{"id":38270,"date":"2014-01-10T17:39:59","date_gmt":"2014-01-10T15:39:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38270"},"modified":"2014-01-10T17:39:59","modified_gmt":"2014-01-10T15:39:59","slug":"wann-darf-das-finanzamt-mit-forderungen-des-steuerpflichtigen-aufrechnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-darf-das-finanzamt-mit-forderungen-des-steuerpflichtigen-aufrechnen\/","title":{"rendered":"Wann darf das Finanzamt mit Forderungen des Steuerpflichtigen aufrechnen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann darf das Finanzamt mit Forderungen des Steuerpflichtigen aufrechnen?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzamt darf nicht pf\u00e4nden, wenn es auch aufrechnen k\u00f6nnte. F\u00fcr eine Aufrechnung ist dabei ausreichend, wenn die Hauptforderung erf\u00fcllbar ist; sie muss nicht f\u00e4llig sein.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Antragstellerin betreibt ein Handelsunternehmen und hat aufgrund von \u00dcbersch\u00fcssen in der Umsatzsteuer ein Vorsteuerguthaben. Der Steueranmeldung dieses Vorsteuerguthabens hat das Finanzamt noch nicht zugestimmt. Parallel pf\u00e4ndete das Finanzamt wegen eines anderen Anspruchs das Konto der Antragstellerin bei einer Bank. Laut Ansicht des Finanzamts scheitere eine Aufrechnung, da der Anspruch aus dem Vorsteuerguthaben (Hauptforderung) noch nicht f\u00e4llig sei. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin statt. Damit wird bis zur Entscheidung \u00fcber den Einspruch die Pf\u00e4ndung aufgehoben. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist hier erforderlich, da der blo\u00dfe Einspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet und daher ohne den Aussetzungsantrag sofort vollzogen, sprich gepf\u00e4ndet, werden kann. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt das Finanzgericht an, dass ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung vorliegen. Vor Einleitung der Vollstreckungsma\u00dfnahme muss das Finanzamt ohne Ermessenfehler \u00fcber deren Einleitung entscheiden. Ein Ermessensfehler liegt aber vor, wenn der Anspruch bereits im Erhebungsverfahren verwirklicht werden kann (Grundsatz des geringstm\u00f6glichen Eingriffs). Hier h\u00e4tte mit dem Anspruch aus dem Vorsteuerguthaben (Hauptforderung) der Antragstellering aufgerechnet werden k\u00f6nnen, da daf\u00fcr nicht die F\u00e4lligkeit der Hauptforderung erforderlich ist. Vielmehr reicht es aus, wenn die Hauptforderung erf\u00fcllbar ist. Daher h\u00e4tte ein milderes Mittel zur Forderungsdurchsetzung als die Pf\u00e4ndung, n\u00e4mlich die Aufrechnung, bestanden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzamt muss vor einer Vollstreckung mildere Mittel \u2013 wie eine Aufrechnung \u2013 aussch\u00f6pfen. Daher sind die zivilrechtlichen Voraussetzungen der Aufrechnung exakt zu pr\u00fcfen. Die Besonderheit, dass hier zur Festsetzung des Vorsteuerguthabens noch die Zustimmung des Finanzamts (\u00a7 168 AO) erforderlich war, schadet im Rahmen der Aufrechnung nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann darf das Finanzamt mit Forderungen des Steuerpflichtigen aufrechnen? Kernaussage Das Finanzamt darf nicht pf\u00e4nden, wenn es auch aufrechnen k\u00f6nnte. F\u00fcr eine Aufrechnung ist dabei ausreichend, wenn die Hauptforderung erf\u00fcllbar ist; sie muss nicht f\u00e4llig sein. 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