{"id":38296,"date":"2014-01-10T18:21:52","date_gmt":"2014-01-10T16:21:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38296"},"modified":"2014-01-10T18:21:52","modified_gmt":"2014-01-10T16:21:52","slug":"voraussetzungen-des-benachteiligungsvorsatzes-und-dessen-kenntnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/voraussetzungen-des-benachteiligungsvorsatzes-und-dessen-kenntnis\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes und dessen Kenntnis"},"content":{"rendered":"<p><strong>Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes und dessen Kenntnis<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Der Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis kann im Falle einer inkongruenten Deckung nur dann angenommen werden, wenn die Wirkung der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintrat, als bereits Anlass bestand, an der Liquidit\u00e4t des Schuldners zu zweifeln. Auch eine Sicherung die sofort bei Bestellung, also unabh\u00e4ngig von einem Insolvenzfall, wirksam wird, stellt kein ausreichendes Beweisanzeichen hierf\u00fcr dar.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH &amp; Co. KG (Schuldnerin), von welcher er 1993 eine Pensionszusage erhielt. 1996 verpf\u00e4ndete die Schuldnerin ihr zustehende Versicherungen zur Absicherung des Anspruchs des Kl\u00e4gers. Im Januar 2008 \u00fcbertrug der Kl\u00e4ger seine Gesellschaftsanteile auf seinen Sohn und einen weiteren Erwerber. In diesem Zusammenhang bestellte die Schuldnerin nach Ablauf der Versicherungen dem Kl\u00e4ger zur Sicherung seiner Pensionsanspr\u00fcche eine Grundschuld \u00fcber 500.000 EUR an ihrem Grundeigentum. Am 1.12.2010 wurde das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Der Kl\u00e4ger verlangt Feststellung, dass ihm wegen der Grundschuld ein Absonderungsrecht zusteht. Der beklagte Verwalter verlangt widerklagend die \u00dcbertragung der Grundschuld an die Masse.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat Erfolg. Mangels Benachteiligungsvorsatzes und Kenntnis von diesem sind die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nicht erf\u00fcllt. Zwar ist durch die nachtr\u00e4gliche Besicherung der Verbindlichkeit der Schuldnerin eine inkongruente Deckung gegeben, weil es sich um eine nach der Entstehung der Pensionsanspr\u00fcche gew\u00e4hrte Sicherung handelt. Jedoch bestand zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung kein Grund zur Annahme von Liquidit\u00e4tsproblemen, denn es bestand keine ernsthafte Besorgnis bevorstehender Zahlungsk\u00fcrzungen oder -stockungen des Schuldners. Daher ist die inkongruente Deckung kein Beweisanzeichen zur Vorsatzanfechtung. Ebenso begr\u00fcndet der Umstand, dass die Schuldnerin dem Kl\u00e4ger eine sofort bei Bestellung und nicht erst im Insolvenzfall wirksame Sicherung gew\u00e4hrte, kein abweichendes Ergebnis. Da die Sicherung au\u00dferhalb einer Insolvenz verwertet werden konnte, brauchte der Kl\u00e4ger nicht mit einer erst durch die Verfahrenser\u00f6ffnung bedingten Gl\u00e4ubigerbenachteiligung zu rechnen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht die Gefahr der nachtr\u00e4glichen Besicherung von Pensionszusagen. Allein die Inkongruenz kann als Beweisanzeichen f\u00fcr die Vorsatzanfechtung ausreichen, wenn aus Sicht des Empf\u00e4ngers der Leistung Anlass besteht, an der Liquidit\u00e4t des Schuldners zu zweifeln.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes und dessen Kenntnis Kernaussage Der Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis kann im Falle einer inkongruenten Deckung nur dann angenommen werden, wenn die Wirkung der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintrat, als bereits Anlass bestand, an der Liquidit\u00e4t des Schuldners zu zweifeln. 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