{"id":38229,"date":"2014-01-06T18:20:28","date_gmt":"2014-01-06T16:20:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38229"},"modified":"2018-03-22T11:28:26","modified_gmt":"2018-03-22T09:28:26","slug":"38229","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/38229\/","title":{"rendered":"Nettolohnvereinbarung: Einkommensteuernachzahlung durch den Arbeitgeber ist nicht auf einen Bruttobetrag hochzurechnen"},"content":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger, ein japanischer Staatsangeh\u00f6riger, war aufgrund einer Entsendungsvereinbarung als Angestellter in Deutschland t\u00e4tig. Er traf mit seiner Arbeitgeberin eine Nettolohnvereinbarung. Danach zahlte die Arbeitgeberin den Nettolohn aus und \u00fcbernahm die darauf anfallenden Steuern. Im Rahmen von Veranlagungen anfallende Einkommensteuererstattungen wurden an die Arbeitgeberin abgef\u00fchrt. Kam es zu Nachzahlungen, wurden diese von der Arbeitgeberin erbracht.<\/p>\n<p>Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die als Arbeitslohn zu erfassenden Einkommensteuernachzahlungen durch die Arbeitgeberin den Brutto- oder Nettolohn des Kl\u00e4gers erh\u00f6hen. Mit der Klage wendete sich der Kl\u00e4ger gegen die Handhabung des Finanzamts, das den Nachzahlungsbetrag auf einen Bruttolohn hochrechnete.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat der Klage stattgegeben. Nach der Rechtsprechung sei ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an seinen Arbeitgeber abgetreten habe, im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden Bruttoarbeitslohn und nicht durch Verminderung des laufenden Nettolohns zu ber\u00fccksichtigen. Diese Grunds\u00e4tze seien auf den Streitfall \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung im Volltext: 13 K 2184\/12 E<\/p>\n<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 13 K 2184\/12 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>03.12.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>13. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>13 K 2184\/12 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31.10.2012 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Einkommensteuer 2008 auf 88.373 \u20ac festgesetzt wird.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl\u00e4ger abwenden, soweit nicht die Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leisten.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<p>1<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>2Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, in welcher H\u00f6he eine Einkommensteuernachzahlung bei einer Nettolohnvereinbarung als Arbeitslohn zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4ger sind japanische Staatsangeh\u00f6rige. Der Kl\u00e4ger war aufgrund einer Entsendungsvereinbarung seit dem Jahr 2004 als Angestellter f\u00fcr die \u201eN-GmbH\u201c in \u201eE-Stadt\u201c t\u00e4tig. Auf der Grundlage einer Nettolohnvereinbarung zahlte die Arbeitgeberin dem Kl\u00e4ger den vereinbarten Nettolohn aus und \u00fcbernahm die auf den Nettolohn anfallenden Steuern. Kam es im Rahmen von Einkommensteuerveranlagungen der Kl\u00e4ger zur Erstattung von Einkommensteuer, wurden diese Erstattungsbetr\u00e4ge von dem Beklagten an die Arbeitgeberin abgef\u00fchrt. Kam es im Rahmen von Einkommensteuerveranlagungen der Kl\u00e4ger zur Nachzahlung von Einkommensteuer, zahlte die Arbeitgeberin diese Nachzahlungsbetr\u00e4ge an den Beklagten.<\/p>\n<p>4Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 29.3.2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2004 auf 32.390 \u20ac fest und erstattete \u00fcberzahlte Einkommensteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag von insgesamt 15.271,22 \u20ac an die Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers. Den zur\u00fcckgezahlten Betrag ber\u00fccksichtige der Beklagte im Rahmen des Einkommensteuerbescheids 2006 vom 11.06.2008 als negative Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 15.271,22 \u20ac.<\/p>\n<p>5Nachdem die Kl\u00e4ger mitgeteilt hatten, dass sie im Jahr 2004 in Japan weitere Eink\u00fcnfte erzielt h\u00e4tten, die dem Progressionsvorbehalt unterl\u00e4gen, erlie\u00df der Beklagte am 26.2.2008 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2004, der zu einer Nachzahlungsforderung von Abgaben von 1.219,58 \u20ac f\u00fchrte. Diese beglich die Arbeitgeberin im Jahr 2008 (Streitjahr).<\/p>\n<p>6Im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2008 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger den Bruttoarbeitslohn des Kl\u00e4gers lt. Lohnsteuerkarte von 280.057 \u20ac (einschlie\u00dflich einbehaltener Lohnsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag von 104.454,96 \u20ac) und steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen wurde, von -21.705 \u20ac als Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Der letztgenannte Betrag setzte sich wie folgt zusammen:<\/p>\n<p>7<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Erstattung gem. Einkommensteuerbescheid 2007 v. 26.11.2008<\/td>\n<td>-5.615,39 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Erstattung gem. Einkommensteuerbescheid 2006 v. 11.6.2008<\/td>\n<td>-12.129,93 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Erstattung gem. Einkommensteuerbescheid 2005 v. 26.2.2008<\/td>\n<td>-5.179,57 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Nachzahlung gem. Einkommensteuerbescheid 2004 v. 26.2.2008<\/td>\n<td>1.219,58 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Gesamt<\/td>\n<td>-21.705,31 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>8Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2008 mit Einkommensteuerbescheid vom 4.1.2011 auf 88.778 \u20ac fest. Dabei ber\u00fccksichtigte er einen Arbeitslohn von 259.321\u00a0\u20ac \u2013 statt wie beantragt von 258.352 \u20ac \u2013, weil er den Nachzahlungsbetrag zur Einkommensteuer 2004 auf einen Bruttobetrag von 2.189 \u20ac hochrechnete.<\/p>\n<p>9Den hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8.5.2012 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>10Die Kl\u00e4ger haben am 11.6.2012 Klage erhoben.<\/p>\n<p>11Der Beklagte hat am 31.10.2012 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2008 erlassen, mit dem er die Einkommensteuer weiterhin auf 88.778 \u20ac festgesetzt, aber weitere Steuerabzugsbetr\u00e4ge von 970,60 \u20ac (920,00 \u20ac Lohnsteuer und 50,60 \u20ac Solidarit\u00e4tszuschlag) angerechnet hat.<\/p>\n<p>12Die Kl\u00e4ger machen geltend, die Einkommensteuernachzahlung f\u00fcr 2004 habe nicht zu einer Erh\u00f6hung des Nettolohns, sondern des Bruttolohns des Kl\u00e4gers gef\u00fchrt. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 30.7.2009 (VI R 29\/06, Sammlung der Entscheidungen des &#8211;BFHE&#8211; 226, 219, Bundessteuerblatt &#8211;BStBl&#8211; II 2010, 148) entschieden, dass bei Nettolohnvereinbarungen an den Arbeitgeber abgef\u00fchrte Einkommensteuererstattungen den Bruttolohn des Arbeitnehmers minderten. Die vom BFH aufgestellten Grunds\u00e4tze w\u00fcrden gleicherma\u00dfen f\u00fcr Steuererstattungen wie f\u00fcr Steuernachzahlungen gelten. Dem Kl\u00e4ger sei nur der geschuldete Nettojahreslohn zugeflossen. Steuererstattungen und Steuernachzahlungen geh\u00f6rten nicht dazu. Wegen des weiteren Vorbringens der Kl\u00e4ger wird Bezug genommen auf die Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4ger vom 11.6.2012 und 14.9.2012.<\/p>\n<p>13Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>14den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31.10.2012 dahingehend zu \u00e4ndern, dass Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit des Kl\u00e4gers von 258.352 \u20ac angesetzt werden, hilfsweise, f\u00fcr den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>15Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>16die Klage abzuweisen, hilfsweise, f\u00fcr den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>17Er f\u00fchrt aus, die vom BFH f\u00fcr die Zahlung von Steuererstattungen an den Arbeitgeber aufgestellten Grunds\u00e4tze k\u00f6nnten nicht auf die Steuernachzahlung durch den Arbeitgeber \u00fcbertragen werden. Im Streitfall sei keine Saldierung von Steuererstattungen und Steuernachzahlung m\u00f6glich, da es sich rechtlich um verschiedene Sachverhalte handele. Die Steuererstattungen stellten negative Einnahmen dar, wohingegen die nachgezahlte Einkommensteuer ein Sachbezug sei. Wie alle anderen Sachbez\u00fcge m\u00fcsse auch die nachgezahlte Einkommensteuer mit dem Barlohn auf einen Bruttolohn hochgerechnet werden.<\/p>\n<p>18<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>19Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>20Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31.10.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4ger in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/p>\n<p>211. Der Beklagte hat zu Unrecht die Nachzahlung zur Einkommensteuer 2004 von 1.219,58\u00a0\u20ac auf einen Bruttobetrag von 2.189 \u20ac hochgerechnet und diesen bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erfasst. Durch die Nachzahlung ist dem Kl\u00e4ger nur ein Bruttoarbeitslohn von 1.219,58 \u20ac zugeflossen.<\/p>\n<p>22a) Nach \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit unter anderem Geh\u00e4lter, L\u00f6hne und andere Bez\u00fcge und Vorteile, die f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden. Arbeitslohn sind gem. \u00a7 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverh\u00e4ltnis zuflie\u00dfen. Einnahmen k\u00f6nnen dem Steuerpflichtigen auch dadurch zuflie\u00dfen, dass er Aufwendungen spart, die ein anderer \u2013 der Arbeitgeber \u2013 f\u00fcr ihn tr\u00e4gt, sofern er hierdurch objektiv bereichert ist (Gr\u00f6pl in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7 8 Rz. B 44). Zu dem Arbeitslohn geh\u00f6ren auch die Vorteile, die dem Arbeitnehmer deshalb zuflie\u00dfen, weil der Arbeitgeber ihn von der geschuldeten Lohnsteuer freistellt (sog. Nettolohnvereinbarung; BFH-Urteil vom 22.6.1990 VI R 162\/86, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des BFH &#8211;BFH\/NV&#8211; 1991, 156; BFH-Urteil vom 16.8.1979 VI R 13\/77, BFHE 128, 467, BStBl II 1979, 771). Denn der Arbeitnehmer ist Schuldner dieser Steuer (BFH-Beschluss vom 12.12.1975 VI B 124\/75, BFHE 117, 553, BStBl II 1976, 543). In der Einkommensteuerveranlagung eines Arbeitnehmers sind deshalb die um die vom Arbeitgeber \u00fcbernommene Lohnsteuer erh\u00f6hten Nettobez\u00fcge als Arbeitslohn zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteil vom 26.2.1982 VI R 123\/78, BFHE 135, 211, BStBl II 1982, 403; BFH-Urteil vom 16.8.1979 VI R 13\/77, BFHE 128, 467, BStBl II 1979, 771).<\/p>\n<p>23b) Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 30.7.2009 VI R 29\/06, BFHE 226, 219, BStBl II 2010, 148; BFH-Urteil vom 30.7.2009 VI R 30\/06, BFH\/NV 2010, 191) ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an seinen Arbeitgeber abgetreten hat, im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden (Brutto)Arbeitslohn und nicht durch eine Verminderung des laufenden Nettolohns zu ber\u00fccksichtigen. Insoweit hat der BFH ausgef\u00fchrt, es handele sich bei den Steuererstattungen um R\u00fcckzahlung von \u00fcberzahltem Arbeitslohn. Ob es sich um negative Einnahmen oder Werbungskosten handele, k\u00f6nne dahinstehen (BFH-Urteil vom 30.7.2009 VI R 29\/06, BFHE 226, 219, BStBl II 2010, 148, unter II.1.c aa). Diese negativen Einnahmen oder Werbungkosten bem\u00e4\u00dfen sich nach der H\u00f6he des R\u00fcckzahlungsbetrags, d. h. nach dem tats\u00e4chlich von der Finanzverwaltung an den Arbeitgeber ausgekehrten Erstattungsbetrag. Nur insoweit seien Einnahmen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zur\u00fcckgeflossen und der Arbeitnehmer \u00fcberhaupt belastet (BFH-Urteil vom 30.7.2009 VI R 29\/06, BFHE 226, 219, BStBl II 2010, 148, unter II.1.c cc). Durch die Steuererstattungen werde nicht der laufende Arbeitslohn korrigiert, sondern vielmehr eine in der Nettolohnabrede strukturell angelegte und deshalb arbeitsvertraglich zun\u00e4chst geschuldete Gehalts- bzw. Steuer\u00fcberzahlung in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum ausgeglichen. Insoweit flie\u00dfe dem Steuerpflichtigen jedes Jahr ein Mehr an Einnahmen, als arbeitsvertraglich geschuldet, zu. Nicht zuletzt aus diesem Grund habe sich der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern deren Einkommensteuererstattungsanspr\u00fcche abtreten lassen (BFH-Urteil vom 30.7.2009 VI R 29\/06, BFHE 226, 219, BStBl II 2010, 148, unter II.1.c dd).<\/p>\n<p>24c) Nach Ansicht des Senats erh\u00f6ht die Nachzahlung zur Einkommensteuer 2004 den Bruttoarbeitslohn des Kl\u00e4gers im Streitjahr nur um den von der Arbeitgeberin gezahlten Betrag von 1.219,58 \u20ac. Diese Zahlung der Arbeitgeberin stellt bei einer Nettolohnvereinbarung keinen Sachbezug dar, f\u00fcr den noch Lohnsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag zu erheben w\u00e4ren, die nach der Berechnung des Beklagten 970,60 \u20ac ausmachen. Die vom BFH entwickelten Grunds\u00e4tze zu Steuererstattungen bei einer Nettolohnvereinbarung sind \u2013 entgegen der Ansicht des Beklagten \u2013 auf den vorliegenden Streitfall \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p>25aa) Bei der Nachzahlung durch die Arbeitgeberin handelt es sich nicht um einen Sachbezug, f\u00fcr den noch zus\u00e4tzlich Lohnsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag zu erheben ist. Zwar wird nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich in H\u00f6he des Lohnsteuerbetrags der Zufluss von zus\u00e4tzlichem Arbeitslohn, der ebenfalls dem Lohnsteuerabzug unterliegt, angenommen, wenn der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten und abgef\u00fchrt hat und sich nach Aufdeckung dieses Umstands zur \u00dcbernahme der zus\u00e4tzlichen Steuern entschlie\u00dft (BFH-Urteil vom 10.2.1961 VI 89\/60 U, BFHE 72, 376, BStBl III 1961, 139; BFH-Urteil vom 27.9.1957 VI 24\/56 U, BFHE 65, 480, BStBl III 1957, 418). Die dieser h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden F\u00e4lle sind jedoch nicht mit dem vorliegenden Streitfall vergleichbar. In den dortigen F\u00e4llen bestand keine Nettolohnvereinbarung und der Arbeitgeber verzichtete erst nachtr\u00e4glich auf R\u00fcckgriffsanspr\u00fcche gegen den Arbeitnehmer. Bei Bestehen einer Nettolohnvereinbarung, die sich \u2013 wie im Streitfall \u2013 ausschlie\u00dflich auf die \u00dcbernahme der Lohnsteuer auf Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit bezieht, ist es jedoch nicht zul\u00e4ssig, auf die vom Arbeitgeber getragene Lohnsteuer, die bereits Teil des Bruttoarbeitslohns ist, nochmals eine Steuer zu berechnen. Denn die an die Finanzverwaltung abgef\u00fchrte Lohnsteuer stellt keinen Sachbezug dar, f\u00fcr den noch zus\u00e4tzlich Lohnsteuer zu erheben ist, sondern sie ist bereits Teil des der Besteuerung unterliegenden Bruttoarbeitslohns. Ob etwas anderes gelten w\u00fcrde, wenn sich die Nettolohnvereinbarung auf die \u00dcbernahme der Steuer auf andere Eink\u00fcnfte erstrecken w\u00fcrde, musste hier nicht entschieden werden. Dementsprechend hat der Beklagte \u2013 insoweit zutreffend \u2013 auch nicht auf die im Streitjahr einbehaltenen Lohnsteuer und den Solidarit\u00e4tszuschlag von 104.454,96 \u20ac nochmals eine Steuer berechnet. Ebenso wenig kommt jedoch bei der Nachzahlung zur Einkommensteuer 2004 eine nochmalige Steuerberechnung in Betracht.<\/p>\n<p>26bb) Im Streitfall ist dar\u00fcber hinaus zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der in Rede stehenden Nachzahlung um die teilweise R\u00fcckzahlung der im Jahr 2006 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2004 erhaltenen Erstattung von 15.271,22 \u20ac handelt. Wenn \u2013 der Rechtsprechung des BFH folgend \u2013 die im Jahr 2006 an die Arbeitgeberin gezahlte Erstattung von 15.271,22 \u20ac den Bruttoarbeitslohn des Kl\u00e4gers um diesen Erstattungsbetrag mindert, kann die teilweise R\u00fcckzahlung dieser Erstattung im Streitjahr den Bruttoarbeitslohn auch nur um den Nachzahlungsbetrag erh\u00f6hen. Weder durch die Steuererstattung im Jahr 2006 noch durch deren teilweise R\u00fcckzahlung im Streitjahr wird der laufende Arbeitslohn korrigiert. Im Falle der Steuererstattung wird eine Gehalts- bzw. Steuer\u00fcberzahlung, im Falle der R\u00fcckzahlung der Steuererstattung eine Gehalts- bzw. Steuerminderzahlung ausgeglichen. Beides ist in der zwischen dem Kl\u00e4ger und der Arbeitgeberin geschlossenen Nettolohnvereinbarung angelegt. H\u00e4tte der Beklagte bei dem Erlass des erstmaligen Einkommensteuerbescheids 2004 vom 29.3.2006 bereits von den erst nachtr\u00e4glich bekanntgewordenen, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Eink\u00fcnfte gewusst, w\u00e4re es im Jahr 2006 zu einer niedrigeren Einkommensteuererstattung an die Arbeitgeberin gekommen. Diese h\u00e4tte im Rahmen des Einkommensteuerbescheids 2006 als negative Einnahmen oder Werbungskosten aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit den Bruttoarbeitslohn 2006 gemindert. F\u00fcr die H\u00f6he des Bruttoarbeitslohn ist es im Rahmen der Nettolohnvereinbarung bei unver\u00e4ndertem Nettolohn des Kl\u00e4gers unbeachtlich, ob die Arbeitgeberin die Lohnsteuer f\u00fcr den Jahresarbeitslohn 2004 bereits im laufenden Jahr in zutreffender H\u00f6he einbehalten und abgef\u00fchrt hat oder ob es \u2013 wie hier \u2013 wegen der \u00dcberzahlung von Lohnsteuer zun\u00e4chst zu einer Einkommensteuererstattung f\u00fcr 2004 und sp\u00e4ter zu einer Teilr\u00fcckzahlung des Erstattungsbetrags gekommen ist.<\/p>\n<p>272. Der Senat berechnet die festzusetzende Einkommensteuer 2008 wie folgt:<\/p>\n<p>28<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Bruttoarbeitslohn neu (lt. Einkommensteuererkl\u00e4rung 2008)<\/td>\n<td>258.352 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>zu versteuerndes Einkommen neu<\/td>\n<td>238.990 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>zu versteuern mit Progressionsvorbehalt<\/td>\n<td>84.677 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>dazu Kindergeld<\/td>\n<td>3.696 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>festzusetzende Einkommensteuer<\/td>\n<td>88.373 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>293. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>304. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a03, 155 FGO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a7\u00a0708 Nr.\u00a010, 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>315. Die Revision wird wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (\u00a7\u00a0115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Frage, ob bei einer Nettolohnvereinbarung durch den Arbeitgeber getragene Steuernachzahlungen zu einer Erh\u00f6hung des laufenden Bruttoarbeitslohns oder des Nettolohns f\u00fchren, ist h\u00f6chstrichterlich noch nicht gekl\u00e4rt.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger, ein japanischer Staatsangeh\u00f6riger, war aufgrund einer Entsendungsvereinbarung als Angestellter in Deutschland t\u00e4tig. Er traf mit seiner Arbeitgeberin eine Nettolohnvereinbarung. Danach zahlte die Arbeitgeberin den Nettolohn aus und \u00fcbernahm die darauf anfallenden Steuern. Im Rahmen von Veranlagungen anfallende Einkommensteuererstattungen wurden an die Arbeitgeberin abgef\u00fchrt. 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