{"id":38241,"date":"2014-01-06T18:24:50","date_gmt":"2014-01-06T16:24:50","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38241"},"modified":"2014-01-06T18:24:50","modified_gmt":"2014-01-06T16:24:50","slug":"zeitpunkt-der-bildung-einer-ruckstellung-fur-mehrsteuern-aufgrund-betriebsprufung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zeitpunkt-der-bildung-einer-ruckstellung-fur-mehrsteuern-aufgrund-betriebsprufung\/","title":{"rendered":"Zeitpunkt der Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr Mehrsteuern aufgrund Betriebspr\u00fcfung"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 13 K 4451\/11 E,G<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>29.08.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>13. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>13 K 4451\/11 E,G<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1T a t b e s t a n d\u00a0:<\/p>\n<p>2Der Kl\u00e4ger ist Ingenieur. Er betrieb seit 1970 in der Rechtsform eines gewerblichen Einzelunternehmens ein \u201eIngenieurb\u00fcro\u201c. Gegenstand des Unternehmens war zun\u00e4chst die Herstellung und der Vertrieb von \u201eT\u201c. Sp\u00e4ter kam als weiteres Gesch\u00e4ftsfeld die Herstellung von \u201eS\u201c hinzu. In diesem Zusammenhang gr\u00fcndete der Kl\u00e4ger im Jahr 1979 die \u201eL\u201c GmbH (k\u00fcnftig GmbH) als Vertriebsgesellschaft. Ab Gr\u00fcndung der GmbH f\u00fchrte der Kl\u00e4ger als Alleingesellschafter die vormals im Rahmen des Ingenieurb\u00fcros get\u00e4tigten Gesch\u00e4fte \u00fcber die GmbH fort. Die zur Fortf\u00fchrung des Gesch\u00e4ftsbetriebs erforderlichen Betriebsmittel (Maschinen, Patente und sonstige Rechte) behielt der Kl\u00e4ger in seinem Eigentum. Die betreffenden Wirtschaftsg\u00fcter \u00fcberlie\u00df er im Rahmen von Pachtvertr\u00e4gen der GmbH zur Nutzung. In einem Vertrag vom 20.6.1988 hei\u00dft es z.B. auszugsweise:<\/p>\n<p>3Der Verp\u00e4chter verpachtet sein in \u201eF-Stadt\u201c betriebenes Handelsgesch\u00e4ft (Ing. B\u00fcro) mit dem Anlageverm\u00f6gen, wie es sich aus der als Anlage diesem Vertrag beigef\u00fcgten Aufstellung per 30.6.1988 ergibt, an die P\u00e4chterin. Solange das Anlageverm\u00f6gen an die P\u00e4chterin verpachtet ist, \u00fcberl\u00e4sst der Verp\u00e4chter ohne jede Gew\u00e4hrleistungen seinen gesamten Betrieb, wie er steht und liegt, mit allen dazugeh\u00f6rigen Vertr\u00e4gen, Konzessionen, Erfahrungen, Unterlagen usw. der GmbH als P\u00e4chterin.<\/p>\n<p>4Im Betriebsverm\u00f6gen des Ingenieurb\u00fcros befand sich dar\u00fcber hinaus auch das im Alleineigentum des Kl\u00e4gers stehende Gewerbegrundst\u00fcck \u201eA-Stra\u00dfe 1\u201c in \u201eF-Stadt\u201c, das er ebenfalls der GmbH zur Nutzung \u00fcberlie\u00df. Seine Anteile an der GmbH bilanzierte der Kl\u00e4ger dagegen nicht als Betriebsverm\u00f6gen des Ingenieurb\u00fcros.<\/p>\n<p>5Mit Kaufvertrag vom 13.7.2006, auf den wegen der einzelnen Regelungen Bezug genommen wird, ver\u00e4u\u00dferten sowohl die GmbH als auch der Kl\u00e4ger mit Wirkung zum 1.8.2006 bestimmte Wirtschaftsg\u00fcter zu einem Kaufpreis von 1.200.000 \u20ac an die \u201eJ-GmbH i.G.\u201c In der Pr\u00e4ambel des Kaufvertrags hei\u00dft es auszugsweise:<\/p>\n<p>6(3) Der Verk\u00e4ufer 1. (Anmerkung: Die GmbH) beabsichtigt, das Unternehmen durch \u00dcbertragung des gesamten Betriebsverm\u00f6gens und der Vertragsverh\u00e4ltnisse zu verkaufen und zu \u00fcbertragen. Die K\u00e4uferin beabsichtigt, das Unternehmen auf diesem Wege zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>7(4) Der Verk\u00e4ufer 2. (Anmerkung: Der Kl\u00e4ger) beabsichtigt, das Ingenieurb\u00fcro aufzugeben, indem er s\u00e4mtliche in diesem Vertrag n\u00e4her bezeichnete Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde verkauft (&#8230;).<\/p>\n<p>8(5) Der Verk\u00e4ufer 2. wird im Rahmen der Beendigung seines Betriebes die von dem Betrieb genutzte Gewerbeimmobilie in sein Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchren.<\/p>\n<p>9Von dem insgesamt gezahlten Kaufpreis entfielen 662.000 \u20ac auf das vom Kl\u00e4ger \u00fcbertragene Anlageverm\u00f6gen laut Anlage 2 zum Kaufvertrag und 350.000 \u20ac auf die gewerblichen Schutzrechte bzw. das Know-how laut Anlage 4 zum Kaufvertrag.<\/p>\n<p>10In einer wenige Tage sp\u00e4ter geschlossen Zusatzvereinbarung vom 26.7.2006 legten die Vertragsparteien des Weiteren fest, dass \u00fcber die in der Anlage 4 zum Kaufvertrag vom 13.7.2006 genannten gewerblichen Schutzrechte hinaus auch diejenigen immateriellen Rechte auf die K\u00e4uferin \u00fcbergehen sollten, die Gegenstand des Know-how-Vertrages vom 27.9.2000 zwischen der \u201eC-lnc.\u201c (k\u00fcnftig \u201eC-lnc.\u201c) und der GmbH (bzw. dem Kl\u00e4ger \u2013 nach \u00dcberleitung auf diesen durch Vertrag vom 13.12.2000) waren. In diesem Vertrag, auf den wegen der einzelnen Regelungen Bezug genommen wird, hatte der Kl\u00e4ger das Know-how sowie die Lizenz f\u00fcr die Produktion der von der GmbH entwickelten \u201eS\u201c-stechnologie f\u00fcr den Bereich Nord- und S\u00fcdamerika sowie bestimmte asiatische L\u00e4nder an die \u201eC-lnc.\u201c gegen eine Einmalzahlung sowie umsatzabh\u00e4ngige Lizenzgeb\u00fchren \u00fcbertragen. Nach einer in der Zusatzvereinbarung vom 26.7.2006 getroffenen Regelung sollte das Entgelt f\u00fcr die dem Know-how-Vertrag unterliegenden Schutzrechte grunds\u00e4tzlich mit dem Kaufpreis gem\u00e4\u00df dem Kaufvertrag vom 13.7.2006 abgegolten sein. Die in dem Know-how-Vertrag ausgewiesenen Entgelte sollten jedoch bis zum 31.12.2010 weiterhin dem Kl\u00e4ger zustehen. In der Zusatzvereinbarung hei\u00dft es auszugsweise:<\/p>\n<p>11Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer schlie\u00dfen heute klarstellend und erg\u00e4nzend zu obigem Kaufvertrag die Vereinbarung, dass zus\u00e4tzlich zu den gem\u00e4\u00df Anlage 4 zum benannten Kaufvertrag aufgef\u00fchrten gewerblichen Schutzrechten, Patenten, immateriellen Rechten, etc. auch die gewerblichen Schutzrechte, Patente, immateriellen Rechte, etc., soweit sie Gegenstand des Know-How-Contracts vom 27. September 2000 zwischen \u201eC-lnc.\u201c und der \u201eL\u201c GmbH bzw. Herrn \u201eL\u201c sind, auch auf die \u201eJ-GmbH i.G.\u201c (&#8230;) \u00fcbergehen werden, allerdings aufschiebend bedingt ab dem 1. Januar 2011 und zwar nur nach Aus\u00fcbung des allein Herrn \u201eJ\u201c (&#8230;) zustehendem, jederzeit und ohne weitere Bedingungen auf erstes Anfordern, einseitigen Optionsrechts. (&#8230;) Das Entgelt hierf\u00fcr ist mit dem Kaufpreis gem\u00e4\u00df Kaufvertrag vom 13. Juli 2006 abgegolten. Die im als Anlage A beigef\u00fcgten Know-how-Contract (&#8230;) ausgewiesenen Entgelte (Payments, Royalties, etc.) stehen bis zum Ende der gem. Art. 7 desselben Vertrags vereinbarten Grundlaufzeit (bis zum 31. Dezember 2010 inklusive) Herrn \u201eL\u201c zu.<\/p>\n<p>12F\u00fcr die Jahre 2006 bis 2009 erhielt der Kl\u00e4ger nach seinen Angaben folgende Lizenzzahlungen von \u201eC-lnc.\u201c: 2006 = 45.500\u00a0\u20ac, 2007 = 50.562 \u20ac, 2008 = 20.000 \u20ac, 2009 = 85.261\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p>13Nicht mit ver\u00e4u\u00dfert wurde das bis dahin von der GmbH betrieblich genutzte Grundst\u00fcck \u201eA-Stra\u00dfe 1\u201c. Dieses \u00fcberf\u00fchrte der Kl\u00e4ger in sein Privatverm\u00f6gen und vermietete es fortan zum gr\u00f6\u00dften Teil an die \u201eJ-GmbH i.G.\u201c.<\/p>\n<p>14Ebenfalls nicht mit ver\u00e4u\u00dfert wurde ein Patent f\u00fcr ein \u201eR\u201c. Dieses \u00fcberlie\u00df der Kl\u00e4ger der GmbH gegen ein j\u00e4hrliches Entgelt von 600 \u20ac auch weiterhin zur Nutzung. Die von der GmbH im Streitjahr 2006 mit dem Verkauf von \u201eR\u201c erzielten Bruttoums\u00e4tze beliefen sich auf ca. 90.583 \u20ac. Dem standen Gesamtums\u00e4tze der GmbH von ca. 2.226.446 gegen\u00fcber, so dass sich im Streitjahr der mit den \u201eR\u201c erzielte Umsatzanteil auf ca. 4,07 % belief. Die GmbH f\u00fchrte auch nach der Ver\u00e4u\u00dferung ihres Anlageverm\u00f6gens ihre T\u00e4tigkeit in Bezug auf den Vertrieb von \u201eR\u201c fort.<\/p>\n<p>15Das Gewerbe des Ingenieurb\u00fcros meldete der Kl\u00e4ger am 15.8.2006 bei der Stadt \u201eF-Stadt\u201c ab.<\/p>\n<p>16In der gemeinsamen Einkommensteuererkl\u00e4rung der Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger einen Gewinn aus der Aufgabe des Ingenieurb\u00fcros zum 31.8.2006 in H\u00f6he von 1.160.599,08 \u20ac, den er wie folgt ermittelte:<\/p>\n<p>17<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Erl\u00f6s Verkauf Sachanlagen abzgl. Buchwert<\/td>\n<td>661.989,49<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Erl\u00f6s Verkauf Rechte<\/td>\n<td>350.000,00<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Entnahme Grundbesitz<\/td>\n<td>385.000,00<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Buchwert Grundbesitz<\/td>\n<td>-274.918,41<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Aufl\u00f6sung R\u00fccklage \u00a7 7g des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;<\/td>\n<td>34.400,00<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Zuschlag \u00a7 7g Abs. 5 EStG<\/td>\n<td>4.128,00<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Summe<\/td>\n<td>1.160.599,08<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>18Diesen Gewinn sah der Kl\u00e4ger als nach \u00a7\u00a7 16, 34 Abs. 3 EStG beg\u00fcnstigten Aufgabegewinn an. Daneben erkl\u00e4rte er laufende Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb aus dem Ingenieurb\u00fcro in H\u00f6he von 11.141,38 \u20ac. Des Weiteren erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit gem. \u00a7 18 EStG Lizenzeinnahmen aus den an die \u201eC-lnc.\u201c \u00fcberlassenen Rechten in H\u00f6he von 45.500 \u20ac sowie Lizenzeinnahmen aus dem \u201eR\u201c-Patent in H\u00f6he von 600 \u20ac. Im Zusammenhang mit den letztgenannten Einnahmen machte der Kl\u00e4ger Betriebsausgaben in H\u00f6he von 290 \u20ac geltend, so dass sich die erkl\u00e4rten Lizenzeink\u00fcnfte insgesamt auf 45.810 \u20ac beliefen.<\/p>\n<p>19Der Beklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) veranlagte die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst antragsgem\u00e4\u00df und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 31.8.2007 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) auf 415.237 \u20ac fest.<\/p>\n<p>20In den Jahren 2007 und 2008 fand bei dem Kl\u00e4ger eine Betriebspr\u00fcfung (BP) statt, die unter anderem auch die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr 2006 umfasste. Die BP gelangte zu der Auffassung, dass die Ver\u00e4u\u00dferung durch Kaufvertrag vom 13.7.2006 nicht als beg\u00fcnstigte Betriebsaufgabe behandelt werden k\u00f6nne, da nicht alle stillen Reserven der wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang aufgel\u00f6st worden seien. Weder das Besitz- noch das Betriebsunternehmen seien endg\u00fcltig aufgegeben worden, denn der Vertrieb der \u201eR\u201c sei nicht eingeschr\u00e4nkt, sondern vielmehr erweitert worden. Dar\u00fcber hinaus vertrat die \u201eC-lnc.\u201c die Auffassung, dass f\u00fcr das betrieblich genutzte Grundst\u00fcck \u201eA-Stra\u00dfe 1\u201c ein zu geringer Entnahmewert angesetzt worden sei. Statt der vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten 385.000 \u20ac sei von einem Entnahmewert von 440.000 \u20ac auszugehen.<\/p>\n<p>21Mit Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid f\u00fcr 2006 vom 8.12.2008 setzte das FA die Einkommensteuer aufgrund der Feststellungen der BP auf 574.771 \u20ac herauf. Den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung hob es auf. Mit Bescheid vom 26.1.2009 setzte das FA zudem (erstmalig) gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger einen Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2006 in H\u00f6he von 50.955 \u20ac fest.<\/p>\n<p>22Dagegen legten die Kl\u00e4ger (Einkommensteuer) am 8.1.2009 bzw. der Kl\u00e4ger (Gewerbesteuermessbetrag) am 11.2.2009 Einspruch ein.<\/p>\n<p>23Am 4.11.2009 und am 22.12.2009 ergingen ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide. Mit dem letztgenannten Bescheid setzte das FA die Einkommensteuer auf 481.445 \u20ac fest. Die Reduzierung der Einkommensteuer gegen\u00fcber dem vorherigen Bescheid resultierte aus der Ber\u00fccksichtigung einer Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr gewerbliche Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a035 EStG in H\u00f6he von 91.719 \u20ac.<\/p>\n<p>24Ein weiterer \u00c4nderungsbescheid, mit dem die Einkommensteuer geringf\u00fcgig auf 481.358 \u20ac herabgesetzt wurde, datierte vom 29.9.2010.<\/p>\n<p>25Schlie\u00dflich setzte das FA die Einkommensteuer mit Einspruchsentscheidung vom 29.11.2011 auf 477.507 \u20ac herab. Die Reduzierung gegen\u00fcber dem Vorbescheid resultierte aus der Ber\u00fccksichtigung weiterer Aufwendungen bei den Werbungskosten aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von 9.247\u00a0\u20ac. Im \u00dcbrigen erachtete das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet. F\u00fcr die Begr\u00fcndung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>26Den Einspruch des Kl\u00e4gers gegen den Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2006 wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom gleichen Tag ebenfalls als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>27Hiergegen richtet sich die fristgem\u00e4\u00df erhobene Klage.<\/p>\n<p>28Im Rahmen des Klageverfahrens hat das FA am 10.1.2012 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2006 erlassen, in dem es die Einkommensteuer auf 498.741 \u20ac heraufgesetzt hat. Die Erh\u00f6hung der Einkommensteuer resultiert daraus, dass das FA erstmals im Streitjahr Lizenzeinnahmen von \u201eC-lnc.\u201c f\u00fcr 2007 bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit ber\u00fccksichtigt hat. Ein weiterer \u00c4nderungsbescheid, beruhend auf ge\u00e4nderten Beteiligungseink\u00fcnften, datiert vom 27.2.2012.<\/p>\n<p>29Zu den einzelnen Streitpunkten f\u00fchren die Kl\u00e4ger Folgendes aus:<\/p>\n<p>301. Betriebsaufgabe<\/p>\n<p>31Aufgrund der personellen und sachlichen Verflechtung zwischen beiden Unternehmen habe jedenfalls bis einschlie\u00dflich Juli 2006 eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Kl\u00e4gers als Besitzunternehmen und der GmbH als Betriebsunternehmen bestanden. Der Kl\u00e4ger sei aufgrund seiner 100%-igen Anteilsmehrheit in der GmbH in der Lage gewesen, in beiden Unternehmen einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung). Die sachliche Verflechtung habe daraus resultiert, dass der Kl\u00e4ger der GmbH mit dem Betriebsgrundst\u00fcck mindestens eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage \u00fcberlassen habe. Durch die Ver\u00e4u\u00dferung bzw. Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang sei die sachliche Verflechtung entfallen. Dies f\u00fchre zu einer Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens mit der Folge, dass die im Betriebsverm\u00f6gen des fr\u00fcheren Besitzunternehmens enthaltenen stillen Reserven aufzul\u00f6sen seien. Die Betriebsaufgabe sei zwingende Folge des Wegfalls der sachlichen Verflechtung. Auf eine ausdr\u00fcckliche Aufgabeerkl\u00e4rung komme es entgegen der in der Einspruchsentscheidung zum Ausdruck kommenden Auffassung des FA nicht an. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vom FA zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 2.2.2006 XI B 91\/05 (Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des BFH &#8211;BFH\/NV&#8211; 2006, 1266), vom 4.7.2007 X R 49\/06 (Bundessteuerblatt &#8211;BStBl&#8211; II 2007, 772) und vom 24.9.2008 X B 192\/07 (BFH\/NV 2009, 43). In all diesen F\u00e4llen habe die Besonderheit bestanden, dass das jeweilige Besitzunternehmen noch mit wesentlichen Betriebsgrundlagen fortgef\u00fchrt worden sei. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Wie sich aus dem Kaufvertrag vom 13.7.2006 in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung vom 26.7.2006 ergeben habe, habe der Kl\u00e4ger mit Ausnahme des in sein Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrten Betriebsgrundst\u00fccks alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen K\u00e4ufer ver\u00e4u\u00dfert. Damit l\u00e4gen die Voraussetzungen f\u00fcr eine nach \u00a7\u00a7 16, 34 Abs. 3 EStG beg\u00fcnstige Betriebsaufgabe vor. Das vom Kl\u00e4ger nicht mit ver\u00e4u\u00dferte &#8222;\u201eR\u201c-patent&#8220; sei nicht als funktional wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Zum einen liege der hiermit erzielte Umsatzanteil von 4,07% unter dem vom BFH als Wesentlichkeitsschwelle erachteten Umsatzanteil von mindestens 25%. Zum anderen k\u00f6nne das \u201eR\u201c-patent keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, da der Kl\u00e4ger zwar formeller Inhaber des Patentes sei, dieses jedoch nichtig sei.<\/p>\n<p>322. \u00dcberf\u00fchrung Betriebsgrundst\u00fcck in das Privatverm\u00f6gen<\/p>\n<p>33Als gemeiner Wert im Sinne des \u00a7 16 Abs. 3 Satz 7 EStG sei der in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Wege der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung mit dem FA vereinbarte Wert von 350.000 \u20ac anzusetzen. Hieraus ergebe sich eine Gewinnminderung von 90.000 \u20ac.<\/p>\n<p>343. Lizenzzahlungen \u201eC-lnc.\u201c 2007 bis 2009<\/p>\n<p>35Die von dem Kl\u00e4ger in den Jahren 2007 bis 2009 vereinnahmten Entgelte aus dem Know-how-Vertrag mit \u201eC-lnc.\u201c seien als Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsentgelts aus dem Verkauf des Gesch\u00e4ftsbetriebs zu qualifizieren und w\u00fcrden damit ebenfalls zum nach \u00a7\u00a7\u00a016, 34 Abs. 3 EStG beg\u00fcnstigten Aufgabegewinn des Jahres 2006 geh\u00f6ren. Die den Zahlungen zugrunde liegenden Patente seien gem\u00e4\u00df der Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag vom 26.7.2006 in wirtschaftlichem und rechtlichem Zusammenhang mit dem nur wenige Tage zuvor geschlossenen Kaufvertrag an den K\u00e4ufer ver\u00e4u\u00dfert worden. Laut der Vereinbarung h\u00e4tten die Vertragsparteien zwar auf eine gesonderte Verg\u00fctung f\u00fcr die \u00dcbertragung der in der Zusatzvereinbarung genannten Patente verzichtet. Jedoch sollten die in dem Know-how-Vertrag ausgewiesenen Entgelte noch weitere drei Jahre (bis zum 31.12.2010) dem Kl\u00e4ger zustehen.<\/p>\n<p>36Da der Kl\u00e4ger seit dem 1.8.2006 nicht mehr der Inhaber der dem Know-how-Vertrag zugrunde liegenden Patente gewesen sei, w\u00fcrden sich die in den Folgejahren auf der Grundlage dieses Vertrages noch erzielten Entgelte nicht als Leistung der \u201eC-lnc.\u201c, sondern als solche des K\u00e4ufers der Patente an den Kl\u00e4ger darstellen. Bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung handele es sich bei der Abrede \u00fcber die weitere Vereinnahmung der Lizenzentgelte durch den Kl\u00e4ger um nichts anderes als eine Modalit\u00e4t f\u00fcr die Kaufpreiszahlung und bei den in den Jahren 2007 bis 2009 von \u201eC-lnc.\u201c erhaltenen Zahlungen folgerichtig um weitere Kaufpreisraten. Demzufolge sei der beg\u00fcnstigte Betriebsaufgabegewinn des Jahres 2006 um die Summe der in den Jahren 2007 bis 2009 erhaltenen Zahlungen von insgesamt 155.823 \u20ac (50.562 \u20ac + 20.000 \u20ac + 85.261 \u20ac) zu erh\u00f6hen. Gegenl\u00e4ufig sei der laufende Gewinn des Jahres 2006 um das vom FA f\u00e4lschlich als Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit qualifizierte Lizenzentgelt des Jahres 2007 von 50.562 \u20ac zu mindern.<\/p>\n<p>374. Anteile an der GmbH<\/p>\n<p>38Die Anteile an der Betriebs-GmbH w\u00fcrden im Rahmen der Betriebsaufspaltung notwendiges Betriebsverm\u00f6gen darstellen. Dies gelte unabh\u00e4ngig davon, ob sie in der Vergangenheit tats\u00e4chlich als Betriebsverm\u00f6gen ausgewiesen worden seien oder nicht. Sei ein Betriebsverm\u00f6gensausweis in der Vergangenheit unterblieben, seien die GmbH-Anteile im ersten offenen Jahr mit dem Wert, mit dem sie bei von Anfang an zutreffender Bilanzierung zu Buche st\u00fcnden (also mit den Anschaffungskosten oder dem Einlagewert), in die Er\u00f6ffnungsbilanz dieses Jahres einzubuchen. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung seien die Anteile an der Betriebs-GmbH zwingend mit dem Teilwert in das Privatverm\u00f6gen zu entnehmen. In H\u00f6he der Differenz zwischen dem Teilwert und dem Einbuchungswert ergebe sich ein Entnahmegewinn, der nach \u00a7\u00a7 3 Nr. 40, 3c Abs.\u00a02 EStG a.F. dem Halbeink\u00fcnfteverfahren unterliege. Eine weitere Verg\u00fcnstigung nach \u00a7 34 Abs. 3 EStG erfolge in diesem Fall nicht (\u00a7 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG).<\/p>\n<p>39Die urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten der GmbH-Anteile h\u00e4tten 100.000 DM betragen (= 51.000 \u20ac). Der Teilwert der Anteile habe im Aufgabezeitpunkt ausweislich der dem FA mit Schreiben des Steuerberaters \u201eE\u201c vom 5.3.2008 \u00fcbermitteltem Berechnungen 541.000 \u20ac betragen. Hieraus ergebe sich ein Entnahmegewinn in H\u00f6he von 490.000 \u20ac der gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 40 EStG a. F. mit 50 %, also 245.000 \u20ac, der (regul\u00e4ren) Besteuerung zu unterwerfen sei.<\/p>\n<p>405. Gewerbesteuer<\/p>\n<p>41Der im sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe entstandene Gewinn unterliege nicht der Gewerbesteuer. Der Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr das Jahr 2006 sei daher entsprechend den beantragten \u00c4nderungen zur Einkommensteuer herabzusetzen. Ein dar\u00fcber hinausgehender Erm\u00e4\u00dfigungsbetrag nach \u00a7 35 EStG, den das FA zugunsten der Kl\u00e4ger ber\u00fccksichtigt habe, sei mangels einer anrechenbaren Gewerbesteuerschuld wieder hinzuzurechnen.<\/p>\n<p>426. Hilfsantrag<\/p>\n<p>43Sofern das FG der Auffassung der Kl\u00e4ger nicht folge, dass eine beg\u00fcnstigte Betriebsaufgabe vorliege, seien die nachtr\u00e4glichen Lizenzeinnahmen der Jahre 2007 bis 2009 erst mit ihrem Zufluss zu erfassen. Der Gewinn des Jahres 2006 w\u00e4re somit um die vom FA hier bislang erfassten 50.562 \u20ac zu k\u00fcrzen. Auch in diesem Fall w\u00e4re zudem als Entnahmewert f\u00fcr das Betriebsgrundst\u00fcck statt der vom FA in Ansatz gebrachten 440.000 \u20ac der niedrigere Wert von 350.000 \u20ac zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>44F\u00fcr die weiteren Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4ger wird auf die Schrifts\u00e4tze (nebst Anlagen) vom 6.2.2012 und vom 4.9.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>45Die Kl\u00e4ger beantragen bzw. der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>46\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 1. die Einkommensteuer 2006 unter Ab\u00e4nderung des Bescheids f\u00fcr 2006 vom 27.02.2012 dergestalt festzusetzen,<\/p>\n<p>47\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 a) dass die Aufgabe des Besitzunternehmens durch den Kl\u00e4ger im Jahr 2006 als beg\u00fcnstigte Betriebsaufgabe im Sinne von \u00a7 16 Abs. 3 EStG zu qualifizieren ist;<\/p>\n<p>48\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 b) dass der gemeine Wert des Grundst\u00fccks \u201eA-Stra\u00dfe 1\u201c in \u201eF-Stadt\u201c mit 350.000 Euro angesetzt wird;<\/p>\n<p>49\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 c) dass die seitens des Kl\u00e4gers in den Jahren 2007 bis 2009 vereinnahmten Lizenzentgelte von \u201eC-lnc.\u201c in den Aufgabegewinn 2006 einzubeziehen sind;<\/p>\n<p>50\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 d) dass die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit des Jahres 2006 um 50.562\u00a0Euro zu reduzieren sind;<\/p>\n<p>51\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 e) dass der gemeine Wert (vor Anwendung des Halbeink\u00fcnfteverfahrens) der GmbH-Anteile des Kl\u00e4gers an der \u201eL\u201c GmbH mit 490.000 Euro anzusetzen ist;<\/p>\n<p>52\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 f) dass die Anrechnung der Gewerbesteuer nach \u00a7 35 EStG entsprechend zu mindern ist;<\/p>\n<p>53\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 2. den Gewerbesteuermessbetrag 2006 unter Ab\u00e4nderung des Bescheids f\u00fcr 2006 \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag vom 26.01.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2011 entsprechend dem Antrag zur Einkommensteuer festzusetzen;<\/p>\n<p>54\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 3. hilfsweise,<\/p>\n<p>55\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 a) unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr 2006 vom 27.02.2012 die Einkommensteuer 2006 in der Weise festzusetzen, dass der Wert des Grundst\u00fccks \u201eA-Stra\u00dfe 1\u201c in \u201eF-Stadt\u201c mit 350.000 Euro angesetzt, die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit um 50.562\u00a0Euro gemindert und die Gewerbesteueranrechnung nach \u00a7 35 EStG entsprechend gemindert werden;<\/p>\n<p>56\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 b) den Gewerbesteuermessbetrag 2006 unter Ab\u00e4nderung des Bescheids f\u00fcr 2006 \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag vom 26.01.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2011 entsprechend dem Hilfsantrag f\u00fcr die Einkommensteuer 2006 festzusetzen.<\/p>\n<p>57Das FA beantragt,<\/p>\n<p>58\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>59Es h\u00e4lt an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.<\/p>\n<p>60E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>61Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>62Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2006 vom 27.2.2012 und der Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2006 vom 26.1.2009, letzterer in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2011, sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzten die Kl\u00e4ger (Einkommensteuer) bzw. den Kl\u00e4ger (Gewerbesteuermessbetrag) nicht in ihren bzw. seinen Rechten. Die Klage hat weder hinsichtlich des Hauptantrags noch hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg.<\/p>\n<p>63I. Der Senat legt den Antrag der Kl\u00e4ger bzw. des Kl\u00e4gers dahingehend aus, dass die Teil\u00e4nderungen gem\u00e4\u00df Nr. 1 Buchstaben b) bis f) nur f\u00fcr den Fall beantragt werden, dass eine beg\u00fcnstigte Betriebsaufgabe \u2013 wie unter Nr. 1 Buchstabe a) beantragt \u2013 vorliegt. Hierf\u00fcr spricht, dass dem Hilfsantrag andernfalls keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zuk\u00e4me, da dieser die beantragten Teil\u00e4nderungen gem\u00e4\u00df Buchstaben b), d) und f) umfasst und sich vom Hauptantrag lediglich in den \u00c4nderungen unterscheidet, die eine Betriebsaufgabe voraussetzen (Buchstaben a), c) und e)).<\/p>\n<p>64II. Die Klage ist hinsichtlich des in der Hauptsache gestellten Antrags unbegr\u00fcndet. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger liegen die Voraussetzungen einer privilegierten Betriebsaufgabe im Sinne von \u00a7\u00a7 16, 34 Abs. 3 EStG nicht vor.<\/p>\n<p>651. Zwischen dem Ingenieurb\u00fcro, also dem vor Gr\u00fcndung der GmbH bestehenden Betrieb zur Produktion und zum Vertrieb von \u201eT\u201c und \u201eS\u201c, und der GmbH bestand urspr\u00fcnglich, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, eine Betriebsaufspaltung. Eine Betriebsaufspaltung liegt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24.02.2000 IV R 62\/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417) vor, wenn wesentliche, zur Erreichung des Betriebszwecks erforderliche Wirtschaftsg\u00fcter an einen Gewerbebetrieb vermietet werden (sog. sachliche Verflechtung) und wenn die hinter dem Vermieter (= Besitzunternehmen) und dem Mieter (= Betriebsunternehmen) stehenden Personen einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen haben (sog. personelle Verflechtung).<\/p>\n<p>66Eine solche sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Kl\u00e4ger und der GmbH lag zun\u00e4chst vor. Die personelle Verflechtung bestand, weil der Kl\u00e4ger Alleingesellschafter der GmbH war. Die sachliche Verflechtung lag ebenfalls vor, da mit dem Betriebsgrundst\u00fcck \u2013 wovon auch beide Beteiligte ausgehen \u2013 unstreitig eine wesentliche Betriebsgrundlage vom Kl\u00e4ger an die GmbH vermietet wurde (vgl. BFH-Urteile vom 24.8.1989 IV R 135\/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014; vom 11.10.2007 X R 39\/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220).<\/p>\n<p>67Die \u00dcberlassung einer weiteren wesentlichen Betriebsgrundlage lag zudem darin, dass der Kl\u00e4ger der GmbH die zur Produktion erforderlichen Maschinen vermietete (vgl. Gluth, in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 15 EStG Anm. 814, Stichwort \u201eMaschinen\u201c m.w.N.).<\/p>\n<p>68Ob zum Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung im Streitjahr 2006 auch in der \u00dcberlassung der Patente und sonstigen Rechte eine wesentliche Betriebsgrundlage zu sehen war, was nach der BFH-Rechtsprechung grds. m\u00f6glich ist (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 1.6.1978 IV R 152\/73, BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545; vgl. zum erforderlichen Umsatzanteil etwa BFH-Urteile vom 11.7.1989 VIII R 151\/85, BFH\/NV 1990, 99; vom 26.8.1993 I R 86\/92, BFHE 172, 341, BStBl II 1994, 168), erscheint im Streitfall nicht zweifelsfrei, da aus Sicht des Senats nach Einblick in das Patentregister Zweifel bestehen, ob alle oder die Mehrzahl der in der Anlage 4 zum Kaufvertrag vom 13.7.2006 aufgef\u00fchrten Patente noch wirksam waren. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt n\u00e4mlich keine wesentliche Betriebsgrundlage vor, wenn Lizenzen \u00fcber nicht patentierf\u00e4hige Verfahren \u00fcberlassen werden, die auch von anderen Unternehmen ohne besondere Erlaubnis angewendet werden k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteil vom 25.10.1988 VIII R 339\/82, BFH\/NV 2006, 1453). Letztlich bedurfte diese Frage jedoch keiner Entscheidung, da die \u00dcberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in Gestalt von immateriellen Rechten wegen der \u00dcberlassung des Grundst\u00fccks und der Maschinen f\u00fcr das Bestehen einer Betriebsaufspaltung jedenfalls nicht erforderlich war.<\/p>\n<p>692. Die urspr\u00fcnglich bestehende Betriebsaufspaltung entfiel mit der Ver\u00e4u\u00dferung und \u00dcbereignung der Maschinen an die \u201eJ-GmbH i.G.\u201c durch Kaufvertrag vom 13.7.2006 mit Wirkung zum 1.8.2006 sowie der zeitgleich erfolgten Entnahme des Betriebsgrundst\u00fccks, da hierdurch die sachliche Verflechtung gel\u00f6st wurde.<\/p>\n<p>703. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger kam es hierdurch jedoch nicht zu einer Aufgabe des im Rahmen des Ingenieurb\u00fcros ausge\u00fcbten Betriebs.<\/p>\n<p>71a) Zwar f\u00fchrt der Wegfall der (personellen oder\/und sachlichen) Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH grunds\u00e4tzlich zu einer Betriebsaufgabe im Sinne von \u00a7 16 Abs. 3 EStG beim Besitzunternehmen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25.8.1993 XI R 6\/93, BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23 m.w.N.; vom 6.3.1997 XI R 2\/96, BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460; vom 23.4.1996 VIII R 13\/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325; vom 17.4. 2002 X R 8\/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527). Eine Ausnahme hiervon und der dadurch ausgel\u00f6sten Zwangsprivatisierung des bisherigen Betriebsverm\u00f6gens des Besitzunternehmens hat der BFH jedoch z.B. f\u00fcr den Fall anerkannt, dass im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2007 X R 39\/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220). Gleiches gilt nach zutreffender Auffassung etwa auch dann, wenn der Betrieb des Besitzunternehmens lediglich unterbrochen ist oder das Besitzunternehmen bereits vorher mit einer gewerblichen T\u00e4tigkeit begonnen hat oder seine ohnehin origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit fortsetzt (vgl. zu den einzelnen Konstellationen etwa Gluth in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 15 EStG Anm. 838 f.; Wacker in Schmidt, EStG, 32. Aufl., \u00a7\u00a015 Rn. 865).<\/p>\n<p>72b) Die letztgenannte Ausnahme liegt auch im Streitfall vor. Denn mit der \u00dcberlassung von Know-how an \u201eC-lnc.\u201c hat der Kl\u00e4ger eine origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, die einen Teil der gewerblichen Gesamtt\u00e4tigkeit des Ingenieurb\u00fcros bildete.<\/p>\n<p>73aa) Bei dem Vertrag mit \u201eC-lnc.\u201c handelt es sich steuerlich \u2013 wie sich auch aus der von den Parteien gew\u00e4hlten Bezeichnung als \u201eKnow-How Contract\u201c ergibt \u2013 um einen sog. Know-how-Vertrag (vgl. hierzu etwa BFH-Urteile vom 4.3.1970 I R 86\/69, BFHE 99, 116, BStBl II 1970, 567 und I R 140\/66, BFHE 98, 420, BStBl II 1970, 428). Gegenstand des Vertrags war keine reine Lizenzierung von Patenten. Vielmehr war der Kl\u00e4ger zu einem weitreichenden Wissenstransfer verpflichtet, der etwa die gewonnenen Erfahrungen aus der Produktion, dem Vertrieb und der Weiterentwicklung umfasste (vgl. Art. 2 des Vertrags vom 27.9.2000). Dar\u00fcber hinaus war der Kl\u00e4ger beispielsweise auch zur technischen Unterst\u00fctzung sowie zur Ausbildung des Personals von \u201eC-lnc.\u201c verpflichtet (vgl. Art. 4 des Vertrags vom 27.9.2000).<\/p>\n<p>74bb) Die Besonderheiten des Know-how-Vertrages f\u00fchren im Streitfall dazu, dass die Zahlungen von \u201eC-lnc.\u201c als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.<\/p>\n<p>75Die \u00dcbermittlung von Know-how kann steuerlich zu den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit oder zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb geh\u00f6ren. Freiberufliche Eink\u00fcnfte liegen i.d.R. dann vor, wenn ein Freiberufler die \u00fcberlassenen Erfahrungen im Rahmen einer selbst\u00e4ndigen und au\u00dfergewerblichen T\u00e4tigkeit gewonnen hat (vgl. etwa BFH-Urteil vom 4.3.1970 I R 140\/66, BFHE 98, 420, BStBl II 1970, 429). Andernfalls handelt es sich regelm\u00e4\u00dfig um gewerbliche Eink\u00fcnfte (vgl. Brandt in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 18 EStG Anm. 600 Stichwort \u201eKnow-how\u201c). Dies gilt nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere dann, wenn die Anregung zu einer technischen Neuerung und deren weitere Entwicklung mit dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens zusammenh\u00e4ngt (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.1988 IV R 223\/85, BFH\/NV 1988, 737) oder ein gewerblicher Unternehmer die in seinem Betrieb gesammelten Erfahrungen im Rahmen seines Gewerbebetriebs anderen Personen \u00fcberl\u00e4sst (vgl. etwa BFH-Urteile vom 4.3.1970 I R 140\/66, BFHE 98, 420, BStBl II 1970, 429 und I R 86\/69, BFHE 99, 116, BStBl II 1970, 567).<\/p>\n<p>76cc) Im Streitfall stammen die \u00fcberlassenen Erfahrungen nicht aus einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit in Form eines eigenst\u00e4ndigen \u201eErfinderbetriebs\u201c des Kl\u00e4gers. Sie sind vielmehr Ausfluss der \u00fcber die GmbH ausge\u00fcbten gewerblichen T\u00e4tigkeit. Der Kl\u00e4ger erzielte nach Gr\u00fcndung der GmbH Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, indem er seine inl\u00e4ndischen Patente und sein Know-how \u00fcber die GmbH am Markt verwertete. Die aus deren Produktionst\u00e4tigkeit und dem Vertrieb gewonnenen Erfahrungen musste der Kl\u00e4ger, der zum 1.1.2001 als Partei in den zuvor zwischen \u201eC-lnc.\u201c und der GmbH abgeschlossenen Know-how-Vertrag vom 27.9.2000 eingetreten war, \u201eC-lnc.\u201c im Rahmen der vereinbarten Know-how-\u00dcberlassung zur Verf\u00fcgung stellen. Es handelt sich daher bei den hier \u00fcberlassenen Erfahrungen um solche, die schon ihrer Art nach nur in einem gewerblichen Betrieb gewonnen werden und daher keine Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit bilden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>77dd) Die origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit \u201eKnow-how-\u00dcberlassung\u201c vollzog sich des Weiteren in einem einheitlichen Betrieb mit der als gewerblich zu qualifizierenden Verm\u00f6gensverwaltung.<\/p>\n<p>78\u00dcbt eine nat\u00fcrliche Person verschiedene gewerbliche T\u00e4tigkeiten aus, liegt eine einheitliche T\u00e4tigkeit vor, wenn die T\u00e4tigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unl\u00f6sbar bedingen (vgl. Wacker in Schmidt, EStG, 32. Aufl., \u00a7 15 Rn. 97 m.w.N.). Im Streitfall besteht ein solcher unl\u00f6sbarer Zusammenhang beider T\u00e4tigkeitsbereiche, da der Kl\u00e4ger als Besitzunternehmer die zur Produktion erforderlichen Maschinen, Erfahrungen und (inl\u00e4ndischen) Patente an die GmbH \u00fcberlie\u00df und hieraus die Erfahrungen gewann, die er sodann an \u201eC-lnc.\u201c weiter zu geben hatte. Die \u00dcberlassung der Maschinen und der immateriellen Rechte an die GmbH und die dort vorgenommene Verwertung bildet daher die Vorbedingung f\u00fcr die \u00dcberlassung des Know-hows an \u201eC-lnc.\u201c, da letzteres ohne ersteres nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>79Nach Auffassung des Senats ist der im Streitfall gegebene Sachverhalt insoweit mit dem Ausgangsfall, \u00fcber den der BFH in seinem Urteil vom 11.2.1988 IV R 223\/85 (BFH\/NV 1988, 737) zu befinden hatte, vergleichbar. Etwaige Besonderheiten, die im Streitfall daraus resultieren, dass der Kl\u00e4ger seinen Produktionsbetrieb in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen aufgespalten hat, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. In seinem Urteil kam der BFH zu dem Ergebnis, dass die Erfindert\u00e4tigkeit und die hieraus erzielten Lizenzeinnahmen mit den gewerblichen Eink\u00fcnften aus dem Fertigungsbetrieb eine Einheit bilden. Eine gewerbliche Erfindert\u00e4tigkeit sei vor allem dann anzunehmen, wenn die Anregung zu einer technischen Neuerung und deren weitere Entwicklung mit dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens zusammenh\u00e4nge und die entwickelte Erfindung zumindest auch dem gewerblichen Betrieb des Erfinders dienen solle. Diese Grunds\u00e4tze treffen auch auf den Streitfall zu. Der Kl\u00e4ger hat seit Begr\u00fcndung der Betriebsaufspaltung mehrere weitere Erfindungen als Patent angemeldet, die in ihrer Mehrzahl Vorrichtungen zur \u201eN\u201c betreffen (etwa die Patente \u201e001\u201c, \u201e002\u201c, \u201e003\u201c, \u201e004\u201c). Dies entspricht dem Gesch\u00e4ftsbereich, in dem, wie aus der Pr\u00e4ambel des Kaufvertrags vom 13.7.2006 hervorgeht, auch die GmbH selbst gewerblich t\u00e4tig war. Der Zusammenhang mit der T\u00e4tigkeit der GmbH wird insoweit auch daraus ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger selbst \u2013 wie aus der Auflistung in der Anlage 4 zum Kaufvertrag vom 13.7.2006 hervorgeht \u2013 s\u00e4mtliche nach Begr\u00fcndung der Betriebsaufspaltung get\u00e4tigten Erfindungen und Patente dem Betriebsverm\u00f6gen des Ingenieurb\u00fcros zugeordnet hat. Diese Erfindungen bildeten offenbar zugleich auch die Grundlage f\u00fcr die amerikanischen Patente, die Gegenstand des Know-how-\u00dcberlassungsvertrags mit \u201eC-lnc.\u201c waren. Wie dem betreffenden Vertrag zu entnehmen ist, bestand ein wesentlicher Teil der vertraglichen Vereinbarung (lediglich) darin, eine Abgrenzung der internationalen M\u00e4rkte f\u00fcr die Produktion und den Vertrieb der Anlagen herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>80ee) Der vom Senat vertretenen Auffassung steht nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger die Lizenzzahlungen von \u201eC-lnc.\u201c jedenfalls in den vorangegangenen Veranlagungszeitr\u00e4umen seit 2002 als (eigest\u00e4ndige) Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit durch Einnahme-\u00dcberschuss-Rechnung ermittelt hat. Eine in vorangegangenen Zeitr\u00e4umen unzutreffend vorgenommene Eink\u00fcnftequalifizierung entfaltet f\u00fcr die Folgezeitr\u00e4ume keine Bindung.<\/p>\n<p>81Im \u00dcbrigen wird die Sichtweise des Senats auch dadurch best\u00e4tigt, dass im hier zu entscheidenden Rechtsstreit der Kl\u00e4ger die \u00dcberlassung des Know-hows an \u201eC-lnc.\u201c selbst ebenfalls als Teil der T\u00e4tigkeit des Ingenieurb\u00fcros qualifiziert. Im Schriftsatz vom 6.2.2013 vertritt der Kl\u00e4ger explizit die Auffassung, dass die in den Jahren 2007 bis 2009 von \u201eC-lnc.\u201c gezahlten Lizenzentgelte als Teil des Ver\u00e4u\u00dferungspreises aus dem \u201eVerkauf des Gesch\u00e4ftsbetriebs\u201c \u2013 gemeint ist offenkundig der Gesch\u00e4ftsbetrieb des Ingenieurb\u00fcros \u2013 anzusehen seien.<\/p>\n<p>82c) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger wurde die origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit \u201eKnow-how-\u00dcberlassung an \u201eC-lnc.\u201c\u201c auch nach der Ver\u00e4u\u00dferung des Anlageverm\u00f6gens bzw. der Entnahme des Betriebsgrundst\u00fccks fortgesetzt. Denn die an \u201eC-lnc.\u201c \u00fcberlassenen Patente und sonstigen Rechte standen dem Kl\u00e4ger auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin zu, da sie ausdr\u00fccklich nicht mit \u00fcbertragen worden waren. In Bezug auf die betreffenden Rechte hatten der Kl\u00e4ger und die \u201eJ-GmbH\u201c bzw. Herr \u201eJ\u201c in der Zusatzvereinbarung vom 26.7.2006 zum Kaufvertrag vom 13.7.2006 vereinbart, dass diese lediglich aufschiebend bedingt ab dem 1.1.2011 und unter der Bedingung, dass Herr \u201eJ\u201c oder die \u201eJ-GmbH\u201c von einem ihnen zustehenden (einseitigen) Optionsrechts Gebrauch machen w\u00fcrden, \u00fcbergehen sollten. Von dieser Option wurde nach der eigenen Einlassung des Kl\u00e4gers im (nachgereichten) Schriftsatz vom 4.9.2013 erst am 19.10.2012 Gebrauch gemacht. Bei den Lizenzzahlungen f\u00fcr die Jahre 2007 bis 2009 kann es sich daher auch nicht um eine Kaufpreiszahlung seitens der Erwerberin handeln. Vielmehr sind die betreffenden Zahlungen als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb des fortgef\u00fchrten Teilsegments \u201e\u00dcberlassung Know-how an \u201eC-lnc.\u201c\u201c zu qualifizieren.<\/p>\n<p>83Der vom Kl\u00e4ger im \u2013 nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 erstellten Schriftsatz vom 4.9.2013 vertretenen Auffassung, dass diese T\u00e4tigkeit jedenfalls nicht im Rahmen eines eigenst\u00e4ndigen Gewerbebetriebs sei, sondern dass es sich um eine zeitlich begrenzte \u00dcberlassung von Rechten im Sinne von \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG handle, folgt der Senat vor diesem Hintergrund nicht.<\/p>\n<p>84d) Da es bereits aus den vorgenannten Gr\u00fcnden an einer Betriebsaufgabe fehlt, bedurfte die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage, ob auch die (fortgesetzte) \u00dcberlassung des \u201eR\u201c-patentes an die GmbH einer Betriebsaufgabe entgegensteht, keiner Entscheidung.<\/p>\n<p>85e) Die Voraussetzungen einer Teilbetriebsaufgabe liegen ebenfalls nicht vor.<\/p>\n<p>86Eine Teilbetriebsaufgabe ist im \u00a7 16 Abs. 3 EStG nicht ausdr\u00fccklich gesetzlich geregelt, die M\u00f6glichkeit hierzu wird aber von der wohl herrschenden Auffassung bejaht (vgl. etwa Kulosa in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 16 EStG Anm. 508).<\/p>\n<p>87Im Streitfall kann dahinstehen, ob es sich bei dem als gewerblich zu qualifizierenden (\u201everm\u00f6gensverwaltenden\u201c) T\u00e4tigkeitssegment des Ingenieurb\u00fcros um einen Teilbetrieb gehandelt hat. Die Voraussetzungen einer beg\u00fcnstigten Teilbetriebsaufgabe liegen schon aus folgendem Grund nicht vor: Der BFH hat in seinen Urteilen vom 4.7.2007 X\u00a0R 49\/06 (BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772) und X R 44\/03 (BFH\/NV 2007, 2093) entschieden, dass die Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne des \u00a7 16 EStG des Besitzeinzelunternehmens seien und dass eine privilegierte Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung ausscheide, wenn diese Anteile nicht mit ver\u00e4u\u00dfert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>88Nach Auffassung des Senats sind diese Grunds\u00e4tze auch bei einer Teilbetriebsaufgabe anzuwenden. Eine beg\u00fcnstigte Teilbetriebsaufgabe muss daher im Streitall ausscheiden, weil der Kl\u00e4ger die Anteile an der GmbH, die eine wesentliche Betriebsgrundlage des Ingenieurb\u00fcros bildeten, nicht in einem einheitlichen Vorgang ver\u00e4u\u00dfert oder entnommen hat. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger sind die Anteile an der GmbH auch nicht durch eine \u201eZwangsentnahme\u201c in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt worden. Eine solche w\u00e4re nur dann gegeben, wenn es vorliegend durch die Ver\u00e4u\u00dferung der Anlageg\u00fcter zu einer \u201eZwangsbetriebsaufgabe\u201c aufgrund eines Wegfalls der sachlichen Verflechtung gekommen w\u00e4re (vgl. hierzu etwa BFH-Urteil vom 6.3.1997 XI R 2\/96, BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460; Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 9.3.2006 16 K 3078\/00 E, abrufbar in juris). Zu einer solchen kam es jedoch vorliegend gerade nicht, da der Kl\u00e4ger die origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit \u201eKnow-how-\u00dcberlassung\u201c fortgesetzt hat. Dies hat zur Folge, dass die GmbH-Anteile weiterhin Betriebsverm\u00f6gen des Ingenieurb\u00fcros bildeten.<\/p>\n<p>89f) Mangels (Teil-)Betriebsaufgabe handelt es sich bei den hier streitigen Eink\u00fcnften um laufende Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die die Verg\u00fcnstigung der \u00a7\u00a7 16, 34 Abs. 3 EStG \u2013 entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger \u2013 nicht gew\u00e4hrt werden kann. Eine Einbeziehung der Lizenzzahlungen f\u00fcr 2007 bis 2009 in den Aufgabegewinn scheidet \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob dies rechtlich \u00fcberhaupt m\u00f6glich gewesen w\u00e4re \u2013 ebenfalls aus. In Ermangelung einer zwangsweisen Betriebsaufgabe ist schlie\u00dflich auch kein Gewinn aus der \u00dcberf\u00fchrung der GmbH-Anteile in das Privatverm\u00f6gen zu erfassen.<\/p>\n<p>90III. Auch der Hilfsantrag ist im Ergebnis unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>911. Dem Grunde nach w\u00e4re die Klage allerdings insoweit teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>92Die Kl\u00e4ger machen zu Recht geltend, dass die vom FA angesetzten Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 50.562 \u20ac zu reduzieren sind. Hierbei handelt es sich um die Lizenzeink\u00fcnfte f\u00fcr das auf das Streitjahr folgende Jahr 2007. Dass bereits im Streitjahr eine gewinnerh\u00f6hende Einbuchung einer entsprechenden Forderung zu erfolgen h\u00e4tte, ist f\u00fcr den Senat nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>93Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re auch der Entnahmewert, zu dem das Grundst\u00fcck \u201eA-Stra\u00dfe 1\u201c in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt wurde, entsprechend der in der m\u00fcndlichen Verhandlung geschlossenen tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung zu vermindern, wodurch sich die aufzudeckenden stillen Reserven reduzieren, zugleich aber in geringem Ma\u00dfe auch die im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzende AfA verringern w\u00fcrde. Die Bewertung richtet sich \u2013 mangels Vorliegens einer Betriebsaufgabe \u2013 insoweit nicht nach \u00a7 16 Abs. 3 Satz 7 EStG, sondern hat gem. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zum Teilwert zu erfolgen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises f\u00fcr das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen w\u00fcrde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortf\u00fchrt (vgl. Kulosa in Schmidt, EStG, 32. Aufl., \u00a7 6 Rn. 232 m.w.N.). Im Streitfall ist eine Sch\u00e4tzung des Teilwerts auf den Zeitpunkt der Entnahme vorzunehmen. Die Beteiligten haben sich insoweit darauf verst\u00e4ndigt, dass das Grundst\u00fcck zum Zeitpunkt der \u00dcberf\u00fchrung in das Privatverm\u00f6gen einen vorl\u00e4ufigen Verkehrswert von 400.000 \u20ac hatte und dass sich die ggf. noch zu ber\u00fccksichtigenden Freir\u00e4umungskosten auf 50.000\u00a0\u20ac belaufen h\u00e4tten. Abweichend von der von den Kl\u00e4gern in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertretenen Auffassung geht der Senat davon aus, dass in der vorliegenden Konstellation ein Abzug der Freir\u00e4umungskosten ausscheidet, da nach der Definition des Teilwertes gerade von einer Fortf\u00fchrung des Betriebs durch den Erwerber auszugehen ist.<\/p>\n<p>942. Im Ergebnis bedarf diese Frage jedoch keiner Entscheidung. Denn im Wege der Saldierung ist zu ber\u00fccksichtigen, dass dem FA ein Rechtsfehler zu Gunsten der Kl\u00e4ger unterlaufen ist. Das FA hat nach Auffassung des Senats zu Unrecht bereits im Streitjahr 2006 eine Gewerbesteuerr\u00fcckstellung und eine R\u00fcckstellung f\u00fcr Zinsen gem. \u00a7 233a AO f\u00fcr die Mehrsteuern aufgrund der BP gebildet und insoweit zu hohe Aufwendungen in H\u00f6he von insgesamt 204.933 \u20ac ber\u00fccksichtigt, die mit den unter III.1 dargestellten Punkten, deren \u00c4nderung der Kl\u00e4ger beanspruchen k\u00f6nnte, zu saldieren sind.<\/p>\n<p>95Die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten setzt eine betrieblich veranlasste, aber ungewisse Verpflichtung gegen\u00fcber einem Dritten voraus, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstehen und zu einer Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen f\u00fchren wird, und die ihre wirtschaftliche Verursachung im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag findet (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 23\/10, BFHE 239, 173, BStBl II 2013, 76 m.w.N.). R\u00fcckstellungen wegen \u00f6ffentlich-rechtlicher Verpflichtungen d\u00fcrfen erst gebildet werden, wenn derjenige, der Inhaber des gegen den Steuerpflichtigen gerichteten Anspruchs ist, von den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden Kenntnis hat oder eine solche Kenntniserlangung unmittelbar bevorsteht, so dass eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 23\/10, BFHE 239, 173, BStBl II 2013, 76 m.w.N.).<\/p>\n<p>96Nach einer in der Literatur und von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung sind die Aufwendungen f\u00fcr die Bildung einer Gewerbesteuerr\u00fcckstellung f\u00fcr Mehrsteuern aufgrund einer BP grds. im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung \u2013 hier also dem Streitjahr \u2013 zu ber\u00fccksichtigen (Vgl. z.B. D\u00f6tsch, jurisPR 36\/2012, Anm. 2; Verf\u00fcgung des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 13.09.2011 VI 304-S 2141-007, abrufbar in juris).<\/p>\n<p>97Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist \u2013 soweit f\u00fcr den Senat ersichtlich \u2013 keine einheitliche Handhabung zu entnehmen (so wohl auch der X. Senat, der Zweifel daran \u00e4u\u00dfert, ob \u00fcberhaupt eine st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung in dieser Frage existiert, vgl. BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 23\/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76). Nach der Rechtsprechung des I. BFH-Senats ist jedenfalls eine zwingende Bilanzierung von Mehrsteuern in dem Jahr der Entstehung nur dann geboten, wenn der Steuerpflichtige bei Aufstellung der Bilanz unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns mit der Entstehung der Mehrsteuern rechnen muss (vgl. etwa BFH-Urteile vom 18.7.1973\u00a0I\u00a0R 11\/73, BFHE 110, 226, BStBl II 1973, 860; vom 3.2.2010 I R 21\/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692; ferner BFH-Beschl\u00fcsse vom 16.12.2009 I R 43\/08, BFHE 227, 469, BStBl II 2012, 688 und vom 17.7.2012 I B 56, 57\/12, BFH\/NV 2012, 1955). So hat der I. Senat es etwa in seinem Beschluss vom 16.12.2009 I R 43\/08 (BFHE 227, 469, BStBl II 2012, 688) nicht beanstandet, dass der Steuerpflichtige R\u00fcckstellungen f\u00fcr Mehrsteuer erst im Jahr des Aufgriffs eines bestimmten steuerlichen Sachverhalts, n\u00e4mlich der Behandlung von Tantiemenzahlungen als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen, durch die BP bilden wollte. Die Entscheidung erging allerdings f\u00fcr einen Zeitraum, f\u00fcr den die Verwaltung dem Steuerpflichtigen noch ein Wahlrecht einger\u00e4umt hat, bei der \u00c4nderung von Veranlagungen die abziehbaren Mehrsteuern entweder zu Lasten der Wirtschaftsjahre zu buchen, zu denen sie wirtschaftlich geh\u00f6ren, oder aber zu Lasten des Wirtschaftsjahres, in dem der Steuerpflichtige mit der Nachforderung rechnen kann (R 20 Abs. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 1998). Dieses Wahlrecht bestand im hier ma\u00dfgeblichen Streitjahr nicht mehr.<\/p>\n<p>98Nach Auffassung des Senats sind Mehrsteuern aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung erst zu dem Bilanzstichtag zu bilden, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung des zur Mehrsteuer f\u00fchrenden Sachverhalts rechnen muss. Ma\u00dfgebliches Tatbestandsmerkmal, unter dem die vorliegende Problematik zu verorten ist, ist die \u201eWahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme\u201c. Aus Sicht des Senats ist insoweit im Regelfall keine unterschiedliche Behandlung von Mehrsteuern aufgrund einer Betriebspr\u00fcfung und von hinterzogenen Mehrsteuern gerechtfertigt. F\u00fcr den letztgenannten Fall wird aber sowohl von der Rechtsprechung als auch der herrschenden Literaturauffassung die Meinung vertreten, dass eine R\u00fcckstellung f\u00fcr etwaige Mehrsteuern erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden kann, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen muss (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 23\/10, BFHE 239, 173, BStBl II 2013, 76). Beide Konstellationen sind aber aus Sicht des Senats gleicherma\u00dfen dadurch gekennzeichnet, dass es entscheidend darauf ankommt, ob das FA durch eine aufdeckungsorientierte Ma\u00dfnahme von dem die Steuer begr\u00fcndenden Lebenssachverhalt \u00fcberhaupt Kenntnis erlangen wird. H\u00e4ufig handelt es sich dann nur um einen graduellen Unterschied, der Ausschlag dar\u00fcber gibt, ob es sich um eine \u201eeinfache\u201c oder um eine \u201ehinterzogene\u201c Mehrsteuer handelt. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung es bei hinterzogenen Steuern gerade nicht ausreichen l\u00e4sst, dass der Steuerpflichtige selbst Kenntnis von der Steuerhinterziehung hatte (vgl. BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 23\/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76). Die vom I. Senat hinsichtlich der Passivierung von Mehrsteuern aufgrund einer BP vorgenommene Differenzierung danach, ob der Steuerpflichtige bei Aufstellung der Bilanz unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns mit der Entstehung der Mehrsteuern rechnen muss, erscheint vor diesem Hintergrund fraglich.<\/p>\n<p>99Selbst wenn man aber im Streitfall diese Differenzierung des I. Senats zugrunde legen w\u00fcrde, w\u00e4re keine R\u00fcckstellung im Streitjahr zu bilden gewesen. Wie aus den vom FA vorgelegten Akten zu entnehmen ist, hat dieses in mehreren vorangegangenen Betriebspr\u00fcfungen (vgl. etwa die BP-Berichte vom 13.8.1986 und vom 19.6.1991) nicht beanstandet, dass der Kl\u00e4ger seine Eink\u00fcnfte aus den Lizenzzahlungen von \u201eC-lnc.\u201c als solche aus selbst\u00e4ndiger Arbeit behandelt hat. Dies spricht daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger bei Aufstellung der Bilanz des Streitjahres nicht davon ausgehen musste, dass aufgrund einer einheitlichen T\u00e4tigkeit keine Betriebsaufgabe vorliegen konnte.<\/p>\n<p>100IV. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/p>\n<p>101V. Die Zulassung der Revision beruht auf \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO. Die Entscheidung der Frage, ob eine Gewerbesteuerr\u00fcckstellung f\u00fcr Mehrsteuern aufgrund einer BP im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung oder im Jahr der \u201eAufdeckung\u201c zu bilden ist, liegt im allgemeinen Interesse und ist \u2013 jedenfalls aus Sicht des Senats \u2013 bislang nicht eindeutig gekl\u00e4rt.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 13 K 4451\/11 E,G Datum: 29.08.2013 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 13. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 13 K 4451\/11 E,G Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d\u00a0: 2Der Kl\u00e4ger ist Ingenieur. 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