{"id":38225,"date":"2014-01-06T18:18:58","date_gmt":"2014-01-06T16:18:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38225"},"modified":"2018-03-22T11:28:29","modified_gmt":"2018-03-22T09:28:29","slug":"38225","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/38225\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer: Schweizer Erbe hat Anspruch auf denselben Freibetrag wie ein in Deutschland lebender Erbe"},"content":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat entschieden, dass ein in der Schweiz lebender Erbe, der nur hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundst\u00fccks (beschr\u00e4nkt) erbschaftsteuerpflichtig ist, Anspruch auf denselben Freibetrag hat wie ein Erbe, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Schweizer Staatsangeh\u00f6riger. Seine Ehefrau war ebenfalls Schweizer Staatsangeh\u00f6rige. Beide hatten ihren Wohnsitz in der Schweiz. Die Ehefrau des Kl\u00e4gers verstarb im Jahr 2009 und wurde vom Kl\u00e4ger beerbt. Sie war Eigent\u00fcmerin eines in Deutschland belegenen Grundst\u00fccks, dar\u00fcber hinaus Inhaberin von Bankkonten in Deutschland und in der Schweiz. Das Finanzamt setzte gegen den Kl\u00e4ger Erbschaftsteuer f\u00fcr das in Deutschland belegene Grundst\u00fcck fest. Dabei ber\u00fccksichtigte es einen Freibetrag von 2.000 \u20ac, der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz f\u00fcr beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige vorgesehen ist. F\u00fcr unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige \u00fcberlebende Ehegatten gilt ein Freibetrag von 500.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hatte dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union die Frage vorgelegt, ob die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung des beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Kl\u00e4gers im Vergleich zu unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren ist. Dies hat der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union mit Urteil vom 17. Oktober 2013 (Rs. C-181\/12) verneint. Dar\u00fcber hinaus hat er entschieden, dass sich auch ein Staatsangeh\u00f6riger eines Drittstaats &#8211; wie hier der Schweiz &#8211; auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen kann. Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf der Klage nunmehr stattgegeben.<\/p>\n<p>Die Entscheidung im Volltext: 4 K 689\/12 Erb<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 4 K 689\/12 Erb<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>27.11.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>4. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>4 K 689\/12 Erb<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Der Erbschaftsteuerbescheid vom 31. Oktober 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2012 wird aufgehoben.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren war notwendig.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs des Kl\u00e4gers abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<p>1<strong>T a t b e s t a n d:<\/strong><\/p>\n<p>2Der Kl\u00e4ger ist Schweizer Staatsangeh\u00f6riger mit Wohnsitz in der Schweiz. Der Kl\u00e4ger schloss mit der in Deutschland geborenen Erblasserin WS am \u2026 Juni 1981 in der Schweiz die Ehe. Dadurch erwarb die Erblasserin die Staatsangeh\u00f6rigkeit der Schweiz. Seit der Eheschlie\u00dfung lebten der Kl\u00e4ger und die Erblasserin in der Schweiz.<\/p>\n<p>3Die Erblasserin verstarb am &#8230; M\u00e4rz 2009 in der Schweiz. Sie wurde vom Kl\u00e4ger allein beerbt. Die Erblasserin war Eigent\u00fcmerin eines in X belegenen Grundst\u00fccks. Den Grundbesitzwert f\u00fcr das Grundst\u00fcck stellte das Finanzamt X auf den Todestag der Erblasserin mit 329.200 Euro fest. Ferner war die Erblasserin Inhaberin von Konten bei zwei Banken in Deutschland, die Guthaben von insgesamt 33.689,72 Euro aufwiesen. Dar\u00fcber hinaus war sie Inhaberin von Konten bei Schweizer Banken, die Guthaben von insgesamt umgerechnet 169.508,04 Euro aufwiesen.<\/p>\n<p>4Von dem Kl\u00e4ger wurde in der Schweiz keine Erbschaftsteuer erhoben.<\/p>\n<p>5Das beklagte Finanzamt setzte gegen den Kl\u00e4ger erstmals mit Bescheid vom 1. M\u00e4rz 2010 Erbschaftsteuer fest. Dabei unterwarf es nur das in X belegene Grundst\u00fcck der Erblasserin einer Besteuerung und ber\u00fccksichtigte einen pers\u00f6nlichen Freibetrag von lediglich 2.000 Euro. Hiergegen legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein.<\/p>\n<p>6Mit Bescheid vom 31. Oktober 2011 setzte das beklagte Finanzamt die Erbschaftsteuer auf 41.450 Euro neu fest. Dabei unterwarf es das in X belegene Grundst\u00fcck der Erblasserin mit einem Wert von 329.200 Euro abz\u00fcglich einer Pauschale f\u00fcr Erbfallkosten von 10.300 Euro einer Besteuerung. Von der sich hiernach ergebenden Bemessungsgrundlage von 318.900 Euro zog es wiederum nur einen pers\u00f6nlichen Freibetrag von 2.000 Euro ab.<\/p>\n<p>7Den Einspruch des Kl\u00e4gers wies das beklagte Finanzamt mit Entscheidung vom 23. Januar 2012 zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus: Der Kl\u00e4ger unterliege mit seinem Erwerb von Todes wegen hinsichtlich des in X belegenen Grundst\u00fccks der beschr\u00e4nkten Erbschaftsteuerpflicht. Daher k\u00f6nne ihm nach \u00a7 16 Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nur ein Freibetrag von 2.000 Euro gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>8Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt mit seiner Klage vor: Die Ungleichbehandlung von gebietsans\u00e4ssigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen versto\u00dfe gegen die durch den Vertrag zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (EG) gew\u00e4hrleistete Kapitalverkehrsfreiheit.<\/p>\n<p>9Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>10den Erbschaftsteuerbescheid vom 31. Oktober 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2012 aufzuheben.<\/p>\n<p>11Das beklagte Finanzamt beantragt,<\/p>\n<p>12die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>13Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) hat auf Vorlagebeschluss des Senats vom 2. April 2012 mit Urteil vom 17. Oktober 2013 (Rs. C-181\/12) entschieden, dass die Art. 56 EG und 58 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats \u00fcber die Berechnung von Erbschaftsteuer entgegenstehen, die f\u00fcr den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundst\u00fccks durch Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen w\u00e4re, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>14Die Beteiligten haben ihr Einverst\u00e4ndnis zu einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>15<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/p>\n<p>16Die Klage ist begr\u00fcndet. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 31. Oktober 2011, der nach \u00a7 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden ist, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kl\u00e4ger in seinen Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das beklagte Finanzamt hat die Erbschaftsteuer zu Unrecht gegen den Kl\u00e4ger festgesetzt.<\/p>\n<p>17Nach \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, das im Streitfall in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3018) anzuwenden ist, gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Der Erwerb des Kl\u00e4gers von Todes wegen (\u00a7\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ist steuerfrei. Das ergibt sich aus \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Danach bleibt der Erwerb des Ehegatten in H\u00f6he von 500.000 Euro steuerfrei. Obgleich dies nach dem Wortlaut der Bestimmung nur in den F\u00e4llen der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) gelten soll, kann der Kl\u00e4ger nicht nur auf den Freibetrag des \u00a7 16 Abs. 2 ErbStG von 2.000 Euro verwiesen werden. Dem steht das Urteil des EuGH vom 17. Oktober 2013 (Rs. C-181\/12) entgegen. Nach diesem Urteil (insbesondere Randnr. 68 der Entscheidung) kann die einschr\u00e4nkende Regelung des \u00a7 16 Abs. 2 ErbStG im Streitfall nicht angewendet werden.<\/p>\n<p>18Da der steuerpflichtige Erwerb des Kl\u00e4gers (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG i.V.m. \u00a7 121 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes) bei Ber\u00fccksichtigung des Freibetrags des \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereits steuerfrei ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Kl\u00e4ger hieran ankn\u00fcpfend auch der Versorgungsfreibetrag des \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG zusteht.<\/p>\n<p>19Die Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf den \u00a7\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a03, 155 Satz 1 FGO i.\u00a0V.\u00a0m. den \u00a7\u00a7\u00a0708 Nr.\u00a010, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des EuGH vom 17. Oktober 2013 &#8211; Rs. C-181\/12 &#8211; gekl\u00e4rt.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat entschieden, dass ein in der Schweiz lebender Erbe, der nur hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundst\u00fccks (beschr\u00e4nkt) erbschaftsteuerpflichtig ist, Anspruch auf denselben Freibetrag hat wie ein Erbe, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist. Der Kl\u00e4ger ist Schweizer Staatsangeh\u00f6riger. Seine Ehefrau war ebenfalls Schweizer Staatsangeh\u00f6rige. 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