{"id":38302,"date":"2014-01-10T18:29:11","date_gmt":"2014-01-10T16:29:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38302"},"modified":"2014-01-10T18:29:11","modified_gmt":"2014-01-10T16:29:11","slug":"gewinnbeteiligungen-des-atypisch-stillen-gesellschafters-sind-schuldzinsen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewinnbeteiligungen-des-atypisch-stillen-gesellschafters-sind-schuldzinsen\/","title":{"rendered":"Gewinnbeteiligungen des atypisch stillen Gesellschafters sind Schuldzinsen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gewinnbeteiligungen des atypisch stillen Gesellschafters sind Schuldzinsen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Schuldzinsen sind nach \u00a7 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetztes im Rahmen der Gewinnermittlung nicht abziehbar, wenn \u00dcberentnahmen get\u00e4tigt worden sind. Anders als der Begriff der \u00dcberentnahmen wird derjenige der Zinszahlungen im Einkommensteuergesetz nicht definiert. In diesem Zusammenhang entschied das K\u00f6lner Finanzgericht k\u00fcrzlich, ob die Verg\u00fctungen an einen atypisch stillen Gesellschafter im Rahmen der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen wie Schuldzinsen zu behandeln sind.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Steuerpflichtiger erzielte mit seiner Metzgerei Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, die Eink\u00fcnfte ermittelte er durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich. Der Vater des Kl\u00e4gers erhielt als atypisch stiller Gesellschafter Gewinnbeteiligungen, die in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigt wurden. Die Finanzverwaltung lie\u00df den vollen Betriebsausgabenabzug nicht zu, sondern ber\u00fccksichtigte die Zahlungen im Rahmen der Ermittlung der aufgrund von \u00dcberentnahmen nicht abziehbaren Schuldzinsen. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige, da nach seiner Auffassung die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters begrifflich nicht zu den Schuldzinsen geh\u00f6re. Das Finanzgericht wies die Klage ab, die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde jedoch zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des Finanzgerichts liegt der gesetzlichen Schuldzinsenregelung ein weiter Zinsbegriff zugrunde, der auch die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters umfasst. Die Rechtsprechung hat den Begriff der Schuldzinsen stets weit ausgelegt; danach sind Schuldzinsen alle einmaligen und laufenden Leistungen in Geld oder Geldeswert, die der Steuerpflichtige f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kapital an den Gl\u00e4ubiger und an Dritte zu entrichten hat und die nicht zur Tilgung des Kapitals erbracht werden. Das Finanzgericht entschied, die ausgezahlten Gewinnbeteiligungen an den stillen Gesellschafter seien in die Ermittlung der nicht abzugsf\u00e4higen Schuldzinsen einzubeziehen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die an atypisch stille Gesellschafter gezahlten Gewinnbeteiligungen sind in die Berechnung der nicht abzugsf\u00e4higen Schuldzinsen einzubeziehen. F\u00fcr einen vollen Betriebsausgabenabzug ist stets zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob keine \u00dcberentnahmen vorliegen. Der Abzug von Schuldzinsen f\u00fcr Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gewinnbeteiligungen des atypisch stillen Gesellschafters sind Schuldzinsen Kernaussage Schuldzinsen sind nach \u00a7 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetztes im Rahmen der Gewinnermittlung nicht abziehbar, wenn \u00dcberentnahmen get\u00e4tigt worden sind. 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