{"id":38276,"date":"2014-01-10T17:48:56","date_gmt":"2014-01-10T15:48:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38276"},"modified":"2014-01-10T17:48:56","modified_gmt":"2014-01-10T15:48:56","slug":"kapitalabfindungen-von-versorgungswerken-sind-steuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kapitalabfindungen-von-versorgungswerken-sind-steuerpflichtig\/","title":{"rendered":"Kapitalabfindungen von Versorgungswerken sind steuerpflichtig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kapitalabfindungen von Versorgungswerken sind steuerpflichtig<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Besteuerung von Kapitalabfindungen, die ein Versicherter von seinem berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerk erh\u00e4lt und die ihm ab dem 1.1.2005 zugeflossen sind, ist verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte im M\u00e4rz 2009 eine einmalige Kapitalabfindung in H\u00f6he von 350.00 EUR von seinem Versorgungswerk erhalten. Die Abfindung wurde vom Finanzamt mit einem Besteuerungsanteil von 58 % besteuert. Der Kl\u00e4ger vertrat die Auffassung, die Abfindung sei nicht steuerbar. Seine Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb erfolglos. Daraufhin legte er Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hob die Entscheidung des FG auf. Der BFH teilt die Auffassung des FG, dass die vom Kl\u00e4ger bezogene Kapitalzahlung in H\u00f6he von 350.000 EUR mit einem Besteuerungsanteil von 58 % zu besteuern ist. Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Alterseink\u00fcnfte sei auch auf einmalige Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen sind. Die Norm im Einkommensteuergesetzes (EStG) sei dahin auszulegen, dass eine Besteuerung als \u2039andere Leistung\u203a keine wiederkehrenden Bez\u00fcge voraussetze. Eine Steuerpflicht entspreche vielmehr dem Sinn und Zweck der Neuregelung mit dem \u00dcbergang zur nachgelagerten Besteuerung. Die Norm sei auch verfassungskonform. Es liege weder ein Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz noch gegen das R\u00fcckwirkungsverbot vor. Auch gegen das Verbot der Doppelbesteuerung werde nicht versto\u00dfen. Der BFH hat aber f\u00fcr die Abfindung die so genannte F\u00fcnftelregelung im EStG f\u00fcr au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte angewendet, da in der Abfindung eine atypische Zusammenballung von Eink\u00fcnften vorliege. Hintergrund ist, dass f\u00fcr den Bereich der Basisversorgung lediglich Rentenzahlungen typisch sind und die Versorgungswerke nur dann Abfindungen zahlen d\u00fcrfen, die auf vor 2005 bezahlten Betr\u00e4gen beruhen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Auch Kapitalabfindungen, die ein Versicherter von seinem berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerk erh\u00e4lt, sind steuerpflichtig, wenn sie dem Steuerpflichtigen ab dem 1.1.2005 zugeflossen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kapitalabfindungen von Versorgungswerken sind steuerpflichtig Kernaussage Die Besteuerung von Kapitalabfindungen, die ein Versicherter von seinem berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerk erh\u00e4lt und die ihm ab dem 1.1.2005 zugeflossen sind, ist verfassungsgem\u00e4\u00df. Sachverhalt Der Kl\u00e4ger hatte im M\u00e4rz 2009 eine einmalige Kapitalabfindung in H\u00f6he von 350.00 EUR von seinem Versorgungswerk erhalten. 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