{"id":38248,"date":"2014-01-08T19:15:47","date_gmt":"2014-01-08T17:15:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38248"},"modified":"2014-01-08T19:15:47","modified_gmt":"2014-01-08T17:15:47","slug":"ubermittlung-von-nachweisen-fur-die-steuer-befreiungen-nach-%c2%a7-4-nr-1-buchst-a-und-%c2%a7%c2%a7-6-und-7-ustg-sowie-bescheinigungsverfahren-bei-der-steuerbefreiung-grenzuberschreiten-der-guterbef","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ubermittlung-von-nachweisen-fur-die-steuer-befreiungen-nach-%c2%a7-4-nr-1-buchst-a-und-%c2%a7%c2%a7-6-und-7-ustg-sowie-bescheinigungsverfahren-bei-der-steuerbefreiung-grenzuberschreiten-der-guterbef\/","title":{"rendered":"\u00dcbermittlung von Nachweisen f\u00fcr die Steuer-befreiungen nach \u00a7 4 Nr. 1 Buchst. a und \u00a7\u00a7 6 und 7 UStG sowie Bescheinigungsverfahren bei der Steuerbefreiung grenz\u00fcberschreiten-der G\u00fcterbef\u00f6rderungen"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Durch Artikel 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I, S. 2131) wurden in \u00a7 14 Abs. 1 und 3 UStG vereinfachende Regelungen zur elektronischen \u00dcbermittlung von Rechnungen geschaffen. Dar\u00fcber hinaus wurde durch \u00a7 17a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStDV in der seit dem 1. Oktober 2013 geltenden Fassung und durch Abschnitt 6a.4 und 5 UStAE bereits die \u00dcbermittlung von Nachweisen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen (\u00a7 4 Nr. 1 Buchst. b, \u00a7 6a UStG) auf elektronischem Weg in bestimmten F\u00e4llen erm\u00f6glicht. Es ist deshalb sachgerecht, wenn der Unternehmer die f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen nach \u00a7 4 Nr. 1 Buchst. a, \u00a7\u00a7 6 und 7 UStG sowie nach \u00a7 4 Nr. 3 UStG erforderlichen belegm\u00e4\u00dfigen Nachweise in wesentlichen Anwendungsbereichen auch in elektronischer Form erbringen kann.<\/span><\/h1>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I, S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. Januar 2014 &#8211; IV D 2 &#8211; S-7300 \/ 12 \/ 10002 :001 (2013\/1156482), BStBl I, S. &#8230;, ge\u00e4ndert worden ist, wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1.Abschnitt 4.3.3 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a) In Absatz 4 Nr. 2 werden am Ende des Satzes 3 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgende neue S\u00e4tze 4 und 5 angef\u00fcgt:<br \/>\n<strong>&#8222;<\/strong><sup><strong>4<\/strong><\/sup><strong>Die Belege k\u00f6nnen auch auf elektronischem Weg \u00fcbermittelt werden; bei einer elektronischen \u00dcbermittlung eines Belegs ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische \u00dcbermittlung im Verf\u00fcgungsbereich des Ausstellers begonnen hat.<\/strong>\u00a0<sup><strong>5<\/strong><\/sup><strong>Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist ent-sprechend anzuwenden;&#8220;.<\/strong><\/p>\n<p>b) In Absatz 6 werden folgende neue S\u00e4tze 4 und 5 angef\u00fcgt:<br \/>\n<strong>&#8222;<\/strong><sup><strong>4<\/strong><\/sup><strong>Die Bescheinigung kann auch auf elektronischem Weg \u00fcbermittelt werden; bei einer elektronischen \u00dcbermittlung der Bescheinigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische \u00dcbermittlung im Verf\u00fcgungsbereich des Ausstellers begonnen hat.<\/strong>\u00a0<sup><strong>5<\/strong><\/sup><strong>Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>2. Abschnitt 4.3.4 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a) In Absatz 4 werden folgende neue S\u00e4tze 7 und 8 angef\u00fcgt:<br \/>\n<strong>&#8222;<\/strong><sup><strong>7<\/strong><\/sup><strong>Die Belege k\u00f6nnen auch auf elektronischem Weg \u00fcbermittelt werden; bei einer elektronischen \u00dcbermittlung der Belege ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische \u00dcbermittlung im Verf\u00fcgungsbereich des Ausstellers des Belegs begonnen hat.<\/strong>\u00a0<sup><strong>8<\/strong><\/sup><strong>Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>b) In Absatz 6 werden folgende neue S\u00e4tze 3 und 4 angef\u00fcgt:<br \/>\n<strong>&#8222;<\/strong><sup><strong>3<\/strong><\/sup><strong>Die Bescheinigung kann auch auf elektronischem Weg \u00fcbermittelt werden; bei einer elektronischen \u00dcbermittlung der Bescheinigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische \u00dcbermittlung im Verf\u00fcgungsbereich des Ausstellers des Belegs begonnen hat.<\/strong>\u00a0<sup><strong>4<\/strong><\/sup><strong>Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:<br \/>\n&#8222;(7)\u00a0<sup>1<\/sup>Bei einer G\u00fcterbef\u00f6rderung, die einer grenz\u00fcberschreitenden G\u00fcterbef\u00f6rderung vorangeht, kann die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr aus Vereinfachungsgr\u00fcnden durch folgende Bescheinigung des auftraggebenden Spediteurs\/Hauptfrachtf\u00fchrers\u00a0<strong>oder des auftraggebenden Lieferers<\/strong>\u00a0auf dem schriftlichen Transportauftrag nachgewiesen werden:<\/p>\n<p>&#8222;Bescheinigung f\u00fcr Umsatzsteuerzwecke<\/p>\n<p>Ich versichere, dass ich die im Auftrag genannten Gegenst\u00e4nde nach &#8230; (Ort im Drittlandsgebiet) versenden werde. Die Angaben habe ich nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund meiner Gesch\u00e4ftsunterlagen gemacht, die im Gemeinschaftsgebiet nachpr\u00fcfbar sind.<\/p>\n<p>_________________________<br \/>\n(Ort und Datum) (Unterschrift)&#8220;<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>Rechnen der Spediteur\/Hauptfrachtf\u00fchrer\u00a0<strong>bzw. der auftraggebende Lieferer<\/strong>\u00a0und der Unterfrachtf\u00fchrer durch Gutschrift (\u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) ab, kann die Bescheinigung nach Satz 1 auch auf der Gutschrift erfolgen.\u00a0<sup>3<\/sup>Auf die eigenh\u00e4ndige Unterschrift des auftraggebenden Spediteurs\/Frachtf\u00fchrers\u00a0<strong>bzw. des auftraggebenden Lieferers<\/strong>\u00a0kann verzichtet werden, wenn die f\u00fcr den Spediteur\/Hauptfrachtf\u00fchrer\u00a0<strong>bzw. den auftraggebenden Lieferer<\/strong>\u00a0zust\u00e4ndige Oberfinanzdirektion bzw. oberste Landesfinanzbeh\u00f6rde dies genehmigt hat und in dem Transportauftrag oder der Gutschrift auf die Genehmigungsverf\u00fcgung bzw. den Genehmigungserlass unter Angabe von Datum und Aktenzeichen hingewiesen wird.\u00a0<sup><strong>4<\/strong><\/sup><strong>Die Belege k\u00f6nnen auch auf elektronischem Weg \u00fcbermittelt werden; bei einer elektronischen \u00dcbermittlung der Bescheinigung nach Satz 1 ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische \u00dcbermittlung im Verf\u00fcgungsbereich des Spediteurs\/Hauptfrachtf\u00fchrers bzw. des auftraggebenden Lieferers begonnen hat.<\/strong>\u00a0<sup><strong>5<\/strong><\/sup><strong>Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>d) Absatz 8 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>aa) Nach Satz 3 werden folgende neue S\u00e4tze 4 und 5 eingef\u00fcgt:<br \/>\n<strong>&#8222;<\/strong><sup><strong>4<\/strong><\/sup><strong>Der Beleg kann auch auf elektronischem Weg \u00fcbermittelt werden; bei einer elektronischen \u00dcbermittlung des Belegs ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische \u00dcbermittlung im Verf\u00fcgungsbereich des Ausstellers begonnen hat.<\/strong>\u00a0<sup><strong>5<\/strong><\/sup><strong>Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>bb) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 6.<\/p>\n<p>3. Abschnitt 6.6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:<br \/>\n&#8222;2.\u00a0<sup>1<\/sup>eine Empfangsbest\u00e4tigung des Abnehmers oder seines Beauftragten mit Datum, Unterschrift, Firmenstempel und Bezeichnung des Empfangsorts.\u00a0<sup><strong>2<\/strong><\/sup><strong>Die Empfangsbest\u00e4tigung kann auch auf elektronischem Weg \u00fcbermittelt werden; bei einer elektronischen \u00dcbermittlung der Empfangsbest\u00e4tigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische \u00dcbermittlung im Verf\u00fcgungsbereich des Abnehmers begonnen hat.<\/strong>\u00a0<sup><strong>3<\/strong><\/sup><strong>Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden;&#8220;.<\/strong><\/p>\n<p>4. Abschnitt 6.7 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a) In Absatz 1a werden folgende neue S\u00e4tze 10 und 11 angef\u00fcgt:<br \/>\n<strong>&#8222;<\/strong><sup><strong>10<\/strong><\/sup><strong>Der Versendungsbeleg kann auch auf elektronischem Weg \u00fcbermittelt werden; bei einer elektronischen \u00dcbermittlung des Versendungsbelegs ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische \u00dcbermittlung im Verf\u00fcgungsbereich des \u00dcbermittlers begonnen hat.<\/strong>\u00a0<sup><strong>11<\/strong><\/sup><strong>Abschnitt 6a.4 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>b) Absatz 2 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>aa) Nach Satz 2 werden folgende neue S\u00e4tze 3 und 4 eingef\u00fcgt:<br \/>\n<strong>&#8222;<\/strong><sup><strong>3<\/strong><\/sup><strong>Die Bescheinigung kann auch auf elektronischem Weg \u00fcbermittelt werden; bei einer elektronischen \u00dcbermittlung der Bescheinigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische \u00dcbermittlung im Verf\u00fcgungsbereich des Spediteurs begonnen hat.<\/strong>\u00a0<sup><strong>4<\/strong><\/sup><strong>Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>bb) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 5.<\/p>\n<p>5. In Abschnitt 6.8 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 angef\u00fcgt:<br \/>\n<strong>&#8222;(3)<\/strong>\u00a0<sup><strong>1<\/strong><\/sup><strong>Der Beleg nach Absatz 1 bzw. die Bescheinigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 k\u00f6nnen auch auf elektronischem Weg \u00fcbermittelt werden; bei einer elektronischen \u00dcbermittlung des Belegs bzw. der Bescheinigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische \u00dcbermittlung im Verf\u00fcgungsbereich des Ausstellers begonnen hat.<\/strong>\u00a0<sup><strong>2<\/strong><\/sup><strong>Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>6. In Abschnitt 6.9 Abs. 9 werden folgende neue S\u00e4tze 3 und 4 angef\u00fcgt:<br \/>\n<strong>&#8222;<\/strong><sup><strong>3<\/strong><\/sup><strong>Die Ausfuhrbest\u00e4tigung des versendenden Vertreters kann auch auf elektronischem Weg \u00fcbermittelt werden; bei einer elektronischen \u00dcbermittlung der Ausfuhrbest\u00e4tigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische \u00dcbermittlung im Verf\u00fcgungsbereich des Ausstellers begonnen hat.<\/strong><sup><strong>4<\/strong><\/sup><strong>Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>7. In Abschnitt 7.2 Abs. 1 werden folgende neue S\u00e4tze 4 und 5 angef\u00fcgt:<br \/>\n<strong>&#8222;<\/strong><sup><strong>4<\/strong><\/sup><strong>Die Versandbest\u00e4tigung des versendenden Vertreters kann auch auf elektronischem Weg \u00fcbermittelt werden; bei einer elektronischen \u00dcbermittlung der Versandbest\u00e4tigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische \u00dcbermittlung im Verf\u00fcgungsbereich des Ausstellers begonnen hat.<\/strong><sup><strong>5<\/strong><\/sup><strong>Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>Die Regelungen dieses Schreibens sind auf nach dem 31. Dezember 2013 ausgef\u00fchrte Ums\u00e4tze anzuwenden. Hat der Unternehmer f\u00fcr nach dem 30. Juni 2011 und vor dem 1. Januar 2014 ausgef\u00fchrte Ums\u00e4tze die Nachweisf\u00fchrung entsprechend den vorgenannten Grunds\u00e4tzen vorgenommen, wird dies nicht beanstandet.<\/p>\n<p>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV D 3 &#8211; S-7156 \/ 13 \/ 10001 vom 06.01.2014<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch Artikel 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I, S. 2131) wurden in \u00a7 14 Abs. 1 und 3 UStG vereinfachende Regelungen zur elektronischen \u00dcbermittlung von Rechnungen geschaffen. Dar\u00fcber hinaus wurde durch \u00a7 17a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStDV in der seit dem 1. 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