{"id":38274,"date":"2014-01-10T17:47:28","date_gmt":"2014-01-10T15:47:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38274"},"modified":"2014-01-10T17:47:28","modified_gmt":"2014-01-10T15:47:28","slug":"zur-1-regelung-bei-uberlassung-mehrerer-autos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-1-regelung-bei-uberlassung-mehrerer-autos\/","title":{"rendered":"Zur 1 %-Regelung bei \u00dcberlassung mehrerer Autos"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur 1 %-Regelung bei \u00dcberlassung mehrerer Autos<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Nutzung eines Dienstwagens muss zwischen der steuerlichen Behandlung bei Arbeitnehmern und den Unternehmern strikt unterschieden werden. Nach aktueller Rechtsprechung hat der Unternehmer die M\u00f6glichkeit, die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch im Status und Gebrauchswert gleichwertige Fahrzeuge des Privatverm\u00f6gens zu widerlegen. Der Arbeitnehmer soll dagegen allein durch die &#8222;Zurverf\u00fcgungstellung&#8220; einen geldwerten Vorteil erlangen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem weiteren Verfahren best\u00e4tigt. Daf\u00fcr genie\u00dft der Arbeitgeber Vertrauensschutz, wenn ihn das Finanzamt trotz vorher erlassener Billigkeitsregelungen in Haftung nehmen m\u00f6chte.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung einer Geb\u00e4udereinigungs-GmbH wurde festgestellt, dass dem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine Limousine und ein Gel\u00e4ndewagen X5 zur uneingeschr\u00e4nkten Nutzung \u00fcberlassen wurden. Lohnsteuer wurde nur f\u00fcr die Limousine abgef\u00fchrt. Dabei berief sich die GmbH auf eine Billigkeitsregelung der Verwaltung, nach der der Listenpreis des \u00fcberwiegend genutzten Kfz zugrunde gelegt werden kann, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsph\u00e4re geh\u00f6rende Personen des Arbeitnehmers ausgeschlossen werden kann. Weil die Ehefrau des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einen privaten Gel\u00e4ndewagen X3 fuhr, sah die GmbH von einem weiteren PKW-Sachbezug ab. Der Pr\u00fcfer dagegen erfasste wegen der unterschiedlichen Nutzungseigenschaften der Fahrzeuge einen weiteren Sachbezug, woraufhin das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen die GmbH erlie\u00df. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hielt an seiner Rechtsprechung fest: Danach f\u00fchrt die \u00dcberlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Nutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Denn der Vorteil umfasst das Zurverf\u00fcgungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die \u00dcbernahme s\u00e4mtlicher damit verbundener Kosten und flie\u00dft dem Arbeitnehmer mit der Inbesitznahme des Dienstwagens zu. Eine einschr\u00e4nkende Auslegung kommt nicht in Betracht, denn schlie\u00dflich hat es der Arbeitnehmer selbst in der Hand, ein Fahrtenbuch zu f\u00fchren oder eine abweichende arbeitsvertragliche Regelung zu treffen. Dagegen ist die Haftung des Arbeitgebers ermessensfehlerhaft, wenn er die Lohnsteuer aufgrund der Billigkeitsregelung der Finanzbeh\u00f6rden materiell unzutreffend einbeh\u00e4lt. Der BFH wies den Fall an das Finanzgericht zur\u00fcck; die dortigen Richter haben nun noch zu kl\u00e4ren, ob nicht auch eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, z. B. wegen des Fehlens einer fremd\u00fcblichen Vereinbarung, vorliegt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<br \/>\n<\/strong><br \/>\nEs bleibt die Frage offen, ob sich das Finanzamt nicht auch im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers an seine Billigkeitsregelung gebunden f\u00fchlen muss. Bis es dazu Verlautbarungen der Verwaltung gibt, k\u00f6nnen Streitf\u00e4lle offen gehalten werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur 1 %-Regelung bei \u00dcberlassung mehrerer Autos Kernproblem Bei der Nutzung eines Dienstwagens muss zwischen der steuerlichen Behandlung bei Arbeitnehmern und den Unternehmern strikt unterschieden werden. Nach aktueller Rechtsprechung hat der Unternehmer die M\u00f6glichkeit, die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch im Status und Gebrauchswert gleichwertige Fahrzeuge des Privatverm\u00f6gens zu widerlegen. 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