{"id":38233,"date":"2014-01-06T18:22:17","date_gmt":"2014-01-06T16:22:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38233"},"modified":"2014-01-06T18:22:17","modified_gmt":"2014-01-06T16:22:17","slug":"abzug-von-aufwendungen-fur-einen-hauslichen-telearbeitsplatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abzug-von-aufwendungen-fur-einen-hauslichen-telearbeitsplatz\/","title":{"rendered":"Abzug von Aufwendungen f\u00fcr einen h\u00e4uslichen Telearbeitsplatz"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 11 K 1705\/12 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>08.08.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>11. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>11 K 1705\/12 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2010 vom 9. September 2009 und 14. Oktober 2011, 12. Juli 2010 bzw. 28. Juli 2011 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidungen vom 27. M\u00e4rz 2012 werden dahingehend abge\u00e4ndert, dass der bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigenden Entfernungspauschale eine Entfernung zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte von 54 km zugrunde gelegt wird. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Ermittlung der festzusetzenden Steuerbetr\u00e4ge wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tragen die Kl\u00e4ger zu 89 % und der Beklagte zu 11 %.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist der Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4ger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger erzielt Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit als Bankkaufmann. Die Kl\u00e4gerin ist als Bilanzbuchhalterin ebenfalls nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Daneben erzielen beide Kl\u00e4ger Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen sowie Vermietung und Verpachtung.<\/p>\n<p>4Der Kl\u00e4ger ist Angestellter der X-Bank in K und fungiert als \u201eReferent medialer Betrieb\u201c. Er \u00fcbt seine T\u00e4tigkeit im \u2026Center in A aus, wobei er mit der X-Bank eine sog. Zusatzvereinbarung Telearbeit (vgl. Einspruchshefter der Beklagten) getroffen hat. Danach haben die Beteiligten vereinbart, dass der Kl\u00e4ger seine arbeitsvertraglich geschuldete T\u00e4tigkeit in der Privatwohnung aus\u00fcbt, soweit nicht betriebliche Belange die Arbeitsleistung in den R\u00e4umen der X-Bank erfordern. F\u00fcr die Telearbeit werden dem Kl\u00e4ger die erforderlichen Arbeits- und Hilfsmittel kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt (vgl. Inventarliste, Blatt 64 der Gerichtsakte). Die X-Bank zahlt eine Pauschale von 51,13 \u20ac f\u00fcr die Kosten des h\u00e4uslichen Arbeitsplatzes (vgl. die gemeinsame Erkl\u00e4rung des Vorstandes und des Personalrates der X-Bank in K zur Pilotphase Telearbeit, Einspruchshefter des Beklagten). Der Anteil der Telearbeit wurde mit 40 bis 60 % festgelegt (vgl. Best\u00e4tigung der X-Bank, Blatt 73 der Gerichtsakte). In den Streitjahren nutzte der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Telearbeit ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer in der Wohnung bzw. \u2013 ab April 2008 \u2013 im Einfamilienhaus der Kl\u00e4ger in M.<\/p>\n<p>5In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2010 machten die Kl\u00e4ger f\u00fcr Zwecke der Entfernungspauschale 131, 120 bzw. 122 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte mit einer Entfernung von jeweils 58 km sowie Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer i.\u00a0H.\u00a0v. 1.908 \u20ac, 1.263 \u20ac, 1.225 \u20ac als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend.<\/p>\n<p>6In den Bescheiden vom 9. September 2009 und 14. Oktober 2011 (Einkommensteuer 2008), 12. Juli 2010 (Einkommensteuer 2009) bzw. 28. Juli 2011 (Einkommensteuer 2010) ber\u00fccksichtigte das beklagte Finanzamt die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df als Werbungskosten, die Arbeitszimmeraufwendungen hingegen nicht.<\/p>\n<p>7Dagegen legten die Kl\u00e4ger rechtzeitig Einspruch ein. Im Hinblick auf die Arbeitszimmeraufwendungen f\u00fchrten sie aus, dass die Arbeit im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer in qualitativer wie quantitativer Hinsicht einen wesentlichen Teil der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers ausmache. Der qualitative Schwerpunkt seiner T\u00e4tigkeit liege im Arbeitszimmer. Auch in quantitativer Hinsicht \u00fcberwiege die T\u00e4tigkeit im Arbeitszimmer. Zur Erl\u00e4uterung nahmen die Kl\u00e4ger auf den T\u00e4tigkeitskatalog der X-Bank in K aus Juli 2003 sowie eine Aufstellung \u00fcber die im Arbeitszimmer und in der X-Bank abgeleisteten Arbeitstage (vgl. Einspruchshefter des Beklagten) Bezug.<\/p>\n<p>8Mit Schreiben vom 28. September 2011 wies das beklagte Finanzamt die Kl\u00e4ger auf die M\u00f6glichkeit der Verb\u00f6serung hin und bat um Erl\u00e4uterung der im Vergleich zu den Vorjahren gestiegenen Entfernungskilometer.<\/p>\n<p>9Mit Teil-Einspruchsentscheidungen vom 27. M\u00e4rz 2012 \u00e4nderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr die Streitjahre dergestalt, dass er der Entfernungspauschale nur noch eine Entfernung von 49 km \u2013 die nach seiner Auffassung verkehrsg\u00fcnstigere Strecke \u2013 zugrunde legte. Den Einspruch hielt er, soweit \u00fcber ihn entschieden wurde, f\u00fcr unbegr\u00fcndet und berief sich darauf, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Erwerbst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers gebildet habe. Da alle wesentlichen Aufgaben des Kl\u00e4gers objektiv sowohl im Arbeitszimmer als auch am betrieblichen Arbeitsplatz erledigt werden k\u00f6nnten und die Bevorzugung des Arbeitszimmers aufgrund subjektiver Beweggr\u00fcnde erfolge, k\u00f6nne der Schlussfolgerung der Kl\u00e4ger, der qualitative T\u00e4tigkeitsmittelpunkt liege im Arbeitszimmer, nicht gefolgt werden. Vor dem Hintergrund, dass bereits ein Arbeitsplatz im Gro\u00dfraumb\u00fcro, der dem Arbeitnehmer nicht individuell zugeordnet sei, einen Abzug von Arbeitszimmerkosten ausschlie\u00dfe (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2013 BFH \u2013 vom 7. August 2003 VI R 17\/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78), verm\u00f6ge der vonseiten der Kl\u00e4ger angef\u00fchrte Beweggrund der St\u00f6rungsvermeidung keinen Ausschlag zu geben, das h\u00e4usliche Arbeitszimmer als T\u00e4tigkeitsmittelpunkt anzusehen. F\u00fcr den betrieblichen Arbeitsplatz k\u00f6nne keine Nutzungsbeschr\u00e4nkung festgestellt werden. Die Vereinbarung \u00fcber alternierende Telearbeit (40 bis 60 % Telearbeit) stelle keine echte Einschr\u00e4nkung der Nutzungsm\u00f6glichkeiten dar, da diese angesichts der erkl\u00e4rten Arbeitstage am Betriebssitz und im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer von den Vertragsparteien offenbar nicht streng ausgelegt werde. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnten sich weiterhin nicht auf das BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 (VI R 21\/03, BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600) berufen, wonach sich der qualitative T\u00e4tigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer befinde, wenn der Arbeitnehmer eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung w\u00f6chentlich zu mehr als der H\u00e4lfte der Arbeitszeit am h\u00e4uslichen Telearbeitsplatz verbringe. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten nicht nachgewiesen, dass die Telearbeit \u00fcberwiege, da lediglich 79, 89 bzw. 81 Telearbeitstage angegeben worden seien, wohingegen 131, 120 bzw. 122 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte erkl\u00e4rt worden seien. Weiterhin h\u00e4tten die Kl\u00e4ger nicht darlegen k\u00f6nnen, dass \u2013 wie in dem vom BFH entschiedenen Fall \u2013 eine objektive Verschlechterung der Arbeitsplatzsituation am ausw\u00e4rtigen Arbeitsplatz eingetreten sei.<\/p>\n<p>10Die Kl\u00e4ger haben am 27. April 2012 Klage erhoben, mit der sie f\u00fcr Zwecke der Entfernungspauschale die Ber\u00fccksichtigung einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte von 54 km sowie den Abzug der Arbeitszimmeraufwendungen begehren. Im Hinblick auf die Arbeitszimmerkosten tragen sie wie folgt vor:<\/p>\n<p>11Das streitgegenst\u00e4ndliche Arbeitszimmer entspreche bereits nicht dem Typus eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes \u2013 EStG \u2013. Der Abzug der Aufwendungen sei im Hinblick auf die vertragliche Verpflichtung zur Bereitstellung eines Heimarbeitsplatzes gerechtfertigt. Der Kl\u00e4ger w\u00fcrde sich vertragsbr\u00fcchig machen, wenn er keinen Telearbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stelle. Auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 (4 K 1270\/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40\/12) werde Bezug genommen. Die dort angestellte Argumentation lasse sich auf den Streitfall \u00fcbertragen. Die Verpflichtungen des Kl\u00e4gers gingen noch \u00fcber die im Streitfall genannten zwei Telearbeitstage hinaus. Ausgehend von einer F\u00fcnf-Tage-Arbeitswoche sei die Telearbeitszeitverpflichtung des Kl\u00e4gers von 40 bis 60 % eher mit drei als mit zwei Tagen zu bewerten. Es sei eine Mindestarbeitszeit am Telearbeitsplatz vereinbart worden, die von der Einteilung der Arbeitszeit her vielleicht flexibler ausgestaltet worden sei als im Vergleichsfall, vom Anteil der Telearbeit her aber \u00fcber den Vergleichsfall hinausgehe. Der Telearbeitsplatz sei der vertragliche Regelarbeitsplatz des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>12Nur hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass der qualitative T\u00e4tigkeitsschwerpunkt des Kl\u00e4gers in seinem Arbeitszimmer liege. Dort w\u00fcrden die den Erfolg ausmachenden Aufgaben im Wesentlichen ausgef\u00fchrt. Zum Nachweis haben die Kl\u00e4ger eine Bescheinigung der X-Bank in K \u00fcber die Notwendigkeit des Telearbeitsplatzes (Blatt 9 der Gerichtsakte), eine vom Kl\u00e4ger erstellte Aufstellung \u00fcber die Verteilung der Arbeitszeit (Blatt 9 R\u00fcckseite der Gerichtsakte), den T\u00e4tigkeitskatalog der X-Bank in K aus Juli 2003 (Blatt 10 R\u00fcckseite ff. der Gerichtsakte), das Anforderungsprofil der X-Bank in K aus Dezember 2012 (Blatt 60 f. der Gerichtsakte) sowie eine Aufstellung des Kl\u00e4gers \u00fcber die verschiedenen T\u00e4tigkeiten und den Anteil der Heimarbeit (Blatt 12 f. der Gerichtsakte) eingereicht.<\/p>\n<p>13Ob die pr\u00e4genden Arbeiten theoretisch auch in der X-Bank durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten \u2013 wie der Beklagte ausf\u00fchre \u2013, sei irrelevant. Der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers habe ganz bewusst einen Telearbeitsvertrag mit dem Kl\u00e4ger geschlossen, um ihm Entscheidungsfreiheit bez\u00fcglich Arbeitszeit und -ort zu geben. Die Selbsteinsch\u00e4tzung des Kl\u00e4gers sei die logische Konsequenz eines auf Vertrauen aufgebauten Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>14Im Hinblick auf einen entsprechenden Vorhalt des Beklagen f\u00fchren die Kl\u00e4ger aus, dass die Arbeitsmittel, die der Kl\u00e4ger von der X-Bank erhalte, gem\u00e4\u00df der f\u00fcr die X-Bank geltenden Sicherheitsrichtlinien eingerichtet seien. Fremdsoftware (z.B. Bankprogramme anderer Kreditinstitute zu Testzwecken) k\u00f6nne nicht eingespielt werden, das Aufladen der Geldkarten der X-Bank sei nicht m\u00f6glich und sogar das X-Bank-Informationsvideo im Internet k\u00f6nne nicht abgespielt werden. Um auch diese Aufgaben erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, sei der Kl\u00e4ger auf den Einsatz von Arbeitsmitteln angewiesen, die die X-Bank nicht zur Verf\u00fcgung stelle und er daher selbst beschaffen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>15Letztlich liege auch der quantitative Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers, dem allenfalls indizielle Bedeutung zukomme, im Arbeitszimmer. Auf die Aufstellung \u00fcber die Zeitverteilung (Blatt 9 R\u00fcckseite der Gerichtsakte) werde Bezug genommen. Zus\u00e4tzlich seien die anfallenden unbezahlten \u00dcberstunden und die pers\u00f6nlichen Fortbildungszeiten im Arbeitszimmer zu ber\u00fccksichtigen, wenngleich diese nicht exakt beziffert werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>16Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>17die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2010 vom 9. September 2009 und 14. Oktober 2011, 12. Juli 2010 bzw. 28. Juli 2011 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidungen vom 27. M\u00e4rz 2012 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass der Entfernungspauschale jeweils eine Entfernung von 54 km zugrunde gelegt wird und Arbeitszimmeraufwendungen i.\u00a0H.\u00a0v. 1.908 \u20ac (2008), 1.263 \u20ac (2009) bzw. 1.225 \u20ac (2010) als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>18Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>19\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>20Im Hinblick auf die Arbeitszimmeraufwendungen macht er geltend, der Streitfall sei mit dem der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19. Januar 2012 4 K 1270\/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40\/12) zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Der Kl\u00e4ger sei nicht verpflichtet, mindestens zwei Tage pro Woche im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer zu verbringen. Der Arbeitsvertrag stelle ihm den Umfang der Nutzung des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers frei. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben der X-Bank in K vom 24. Mai 2004, wonach der Anteil der Telearbeit zwischen 40 und 60 % liege, f\u00fcr das Jahr 2003 jedoch aus organisatorischen Gr\u00fcnden habe vermindert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>21Zudem handele es sich bei der Annahme der Kl\u00e4ger, die im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer erledigten Arbeiten seien f\u00fcr den Beruf pr\u00e4gend, um eine blo\u00dfe Selbsteinsch\u00e4tzung; eine Arbeitgeberbescheinigung fehle. Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen m\u00fcsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche pr\u00e4genden T\u00e4tigkeiten am Arbeitsplatz in A erledigen k\u00f6nne. Die geltend gemachten Unzul\u00e4nglichkeiten des Arbeitsplatzes h\u00e4tten die Kl\u00e4ger nicht durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachgewiesen. Es erscheine zudem wenig glaubhaft, dass die X-Bank ihren Arbeitnehmern wichtige Hilfsmittel (z.B. den Internetanschluss) vorenthalte und hierdurch den Arbeitserfolg gef\u00e4hrde.<\/p>\n<p>22Bei Durchsicht der Selbstbewertung des Kl\u00e4gers falle auf, dass der Anteil der Heimarbeit bei den angef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten jeweils zwischen 50 und 100 % liege; keine der genannten Aufgaben werde \u00fcberwiegend in der X-Bank erledigt. Angesichts der Tatsache, dass der Kl\u00e4ger nach seinen eigenen Angaben h\u00f6chstens an rund 39\u00a0% der Gesamtarbeitstage im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer gearbeitet habe, erscheine dies stark subjektiv eingef\u00e4rbt. Die eingereichte Arbeitgeberbescheinigung vom 29. November 2011 (Blatt 9 der Gerichtsakte) enthalte nur allgemeine Ausf\u00fchrungen \u00fcber die Vorteile von Telearbeitspl\u00e4tzen und keine Aussagen \u00fcber Zeit, Art und Umfang der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers an seinem Arbeitsplatz. Das Anforderungsprofil aus Dezember 2012 (Blatt 60 ff. der Gerichtsakte) sei im Hinblick auf die Verteilung von Arbeitszeit und Aufgaben auf Heimarbeitsplatz und X-Bank nicht aussagekr\u00e4ftig. Die vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Leistungspr\u00e4mien seien kein Indiz daf\u00fcr, dass der qualitative Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit im Arbeitszimmer ausge\u00fcbt werde. Sie w\u00fcrden f\u00fcr die gesamte Arbeitsleistung gezahlt.<\/p>\n<p>23Weiterhin stehe der Vortrag der Kl\u00e4ger im Klageverfahren im Widerspruch zu verschiedenen Schreiben der Kl\u00e4ger aus den Jahren 2009 und 2010. Dort h\u00e4tten die Kl\u00e4ger vorgetragen, dass der Kl\u00e4ger zuhause und im Betrieb eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung erbringe.<\/p>\n<p>24Schlie\u00dflich sei der Vortrag der Kl\u00e4ger zu den unbezahlten \u00dcberstunden und Fortbildungszeiten sehr unkonkret und wenig glaubhaft. Zudem h\u00e4tte sich der Kl\u00e4ger \u00dcberstunden vom X-Bank-Vorstand genehmigen lassen k\u00f6nnen. Damit liege der quantitative T\u00e4tigkeitsschwerpunkt \u2013 wie sich aus der entsprechenden Aufstellung ergebe \u2013 weiterhin in der X-Bank.<\/p>\n<p>25Die Beteiligten haben sich im Er\u00f6rterungstermin in tats\u00e4chlicher Hinsicht dahingehend verst\u00e4ndigt, dass der Entfernungspauschale eine Entfernung von 54 km zugrunde zu legen ist.<\/p>\n<p>26Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift, und der beigezogenen Steuerakte des Beklagten Bezug genommen.<\/p>\n<p>27<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>28Im Hinblick auf das Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten konnte der Senat ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden (\u00a7 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013).<\/p>\n<p>29Die Klage ist nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>30Die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2010 vom 9. September 2009 und 14. Oktober 2011, 12. Juli 2010 bzw. 28. Juli 2011 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidungen vom 27. M\u00e4rz 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Kl\u00e4ger in ihren Rechten, soweit der Beklagte der Entfernungspauschale nicht eine Entfernung von 54 km zugrunde gelegt und damit h\u00f6here Werbungskosten des Kl\u00e4gers bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ber\u00fccksichtigt hat (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Hingegen stellen sich die angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die nicht ber\u00fccksichtigten Arbeitszimmeraufwendungen i.\u00a0H.\u00a0v. 1.908 \u20ac (2008), 1.263 \u20ac (2009) bzw. 1.225 \u20ac (2010) als rechtm\u00e4\u00dfig dar.<\/p>\n<p>311. Zu Unrecht hat der Beklagte der Entfernungspauschale gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.\u00a04 Satz 2 EStG lediglich eine Entfernung von 49 km zugrunde gelegt. Die Entfernung zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers betr\u00e4gt 54 km. Darauf haben sich die Beteiligten im Er\u00f6rterungstermin in tats\u00e4chlicher Hinsicht verst\u00e4ndigt. Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dieser Wert den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten widersprechen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>322. Hingegen hat der Beklagte den Abzug der Arbeitszimmeraufwendungen zu Recht abgelehnt. Die Kl\u00e4ger haben nicht nachweisen k\u00f6nnen, dass das Arbeitszimmer in den Streitjahren den Mittelpunkt der beruflichen Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers dargestellt hat.<\/p>\n<p>33Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG in der in den Streitjahren g\u00fcltigen Fassung (\u00a7 52 Abs. 12 Satz 9 EStG) sind Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht abzugsf\u00e4hig. Dies gilt allerdings nicht, wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die H\u00f6he der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 \u20ac begrenzt; die Beschr\u00e4nkung der H\u00f6he nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildet (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.\u00a06b Satz 3 EStG).<\/p>\n<p>34a) Der erkennende Senat h\u00e4lt den Anwendungsbereich des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG f\u00fcr er\u00f6ffnet, obschon der Kl\u00e4ger einen h\u00e4uslichen Telearbeitsplatz unterhalten hat. Zwar k\u00f6nnte daraus eine \u2013 gesteigerte \u2013 zwangsl\u00e4ufige Veranlassung der Aufwendungen durch die Erwerbst\u00e4tigkeit hergeleitet werden (offen gelassen im BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21\/03, BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600). Die Beschr\u00e4nkung des Werbungskostenabzugs f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer dient indes der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen, die eine Ber\u00fchrung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und in einer Sph\u00e4re anfallen, die einer sicheren Nachpr\u00fcfung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte entzogen ist (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 28\/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59). Vor diesem Hintergrund h\u00e4lt es der Senat f\u00fcr allein ma\u00dfgebend, ob der Raum, dessen Bereithaltung die betreffenden Aufwendungen verursacht hat, unter den Typusbegriff des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers zu subsumieren ist. Dies ist vorliegend unproblematisch der Fall. Den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten kommt dabei \u2013 entgegen dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 (4 K 1270\/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40\/12) \u2013 keine weitergehende Bedeutung zu. Dementsprechend ist es ohne Relevanz, wenn arbeitsvertraglich die Verpflichtung besteht, ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer vorzuhalten. Andernfalls k\u00f6nnte die Abzugsbeschr\u00e4nkung allzu leicht umgangen werden, da insoweit regelm\u00e4\u00dfig kein nat\u00fcrlicher Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen wird.<\/p>\n<p>35Zudem kann der erkennende Senat im Streitfall \u2013 im Unterschied zum Sachverhalt, den das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19. Januar 2012 4 K 1270\/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40\/12) zu beurteilen hatte \u2013 nicht erkennen, dass aus der Vereinbarung \u00fcber Telearbeit im Umfang von 40 bis 60 % tats\u00e4chlich eine Beschr\u00e4nkung der Verf\u00fcgungsm\u00f6glichkeit des Kl\u00e4gers \u00fcber den Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber resultiert hat. Daf\u00fcr spricht, dass der Kl\u00e4ger den Telearbeitsplatz in den Streitjahren tats\u00e4chlich in geringerem Umfang (2008: 31,60 %, 2009: 35,04 %, 2010: 32,27 %, Blatt 9 der Gerichtsakte R\u00fcckseite) genutzt hat. Im \u00dcbrigen geht aus der gemeinsamen Erkl\u00e4rung des Vorstandes und des Personalrates der X-Bank in K zur Pilotphase Telearbeit (Ziff. 3, vgl. Einspruchshefter des Beklagten) hervor, dass der betriebliche Arbeitsplatz des Telemitarbeiters f\u00fcr die Dauer der Pilotphase nicht anderweitig belegt wird. Dementsprechend geht die X-Bank in K selbst davon aus, dass durch die Telearbeit keine Schreibtische \u201eeingespart\u201c werden k\u00f6nnen (Blatt 9 der Gerichtsakte).<\/p>\n<p>36b) Der (auf 1.250 \u20ac begrenzte) Werbungskostenabzug ist nicht deshalb er\u00f6ffnet, weil dem Kl\u00e4ger in der X-Bank kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz\u00a03 Halbsatz 1 EStG). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kl\u00e4ger in der X-Bank \u00fcber einen anderen Arbeitsplatz verf\u00fcgt. Dieser steht ihm auch f\u00fcr die berufliche T\u00e4tigkeit zur Verf\u00fcgung, d.h. der Kl\u00e4ger kann ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tats\u00e4chlich nutzen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 162\/00, BFHE 203, 124, BStBl II 2004, 83). Wenngleich der Kl\u00e4ger vorgetragen hat, einzelne Arbeitsschritte innerhalb bestimmter Arbeitsg\u00e4nge (\u201eMarktbeobachtung\u201c, \u201ePr\u00fcfung der Verfahren und Verfahrenserweiterungen\u201c, \u201eAus- und Fortbildung\u201c, vgl. Blatt 12 ff. der Gerichtsakte) wegen technischer Restriktionen nur auf einem \u2013 aus der Sicht der X-Bank \u2013 externen PC ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass gesamte Arbeitsfelder und damit B\u00fcrot\u00e4tigkeiten in erheblichem Umfang nicht (innerhalb der \u00fcblichen B\u00fcrozeiten) in der X-Bank erbracht werden konnten. Insbesondere im Hinblick auf die Mitwirkung bei sog. Releasewechseln hat der Kl\u00e4ger zwar geltend gemacht, dass Bereitschaftszeiten im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer \u201eakzeptabel und flexibel zu handhaben\u201c seien. Zudem hat er auf die ansonsten bestehende Notwendigkeit des Geb\u00e4udezutritts im Sicherheitsbereich hingewiesen. Daraus folgt jedoch nicht zwangsl\u00e4ufig, dass diese Aufgaben nicht auch in der X-Bank erledigt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>37c) Schlie\u00dflich kommt kein (unbegrenzter) Werbungskostenabzug unter dem Gesichtspunkt des Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG) in Betracht.<\/p>\n<p>38aa) Dabei kann der Senat offen lassen, ob ein unbegrenzter Werbungskostenabzug schon daran scheitert, dass dem Kl\u00e4ger in der X-Bank ein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht (s.o.). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist damit die Ausnahme des \u00a7\u00a04 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Der Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen ist n\u00e4mlich dem Grunde nach nur m\u00f6glich, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht, und scheidet demnach aus, wenn die Berufst\u00e4tigkeit zum Teil an einem Arbeitsplatz au\u00dfer Haus und zum Teil in einem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer verrichtet wird (vgl. Heinicke, in: Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, \u00a7 4 Rn. 592). Auf die Frage, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildet und damit ein unbegrenzter Abzug in Betracht kommt (\u00a7\u00a04 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG), k\u00e4me es nicht mehr an. Demgegen\u00fcber geht die Finanzverwaltung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2013 BMF \u2013 vom 2. M\u00e4rz 2011 (BStBl I 2011, 195) davon aus, dass der unbegrenzte Abzug im Sinne eines eigenst\u00e4ndigen Abzugstatbestandes er\u00f6ffnet ist, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung darstellt (vgl. auch Bergkemper, jurisPR-SteuerR 17\/2011, Anm. 1; Nolte, NWB 2011, 2039, 2040). Nach den Urteilen des FG D\u00fcsseldorf vom 17. Juni 2011 (16 K 2791\/09, EFG 2011, 2134) und 5. September 2012 (15 K 682\/12, EFG 2012, 2270) soll diese \u2013 dem Gesetzeswortlaut zuwider laufende \u2013 Auslegung aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden (drohende unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung durch das Jahressteuergesetz \u2013 JStG \u2013 2010 vom 8. Dezember 2010, BStBl I 2010, 1394) jedenfalls im Hinblick auf die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2008 und 2009 geboten sein. Der Senat braucht auf diese Problematik allerdings vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausf\u00fchrungen nicht n\u00e4her einzugehen.<\/p>\n<p>39bb) Die Kl\u00e4ger haben n\u00e4mlich nicht nachgewiesen, dass das Arbeitszimmer des Kl\u00e4gers in den Streitjahren als dessen beruflicher Bet\u00e4tigungsmittelpunkt anzusehen war.<\/p>\n<p>40Der Begriff des Mittelpunkts der gesamten Bet\u00e4tigung ist gesetzlich nicht n\u00e4her bestimmt. Der Mittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung eines Steuerpflichtigen. Wo dieser Schwerpunkt liegt, ist im Wege einer Wertung der Gesamtt\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen. Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Deswegen schlie\u00dft das zeitliche \u00dcberwiegen der au\u00dferh\u00e4uslichen T\u00e4tigkeit einen unbeschr\u00e4nkten Abzug der Aufwendungen nicht von vornherein aus (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 28\/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59; Heinicke, in: Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, \u00a7 4 Rn. 594).<\/p>\n<p>41In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze und unter Abw\u00e4gung der Gesamtumst\u00e4nde des Streitfalls ist der erkennende Senat nicht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass das h\u00e4usliche Arbeitszimmer des Kl\u00e4gers in den Streitjahren 2008 bis 2010 dessen qualitativen Bet\u00e4tigungsmittelpunkt dargestellt hat. Dabei hat er sich insbesondere von der schl\u00fcssigen Beschreibung einer typischen Projektabwicklung, die der Kl\u00e4ger im Rahmen des Er\u00f6rterungstermins am 19. Februar 2013 vorgenommen hat, leiten lassen. Wenngleich die beschriebene Informationsphase und die Umsetzungsphase vom Telearbeitsplatz aus begleitet werden, geh\u00f6ren der vom Kl\u00e4ger dargestellte Kontakt und der Austausch mit Kollegen sowie die Pr\u00e4sentation der gefundenen Ergebnisse in der X-Bank und die anschlie\u00dfende Besprechung mit dem Vorstand nach Ansicht des Senats zum Kernbereich der Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers und k\u00f6nnen nicht vernachl\u00e4ssigt werden.<\/p>\n<p>42Zwar deutet die vom Kl\u00e4ger erstellte Evaluation der einzelnen T\u00e4tigkeiten (Blatt 3 ff. der Gerichtsakte) darauf hin, dass ein gewichtiger Teil seiner Berufst\u00e4tigkeit im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer ausge\u00fcbt wird. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich dabei naturgem\u00e4\u00df um eine blo\u00dfe Selbsteinsch\u00e4tzung des Kl\u00e4gers handelt, rekurriert er dabei h\u00e4ufig auf die Aspekte des st\u00f6rungsfreien Arbeitens und des Arbeitens au\u00dferhalb der regul\u00e4ren Arbeitszeit (vgl. die Aufgaben \u201eSicherstellung des Fachwissens durch interne Informationsaufnahme\u201c\u201e Umsetzungsverantwortung\u201c und \u201eMitarbeit bei der Entwicklung der Bereichsstrategie\u201c). Hierbei handelt es sich jedoch allein um Arbeitsbedingungen, die f\u00fcr die Frage, ob der Kl\u00e4ger seine Kernt\u00e4tigkeit in der X-Bank oder im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer aus\u00fcbt, ebenso wenig von Bedeutung sind wie f\u00fcr die Frage, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. Es gen\u00fcgt auch nicht, dass nach Feierabend oder am Wochenende im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet werden, die grunds\u00e4tzlich auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichtet werden k\u00f6nnen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 162\/00, BFHE 203, 124, BStBl II 2004, 83).<\/p>\n<p>43Aus den eingereichten Arbeitgeber-Bescheinigungen folgt nichts anderes. Der T\u00e4tigkeitskatalog aus Juni 2003 (Blatt 10 R\u00fcckseite der Gerichtsakte) und das Anforderungsprofil aus Dezember 2012 (Blatt 60 f.) lassen keinerlei R\u00fcckschl\u00fcsse auf den qualitativen Schwerpunkt der Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers zu. In der Bescheinigung vom 29. November 2011 hat die X-Bank in K zudem lediglich die Notwendigkeit des Telearbeitsplatzes bescheinigt und allgemein die Vorz\u00fcge der Telearbeit aufgezeigt (vgl. Blatt 9 der Gerichtsakte). Sie stellt sich als unergiebig dar.<\/p>\n<p>44Nach alledem geh\u00f6rt sowohl die Arbeit in der X-Bank als auch die T\u00e4tigkeit im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer zum Kernbereich der Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers. Der erkennende Senat kann nicht erkennen, dass der eine oder andere Bereich der Bet\u00e4tigung in qualitativer Hinsicht das Gepr\u00e4ge gibt. Bei qualitativ gleichwertiger Arbeitsleistung kann subsidi\u00e4r auf quantitative Gesichtspunkte zur\u00fcckgegriffen werden (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21\/03, BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600). In zeitlicher Hinsicht hat die Arbeit des Kl\u00e4gers in der X-Bank in A die Arbeit am h\u00e4usliches Telearbeitsplatz in den Streitjahren jeweils deutlich \u00fcberwogen (2008: 49,20 zu 31,60 %, 2009: 42,13 zu 35,04 %, 2010: 41,83 zu 32,27 %). Das Vorbringen der Kl\u00e4ger zu nicht bezahlten \u00dcberstunden und Fortbildungszeiten im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer ist nicht substantiiert genug und nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht ber\u00fccksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund befand sich der Bet\u00e4tigungsmittelpunkt des Kl\u00e4gers jedenfalls in den Streitjahren in der X-Bank in A.<\/p>\n<p>45Die \u00dcbertragung der Ermittlung der festzusetzenden Steuerbetr\u00e4ge auf den Beklagten beruht auf \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.<\/p>\n<p>46Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.<\/p>\n<p>47Die Revision war im Hinblick auf das Revisionsverfahren VI R 40\/12 wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 11 K 1705\/12 E Datum: 08.08.2013 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 11. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 11 K 1705\/12 E Tenor: Die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2010 vom 9. September 2009 und 14. Oktober 2011, 12. Juli 2010 bzw. 28. 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