{"id":38239,"date":"2014-01-06T18:24:17","date_gmt":"2014-01-06T16:24:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38239"},"modified":"2014-01-06T18:24:17","modified_gmt":"2014-01-06T16:24:17","slug":"keine-erweiterte-grundbesitzkurzung-bei-mituberlassung-von-einrichtungsgegenstanden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-erweiterte-grundbesitzkurzung-bei-mituberlassung-von-einrichtungsgegenstanden\/","title":{"rendered":"Keine erweiterte Grundbesitzk\u00fcrzung bei Mit\u00fcberlassung von Einrichtungsgegenst\u00e4nden"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 13 K 859\/10 G,F<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>22.10.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>13. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>13 K 859\/10 G,F<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>2Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH, die durch Vertrag vom 13.3.2001 gegr\u00fcndet und am \u201e\u2026\u201c.4.2001 in das Handelsregister (Amtsgericht \u201eC-Stadt\u201c, HRB \u201e001\u201c) eingetragen wurde. Sie ist eine Holding, deren T\u00e4tigkeit sich auf das Erwerben, Halten und Ver\u00e4u\u00dfern von Beteiligungen beschr\u00e4nkt, die den Besitz und den Betrieb von Hotels und \u00e4hnlichen Betrieben zum Gegenstand haben. Die Entstehung der Kl\u00e4gerin ist darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass im Jahr 2001 \u00fcber das Verm\u00f6gen der Firmengruppe \u201eD\u201c in \u201eF-Stadt\u201c das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden war. Die \u201eD\u201c-Gruppe hatte u.a. auch mehrere Hotels betrieben. Aus der Insolvenzmasse erwarb der Konzern \u201eX\u201c, zu dem die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt, umfangreiche Unternehmensteile. Hierzu geh\u00f6rten auch mehrere Hotelgrundst\u00fccke nebst Inventar sowie die Anteile an einer Auffanggesellschaft f\u00fcr die \u201eD-Immobilien-GmbH\u201c, deren Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit in dem Anpachten und Betreiben von Hotels bestanden hatte.<\/p>\n<p>3Am 31.5.2001 bzw. am 8.6.2001 gr\u00fcndete die Kl\u00e4gerin 4 Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, die jeweils Hotelgrundst\u00fccke (bzw. im Falle des Hotels \u201eA-Str.\u201c in \u201eC-Stadt\u201c Miteigentumsanteile von 33,9% des Hotelgeb\u00e4udes) aus der Insolvenzmasse der \u201eD\u201c-Gruppe erwarben und an denen die Kl\u00e4gerin 100%-ige Beteiligungen hielt. Es handelte sich um folgende Gesellschaften:<\/p>\n<p>41)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Hotel \u201eW-Stra\u00dfe\u201c GmbH (W)<\/p>\n<p>52)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Hotel \u201eO-Stra\u00dfe\u201c GmbH (O)<\/p>\n<p>63)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Hotel \u201eV-Stra\u00dfe\u201c GmbH (V)<\/p>\n<p>74)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Hotel \u201eA-Stra\u00dfe\u201d GmbH (A)<\/p>\n<p>8Der Erwerb des Hotels \u201eV-Stra\u00dfe\u201c durch die V wurde aufgrund der Aus\u00fcbung eines vertraglich vereinbarten R\u00fccktrittsrechts zum 31.12.2002 r\u00fcckabgewickelt.<\/p>\n<p>9Mit allen der vorgenannten Gesellschaften stand die Kl\u00e4gerin im Streitjahr 2001 in einem gewerbesteuerlichen Organschaftsverh\u00e4ltnis. Im Streitjahr 2003 bestand keine gewerbesteuerliche Organschaft. Im Streitjahr 2004 bestand ein Organschaftsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und den Gesellschaften W und A.<\/p>\n<p>10Betrieben wurden die im Eigentum der \u201eBesitzgesellschaften\u201c stehenden Hotels in den Streitjahren von einer anderen 100%-igen Tochter der Kl\u00e4gerin, der \u201eT-Hotel\u201c GmbH (vormals Auffanggesellschaft der \u201eD-Immobilien-GmbH\u201c, k\u00fcnftig \u201eT\u201c), die die Hotels von den o.g. Gesellschaften anpachtete. Die \u201eT\u201c hatte, um die Fortf\u00fchrung des Hotelbetriebs zu gew\u00e4hrleisten, auch das gesamte Management und Personal von den vormaligen Gesellschaften der \u201eD2\u201c, die die Hotelbetriebe gef\u00fchrt hatten, \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>11In den Pachtvertr\u00e4gen mit der O und der W war geregelt, dass das Grundst\u00fcck nebst dem aufstehenden Geb\u00e4ude sowie s\u00e4mtlichem im Zeitpunkt der Unterzeichnung vorhandenen Gro\u00df- und Kleininventar verpachtet wurde. Die Pacht bestand aus einer Basispacht und einem variablen Mietanteil in H\u00f6he von 85% des Nettobetriebsergebnisses des Hotels. In Bezug auf das von der A gehaltene Hotelgrundst\u00fcck trat die \u201eT\u201c in den Mietvertrag mit der \u201eD2\u201c GmbH ein. Gegenstand der Verpachtung war hier ein schl\u00fcsselfertiges, betriebsbereites und in allen seinen Teilen benutzungsf\u00e4higes und konzessionsf\u00e4higes Hotel einschlie\u00dflich der kompletten M\u00f6blierung. Auch in diesem Vertrag war eine Basispacht und eine Ergebnisbeteiligung vereinbart. Letztere belief sich auf 65% des Jahresnettoergebnisses.<\/p>\n<p>12Die o.g. Vertr\u00e4ge beinhalteten Regelungen bzgl. der Wartung, Reparatur und Ersatzbeschaffung von Klein- und Gro\u00dfinventar und bzgl. der Durchf\u00fchrung von Sch\u00f6nheitsreparaturen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertr\u00e4ge Bezug genommen.<\/p>\n<p>13In ihrer Gewerbesteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2001 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin, dass sie Organtr\u00e4gerin bzgl. der in der Erg\u00e4nzungsliste aufgef\u00fchrten Organgesellschaften O, A, W und V sowie der \u201eT\u201c sei. Sie erkl\u00e4rte insoweit einen ihr zuzurechnenden Gewerbeertrag der Organgesellschaften in H\u00f6he von insgesamt 56.241 \u20ac. Dieser setzte sich laut der Erg\u00e4nzungsliste wie folgt zusammen:<\/p>\n<p>14<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Gesellschaft<\/td>\n<td>Summe Gewinn und Hinzurechnungen<\/td>\n<td>Nach K\u00fcrzung gem. \u00a7 9 Nr. 1 S\u00e4tze 2 und 3<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Hotel \u201eO-Stra\u00dfe\u201c GmbH<\/td>\n<td>64.295<\/td>\n<td>0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Hotel \u201eA-Stra\u00dfe\u201d GmbH<\/td>\n<td>112.236<\/td>\n<td>0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Hotel \u201eV-Stra\u00dfe\u201c GmbH<\/td>\n<td>-4.085<\/td>\n<td>-4.085<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Hotel \u201eW-Stra\u00dfe\u201cGmbH<\/td>\n<td>-104.814<\/td>\n<td>-104.814<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u201eT-Hotel\u201c GmbH<\/td>\n<td>165.140<\/td>\n<td>165.140<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>56.241<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>15Das f\u00fcr die Veranlagung der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst zust\u00e4ndige Finanzamt (FA) \u201eC-Stadt\u201c veranlagte die Kl\u00e4gerin mit Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2001 vom 2.4.2003, ergangen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem. \u00a7 164 der Abgabenordnung (AO), antragsgem\u00e4\u00df. Der festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag belief sich auf 1.101,83 \u20ac.<\/p>\n<p>16F\u00fcr 2003 setzte das FA \u201eC-Stadt\u201c den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid vom 2.11.2004, ergangen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung, antragsgem\u00e4\u00df auf 0 \u20ac fest. Mit Feststellungsbescheid vom gleichen Tag stellte es des Weiteren einen vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust auf den 31.12.2003 von 23.309 \u20ac fest. Auch dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>17In ihrer Gewerbesteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2004 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin, dass sie Organtr\u00e4gerin der in der Erg\u00e4nzungsliste aufgef\u00fchrten Organgesellschaften A und W sei. Sie erkl\u00e4rte einen ihr zuzurechnenden Gewerbeertrag ihrer Organgesellschaften in H\u00f6he von insgesamt -218.019 \u20ac. Dieser setzte sich wie folgt zusammen:<\/p>\n<p>18<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>Summe Gewinn und Hinzurechnungen<\/td>\n<td>Nach K\u00fcrzung gem. \u00a7 9 Nr. 1 S\u00e4tze 2 und 3<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Hotel \u201eA-Stra\u00dfe\u201d GmbH<\/td>\n<td>273.019<\/td>\n<td>0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Hotel \u201eW-Stra\u00dfe\u201c GmbH<\/td>\n<td>-218.019<\/td>\n<td>-218.019<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>-218.019<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>19Den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2004 setzte das FA \u201eC-Stadt\u201c mit Bescheid vom 16.5.2006 auf 0 \u20ac fest. Mit Feststellungsbescheid vom gleichen Tag stellte es des Weiteren einen vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust auf den 31.12.2004 von 209.133 \u20ac fest. Auch diese beiden Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>20In der Zeit vom 15.6.2007 bis zum 10.7.2008 f\u00fchrte das Finanzamt f\u00fcr Gro\u00dfbetriebspr\u00fcfung \u201eC-Stadt\u201c eine Betriebspr\u00fcfung (k\u00fcnftig BP) bei der Kl\u00e4gerin durch. Laut dem BP-Bericht vom 14.7.2008 kam die BP u.a. zu dem Ergebnis, dass den Organt\u00f6chtern A, W und O die erweiterte K\u00fcrzung f\u00fcr Grundst\u00fccksunternehmen gem. \u00a7 9 Nr. 1 S\u00e4tze 2 bis 5 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nicht zustehe. F\u00fcr die Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen im BP-Bericht und der bzgl. dieser Problematik erstellten Anlage Bezug genommen.<\/p>\n<p>21Im Jahr 2007 verlegte die Kl\u00e4gerin ihren Sitz nach \u201eF-Stadt\u201c, so dass der Beklagte (k\u00fcnftig: das FA) zust\u00e4ndig wurde.<\/p>\n<p>22Das FA schloss sich der Auffassung der BP an und erlie\u00df am 15.12.2008 einen ge\u00e4nderten Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2001, in dem es den Gewerbesteuermessbetrag auf 12.685,15 \u20ac festsetzte. Die Hinzurechnungen aus den Gewerbeertr\u00e4gen der Organgesellschaften beliefen sich nunmehr auf 611.288 DM und setzten sich wie folgt zusammen:<\/p>\n<p>23<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>vor BP<\/td>\n<td>nach BP<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Hotel \u201eO-Stra\u00dfe\u201c GmbH<\/td>\n<td>0<\/td>\n<td>357.101<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Hotel \u201eA-Stra\u00dfe\u201d GmbH<\/td>\n<td>0<\/td>\n<td>188.664<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Hotel \u201eV-Stra\u00dfe\u201c GmbH<\/td>\n<td>-4.085<\/td>\n<td>-4.085<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Hotel \u201eW-Stra\u00dfe\u201c GmbH<\/td>\n<td>-104.814<\/td>\n<td>-95.532<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u201eT-Hotel\u201c GmbH<\/td>\n<td>165.140<\/td>\n<td>165.140<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>56.241<\/td>\n<td>611.288<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>24Dar\u00fcber hinaus erlie\u00df das FA am gleichen Tag ge\u00e4nderte Bescheide \u00fcber die Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge f\u00fcr 2003 (0 \u20ac) und 2004 (4.605 \u20ac) sowie die gesonderte Feststellungen des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 und den 31.12.2004, in denen es einen vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust von 13.951 \u20ac (31.12.2003) bzw. von 0\u00a0\u20ac (31.12.2004) feststellte. Die Vorbehalte der Nachpr\u00fcfung hob das FA jeweils auf. In Bezug auf 2004 legte das FA \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit dem BP-Bericht \u2013Gewerbeertr\u00e4ge der Organgesellschaften von 90.994 \u20ac (bislang -218.019 \u20ac) zugrunde, die sich wie folgt zusammen setzten:<\/p>\n<p>25<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>vor BP<\/td>\n<td>nach BP<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Hotel \u201eA-Stra\u00dfe\u201d GmbH<\/td>\n<td>0<\/td>\n<td>255.045<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Hotel \u201eW-Stra\u00dfe\u201c GmbH<\/td>\n<td>-218.019<\/td>\n<td>-164.051<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>-218.018<\/td>\n<td>90.994<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>26F\u00fcr 2004 ber\u00fccksichtigte das FA bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaften A und W die K\u00fcrzung von 1,2% des Einheitswerts gem. \u00a7 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG.<\/p>\n<p>27Gegen die \u00c4nderungsbescheide nach BP legte die Kl\u00e4gerin fristgem\u00e4\u00df Einspr\u00fcche ein. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, dass erhebliche Einwendungen gegen die Versagung der Inanspruchnahme der erweiterten K\u00fcrzung gem. \u00a7 9 Abs. 1 S\u00e4tze 2 bis 5 GewStG sowie den sich hieraus bei der Gesellschaft ergebenden steuerlichen Folgewirkungen best\u00fcnden. In der Stellungnahme des Pr\u00fcfers sei an keiner Stelle substantiiert dargelegt, weshalb diese zu versagen sei. Insgesamt w\u00fcrden die Ausf\u00fchrungen im BP-Bericht sowohl in Bezug auf den Tatsachenvortrag als auch hinsichtlich der rechtlichen Schlussfolgerungen bestritten. In rechtlicher Hinsicht sei auf Folgendes hinzuweisen:<\/p>\n<p>28-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Anwendung des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG sei vorliegend nicht dadurch ausgeschlossen, dass \u2013 wie vom FA behauptet \u2013 die Organgesellschaften gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielen w\u00fcrden. Letzteres treffe nicht zu. Im Streitfall gehe die Grundst\u00fccksverwaltung nicht \u00fcber den Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung hinaus. Zwischen den Organgesellschaften und der \u201eT\u201c bestehe insbesondere keine gewerbliche Mitunternehmerschaft, sondern lediglich ein Pachtvertrag mit Umsatzbeteiligung. Ein Mitunternehmerrisiko der Organgesellschaften liege nicht vor. Es treffe zwar zu, dass es zu einer \u201eAbsaugung\u201c des Gewinns der \u201eT\u201c komme, da diese einen variablen Mietanteil von 85% des Nettobetriebsergebnisses des jeweiligen Hotels abf\u00fchren m\u00fcsse. Dies allein f\u00fchre nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aber nicht dazu, dass sich das Risiko des Vertragspartners zu einem Mitunternehmerrisiko verdichte. Eine Beteiligung an einem etwaigen Verlust der \u201eT\u201c bestehe ebenso wenig wie eine Beteiligung an den stillen Reserven. Eine Mitunternehmerinitiative liege ebenfalls nicht vor. Die vom FA herangezogene \u201eBarhocker-Entscheidung\u201c (Hinweis auf BFH-Urteil vom 18.4.2000 VIII R 68\/98, Sammlung der Entscheidungen des BFH &#8211;BFHE&#8211; 192, 100, Bundessteuerblatt &#8211;BStBl&#8211; 2001, 359) sei mit der im Streitfall gegebenen Konstellation nicht vergleichbar, da zwar ein Automatenaufsteller-Vertrag, wie er der BFH-Entscheidung zugrunde gelegen habe, gesellschafts\u00e4hnliche Merkmale aufweise, nicht aber der im Streitfall geschlossene Pachtvertrag.<\/p>\n<p>29-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Entgegen der Auffassung der BP handle es sich auch nicht um eine Betriebsverpachtung im Ganzen. So w\u00fcrden zum Beispiel die Lizenzvertr\u00e4ge zum Betreiben des Hotels als \u201eJ\u201c nicht durch die Organgesellschaften \u00fcberlassen. Hinzu komme, dass als wesentliche Betriebsgrundlage das Geb\u00e4ude anzusehen sei. Es k\u00f6nne nicht richtig sein, dass die Vermietung des Geb\u00e4udes als gewerbliche T\u00e4tigkeit anzusehen sei, denn dann w\u00e4re jede reine Geb\u00e4udevermietung bereits als gewerblich zu qualifizieren. Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, hier in Gestalt des Einrichtungsinventars, verleihe der Vermietung des Grundbesitzes noch keinen gewerblichen Charakter. Hinzu komme, dass die Organgesellschaften gar keine betrieblichen Vorrichtungen vermieten w\u00fcrden. Vielmehr handle es sich fast ausschlie\u00dflich um Gegenst\u00e4nde des t\u00e4glichen privaten Gebrauchs wie:<\/p>\n<p>30o\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 K\u00fcchenausstattungen<\/p>\n<p>31o\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Elektroanlagen<\/p>\n<p>32o\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Elektroger\u00e4te<\/p>\n<p>33o\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Zimmereinrichtungen<\/p>\n<p>34o\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 diverses Kleinmaterial.<\/p>\n<p>35-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Das Merkmal der Ausschlie\u00dflichkeit sei erf\u00fcllt. Der Wortlaut der K\u00fcrzungsvorschrift sei insoweit nach dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz zu reduzieren. Unsch\u00e4dlich sei eine Vermietung von Inventar, wenn diese einen wirtschaftlich zu vernachl\u00e4ssigenden Umfang habe. Im vorliegenden Fall sei die Vermietung des Inventars als blo\u00dfes Nebengesch\u00e4ft zum Hauptgesch\u00e4ft, n\u00e4mlich der \u00dcberlassung der Geb\u00e4ude, anzusehen.<\/p>\n<p>36-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In qualitativer Hinsicht werde die vom BFH aufgestellte Voraussetzung, dass die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundst\u00fccksverwaltung angesehen werden m\u00fcsse, erf\u00fcllt. Die vorliegende Konstellation entspreche derjenigen im Getreidesilofall (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4.10.2006 VIII R 48\/05, abrufbar in juris).<\/p>\n<p>37-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In quantitativer Hinsicht komme es auf die absolute und relative H\u00f6he der Anschaffungskosten (AK) der Betriebsvorrichtungen im Verh\u00e4ltnis zu den Gesamt-AK an. Nach der Rechtsprechung des BFH sei von einer Geringf\u00fcgigkeitsgrenze von 10% auszugehen. Im Streitfall w\u00fcrden die AK der Betriebsvorrichtungen nicht 10% der Gesamt-AK \u00fcbersteigen. In diesem Zusammenhang sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Au\u00dfenanlagen, Telefonanlagen und Elektroanlagen bewertungsrechtlich zu den Geb\u00e4uden und nicht zu den Betriebsvorrichtungen z\u00e4hlen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>38F\u00fcr die weiteren Einzelheiten der Einspruchsbegr\u00fcndung wird auf die Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren (insbesondere die vom 20.5.2009 und vom 20.11.2009) Bezug genommen.<\/p>\n<p>39Das FA wies die Einspr\u00fcche mit Einspruchsentscheidung vom 26.2.2010, auf die wegen ihres Inhalts Bezug genommen wird, als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung st\u00fctzte sich das FA im Wesentlichen darauf, dass das Ausschlie\u00dflichkeitskriterium nicht gewahrt sei und dass es sich dar\u00fcber hinaus auch um den Fall einer Betriebsverpachtung im Ganzen handle.<\/p>\n<p>40Hiergegen richtet sich die fristgem\u00e4\u00df erhobene Klage, zu deren Begr\u00fcndung erg\u00e4nzend Folgendes vorgetragen wird: Das FA habe die Anwendung der erweiterten Grundbesitzk\u00fcrzung gem. \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf die Ertr\u00e4ge der Grundst\u00fccks(organ)gesellschaften zu Unrecht versagt. Die Organgesellschaften seien als Grundst\u00fccksunternehmen im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren. Der im BP-Bericht dargestellte Sachverhalt sei unzutreffend und werde bestritten. Tats\u00e4chlich h\u00e4tten die Organgesellschaften der Kl\u00e4gerin der \u201eT\u201c zu keinem Zeitpunkt Inventar im Rahmen einer Verpachtung zur Verf\u00fcgung gestellt. Es sei ausschlie\u00dflich der Grundbesitz \u00fcberlassen worden. Die zwischen den Organgesellschaften und der \u201eT\u201c geschlossenen Pachtvertr\u00e4ge w\u00fcrden nicht die tats\u00e4chliche Vertragsdurchf\u00fchrung widerspiegeln. Daraus erkl\u00e4re sich z.B. auch der Umstand, dass das in \u00a7 1 des Pachtvertrags vom 30.4.2001 zwischen der W und der \u201eT\u201c in Bezug genommene Inventarverzeichnis gar nicht existiere.<\/p>\n<p>41In rechtlicher Hinsicht werde auf die Begr\u00fcndung im Einspruchsverfahren Bezug genommen. Selbst wenn man den vom FA behaupteten Sachverhalt als wahr unterstelle, greife dennoch die Rechtsfolge der erweiterten K\u00fcrzung gem. \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Die Mitverpachtung des Inventars d\u00fcrfe bei einer an Sinn und Zweck gerichteten Auslegung der Vorschrift nicht zu einem Ausschluss der K\u00fcrzung f\u00fchren. Mit der Verpachtung des Inventars werde n\u00e4mlich noch nicht die Grenze zur Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten. Die hier vertretene Rechtsauffassung stehe auch im Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift. Zwar sehe diese eine K\u00fcrzung nur f\u00fcr Unternehmen vor, die eigenen Grundbesitz verwalten w\u00fcrden. Das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot gelte nach der Rechtsprechung des BFH aber auch dann noch als gewahrt, wenn der Steuerpflichtige neben Grundbesitz andere Wirtschaftsg\u00fcter in nur geringem Umfang mitvermiete. Die von der Rechtsprechung aufgestellte Geringf\u00fcgigkeitsgrenze w\u00fcrden die Organgesellschaften der Kl\u00e4gerin keinesfalls \u00fcberschreiten, selbst wenn man die vom FA behauptete Mitverpachtung des Inventars als wahr unterstelle.<\/p>\n<p>42Soweit das Finanzgericht (FG) auf das BFH-Urteil vom 18.5.2011 X R 4\/10 (BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887) hingewiesen habe, wonach die erweiterte K\u00fcrzung f\u00fcr Grundst\u00fccksunternehmen zu versagen sei, wenn es sich bei dem Grundst\u00fccksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundst\u00fccke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermiete, sei dieses auf die hier gegebene Konstellation nicht anwendbar. Im Streitjahr 2001 habe in Bezug auf die \u201eT\u201c keine Organschaft vorgelegen. Die \u201eT\u201c sei zwar wirtschaftlich und finanziell in die Kl\u00e4gerin eingegliedert gewesen. Es fehle jedoch an der organisatorischen Eingliederung. Ausweislich des Handelsregisters sei Frau \u201eM\u201c alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der \u201eT\u201c gewesen. Diese sei aber nicht auch zur F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte der Kl\u00e4gerin befugt gewesen. Gleiches gelte im Ergebnis auch f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2004, da mit der \u201eT\u201c kein Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag geschlossen worden sei.<\/p>\n<p>43Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>44den Bescheid \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2001 und den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 jeweils vom 15.12.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2010 dahingehend zu \u00e4ndern, dass eine erweiterte K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr.\u00a01 Satz 2 GewStG ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n<p>45Das FA beantragt,<\/p>\n<p>46\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>47Das FA h\u00e4lt an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest. Es tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor, dass der Klagevortrag zum Teil in sich widerspr\u00fcchlich sei, da die Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren selbst vorgetragen habe, dass die Organgesellschaften Gegenst\u00e4nde des t\u00e4glichen Gebrauchs mitvermietet h\u00e4tten.<\/p>\n<p>48E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>49Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>50Der Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2001 vom 15.12.2008 und die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 und den 31.12.2004 vom 15.12.2008, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.2.2010, sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten. Mit Recht hat das FA der Kl\u00e4gerin die begehrte erweiterte K\u00fcrzung bei Grundst\u00fccksunternehmen gem. \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG versagt.<\/p>\n<p>51I. Die Kl\u00e4gerin kann die erweiterte Grundbesitzk\u00fcrzung in den Streitjahren 2001 und 2004 nicht in Anspruch nehmen, da sie nicht ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz verwaltet bzw. genutzt hat.<\/p>\n<p>521. Gem. \u00a7 9 Nr. 1 Satz 1 1. Halbs. GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 vom Hundert des Einheitswerts des zum Betriebsverm\u00f6gen des Unternehmers geh\u00f6renden Grundbesitzes gek\u00fcrzt. An die Stelle der K\u00fcrzung nach Satz\u00a0 1 tritt gem. \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienh\u00e4user, Zweifamilienh\u00e4user oder Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, ver\u00f6ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14.12.1984 (Bundesgesetzblatt I 1984, 1493), errichten und ver\u00e4u\u00dfern, die K\u00fcrzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>53Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH ist das Tatbestandsmerkmal der \u201eAusschlie\u00dflichkeit\u201c eng auszulegen und beinhaltet prinzipiell keine Auslegungsspielr\u00e4ume (vgl. BFH-Urteil vom 14.4.2000 I B 104\/99, BFH\/NV 2000, 1497). Ausnahmen wegen Geringf\u00fcgigkeit seien deshalb auch nicht aufgrund des verfassungsrechtlich gew\u00e4hrleisteten Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (vgl. BFH-Urteil vom 14.4.2000 I B 104\/99, BFH\/NV 2000, 1497). Vor diesem Hintergrund hat der BFH im Regelfall auch die Mietvermietung von Betriebsvorrichtungen als beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich angesehen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteil vom 26.2.1992 I R 53\/90, BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738). Betriebsvorrichtungen fallen nicht unter den \u201eGrundbesitz\u201c im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Welche Wirtschaftsg\u00fcter dem Begriff des \u201eGrundbesitzes\u201c unterfallen, ist \u00a7 68 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu entnehmen, der den deckungsgleichen Begriff des \u201eGrundverm\u00f6gens\u201c definiert (vgl. BFH-Urteile vom 22.6.1977 I R 50\/75, BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778; vom 26.2.1992 I R 53\/90, BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738). Danach geh\u00f6ren zum Grundverm\u00f6gen u.a. der Grund und Boden, die Geb\u00e4ude, die sonstigen Bestandteile und das Zubeh\u00f6r. Nicht in das Grundverm\u00f6gen einzubeziehen sind dagegen u.a. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage geh\u00f6ren (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind (\u00a7\u00a068 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Ihre \u00dcberlassung stellt daher keine Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz, sondern eine eigenst\u00e4ndige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit dar (vgl. etwa BFH-Urteil vom 26.2.1992 I R 53\/90, BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738).<\/p>\n<p>54Allerdings hat der BFH unter engen Voraussetzungen Ausnahmen davon zugelassen, dass die Mit\u00fcberlassung von Betriebsvorrichtungen zu einem Ausschluss der erweiterten Grundbesitzk\u00fcrzung f\u00fchrt (eingehend zu den Pr\u00fcfungskriterien und der Pr\u00fcfungsabfolge Roser in Lenski\/Steinberg, Kommentar zum GewStG, \u00a7 9 Nr. 1 Rn. 128 ff.). Eine solche Mit\u00fcberlassung soll (in sog. qualitativer Hinsicht) noch innerhalb des von dem Ausschlie\u00dflichkeitsgebot des \u00a7\u00a09 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens liegen, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dient und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und Grundst\u00fccksnutzung angesehen werden kann (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 26.2.1992 I R 53\/90, BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738; vom 26.8.1993 IV R 18\/91, BFH\/NV 1994, 338; vom 18.4.2000 VIII R 68\/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359; vom 17.5.2006 VIII R 39\/05, BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659; vom 4.10.2006 VIII R 48\/05, abrufbar in juris; vom 5.3.2006 I R 56\/07, BFH\/NV 2008, 1359). Ma\u00dfgeblich ist insoweit, ob die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen f\u00fcr die \u201eNutzung\u201c des Grundst\u00fccks wirtschaftlich zwingend notwendig, d.h. unentbehrlich ist, nicht aber, ob eine vom Geb\u00e4ude getrennte Nutzung der Betriebsvorrichtungen in sinnvoller Weise nicht in Betracht komme (vgl. BFH-Beschluss vom 7.4.2011 IV B 157\/09, BFH\/NV 2011, 1392). Als unsch\u00e4dlich anerkannt hat der BFH insbesondere den Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen f\u00fcr die Mieter und von notwendigen Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und \u00c4hnlichem (vgl. BFH-Urteile vom 14.6.2005 VIII R 3\/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778; vom 5.3.2006 I R 56\/07, BFH\/NV 2008, 1359).<\/p>\n<p>552. \u00dcbertragen auf den Streitfall folgt hieraus, dass der Kl\u00e4gerin die erweiterte Grundbesitzk\u00fcrzung gem. \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zusteht, da die Inanspruchnahme durch eine (sch\u00e4dliche) Mit\u00fcberlassung von Betriebsvorrichtungen ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p>56a) Im Streitfall steht zur \u00dcberzeugung des Senats fest, dass die Organt\u00f6chter der Kl\u00e4gerin, die die erweiterte Grundbesitzk\u00fcrzung beantragt haben, auch ihr Inventar an die \u201eT\u201c als Betriebsgesellschaft \u00fcberlassen haben.<\/p>\n<p>57aa) Das Klagebegehren, die erweiterte Grundbesitzk\u00fcrzung zu gew\u00e4hren, ist zun\u00e4chst sinngem\u00e4\u00df dahingehend auszulegen, dass es sich nur auf die Tochtergesellschaften bezieht, die eine entsprechende K\u00fcrzung beantragt haben. Bei der erweiterten Grundbesitzk\u00fcrzung handelt es sich um ein antragsgebundenes Wahlrecht. Im Rahmen eines Organkreises sind die Verh\u00e4ltnisse einer jeden Gesellschaft unabh\u00e4ngig von den Verh\u00e4ltnissen der anderen zu beurteilen. Das Wahlrecht, die erweiterte Grundbesitzk\u00fcrzung in Anspruch zu nehmen, steht jeder Gesellschaft unabh\u00e4ngig von der Aus\u00fcbung durch die anderen zu; eine einheitliche Aus\u00fcbung des Wahlrechts ist nicht erforderlich. Im Streitfall haben die Grundst\u00fccksunternehmen das Wahlrecht nach Aktenlage (und abweichend von der Darstellung im BP-Bericht vom 21.7.2008, Tz. 29) offenbar abweichend voneinander ausge\u00fcbt, und zwar dergestalt, dass nur die Grundst\u00fccksunternehmen mit positiven Ergebnisbeitr\u00e4gen die erweiterte Grundbesitzk\u00fcrzung beantragt haben. Wie sich aus den Mitteilungen der Finanz\u00e4mter der Organgesellschaften vor BP ergibt, wurde die erweiterte Grundbesitzk\u00fcrzung im Streitjahr 2001 von den Gesellschaften A und O und im Streitjahr 2004 von der Gesellschaft A in Anspruch genommen. Dass die W in den Streitjahren die erweiterte Grundbesitzk\u00fcrzung beantragt h\u00e4tte, ist f\u00fcr den Senat aus den Akten nicht ersichtlich und vor dem Hintergrund, dass wohl negative Ergebnisbeitr\u00e4ge aus der Vermietung des Grundst\u00fccks nebst Inventar erzielt wurden, auch nicht nachvollziehbar. Letztlich k\u00e4me man im Streitfall aber zu keinem anderen Ergebnis, wenn \u2013 wie in Rz. 29 des BP-Berichts dargestellt \u2013 auch diese Organtochter die erweiterte Grundbesitzk\u00fcrzung beanspruchen w\u00fcrde, da sie ebenfalls, wie nachfolgend ausgef\u00fchrt, Betriebsvorrichtungen \u00fcberlassen hat. F\u00fcr die V wurde die erweiterte Grundbesitzk\u00fcrzung weder im Veranlagungsverfahren noch im Einspruchs- oder Klageverfahren beantragt.<\/p>\n<p>58bb) Es steht zur \u00dcberzeugung des Senats fest, dass die Grundst\u00fccksgesellschaften A, O und W in 2001 und A und W in 2004 im Rahmen der Pachtvertr\u00e4ge mit der \u201eT\u201c das in ihrem Eigentum stehende Hotelinventar \u00fcberlassen haben.<\/p>\n<p>59Aus den von der Kl\u00e4gerin im Rahmen der BP vorgelegten Pachtvertr\u00e4gen ist zu entnehmen ist, dass Pachtgegenstand jeweils das Grundst\u00fcck nebst Geb\u00e4ude und s\u00e4mtlichem vorhandenen Gro\u00df- und Kleininventar war. Dies ergibt sich f\u00fcr die W aus \u00a7\u00a01 des Pachtvertrages vom 30.4.2001 und f\u00fcr die A aus \u00a7 1 des Mietvertrages zwischen der \u201eD2\u201c GmbH und der \u201eD-Immobilien-GmbH\u201c vom 30.12.1993, in den die \u201eT\u201c am 23.4.2001 als Mieterin und die A als Vermieterin eingetreten sind. In Bezug auf die O wurde am 30.4.2001 ein Pachtvertrag geschlossen, der sich zwar nicht in den den Streitfall betreffenden Akten befindet, nach den \u2013 unwidersprochenen \u2013 Feststellungen der BP aber im Wesentlichen dem Vertrag zwischen der W und der \u201eT\u201c gleichen Datums entsprach.<\/p>\n<p>60Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Anlageverzeichnissen der Grundst\u00fccksgesellschaften O, A und W entnehmen, dass das Inventar, also etwa die Hoteleinrichtung und die Zimmereinrichtungen, bei diesen bilanziert wurde.<\/p>\n<p>61Soweit die Kl\u00e4gerin im Klageverfahren mit Schrifts\u00e4tzen vom 15.10.2010 und vom 4.1.2011 bestritten hat, dass die Grundst\u00fccksgesellschaften Inventar an die \u201eT\u201c \u00fcberlassen h\u00e4tten, sieht der Senat dieses Bestreiten als unsubstantiiert an. Der seinerzeit f\u00fcr die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin t\u00e4tige Steuerberater, der die betreffenden Schrifts\u00e4tze gefertigt hat, hat lediglich behauptet, dass die geschlossenen Pachtvertr\u00e4ge nicht die tats\u00e4chliche Vertragsdurchf\u00fchrung widerspiegeln w\u00fcrden. Ein Beweisantritt ist insoweit nicht erfolgt. Der inzwischen f\u00fcr die Prozessbevollm\u00e4chtigte mit der Mandatswahrnehmung betraute Steuerberater hat im Er\u00f6rterungstermin vom 16.7.2013 auf Befragen des Berichterstatters angegeben, dass auch aus seiner Sicht keine Zweifel daran best\u00fcnden, dass das Inventar durch die Grundst\u00fccksgesellschaften \u00fcberlassen worden sei.<\/p>\n<p>62cc) Jedenfalls bei Teilen des \u00fcberlassenen Inventars handelte es sich um Betriebsvorrichtungen. Insoweit bedurfte es keiner Abgrenzung im Einzelnen, da dies jedenfalls uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr die Hoteleinrichtung und die Zimmereinrichtungen gilt.<\/p>\n<p>63Bei den betreffenden Wirtschaftsg\u00fctern handelt es sich zwar dem Grunde nach um \u201eGrundverm\u00f6gen\u201c im Sinne des \u00a7 68 Abs.\u00a01 Nr. 1 BewG, da sie zivilrechtlich als Grundst\u00fcckszubeh\u00f6r im Sinne des \u00a7 97 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zu qualifizieren sind. Es greift jedoch vorliegend die Ausnahmeregelung des \u00a7 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG, wonach Betriebsvorrichtungen nicht in das Grundverm\u00f6gen einzubeziehen sind. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenst\u00e4nde voraus, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (vgl. etwa BFH-Urteile vom 5.9.2002 III R 8\/99, BFHE 200, 164, BStBl II 2002, 877 und vom 28.2.2013 III R 35\/12, BFHE 240, 453, BStBl II 2013, 606). Dagegen gen\u00fcgt es nicht, wenn eine Anlage f\u00fcr den Betrieb lediglich n\u00fctzlich, notwendig oder gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist (vgl. BFH-Urteil vom 5.9.2002 III R 8\/99, BFHE 200, 164, BStBl II 2002, 877). Entscheidend ist, ob die Gegenst\u00e4nde von ihrer Funktion her unmittelbar zur Aus\u00fcbung des Gewerbes genutzt werden, wobei es gen\u00fcgt, wenn die Anlage dem Betrieb des Gewerbes als Hauptzweck dient (vgl. BFH-Urteile vom 5.9.2002 III R 8\/99, BFHE 200, 164, BStBl II 2002, 877; vom 28.2.2013 III R 35\/12, BFHE 240, 453, BStBl II 2013, 606).<\/p>\n<p>64Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Hoteleinrichtung und die Zimmereinrichtungen vor. Ein Hotel dient in erster Linie der Beherbergung von Menschen in separaten R\u00e4umlichkeiten, die f\u00fcr den vor\u00fcbergehenden Aufenthalt sowie die \u00dcbernachtung hergerichtet sein m\u00fcssen. Hierzu sind u.a. bestimmte Einrichtungsgegenst\u00e4nde wie etwa Bett, Schrank, Tisch und Stuhl erforderlich. Da dar\u00fcber hinaus in einem Hotel in der Regel auch Verpflegungsleistungen angeboten werden, bedarf es hierf\u00fcr weiterer Aufenthaltsr\u00e4ume und entsprechender Hoteleinrichtungsgegenst\u00e4nde. Sowohl die Zimmereinrichtung als auch die Hoteleinrichtung dienen unmittelbar der Aus\u00fcbung des Hotelgewerbes und nicht (allein) dazu, das Geb\u00e4ude besser nutzen zu k\u00f6nnen (vgl. zur in diesem Fall fehlenden unmittelbaren gewerblichen Nutzung BFH-Urteil vom 7.9.2000 III R 48\/97, BFHE 194, 289, BStBl II 2001, 253).<\/p>\n<p>65b) Die \u00dcberlassung der Betriebsvorrichtungen kann im Streitfall auch nicht als ausnahmsweise beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dlich angesehen werden. Die vom BFH (auf der \u201equalitativen\u201c Pr\u00fcfungsstufe, vgl. Roser in Lenski\/Steinberg, Kommentar zum GewStG, \u00a7 9 Nr. 1 Rn. 129) als Ausnahme von der Sch\u00e4dlichkeit anerkannte Voraussetzung, dass die \u00dcberlassung der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen muss und sie daher als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und Grundst\u00fccksnutzung angesehen werden kann, liegt im Streitfall nicht vor. Der von den Grundst\u00fccksgesellschaften an die \u201eT\u201c \u00fcberlassene Grundbesitz ist auch ohne die hier ma\u00dfgeblichen Betriebsvorrichtungen sinnvoll nutzbar. Auch wenn in der Praxis h\u00e4ufig bereits vollst\u00e4ndig ausgestattete Hotelimmobilien inklusive Hotel- und Zimmereinrichtung verpachtet werden (vgl. etwa die Publikation \u201eBeherbergungsgewerbe in Deutschland, Leitfaden f\u00fcr Immobiliengutachter, 2. Aufl., abrufbar unter http:\/\/www.voeb.de, Seiten 80 ff.), f\u00fchrt dies nicht dazu, dass die Mit\u00fcberlassung als \u201ezwingend\u201c im Sinne der BFH-Rechtsprechung anzusehen ist. Der Umstand, dass auch Vertr\u00e4ge \u00fcber Hotelimmobilien ohne Inventur abgeschlossen werden, zeigt, dass potentielle Betreiber einer Hotelimmobilie ein solches Objekt, w\u00fcrde es ohne eine entsprechende Innenausstattung angeboten, auch in diesem Zustand mieten und selbst ausstatten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>66Dar\u00fcber hinaus ist nach Auffassung des Senats der Anwendungsbereich der vom BFH anerkannten Ausnahme von der \u201eAusschlie\u00dflichkeit\u201c im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG restriktiv auszulegen. Potentielle Ausnahmef\u00e4lle m\u00fcssen daher von ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung den vom BFH anerkannten F\u00e4llen wie etwa der Unterhaltung von notwendigen Sondereinrichtungen f\u00fcr die Mieter oder von zentralen Heizungsanlagen gleichkommen. Dies setzt nach Auffassung des Senats voraus, dass es sich zumindest um fest mit dem Grundst\u00fcck verbundene Wirtschaftsg\u00fcter handelt (so wohl auch der BFH in seinem Urteil vom 14.6.2005 VIII R 3\/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778), w\u00e4hrend der Mitvermietung von Wirtschaftsg\u00fctern, die \u2013 wie hier \u2013 bereits nach zivilrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben als bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter zu qualifizieren sind, keine gleich hohe Bedeutsamkeit zuzumessen ist. Die hier vorliegende Mit\u00fcberlassung von Einrichtungsgegenst\u00e4nden ist daher nach Auffassung des Senats stets als beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich zu qualifizieren.<\/p>\n<p>67Schlie\u00dflich handelt es sich vorliegend auch nicht deshalb um eine ausnahmsweise unsch\u00e4dliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, weil diese nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter die Rechtsnatur von Betriebsvorrichtungen h\u00e4tten (so der BFH in seiner \u201eSchwimmbad\u201c-Entscheidung, vgl. BFH-Urteil vom 22.6.1977 I R 50\/75, BFHE 12, 534, BStBl II 1977, 778). Ob eine solche Ausnahme nach der neueren (restriktiveren) Rechtsprechung \u00fcberhaupt noch zum Tragen k\u00e4me, kann hier dahingestellt bleiben. Bei einem Hotel sind die Einrichtungen speziell auf die Erfordernisse des Hotelbetriebs zugeschnitten. Die entsprechenden Wirtschaftsg\u00fcter waren daher vorliegend von Anfang an zu einer Nutzung f\u00fcr gewerbliche Zwecke bestimmt und wurden nicht erst aufgrund der Eigenart ihrer Nutzung durch die \u201eT\u201c zu Betriebsvorrichtungen.<\/p>\n<p>68II. In Bezug auf das Streitjahr 2001 ergibt sich der Ausschluss der erweiterten Grundbesitzk\u00fcrzung dar\u00fcber hinaus auch daraus, dass es sich um eine Vermietung innerhalb des Organkreises handelte.<\/p>\n<p>69Der Senat schlie\u00dft sich insoweit der Rechtsprechung des BFH an, der mit Urteil vom 18.5.2011 X R 4\/10 (BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887) entschieden hat, dass die erweiterte K\u00fcrzung f\u00fcr Grundst\u00fccksunternehmen gem. \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu versagen ist, wenn es sich bei dem Grundst\u00fccksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundst\u00fccke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet. Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Im Streitjahr 2001 haben die Grundst\u00fccksgesellschaften W, O und A die in ihrem Betriebsverm\u00f6gen befindlichen Hotelobjekte an die \u201eT\u201c vermietet. Diese Vermietung fand innerhalb eines Organkreises statt, da die Kl\u00e4gerin sowohl in einem Organschaftsverh\u00e4ltnis mit den Grundst\u00fccksgesellschaften als auch mit der \u201eT\u201c stand.<\/p>\n<p>70Letzteres sieht der Senat als erwiesen an. Nach der f\u00fcr das Streitjahr 2001 geltenden Rechtslage gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 GewStG eine Kapitalgesellschaft dann als Betriebsst\u00e4tte eines anderen Unternehmens, wenn sie in jenes inl\u00e4ndische gewerbliche Unternehmen in der Weise eingegliedert ist, dass die Voraussetzungen des \u00a7 14 Nr. 1 und 2 KStG a.F. erf\u00fcllt sind. Dies setzt das Bestehen einer finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung voraus. Die ersten beiden Eingliederungsmerkmale sind im Streitfall unstreitig erf\u00fcllt. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist dar\u00fcber hinaus aber auch die organisatorische Eingliederung gegeben. Eine solche setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene M\u00f6glichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung tats\u00e4chlich wahrgenommen wird. Es kommt deshalb darauf an, dass der Organtr\u00e4ger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beherrscht (vgl. BFH-Urteile vom 5.12.2007 V R 26\/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451 und vom 9.10.2002 V R 64\/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375), wobei zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organtr\u00e4ger und der Organgesellschaft sichergestellt sein muss, dass eine vom Willen des Organtr\u00e4gers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet (vgl. etwa BFH-Urteil vom 5.12.2007 V R 26\/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451). Die organisatorische Eingliederung kann sich aus einer personellen Verflechtung ergeben, wozu in aller Regel die personelle Verflechtung beider Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungen erforderlich ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 20.8.2009 V R 30\/06, BFH\/NV 2009, 2080). Allerdings ist eine vollst\u00e4ndige Identit\u00e4t der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von Organtr\u00e4gerin und Organgesellschaft nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 5.12.2007 V R 26\/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451). Der Organtr\u00e4ger kann auch durch ausschlie\u00dflich organisatorische Ma\u00dfnahmen sicherstellen, dass sein Wille in der Organgesellschaft tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrt wird. Die mit der finanziellen Eingliederung einhergehende M\u00f6glichkeit der Weisung durch Gesellschafterbeschluss f\u00fchrt noch nicht zur organisatorischen Eingliederung. Erforderlich sind vielmehr institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsm\u00f6glichkeiten in den Kernbereich der laufenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung (vgl. etwa BFH-Urteil vom 3.4.2008 V R 76\/05, BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905).<\/p>\n<p>71Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin in einem Beiblatt zu ihrer Gewerbesteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2001 angegeben, dass mit der \u201eT\u201c eine gewerbesteuerliche Organgesellschaft bestehe. Das FA hat die Kl\u00e4gerin insoweit antragsgem\u00e4\u00df veranlagt. Auch nach Durchf\u00fchrung der BP war das Bestehen eines Organschaftsverh\u00e4ltnisses nicht streitig. Erstmals im Klageverfahren hat die Kl\u00e4gerin \u2013 nach dem Hinweis des Berichterstatters auf das BFH-Urteil vom 18.5.2011 X R 4\/10 (BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887) \u2013 vorgetragen, dass mangels Gesch\u00e4ftsf\u00fchreridentit\u00e4t keine organisatorische Eingliederung bestanden habe. Im Er\u00f6rterungstermin vom 16.7.2013 hat der Berichterstatter die Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag nicht ausreichend sei. Es bed\u00fcrfe weiterer Angaben dazu, ob die Beherrschung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der \u201eT\u201c nicht ggf. durch institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsm\u00f6glichkeiten in den Kernbereich der laufenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung sichergestellt worden sei. Ein weiterer Vortrag zu diesem Punkt ist nicht erfolgt. Vielmehr hat der Prozessvertreter der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung hierzu ausgef\u00fchrt, dass er zu diesem Punkt \u2013 trotz der Aufforderung zur Aufkl\u00e4rung durch das FG \u2013 keine weiteren Ausf\u00fchrungen machen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>72Die fehlende Mitwirkung an der Aufkl\u00e4rung dieses Umstandes wirkt sich vorliegend zu Lasten der Kl\u00e4gerin aus. Aus der gemeinsamen Verantwortung von Steuerpflichtigem einerseits und Finanzbeh\u00f6rde sowie FG andererseits f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Sachaufkl\u00e4rung im Geltungsbereich des Abgabenrechts folgt u.a., dass sich dann, wenn ein Steuerpflichtiger ihm auferlegte allgemeine oder besondere Mitwirkungs-, Informations- oder Nachweispflichten verletzt, grunds\u00e4tzlich die Ermittlungspflicht der Finanzbeh\u00f6rde (\u00a7 88 Abs.1 AO 1977) oder des FG (\u00a7 76 Abs.1 S\u00e4tze 2 bis 4 und \u00a7 96 Abs.1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) entsprechend mindert (vgl. BFH-Urteil vom 15.2.1989 X R 16\/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Kriterien und Ausma\u00df der Reduzierung von Sachaufkl\u00e4rungspflicht und Beweisma\u00df lassen sich nicht generell festlegen, sondern nur von Fall zu Fall bestimmen (vgl. zu den einzelnen Kriterien BFH-Urteil vom 15.2.1989 X R 16\/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462).<\/p>\n<p>73Die Kl\u00e4gerin hat ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie keine Angaben dazu gemacht hat, ob institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsm\u00f6glichkeiten bestanden haben. Der Senat stuft diese Verletzung der Mitwirkungspflicht als schwerwiegend ein. Dies folgt zum einen daraus, dass es sich um Tatsachen handelt, die in der alleinigen Beweissph\u00e4re der Kl\u00e4gerin liegen. Die Verantwortung des Steuerpflichtigen f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts ist aber umso gr\u00f6\u00dfer (und die von Finanzbeh\u00f6rden und FG entsprechend geringer), je mehr Tatsachen oder Beweismittel der vom Steuerpflichtigen beherrschten Informations- und\/oder T\u00e4tigkeitssph\u00e4re angeh\u00f6ren (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15.2.1989 X R 16\/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Zum anderen sieht der Senat vorliegend eine gesteigerte Mitverantwortung der Kl\u00e4gerin deshalb als gegeben an, weil der Vortrag, es liege kein Organschaftsverh\u00e4ltnis zur \u201eT\u201c vor, \u2013 trotz gegenteiliger Angaben in der Gewerbesteuererkl\u00e4rung \u2013 erstmals auf einen Hinweis des Gerichts hin erfolgte. Vor diesem Hintergrund ist der Senat auf der Grundlage des \u00a7\u00a0162 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. \u00a7 96 Abs.1 Satz 1 FGO befugt, aus dem Verhalten der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung nachteilige Schl\u00fcsse zu ziehen bzw. belastende Unterstellungen vorzunehmen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15.2.1989 X R 16\/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Der Senat geht daher im Rahmen seiner Beweisw\u00fcrdigung aufgrund einer entsprechenden belastenden Unterstellung davon aus, dass die Angaben in der Gewerbesteuererkl\u00e4rung, dass ein Organschaftsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und der \u201eT\u201c vorlag, zutreffend waren, weil trotz fehlender Gesch\u00e4ftsf\u00fchreridentit\u00e4t eine institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsm\u00f6glichkeit im Sinne der dargestellten BFH-Rechtsprechung bestand.<\/p>\n<p>74III. Das FA hat anstelle der begehrten erweiterten Grundbesitzk\u00fcrzung \u2013 soweit die Voraussetzungen hierf\u00fcr vorliegen \u2013 die K\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ber\u00fccksichtigt, und zwar f\u00fcr das Streitjahr 2004 sowohl bei A als auch bei W. Ob der Ansatz entsprechender K\u00fcrzungsbetr\u00e4ge rechtlich zul\u00e4ssig war (zustimmend Roser in Lenski\/Steinberg, Kommentar zum GewStG, \u00a7 9 Nr. 1 Rn. 98; ablehnend Gosch in Bl\u00fcmich, EStG, KStG und GewStG, \u00a7 9 GewStG Rn. 50), kann hier dahingestellt bleiben, da das FG zu einer Verschlechterung der Rechtsposition der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Zustand vor Klageerhebung hinaus nicht befugt ist (vgl. Stapperfend in Gr\u00e4ber, FGO, \u00a7\u00a096 Rn. 7 m.w.N.).<\/p>\n<p>75IV. Die Klage ist schlie\u00dflich auch in Bezug auf das Streitjahr 2003 unbegr\u00fcndet. Da in 2003 kein Organschaftsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und den Grundst\u00fccksunternehmen bestand, stellt sich die Problematik der erweiterten Grundbesitzk\u00fcrzung in diesem Streitjahr nicht. Aus diesem Grund hat die Kl\u00e4gerin \u2013 auf den Hinweis des Gerichts hin \u2013 f\u00fcr dieses Streitjahr auch keinen Klageantrag mehr gestellt.<\/p>\n<p>76V. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 13 K 859\/10 G,F Datum: 22.10.2013 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 13. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 13 K 859\/10 G,F Tenor: Die Klage wird abgewiesen. 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