{"id":38227,"date":"2014-01-06T18:19:41","date_gmt":"2014-01-06T16:19:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38227"},"modified":"2018-03-22T11:28:28","modified_gmt":"2018-03-22T09:28:28","slug":"38227","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/38227\/","title":{"rendered":"Entstrickungsbesteuerung: Vorlage an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof"},"content":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Frage der Europarechtskonformit\u00e4t der sog. einkommensteuerrechtlichen Entstrickungsklausel dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union vorgelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine in Deutschland ans\u00e4ssige Personengesellschaft mit niederl\u00e4ndischen Gesellschaftern. Im Jahr 2005 \u00fcbertrug sie Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte auf ihre niederl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte. Die Betriebspr\u00fcfung war der Ansicht, dass die \u00dcberf\u00fchrung der Rechte in Anwendung der sog. Betriebsst\u00e4tten-Verwaltungsgrunds\u00e4tze unter Aufdeckung der stillen Reserven erfolgen m\u00fcsse, lie\u00df aus Billigkeitsgr\u00fcnden aber die Bildung eines Ausgleichspostens zu, der innerhalb von zehn Jahren gewinnerh\u00f6hend aufgel\u00f6st werden musste. Die Kl\u00e4gerin berief sich\u00a0auf die im Jahr 2008 erfolgte Rechtsprechungs\u00e4nderung (Aufgabe der sog. Theorie der finalen Entnahme) und machte die Verfassungs- bzw. Europarechtswidrigkeit des im Jahr 2006 geschaffenen und im Jahr 2010 \u00fcberarbeiteten gesetzlichen Entstrickungstatbestands geltend.<\/p>\n<p>Dem ist das Finanzgericht D\u00fcsseldorf jedenfalls teilweise gefolgt. Zwar seien die einschl\u00e4gigen gesetzlichen Vorschriften nicht wegen Versto\u00dfes gegen das R\u00fcckwirkungsverbot verfassungswidrig, da der Gesetzgeber nur eine gefestigte h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung r\u00fcckwirkend festgeschrieben habe. Der Entstrickungstatbestand versto\u00dfe jedoch gegen die europ\u00e4ische Niederlassungsfreiheit. Im Hinblick auf den eintretenden Liquidit\u00e4tsnachteil sei es unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, die Steuer &#8211; wenn auch gestreckt auf f\u00fcnf oder zehn Jahre &#8211; vor Aufdeckung der stillen Reserven zu erheben. Dieser Nachteil w\u00fcrde vermieden, wenn dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zwischen der sofortigen und der aufgeschobenen Zahlung einger\u00e4umt werde.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat das Klageverfahren bis zur Bekanntgabe der Vorabentscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs ausgesetzt.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen im Volltext: 8 K 3664\/11 F<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 8 K 3664\/11 F<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>05.12.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>8. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Beschluss<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>8 K 3664\/11 F<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>1. Das Verfahren wird ausgesetzt.<\/p>\n<p>2. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage vorgelegt:<\/p>\n<p>Ist es mit der Niederlassungsfreiheit des Artikel 49 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union vereinbar, wenn f\u00fcr den Fall der \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts von einer inl\u00e4ndischen auf eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte desselben Unternehmens eine nationale Regelung bestimmt, dass eine Entnahme f\u00fcr betriebsfremde Zwecke vorliegt mit der Folge, dass es durch Aufdeckung stiller Reserven zu einem Entnahmegewinn kommt, und eine weitere nationale Regelung die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, den Entnahmegewinn gleichm\u00e4\u00dfig auf f\u00fcnf oder zehn Wirtschaftsjahre zu verteilen?<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<p>1Tatbestand<\/p>\n<p>21\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Streitig ist, ob die \u00dcberf\u00fchrung von Rechten in eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin zur Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven f\u00fchrt.<\/p>\n<p>32\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Kl\u00e4gerin hat ihren Sitz in \u201eI-Stadt\u201c. Komplement\u00e4rin ist die \u201eW\u201c Beteiligungs GmbH, die ebenfalls in \u201eI-Stadt\u201c ans\u00e4ssig ist. Kommanditisten sind die \u201eU-B.V.\u201c und die \u201eM-B.V.\u201c, die beide ihren Sitz in den Niederlanden haben. Seit Mai 2005 befasste sich die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich mit der Verwaltung eigener Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte. Mit Vertrag vom 25.05.2005 \u00fcbertrug sie diese Rechte auf ihre niederl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte in \u201eZ-Stadt\u201c.<\/p>\n<p>43\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung gelangte die Finanzverwaltung zu der Ansicht, die \u00dcberf\u00fchrung der Rechte m\u00fcsse gem\u00e4\u00df Tz. 2.6.1 der Grunds\u00e4tze der Verwaltung f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Aufteilung der Eink\u00fcnfte bei Betriebsst\u00e4tten international t\u00e4tiger Unternehmen (Betriebsst\u00e4tten-Verwaltungsgrunds\u00e4tze, Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 24.12.1999, Bundessteuerblatt (BStBl) I 1999, 1076) unter Aufdeckung der stillen Reserven mit dem Fremdvergleichswert im Zeitpunkt der \u00dcberf\u00fchrung erfolgen. Der zwischen den Beteiligten \u00fcbereinstimmend ermittelte Wert der stillen Reserven in H\u00f6he von 4.710.456 \u20ac sei allerdings nicht sofort in voller H\u00f6he der Besteuerung zu unterwerfen sondern &#8211; wie im BMF-Schreiben vorgesehen &#8211; aus Billigkeitsgr\u00fcnden durch einen Merkposten in gleicher H\u00f6he zu neutralisieren; dieser Merkposten sei sodann linear \u00fcber einen Zeitraum von zehn Jahren gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen.<\/p>\n<p>54\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Daraus ergab sich f\u00fcr das Streitjahr 2005 folgende Gewinnberechnung:<\/p>\n<p>6\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 bisheriger Gewinn:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0379.748 \u20ac<\/p>\n<p>7\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Aufl\u00f6sung Merkposten:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0314.030 \u20ac<\/p>\n<p>8\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0693.778 \u20ac<\/p>\n<p>9\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Erh\u00f6hung der Gewerbesteuerr\u00fcckstellung:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0.\/.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 19.096 \u20ac<\/p>\n<p>10\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 674.682 \u20ac<\/p>\n<p>115\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Beklagte stellte im Bescheid f\u00fcr 2005 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 17.08.2009 die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin mit 674.682 \u20ac fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 19.09.2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>126\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt im Wesentlichen Folgendes vor:<\/p>\n<p>137\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in zwei Urteilen (vom 17.07.2008 I R 77\/06, BStBl II 2009, 464; vom 28.10.2009 I R 99\/08, BStBl II 2011, 1019) an seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung, der zufolge die \u00dcberf\u00fchrung von Einzelwirtschaftsg\u00fctern aus einem inl\u00e4ndischen Stammhaus in eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte zu einer gewinnverwirklichenden Entnahme im Sinne von \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) f\u00fchrte, wenn die ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4ttengewinne aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) von der Besteuerung im Inland freigestellt waren (Theorie der finalen Entnahme), nicht mehr festgehalten. Nunmehr habe der BFH entschieden, dass eine Entnahme nicht vorliege, weil der betriebliche Funktionszusammenhang nicht gel\u00f6st worden sei; es fehle infolgedessen an einer Rechtsgrundlage f\u00fcr einen Gewinnrealisierungstatbestand. Dar\u00fcber hinaus fehle es auch an einem Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Besteuerung eines Gewinns, da nach heutiger Erkenntnis bei Vereinbarung der Freistellungsmethode in einem DBA der inl\u00e4ndische Besteuerungszugriff auf im Inland entstandene stille Reserven nicht verloren gehe.<\/p>\n<p>148\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die in diesen Urteilen angestellten \u00dcberlegungen griffen auch im Streitfall. Art. 5 Abs.\u00a02 DBA-Niederlande erm\u00f6gliche eine Aufteilung eines k\u00fcnftigen Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Rechte zwischen Stammhaus und ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4tte nach Verursachungsbeitr\u00e4gen und lasse damit das Besteuerungsrecht des Stammhausstaates auf die dem Stammhaus zuzurechnenden Gewinnanteile unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>159\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ein sch\u00fctzenswertes Vertrauen in die \u00fcberholte Rechtsprechung zur Theorie der finalen Entnahme gebe es nicht. Die neue Rechtsprechung des BFH sei vielmehr ein weiterer Schritt in Richtung des \u00fcbergeordneten Grundsatzes einer Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit und Ausfluss des Realisationsprinzips.<\/p>\n<p>1610\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Auch die nachtr\u00e4glich in das EStG aufgenommenen Bestimmungen des \u00a7 4 Abs. 1 S\u00e4tze 3 und 4 EStG k\u00f6nnten nicht zu einer Besteuerung der stillen Reserven im Veranlagungszeitraum 2005 f\u00fchren. \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG sei nicht einschl\u00e4gig, da im vorliegenden Fall eine Beschr\u00e4nkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr die stillen Reserven, die bis zur \u00dcbertragung der Rechte in die niederl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte entstanden seien, nicht gegeben sei. \u00a7\u00a04 Abs. 1 Satz 4 EStG sei erst mit dem Jahressteuergesetz 2010 in das EStG eingef\u00fcgt worden. Da diese Vorschrift gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 8b EStG auch f\u00fcr Wirtschaftsjahre gelte, die vor dem 01.01.2006 enden, entfalte sie eine echte und verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung; die Vorschrift sei daher nichtig. Eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr eine Besteuerung der stillen Reserven im Veranlagungszeitraum 2005 sei deshalb nicht vorhanden.<\/p>\n<p>1711\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Abgesehen davon versto\u00dfe \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 auch gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der europ\u00e4ischen Union (AEUV). Sie \u2013 die Kl\u00e4gerin &#8211; erleide durch die \u00dcberf\u00fchrung der Wirtschaftsg\u00fcter in ihre niederl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte einen Nachteil, denn die \u00dcberf\u00fchrung von Wirtschaftsg\u00fctern zwischen zwei inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tten w\u00fcrde keine sofortige Besteuerung von nicht realisierten stillen Reserven nach sich ziehen. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung sei geeignet, eine Gesellschaft davon abzuhalten, Wirtschaftsg\u00fcter in eine Betriebsst\u00e4tte in einem anderem Mitgliedsstaat zu \u00fcberf\u00fchren.<\/p>\n<p>1812\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Gr\u00fcnde des Gemeinwohls, die eine Beschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen k\u00f6nnten, l\u00e4gen zwar vor, wenn eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedsstaaten nach dem Territorialprinzip sichergestellt werden solle. Die hier einschl\u00e4gige Regelung, die zu einer sofortigen Einziehung der Steuer zum Zeitpunkt der \u00dcberf\u00fchrung der Wirtschaftsg\u00fcter f\u00fchre, sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) jedoch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Weniger einschneidend w\u00e4re eine Einziehung der Steuer im Zeitpunkt der Realisierung des Wertzuwachses. Der dadurch entstehende zus\u00e4tzliche Verwaltungsaufwand sei sowohl f\u00fcr die Finanzverwaltung als auch f\u00fcr die betroffene Gesellschaft tragbar. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der von der Finanzverwaltung im Billigkeitswege durchgef\u00fchrten Stundung der Einziehung durch die Verteilung der stillen Reserven auf zehn Jahre.<\/p>\n<p>1913\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>20den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 17.08.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.09.2011 zu \u00e4ndern und die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb mit 379.748 \u20ac festzustellen.<\/p>\n<p>2114\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>22die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>2315\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Er meint, einer argumentativen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH zur Aufgabe der Theorie der finalen Entnahme bed\u00fcrfe es nicht, denn durch \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG sei nachtr\u00e4glich eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Erfassung des streitigen Gewinns geschaffen worden.<\/p>\n<p>2416\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a7 4 Abs. 1 Satz 4 EStG gelte nach \u00a7 52 Abs. 8b Satz 3 EStG in allen F\u00e4llen, in denen \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG anzuwenden sei. Diese Vorschrift wiederum gelte gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 8b Satz 2 EStG auch f\u00fcr Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2006 geendet haben. Diese r\u00fcckwirkende Anwendung sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die R\u00fcckwirkung sei zul\u00e4ssig. Durch die Neuregelung sei n\u00e4mlich eine Rechtslage r\u00fcckwirkend gesetzlich festgeschrieben worden, die vor der Rechtsprechungs\u00e4nderung einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen langj\u00e4hrigen Verwaltungspraxis entsprochen habe. Aufgrund dessen habe sich ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen auf den Fortbestand der ge\u00e4nderten Rechtsprechung nicht bilden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2517\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Daneben sei die R\u00fcckwirkung aus zwingenden Gr\u00fcnden des Gemeinwohls gerechtfertigt. Ohne die r\u00fcckwirkende Festschreibung der Theorie der finalen Entnahme seien die Rechtssicherheit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Kontinuit\u00e4t der Rechtsordnung ersch\u00fcttert. Au\u00dferdem best\u00fcnden Unsicherheiten dar\u00fcber, wie die Besteuerung im Zeitpunkt der Gewinnrealisierung sichergestellt werden k\u00f6nne; schlie\u00dflich erg\u00e4ben sich Fragen der richtigen Gewinnabgrenzung und Vollzugsdefizite seien zu bef\u00fcrchten.<\/p>\n<p>2618\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG versto\u00dfe auch nicht gegen europarechtliche Grunds\u00e4tze; ein eventueller Eingriff in die Niederlassungsfreiheit sei durch zwingende Gr\u00fcnde des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der EuGH habe bereits mehrfach entschieden, dass ein Mitgliedsstaat nach dem Grundsatz der steuerlichen Territorialit\u00e4t das Recht habe, noch nicht realisierte Wertzuw\u00e4chse im Zeitpunkt der \u00dcberf\u00fchrung von Wirtschaftsg\u00fctern in das Ausland zu besteuern. Die Entstrickungsregelung verfolge das legitime Ziel, das Besteuerungsrecht des Herkunftsstaates zu sichern.<\/p>\n<p>2719\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Besteuerung sei auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, denn die aufgedeckten stillen Reserven w\u00fcrden nicht im vollem Umfang sofort besteuert, die Besteuerung werde vielmehr auf zehn Jahre gestreckt. Der Aufschub der Besteuerung bis zur tats\u00e4chlichen Realisierung der stillen Reserven sei keine geeignete Alternative, da der Verbleib der Wirtschaftsg\u00fcter kaum zu kontrollieren sei, jedenfalls aber mit einem \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Verwaltungsaufwand verbunden sei.<\/p>\n<p>28Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>2920\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Senat legt die im Tenor zu 2. formulierte Rechtsfrage dem EuGH gem\u00e4\u00df Artikel 267 Abs. 2 AEUV zur Vorabentscheidung vor. Die Entscheidung \u00fcber die Klage h\u00e4ngt von der Beantwortung dieser Frage ab.<\/p>\n<p>3021\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 A.\u00a01. F\u00fcr die sogenannte Entstrickungsbesteuerung gab es zun\u00e4chst keine gesetzliche Grundlage. Sie beruhte auf Rechtsprechung des BFH, der bereits mit Urteil vom 16.07.1969 (I 266\/65, BStBl II 1970, 175) entschieden hatte, dass die \u00dcberf\u00fchrung eines Wirtschaftsguts aus einem inl\u00e4ndischen Unternehmen in dessen ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte als eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme im Sinne des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 EStG anzusehen sei. Durch diese Auslegung des Begriffs Entnahme sollte vermieden werden, dass stille Reserven endg\u00fcltig der Besteuerung entzogen werden. Diese Rechtsprechung wurde als Theorie der finalen Entnahme bezeichnet.<\/p>\n<p>3122\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 2. Die Finanzverwaltung folgte dieser Rechtsprechung, milderte sie allerdings, da sie zur Versteuerung von noch nicht realisierten stillen Reserven f\u00fchrte, durch eine Billigkeitsma\u00dfnahme ab. Diese war zuletzt enthalten in Tz. 2.6.1 des oben erw\u00e4hnten BMF-Schreibens vom 24.12.1999. Dort war vorgesehen, dass aus Billigkeit der Entnahmegewinn noch nicht besteuert wird, sondern dass zun\u00e4chst ein Merkposten (Ausgleichsposten) gebildet wird, um den Gewinn zu neutralisieren. Dieser Merkposten war bei abnutzbaren Anlageg\u00fctern zeitanteilig gem\u00e4\u00df der Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts, sp\u00e4testens aber nach zehn Jahren, gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen. Diese Billigkeitsma\u00dfnahme ist auch im vorliegenden Fall angewendet worden.<\/p>\n<p>3223\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 3. Erstmals gesetzlich geregelt wurden die Entstrickungstatbest\u00e4nde in dem Gesetz \u00fcber steuerliche Begleitma\u00dfnahmen zur Einf\u00fchrung der Europ\u00e4ischen Gesellschaft und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07.12.2006 (Bundesgesetzblatt (BGBl) I 2006, 2782). Ziel des Gesetzes war zum einen, steuerrechtliche Vorschriften an aktuelle EU-rechtliche Vorgaben auf dem Gebiet des Steuerrechts und des Gesellschaftsrechts anzupassen; zum anderen sollte es \u201eder konsequenten Sicherung deutscher Besteuerungsrechte\u201c dienen und die Besteuerung stiller Reserven unter anderem dann gew\u00e4hrleisten, wenn \u201eWirtschaftsg\u00fcter dem deutschen Besteuerungszugriff entzogen werden\u201c (siehe Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache (BT-Ds.) 16\/2710 vom 25.09.2006, Seite 1, 25 und 26).<\/p>\n<p>3324\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Diesem Ziel dient auch die in das EStG eingef\u00fcgte Regelung des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG. Sie lautet: \u201eEiner Entnahme f\u00fcr betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschr\u00e4nkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich.\u201c Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung (BT-Ds. 16\/2710, Seite 28) beinhaltet diese Vorschrift eine Klarstellung zum geltenden Recht; zu den Entnahmen f\u00fcr betriebsfremde Zwecke geh\u00f6re insbesondere die \u00dcberf\u00fchrung eines Wirtschaftsguts von einem inl\u00e4ndischen Betrieb in eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte, wenn der Gewinn der ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte aufgrund eines DBA von der inl\u00e4ndischen Besteuerung freigestellt sei.<\/p>\n<p>3425\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Nachdem der Bundesrat vorgeschlagen hatte, die M\u00f6glichkeit einer zeitlich gestreckten Besteuerung der stillen Reserven zu schaffen, um eine \u201eEuroparechtskonforme gesetzliche Fixierung der zentralen Entstrickungstatbest\u00e4nde\u201c sicherzustellen (Bundesrats-Drucksache (BR-Ds.) 542\/06 vom 22.09.2006), wurde \u00a7\u00a04g EStG in den Gesetzentwurf eingef\u00fcgt (BT-Ds. 16\/3369 vom 09.11.2006, Seite 5). Diese Vorschrift sieht in Absatz 1 vor, dass in den F\u00e4llen, in denen ein Wirtschaftsgut infolge seiner Zuordnung zu einer Betriebsst\u00e4tte desselben Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG als entnommen gilt, auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Ausgleichsposten in H\u00f6he der Differenz zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts gebildet wird und dass dieser Ausgleichsposten gem\u00e4\u00df Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zu jeweils einem F\u00fcnftel gewinnerh\u00f6hend aufgel\u00f6st wird. Mit dieser Erg\u00e4nzung wurde das SEStEG dann beschlossen; es gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2006.<\/p>\n<p>3526\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 4. Mit Urteil vom 17.07.2008 (I R 77\/06, BStBl II 2009, 464), also zu einem Zeitpunkt, als \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG in der Fassung des SEStEG schon galt, gab der BFH \u2013 in einem Fall betreffend den Veranlagungszeitraum 1995 &#8211; die Theorie der finalen Entnahme auf. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er zum einen aus, die bisherige Rechtsprechung finde im Gesetz \u2013 jedenfalls in der vor Inkrafttreten des SEStEG geltenden Fassung &#8211; keine hinreichende Grundlage; die \u00dcberf\u00fchrung eines Wirtschaftsguts in eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte desselben Unternehmens sei keine Entnahme. Zum anderen st\u00fctzte der BFH seine Meinungs\u00e4nderung darauf, dass kein Bed\u00fcrfnis daf\u00fcr bestehe, die \u00dcberf\u00fchrung eines Wirtschaftsguts eines inl\u00e4ndischen Unternehmens in dessen ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte als Gewinnrealisierungstatbestand anzusehen, denn die sp\u00e4tere Besteuerung von im Inland entstandenen stillen Reserven sei dadurch, dass die ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4ttengewinne von der deutschen Besteuerung freigestellt seien, nicht beeintr\u00e4chtigt. Anders ausgedr\u00fcckt: Bei Vereinbarung der Freistellungsmethode in einem DBA (im BFH-Fall: Artikel 4 Abs. 2 DBA-\u00d6sterreich) gehe das inl\u00e4ndische Besteuerungsrecht f\u00fcr Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines ins Ausland \u00fcberf\u00fchrten Wirtschaftsguts nur in dem Umfang verloren, in dem die realisierten Gewinne im Ausland erwirtschaftet worden seien; das inl\u00e4ndische Besteuerungsrecht f\u00fcr den im Inland erwirtschafteten Teil der stillen Reserven bleibe bestehen.<\/p>\n<p>3627\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 5.\u00a0Aufgrund dieser Rechtsprechungs\u00e4nderung musste der Gesetzgeber nunmehr bef\u00fcrchten, dass der BFH die \u00dcberf\u00fchrung eines Wirtschaftsguts in eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte nicht als Ausschluss oder Beschr\u00e4nkung des inl\u00e4ndischen Besteuerungsrechts im Sinne des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG ansehen w\u00fcrde, sodass diese Vorschrift ins Leere gegangen w\u00e4re.<\/p>\n<p>3728\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In dieser Situation entschloss sich der Gesetzgeber, zus\u00e4tzlich zu dem bez\u00fcglich des BFH-Urteils vom 17.07.2008 I R 77\/06 zun\u00e4chst ergangenen Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 20.05.2009, BStBl I 2009, 671) ein Nichtanwendungsgesetz zu erlassen und \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG nachzubessern. Dies geschah im Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768). Zum einen wurde in \u00a7 4 Abs. 1 EStG hinter Satz 3 ein neuer Satz 4 eingef\u00fcgt; diese Regelung erl\u00e4utert klarstellend den Hauptanwendungsfall des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG (so BT-Ds. 17\/3549, Seite 15). Sie lautet: \u201eEin Ausschluss oder eine Beschr\u00e4nkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte zuzuordnen ist.\u201c Zum anderen wurde \u00a7 52 Abs. 8b EStG, in dem bis dahin nur geregelt war, dass \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG in der Fassung des SEStEG ab 2006 gilt, um die S\u00e4tze 2 und 3 erg\u00e4nzt. Satz 2 bestimmt, dass \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG auch f\u00fcr fr\u00fchere Veranlagungszeitr\u00e4ume gilt, wenn eine \u00dcberf\u00fchrung eines Wirtschaftsguts in eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte stattgefunden hat, deren Eink\u00fcnfte durch ein DBA im Inland freigestellt sind. Satz 3 des \u00a7 52 Abs. 8b EStG bestimmt, dass \u00a7 4 Abs. 1 Satz 4 EStG in allen F\u00e4llen gilt, in denen \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG anzuwenden ist.<\/p>\n<p>3829\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Durch diese Anwendungsvorschriften soll sichergestellt werden, dass die Grunds\u00e4tze des BFH-Urteils vom 17.07.2008 I R 77\/06 auf den entschiedenen Einzelfall beschr\u00e4nkt bleiben und dass die Theorie der finalen Entnahme, wie sie in \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG gesetzlich festgeschrieben worden ist, im Interesse einer einheitlichen und kontinuierlichen Rechtsanwendung auf alle noch offenen F\u00e4lle anzuwenden ist (BT-Ds. 17\/3549, Seite 21 und 22).<\/p>\n<p>3930\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 B. Durch \u00a7 4 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 EStG ist nunmehr eine gesetzliche Grundlage daf\u00fcr geschaffen, im Falle der \u00dcberf\u00fchrung eines Wirtschaftsguts aus einer inl\u00e4ndischen in eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte desselben Unternehmens eine Entnahme annehmen zu k\u00f6nnen, die mit dem gemeinem Wert anzusetzen ist (\u00a7 6 Abs.\u00a01 Nr. 4 Satz 1 EStG). Aufgrund der Anwendungsvorschriften des \u00a7 52 Abs. 8b EStG gilt \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG auch im Veranlagungszeitraum 2005, dem Streitjahr des vorliegenden Verfahrens.<\/p>\n<p>4031\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Nach diesen Vorschriften m\u00fcsste der Senat die Klage abweisen, denn \u00a7 4 Abs. 1 Satz 4 EStG ist \u2013 entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin &#8211; nicht wegen eines Versto\u00dfes gegen das R\u00fcckwirkungsverbot verfassungswidrig.<\/p>\n<p>4132\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Eine echte R\u00fcckwirkung, wie sie hier durch das Jahressteuergesetz 2010 angeordnet wird, ist in der Regel unzul\u00e4ssig. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass der von einem Gesetz Betroffene grunds\u00e4tzlich darauf vertrauen k\u00f6nnen muss, dass seine auf geltendes Recht gegr\u00fcndete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich r\u00fcckwirkende \u00c4nderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig ver\u00e4ndert wird (vgl. BFH, Urteil vom 19.04.2012 VI R 74\/10, BStBl II 2012, 577, Rz. 21, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch Fallgruppen anerkannt, in denen das rechtsstaatliche R\u00fcckwirkungsverbot durchbrochen ist. Eine dieser Fallgruppen umfasst die F\u00e4lle, in denen eine gefestigte, h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Steuerrechtsfrage nach \u00c4nderung der Rechtsanwendungspraxis r\u00fcckwirkend gesetzlich festgeschrieben wird (vgl. z. B.: Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2008 1 BvR 1138\/06, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 187; BFH VI R 74\/10, a.a.O., Rz. 22).<\/p>\n<p>4233\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 So liegt der Fall auch hier. Die Theorie der finalen Entnahme beruhte \u2013 wie oben dargelegt &#8211; auf einer jahrzehntelangen Rechtsprechung des BFH und wurde allgemein angewendet. Die auf dieser Theorie beruhende Rechtslage wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 r\u00fcckwirkend gesetzlich festgeschrieben. Ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen auf eine hiervon abweichende Rechtslage konnte sich jedenfalls bis zur Aufgabe der Theorie der finalen Entnahme durch das Urteil vom 17.07.2008 I R 77\/06 und damit auch f\u00fcr das Streitjahr 2005 nicht bilden.<\/p>\n<p>4334\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ob dar\u00fcber hinaus auch \u2013 wie der Beklagte meint &#8211; zwingende Gr\u00fcnde des Gemeinwohls eine ausreichende Rechtfertigung f\u00fcr die echte R\u00fcckwirkung darstellen, kann dahinstehen.<\/p>\n<p>4435\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 C. Zwar f\u00e4llt der Bereich der direkten Steuern (wie der Einkommensteuer) nicht in die Zust\u00e4ndigkeit der Gemeinschaft, die Mitgliedsstaaten m\u00fcssen jedoch ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts aus\u00fcben (EuGH, Urteil vom 11.03.2004 Rs. C-9\/02, Tz. 44). Eine der grundlegenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die auch von den nationalen Gerichten zu beachten sind, ist die Regelung der Niederlassungsfreiheit (fr\u00fcher: Artikel 43 EG-Vertrag, jetzt: Artikel 49 AEUV). Das Verbot f\u00fcr die Mitgliedsstaaten, die Niederlassungsfreiheit zu beschr\u00e4nken, gilt auch in Bezug auf steuerrechtliche Vorschriften. Der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit wird durch alle Ma\u00dfnahmen ber\u00fchrt, die deren Aus\u00fcbung verhindern, beschr\u00e4nken oder weniger attraktiv machen (EuGH, Urteil vom 29.11.2011 Rs. C-371\/10; Urteil vom 12.07.2012 Rs. C-269\/09).<\/p>\n<p>4536\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Nach Auffassung des Senats verst\u00f6\u00dft der Entstrickungstatbestand des \u00a7 4 Abs. 1 Satz\u00a03 EStG gegen die so verstandene Niederlassungsfreiheit (ebenso: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2008 4 K 1347\/03, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 680; Finanzgericht K\u00f6ln, Urteil vom 18.03.2008 1 K 4110\/04, EFG 2009, 259; Frotscher, EStG, Praxiskommentar, 149. Lieferung 3\/2009, \u00a7 4g, Rdnr. 3; Ditz, Internationales Steuerrecht (IStR) 2009, 115; K\u00f6rner, IStR 2009, 741; Kr\u00fcger\/Heckel, Neue Wirtschaftsbriefe 2010, 1334; zweifelnd: Wied, in: Bl\u00fcmich, Kommentar zu EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, \u00a7 4 EStG, Rdnrn. 21 und 486; anderer Ansicht: Mischke, Die Unternehmensbesteuerung 2011, 328; Musil, Finanzrundschau 2011, 545), denn Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Besteuerung von stillen Reserven ist die \u00dcberf\u00fchrung eines Wirtschaftsguts in eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte. Die \u00dcberf\u00fchrung desselben Wirtschaftsguts in eine andere inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte des Unternehmens w\u00fcrde keine Besteuerung ausl\u00f6sen. Aufgrund dessen ist die Vorschrift geeignet, die Aus\u00fcbung des Rechts, in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Betriebsst\u00e4tte zu gr\u00fcnden, einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>4637\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Auch unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen des EuGH im Urteil vom 29.11.2011 d\u00fcrfte \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit \u00a7 4g EStG einer europarechtlichen Pr\u00fcfung nicht standhalten.<\/p>\n<p>4738\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Nach dieser Entscheidung ist eine Beschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit im Hinblick auf das Ziel der Vorschriften, zu einer angemessenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden zu kommen, zwar gerechtfertigt. Nach dem Grundsatz der steuerlichen Territorialit\u00e4t hat die Bundesrepublik Deutschland das Recht, den Wertzuwachs zu besteuern, der sich in der Zeit bis zur \u00dcberf\u00fchrung der Wirtschaftsg\u00fcter in eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte gebildet hat. Dass die Festsetzung der im Inland entstandenen stillen Reserven schon im Zeitpunkt der \u00dcberf\u00fchrung des Wirtschaftsguts vorgenommen wird, kann mit dem EuGH auch als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig angesehen werden. Es ist aber unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, die Steuer auf diese stillen Reserven \u2013 wenn auch gestreckt auf f\u00fcnf Jahre (nach \u00a7 4g EStG) oder auf zehn Jahre (nach Tz. 2.6.1 des BMF-Schreibens vom 24.12.1999) &#8211; zu erheben, bevor es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven gekommen ist; denn trotz der gestreckten Besteuerung kommt es zu einem Liquidit\u00e4tsnachteil. Dieser Nachteil w\u00fcrde vermieden, wenn dem Steuerpflichtigen, wie vom EuGH in Tz. 73 des Urteils vom 29.11.2011 als die Niederlassungsfreiheit weniger beeintr\u00e4chtigend angesehen, ein Wahlrecht einger\u00e4umt w\u00fcrde zwischen der sofortigen Zahlung des auf die stillen Reserven entfallenden Steuerbetrags unter Inkaufnahme des dadurch eintretenden Liquidit\u00e4tsnachteils und einer Aufschiebung der Zahlung bis zur Realisierung des Wertzuwachses unter Inkaufnahme des damit verbundenen Verwaltungsaufwands sowohl f\u00fcr den Steuerpflichtigen als auch f\u00fcr die Finanzverwaltung.<\/p>\n<p>4839\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Aus dem Verwaltungsaufwand allein l\u00e4sst sich jedenfalls keine Rechtfertigung f\u00fcr die Beschr\u00e4nkung der durch den EU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten herleiten (EuGH, Urteil vom 12.07.2012 Rs. C-269\/09, Tz. 72).<\/p>\n<p>4940\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 D. Das Klageverfahren ist gem\u00e4\u00df \u00a7 74 der Finanzgerichtsordnung bis zur Bekanntgabe der Vorabentscheidung des EuGH \u00fcber die vorgelegten Rechtsfragen auszusetzen (vgl. BFH, Beschluss vom 29.11.2005 I B 196\/04, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des BFH 2006, 592).<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Frage der Europarechtskonformit\u00e4t der sog. einkommensteuerrechtlichen Entstrickungsklausel dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union vorgelegt. Die Kl\u00e4gerin ist eine in Deutschland ans\u00e4ssige Personengesellschaft mit niederl\u00e4ndischen Gesellschaftern. Im Jahr 2005 \u00fcbertrug sie Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte auf ihre niederl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte. 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