{"id":38193,"date":"2013-12-30T17:11:21","date_gmt":"2013-12-30T15:11:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38193"},"modified":"2013-12-30T17:11:21","modified_gmt":"2013-12-30T15:11:21","slug":"umsatzsteuer-ein-vorsteuerabzug-ist-nicht-moglich-wenn-sich-die-steuernummer-oder-die-umsatzsteueridentifikationsnummer-des-leistenden-unternehmers-nicht-auf-den-rechnun-gen-findet-die-nichtberucks","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-ein-vorsteuerabzug-ist-nicht-moglich-wenn-sich-die-steuernummer-oder-die-umsatzsteueridentifikationsnummer-des-leistenden-unternehmers-nicht-auf-den-rechnun-gen-findet-die-nichtberucks\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer: Ein Vorsteuerabzug ist nicht m\u00f6glich, wenn sich die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers nicht auf den Rechnun-gen findet. Die Nichtber\u00fccksichtigung verst\u00f6\u00dft weder gegen Unions- noch gegen Verfassungsrecht, Urteil des 2. Senats vom 14.8.2013, 2 K 125\/12, NZB eingelegt, Az. des BFH V B 103\/13."},"content":{"rendered":"<p>FINANZGERICHT HAMBURG<br \/>\nAz.: 2 K 125\/12<br \/>\nUrteil des Senats vom 14.08.2013<br \/>\nRechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: V B 103\/13<br \/>\nNormen: UStG \u00a7 14 Abs. 4 Nr. 2, UStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, MwStSystRL Art. 226 Nr. 3, EWGRL 388\/77 Art. 22 Abs. 3 Buchst. b 6<br \/>\nLeitsatz: 1. Ohne Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteueridentifikations-nummer auf den Rechnungen des leistenden Unternehmers ist ein Vorsteuerabzug nicht m\u00f6glich.<br \/>\n2. Dies verst\u00f6\u00dft weder gegen Unions- noch gegen Verfassungsrecht.<br \/>\n\u00dcberschrift: Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus formell nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnungen<br \/>\nTatbestand:<br \/>\nDie Beteiligten streiten \u00fcber die Berechtigung der Kl\u00e4gerin zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen f\u00fcr Dienstleistungen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH). F\u00fcr die Streitjahre 2003 bis 2005 wurde sie zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df zur Umsatzsteuer veranlagt.<br \/>\nIm Rahmen einer im Jahr 2008 vorgenommenen Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2004 und 2005 wurde festgestellt, dass in der Buchhaltung der Kl\u00e4gerin Rechnungen der A &#8230; GmbH (im Folgenden: A) enthalten waren, aus denen ein Vorsteuerabzug vorgenommen worden war. Dabei handelt es sich um Rechnungen \u00fcber monatliche Pauschalhonorare in H\u00f6he von jeweils 5.000 \u20ac netto, \u00fcber anteilige monatliche Reinigungskosten (jeweils 255 \u20ac netto), \u00fcber monatliche Sonderleistungen (jeweils 358 \u20ac) und um die Weiterbelastung von Telefonkosten (Telekom und T-Mobile). Letztere sind f\u00fcr Telefonvertr\u00e4ge entstanden, die auf B (im Folgenden: B) unter der Gesch\u00e4ftsanschrift der Kl\u00e4gerin lauteten (in einem Fall ist Rechnungsadressat der Telekom die C GmbH, ebenfalls unter der Gesch\u00e4ftsanschrift der Kl\u00e4gerin). Im Jahr 2004 war zudem eine Rechnung vom &#8230; 2004 \u00fcber die Weiterbelastung von Stromkosten (Anschlussinhaber bei der HEW war die C GmbH unter der Gesch\u00e4ftsanschrift der Kl\u00e4gerin) und im Jahr 2005 eine Rechnung \u00fcber die Weiterbelastung von Kosten f\u00fcr Urlaubskarten vom 31. Oktober 2005 (Empf\u00e4nger der Rechnung der Druckerei: B unter der Gesch\u00e4ftsanschrift der Kl\u00e4gerin) enthalten. S\u00e4mtliche Rechnungen der A weisen weder eine Steuernummer noch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus.<br \/>\nInsgesamt ergeben sich folgende Rechnungsbetr\u00e4ge:<br \/>\nJahr Nettorechnungssumme USt Summe<br \/>\n2004 77.096,47 \u20ac 11.855,44 \u20ac 88.951,91 \u20ac<br \/>\n2005 72.970,97 \u20ac 11.675,35 \u20ac 84.646,32 \u20ac<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin gab im Rahmen der Pr\u00fcfung zur Erl\u00e4uterung an, dass die Rechnungen der A f\u00fcr Dienstleistungen erfolgt seien, die die A gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin auf der<br \/>\nGrundlage eines im Jahr 2003 m\u00fcndlich abgeschlossenen Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrags erbracht habe. Tats\u00e4chlich habe B die Dienstleistungen erbracht, der als Mitarbeiter der A t\u00e4tig gewesen sei, die ein B\u00fcro in den R\u00e4umen der Kl\u00e4gerin gehabt habe. Mit Schriftsatz vom &#8230; 2008 legte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten einen schriftlichen Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag vor, der nachtr\u00e4glich das m\u00fcndliche Vereinbarte fixiere.<br \/>\nDanach beauftragt die Kl\u00e4gerin die A selbst\u00e4ndig und eigenverantwortlich mit der Organisation der Kanzleiabl\u00e4ufe, der Auswahl der Hard- und Software, der Durchf\u00fchrung und Begleitung der Softwareentwicklung, der Bearbeitung von Mandantenbuchhaltungen, der Durchf\u00fchrung von Unternehmensberatungen bei Mandanten der Kl\u00e4gerin, der Bearbeitung einzelner steuerlicher Aufgaben und der Akquise von neuen Mandanten. Die Kl\u00e4gerin stellte der A die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verf\u00fcgung, insbesondere einen eingerichteten B\u00fcroraum einschlie\u00dflich EDV und Kommunikationsmittel. B sollte zum Empfang von Zahlungen f\u00fcr die A berechtigt sein. Die A hatte gegen\u00fcber Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin ein Weisungsrecht. F\u00fcr ihre Aufgaben sollte die A ein pauschaliertes monatlich berechnetes Honorar erhalten, dessen H\u00f6he nicht aufgef\u00fchrt worden ist.<br \/>\nDie A war urspr\u00fcnglich als D Verwaltung GmbH gegr\u00fcndet worden. Mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss vom &#8230; 2003 sollte die Firma auf A ge\u00e4ndert werden. Diese Firmen\u00e4nderung ist mangels Zahlung des Gerichtskostenvorschusses jedoch zun\u00e4chst nicht in das Handelsregister eingetragen worden. Durch notariell beurkundeten Gesellschaftsbeschluss vom &#8230; 2004 wurde die Firma der D Verwaltung GmbH erneut auf A ge\u00e4ndert. Die \u00c4nderung ist am &#8230; 2005 in das Handelsregister eingetragen worden. Die A gab nach Aktenlage keine Steuererkl\u00e4rungen ab. Alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der D Verwaltung GmbH und der A war E (im Folgenden: E).<br \/>\nDurch die Au\u00dfenpr\u00fcfung wurde festgestellt, dass die Zahlungen der Pauschalhonorare nur anf\u00e4nglich auf ein Konto der A erfolgt sind. Sie wurden bei der Kl\u00e4gerin auf ein Verrechnungskonto gebucht und sind im Wesentlichen durch Scheck- und Barzahlungen an B erfolgt. Die Kl\u00e4gerin hatte ferner Kosten, die der privaten Lebensf\u00fchrung von B zuzurechnen sind, wie etwa Beitr\u00e4ge zur privaten Krankenversicherung und die Miete f\u00fcr seine Privatwohnung, direkt an die Gl\u00e4ubiger gezahlt.<br \/>\nDer Beklagte ging nach der Au\u00dfenpr\u00fcfung davon aus, dass nicht die A, sondern B die Leistungen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin erbracht habe und deshalb umsatzsteuerlich als Unternehmer anzusehen sei. Rechnungsaussteller und Unternehmer seien nicht identisch, deshalb sei der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der A zu versagen.<br \/>\nDer Beklagte \u00e4nderte am 12. Dezember 2008 die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre und setzte die Umsatzsteuer 2003 auf 21.311,16 \u20ac, die Umsatzsteuer 2004 auf 29.489,39 \u20ac und die Umsatzsteuer 2005 auf 38.664,44 \u20ac fest. Neben anderen (kleineren) \u00c4nderungen in den Jahren 2004 und 2005 erkannte er Vorsteuern aus den Rechnungen der A in H\u00f6he von 4.266,67 \u20ac in 2003, von 10.986,67 \u20ac in 2004 und von 4.426,67 \u20ac in 2005 nicht mehr an. Auf Grund von ertragsteuerlich (\u00a7 7 Abs. 4 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211; KStG -) abweichenden Wirtschaftsjahren der Kl\u00e4gerin (jeweils vom 1. Mai bis zum 30. April des Folgejahres) wurden die Vorsteuern aus den Rechnungen aus 2004 und 2005 anteilig auf die<br \/>\nWirtschaftsjahre 1. Mai 2003 bis 30. April 2004, 1. Mai 2004 bis 30. April 2005 und 1. Mai 2005 bis 30. April 2006 verteilt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin legte am 14. Januar 2009 Einspr\u00fcche ein. Sie sei bei der Gesch\u00e4ftsbeziehung zur A immer davon ausgegangen, dass B f\u00fcr die A t\u00e4tig gewesen sei. Er sei nach au\u00dfen auch so aufgetreten und es h\u00e4tten keine Anzeichen daf\u00fcr bestanden, daran zu zweifeln. Jedenfalls habe eine Anscheinsvollmacht vorgelegen.<br \/>\nMit Entscheidung vom 15. M\u00e4rz 2012 wies der Beklagte die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat am 11. April 2012 Klage erhoben. Der Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag zwischen der ihr und der A sei m\u00fcndlich im zeitlichen Zusammenhang mit der Gr\u00fcndung der A im Jahr 2003 geschlossen worden. Sie sei dabei von ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und die A von B vertreten worden. Im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung sei der Inhalt des Vertrags schriftlich fixiert worden. B habe die Leistungen erbracht und auch \u00fcber die erforderliche fachliche Vorbildung verf\u00fcgt. Er sei im Jahr 2003 als freiberuflicher Mitarbeiter und in den Jahren 2004 und 2005 auf Grund eines Anstellungsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die A t\u00e4tig gewesen. Die Zahlungen des monatlichen Pauschalhonorars seien zun\u00e4chst per \u00dcberweisung erfolgt. Nachdem das Empf\u00e4ngerkonto gek\u00fcndigt worden sei, seien Barzahlungen vorgenommen worden. B sei bei allen Gelegenheiten als Bevollm\u00e4chtigter der A aufgetreten. Zweifel an der Vertretungsbefugnis seien nicht aufgekommen. Dies umso weniger, als sich die Beratungsleistungen \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hingezogen h\u00e4tten, so dass ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer allein deswegen von einer Duldung durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A ausgegangen sei. Dieser habe keine Kenntnis vom Handeln des B gehabt, dieses bei pflichtgem\u00e4\u00dfer Sorgfalt aber erkennen und verhindern k\u00f6nnen.<br \/>\nS\u00e4mtliche Voraussetzungen f\u00fcr einen Vorsteuerabzug nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) seien gegeben. B habe auf Grund einer Anscheinsvollmacht im Namen der A gehandelt. Deshalb liege auch eine Identit\u00e4t zwischen Rechnungsaussteller und Leistendem vor.<br \/>\nSie, die Kl\u00e4gerin, sei gutgl\u00e4ubig gewesen. Die vom Beklagten zutreffend vorgetragenen Indizien seien ohne Bezug zum Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag und deshalb jeweils f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit nicht aussagekr\u00e4ftig. Im \u00dcbrigen liege die Beweislast f\u00fcr die Kenntnis bzw. die fahrl\u00e4ssige Unkenntnis von Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten in der Sph\u00e4re des Rechnungsausstellers nach der Rechtsprechung des EuGH beim Beklagten. Der Leistungsempf\u00e4nger m\u00fcsse sich nicht vorher \u00fcber die Unternehmereigenschaft des Leistenden und dessen steuerliche Zuverl\u00e4ssigkeit informieren.<br \/>\nDie Rechnungen der A seien auch im \u00dcbrigen formell ordnungsgem\u00e4\u00df. Im Veranlagungszeitraum 2003 sei die Angabe der Steuernummer nach \u00a7 14 Abs. 1a UStG nicht Voraussetzung f\u00fcr den Vorsteuerabzug gewesen. Diese Rechtslage ergebe sich aus dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2002 (BStBl I 2002, S. 764) nur f\u00fcr diesen Veranlagungszeitraum. Auch f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2004 und 2005 sei die Angabe einer Steuernummer nicht erforderlich gewesen. Nach Abschnitt 185 Abs. 8 der Umsatzsteuerrichtlinien 2005 (UStR 2005) sei es bei Vertr\u00e4gen \u00fcber Dauerleistungen unsch\u00e4dlich, wenn vor dem 1. Januar 2004 geschlossene Vertr\u00e4ge keine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden<br \/>\nUnternehmers enthalten w\u00fcrden. Der streitgegenst\u00e4ndliche Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag sei vor dem 1. Januar 2004 geschlossen worden. Was f\u00fcr Vertr\u00e4ge gelte, m\u00fcsse aus Gleichbehandlungsgrunds\u00e4tzen auch f\u00fcr Rechnungen gelten, die auf der Grundlage von vor dem 1. Januar 2004 zustande gekommenen Dauerschuldverh\u00e4ltnissen erteilt worden seien.<br \/>\nDie Vereinbarung eines Pauschalhonorars ergebe sich aus dem Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag und sei bei Dauerleistungen angesichts des umfangreichen T\u00e4tigkeitskatalogs zweckm\u00e4\u00dfig und \u00fcblich. Die Rechnungsbezeichnungen seien insoweit ausreichend. Es werde auf den Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag Bezug genommen. Dieser habe, weil inhaltlich auf ein Dauerschuldverh\u00e4ltnis gerichtet, die Rechnungsfunktion bereits \u00fcbernehmen k\u00f6nnen. Die Ausstellung von Rechnungen unter der A, obwohl im Handelsregister noch die D Verwaltung GmbH eingetragen gewesen sei, liege daran, dass die eingetragene Firma nur eine Vorratsgesellschaft gewesen sei, die nach dem Willen der Beteiligten eine neue Firma habe erhalten sollen. Dies habe sich aus abwicklungstechnischen Gr\u00fcnden verz\u00f6gert. Die Beteiligten h\u00e4tten die Rechnungen daher von vornherein unter der beabsichtigten Firma ausgestellt.<br \/>\nDie Rechnungen der A k\u00f6nnten zudem gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i. V. m. \u00a7 31 Abs. 5 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV) mit R\u00fcckwirkung f\u00fcr die einzelnen Streitjahre berichtigt werden. Der BFH habe noch nicht abschlie\u00dfend entschieden ob und unter welchen Voraussetzungen eine r\u00fcckwirkende Rechnungsberichtigung zul\u00e4ssig sei. Diesbez\u00fcglich sei dort das Verfahren XI R 41\/10 anh\u00e4ngig.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005, jeweils vom 12. Dezember 2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. M\u00e4rz 2012 dergestalt zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer 2003 von 21.311,16 \u20ac um 4.266,67 \u20ac niedriger auf 17.044.49 \u20ac, die Umsatzsteuer 2004 von 29.489,39 \u20ac um 10.986,67 \u20ac niedriger auf 18.502,72 \u20ac und die Umsatzsteuer 2005 von 38.664,44 \u20ac um 4.426,67 \u20ac niedriger auf 34.237,77 \u20ac festgesetzt wird.<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin habe die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs. \u00a7 15 UStG sch\u00fctze nicht den guten Glauben an die Erf\u00fcllung der Voraussetzungen f\u00fcr die Vorsteuerabzug. An den Nachweis der Gutgl\u00e4ubigkeit seien hohe Anforderungen zu stellen. Es best\u00fcnden ausreichend Zweifel an der Gutgl\u00e4ubigkeit der Kl\u00e4gerin. Dabei seien die Gesamtumst\u00e4nde der Beziehungen der Kl\u00e4gerin zur A und zu B als tats\u00e4chlichem Leistungserbringer zu w\u00fcrdigen. Die Kl\u00e4gerin habe den Kundenstamm der ehemaligen Steuerberaterpraxis des B erworben. Zudem sei die Zahlungspraxis un\u00fcblich, weil es in gr\u00f6\u00dferem Umfang zu Barzahlungen gekommen sei. Ferner seien die Telefone im B\u00fcro der Kl\u00e4gerin auf B angemeldet gewesen. Schlie\u00dflich seien eine Reihe von Kosten, die der privaten Lebensf\u00fchrung von B zugeh\u00f6rig seien, direkt von der Kl\u00e4gerin gezahlt und \u00fcber das Verrechnungskonto in ihrer Buchf\u00fchrung erfasst worden. Dazu geh\u00f6rten etwa Zahlungen an die private Krankenversicherung und an die von B genutzte Wohnung.<br \/>\nDamit l\u00e4gen insgesamt betrachtet ausreichend Indizien vor, die die Kl\u00e4gerin zur Pr\u00fcfung h\u00e4tten veranlassen m\u00fcssen, ob wirklich die A der Leistungserbringer sei. Die Kl\u00e4gerin habe nach Treu- und Glauben nicht von einer Vollmacht f\u00fcr B ausgehen d\u00fcrfen. Eine Anscheinsvollmacht liege deshalb nicht vor.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Protokolle \u00fcber den Er\u00f6rterungstermin am 22. M\u00e4rz 2013 und die m\u00fcndliche Verhandlung am 14. August 2013, der Schrifts\u00e4tze der Beteiligten und der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und zum Teil begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 12. Dezember 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. M\u00e4rz 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten, soweit darin anteilig der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der A aus dem Jahr 2004 r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht wurde. Der Bescheid ist deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 101 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) antragsgem\u00e4\u00df zu \u00e4ndern (1). Im \u00dcbrigen ist die Klage unbegr\u00fcndet (2).<br \/>\n1) Der Beklagte hat im Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 12. Dezember 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. M\u00e4rz 2012 rechtswidrig eine anteilige K\u00fcrzung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der A bis zum 30. April 2004 vorgenommen.<br \/>\nDer Unternehmer kann nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in der f\u00fcr das Jahr 2003 ma\u00dfgeblichen Fassung (UStG 2003) als Vorsteuerbetr\u00e4ge die in Rechnungen im Sinne des \u00a7 14 UStG (\u00a7 14 UStG 2003) gesondert ausgewiesene Steuer f\u00fcr Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen, die von anderen Unternehmen f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind. Besteuerungszeitraum ist nach \u00a7 16 Abs. 2 Satz 2 UStG das Kalenderjahr. Von der nach \u00a7 16 Abs. 1 UStG berechneten Umsatzsteuer sind die in den Besteuerungszeitraum fallenden und nach \u00a7 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge abzusetzen (\u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 UStG).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin konnte somit die Vorsteuern aus den Rechnungen der A aus dem Jahr 2004 erst in diesem Jahr geltend machen. Es ist weder vorgetragen worden noch im \u00dcbrigen erkennbar, dass sie Teile der Vorsteuern aus den Rechnungen der A bis zum 30. April 2004 bereits im Jahr 2003 (und damit vor Vorhandensein dieser Rechnungen) steuermindernd geltend gemacht haben k\u00f6nnte. Im Bereich der Umsatzsteuer gibt es (anders als bei der Ertragsteuer, etwa nach \u00a7 7 Abs. 4 KStG oder \u00a7 4a des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) kein abweichendes Wirtschaftsjahr. Die vom Beklagten vorgenommene anteilige Verteilung der Vorsteuerbetr\u00e4ge aus den Rechnungen bis zum 30. April 2004 auf den Zeitraum des ertragsteuerlichen Wirtschaftsjahres der Kl\u00e4gerin vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in H\u00f6he von 4.266,67 \u20ac ist somit ohne Rechtsgrundlage erfolgt und damit rechtswidrig.<br \/>\nDie Umsatzsteuer 2003 ist auf 17.044,49 \u20ac festzusetzen (festgesetzte 21.311,16 \u20ac abz\u00fcglich 4.266,67 \u20ac).<br \/>\n2) Die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 vom 12. Dezember 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. M\u00e4rz 2012 hat keinen Erfolg.<br \/>\nDer Beklagte hat die Vorsteuerbetr\u00e4ge aus den Rechnungen der A in den Jahren 2004 und 2005 zu Recht nicht zum Abzug zugelassen. Der H\u00f6he nach sind zwar &#8211; auf Grund der fehlerhaften anteiligen Aufteilung auf die ertragsteuerlichen Wirtschaftsjahre 1. Mai 2004 bis 30. April 2005 und 1. Mai 2005 bis 30. April 2006 &#8211; in den angefochtenen Bescheiden f\u00fcr 2004 und 2005 zu niedrige Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht anerkannt worden (in 2004 nur 10.986,67 \u20ac statt 11.855,44 \u20ac; in 2005 nur 4.426,67 statt 11.675,35 \u20ac). Dadurch wird die Kl\u00e4gerin aber nicht beschwert. Eine Verb\u00f6serung durch das Gericht ist nicht zul\u00e4ssig.<br \/>\nDer Unternehmer kann nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in der f\u00fcr die Jahre 2004 und 2005 ma\u00dfgeblichen Fassung (UStG 2003\/2004) als Vorsteuerbetr\u00e4ge die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die von einem Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind. Die Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugsrechts setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den \u00a7\u00a7 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG 2004\/2005). Eine Rechnung muss nach \u00a7 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG 2004\/2005 (und aktuell) die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt f\u00fcr Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Diese Voraussetzung ist bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen der A aus den Jahren 2004 und 2005 &#8211; unstreitig &#8211; s\u00e4mtlich nicht erf\u00fcllt, so dass bereits aus diesem Grund der geltende gemachte Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden darf. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Rechnungen aus anderen Gr\u00fcnden formell nicht ordnungsgem\u00e4\u00df sind. So kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob es an einer Identit\u00e4t zwischen Rechnungsaussteller und Leistendem (\u00a7 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG; vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 V R 22\/02, BFH\/NV 2004, 233 m. w. N.) fehlt und ob die Angaben in den Rechnungen zur Menge und zur Art der gelieferten Gegenst\u00e4nde oder der sonstigen Leistungen \u00a7 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG gen\u00fcgen (vgl. dazu etwa BFH-Urteile vom 15. Mai 2012 XI R 32\/10, BFH\/NV 2012, 1836; vom 8. Oktober 2008 V R 59\/07, BStBl II 2009, 218).<br \/>\nDer Einwand der Kl\u00e4gerin, aus Gleichbehandlungsgrunds\u00e4tzen m\u00fcsse f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen der A auf die Angabe der Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verzichtet werden, greift nicht durch.<br \/>\nDas Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zwar im Abschnitt 185 Abs. 8 der Anwendungshinweise zur Umsatzsteuer 2005 (UStHA 2005) verf\u00fcgt, dass es bei Vertr\u00e4gen \u00fcber Dauerleistungen, die vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen worden sind, unsch\u00e4dlich ist, wenn dort keine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers enthalten ist und es auch nicht erforderlich ist, solche Vertr\u00e4ge um die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erg\u00e4nzen (vgl. dazu FG M\u00fcnchen, Urteil vom 4. Dezember 2008 14 K 1781\/08, DStRE 2009, 1130).<br \/>\nNach dem durch Art. 1 Nr. 2 des Steuerverk\u00fcrzungsbek\u00e4mpfungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922) neu eingef\u00fcgten \u00a7 14 Abs. 1a UStG hat der leistende Unternehmer in nach dem 30. Juni 2002 ausgestellten Rechnungen (\u00a7 27 Abs. 3 UStG) zwar die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Aber erst durch die durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I S. 2645) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgte Neufassung des \u00a7 15 Abs.<br \/>\n1 Satz 1 Nr. 1 UStG und des \u00a7 14 Abs. 4 UStG ist eine Verkn\u00fcpfung zwischen der Berechtigung zum Vorsteuerabzug und den Pflichtangaben in einer Rechnung erfolgt. Dementsprechend hat das BMF geregelt, dass das Fehlen der Steuernummer bei einer vor dem 1. Januar 2004 ausgestellten Rechnung nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges f\u00fchrt (vgl. BMF-Schreiben vom 28. Juni 2002 &#8211; IV B 7 &#8211; S 7280 &#8211; 151\/02, BStBl I 2002, 660 und vom 19. Dezember 2003 &#8211; IV B 7-S 7300-75\/03, BStBl I 2004, 62). F\u00fcr die Zeit nach dem 1. Januar 2004 hat das BMF die oben dargestellt Anweisung f\u00fcr Vertr\u00e4ge \u00fcber Dauerleistungen erlassen (vgl. FG M\u00fcnchen, Urteil vom 4. Dezember 2008 14 K 1781\/08, DStRE 2009, 1130).<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage, ob Abschnitt 185 Abs. 8 UStH 2005 (in den Hinweisen 2008 ist diese Regelung nicht mehr enthalten) eine zutreffende Auslegung der gesetzlichen Vorschriften darstellt, greift diese Regelung vorliegend nicht ein, so dass schon deshalb keine Gleichbehandlung der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen der A geboten ist.<br \/>\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob der Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und der A tats\u00e4chlich und bereits im Jahr 2003 abgeschlossen worden ist und einen Vertrag \u00fcber Dauerleistungen darstellt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, l\u00e4ge in der &#8211; unterstellten Vereinbarung &#8211; keine solche im Sinne von Abschnitt 185 Abs. 8 UStHA 2005.<br \/>\nDer Abschnitt 185 UStHA 2005 befasst sich mit den Pflichtangaben in einer Rechnung nach \u00a7\u00a7 14, 14a UStG und enth\u00e4lt in Absatz 8 Ausnahmeregelungen bez\u00fcglich der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer f\u00fcr Vertr\u00e4ge \u00fcber Dauerleistungen (typischerweise Miet- oder Pachtvertr\u00e4ge). Die Anwendbarkeit dieser Regelung setzt somit voraus, dass der Vertrag \u00fcberhaupt eine Rechnung im Sinne von \u00a7 14 Abs. 1 UStG 2004\/2005 darstellt. Danach ist als Rechnung jedes Dokument anzusehen, mit dem \u00fcber eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichg\u00fcltig wie dieses Dokument im Gesch\u00e4ftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empf\u00e4ngers auf elektronischem Weg zu \u00fcbermitteln. Als Rechnung kommt auch eine Vertragsurkunde in Betracht, wenn in ihr klar und eindeutig \u00fcber die Leistung abgerechnet wird (vgl. etwa BFH-Urteil vom 4. M\u00e4rz 1982 V R 55\/80, BStBl II 1982, 317; BFH-Beschluss vom 7. Juli 1988 V B 72\/86, BStBl II 1988, 913; FG M\u00fcnchen, Urteil vom 4. Dezember 2008 14 K 1781\/08, DStRE 2009, 1130).<br \/>\nHier fehlt es in den Jahren 2004 und 2005 schon an einem Dokument, das als Rechnung angesehen werden k\u00f6nnte. Der Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag soll nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin vielmehr im Jahr 2003 nur m\u00fcndlich abgeschlossen worden sein. Erst im Rahmen der Betriebspr\u00fcfung Ende 2008 wurde eine schriftliche Fixierung des angeblich vorher geschlossenen Vertrages vorgelegt. Unabh\u00e4ngig davon, wird in dem angeblich abgeschlossenen Vertrag auch nicht \u00fcber eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet. Es fehlt vielmehr schon an der Festlegung der von der A zu zahlenden Verg\u00fctung ihrer Leistungen. Der angebliche Vertrag bestimmt nur, dass die A ein pauschaliertes Honorar f\u00fcr ihre laufenden T\u00e4tigkeiten erh\u00e4lt, das monatlich berechnet werden soll. Die H\u00f6he der Verg\u00fctung und die darauf zu zahlende Umsatzsteuer werden nicht genannt. Die Verg\u00fctung soll vielmehr anderweitig m\u00fcndlich verabredet worden sein und ist auch erst in den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen aus den Jahren 2004 und 2005 abgerechnet worden.<br \/>\nEine Berichtigung der Rechnungen der A ist bislang nicht erfolgt. Sie kann bereits deshalb in diesem Verfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden. Eine Berichtigung k\u00f6nnte &#8211; selbst wenn sie sp\u00e4ter noch vorgenommen werden sollte &#8211; auch nicht mehr f\u00fcr die Streitjahre Wirkung entfalten. Dies folgt schon daraus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine Rechnungsberichtigung sp\u00e4testens bis zum Ergehen der (letzten) Verwaltungsentscheidung &#8211; hier der Einspruchsentscheidung vom 15. M\u00e4rz 2012 &#8211; erfolgt sein muss, um \u00fcberhaupt eine R\u00fcckwirkung auf den Zeitraum der urspr\u00fcnglich und fehlerhaft ausgestellten Rechnungen ausl\u00f6sen zu k\u00f6nnen (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Mai 2013 C-271\/12 &#8211; Petroma Transports -, StuB 2013, 435; vom 15. Juli 2010 C-368\/09 &#8211; Pannon G\u00e9p Centrum -, DStR 2010, 1475; Pr\u00e4tzler, jurisPR-SteuerR 26\/2013).<br \/>\nEs kann deshalb dahingestellt bleiben, ob an der Auffassung des Senats festzuhalten ist, dass eine Rechnungsberichtigung generell keine R\u00fcckwirkung entfaltet, sondern nur f\u00fcr den Besteuerungszeitraum zu ber\u00fccksichtigen ist, in dem die berichtigte und ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Rechnung vorgelegt wird (vgl. FG Hamburg Beschluss vom 6. Dezember 2011 2 V 149\/11, DStRE 2013, 93; ebenso u. a. FG Niedersachsen Urteil vom 25. Oktober 2010 5 K 425\/08, DStRE 2011, 1337; Revisionsverfahren beim BFH anh\u00e4ngig unter XI R 41\/10; zweifelnd: BFH-Beschluss vom 20. Juli 2012 V B 82\/11, BStBl II 2012, 809).<br \/>\nEine Aussetzung des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Vorgreiflichkeit des Revisionsverfahrens beim BFH XI R 41\/10 kommt nach alledem nicht in Betracht.<br \/>\nEs bestehen auch weder verfassungsrechtliche noch unionsrechtliche Bedenken gegen \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. \u00a7 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG 2003\/2004. Das Vorsteuerabzugsrecht wird durch diese Vorschriften davon abh\u00e4ngig macht, dass in den geltend gemachten Rechnungen die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausgewiesen wird. Diese Angaben dienen nach der Gesetzesbegr\u00fcndung dem legitimen gesetzgeberischen Zweck der besseren Kontrolle des Vorsteuerabzugs durch eine Erleichterung der Identifizierung des leistenden Unternehmers (vgl. Wagner in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7 14 UStG Rn. 268 &lt;Stand: M\u00e4rz 2012&gt; m. w. N.). Eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung des Vorsteuerabzugsrechts liegt insoweit nicht vor. Die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zudem eine unionsrechtlich bestimmte Rechnungspflichtangabe (Art. 226 Nr. 3 MwStSystRL, Art. 22 Abs. 3 Buchst. b 6. EWGRL 388\/77), die f\u00fcr den Vorsteuerabzug erforderlich ist und ebenfalls Indizierungszwecken dient (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2010 C-438\/09 &#8211; Dankowski, HFR 2011, 366). Das von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung angeregte Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH kommt deshalb nicht in Betracht. Durch das in \u00a7 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG 2003\/2004 einger\u00e4umte Wahlrecht zwischen der Angabe der Steuernummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird das Vorsteuerabzugsrecht im Vergleich zu den unionsrechtlichen Vorgaben zudem erweitert (vgl. dazu auch Wagner in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7 14 UStG Rn. 269 &lt;Stand: M\u00e4rz 2012&gt; m. w. N.).<br \/>\nDer Senat hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 14. August 2013 die unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 19. Juli 2013 gestellten Beweisantr\u00e4ge auf Vernehmung von B und E als Zeugen und auf Parteivernehmung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin zu Recht als nicht erheblich abgelehnt.<br \/>\nMit den Antr\u00e4gen auf Vernehmung von B und E als Zeugen und auf Parteivernehmung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin F wurden Tatsachen unter Beweis gestellt, die das Zustandekommen des angeblichen Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrags zwischen der Kl\u00e4gerin und der A, die T\u00e4tigkeit des B f\u00fcr die A, die Ausf\u00fchrung, monatliche Abrechnung und Bezahlung der streitgegenst\u00e4ndlichen Leistungen, die Hintergr\u00fcnde des Pauschalhonorars, die Nichtkenntnis von E von dem angeblichen Vertrag sowie von der T\u00e4tigkeit des B und die Gutgl\u00e4ubigkeit des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin betreffen. Diese Tatsachen sind nach dem oben Dargelegten f\u00fcr die Frage, ob der Vorsteuerabzug aus den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen der A aus den Jahren 2004 und 2005 zu gew\u00e4hren ist, und insgesamt zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Soweit die Klage keinen Erfolg hat, beruht dies bereits auf dem oben angef\u00fchrten Formmangel der Rechnungen.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 136 Abs. 1 Satz 1 FGO und orientiert sich an der Quote des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 151 Abs. 1, 3 FGO i. V. m. \u00a7 708 Nr. 11, \u00a7 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).<br \/>\nGr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision liegen nicht vor (\u00a7 115 Abs. 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 125\/12 Urteil des Senats vom 14.08.2013 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: V B 103\/13 Normen: UStG \u00a7 14 Abs. 4 Nr. 2, UStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, MwStSystRL Art. 226 Nr. 3, EWGRL 388\/77 Art. 22 Abs. 3 Buchst. b 6 Leitsatz: 1. 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