{"id":38245,"date":"2014-01-06T18:25:50","date_gmt":"2014-01-06T16:25:50","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38245"},"modified":"2014-01-06T18:25:50","modified_gmt":"2014-01-06T16:25:50","slug":"hinzurechnungsbetrag-nach-dem-ausensteuergesetz-als-teil-des-gewerbeertrags","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hinzurechnungsbetrag-nach-dem-ausensteuergesetz-als-teil-des-gewerbeertrags\/","title":{"rendered":"Hinzurechnungsbetrag nach dem Au\u00dfensteuergesetz als Teil des Gewerbeertrags"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 16 K 2513\/12 G<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>28.11.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>16. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>16 K 2513\/12 G<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1Tatbestand<\/p>\n<p>2Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages f\u00fcr das Jahr 2009 mit Bescheid vom 19.12.2011 (Sch\u00e4tzung), ge\u00e4ndert am 12.3.2012, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.6.2012.<\/p>\n<p>3Streitig ist, ob der Hinzurechnungsbetrag nach \u00a7 10 Abs. 1 des Au\u00dfensteuergesetzes (AStG) den gewerblichen Eink\u00fcnften zuzurechnen ist.<\/p>\n<p>4Die Kl\u00e4gerin wurde mit Vertrag vom 4.8.2006 gegr\u00fcndet. Sie ist seitdem Alleingesellschafterin der \u201eA\u201c in \u201eB\u201c-Land. Letztere erzielte in 2009 Eink\u00fcnfte aus sog. passiver T\u00e4tigkeit (Zinsen und W\u00e4hrungsdifferenzen) i.S.d. AStG in H\u00f6he von 110.567 Euro. Dieser Betrag wurde erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df dem k\u00f6rperschaftssteuerlichen Einkommen zugerechnet. In der Gewerbesteuererkl\u00e4rung machte die Kl\u00e4gerin diesen Betrag als K\u00fcrzung des positiven Teils des Gewerbeertrages, der auf Betriebsst\u00e4tten im Ausland entf\u00e4llt, nach \u00a7 9 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) geltend. Dem folgte der Beklagte, anders als in den Vorjahren, nicht.<\/p>\n<p>5Im Einspruchsverfahren trug die Kl\u00e4gerin vor, dass es sich bei der ausl\u00e4ndischen Zwischengesellschaft zwar nicht um eine Betriebsst\u00e4tte handele, jedoch die Hinzurechnungsbesteuerung die Abschirmwirkung der ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft in unzul\u00e4ssiger Weise durchbreche. Au\u00dferdem habe die Gewerbesteuer Inlandscharakter, da nur der stehende Gewerbebetrieb im Inland besteuert werde. Dem widerspreche die Einbeziehung der ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte. Aus dem Wegfall der \u00a7\u00a7 11 Abs. 2 und 13 Abs. 1 Nr. 2 AStG a.F. (UntStFGesetz vom 20.12.2001 BGBl I S. 3858) sei zudem zu schlie\u00dfen, dass auch nach der gesetzgeberischen Absicht die betreffenden ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte nicht mehr dem inl\u00e4ndischen Betrieb der Kl\u00e4gerin zuzurechnen sein sollen. Aus dem Wortlaut des \u00a7 10 Abs. 2 Satz 2 AStG\u00a0 sei hingegen nicht zu schlie\u00dfen, dass die Einbeziehung der Eink\u00fcnfte einer ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft mit Betriebsst\u00e4tteneink\u00fcnften gerechtfertigt sei, da die Hinzurechnungsbetr\u00e4ge auf das ausl\u00e4ndische Betriebsverm\u00f6gen entfielen. Sodann sei es erforderlich, egal, ob die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte durch eine ausl\u00e4ndische Tochtergesellschaft oder durch eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte erwirtschaftet w\u00fcrden, diese gleich zu behandeln.<\/p>\n<p>6Der Beklagte hielt dem entgegen, die hier in Rede stehenden ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte erf\u00fcllten die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 7 ff. AStG. Die Eink\u00fcnfte seien gem. \u00a7 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtig und gem. \u00a7 10 Abs. 1 AStG als sog. Hinzurechnungsbetrag anzusetzen. Der Hinzurechnungsbetrag geh\u00f6re nach \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 AStG zu den Eink\u00fcnften i.S.v. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und sei bei einer unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, wie hier, Teil der gewerblichen Eink\u00fcnfte (\u00a7 10 Abs. 2 Satz 2 AStG). Wegen der Verkn\u00fcpfung des Gewerbeertrages mit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (\u00a7 7 Abs. 1 GewStG) wirke sich dies auch auf den Gewerbesteuermessbetrag aus. Daran \u00e4ndere auch die Vorschrift des \u00a7 9 Nr. 3 GewStG nichts, denn es handele sich bei der Beteiligung an der \u201eA\u201c nicht um eine Betriebsst\u00e4tte im Sinne dieser Vorschrift. Eine K\u00fcrzung w\u00fcrde zudem die Sinnhaftigkeit des \u00a7 10 Abs. 2 AStG (Fassung Art. 5 Gesetz vom 20.12.2001 BGBl I Seite 3858, \u00a7 21 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 AStG) in Frage stellen. Die teilweise in der Fachliteratur ge\u00e4u\u00dferten Zweifel rechtfertigten keine analoge Anwendung des \u00a7 9 Nr. 3 GewStG.<\/p>\n<p>7Am 6.7.2012 hat die Kl\u00e4gerin die zul\u00e4ssige Klage erhoben.<\/p>\n<p>8Im Klageverfahren erg\u00e4nzte die Kl\u00e4gerin ihr Vorbringen. Der Telos des \u00a7 9 Nr. 3 GewStG gebiete, ausgehend von dem Grundsatz der Besteuerung des im Inland betriebenen stehenden Gewerbebetriebes, die Gleichbehandlung der fraglichen Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin mit Betriebsst\u00e4tteneink\u00fcnften. Systematisch k\u00f6nne es keinen Unterschied machen, ob eine ausl\u00e4ndische Tochtergesellschaft oder ein ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte betroffen sei. Letztlich komme es bei der Vorgehensweise des Beklagten zu einer unzul\u00e4ssigen Auswechslung des Steuersubjekts.<\/p>\n<p>9Die Belastung mit Gewerbesteuer widerspreche zudem dem Grundsatz der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung und der Zwecksetzung der Hinzurechnungsbesteuerung als Mittel der Missbrauchsabwehr.<\/p>\n<p>10Schlie\u00dflich sei beachtlich, dass auch die K\u00fcrzungsvorschrift des \u00a7 9 Nr. 8 GewStG einschl\u00e4gig sei. Der Hinzurechnungsbetrag sei im vorliegenden Sachverhalt als Gewinn aus Anteilen an einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft zu verstehen. Nach \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 AStG geh\u00f6re der Hinzurechnungsbetrag zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das AStG qualifiziere also den Hinzurechnungsbetrag als einen unter diese Vorschrift fallenden Gewinnanteil, so dass der Anwendungsbereich des \u00a7 9 Nr. 8 GewStG er\u00f6ffnet sei. Zwischen Deutschland und \u201eB\u201c- Land bestehe auch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).<\/p>\n<p>11Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>12die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages f\u00fcr 2009 in der Gestalt des \u00c4nderungsbescheides vom 12.3.2012 sowie der Einspruchsentscheidung vom 5.6.2012 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 Euro festgesetzt wird;<\/p>\n<p>13hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>14Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>15die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>16hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>17Der Beklagte h\u00e4lt an seiner Auffassung fest. Erg\u00e4nzend weist er darauf hin, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 20 AStG die Vorschriften der \u00a7\u00a7 7 bis 18 AStG durch DBA nicht ber\u00fchrt w\u00fcrden und bereits daher \u00a7 9 Nr. 8 GewStG nicht zur Anwendung komme.<\/p>\n<p>18Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>19Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Beklagte hat den Gewerbesteuermessetrag zutreffend ermittelt und dabei zu Recht den ma\u00dfgeblichen Gewinn nicht um den Hinzurechnungsbetrag gem. \u00a7 10 Abs. 1 AStG gek\u00fcrzt.<\/p>\n<p>201. Der f\u00fcr die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ma\u00dfgebliche Gewerbeertrag (\u00a7 6 GewStG) ist der nach den Vorschriften des EStG und des K\u00f6rperschaftssteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den \u00a7\u00a7 8 und 9 GewStG bezeichneten Betr\u00e4ge (vgl. \u00a7 7 Satz 1 GewStG).\u00a0 Der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nach den Vorschriften des KStG ermittelte Gewinn ist um den sog. Hinzurechnungsbetrag (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 AStG) zu erh\u00f6hen (\u00a7 10 Abs. 2 S\u00e4tze 1 und 2 AStG). Voraussetzung f\u00fcr den Ansatz eines Hinzurechnungsbetrages ist die Beteiligung unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger in einem bestimmten Umfang an ausl\u00e4ndischen Gesellschaften, die Eink\u00fcnfte aus passivem Erwerb (vgl. \u00a7 8 Abs. 1 AStG: Zwischengesellschaft) erzielen, welche im Ausland einer niedrigeren Besteuerung (vgl. \u00a7 8 Abs. 3 AStG) unterliegen. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kl\u00e4gerin, wovon auch die Beteiligten \u00fcbereinstimmend ausgehen, bez\u00fcglich ihrer Beteiligung an der \u201eA\u201c erf\u00fcllt. Der Betrag ist, auch hiervon gehen die Beteiligten \u00fcbereinstimmend aus, der H\u00f6he nach zutreffend ermittelt.<\/p>\n<p>212. Als Teil der gewerblichen Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin ist der Hinzurechnungsbetrag auch Teil des Gewerbeertrages f\u00fcr Zwecke der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21.12.2005 I R 4\/05, Bundessteuerblatt \u2013BStBl- II 2006, 555; Abschnitt 38 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 der Gewerbesteuerrichtlinien \u2013GewStR- 1998 und Hinweis 7.1 (1) zu den GewStR 2009; Bundestagsdrucksache -BT-Drs.- 14\/6882, Seite 43; R\u00f6dder, Zeitschrift f\u00fcr internationales Steuerrecht \u2013IStR- 2009, 873 m.w.N.).<\/p>\n<p>22Das Gericht kann sich nicht der Meinung der Kl\u00e4gerin anschlie\u00dfen, dass sich aus dem Gesetz dergleichen nicht ergebe. In \u00a7 21 Abs. 7 AStG geht der Gesetzgeber offenbar von gewerbesteuerlichen Konsequenzen als selbstverst\u00e4ndlich aus. Die Einbeziehung des Hinzurechnungsbetrages in die Gewerbesteuerpflicht ergibt sich zudem aus der Gesetzessystematik, wonach der Gewerbeertrag mit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb verkn\u00fcpft ist.<\/p>\n<p>23Der Umstand des Wegfalls der Vorschriften der \u00a7\u00a7 11 Abs. 2 und 13 Abs. 1 Nr. 2 AStG sollte an der Relevanz der Zurechnungsbetr\u00e4ge f\u00fcr die Gewerbesteuer nichts \u00e4ndern. Nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 AStG a.F. sollten bestimmte Gewinnanteile (Schachteldividenden) f\u00fcr die Gewerbesteuer von dem Hinzurechnungsbetrag (\u00a7 10 AStG) auszunehmen sein. Nach \u00a7 11 Abs. 2 AStG sollten bei \u00dcberschreiten des Hinzurechnungsbetrages durch ausgesch\u00fcttete Gewinnanteile u.a. Gewerbesteuern zu erstatten sein. Das gew\u00fcnschte steuerliche Ergebnis im Hinblick auf das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Hinzurechnungsbetrag und Aussch\u00fcttungen wurde nunmehr durch \u00a7 3 Nr. 41 EStG und \u00a7 8 b KStG sichergestellt, so dass es des \u00a7 11 Abs. 2 AStG nicht mehr bedurfte (vgl. Vogt in Bl\u00fcmich, Kommentar zum AStG, Stand Mai 2011, \u00a7 11 Rz. 17).<\/p>\n<p>24Auch aus der in \u00a7 12 Abs. 1 AStG angeordneten Begrenzung der Anrechnung der Steuern der ausl\u00e4ndischen Zwischengesellschaft auf die K\u00f6rperschaftssteuer der beteiligten Kapitalgesellschaft und eben nicht auf die Gewerbesteuer l\u00e4sst sich nicht herleiten, dass der Hinzurechnungsbetrag nur der K\u00f6rperschaftssteuer unterliegen soll (ebenso R\u00f6dder IStR 2009, 873, 876).<\/p>\n<p>25Die gewerbesteuerliche Erfassung auch des Hinzurechnungsbetrages widerspricht, anders als die Kl\u00e4gerin meint, weder dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer noch der prinzipiellen Beschr\u00e4nkung auf inl\u00e4ndische Gewinne (so wohl auch Roser in Lenski\/Steinberg, Kommentar zum GewStG \u00a7 9 Nr. 3 Rz. 12). Denn aus diesem Charakter l\u00e4sst sich kein Grundsatz ableiten, der es gebieten w\u00fcrde, ausl\u00e4ndische Teile des Gewerbebetriebes nicht zum inl\u00e4ndischen Steuerobjekt zu z\u00e4hlen und im Ausland erwirtschaftete Ertr\u00e4ge, die nicht einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte zuzurechnen sind, aus der Besteuerung des im Inland befindlichen Gewerbebetriebes auszunehmen. Vielmehr unterf\u00e4llt der Unternehmer im vollen Umfang der Gewerbesteuer auch dann, wenn er im Ausland t\u00e4tig ist und nur eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte unterh\u00e4lt. Ertr\u00e4ge des inl\u00e4ndischen Unternehmers aus Auslandsbeziehungen sind also nicht generell von der Gewerbesteuer frei, sondern nur die in einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte erzielten Ertr\u00e4ge (vgl. Gosch in Bl\u00fcmich \u00a7 9 GewStG Rz. 216, 217). Ob die Einbeziehung der Hinzurechnungsbetr\u00e4ge angesichts der eingangs erw\u00e4hnten Prinzipien sachlich zwingend geboten war, kann dahinstehen. Letztlich handelt es sich bei den passiven Eink\u00fcnften typischerweise um ausgelagerte Eink\u00fcnfte, die ohne eine eigene (ausl\u00e4ndische) Betriebsst\u00e4tte im Ausland verbucht werden und deshalb sozusagen aus gewerbesteuerlicher Sicht \u201ein der Luft h\u00e4ngen\u201c.<\/p>\n<p>26Rechtsfolge der sog. Hinzurechnungsbesteuerung ist die Durchbrechung der f\u00fcr Kapitalgesellschaften kennzeichnenden Abschirmwirkung und eine Besteuerung auch nicht ausgesch\u00fctteter Eink\u00fcnfte beim inl\u00e4ndischen Gesellschafter. Zweck der Regelung ist die Beseitigung von Steuervorteilen aufgrund einer aus Sicht des Inlandes unerw\u00fcnschten Eink\u00fcnfteverlagerung in das niedrig besteuernde Ausland (vgl. R\u00f6dder aaO.). Die dadurch tangierte Freiheit des Kapitalverkehrs, welche durch EU-Recht auch im Verh\u00e4ltnis zu Drittstaaten gew\u00e4hrleistet wird, steht dem nicht entgegen. Bei den \u00a7\u00a7 7 ff. AStG handelt es sich um Vorschriften, welche am 31.12.1993 in dem hier ma\u00dfgeblichen Umfang bereits bestanden und deren Anwendung deshalb nicht durch die Kapitalverkehrsfreiheit eingeschr\u00e4nkt wird (vgl. BFH- Urteil vom 21.12.2005 I R 4\/05, BStBl II 2006, 555). Der prinzipielle Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts tritt schon aus diesem Grund zur\u00fcck.<\/p>\n<p>27Die an der gesetzlichen Regelung ge\u00fcbte Kritik mag gerechtfertigt sein (vgl. insb. Gosch in Bl\u00fcmich, Kommentar zum GewStG \u00a7 9 Rz. 221a). So d\u00fcrfte der Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Gewerbesteuer eine \u00fcberschie\u00dfende Tendenz innewohnen (vgl. hierzu insbesondere R\u00f6dder aaO. und Beispiel bei Schnitger, IStR 2011, 328). Deshalb wird daf\u00fcr pl\u00e4diert, zumindest eine Anrechnung ausl\u00e4ndischer Ertragsteuern auf die Gewerbesteuer zu erm\u00f6glichen (vgl. R\u00f6dder aaO. Seite 875). Allerdings sind die gesetzlichen Regelungen noch von dem dem Gesetzgeber zustehenden weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Besteuerung umfasst und ist es nicht Aufgabe des Rechtsanwenders, hierbei Korrekturen vorzunehmen. Im Einzelfall mag eine L\u00f6sung im Erlasswege gefunden werden. Die Regelungen sind auch nicht einer anderweitigen Auslegung zug\u00e4nglich noch enthalten sie Gesetzesl\u00fccken, die durch richterliche Rechtsfortbildung zu schlie\u00dfen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>283. Eine K\u00fcrzung nach \u00a7 9 Satz 1 Nr. 3 GewStG ist nicht vorzunehmen. Die Vorschrift setzt eine \u201enicht im Inland belegene Betriebsst\u00e4tte\u201c voraus. Es gilt der Betriebsst\u00e4ttenbegriff des \u00a7 12 der Abgabenordnung \u2013AO- (vgl. Gosch in Bl\u00fcmich \u00a7 9 GewStG Rz. 218). Demgegen\u00fcber unterhielt die Kl\u00e4gerin in Singapur keine Betriebsst\u00e4tte.<\/p>\n<p>29Eine K\u00fcrzung des Gewinnes und der Hinzurechnungen l\u00e4sst sich deshalb im Falle der Kl\u00e4gerin mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren. Der anders lautenden Auffassung, wie sie in der Literatur von Gosch (in Bl\u00fcmich \u00a7 9 GewStG Rz. 221a) und von R\u00f6dder (IStR 2009, 873; Unternehmensbesteuerung \u2013Ubg- 2013, 23) vertreten wird (dagegen Schnitger, IStR 2011, 328 330), kann sich das Gericht nicht anschlie\u00dfen. Es erscheint, jedenfalls im Falle der Kl\u00e4gerin, zu weitgehend, eine Betrachtung dahingehend zu erweitern, dass diese Betr\u00e4ge, also die Hinzurechnungsbetr\u00e4ge, \u201eletztlich auf ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tten entfallen\u201c und \u201ein solchen ihren Ursprung\u201c haben. Ob sich hieraus m\u00f6glicherweise ein Handlungsbedarf f\u00fcr den Gesetzgeber ergeben k\u00f6nnte, eine entsprechende Erweiterung vorzunehmen, ist nicht Gegenstand im Klageverfahren zu entscheiden.<\/p>\n<p>304. Eine K\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr. 7 GewStG kommt nicht in Betracht, denn die ausl\u00e4ndische Gesellschaft (\u201eB\u201c- Land) f\u00e4llt nicht unter die Mutter-Tochter Richtlinie (\u00a7 9 Nr. 7 Satz 1 2. Halbsatz) und erwirtschaftet ihre Eink\u00fcnfte auch nicht aus unter \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG unterfallenden T\u00e4tigkeiten (\u00a7 9 Nr. 7 Satz 1 1. Halbsatz) (dazu Schnitger aaO. Seite 330; R\u00f6dder aaO. Seite 876).<\/p>\n<p>315. Ebensowenig sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 8 GewStG gegeben. Danach ist der Gewinn um Gewinne aus Anteilen an einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Ma\u00dfgabe einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu k\u00fcrzen. Zu den Gewinnen aus Anteilen rechnen alle wirtschaftlichen Vorteile, die aus dem Besitz der Anteile gezogen werden und die beim Anteilseigner zu steuerbaren Bez\u00fcgen f\u00fchren (vgl. BFH-Urteil vom 25.1.2006 I R 104\/04, BStBl II 2006, 844). Darunter f\u00e4llt der Hinzurechnungsbetrag nach dem AStG nicht.<\/p>\n<p>32Eine weitergehende Befreiung nach dem DBA-\u201eB\u201c-Land kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Vorschriften von DBA gem. \u00a7 20 Abs. 1 AStG die Anwendung des AStG nicht ber\u00fchren.<\/p>\n<p>336. Die Revision wird zugelassen. Die Sache hat angesichts der in der Fachliteratur ge\u00e4u\u00dferten Kritik an der gesetzlichen Regelung und dem dort erwogenen Verst\u00e4ndnis insbesondere des \u00a7 9 Nr. 3 GewStG grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung \u2013FGO-).<\/p>\n<p>347. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 16 K 2513\/12 G Datum: 28.11.2013 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 16. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 16 K 2513\/12 G Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages f\u00fcr das Jahr 2009 mit Bescheid vom 19.12.2011 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hinzurechnungsbetrag-nach-dem-ausensteuergesetz-als-teil-des-gewerbeertrags\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Hinzurechnungsbetrag nach dem Au\u00dfensteuergesetz als Teil des Gewerbeertrags<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-38245","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38245","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38245"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38245\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38245"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38245"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38245"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}