{"id":38264,"date":"2014-01-10T12:59:32","date_gmt":"2014-01-10T10:59:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38264"},"modified":"2014-01-10T12:59:32","modified_gmt":"2014-01-10T10:59:32","slug":"kosten-eines-verwaltungsgerichtlichen-streites-absetzbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kosten-eines-verwaltungsgerichtlichen-streites-absetzbar\/","title":{"rendered":"Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Streites absetzbar"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Der 11. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat in einem am 10.01.2014 ver\u00f6ffentlichten Urteil (vom 27. November 2013, 11 K 2519\/12 E) entschieden, dass auch Aufwendungen f\u00fcr einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verst\u00e4ndigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet. Er hat damit die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu den Kosten eines Zivilverfahrens auf die Aufwendungen f\u00fcr ein Verwaltungsgerichtsverfahren \u00fcbertragen.<\/span><\/h1>\n<p>Im Streitfall hatten sich die Kl\u00e4ger gegen eine ihrem Nachbarn erteilte Baugenehmigung gewendet, die sie f\u00fcr rechtswidrig hielten. Das Verwaltungsgericht teilte diese Auffassung, das Oberverwaltungsgericht war jedoch anderer Meinung. Das hiergegen vor dem Bundesverwaltungsgericht gef\u00fchrte Klageverfahren verloren die Kl\u00e4ger ebenfalls. Sie mussten daher s\u00e4mtliche Verfahrenskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) in H\u00f6he von rund 17.500 Euro tragen. Diese Aufwendungen machten sie als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 2010 geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab &#8211; zu Unrecht, wie der 11. Senat jetzt entschieden hat. Die Aufwendungen der Kl\u00e4ger f\u00fcr das verwaltungsgerichtliche Verfahren seien &#8211; so das Gericht &#8211; als zwangsl\u00e4ufig im Sinne des \u00a7 33 EStG anzusehen. Dass die Kl\u00e4ger zur Durchsetzung ihrer Auffassung gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen h\u00e4tten, sei nicht mutwillig gewesen. Ihre Klage habe &#8211; wie die erstinstanzliche Entscheidung zeige &#8211; auch Aussicht auf Erfolg gehabt.<\/p>\n<p>Der 11. Senat hat zudem klargestellt, dass die im Jahr 2013 geschaffene gesetzliche Neuregelung des \u00a7 33 Abs. 2 EStG, nach der Aufwendungen f\u00fcr die F\u00fchrung eines Rechtsstreites weitestgehend vom Abzug ausgeschlossen werden, im Streitfall keine Anwendung findet.<\/p>\n<p>Wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0<span style=\"font-size: 1.17em; line-height: 19px;\">FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 10.01.2014 zum Urteil 11 K 2519\/12 vom 27.11.2013<\/span><\/p>\n<div>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 11 K 2519\/12 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>27.11.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>11. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>11 K 2519\/12 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2012 und Ab\u00e4nderung der bisherigen Festsetzung in dem Bescheid vom 16.12.2011 wird die Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 2010 auf &#8230; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens werden dem Finanzamt auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist, ob Aufwendungen f\u00fcr einen in letzter Instanz verlorenen Verwaltungsgerichtsprozess als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen gem. \u00a7 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4ger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Ihre Wohnung befindet sich in C1., F.-Stra\u00dfe 01. Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks ist der Kl. Beide Kl. erzielen Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb sowie der Kl. solche aus<\/p>\n<p>4nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und die Klin. solche aus Renten. Im Streitjahr 2010 hat der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte &#8230; \u20ac betragen. Mit Bescheid vom 16.12.2011 hat das Finanzamt (FA) die Einkommensteuer (ESt) nach einem zu versteuernden Einkommen in H\u00f6he von &#8230; \u20ac unter Ber\u00fccksichtigung einer Erm\u00e4\u00dfigung gem. \u00a7 35a EStG f\u00fcr Handwerkerleistungen in H\u00f6he von &#8230; \u20ac nach dem Splitting-Tarif auf &#8230; \u20ac festgesetzt. Dabei wurden au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen gem. \u00a7 33 EStG in H\u00f6he von &#8230; \u20ac unter Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung in H\u00f6he von &#8230; \u20ac als mit &#8230; \u20ac abziehbar ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>5In ihrer Erkl\u00e4rung zur ESt hatten die Kl. weitere au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen aus folgendem Grund geltend gemacht:<\/p>\n<p>6Auf dem angrenzenden Nachbargrundst\u00fcck (F.-Stra\u00dfe 02) befindet sich ein metall-verarbeitender Betrieb. Nach dem Bebauungsplan sind dieses Grundst\u00fcck sowie das der Kl. als Gewerbegebiet ausgewiesen. In der Vergangenheit war von dem vorherigen Betriebsinhaber eine betrieblich genutzte Halle ohne Baugenehmigung unmittelbar auf der Grenze zum Grundst\u00fcck des Kl. errichtet werden. Im Jahr 2001 wurden auf dem Nachbargrundst\u00fcck Umbauma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt. Die Halle wurde mit Ausnahme der Mauer, die auf der Grundst\u00fccksgrenze stand, abgerissen. Die Mauer hatte nach den Angaben des Kl. deswegen stehen bleiben sollen, damit sich der Inhaber des Betriebes auf Bestandsschutz berufen konnte. Gegen das Bauvorhaben war der Kl. vorgegangen. \u00dcber das Verwaltungsgericht N. hatte er ein Urteil erstritten, mit dem die dem Vorhaben zu Grunde liegende Baugenehmigung erfolgreich angefochten wurde. Dieses Urteil war rechtskr\u00e4ftig geworden.<\/p>\n<p>7In der Folgezeit wurden das Nachbargrundst\u00fcck und der Betrieb auf einen nahen Angeh\u00f6rigen (Vater) \u00fcbertragen. Die betriebliche Halle wurde weiter gebaut und war seit dem Jahr 2002 fertig. Zur Legalisierung hatte der nunmehrige Betriebsinhaber erneut einen Antrag auf Baugenehmigung gestellt. Diese war ihm auch von der Stadt C1. erteilt worden. Die dagegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht N. war zun\u00e4chst in der ersten Instanz erfolgreich. Auf die Berufung der Stadt C1. hatte das Oberverwaltungsgericht N1. diese Entscheidung mit Urteil vom 15.05.2008 aufgehoben. Die daraufhin von dem Kl. eingelegte Revision ist von dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2010 zur\u00fcckgewiesen worden. Dabei wurde der Kl. zur \u00dcbernahme s\u00e4mtlicher Verfahrenskosten verurteilt. Aus diesem Anlass waren im Streitjahr Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von &#8230; \u20ac sowie Gerichtskosten in H\u00f6he von &#8230; \u20ac, insgesamt Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von &#8230; \u20ac, angefallen. Nach Meinung der Kl. waren diese Aufwendungen ebenfalls als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen gem. \u00a7 33 EStG zu ber\u00fccksichtigen. Sie beriefen sich hierbei auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 12.05.2011 VI R 42\/10 (BFHE 234, 30, BStBl. II 2011, 1015).<\/p>\n<p>8Das FA lehnte dies in dem ESt-Bescheid vom 16.12.2011 ab. Unter anderem verwies es darauf, dass das genannte Urteil aufgrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen \u2013 BMF-Schreiben \u2013 vom 20.12.2011 IV C 4 \u2013 S 2284\/07\/0031: 002 &#8211; \/ &#8211; 2011\/1025909 &#8211; (BStBl. I 2011, 1286) \u00fcber den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH komme es im Hinblick darauf, ob Gerichtskosten zwangsl\u00e4ufig angefallen seien, auf die wesentliche Ursache an, die zu den Aufwendungen gef\u00fchrt habe. Liege diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensf\u00fchrung, komme ein Abzug nicht in Betracht. Ein Abzug sei au\u00dferdem bisher nur f\u00fcr den Fall von Aufwendungen f\u00fcr einen Zivilprozess in Betracht gekommen.<\/p>\n<p>9Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kl. Klage erhoben. Sie machen\u00a0geltend, dass die genannten Aufwendungen unter Ber\u00fccksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen anzuerkennen seien. Es komme nur darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe und nicht mutwillig erschienen sei. Auf eine Unterscheidung zwischen Zivilprozesskosten und Kosten in einer Verwaltungsstreitsache k\u00f6nne es nicht ankommen. Sie beziehe sich allein auf die Zust\u00e4ndigkeit der Gerichte und habe keinen Einfluss auf die grunds\u00e4tzliche Bewertung einer Zwangsl\u00e4ufigkeit und Au\u00dfergew\u00f6hnlichkeit der damit verbundenen Verfahrenskosten. Sie, die Kl., h\u00e4tten die Aufwendungen f\u00fcr die Rechtsverfolgung weder mutwillig veranlasst noch ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hierf\u00fcr spreche bereits die Tatsache, dass sie in erster Instanz Recht erhalten h\u00e4tten. Dem Verfahren in der Berufungsinstanz h\u00e4tten sie sich nicht entziehen k\u00f6nnen. Die Kosten hinsichtlich der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht seien nicht anders einzuordnen, weil die Aussichten f\u00fcr einen aus ihrer Sicht positiven Ausgang des Verfahrens wegen des Erfolges in der ersten Instanz nicht als negativ einzusch\u00e4tzen gewesen seien.<\/p>\n<p>10Die Kl. beantragen,<\/p>\n<p>11den ESt-Bescheid vom 16.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2012 dahingehend zu \u00e4ndern, dass weitere au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen in H\u00f6he von &#8230; \u20ac gem. \u00a7 33 EStG anzuerkennen sind,<\/p>\n<p>12hilfsweise,<\/p>\n<p>13die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>14Das FA beantragt,<\/p>\n<p>15die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>16Unter Hinweis auf die Ausf\u00fchrungen in der Einspruchsentscheidung macht es geltend, dass es wegen des Nichtanwendungserlasses des BMF vom 20.12.2011 daran gehindert sei, die neuere Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 12.05.2011 VI R 42\/10 (BFHE 234\/30, BStBl. II 2011, 1015) zu ber\u00fccksichtigen. Die bisherige Rechtsprechung lasse eine Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen nicht zu.<\/p>\n<p>17Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze der Beteiligten und die vorgelegten FA-Akten verwiesen.<\/p>\n<p>18Am 29.10.2013 hat vor dem Berichterstatter des Senats ein Er\u00f6rterungstermin stattgefunden. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>19Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7 90 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>20Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>21Die im Streitjahr angefallenen Aufwendungen f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte und Gerichtskosten aus Anlass der verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten sind als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>22Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstands (au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen), wird auf Antrag die ESt dadurch erm\u00e4\u00dfigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung \u00fcbersteigt, vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen wird (\u00a7 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst\u00e4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00fcbersteigen (\u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).<\/p>\n<p>23Die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in H\u00f6he von &#8230; \u20ac sind dem Kl. zwangsl\u00e4ufig entstanden.<\/p>\n<p>24Allerdings bestehen Bedenken, ob die genannten Aufwendungen nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH als zwangsl\u00e4ufig zu beurteilen gewesen sind. Im Falle von Kosten f\u00fcr einen Zivilprozess war dieses Merkmal nur dann zu bejahen, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch ad\u00e4quat verursachende Ereignis zwangsl\u00e4ufig erwachsen war. In der Regel aber ist es der freien Entscheidung der (Vertrags-) Parteien \u00fcberlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrecht-lichen Anspruchs einem Prozess-(kosten)Risiko aussetzen. Lasse sich ein Steuerpflichtiger trotz ungewissem Ausgang auf einen Prozess ein, liege die Ursache f\u00fcr die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein f\u00fcr ihn g\u00fcnstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen. Als zwangsl\u00e4ufig anerkannt worden sind Kosten aus Anlass eines Zivilprozesses nur dann, wenn dieser existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens ber\u00fchrte. Nur dann, wenn ein Steuerpflichtiger ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen, k\u00f6nne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu f\u00fchren (bisherige st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, vgl. u.a. Urteile vom 09.05.1996 III R 224\/94, BStBl. II 1996, 596 und vom 27.08.2008 III R 50\/06, BFH\/NV 2009, 533. Den Bedenken, ob die genannten Ma\u00dfst\u00e4be im Streitfall erf\u00fcllt sind, braucht der Senat nicht weiter nachzugehen.<\/p>\n<p>25Denn an der vorgenannten Auslegung des Merkmals der Zwangsl\u00e4ufigkeit hat der BFH seit seinem Urteil vom 12.05.2011 VI R 42\/10 (BFHE 234, 30, BStBl. II 2011, 1015) nicht mehr festgehalten. Danach sind Kosten f\u00fcr einen Zivilprozess dann als zwangs-l\u00e4ufig zu beurteilen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Kosten eines Zivilprozesses sind auf Seiten des jeweiligen Kl\u00e4gers bzw. Beklagten bereits dann unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus der Sicht eines verst\u00e4ndigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet (BFH-Urteil vom 12.05.2011 VI R 42\/10, BFHE 234, 30, BStBl. II 2011, 1015 unter Tz. 15). Ma\u00dfgeblich sind demnach die Vorgaben, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen (vgl. Anm. Rosenke zum Urteil des FG M\u00fcnchen vom 20.04.2012 8 K 2190\/09, Entscheidungen der Finanzgerichte, &#8211; EFG &#8211; 2013, 453).<\/p>\n<p>26F\u00fcr den Streitfall folgt der Senat dieser neueren Rechtsprechung. Soweit die darin genannten Auslegungsgrunds\u00e4tze nach dem Erlass des BMF in seinem Schreiben vom 20.12.2011 IV C 4 \u2013 S 2284\/07\/003: 002 -\/- 2011\/1025909 (BStBl. I 2011, 1286) nicht zu ber\u00fccksichtigen sein sollen, sind hieran lediglich die nachgeordneten Finanzbeh\u00f6rden gebunden. Eine Bindung der Gerichte vermag hiervon nicht auszugehen.<\/p>\n<p>27Im vorliegenden Rechtsstreit geht es allerdings nicht um die Kosten f\u00fcr einen Zivilprozess. Die vom BFH herausgestellten Grunds\u00e4tze sind aber auch in den F\u00e4llen anzuwenden, in denen \u2013 wie im Streitfall \u2013 Kosten aus Anlass eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betroffen sind. Grund f\u00fcr die ge\u00e4nderte Rechtsauffassung des BFH zur Auslegung des Merkmals der Zwangsl\u00e4ufigkeit in seinem Urteil vom 12.05.2011 VI R 42\/10 (BFHE 234, 30, BStBl. II 2011, 1015) ist der Ausgangspunkt, dass sich im Hinblick auf das staatliche Gewaltmonopol streitige Anspr\u00fcche regelm\u00e4\u00dfig nur gerichtlich durchsetzen oder abwehren lassen. Zur gewaltfreien L\u00f6sung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten seien die Kontrahenten auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Dieser Gesichtspunkt gilt auch f\u00fcr F\u00e4lle eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Soweit es um Ma\u00dfnahmen eines Tr\u00e4gers \u00f6ffentlicher Verwaltung geht, kann von dem dadurch Betroffenen eine Korrektur letztlich nur mit gerichtlicher Hilfe begehrt werden. Das vom BFH in seiner Entscheidung vom 12.05.2011 VI R 42\/10 (BFHE 234, 30, BStBl. II 2011, 1015) betonte staatliche Gewaltmonopol, nach dem zivilrechtliche An-spr\u00fcche nur mit Hilfe von Gerichten durchzusetzen oder abzuwehren sind, muss demgem\u00e4\u00df auch bei der Durchsetzung von Anspr\u00fcchen bzw. Abwehrma\u00dfnahmen im \u00f6ffentlich-rechtlichen Bereich gelten (vgl. Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 14.01.2013 11 K 1633\/12 E, EFG 2013, 701, Anm. Trossen EFG 2013, 43, zum Urteil des FG Hamburg vom 24.09.2012 1 K 195\/11, EFG 2013, 41).<\/p>\n<p>28Nach diesen Vorgaben sind im Streitfall die Kosten f\u00fcr die Bezahlung der Rechtsanw\u00e4lte und der Gerichtskosten aus Anlass der Auseinandersetzungen mit dem Nachbarn wegen des auf dessen Grundst\u00fcck errichteten Bauvorhabens als zwangsl\u00e4ufig anzusehen. Dass Hilfe des Verwaltungsgerichts in Anspruch genommen wurde, war nicht mutwillig. Der Kl. hatte sich gegen ein Bauvorhaben seines Nachbarn gewandt, welches seiner Auffassung nach nicht gesetzeskonform genehmigt war. Gegen\u00fcber dem fr\u00fcheren Eigent\u00fcmer hatte er in den Vorjahren bereits ein verwaltungsgerichtliches Urteil er-stritten, nach dem das Bauvorhaben rechtswidrig war. Dieses Urteil war auch in Rechtskraft erwachsen.<\/p>\n<p>29Nachdem das Eigentum an dem Nachbargrundst\u00fcck auf eine andere Person \u00fcbergegangen war, war der Kl. gegen\u00fcber der von der Baubeh\u00f6rde nunmehr nochmals erteilten Genehmigung erneut vorgegangen. Angesichts des Umstands, dass seine Rechtsauffassung hinsichtlich der dem Vorg\u00e4nger erteilten Genehmigung als nicht rechtm\u00e4\u00dfig best\u00e4tigt war, kann nicht davon gesprochen werden, dass sein erneutes Vorgehen unter Zurhilfenahme des Gerichts mutwillig gewesen ist.<\/p>\n<p>30F\u00fcr die Inanspruchnahme der Hilfe durch das Verwaltungsgericht hatten auch hinreichende Erfolgsaussichten bestanden. Zumindest hatte in der ersten Instanz das Verwaltungsgericht N. die Rechtsauffassung des Kl. best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>31Der H\u00f6he nach sind die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten mit &#8230; \u20ac anzusetzen. Hier\u00fcber besteht kein Streit.<\/p>\n<p>32Soweit zum heutigen Zeitpunkt die Gesetzesvorschrift zu den nach \u00a7 33 EStG abzugsf\u00e4higen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen ge\u00e4ndert worden ist, hat dies auf die Beurteilung des Streitfalls keinen Einfluss. In Abs. 2 des \u00a7 33 EStG ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilfe-Richtlinie-Umsetzungsgesetz &#8211; Amtshilfe RLUmsG &#8211; vom 26.06.2013 (BGBl. 2013, 1809) nach Artikel 2 Nr. 16 folgender Satz 4 angef\u00fcgt worden: Aufwendungen f\u00fcr die F\u00fchrung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen. Diese Vorschrift gilt aber nach Art.\u00a031 des vorgenannten Gesetzes erst seit dem Tag nach der Verk\u00fcndung, d. h. seit dem 30.06.2013 (vgl. Juris). Da von dieser Gesetzes\u00e4nderung keine R\u00fcckwirkung ausgeht, ist der Streitfall nach der Auslegung des Merkmals der Zwangsl\u00e4ufigkeit zu beurteilen, die bis dahin ma\u00dfgeblich gewesen ist.<\/p>\n<p>33Die ESt f\u00fcr das Streitjahr 2010 errechnet sich damit wie folgt neu:<\/p>\n<p>34Zu versteuerndes Einkommen bisher\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8230; \u20ac<\/p>\n<p>35mehr au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 .\/.\u00a0 &#8230; \u20ac<\/p>\n<p>36zu versteuerndes Einkommen neu\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0 &#8230; \u20ac<\/p>\n<p>37ESt nach Splittingtarif\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8230; \u20ac<\/p>\n<p>38Erm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 .\/.\u00a0 &#8230; \u20ac<\/p>\n<p>39ESt lt. Urteil\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8230; \u20ac<\/p>\n<p>40Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>41Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709 Nr. 10, 710 ZPO.<\/p>\n<p>42Die Revision ist im Hinblick auf eine Vielzahl von beim BFH anh\u00e4ngigen Revisionsverfahren nach der \u00c4nderung seiner Rechtsauffassung zum Merkmal der Zwangsl\u00e4ufigkeit in \u00a7 33 EStG zuzulassen (vgl. u. a. VI R 66\/12, VI R 69\/12, VI R 70\/12, VI R 74\/12, VI R 9\/13, VI R 16\/13, VI R 31\/13, sowie XR 34\/12).<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 11. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat in einem am 10.01.2014 ver\u00f6ffentlichten Urteil (vom 27. November 2013, 11 K 2519\/12 E) entschieden, dass auch Aufwendungen f\u00fcr einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verst\u00e4ndigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet. 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