{"id":38272,"date":"2014-01-10T17:44:24","date_gmt":"2014-01-10T15:44:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38272"},"modified":"2014-01-10T17:44:24","modified_gmt":"2014-01-10T15:44:24","slug":"steuerbefreiung-fur-die-pflege-des-erblassers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerbefreiung-fur-die-pflege-des-erblassers\/","title":{"rendered":"Steuerbefreiung f\u00fcr die Pflege des Erblassers?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Steuerbefreiung f\u00fcr die Pflege des Erblassers?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Zugunsten von Menschen, die einen anderen unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt gepflegt haben, besteht bei einem Erwerb von Todes wegen von der gepflegten Person ein sachlicher Erbschaftsteuer-Freibetrag von bis zu 20.000 EUR. Dabei handelt es sich nicht um einen Pauschalbetrag; vielmehr ist der Wert der erbrachten Leistungen, der gegebenenfalls gesondert festzustellen ist, bis zu einem Betrag von 20.000 EUR sachlich erbschaftsteuerbefreit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr \u00fcber die Voraussetzungen der Gew\u00e4hrung dieses Freibetrages zu befinden; insbesondere dar\u00fcber, ob dessen Gew\u00e4hrung von der Feststellung einer Pflegestufe im Sinne der sozialrechtlichen Bestimmungen abh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte eine \u00e4ltere Dame \u00fcber Jahre unentgeltlich gepflegt und von ihr 2 Eigentumswohnungen vermacht erhalten. Diese Eigentumswohnungen wurden mit einem Abschlag von 10 % f\u00fcr Mietwohnobjekt zur Erbschaftsteuer veranlagt. Dabei wollte das Finanzamt im Hinblick auf die Erbschaftsteuerbefreiung von Pflegeleistungen allerdings nur den (kurzen) Zeitraum anerkennen, in dem die \u00e4ltere Dame zuletzt in die Pflegestufen des Sozialrechts eingestuft war, und au\u00dferdem wegen der erm\u00e4\u00dfigten Veranlagung der Eigentumswohnungen einen 10 %igen Abschlag vornehmen. Hiergegen klagte der Kl\u00e4ger und erhielt zuletzt vom BFH Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Dieser urteilte, dass es f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Pflegefreibetrages im Rahmen der Erbschaftsteuer gerade nicht auf die Einordnungen der gepflegten Person in die gesetzliche Pflegestufensystematik ankomme. Pflege im Sinn der Erbschaftsteuer sei bereits die dauerhafte und regelm\u00e4\u00dfige F\u00fcrsorge f\u00fcr das k\u00f6rperliche, geistige und seelische Wohlbefinden einer pflegebed\u00fcrftigen Person. Dar\u00fcber hinaus komme auch keine anteilige K\u00fcrzung des Freibetrages wegen eines gew\u00e4hrten Bewertungsprivilegs in Betracht. Eine entsprechende gesetzliche Regelung, wie sie f\u00fcr Verbindlichkeiten bestehe, existiere nicht.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung wirkt zugunsten des Steuerpflichtigen. Die Inanspruchnahme des Pflegefreibetrages im Rahmen der Erbschaftsteuer d\u00fcrfte erleichtert werden. Allerdings wird es entscheidend auf die Bewertung der Pflegeleistungen und deren Nachweis ankommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerbefreiung f\u00fcr die Pflege des Erblassers? Kernfrage Zugunsten von Menschen, die einen anderen unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt gepflegt haben, besteht bei einem Erwerb von Todes wegen von der gepflegten Person ein sachlicher Erbschaftsteuer-Freibetrag von bis zu 20.000 EUR. 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