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin, trotz der ihr gew\u00e4hrten arbeitnehmer\u00e4hnlichen Sonderrechte, auch nach der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung als selbstst\u00e4ndig einzustufen.<br \/>\nDie Streitsache ist mit den Beteiligten er\u00f6rtert worden. Im Rahmen des Er\u00f6rterungstermins hat die Kl\u00e4gerin u. a. erkl\u00e4rt, dass sich die in der Anlage EF 12 aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten ausschlie\u00dflich auf eigene, von ihr selbst erstellte Beitr\u00e4ge bez\u00f6gen; f\u00fcr andere Journalisten habe sie weder Konzepte erstellt noch Recherchen durchgef\u00fchrt. W\u00e4hrend ihrer T\u00e4tigkeit f\u00fcr die XX-Redaktion habe sie im A Schreibtische genutzt, die dort f\u00fcr freie Mitarbeiter vorgehalten w\u00fcrden. W\u00e4hrend ihrer T\u00e4tigkeit f\u00fcr das B &#8230; habe sie einen eigenen Schreibtisch im A gehabt, der in einem B\u00fcro gestanden habe, das sie sich mit einem anderen freien Mitarbeiter geteilt habe. Einen eigenen Schl\u00fcssel habe sie auch gehabt.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift \u00fcber den Er\u00f6rterungstermin vom 20.02.2013 Bezug genommen.<br \/>\nDie Beteiligten haben auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet und erkl\u00e4rt, dass sie mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden sind.<br \/>\nDem Gericht haben zwei B\u00e4nde Umsatzsteuerakten (Band II und III) und ein Band Rechtsbehelfsakten (Band I) vorgelegen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\n1. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (\u00a7 79a Abs. 3 und 4 FGO) und ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7 90 Abs. 2 FGO).<br \/>\n2. Die Erweiterung des Klageantrags in Bezug auf das Streitjahr 2003 (erst) im Er\u00f6rterungstermin ist gem. \u00a7 155 FGO i. V. m. \u00a7 264 Nr. 2 ZPO statthaft; es handelt sich insbesondere nicht um eine Klage\u00e4nderung i. S. d. \u00a7 67 FGO. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin mit der betragsm\u00e4\u00dfigen Bezifferung ihres Klagebegehrens bez\u00fcglich der Umsatzsteuer f\u00fcr 2003 in der Klageschrift von einem weitergehenden Klagebegehren absehen wollte (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.1991 V R 35\/87, BFH\/NV 1992, 569 in Bezug auf die Umsatzsteuer; s. allg. auch BFH, Beschluss des Gro\u00dfen Senats vom 23.10.1989 GrS 2\/87, BStBl. II 1990, 327; ferner Schallmoser, in: H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, AO\/FGO, \u00a7 67 FGO Rz. 38 ff.; Seer, in: Tipke\/Kruse, AO\/FGO, 67 Tz. 3; krit. dagegen von Groll, in: Gr\u00e4ber, FGO, \u00a7 67 Rz. 3).<br \/>\n3. Die angefochtene Ablehnung der \u00c4nderungsantr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin vom 15. und 21.12.2008 sowie vom 12.01.2009 auf Herabsetzung der Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 2003, 2005 und 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten (\u00a7 101 Satz 1 FGO).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist keine Unternehmerin i. S. d. \u00a7 2 UStG.<br \/>\na) Unternehmer ist gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt. Nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ist gewerblich oder beruflich jede T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegen\u00fcber ihren Mitgliedern t\u00e4tig wird. Nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird die gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit nicht selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt, soweit nat\u00fcrliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.<br \/>\nDiese Vorschriften beruhen gemeinschaftsrechtlich auf Art. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG). Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Abs. 2 genannten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten selbst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig von ihrem Ort aus\u00fcbt, gleichg\u00fcltig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Gem\u00e4\u00df Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 77\/388\/EWG schlie\u00dft der in Abs. 1 verwendete Begriff &#8222;selbst\u00e4ndig&#8220; Lohn- und Gehaltsempf\u00e4nger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverh\u00e4ltnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verh\u00e4ltnis der Unterordnung schafft.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die einzelnen Merkmale, die f\u00fcr und gegen die Selbst\u00e4ndigkeit i. S. v. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG sprechen, unter Ber\u00fccksichtigung des Gesamtbilds der Verh\u00e4ltnisse gegeneinander abzuw\u00e4gen (BFH-Urteile vom 25.06.2009 V R 37\/08, BStBl. II 2009, 873, unter II.1.b; und vom 10.03.2005 V R 29\/03, BStBl II 2005, 730, unter II. a). Selbst\u00e4ndigkeit in der Organisation und bei der Durchf\u00fchrung der T\u00e4tigkeit, Unternehmerrisiko, Unternehmerinitiative, Bindung nur f\u00fcr bestimmte Tage an den Betrieb, gesch\u00e4ftliche<br \/>\nBeziehungen zu mehreren Vertragspartnern sprechen f\u00fcr pers\u00f6nliche Selbst\u00e4ndigkeit. Weisungsgebundenheit bez\u00fcglich Ort, Zeit und Inhalt der T\u00e4tigkeit, feste Arbeitszeiten, Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, feste Bez\u00fcge, Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bez\u00fcge im Krankheitsfall, Notwendigkeit der engen st\u00e4ndigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs, Ausf\u00fchrung von einfachen T\u00e4tigkeiten, die regelm\u00e4\u00dfig weisungsgebunden sind, sprechen gegen die Selbst\u00e4ndigkeit der T\u00e4tigkeit (BFH-Urteile vom 25.06.2009 a. a. O.; und vom 30.05.1996 V R 2\/95, BStBl II 1996, 493).<br \/>\nBesondere Bedeutung kommt dem Handeln auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung und dem Unternehmerrisiko (Verg\u00fctungsrisiko) zu. Wird eine Verg\u00fctung f\u00fcr Ausfallzeiten nicht gezahlt, spricht dies f\u00fcr Selbst\u00e4ndigkeit; ist der Steuerpflichtige von einem Verm\u00f6gensrisiko der Erwerbst\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich freigestellt, spricht dies gegen Selbst\u00e4ndigkeit (BFH-Urteil vom 25.06.2009, unter II.1.b).<br \/>\nDies entspricht dem Gemeinschaftsrecht. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 77\/388\/EWG liegt keine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit vor, wenn ein festes Monatsgehalt und ein j\u00e4hrliches Urlaubsgeld gezahlt werden, von dem Gehalt weiter Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge einbehalten werden, und wenn nicht f\u00fcr eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung gehandelt wird (Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften vom 18. Oktober 2007, Rs. C-355\/06, van der Steen, Slg. 2007, I-8863, BFH\/NV Beilage 2008, 48 Rdnrn. 22 f.).<br \/>\nDie Frage der Selbst\u00e4ndigkeit nat\u00fcrlicher Personen ist f\u00fcr die Umsatz-, die Einkommen- und die Gewerbesteuer grunds\u00e4tzlich nach denselben Grunds\u00e4tzen zu beurteilen (vgl. \u00a7 1 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung). Dabei kommt der sozial-, arbeits- und einkommensteuerrechtlichen Beurteilung zwar indizielle Bedeutung zu. Eine rechtliche Bindung besteht dabei aber weder an die sozial- und arbeitsrechtliche noch an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung. Die Frage, ob eine T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig oder nicht selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt wird, ist nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse zu beantworten. Die f\u00fcr und gegen die Selbst\u00e4ndigkeit sprechenden Merkmale, die im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden k\u00f6nnen, sind gegeneinander abzuw\u00e4gen (BFH-Urteil vom 25.06.2009, unter II.1.c, mit weiteren Nachweisen).<br \/>\nb) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist das erkennende Gericht im vorliegenden Streitfall unter W\u00fcrdigung und Abw\u00e4gung der festgestellten Umst\u00e4nde zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren f\u00fcr den A nicht selbst\u00e4ndig t\u00e4tig war und damit die Voraussetzungen einer selbst\u00e4ndigen Unternehmerin i. S. d \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht erf\u00fcllt hat. Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin auch einzelne Merkmale aufweist, die f\u00fcr eine Selbst\u00e4ndigkeit sprechen k\u00f6nnen; in ihrer Summe tragen jedoch die hier gegebenen Umst\u00e4nde die Annahme einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin nicht.<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzuhalten, dass die Kl\u00e4gerin sowohl nach den mit dem A geschlossenen Vertr\u00e4gen als auch nach der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung dieser Vertr\u00e4ge ein nur sehr reduziertes Verg\u00fctungsrisiko f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit trug. Zwar sahen die Rahmenvereinbarungen unter Ziffer 2. zu den Besch\u00e4ftigungsgrunds\u00e4tzen formal<br \/>\nweder eine Antrags- noch eine Annahmeverpflichtung von Auftr\u00e4gen f\u00fcr den A bzw. die Kl\u00e4gerin vor, so dass der Eindruck entstehen konnte, allein die Kl\u00e4gerin habe das Risiko ihrer Beauftragung durch den A getragen. Jedoch hat die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass diese vertraglichen Regelungen nicht der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung der Rahmenvereinbarungen zwischen ihr und dem A entsprochen haben. Die festgestellten Tatsachen best\u00e4tigen dies: Die Kl\u00e4gerin wurde dauerhaft, \u00fcber einen Zeitraum von mehreren Jahren in nahezu gleichbleibendem Umfang &#8211; mit leicht steigender Tendenz &#8211; vom A mit der Erstellung von Filmbeitr\u00e4gen beauftragt und entsprechend verg\u00fctet. Nach den vorgelegten Gehaltsaufstellungen lag der durchschnittliche Monatsverdienst der Kl\u00e4gerin im Jahr 2003 bei rund 4.480 \u20ac, im Jahr 2005 bei rund 4.590 \u20ac und im Jahr 2006 bei rund 4.780 \u20ac. Zudem enthielten die mit dem A geschlossenen Vertr\u00e4ge eine soziale Bestandsschutzregelung zu Gunsten der Kl\u00e4gerin. Diese sah die Zahlung eines sich nach der Gesamtdauer der Besch\u00e4ftigung und dem Jahresdurchschnittshonorar zu berechnenden \u00dcbergangsgeldes f\u00fcr den Fall vor, dass der A die Besch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin entweder beenden oder deren Umfang dauerhaft wesentlich verringern sollte. Zwar ist der letztgenannte Fall nicht eingetreten. Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der dargestellten dauerhaften, \u00fcber die Streitjahre im Wesentlichen gleichbleibenden Auslastung durch entsprechende Auftr\u00e4ge des A w\u00e4hrend ihrer T\u00e4tigkeit keine Zahlungen wegen R\u00fcckgang des Auftragsvolumens erhalten. Jedoch kann f\u00fcr die vorliegend vorzunehmende Wertung einzig relevant sein, dass die Kl\u00e4gerin bei einem tats\u00e4chlichen R\u00fcckgang des Auftragsvolumens einen vertraglichen Anspruch auf solche Zahlungen gehabt h\u00e4tte. Zudem darf &#8211; wie von der Kl\u00e4gerin auch angef\u00fchrt &#8211; nicht verkannt werden, dass sich wirtschaftlich betrachtet aus dieser Regelung f\u00fcr den A im Ergebnis wenn auch keine zwingende Verpflichtung, so doch eine gewisse praktische Notwendigkeit ergab, der Kl\u00e4gerin ausreichend Auftr\u00e4ge anzutragen. Anderenfalls h\u00e4tte der A Ausgleichszahlungen leisten m\u00fcssen, denen keine Leistung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcbergestanden h\u00e4tte. Insofern ist auch die Darstellung des A in dem angef\u00fchrten Schreiben vom 09.07.2009 (Bl. 49 der Umsatzsteuerakten, Bd. III) nur vordergr\u00fcndig zutreffend; sie l\u00e4sst nicht nur die geschilderte Bestandsschutzregelung unerw\u00e4hnt, sondern wird insgesamt den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten nicht gerecht.<br \/>\nTats\u00e4chlich erhalten hat die Kl\u00e4gerin aufgrund der sozialen Bestandsschutzregelung ein \u00dcbergangsgeld i. H. v. 34.595,68 \u20ac wegen Beendigung ihrer Zusammenarbeit mit dem A im Jahr 2010. Diese Zahlung entspricht einer typischerweise aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses geleisteten Abfindung.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hatte zudem im Falle von Krankheit, Urlaub oder Schwangerschaft entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen kein Entgeltrisiko zu tragen. Ausweislich der vorgelegten Honoraraufstellungen sind in den Streitjahren Urlaubsentgelte und Krankengelder auch tats\u00e4chlich gezahlt worden.<br \/>\nDaneben sprechen verschiedene Umst\u00e4nde in der Ausgestaltung der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin daf\u00fcr, dass sie in die betriebliche Organisation des A eingegliedert war und dass zugleich die Notwendigkeit der engen laufenden Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern bestand. Nach der glaubhaften und nachvollziehbaren Darstellung der Kl\u00e4gerin nutzte diese f\u00fcr die Erstellung ihrer Beitr\u00e4ge die technischen Einrichtungen des A wie Kameras, Mikrofone, Schnittplatz und Tonstudio. Da der A insoweit nur begrenzte Kapazit\u00e4ten zur Verf\u00fcgung stellte, musste die Kl\u00e4gerin sich zur Nutzung der Ressourcen anmelden und mit anderen Mitarbeitern des A abstimmen. Die Kl\u00e4gerin war dabei auf die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern (Kamera- und<br \/>\nTonleute, Beleuchter und Cutter) angewiesen, ohne die sie ihre Filmbeitr\u00e4ge nicht h\u00e4tte erstellen k\u00f6nnen. Eine Einbindung der Kl\u00e4gerin in die Organisation des A kommt weiterhin auch darin zum Ausdruck, dass die Kl\u00e4gerin ein Postfach beim A hatte, dort \u00fcber eine eigene Mail-Adresse verf\u00fcgte sowie eigene Kennw\u00f6rter f\u00fcr das Einloggen in das Netzwerk des A besa\u00df.<br \/>\nSchlie\u00dflich spricht auch eine Reihe von Aspekten im \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild der Arbeit der Kl\u00e4gerin gegen eine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit. So erhielt die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend ihrer T\u00e4tigkeit f\u00fcr den A ein &#8222;Zwischenzeugnis&#8220; sowie eine &#8222;T\u00e4tigkeitsbescheinigung&#8220; ausgestellt (vgl. Anlagen K19 und K20 zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 05.05.2010, Anlagenband). In diesen wurde die Kl\u00e4gerin als &#8222;Kollegin&#8220; bezeichnet und es wurde (u. a.) ihr Verhalten gegen\u00fcber &#8222;Vorgesetzten&#8220; beurteilt. Ferner wurden der Kl\u00e4gerin regelm\u00e4\u00dfig Hinweise \u00fcber \u00c4nderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht erteilt und es wurde ihr ein &#8222;A Verhaltenskodex&#8220; f\u00fcr Mitarbeiter ausgeh\u00e4ndigt (vgl. Anlagen K21 und K22 zum Schriftsatz vom 05.05.2010). Letztlich wies der A in seinem Schreiben vom 23. Oktober 2007 \u00fcber die Beendigung der Zusammenarbeit die Kl\u00e4gerin noch daraufhin, dass sie zur Wahrung ihrer Anspr\u00fcche auf Arbeitslosengeld sich rechtzeitig bei der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit melden m\u00fcsse.<br \/>\nOb die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich, wie von ihr geschildert, f\u00fcr nicht hergestellte Filmbeitr\u00e4ge und f\u00fcr die von ihr ausgearbeiteten, aber vom A nicht \u00fcbernommene Konzepte reine Recherche- bzw. Ausfallhonorare erhielt, kann offen bleiben.<br \/>\nDemgegen\u00fcber l\u00e4sst der Einwand des Beklagten, die Kl\u00e4gerin sei im Hinblick auf ein vom A vorgegebenes Recherchethema in der Art der Ausf\u00fchrung eines Filmbeitrags &#8222;v\u00f6llig frei&#8220; gewesen, nicht den Schluss zu, die Kl\u00e4gerin sei als selbst\u00e4ndige Unternehmerin t\u00e4tig geworden. Denn zum einen waren der Freiheit der Kl\u00e4gerin faktische Grenzen gesetzt. So mussten die von ihr zu erstellenden Filmbeitr\u00e4ge eine bestimmte Sendel\u00e4nge haben und in einer bestimmten Art und Weise hergestellt werden, die dem allgemeinen Erscheinungsbild der jeweiligen Sendung entsprach. Auch mussten die vom A vorgegebenen Sendetermine eingehalten werden; die Kl\u00e4gerin war insoweit also den Vorgaben des A unterworfen. Zum anderen kann dem Umstand, dass die Erstellung und Ausgestaltung des jeweiligen Filmbeitrags eigenverantwortlich durch die Kl\u00e4gerin erfolgte und sie ihre Arbeit &#8211; wie vom Beklagten angef\u00fchrt &#8211; in Bezug auf Ausf\u00fchrung, Ort und Zeit frei bestimmen konnte, auch als Ausdruck ihrer journalistischen Gestaltungsfreiheit verstanden werden, die ihre Entsprechung im \u00f6ffentlich-rechtlichen Sendeauftrag des A findet. Ungeachtet dessen war die Kl\u00e4gerin zumindest in Bezug auf ihre T\u00e4tigkeit als sog. &#8222;Gagman&#8220; in w\u00f6chentliche Dienstpl\u00e4ne eingeteilt (s. Anlagen K26 und K27 zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 06.07.2010, Anlagenband). Ferner musste sie nach ihrem glaubhaften und zuletzt unwidersprochenen Vortrag an Konferenzen teilnehmen, in denen die Abl\u00e4ufe der jeweiligen Sendung besprochen wurden, erhielt teilweise auch verbindliche Anweisungen, \u00c4nderungen an ihren Beitr\u00e4gen vorzunehmen, und unterlag als Livereporterin bez\u00fcglich Ort, Zeit und Inhalt der T\u00e4tigkeit genauen Vorgaben des A. In der Gesamtschau spricht auch dies deshalb f\u00fcr ein Verh\u00e4ltnis der Unterordnung der Kl\u00e4gerin zum A und damit f\u00fcr eine weisungsgebundene T\u00e4tigkeit, bei der lediglich der ihr vom A f\u00fcr die programmgestaltenden Arbeit einger\u00e4umte Rahmen entsprechend des zu erf\u00fcllenden journalistischen Auftrags relativ weit gefasst war.<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht durch den Hinweis des Beklagten, die Einordnung der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin habe entsprechend Ziffer 1.3.3. Beispiel b) des K\u00fcnstlererlasses bereits deshalb als selbstst\u00e4ndig zu erfolgen, weil ihre T\u00e4tigkeit von vornherein nicht auf Dauer angelegt gewesen sei und die Filmbeitr\u00e4ge auf der Grundlage von jeweils einzeln abgeschlossenen Vereinbarungen mit dem A erstellt wurden. Der Beklagte vernachl\u00e4ssigt dabei, dass die Kl\u00e4gerin und der A im Vorfeld zu den Einzelvereinbarungen Rahmenvereinbarungen geschlossen hatten, die von vornherein von einer auf Dauer angelegten T\u00e4tigkeit ausgingen. Die zeitliche Befristung der einzelnen Rahmenvereinbarungen war dabei unsch\u00e4dlich. Ein dem vom Beklagten angef\u00fchrten Beispielsfall vergleichbarer Sachverhalt liegt im Streitfall mithin nicht vor, zumal &#8211; wie unter Ziffer 1.3.7. des K\u00fcnstlererlasses ausgef\u00fchrt &#8211; daneben noch zu ber\u00fccksichtigen gewesen w\u00e4re, dass auch ein Journalist aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls gleichwohl als nicht selbst\u00e4ndig t\u00e4tig einzustufen sein kann.<br \/>\nFerner geht auch das von dem Beklagten angef\u00fchrte Argument fehl, die Kl\u00e4gerin habe Unternehmerinitiative entfaltet, da sie nach den Rahmenvereinbarungen und den geltenden Tarifvertr\u00e4gen jederzeit auch mit anderen Auftraggebern habe Vertr\u00e4ge schlie\u00dfen k\u00f6nnen, d. h. grunds\u00e4tzlich keinen Beschr\u00e4nkungen in der anderweitigen Verwertung ihrer Arbeitskraft unterlegen habe. Zwar war die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren 2003 und 2005 auch f\u00fcr den Sender C sowie den Sender D t\u00e4tig, dies allerdings nur in einem sehr geringen Umfang von weniger als 5 Prozent gemessen an den erzielten Gesamthonoraren des jeweiligen Streitjahres. Diese Nebent\u00e4tigkeit f\u00e4llt also tats\u00e4chlich nicht ins Gewicht und \u00e4ndert nichts an dem Umstand, dass Hauptauftraggeber der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren der A gewesen ist. Darauf, dass vertraglich keine Anzeigepflicht f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem A bestand, kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an.<br \/>\nAuch das Argument des Beklagten, dass der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin allenfalls indizielle Bedeutung f\u00fcr die umsatzsteuerliche Bewertung zukomme, greift nicht durch. Denn die umsatzsteuerliche Beurteilung im Streitfall entspricht gerade der durch den A in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG-Urteile vom 22.02.1995 5 AZR 757\/93 und vom 11.12.1996, 5 AZR 592\/95, beide juris) vorgenommenen Einordnung, dass auch &#8222;feste freie Mitarbeiter&#8220;, die programmgestaltend t\u00e4tig sind, nichtselbstst\u00e4ndig als Arbeitnehmer t\u00e4tig sein k\u00f6nnen.<br \/>\nNach alledem liegen im Streitfall keine hinreichenden Indizien vor, die zumindest in ihrer Summe geeignet w\u00e4ren, eine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin \u00fcberzeugend zu begr\u00fcnden. Selbst wenn sich insoweit aus den Besonderheiten des vorliegenden Falles noch Unsicherheiten ergeben h\u00e4tten, w\u00e4ren diese zulasten des Beklagten gegangen.<br \/>\nc) Diese Wertung f\u00fchrt zu dem Ergebnis, dass die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin insgesamt als nicht selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit einzuordnen ist. Eine Aufteilung und unterschiedliche Zuordnung nach den von der Kl\u00e4gerin bei der Erstellung der von ihr verfassten Beitr\u00e4ge einzeln vorgenommen Arbeitsschritten ist nach Auffassung des Gerichts nicht m\u00f6glich. Diese stellen eine Einheit dar und sind einer einheitlichen Wertung zu unterziehen. Das gilt entgegen der von dem A in der Honorarbescheinigung vorgenommen Aufteilung auch f\u00fcr das Streitjahr 2003.<br \/>\nd) Im \u00dcbrigen schuldet die Kl\u00e4gerin Umsatzsteuer f\u00fcr den streitigen Zeitraum auch nicht aus \u00a7 14c Abs. 2 S. 1 UStG. Weder hat die Kl\u00e4gerin Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausgestellt noch hat der A der Kl\u00e4gerin Gutschriften erteilt, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde.<br \/>\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 155, 151 Abs. 3 FGO, 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).<br \/>\n5. Die Revision war nicht zuzulassen. Der Streitfall hat insbesondere keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung i. S. d. \u00a7 115 Abs. 2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 5 K 52\/10 Urteil des Einzelrichters vom 02.08.2013 Rechtskraft: rechtskr\u00e4ftig Normen: UStG \u00a7 2, RL 77\/388\/EWG Art. 4 Abs. 1 Leitsatz: Programmgestaltende Mitarbeiter einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, die aufgrund von zeitlich befristeten Rahmenvereinbarungen \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum besch\u00e4ftigt und im Wesentlichen f\u00fcr nur einen Auftraggeber t\u00e4tig werden, k\u00f6nnen, auch wenn nach den geschlossenen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-wer-aufgrund-von-zeitlich-befristeten-rahmenvereinbarungen-uber-einen-langeren-zeitraum-im-wesentlichen-nur-fur-einen-auftraggeber-tatig-ist-ist-mangels-selb-standiger-tatigkeitsausubun\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Umsatzsteuer: Wer aufgrund von zeitlich befristeten Rahmenvereinbarungen \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum im Wesentlichen nur f\u00fcr einen Auftraggeber t\u00e4tig ist, ist mangels selb-st\u00e4ndiger T\u00e4tigkeitsaus\u00fcbung kein Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne, auch wenn der Auftraggeber nach den geschlossenen Vertr\u00e4gen nicht zur Erteilung bzw. 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