{"id":38243,"date":"2014-01-06T18:25:23","date_gmt":"2014-01-06T16:25:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38243"},"modified":"2014-01-06T18:25:23","modified_gmt":"2014-01-06T16:25:23","slug":"keine-anderung-wegen-widerstreitender-steuerfestsetzung-bei-unterschiedlichen-lebenssachverhalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-anderung-wegen-widerstreitender-steuerfestsetzung-bei-unterschiedlichen-lebenssachverhalten\/","title":{"rendered":"Keine \u00c4nderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung bei unterschiedlichen Lebenssachverhalten"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 14 K 1400\/11 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>25.10.2012<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>14. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>14 K 1400\/11 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 11.02.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2011 wird aufgehoben.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl\u00e4ger abwenden, soweit nicht die Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leisten.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist die verfahrensrechtliche Befugnis des Beklagten zum Erlass des ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheides 2001 vom 11.02.2011.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4ger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.<\/p>\n<p>4Der Kl\u00e4ger erzielt als selbst\u00e4ndiger Einzelunternehmer mit einem Maler- und Lackierbetrieb Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahre 1993 \u00fcberlie\u00df der Schwiegervater dem Kl\u00e4ger eine auf dem Grundst\u00fcck \u201eA\u201c in \u201eB\u201c befindliche Scheune f\u00fcr die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich zur betrieblichen Nutzung. Eine Verpflichtung des Schwiegervaters zur Vornahme von Reparaturma\u00dfnahmen bestand nicht. Nach dem Inhalt der Vereinbarung war der Kl\u00e4ger berechtigt, die auf dem Gel\u00e4nde befindliche Scheune auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko von innen ausbauen und f\u00fcr die Zwecke seines Betriebes herzurichten. F\u00fcr den Fall der Beendigung der Nutzungs\u00fcberlassung stand dem Kl\u00e4ger ein Anspruch auf Ersatz des Wertes der von ihm geschaffenen Bauma\u00dfnahmen zu.<\/p>\n<p>5Im Jahr 2000 nahm der Kl\u00e4ger eine umfangreiche Sanierung des Scheunendaches vor und machte hierf\u00fcr Betriebsausgaben i. H. von netto 149.483,00 DM in 2000 und 4.298 DM in 2001 sowie zus\u00e4tzlich in 2001 Aufwendungen von 57.341 DM f\u00fcr die Errichtung von 12 Stellpl\u00e4tzen geltend. Mit Vertrag vom 18.06.2001 \u00fcbertrug der Schwiegervater das Grundst\u00fcck unentgeltlich auf seine Tochter, die Kl\u00e4gerin. Der \u00dcbertragungsvertrag enthielt u.a. die Zusicherung des Vaters gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, dass keine Miet- und Pachtverh\u00e4ltnisse mit Dritten best\u00fcnden. Mit Vertrag vom 28.06.2001 nahm die Kl\u00e4gerin an den Kl\u00e4ger eine entgeltliche Vermietung der Scheune mit einer monatlichen Kaltmiete von 3.736 DM vor. Einen Ersatzanspruch f\u00fcr die in den Jahren 2000 und 2001 get\u00e4tigten Aufwendungen machte der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber seinem Schwiegervater nicht geltend.<\/p>\n<p>6Nach Eingang der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2001 im Jahr 2002 erlie\u00df der Beklagte zun\u00e4chst einen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12.11.2002. Im Jahr 2004 f\u00fchrte das Finanzamt f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung (Gro\u00df-BP) eine steuerliche Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2000 bis 2002 durch. Im Betriebspr\u00fcfungsbericht vom 19.06.2006 vertrat die Gro\u00df-BP die Auffassung, dass die in 2000 und 2001 get\u00e4tigten Aufwendungen f\u00fcr die Dachsanierung und die Errichtung der Stellpl\u00e4tze im Jahr ihrer Entstehung nicht abzugsf\u00e4hige Zuwendungen nach \u00a7 12 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellten und nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen seien. Diese Beurteilung beruhe auf der Tatsache, dass der Kl\u00e4ger den ihm gegen seinen Schwiegervater zustehenden Ersatzanspruch nicht geltend gemacht habe. Da die Aufwendungen f\u00fcr die Dachsanierung bereits aus dem genannten Grund nicht abzugsf\u00e4hig seien, k\u00f6nne dahingestellt bleiben, ob die Aufwendungen tats\u00e4chlich ausschlie\u00dflich dem betrieblich genutzten Geb\u00e4ude zuzurechnen seien. Auf der Grundlage der Pr\u00fcfungsfeststellungen ergingen unter dem 18.10.2006 ge\u00e4nderte Bescheide zur Einkommensteuer 2000 und 2001, in denen zugleich der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung aufgehoben wurde.<\/p>\n<p>7Im nachfolgenden Einspruchsverfahren ging der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2008 bei der Einkommensteuer 2000 davon aus, dass die vom Kl\u00e4ger vorgenommen Dachsanierungsarbeiten dem Grunde nach als Betriebsausgaben zu behandeln seien. Da der Kl\u00e4ger jedoch keinen Nachweis dar\u00fcber erbracht habe, dass s\u00e4mtliche Aufwendungen auf das von ihm betrieblich genutzte Geb\u00e4ude entfielen, ber\u00fccksichtigte er im Sch\u00e4tzungswege lediglich 50 % der Aufwendungen (netto 74.742,00 DM) als Betriebsausgaben. Zugleich erlie\u00df der Beklagte f\u00fcr 2001 eine verb\u00f6sernde Einspruchsentscheidung. In dieser ging er davon aus, dass wegen der Beendigung des unentgeltlichen \u00dcberlassungsverh\u00e4ltnisses des Betriebsgrundst\u00fccks im Sommer 2001 die Entnahme eines Aufwendungsersatzanspruchs resultierend aus den Dachsanierungsaufwendungen stattgefunden habe und erh\u00f6hte den Gewinn um netto 74.742,00 DM.<\/p>\n<p>8Gegen die Einspruchsentscheidung erhoben die Kl\u00e4ger Klage. In dem vor dem 16. Senat des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf gef\u00fchrten Verfahren (16 K 4705\/08 E) beschr\u00e4nkten die Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 04.11.2010 den geltend gemachten Aufwand f\u00fcr die Dachsanierung auf 138.621,00 DM. Nach einer Beweisaufnahme vertrat der 16. Senat in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Auffassung, dass der betriebliche Charakter der Aufwendungen f\u00fcr die Dachsanierung in H\u00f6he des gesamten geltend gemachten Betrages feststehe und die Aufwendungen im Jahr 2000 in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen seien. Aufgrund dessen sagte der Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung den Erlass eines entsprechend ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheides 2000 zu. Die Beteiligten erkl\u00e4rten daraufhin das Verfahren wegen Einkommensteuer 2000 \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt.<\/p>\n<p>9Zur Einkommensteuer 2001 wies der 16. Senat die Klage im Urteil vom 04.11.2010, zugestellt am 07.12.2010, ab. Nach den Urteilsgr\u00fcnden ging der Senat davon aus, dass ungeachtet der geltend gemachten AfA f\u00fcr die Stellpl\u00e4tze eine h\u00f6here als die festgesetzte Einkommensteuer allein auf Grund der gewinnwirksamen Aktivierung des Wertersatzanspruchs aus der Dachsanierung im Jahr 2001 in H\u00f6he von 138.621 DM statt wie bisher 74.742 DM festzusetzen gewesen w\u00e4re. Auf die Gr\u00fcnde des Urteils wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>10Nach dem Erlass eines ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheides 2000 vom 06.01.2011 erlie\u00df der Beklagte den im vorliegenden Verfahren streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4nderungsbescheid zur Einkommensteuer 2001 vom 11.02.2011. Der Beklagte st\u00fctzte die \u00c4nderung auf \u00a7 174 der Abgabenordnung (AO) und legte der Festsetzung einen in Zusammenhang mit der Aktivierung des Aufwendungsersatzanspruches um 63.879,00 DM erh\u00f6hten Gewinn zu Grunde.<\/p>\n<p>11Mit Schreiben 09.03.2011 legten die Kl\u00e4ger gegen den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2001 Einspruch ein, den der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies.<\/p>\n<p>12Gegen die Einspruchsentscheidung haben die Kl\u00e4ger am 29.04.2011 Klage erhoben. Zur Begr\u00fcndung tragen sie unter Einbeziehung ihres Vorbringens im Einspruchsverfahren vor: Der \u00c4nderungsbescheid h\u00e4tte nicht ergehen d\u00fcrfen, da die Festsetzungsfrist abgelaufen und die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 174 AO oder einer anderen \u00c4nderungsvorschrift nicht erf\u00fcllt seien.<\/p>\n<p>13Die Festsetzungsfrist von vier Jahren (\u00a7 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) habe durch die Abgabe der Steuererkl\u00e4rung im Jahr 2002 mit Ablauf des Jahres 2002 zu laufen begonnen (\u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Infolge der Einspruchseinlegung sei es zu einer Ablaufhemmung nach \u00a7 171 Abs. 3a AO gekommen. Danach laufe die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor \u00fcber den Rechtsbehelf, hier die Klage, unanfechtbar entschieden sei. Im Hinblick auf die Urteilszustellung am 07.12.2010 sei die Rechtsmittelfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 2 der Finanzgerichtordnung (FGO), \u00a7 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), \u00a7\u00a7 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 07.01.2011 abgelaufen. Aufgrund dessen sei der angefochtene \u00c4nderungsbescheid vom 11.02.2011 au\u00dferhalb der Festsetzungsfrist ergangen.<\/p>\n<p>14Auch aus einer \u00c4nderungsvorschrift ergebe sich keine M\u00f6glichkeit trotz Ablaufs der Festsetzungsfrist einen ge\u00e4nderten Bescheid zu erlassen. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung nach \u00a7 174 Abs. 4 AO seien nicht erf\u00fcllt. Zwar sei nach der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rungen in dem Verfahren zur Einkommensteuer 2000 der Einkommensteuerbescheid 2000 zu ihren Gunsten ge\u00e4ndert worden und die \u00c4nderungen somit auf ihren Antrag zur\u00fcckzuf\u00fchren. Allerdings setze \u00a7 174 Abs. 4 AO voraus, dass aufgrund der irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen ge\u00e4ndert werde und aus diesem bestimmten Sachverhalt die richtigen steuerlichen Folgen gezogen w\u00fcrden. \u00a7 174 Abs. 4 AO erm\u00f6gliche damit die Korrektur einer irrigen Beurteilung, also eines Irrtums, der auch der Beurteilung in einem anderen Bescheid zugrunde liege. Im Rahmen des \u00c4nderungsbescheides zur Einkommensteuer 2000 vom 17.11.2008 habe der Beklagte insofern jedoch zwei Irrt\u00fcmern unterlegen, indem er zum einen davon ausging, dass die H\u00e4lfte der Dachsanierungsaufwendungen auf das von dem Schwiegervater des Kl\u00e4gers genutzte Geb\u00e4ude entfalle, mithin nicht betrieblich veranlasst sei und zum anderen eine Gewinnwirksamkeit der Entnahme in eben dieser H\u00f6he annahm. Demgegen\u00fcber sei der Einkommensteuerbescheid 2001 nicht nur allein aufgrund der irrigen Beurteilung der betrieblichen Veranlassung des Aufwands ge\u00e4ndert worden, sondern zudem aufgrund der irrigen rechtlichen Beurteilung zur Steuerauswirkung der Entnahme. Die vom Beklagten beabsichtigte Korrektur in 2001 diene damit der Korrektur eines zweifachen Irrtums und nicht blo\u00df der Folge-Korrektur der irrt\u00fcmlichen Beurteilung des Sachverhalts in 2000.<\/p>\n<p>15Es fehle auch an einem \u201ebestimmten Sachverhalt\u201c, der beiden Steuerbescheiden zugrunde liege. Entscheidend sei insoweit, dass der Sachverhalt oder Sachverhaltskomplex, der dem ge\u00e4nderten Bescheid zugrunde liege, nicht ver\u00e4ndert und durch weitere Tatsachen erg\u00e4nzt werde. Dies sei jedoch gerade vorliegend der Fall, weil der Sachverhaltskomplex \u201eDachsanierung\u201c, der dem Steuerbescheid 2000 zugrunde liege, erst durch das Hinzutreten der weiteren Tatsache \u201eBeendigung des Leihverh\u00e4ltnisses\u201c zu einer gewinnwirksamen Ber\u00fccksichtigung f\u00fchre. Die gewinnwirksame Aktivierung des Ersatzanspruchs sei nicht zwangsl\u00e4ufige Folge der Dachsanierung und ihrer betrieblichen Veranlassung gewesen. Vielmehr sei das Hinzutreten weiterer Handlungen erforderlich, hier die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks bzw. der Neuabschluss des Mietvertrages mit der Kl\u00e4gerin. Es h\u00e4tte beispielsweise auch zu einer \u00c4nderung des Vertrages kommen k\u00f6nnen, bevor der Ersatzanspruch entstanden w\u00e4re. In diesem Falle w\u00e4re eine gewinnwirksame Aktivierung vollst\u00e4ndig ausgeblieben.<\/p>\n<p>16Auch die \u00c4nderungsvorschriften des \u00a7 174 Abs. 1 bis 3 AO setzten das Vorliegen eines Sachverhalts, der in mehreren Steuerbescheiden ber\u00fccksichtigt worden sei, voraus. Deshalb scheide bereits aus diesem Grunde eine \u00c4nderung nach den genannten Vorschriften aus.<\/p>\n<p>17Eine \u00c4nderung nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sei bereits im Hinblick auf \u00a7 173 Abs. 2 ausgeschlossen, da die nun ge\u00e4nderten Bescheide infolge einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangen seien. Zudem sei dem Beklagten der gesamte Sachverhalt bekannt gewesen, er habe lediglich eine unrichtige rechtliche W\u00fcrdigung vorgenommen.<\/p>\n<p>18Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>19den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 11.02.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2011 aufzuheben;<\/p>\n<p>20\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 hilfsweise, die Revision zuzulassen;<\/p>\n<p>21\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig<\/p>\n<p>22\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>23Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>24\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>25hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>26Er tr\u00e4gt unter Bezugnahme auf die Gr\u00fcnde der Einspruchsentscheidung vor: Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Berichtigung nach \u00a7 174 Abs. 4 AO seien erf\u00fcllt. Es handele sich entgegen dem Vorbringen der Kl\u00e4ger nicht um zwei Sachverhalte sondern um einen Sachverhaltskomplex. Unter dem Begriff des \u201ebestimmten Sachverhalts\u201c sei ein einheitlicher Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerrechtliche Folgen kn\u00fcpfe. Erfasst werde ein Lebensvorgang oder Sachverhaltskomplex, der aufgrund des inneren Zusammenhangs der Ereignisse als zusammengeh\u00f6rig anzusehen sei, weil die einzelnen Ereignisse nur Teile eines einheitlichen Ganzen bildeten. Der Begriff des bestimmten Sachverhalts sei dabei nicht auf einzelne steuererhebliche Tatsachen oder ein einzelnes Merkmal beschr\u00e4nkt, sondern erfasse nach den Grunds\u00e4tzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.08.2007 I\u00a0R\u00a074\/06 den einheitlichen, f\u00fcr diese Besteuerung ma\u00dfgeblichen Sachverhaltskomplex. Entscheidend sei, dass aus demselben &#8211; unver\u00e4nderten und nicht durch weitere Tatsachen erg\u00e4nzten &#8211; Sachverhalt andere steuerrechtliche Folgerungen noch in einem anderen Steuerbescheid gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen zu ziehen seien. Im Streitfall sei \u201ebestimmter Sachverhalt\u201c die Tatsache, dass die Dachsanierungsaufwendungen durch den Kl\u00e4ger getragen worden seien\u00a0und\u00a0dass diese Aufwendungen zu einem Aufwendungsersatzanspruch des Kl\u00e4gers nach dem B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch f\u00fchrten. Dabei sei unerheblich, ob der Fehler im tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Bereich anzusiedeln sei.<\/p>\n<p>27Da die Kl\u00e4ger die \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides 2000 zu ihren Gunsten selbst herbeigef\u00fchrt h\u00e4tten, seien sie bei der Frage der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 2001 nicht besonders schutzw\u00fcrdig und m\u00fcssten die Folgen der f\u00fcr sie nachteiligen \u00c4nderung tragen.<\/p>\n<p>28Einer \u00c4nderung stehe auch nicht der Ablauf der Festsetzungsfrist des Einkommensteuerbescheides 2001 am 07.01.2011 entgegen, da die steuerlichen Folgerungen nach \u00a7\u00a0174 Abs. 4 AO innerhalb eines Jahres nach \u00c4nderung des fehlerhaften Einkommensteuerbescheides 2000 gezogen worden seien.<\/p>\n<p>29Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Steuerakten und die finanzgerichtliche Akte zum Verfahren 16 K 4705\/08 E verwiesen.<\/p>\n<p>30<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>31Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>32Die Kl\u00e4ger sind durch den angefochtenen Einkommensteuer-\u00c4nderungsbescheid 2001 vom 11.02.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2011 in ihren Rechten verletzt, da keine verfahrensrechtliche Befugnis, insbesondere nicht nach \u00a7 174 Abs. 4 AO, f\u00fcr die vorgenommene \u00c4nderung bestand. Der Bescheid war auf Grund dessen aufzuheben (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FGO).<\/p>\n<p>331. Nach \u00a7 174 Abs. 4 Satz 1 AO k\u00f6nnen aus einem Sachverhalt nachtr\u00e4glich durch Erlass oder \u00c4nderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden, wenn aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbeh\u00f6rde zu seinen Gunsten aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird. Die Vorschrift zieht die verfahrensrechtliche Konsequenz daraus, dass der andere Bescheid eine &#8222;widerstreitende Steuerfestsetzung&#8220; enth\u00e4lt, wie sie das Gesetz nach seiner amtlichen \u00dcberschrift zu \u00a7 174 AO voraussetzt (BFH-Beschluss vom 10.11.1997 GrS 1\/96, Bundessteuerblatt \u2013 BStBl &#8211; II 1998, 83, BFH-Urteile vom 24.08.2008 IV R 50\/00, BStBl II 2009, 35, und vom 14.03.2012 XI R 2\/10, Sammlung aller Entscheidungen des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH\/NV &#8211; 2012, 1506). Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder \u00c4nderung des fehlerhaften Steuerbescheides gezogen werden (\u00a7 174 Abs. 4 Satz 3 AO).<\/p>\n<p>34a) \u201eIrrige Beurteilung\u201c eines Sachverhalts bedeutet, dass sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts, den die Finanzbeh\u00f6rde sowohl der Besteuerung in dem zugunsten des Steuerpflichtigen ge\u00e4nderten als auch in einem anderen Steuerbescheid zu Grunde gelegt hat, nachtr\u00e4glich als unrichtig erweist. Unerheblich ist, ob der Irrtum die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen des Vorliegens eines bestimmten Sachverhalts betrifft &#8211; z. B. die Frage, ob und in welchem Besteuerungsabschnitt ein bestimmter Sachverhalt eingetreten ist &#8211; oder die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts (BFH-Urteil vom 18.02.1997 VIII R 54\/95, BStBl II 1997, 647 m. w. N.).<\/p>\n<p>35b) Bei dem Tatbestandsmerkmal des \u201ebestimmten Sachverhalts\u201c handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach dem Zweck der Vorschrift zu konkretisieren ist (von Wedelst\u00e4dt in Beermann\/Gosch, AO\/FGO, Kommentar, \u00a7 174 AO Rz. 14; Frotscher in Schwarz, AO, Kommentar, \u00a7 174 Rz. 24). Der Begriff ist nach der Rechtsprechung des BFH in allen Alternativen des \u00a7 174 AO einheitlich auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.2010 IV R 33\/07, BStBl II 2010, 586). Danach ist unter einem bestimmten Sachverhalt der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen kn\u00fcpft. Hierunter f\u00e4llt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern jeder einheitliche Lebensvorgang und Sachverhaltskomplex, an den das Gesetz eine steuerliche Folge kn\u00fcpft (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 18.02.1997 VIII R 54\/95, BStBl II 1997, 647; vom 26.02.2002 X R 59\/98, BStBl II 2002, 450; BFH, BFH\/NV 2012, 1506; BFH; Loose in Tipke\/Kruse, AO\/FGO, Kommentar, \u00a7 174 AO Tz 5; von Groll in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7 174 AO Rz 56, 171, jeweils m.w.N.). Der urspr\u00fcnglich beurteilte und der tats\u00e4chlich verwirklichte Lebens- und Besteuerungssachverhalt m\u00fcssen nicht vollst\u00e4ndig \u00fcbereinstimmen<\/p>\n<p>36(BFH-Urteil vom 02.05.2001 VIII R 44\/00; BFH-Beschluss vom 25.02.2009 X B 121\/08, BFH\/NV 2009, 890; Loose in Tipke\/Kruse, a.a.O. \u00a7 174 Tz 5). Entscheidend ist jedoch, dass aus demselben &#8211; unver\u00e4nderten und nicht durch weitere Tatsachen erg\u00e4nzten &#8211; Sachverhalt andere steuerliche Folgen noch in einem anderen Steuerbescheid gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen zu ziehen sind (BFH, BStBl II 1997, 647 unter B.\u00a01.\u00a0b)). Mit einem \u201ebestimmten Sachverhalt\u201c ist daher \u201ederselbe Sachverhalt\u201c gemeint. Anders w\u00e4re der Begriff \u201eWiderstreit\u201c in der \u00dcberschrift der gesetzlichen Regelung nicht zu verstehen, denn \u201eWiderstreit\u201c hinsichtlich eines Sachverhalts setzt denselben Sachverhalt in den \u2013 mehreren \u2013 widerstreitenden Situationen voraus (vgl. von Wedelst\u00e4dt in Beermann\/Gosch, a.a.O., \u00a7 174 AO Rz. 18).<\/p>\n<p>372. a) Der Senat kann die Frage, ob tats\u00e4chlich die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u201eirrige Beurteilung\u201c in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2000 und 2001 gegeben sind und die daran ankn\u00fcpfende Frage einer eigenen Pr\u00fcfungskompetenz der gesamten Steuerfestsetzung dahingestellt lassen. Insoweit gilt, dass einerseits grunds\u00e4tzlich keine Bindung an die im vorausgegangenen \u00c4nderungsbescheid &#8211; vorliegend dem Einkommensteuerbescheid 2000 &#8211; vertretene Rechtsauffassung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 02.05.2001 VIII R 44\/00, BStBl II 2001, 562). Andererseits k\u00f6nnte aus dem Urteil des 16. Senats vom 04.11.2010 im Verfahren 16 K 4705\/08 E zur Einkommensteuer 2001 eine materielle Rechtskraftwirkung nach \u00a7 110 Abs. 1 FGO folgen, die einer Pr\u00fcfungskompetenz des Senats bez\u00fcglich der Frage einer zutreffenden gewinnerh\u00f6henden Ber\u00fccksichtigung eines Aufwendungsersatzanpruchs des Kl\u00e4gers im Jahr 2001 entgegenst\u00fcnde.<\/p>\n<p>38b) Eine Anwendung des \u00a7 174 Abs. 4 AO kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei den f\u00fcr die Besteuerung ma\u00dfgeblichen Geschehen in den Jahren 2000 und 2001 nicht um einen einheitlichen Lebensvorgang bzw. Sachverhaltskomplex handelt.<\/p>\n<p>39Den Sachverhalt, den der Beklagte bei der Einkommensteuerveranlagung 2000 urspr\u00fcnglich abweichend und in dem Abhilfebescheid zur Einkommensteuer 2000 vom 06.01.2011 entsprechend dem Begehren der Kl\u00e4ger beurteilt hat, hatte die tats\u00e4chliche und rechtliche Beurteilung des nach der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2008 streitig verbliebenen Teils der Dachsanierungsaufwendungen zum Gegenstand.<\/p>\n<p>40Im Verh\u00e4ltnis hierzu stellen die weiteren Vorg\u00e4nge im Veranlagungszeitraum 2001, n\u00e4mlich die Beendigung der Nutzungs\u00fcberlassung durch den Schwiegervater des Kl\u00e4gers und die Neuvermietung durch die Kl\u00e4gerin, die nach der Beurteilung des 16. Senats zum Entstehen eines gewinnerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigenden Aufwendungsersatzanspruches gef\u00fchrt haben, einen neuen Lebensvorgang bzw. Sachverhaltskomplex dar. Zwischen dem Anfall der Betriebsausgaben im Jahr 2000 und den genannten Vorg\u00e4ngen, die Grundlage f\u00fcr die Annahme eines Aufwendungsersatzanspruches sind, besteht keine innere Verbundenheit wie sie als Grundlage f\u00fcr eine \u00c4nderung nach \u00a7 174 Abs. 4 AO erforderlich w\u00e4re. Bei dieser W\u00fcrdigung geht auch der Senat davon aus, dass die rechtliche Beurteilung der Dachsanierungsaufwendungen als Betriebsausgaben einen Bezug zum Bestehen eines m\u00f6glichen Aufwendungsersatzanspruches hat. Das zwingt jedoch nicht dazu, einen einheitlichen Lebensvorgang annehmen zu m\u00fcssen. Anders als vom Beklagten angenommen gibt es keinen einheitlichen im Jahr 2000 beginnenden und im Folgejahr 2001 weitergef\u00fchrten Sachverhalt, dessen einzelne Tatsachen sich bei nat\u00fcrlicher Betrachtung als Teile eines gemeinsamen Ganzen darstellen. Vielmehr folgt der Dachsanierung im Jahr 2000 ein hiervon unabh\u00e4ngiger neuer Lebenssachverhalt im Streitjahr 2001, dessen Beurteilung lediglich durch die rechtliche Beurteilung im Jahr 2000 angelegt war. Die \u201eKlammer\u201c bestand, wie der Beklagte selbst ausf\u00fchrt, zwischen den Vorg\u00e4ngen im Jahr 2000 und 2001 nur in der rechtlichen Beurteilung, dass an dem Betriebsausgabenabzug ein Aufwendungsersatzanspruch entstanden sei. Von dem grunds\u00e4tzlichen Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruches sind jedoch die Tatsachen, die zu einer Verwirklichung dieses Anspruchs durch die weiteren Vorg\u00e4nge im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Kl\u00e4ger und seinen Schwiegervater gef\u00fchrt haben, zu trennen. Das tats\u00e4chliche Entstehen eines Aufwendungsersatzanpruches war ein weiterer in zeitlicher Hinsicht und seiner Art nach unbestimmter Vorgang, der erst durch die neu hinzugetretenen Tatsachen im Jahr 2001 verwirklicht worden ist.<\/p>\n<p>412. Eine \u00c4nderung nach \u00a7 174 Abs. 1 bis 3 AO kommt ebenfalls nicht Betracht. Die genannten Abs\u00e4tze des \u00a7 174 AO haben widerstreitende Steuerfestsetzungen zum Gegenstand bei denen ein wechselseitiges Ausschlie\u00dflichkeitsverh\u00e4ltnis besteht, das eine nochmalige Ber\u00fccksichtigung desselben Sachverhalts denkgesetzlich ausschlie\u00dft (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.1994 X R 57\/89, BStBl II 1994, 597; Klein\/R\u00fcsken, AO, Kommentar, 11. Aufl., \u00a7 174 Rz. 10.). Ein solcher Fall ist, wovon auch die Beteiligten ausgehen, vorliegend nicht gegeben. Zudem w\u00e4re auch f\u00fcr eine \u00c4nderung nach den genannten Regelungen das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts erforderlich.<\/p>\n<p>423. Eine \u00c4nderung des urspr\u00fcnglich unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Einkommensteuerbescheides 2001 nach \u00a7 164 Abs. 2 AO ist unabh\u00e4ngig von der Frage eines Fortbestandes des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks nach \u00a7 164 Abs.2 AO schon wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht m\u00f6glich (\u00a7 164 Abs. 3 Satz 1). Die durch das Verfahren vor dem 16. Senat ausgel\u00f6ste Ablaufhemmung nach \u00a7 171 Abs. 3a AO hat sp\u00e4testens mit der Rechtskraft des Urteils des 16. Senats am 07.01.2011 ihre Beendigung gefunden.<\/p>\n<p>434. Eine \u00c4nderung nach \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO scheidet bereits auf Grund der \u00c4nderungssperre des \u00a7 173 Abs. 2 Satz 1 AO aus. Zudem fehlt es am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden einer Tatsache oder eines Beweismittels.<\/p>\n<p>44Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>45Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a03, 155 FGO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a7\u00a0708 Nr.\u00a010, 711 ZPO.<\/p>\n<p>46Die Revision war nicht zuzulassen. Der Entscheidung im Streitfall liegt eine anhand der von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrunds\u00e4tze zu\u00a7 174 Abs. 4 AO vorgenommene Sachverhaltsw\u00fcrdigung zu Grunde. Die Entscheidung hat deshalb weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch ist eine Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung eine einheitlichen Rechtssprechung erforderlich (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 14 K 1400\/11 E Datum: 25.10.2012 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 14. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 14 K 1400\/11 E Tenor: Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 11.02.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. 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