{"id":38282,"date":"2014-01-10T18:00:38","date_gmt":"2014-01-10T16:00:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38282"},"modified":"2014-01-10T18:00:38","modified_gmt":"2014-01-10T16:00:38","slug":"steuerfreie-zuwendung-des-familienheims-zwischen-eheleuten-bei-zweitwohnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerfreie-zuwendung-des-familienheims-zwischen-eheleuten-bei-zweitwohnung\/","title":{"rendered":"Steuerfreie Zuwendung des Familienheims zwischen Eheleuten bei Zweitwohnung?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Steuerfreie Zuwendung des Familienheims zwischen Eheleuten bei Zweitwohnung?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Ein zu eigenen Wohnzwecken genutzte Geb\u00e4ude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des famili\u00e4ren Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbeg\u00fcnstigtes Familienwohnheim (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG). Nicht beg\u00fcnstigt sind daher Zweit- oder Ferienwohnungen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger schenkte im Jahr 2008 seiner Ehefrau eine Doppelhaush\u00e4lfte auf Sylt, die die Familie als Zweitwohnung zu Ferienaufenthalten nutzte. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich jedoch auf dem Festland. Das Finanzamt setzte Schenkungssteuer fest, ohne die gesetzliche Steuerbefreiung f\u00fcr Familienwohnheime zu ber\u00fccksichtigen. Der Kl\u00e4ger klagte dagegen, da es sich seiner Meinung nach aufgrund der beruflichen T\u00e4tigkeiten auf Sylt um eine Zweitwohnung handele. Finanzgericht und Bundesfinanzhof (BFH wiesen) die Klage ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Schenkungssteuerbefreiung f\u00fcr Familienwohnheime greift hier nicht ein. Die betreffende erbschaft- und schenkungssteuerliche Vorschrift enth\u00e4lt eine weitreichende Steuerbefreiung f\u00fcr die Zuwendung von selbstgenutztem Wohnraum zwischen Eheleuten. Die Vorschrift ist aber nach Ihrem Sinn und Zweck sowie zur Einschr\u00e4nkung der bestehenden \u00dcberbeg\u00fcnstigung dahin auszulegen, dass jedenfalls solche zu eigenen Wohnzwecken genutzte H\u00e4user oder Eigentumswohnungen nicht beg\u00fcnstigt werden, in denen sich am ma\u00dfgeblichen \u00dcbertragungsstichtag nicht der Mittelpunkt des famili\u00e4ren Lebens der Eheleute befindet. Zumindest Zweit- und Ferienwohnungen sind deshalb nicht steuerlich beg\u00fcnstigt. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, den gemeinsamen Lebensraum der Eheleute zu sch\u00fctzen. F\u00fcr eine weitergehende Befreiung fehlt die sachliche Rechtfertigung. Vorliegend greift die Steuerbefreiung nicht ein, da sich der Mittelpunkt des famili\u00e4ren Lebens nicht auf Sylt, sondern auf dem Festland befand.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass nach dem gegenw\u00e4rtigen Recht der Erwerb von Zweit- oder Ferienwohnungen nicht von der Steuer befreit ist. Abzuwarten bleibt, ob bez\u00fcglich der jetzigen Befreiungsvorschrift \u00c4nderungen durch die Erbschaftssteuerreform erfolgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerfreie Zuwendung des Familienheims zwischen Eheleuten bei Zweitwohnung? Kernaussage Ein zu eigenen Wohnzwecken genutzte Geb\u00e4ude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des famili\u00e4ren Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbeg\u00fcnstigtes Familienwohnheim (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG). Nicht beg\u00fcnstigt sind daher Zweit- oder Ferienwohnungen. 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