{"id":38284,"date":"2014-01-10T18:03:21","date_gmt":"2014-01-10T16:03:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38284"},"modified":"2014-01-10T18:03:21","modified_gmt":"2014-01-10T16:03:21","slug":"ermasigte-besteuerung-fur-abfindung-bei-niedrigeren-einkunften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ermasigte-besteuerung-fur-abfindung-bei-niedrigeren-einkunften\/","title":{"rendered":"Erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung f\u00fcr Abfindung bei niedrigeren Eink\u00fcnften?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung f\u00fcr Abfindung bei niedrigeren Eink\u00fcnften?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte (\u00a7 34 EStG; z. B. Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne, Entsch\u00e4digungen, Nutzungsverg\u00fctungen, Verg\u00fctungen f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten) ist auf eine Abfindung anl\u00e4sslich der Beendigung einer nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Jahr des Zuflusses der Abfindung einschlie\u00dflich der Abfindung weniger erhalten hat als er bei Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erhalten h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Rechtsanwalt. Als Angestellter erhielt er bis zum 31.1.2009 ein monatliches Gehalt von \u00fcber 10.000 EUR. Anl\u00e4sslich der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bekam er eine Abfindung von 43.000 EUR. F\u00fcr 2009 erzielte der Rechtsanwalt aus einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 5.100 EUR sowie geringe Zusch\u00fcsse von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit. Das Finanzamt unterwarf die Abfindung der Regelbesteuerung. Nach erfolglosem Einspruch klagte der Rechtsanwalt vor dem Finanzgericht K\u00f6ln.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht wies die Klage ab und lie\u00df keine Revision zu. Eine Anwendung der erm\u00e4\u00dfigten Besteuerung aufgrund au\u00dferordentlicher Eink\u00fcnfte (\u00a7 34 EStG, F\u00fcnftelregelung) kommt nicht in Betracht. Aus der gesetzlichen Bestimmung (\u00a7 34 Abs. 2 EStG) folgt nicht, dass eine vereinnahmte Entsch\u00e4digung ohne weiteres erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern sei. Vielmehr ist der Wortlaut entsprechend dem Normzweck, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschw\u00e4chen, auf solche Eink\u00fcnfte zu beschr\u00e4nken, die &#8222;zusammengeballt&#8220; zuflie\u00dfen. Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses im Veranlagungszeitraum einschlie\u00dflich der Entsch\u00e4digung insgesamt mehr erh\u00e4lt als bei ungest\u00f6rter Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Dabei ist es f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Normzwecks gleichg\u00fcltig, ob der Steuerpflichtige im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine selbst\u00e4ndige oder erneut eine nichtselbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit ergreift, so dass der Streitfall keinen Sonderfall darstellt, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Vorliegend hat der Rechtsanwalt in 2009 einschlie\u00dflich der Abfindung lediglich 53.787 EUR erhalten, also weniger als bei Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Daher fehlt es an einer &#8222;Zusammenballung&#8220; von Eink\u00fcnften.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt, dass \u00a7 34 EStG mit dem Ziel, extreme Progressionseffekte abzumildern, nur dann eingreift, wenn auch au\u00dferordentlich hohe Eink\u00fcnfte im Veranlagungsjahr erzielt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung f\u00fcr Abfindung bei niedrigeren Eink\u00fcnften? Kernaussage Die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte (\u00a7 34 EStG; z. B. 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